Autorin: Cathrin Koschnitzke
Verträge
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit: freie Wahl de Vertragspartner
Gestaltungsfreiheit: freie Bestimmung des Vertragsinhalts
Formfreiheit: freie Bestimmung der Vertragsform
Ausnahmen:
Abschlusszwang: Unternehmen muss Verträge abschließen (Post muss befördern)
Grenzen der Inhaltsfreiheit: Inhalt darf das gesetzlich Verbotene und die guten Sitten nicht übertreten.
Formzwang: bei Rechtsgeschäften mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden
Vertragsarten
Überlassungsverträge
Art | Inhalt | Partner | Gesetz |
Mietvertrag | Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgeld | Mieter und Vermieter | BGB |
Darlehensvertrag | Entgeldliche oder unentgeltliche Kreditgewähr mit Rückzahlungspflicht | Darlehensnehmer und Darlehensgeber | BGB |
Leihvertrag | Überlassung von Sachen ohne Entgeld | Leiher und Verleiher | BGB |
Pachtvertrag | Entgeldliche Überlassung von Sachen (Grundstücken) | Pächter und Verpächter | BGB |
Betätigungsverträge
Art | Inhalt | Partner | Gesetz |
Berufsausbildungsvertrag | Berufsausbildung mit Vergütung | Auszubildende und Ausbilder | BGB Berufsausbildungsgesetz |
Arbeitsvertrag | Leistung von Diensten als Arbeitnehmer gegen Lohn ( ohne Erfolgsgarantie) | Arbeitnehmer und Arbeitgeber | BGB, HGB |
Frachtvertrag | Gewerbsmäßige Güterbeförderung | Absender und Frachtführer | HGB |
Werkslieferungsvertrag | Herstellung eines Werkes zu dem der Unternehmer auch den Stoff stellt | Besteller und Unternehmer | BGB, |
Werksvertrag | Herstellung eines Werkes gegen Entgeld (mit Funktionsgarantie) | Besteller und Unternehmer | HGB |
Kontovertrag | Entgeldliche Kontoführung | Kunde und Kreditinstitut | BGB, HGB |
Gesellschaftervertrag | Vertragliche Vereinigung von Personen zur Erfüllung eines gemeinsamen Zwecks | Gesellschafter | BGB |
Veräußerungsvertrag: Kaufvertrag, Schenkung
sonstige Verträge: Versicherungsvertrag
Kaufvertrag
Grundlagen des Kaufvertrages
zweiseitiges Rechtsgeschäft. Bezieht sich auf bewegliche Dinge (Mobilien, Waren), unbewegliche Sachen(Immobilien) oder auf Rechte (Lizenzen). Ein Kaufvertrag kommt durch: Willen + Erklärung des Willens= Willenserklärung zu Stande.
Antrag Annahme
1. Willenserklärung 2. Willenserklärung
I. Käufer·Bestellung· Bei Übereinstimmung Kauf_Auftragsbestätigung_ Verkäufer
II. Verkäufer·Angebot·Bei Übereinstimmung Kauf_Bestellung_ Käufer
Eine Willenserklärung wird mit dem Erhalt wirksam. Schweigen auf einen Antrag bedeutet immer Ablehnung des Antrags ( nicht unter Kaufleuten mit längeren Beziehungen).
Pflicht aus dem Kaufvertrag
Käufer: Bezahlung, Annahme der Ware
Verkäufer: Eigentum an der Ware mit Hilfe eines mündlichen oder schriftlichen Vertrags verschaffen, rechtzeitige und mangelfreie Lieferung, Kaufpreis annehmen
Ungestörte Abwicklung eines Kaufvertrages
1. Anfrage
2. dann Angebot
3. dann Bestellung
4. dann Auftragsbestätigung
5. dann Lieferung
6. dann Annahme
7. dann Rechnung
8. dann Bezahlung
Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages
Unmöglichkeit der Leistung bei Schuldnerverzug (BGB § 275): Der Schuldner braucht die Leistung nicht zu erbringen, wenn er den Grund der Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der Grund muss nach dem Vertragsabschluss eingetreten sein.
Lieferungsverzug
Wenn der Lieferer schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die Leistung verspätet oder nicht erbracht hat.
