Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Einführung 3
2.1 Beispiel für eine Strafverfolgung mit Hilfe der DNA-Analyse. 4
3. Praxis der DNA-Analyse in der Gerichtsmedizin. 5
4. Probleme bei der eindeutigen genetischen Bestimmung eines Menschen. 6
4.1 Zuverlässigkeit der Ergebnisse. 9
5. Chancen und Risiken. 10
5.1 Chancen. 10
5.2 Risiken. 11
6. DNA Datenbank. 13
6.1 Nationale DNA-Datenbank. 14
6.1.1 Probleme bei der Umsetzung einer nationalen DNA-Datenbank. 16
7. Abschliessende Diskussion. 17
8. Literaturverzeichnis. 23
1. Einleitung
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Obwohl es sich hierbei um eine Zwischenprüfung im Fach Philosophie handelt, werden viele technische und rechtliche Details der DNA-Analyse erörtert (DNA = desoxyribonucleid acid). Dies ist notwendig, um überhaupt erstmal zu beschreiben, was Mithilfe der neuen DNA-Technologie überhaupt möglich ist, um dann in einem zweiten Schritt mögliche Bedenken aus philosophischer Sicht zu betrachten. Erst wenn auf die technischen Details ausreichend eingegangen worden ist, kann ich mich der Aufgabe widmen, die DNA-Analyse aus ethischen Gesichtspunkten heraus zu beurteilen und versuchen, einige Argumente zu nennen, die bei dem Umgang mit der neuen Technologie beachtet werden sollten. Moralisch relevant ist das Thema, da die DNA-Analyse und Speicherung der Daten unter Umständen die Rechte eines Menschen, seine Würde und seine Privatsphäre verletzen kann. In Anbetracht der Tatsache, dass wir in Deutschland bereits eine DNA-Datenbank für Straftäter haben und der Staat aus „Gründen der Sicherheit“ auf die Idee kommen könnte, eine Datenbank der Gesamtbevölkerung einzulegen, lohnt es sich, die Thematik näher in Augenschein zu nehmen. 2.0 Einführung
Einleitend ist zu sagen, dass jeder Mensch eine einzigartige DNA-Sequenz besitzt. Eine Ausnahme bilden eineiige Zwillinge, wie Cook-Deegan beschreibt. „DNA typing, unlike standart fingerprinting, could not distinguish identical twins.“ (Cook-Deegan, 1994, S. 303).
Durch die Untersuchung dieser DNA-Sequenz können Genetiker das genetische Profil eines Menschen erstellen, das einen Menschen dann eindeutig identifizieren soll. Nützlich ist diese Technologie nicht nur in der Strafverfolgung; man könnte sich auch vorstellen, dass sie hilfreich wäre, um Familien nach Kriegen zusammenzuführen, Leichen zu identifizieren oder auch eine Vaterschaft nachzuweisen. Nicht alle Teile unserer DNA sind individuell bei jedem Menschen verschieden. Die Gegenden, die z.B. die Proteinbiosynthese steuern, sind bei allen Menschen identisch. Interessant zur Identifikation von Menschen dagegen sind jene Teile unserer DNA, die keine funktionale Bedeutung haben sollen. Solche bedeutungslose Marker scheinen
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ideal zu sein zur genetischen Erfassung eines Menschen, da sie sich von Mensch zu Mensch unterscheiden können und dennoch keine Informationen über die genetischen Dispositionen eines Menschen verraten sollen. Kitcher geht davon aus, dass ein genetisches Profil zuverlässig zu bestimmen ist.
1983 wurde ein junges Mädchen in Mittelengland vergewaltigt und ermordet; 3 Jahre später wurde im Nachbarort ein weiterer brutaler sexueller Überfall an einem anderen Mädchen begangen. Die Ermittlungen wurden auf die drei benachbarten Dörfer beschränkt. Die Polizei forderte aus jedem Ort sämtliche jungen Männer zu einer Analyse Ihrer DNA auf (es konnte aufgrund der Spermienanzahl im Ejakulat eine Obergrenze für das Alter festgelegt werden). 3000 Männer wurden überprüft und aus den Ermittlungen ausgeschlossen. Der eigentliche Täter war nicht unter den Blutspendern, denn er hatte einen Kollegen gebeten, für ihn eine Blutspende abzugeben. Sein Kollege berichtete das aber später der Polizei und die konnte dann den Täter überführen.
In einem anderen Fall startete die „Soko Nelly“, die seit 1996 in Deutschland einen Sexualtäter suchte, den grössten DNA-Massentest der Kriminalgeschichte Europas. Rund 15.000 Menschen wurden zum DNA-Test gebeten. Die Probe 3.889 war der Treffer. Der Gefundene wurde als Täter überführt.
