Manuela Kaufmann und Juliane Matz
St.-Benno Gymnasium Dresden ; Rechtskunde
Herr Bertram/ Herr Strewe
Januar 2000
Referat über die Todesstrafe
Inhalt
1. Einleitung
2. Angaben zu einzelnen Staaten
3. Praktiken und `Humanität′ der Todesstrafe
4. Justizirrtum
5. Vorurteile/Rassismus
6. Todesstrafe als Abschreckung?
7. Ist die Todesstrafe kostengünstiger?
8. Recht und Gerechtigkeit
9. Ethischer und religiöser Gesichtspunkt
10. Eigene Meinung
Quellenangaben
Todesstrafe
1.Einleitung
Mit diesem Referat möchten wir über die aktuelle Situation der Todesstrafe informieren, Argumente dafür und dagegen genauer betrachten und zum Schluß unsere eigene Meinung einbringen und begründen. Wir werden uns in unseren Betrachtungen hauptsächlich auf die Umstände in den USA beziehen, da das gesamte Thema zu weitgefaßt ist, um alle Staaten gleichermaßen einzubeziehen.
2.Angaben zu einzelnen Staaten (Stand 1998)
Nach den Angaben von `amnesty international′ haben bereits 48 Staaten und Territorien die Todesstrafe vollständig abgeschafft, darunter die Bundesrepublik Deutschland(1949), Australien (1985), Irland(1990) und Belgien(1996).
In 15 Staaten wurde sie für gewöhnliche Verbrechen abgeschafft, ist aber noch nach Militärgesetzen und in Kriegszeiten möglich, wie z.B. in Südafrika(seit 1995), Großbritannien und Kanada.
In 21 Ländern ist die Todesstrafe de facto abgeschafft, das heißt, daß sie in der Gesetzgebung vorgesehen ist, aber in den letzten 10 Jahren nicht mehr angewendet wurde.
Die restlichen Staaten (ca.90) wenden die Todesstrafe nach wie vor an, z.B. Ägypten, China, Indien, Japan, USA und Polen.
3.Praktiken und `Humanität′ der Todesstrafe
Die häufigsten Exekutionsmethoden sind Erschießen oder Erhängen, jedoch wird auch Enthaupten und Steinigen von einigen Staaten wie dem Iran oder den Vereinigten Arabischen Emiraten praktiziert. Die USA nutzt - je nach Bundesstaat - verschiedene Mittel zum Hinrichten: den elektrischen Stuhl, die Giftspritze, Gaskammer, Erhängen oder Erschießen.
Man kann darüber streiten welches nun das "humanste" Tötungsmittel sei, aber bei allen der genannten Arten gab es immer wieder Zwischenfälle, die auch Befürworter dieser Strafe nachdenklich machten.
So wird von Todeskämpfen berichtet, die während der Hinrichtung auftraten. Bei der Hinrichtung von Jimmy Lee Gray 1983 in Missouri "wehrte er sich so verzweifelt gegen seinen Tod [in der Gaskammer], daß er ständig mit seinem Hinterkopf gegen einen Pfosten schlug. Sein Körper zuckte noch mehr als 8 Minuten, wobei er mindesten noch elf Mal atmete."(1)
Ein anderer Vorfall ereignete sich 1997 im Bundesstaat Florida als aus der Maske (bei Hinrichtung durch Elektrischen Stuhl) von Pedro Medina 30 Zenti- meter lange Flammen fast zehn Sekunden lang hervorschossen. Die Hinrichtungskammer füllte sich mit Rauch und der Geruch von verbranntem Fleisch drang bis in den Zeugenraum vor.(2)
Die Gefangenen werden meist für einen längeren Zeitraum (oft viele Jahre) in sehr kleinen Zellen (ab 1,6x2,4 Meter!) gefangengehalten, die sie für nur eine Stunde am Tag verlassen dürfen. Meist sind die Beheizung und Belüftung unzureichend. Die Häftlinge müssen unter diesen zum Teil schlechten Bedingungen auf ihre Hinrichtung oder auf ihr nächstes Berufungsverfahren warten.