Ausnahme: Gattungskauf (Kaufgegenstand ist eine vertretbare Sache, d.h. er kann durch einen anderen ersetzt werden; Geld, Bluse von der Stange, fabrikneuer PKW)
Fälligkeit: Mahnung, wenn Liefertermin kalendermäßig nicht genau bestimmt ist.
Verschulden: Vorsätzlich oder fahrlässig (bei Gattungskauf Haftung auch ohne Verschulden)
Rechte des Käufers:
Ohne gesetzlich Nachfrist bestehen auf Nachlieferung und /oder Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung
Mit angemessener Nachfrist Schadensersatz und Ablehnungsandrohung wegen verspäteter Lieferung (entfällt bei Termin-, Fix- und Zweckkauf, sowie bei Selbstinvollzugsetzung)
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist Ablehnung der Lieferung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Kaufvertrag (ohne Schadensersatz, weil Beschaffung woanders billiger)
Schadensabrechnung: abstrakt: entgangener Gewinn, verspätete Geschäftseröffnung
konkret: Mehrpreis beim Deckungskauf (Beschaffung vom anderen Lieferer teurer)
Durch zuvor vereinbarte Konventionsstrafen zu vermeiden
Zahlungsverzug
Verschulden: nicht notwendig, da Geld Gattungsware
Fälligkeit: ohne Mahnung(Zahlung bis 25.6. 2000)
Mit Mahnung ( Zahlung ab Juni, sofort) mit Nachfristsetzung
Rechte des Verkäufers
Klage auf Zeit, auf Erfüllung bestehen und /oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Rücktritt vom Vertrag und /oder Schadensersatz
Ohne Nachweis nach BGB 5% bei zweiseitigem Handelsgeschäft ab Fälligkeit oder 4% bei einseitigem Handelsgeschäft und bürgerlichem Kauf ab Fristablauf
mit Schadensersatz: Rücknahme der Kosten, Verzugszinsen, Differenz für Weiterverkauf
ohne Schadensersatz: Rückgabe der Ware
Mit Nachweis: alle Aufwendungen, Kreditkosten, Anwaltkosten, Porti
mit Schadensersatz: s.o.
ohne Schadenersatz: s.o.
Berechnung der Verzugszinsen = Betrag * Tage * Zinssatz
360 Tage
Die Warenlieferung
Mangelhafte Warenlieferung
Annahme der Ware | ||
Äußere Prüfung | Inhaltliche Prüfung | |
Anzahl der Warenstücke und Überprüfung mit Lieferschein | Unverzügliche Prüfung, d.h. keine schuldhafte Verzögerung | |
Absender | ||
Beschädigungen | ||
Mängel. ·Sofort reklamieren und vom Überbringer bestätigen lassen | ||
Prüfung der Rechnung und Papiere auf | ||
Sachliche Richtigkeit | Und | Rechnerische Richtigkeit |
Buchen (Wareneingangsbuch oder EDV) | ||
Mängelarten
Falschlieferung: Mängel an Menge (Quantitätsmängel); Mängel an Art (andere Ware als bestellt); Gattungsmängel (Rechtsanspruch nur bei zweiseitigem Handelskauf)
Sach- und Qualitätsmängel: Mängel an Beschaffenheit ( beschädigte oder verdorbene Ware); Mängel an Güte (zugesicherte Eigenschaften der Ware fehlen)
Mängelrüge
Gesetzliche (Wahl-) Rechte des Käufers beim zweiseitigen Handelskauf
Wandlung: Rücktritt vom Vertrag
Minderung: Preisnachlass
Ersatzlieferung: nur bei Gattungskauf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung: bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei arglistiger Vortäuschung falscher Eigenschaften (nicht bestehender Eigenschaften)
Annahmeverzug
Die ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht angenommen.