Beide Beispiele zeigen eine erfolgreiche Strafverfolgung, die durch die neue DNA-Technologie signifikant unterstützt wurde.
3.0 Praxis der DNA-Analyse in der Gerichtsmedizin
In der Praxis der Gerichtsmedizin werden erst mal Beweisstücke am Tatort
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sichergestellt, wie z.B. Blut, Sperma oder auch Haarfollikel. Aus diesen Beweisstücken kann, sofern das Material gut genug ist, ein genetisches Profil eines Täters erstellt werden.
Ist nun ein Verdächtiger gefunden, so wird ihm eine Blutprobe abgenommen, oder es wird ein Abstrich der Wangenschleimheit genommen. Daraus wird ein genetisches Profil erstellt, das mit dem Profil des Täters verglichen wird. Die Gewinnung von DNA-Frackmenten aus einem am Tatort gefundenen Beweisstück stellt sich schon als problematisch dar, weil in der Regel nicht viel Material zur Verfügung steht. In vielen Fällen können die Labors nur eine winzige Menge DNA extrahieren. Dieses Ausgangsmaterial gibt das Genom (Gesamtheit der Gene eines Individuums) des Täters aber nur unvollständig wieder. Nun müssen in dem unvollständigen Material auch noch Regionen hoher Variabilität gefunden werden, d.h. Regionen, die sich bei verschiedenen Menschen unterscheiden können. Denn: Nicht alle Regionen unserer DNA sind bei jedem Menschen einzigartig; bestimmte Regionen sind bei allen Menschen gleich.
Sind nun hochvariabele Regionen gefunden, werden sie mit sehr komplizierten Verfahren analysiert (z.B. mit der PCR - Polymerase Ketten Reaktion). Am Ende dieser Analyse steht dann das genetische Profil eines Täters, eine Auflistung seiner DNA Charakteristika, die ihn eindeutig identifizieren sollen. Ob das so erstellte genetische Profil einen Menschen wirklich eindeutig beschreibt, hält Philip Kitcher doch zumindest für kontrovers.
„Der Ausdruck >>genetischer Fingerabdruck<< ist zwar sehr beliebt, aber ich werde ihn nicht verwenden, denn wie wir noch sehen, gibt die Frage, ob das genetische Profil einen Menschen ebenso eindeutig ausweist wie sein Fingerabdruck, Anlass zu heftigen Kontroversen.“ (Kitcher 1998, S. 173) Ein weiteres Problem der Analyse ist die Tatsache, dass sich Zellen eines Verdächtigen bedeutend leichter analysieren lassen als die eines Täters, da von einem Verdächtigen in der Regel eine Blutprobe vorliegt, von einem Täter aber nur das Beweismaterial vom Tatort. Wenn man am Tatort soviel Beweismaterial finden würde, dass eine vollständige DNA-Analyse möglich ist, dann wäre ein Vergleich mit dem DNA Profil eines Verdächtigen weniger problematisch. Um nun einen Täter anhand des am Tatort gefundenen Beweismaterials eindeutig identifizieren zu können, reicht es aber nicht aus, die individuellen Merkmale an einem hochvariabelen Genort zu
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bestimmen um einen Verdächtigen zu finden, der an diesem Genort die gleichen Merkmale aufweist. Gibt es eine Übereinstimmung an zwei Genorten, ist die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung schon geringer. „Zwei Menschen könnten dieselbe Allelkombination an einem einzigen hochvariabelen Genort aufweisen, doch die Wahrscheinlichkeit, dass die Allele an zwei hochvariabelen Orten übereinstimmen, ist sehr klein - dass sie an drei hochvariabelen Orten übereinstimmen, ist schon sehr unwahrscheinlich. Und so weiter.“ (Kitcher 1998, S. 176)
Wenn wir nun also einen Verdächtigen gefunden haben, der dasselbe Profil wie der Täter aufweist, dann können wir lediglich sagen, dass das am Tatort gefundene Beweisstück möglicherweise vom Verdächtigen stammt. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Übereinstimmung zufällig ist. Wie realistisch diese Möglichkeit ist, sei dahingestellt.