4.Justizirrtum
Die potentielle Gefahr eines Justizirrtums ist immer gegeben, denn es gibt keine Garantie dafür, daß die Geschworenen und Richter immer objektiv und richtig entscheiden. Also ist eine hundertprozentige Sicherheit über die Schuld des Angeklagten nicht möglich. Die Todesstrafe ist endgültig und man kann jemanden, der `aus Versehen′ getötet wurde, nicht wieder lebendig machen. "Aus einem Todesurteil wird dann ein Justizmord."(3)
In den USA z.B. sind mindestens 350 Personen zwischen 1900 und 1985 irrtümlich zum Tode verurteilt worden und 23 davon wurden hingerichtet. Doch die Dunkelziffer liegt vermutlich höher (oft wird sie einfach nur angewendet, um die Bevölkerung mundtot zu machen oder unerwünschte Personen wegen ihren politischen Ansichten aus dem Weg zu räumen).(4)
In vielen Prozessen werden auf Grund von Indizienbeweisen Todesurteile ausgesprochen, aber in zahlreichen Fällen werden auch Zeugenaussagen und/oder Geständnisse genutzt. Doch auch diese Methoden sind nicht unbedingt sicher. Einerseits kann ein Geständnis brutal erzwungen werden oder der Geständige ist geistig oder seelisch erkrankt, andererseits können auch Lebensüberdruß, Renommiersucht oder Aufopferung zugunsten eines anderen Menschen eine Rolle spielen.
Zeugenaussagen gelten als unzuverlässig, denn deren Richtigkeit wird häufig bedroht durch Lügen, Irrtum und psychische Verwirrung. Ein Beispiel für falsche Identifizierung: 17 Zeugen beschworen, den Angeklagten Andrews mit Sicherheit erkannt zu haben, doch der wirkliche Täter konnte später überführt werden. Meist halten die Zeugen ihre Beobachtungen, die sie gemacht haben, für unfehlbar und überzeugen auch die Geschworenen, denn die eigene Gewißheit überzeugt am besten.(5)
5.Vorurteile/Rassismus
"Ein ehemaliger Gouverneur von Ohio, USA beschrieb seine Erfahrungen so: `Während meiner Tätigkeit als Gouverneur habe ich gelernt, daß alle Todeskandidaten eines gemeinsam haben: sie sind arm. Es gibt noch andere Gemeinsamkeiten - geringe Intelligenz, wenig oder gar keine Bildung, wenig Freunde, zerrüttete Familien -, aber die Tatsache, daß sie kein Geld hatten, war einer der Hauptfaktoren bei ihrer Verurteilung zum Tode."(6)
Nach dieser vielfach diskutierten Aussage werden Sozialschwache besonders häufig mit dem Tode bestraft.
Ein weiteres Indiz dafür, daß bei der Urteilsfin- dung Vorurteile eine Rolle spielen, ist der Umstand, daß seit 1976 (bis Ende Januar 1999)in den USA 282 Weiße(56%) und 183 Schwarze(36%) exekutiert wurden. Doch der prozentuale Anteil der Schwarzen in der Bevölkerung liegt bei ca. 11%, das zeigt, daß Schwarze eine größere `Chance′ haben, zum Tode verurteilt zu werden als Weiße.(7)
6.Todesstrafe als Abschreckung?