Gründe: - Zahlungsschwierigkeiten
- Käufer hat an anderer Stelle billiger gekauft/will noch kaufen
- Lager voll·kann nicht annehmen
Rechte des Lieferers
- Käufer und Verkäufer einigen sich auf Weiterverkauf
- Einlagerung in öffentliches Lagerhaus auf Kosten des Käufers
- Versteigerung nach Ankündigung · Selbsthilfeverkauf (z. B. durch einen Gerichtsvollzieher oder Handelsmakler)
- Versteigerung ohne Ankündigung· Notverkauf (leichtverderbliche Ware)
- Käufer wird auf Abnahme verklagt (Sonderanfertigungen)
Ablauf des Selbsthilfeverkaufs
1. Verkauf androhen und Nachfrist setzen (nicht bei Notverkauf)
2. Mitteilung des Termins und des Versteigerungsortes
3. Käufer kann mitbieten (Preiserhöhung)
4. nach Selbsthilfeverkauf unverzügliche Abrechnung mit dem Käufer
5. Mehrerlös muss ausbezahlt werden, bei Mindererlös muss Käufer Differenz tragen
Das Angebot
Anfrage: - rechtlich unverbindlich
- man kann beliebig viele unterschiedliche Dienstleister und Lieferer um ein Angebot bitten
Angebot: Eine Willenserklärung, die Waren zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Angebote richten sich an eine bestimmte Personengruppe. Ziel: Erinnerung des Abnehmers durch den Lieferer und eventuelle Bestellung.
Verlangtes Angebot: auf Anfrage
Unverlangtes Angebot: ohne vorherige Anfrage
Inhalt des Angebots
Lieferzeit: Vertragliche Lieferung: ,,bis Ende Mai", ,,bis Mitte März", ,,binnen 4 Wochen"
Fixkauf (zum festen Termin, Fixgeschäft): ,,Lieferung bis zum 14. 02. 2000
Zahlungsbedingungen: Zahlung bei Bestellung: ,,Anzahlung 1/3 des Kaufpreises", ,,Vorkasse"
Zug um Zug Geschäft: ,,Nettokasse", ,,gegen Nachnahme"
Zielkauf (Ratenkauf): kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden ( u. U. auch bei Haustürgeschäften)
Angebotsvergleich: Beim Angebotsvergleich müssen Liefer- und Zahlungsbedingungen, Einstandspreis, Bezugskosten, Zuverlässigkeit und Kundenservice beachtet werden.
Lieferermatrix: Tabellarische Übersicht zur Beurteilung der einzelnen Lieferer. Dabei werden die einzelnen Entscheidungskriterien z. B. Zuverlässigkeit, kleine Menge, Preis, Umweltverträglichkeit unterschiedlich entwickelt.
5000 Stk | I Gesamt | II Gesamt | III Gesamt | |||
Listenpreis | 15000,- | 3,- | 14500,- | 2,90 | 13000,- | 2,60 |
Rabatt | -3000,- | 20 % | -1450,- | 10% | -1050,- | 15% |
Skonto | -240,- | 2% | - 391,50 | 3% | Zahlung Nettokasse | |
Fracht | +100,- | ------------ | ------------- | frachtfrei | ||
Hausfracht | +20,- | Lieferung frei Haus | +25,- | |||
Verpackung | +40,- | Einschließlich Verpackung | +60,- | |||
Einstandspreis | 11920,- | : 5000 = 2,38/St | 12658,50 | : 5000 = 2,53/St | 11135,- | : 5000 = 2,23/St |
Berechnung des Einstandspreises: Listenpreis - Rabatt = Zieleinkaufspreis
Zieleinkaufspreis- Skonti = Bareinkaufspreis
Bareinkaufspreis + Bezugskosten = Preis·Einstandspreis
Preis: Stückzahl = Einzelpreis
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
Ort, wo der Schuldner seine Leistungen zu erbringen hat (Leistungsort). Ort an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware (nicht mutwillig/absichtlich) auf den Vertragspartner übergehen (Ort des Gefahrenübergangs). Ort, an dem bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag die Klage eingereicht wird (Klageort).