4. Probleme bei der eindeutigen Bestimmung eines Menschen Bei dem Vergleich des genetischen Profils eines Verdächtigen und dem am Tatort gefundenen Materials eines Täters ergeben sich einige Probleme. Hat die Gerichtsmedizin nun das genetische Profil eines Täters bestimmt, indem sie Beweismaterialien wie z.B. Haare und Hautpartikel analysiert hat, möchte sie auch die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung berechnen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein Verdächtiger dasselbe Profil wie der Täter aufweist, ohne irgend etwas mit dem Verbrechen zu tun zu haben. Diese Wahrscheinlichkeit wird benötigt, um die Beweiskraft einer Übereinstimmung einschätzen zu können. Wie schon Kapitel 3 beschrieben, werden bei einer DNA-Analyse die Allelkombinationen an hochvariabelen Genorten bestimmt. Je mehr hochvariabele Genorte gefunden werden, desto höher scheint die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung zu sein. Wäre es da nicht mehr als logisch,
einfach die Wahrscheinlichkeiten einer Allelkombination eines hochvariabelen Genortes mit den Wahrscheinlichkeiten von Allelkombinationen der anderen hochvariabelen Genorte zu multipizieren? Tut man dies, dann erhält man eine sehr, sehr kleine Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung.
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Diese Rechenart lässt sich aber bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung nicht anwenden. Die Wahrscheinlichkeiten einer zufälligen Übereinstimmung an den einzelnen hochvariabelen Genorten können nicht multipliziert werden, da die Ergebnisse voneinander nicht unabhängig sind. Wenn wir bei dem ersten Genort schon eine Übereinstimmung haben, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass es an den anderen Genorten auch eine Übereinstimmung gibt, denn genetische Merkmale können durchaus gruppenweise auftreten. Haben wir z.B. am ersten Genort eine Übereinstimmung, dann könnte der Verdächtige gleich dem Täter sein, er könnte aber auch einfach nur dem Täter körperlich ähnlich sein. Damit erhöht sich natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass er auch an den anderen Genorten Übereinstimmung mit dem Täter aufweist, obwohl er nicht der Täter ist.
„Eine exakte Aussage über die Wahrscheinlichkeit übereinstimmender Profile erhält man, indem man bedingte Wahrscheinlichkeiten multipliziert, das heißt die Wahrscheinlichkeit, daß eine bestimmte Allelkombination an einem Genort auftritt, falls bestimmte andere Allele an anderen Genorten gefunden werden.“ (Kitcher 1998, S. 181)
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Zeuge hat den Täter am Tatort gesehen. Der Täter hat rote Haare, grüne Augen und Sommersprossen. Ein Verdächtiger hat alle diese körperlichen Merkmale. Der Staatsanwalt behauptet, dass nur einer von 100 Menschen rote Haare hat, zwei von 100 grünäugig sind und 20 von 100 Sommersprossen haben. Er multipliziert die Wahrscheinlichkeiten und errechnet, dass die Wahrscheinlichkeit alle diese körperlichen Merkmale zu haben, 1 zu 100.000 ist. Diese Rechenweise ist aber so nicht korrekt, denn die Wahrscheinlichkeit, Sommersprossen zu haben ist bedeutend höher, wenn man rote Haare hat. Daher ist die Multiplikation der Einzelwahrscheinlichkeiten so nicht zulässig. „..., ist die Methode, die jeweilige Wahrscheinlichkeit der drei Einzelmerkmale zu multiplizieren, falsch.“ (Kitcher 1998, S. 178)
Kitcher weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft diese Fakten in einschlägigen Verhandlungen ignoriert hat.
„Derzeit stützen sich die Argumente der Staatsanwaltschaft nie auf subtile Analysen. Staatsanwälte gehen von der Annahme aus, verbrechensrelevante Populationen seien gut gemischt und das Kriterium der Unabhängigkeit,
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anders als im hypothetischen Beispiel des letzten Absatzes, stets gegeben.“ (Kitcher 1998, S. 182ff.)
Der Versuch eine allgemeingültige Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung von genetischen Profilen aufzustellen, scheint aufgrund der oben geschilderten Argumentation problematisch.
Verlässlichere Aussagen erreicht man mit einer anderen Methode. Ist erst mal eine Übereinstimmung zwischen dem genetischen Profil eines Verdächtigen und dem eines Täters festgestellt worden, wird die DNA von allen in Frage kommenden Verdächtigen überprüft. Es wird festgestellt, ob kein anderer Verdächtiger eine Übereinstimmung im genetischen Profil aufweist. Durch dieses Verfahren wird die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung des genetischen Profils eines Verdächtigen mit dem des Täters verringert. Je umfassender die Analytiker die gesamte Tätergruppe untersuchen, desto zwingender ist die Schlussfolgerung.