"Warum töten wir Menschen, die Menschen getötet haben? Etwa um zu zeigen, dass es Unrecht ist, Menschen zu töten?" (8)
Die Vorstellung, daß von der Hinrichtung eine Abschreckungswirkung ausgehe, ist nicht erwiesen. "In den Ländern, die die Todesstrafe abgeschafft haben, zeigt die Statistik kein Steigen, eher ein Sinken der Mordkriminalität."(9)
Insbesondere Triebtäter und Affektverbrecher können von der sie zu erwartenden Strafe nicht abge- schreckt werden. Auch für Terroristen stellt sie keine ausreichende Warnung dar, denn sie handeln aus Überzeugung und bei ihrer Hinrichtung werden sie von Mitstreitern noch als Märtyrer angesehen. Die Rückfallquote bei Tötungsdelikten nach Bestrafung (Gefängnis) liegt im Durchschnitt bei ein bis drei Prozent und ist damit ziemlich niedrig.(10)
Natürlich bietet nur die Todesstrafe den absoluten Schutz vor den überführten Verbrechern, aber wie oben schon angeführt, zeigen Studien in Kalifornien, USA, daß die Zahl der Kapitalverbrechen, bei Vollzug der Strafe, eher noch anstieg. In den Jahren 1952 bis 1967, in denen im Durchschnitt aller zwei Monate jemand hingerichtet wurde, war die Mordrate mehr als doppelt so hoch wie in den Jahren 1968 bis 1991, in denen keine Exekutionen ausgeführt wurden.(11)
7.Ist die Todesstrafe kostengünstiger?
Viele Menschen glauben, daß die Hinrichtung weniger kostet als die lebenslange Haft. Doch durch eine Studie der Duke University im Mai 1993 wurde dies widerlegt, es wurde herausgefunden, daß die Todesstrafe ca. 2,16 Mio.$ mehr kostet als die lebenslange Haft(40 Jahre). (12) Die berechneten Kosten entstehen natürlich nicht aus dem Akt der Hinrichtung allein, der meistens eine lächerlich geringe Summe kostet, sondern auch für den Mehraufwand an Expertengutachten, Ermittlern, längere Verfahren, Unterbringung der Jury, zwei ge- trennte Verhandlungen, Berufungsverfahren, Isolierung der Verurteilten in Hochsicherheits-Todestrakten, zusätzliches Wachpersonal, keine Möglichkeit zu arbeiten, etc.
8.Recht und Gerechtigkeit?
Ein Argument, das Befürworter der Todesstrafe immer wieder gerne anbringen, ist die Gerechtigkeit, der mit einer Hinrichtung Genüge getan werde. Ein Mensch, der ein Leben genommen hat, hat damit das Recht auf sein eigenes verwirkt. Es ist aber zu bedenken, daß unser Strafrecht nicht auf dem Grundsatz der Verwirkung basiert - ein Dieb, zum Beispiel, verwirkt ja auch nicht sein Eigentum!
Ein Staat, der glaubt, das Recht zu haben, seine Verbrecher hinzurichten, stellt sich damit auf dieselbe Stufe wie der Täter selbst. Das wäre doch folglich das eigene Todesurteil. "Gerade der Staat als wertfördernde Instanz sollte als Beispiel vorangehen. Das Argument: Die Mörder sollten zuerst mit dem Töten aufhören, wirkt aus diesem Blickwinkel wie Hohn."(13)
"Die bequemste aller Theorien ist:
Menschen zu töten, statt zu erziehen."(14)
Es steht außer Frage, daß ein so schweres Verbrechen wie Mord bestraft werden muß. Jedoch ist es durch Gesetze beziehungsweise Konventionen(z.B. `All- gemeine Erklärung der Menschenrechte′ von 1948 oder `Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte′ von 1966) bestimmt, daß die Todesstrafe gegen die Menschenrechte verstößt(bzw. Unterbringung, Todes- angst als Folter usw.). Wenn nun ein Land wie die Vereinigten Staaten sich anmaßt, die Achtung der Menschenrechte in China zu fordern und diese dabei selber so sehr mißachtet, sollte man sich doch fragen, inwieweit dies nicht verurteilt werden muß. Ein anderes Beispiel ist die Europäische Union, die die Einhaltung der Menschen- rechte von der Türkei und China fordert, bei Handels- verträgen jedoch geflissentlich übersieht, daß der Vertragspartner USA diese ebenso sehr mißachtet.