Gesetzlicher Erfüllungsort: gültig, wenn keine vertraglichen Absprachen vorliegen
zwei Vertragspartner, zwei Erfüllungsorte
Erfüllungsort für die Warenlieferung | Erfüllungsort für die Geldzahlung |
Wohnsitz des Verkäufers (Warenschuldner) | Wohnsitz des Käufers (Geldschuldner) |
Verkäufer muss Ware fristgerecht an seinem Wohnort bereitstellen | Käufer muss Geld fristgerecht abschicken |
Käufer trägt Kosten und Gefahr des Transportes a) ab Übergabe bei Hohlschulden b) ab Versandstation bei Schickschulden | Käufer trägt Kosten und Gefahr der Geldübermittlung zum Wohnort des Verkäufers |
Warenschulden = Hohl- bzw. Schickschulden | Geldschulden = Schick- bzw. Bringschulden |
Gerichtsstand: Wohnsitz des Verkäufers | Gerichtsstand: Wohnsitz des Käufers |
Vertraglicher Erfüllungsort: kann von den Vertragspartnern vereinbart werden
zwei Vertragsparteien ein Erfüllungsort, meist Wohnsitz des Verkäufers
Gerichtsstand: - meist Wohnsitz des Verkäufers
- Vertragliche Vereinbarungen nur unter Kaufleuten möglich
- Bei Abzahlungsgeschäften ist der Gerichtsstand immer am Wohnsitz des Käufers
Versendungskauf: Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort, als dem Erfüllungsort abgeliefert, spricht man vom Versendungskauf.
Platzkauf: Käufer wohnt am Ort des Verkäufers
Schutz vor Schaden durch: Transportversicherung, Brandversicherung, Bruchversicherung, Diebstahlversicherung
Die Bestellung
Wesen der Bestellung
Die Bestellung ist eine Willenserklärung, die Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen.
Inhalt: Menge, Art, Preis, Bezeichnung
Form: mündlich, schriftlich
Für die Bestellung wird der gleiche Weg und die gleiche Zeit, wie für die Abgabe des Angebots eingeräumt (z. B. Unterredung·sofort; Brief·1-2 Wochen)
Rechtliche Bindung
Wer eine Bestellung abgibt, ist daran gebunden, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist (empfangsbedürftige Willenserklärung).
Widerruf: Ein Widerruf der Bestellung ist nur möglich, wenn er vor der Bestellung oder spätestens gleichzeitig beim Verkäufer eintrifft. (z. B. Briefbestellung·telefonisch, per Fax, per E - Mail; Faxbestellung·telefonisch, per Fax ; Telefonbestellung·am Ende des Telefonats)
Auftragsbestätigung:
Eine Auftragsbestätigung ist zweckmäßig, wenn das Angebot abgeändert oder verspätet angenommen wurde, es freibleibend war, nur verspätetet geliefert werden kann und bei mündlichen Bestellungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die meist sehr kleingedruckt auf der Rückseite von Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen stehen.
Generalklausel: Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders benachteiligen.
Gültigkeit: wenn Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde
wenn Kunde vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen konnte
wenn Kunde damit einverstanden ist
Geschäftsbedingen auf Rechnungen oder Kassenzetteln sind bedeutungslos, wenn sie nicht vorher Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind.
Ungültigkeit:
- unangemessen langen Lieferfristen
- nachträglicher kurzfristiger Preiserhöhung (innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages
- Ausschluss von Reklamationsrechten
- Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (6Monate)
- Rücktrittsvorbehalte des Verkäufers
- Beschneidung von Kundenrechten bei verspäteter Lieferung
- Ausschluss der Haftung bei groben Verschulden des Verkäufers
- Ausschluss der Übernahme von Fährt- und Transportkosten bei Nachbesserung
ABER: Persönliche Vertragsabsprachen haben Vorrang vor AGB
Das Mahnverfahren
außergerichtliches Mahnverfahren
Gründe: - Überschreiten des Zahlungsziels
- Nichtausnutzen des Skontos
- Scheckzahlung wird auf Wechselzahlung umgestellt
Überwachung der Fälligkeitstermine durch EDV, Mahnmappe, Terminskonti
Ablauf: 1. Zahlungserinnerung (z. B. Rechnungskopie, Kontoauszug(vom Käufer)
2. eventuell 3 Mahnungen (Steigerung der Schärfe, jeweils 14 Tage frist)
3. Postnachnahme (max. 3000,- /Inkassoinstitut)
4. Mahnung 4 ( Androhung gerichtlicher Maßnahmen, 14 Tage frist)
5. Zustellung des Mahnbescheids (Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens)
Zahlungserinnerungen beim einseitigen Handelskauf reichen nicht, um den Schuldner in Verzug zu setzen.
gerichtliches Mahnverfahren
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (Vordrucke im Schreibwarenhandel) wird beim zuständigen Amtsgericht( unter 10000,- DM Streitwert) oder beim Landgericht (über 10000,- DM) beantragt.
Kosten: Mahnkosten, Kosten des Verfahrens, Kosten für Vordrucke und Porto
Ablauf: 1. Zustellen durch Post · Einschreiben und Rückschein
2. Schuldner schweigt· Vollstreckungsbescheid innerhalb von 6 Monaten
3. Schuldner reagiert innerhalb von 14 Tagen nicht, Zwangsvollstreckung beantragen
4. erhebt Schuldner Anspruch·mündliche Gerichtsverhandlung
5. nichts zu pfänden· Gläubiger erhält ,,Titel" (Recht in das Vermögen des Schuldners zwangsweise mit Hilfe des Gerichts einzugreifen
6. Antragssteller muss zunächst Verfahrenskosten zahlen
Zwangsvollstreckung
Vorraussetzungen: Vollstreckungstitel· Zustellung an den Schuldner
Durchführung: - bewegliches Vermögen: körperliche Sachen (Faustpfand: Gegenstände, die gleich mitgenommen werden
Eidesstattliche Erklärung
Wenn nichts zu pfänden ist, muss der Schuldner eine Eidesstattliche Erklärung abgeben. Falsche Angaben können zur Freiheitsstrafe führen. Gleichzeitig erfolgt die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (Schufa), um dritte zu schützen. Die Auskunft ist kostenlos. Ansprüche des Gläubigers verjähren erst nach 30 Jahren.
Verjährung von Forderungen
Ziel: Rechtsfrieden
Nach einer bestimmten Zeitspanne hat der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf seine Forderungen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist braucht der Schuldner seine Leistung nicht mehr zu erbringen. Erbringt er sie doch darf er die Leistung nicht zurückverlangen.
Verjährungsfristen
30 Jahre: - Beginn am Tag der Fälligkeit der Schuld
aus Rechtskräftigen Urteilen
aus Darlehensforderungen
aus Vollstreckungsbescheiden
Privatleute untereinander
4 Jahre: - Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (1.1. des Folgejahres)
der Gewerbetreibende im Sinne des HGB an Privatleute
auf Zinsen
auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Miete, Pacht, Rente, Unterhaltsbeiträge usw.)
2 Jahre: - Beginn 1.1. des Folgejahres
der Gewerbetreibenden im Sinne des HGB an Privatleute
der Transportunternehmen, Gastwirte
Lohn- und Gehaltsempfänger
Der freien Berufe (Architekten, Rechtsanwälte, Arzte, Ingenieure usw.)
Unterbrechung: Eintritt der Verjährung soll verhindert werden
Gläubiger: gerichtlicher Mahnbescheid, Klage
Schuldner: Teilzahlung, Zinszahlung, Stundungsbitte, Schuldanerkenntnis
Beginn der neuen Verjährungsfrist mit Ende der Unterbrechung
Hemmung: Verjährung ruht
Forderungen gestundet, Gegenforderungen vom Schuldner, Naturkatastrophen, Konkurs, Vergleich
Verjährungsfrist läuft weiter, wenn Hemmungsgrund entfällt. Der Hemmungszeitraum wird zu der normalen Verjährungsfrist dazu gerechnet.
- Pfandsiegel (Kuckuck): wird an schweren Gegenständen angebracht; dürfen vom Schuldner nicht verkauft oder versteigert werden; Ablösen ist strafbar
- Gegenstände für bescheidene Lebensführung und Berufsausübung dürfen nicht gepfändet werden
- Austauschpfändung: teure Gegenstände gegen billige· Erhaltung der bescheidenen Lebensführung
- Geldforderung: durch Pfändungsbeschluss (z. B. Lohnpfändung bis 1200,-
- Unbewegliches Vermögen: Gebäude Grundstücke
- Zwangsversteigerung (verkauft oder zwangsverwaltet)
Zwangsverwaltung : Grundstücke und Erträge (Miete, Pacht) werden beschlagnahmt; Schuldner = Eigentümer, Gläubiger erhält Einnahmen
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cathrin koschnitzke, 2001, Verträge, München, GRIN Verlag GmbH
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am Saturday, September 21, 2002-