Es gibt allerdings eine Gruppe von Leuten, die sehr viel mehr Grund hat, ,,Gerechtigkeit" zu fordern, und das sind die Angehörigen von Opfern. Sie müssen den gewaltsamen Tod eines geliebten Menschen verkraften und wollen oft, daß der Täter ebenso viel leidet wie sie selbst bzw. wie das Opfer. Niemand kann sich von Gefühlen wie Rache und Vergeltung frei machen, denn die gehören zur Natur des Menschen. Doch man darf sie noch lange nicht in die `Grundlagen der Rechtssprechung einbauen′, das Gesetz muß etwas sein wonach wir streben können, um die Menschheit und das gemeinschaftliche Leben zu verbessern.(15)
9.Ethischer und religiöser Gesichtspunkt
Eine Frage, die sich jeder unabhängig von jeglichen anderen Argumenten stellen sollte, ist die nach seinem Gewissen. Kann ich persönlich den befohlenen Tod eines Menschen mit meinem Gewissen vereinbaren? Wie könnte ich es den Angehörigen eines Hingerichteten erklären, wenn ein Justizirrtum vorliegt?
Aus christlicher Sicht liegen die Fakten recht unterschiedlich. Obwohl Gott den Menschen im Alten Testament das Gebot "Du sollst nicht töten" gab, galt dennoch der Grundsatz "Auge um Auge, Zahn um Zahn". Im Neuen Testament ist die Vergebung das höchste Gut. Jesus Christus predigte die unendliche Liebe, die die Menschen füreinander empfinden sollen, und daß kein Mensch das Recht hat, einem anderen ein Leid anzutun. Nun mag wieder das Argument kommen, daß ein Mörder dieses Gesetz ja mißachtet habe, also hat er selber kein Recht mehr darauf. Genau das jedoch ist falsch: Gewalt erzeugt Gegengewalt und wenn man selbst nicht bereit ist göttliche Gebote zu befolgen, kann man das nicht von anderen verlangen.
10.Eigene Meinung
Unserer Meinung nach gibt es keinen Grund, die Todesstrafe beizubehalten, denn sie ist unmenschlich und ethisch nicht vertretbar. Erstens kann es zu Fehlentscheidungen von seiten des Gerichts kommen (siehe Justizirrtümer und Vorurteile!) und zweitens schreckt sie die Täter auch nicht unbedingt ab. Der Staat sollte niemanden töten, denn es ist schwierig, todeswürdige Verbrechen auszuwählen und abzugrenzen.
Außerdem verletzt sie den Grundsatz der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens (Art.1GG), denn durch eigenmächtige Vernichtung eines Menschen hebt sie die Menschlichkeit und die Ehrfurcht vor dem Menschenleben als ihre Kernaussage schon in ihrer Grundlage auf.
Quellenangaben:
1. Vgl. Frank Müller: Streitfall Todesstrafe, Düsseldorf 1998, S.47
2. s. http://www.essential.org/dpic/botched.html
3. vgl.(1) S.127
4. vgl.(1) S.137
5. vgl.(1) S.147
6. Zitat s. amnesty international: Todesstrafe; USA; 4.Auflage, Februar 1987
7. s. http://www.essential.org/dpic/DPQuiz.html
8. Zitat s. (6)
9. Zitat s. Staatslexikon, Görres-Gesellschaft; (Hrsg.), Verlag Herder, Freiburg 1962
10. siehe http://www.essential.org/
11. s. http://www.essential.org/dpic/deter.html
12. s. http://www.essential.org/dpic/costs2.html
13. s.(1), S.194
14. Zitat nach Leuthold: Das treffende Zitat, zusammengestellt von Karl Peltzer, Ott Verlag, Thun 1974 (5.Auflage)
15. s.(1), S.197
- Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim 1985
- Grundgesetz
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Manuela Kaufmann, Juliane Matz, 2000, Die Todesstrafe, München, GRIN Verlag GmbH
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