Cook-Deegan, ein Autor, der sich mit der Problematik der DNA-Analyse in der Strafverfolgung auch sehr umfangreich auseinandergesetzt hat, hält eine realistische Einschätzung einer zufälligen Übereinstimmung nur dann für möglich, wenn die gesamte Bevölkerung begutachtet wird, oder zumindest eine hohe Anzahl von Individuen. Wieviel Prozent, darüber schweigt er sich allerdings aus. „The statistical power of DNA typing thus ultimately rests on data that are expensive to collect, requiring systematic survey of the population with DNA typing of very large numbers of individuals.” (Cook-Deegan, 1994, S. 301) Ich denke, die Problematik der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung ist ausreichend deutlich geworden. Nach Kitcher kann die DNA-Analyse nur in Verbindung mit traditionellen Argument der Strafverfolgung eingesetzt werden.
„Die DNA-Analyse verspricht zwar numerische Präzision anstelle qualitativer Erwägungen, doch Beweiskraft gewinnen die exakten Zahlen letztlich nur vor dem Hintergrund traditioneller Argumente, die zeigen, warum es gerechtfertigt ist, sich auf bestimmte Personengruppen zu konzentrieren.“ (Kitcher 1998, S. 185)
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4.1 Zuverlässigkeit der Ergebnisse
Ende der achtziger Jahre behaupteten Staatsanwälte mehrer Staaten in den USA, dass die Beweiskraft einer Übereinstimmung des genetischen Profil eines Verdächtigen und dem aus den am Tatort gefunden Beweisstücken erstellten Profils sehr gross ist (zufällige Übereinstimmung 1 zu 1 Millionen bzw. 1 Milliarde). Nach genauerer Prüfung dieser Berechnung und Kontrollen des Unternehmens (Lifecode Corporation) verloren die DNA-Analysen vor Gericht an Glaubwürdigkeit. In machen Staaten der USA erklärten die obersten Gerichtshöfe den DNA Beweis sogar für unzulässig. Lifecode, wie auch die meisten anderen Labore arbeiten mit der PCR-Methode (Polymerase-Ketten-Reaktion). Die Ergebnisse dieser Untersuchungsmethode sind jedoch teilweise umstritten.
„In jüngster Zeit werden jedoch Zweifel über die Genauigkeit der Methode laut. Denn winzige Verunreinigungen können das Ergebnis einer DNA-Analyse verfälschen. Schon wenige Hautschuppen, ein Speicheltröpfchen oder ein Haar enthalten genügend Fremd-DNA, um ein anderes Analyseergebnis zu erhalten.“ (Trommler, 1998)
Der US Wissenschaftler William Shields sagt aus, dass „es nicht richtig ist, daß forensische DNA-Analyse völlig verläßlich ist“. Das Erbmaterial sei nicht immer identisch, winzige Mutationen unterscheiden das genetische Profil manchmal von einem Haar zum anderen. Dadurch könne ein schuldloser fälschlich belastet werden. Ein weiteres Problem besteht darin, die Tatortorte so abzuriegeln, dass die DNA-Spuren nicht verunreinigt werden.
Bernd Brinkmann, Rechtsmediziner von der Universität Münster, beschreibt eine weitere Möglichkeit, die eine DNA-Analyse fehlerhaft werden lassen kann. Seiner Meinung nach sind Proben von der Wangeninnenseite, ein gängiges Verfahren, um bei einem Verdächtigen eine DNA-Analyse durchzuführen, zu unsicher, da sie verunreinigt sein könnten.
„So bleibt nach einem intensiven Kuss Erbsubstanz des Partners für mehrere Stunden in der Mundhöhle.“ (SZ-Online, 12.12.1996)
5.1 Chancen
Gewaltverbrechern fällt es schwer, keine Visitenkarte am Tatort zu hinterlassen (z.B. Hautpartikel, Haare, Augenbrauen usw.). Diese Indizien am Tatort können von der modernen Gerichtsmedizin verwendet werden, ein genetisches Profil des Täters zu erstellen. Die DNA-Analyse in der Gerichtsmedizin bringt eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber der herkömmlichen Strafverfolgung mit sich. Sie ermöglicht es, dass Gewaltverbrechen besser, schneller und effektiver aufgeklärt werden können. Darüber hinaus könnte das auf zukünftige Verbrechen auch Einfluss nehmen, da die hohe Aufklärungsquote potentielle Verbrecher abschreckt. Bei verantwortungsvoller Anwendung kann die DNA-Technologie eine grosse Hilfe zur Überführung und Verurteilung von Gewaltverbrechen sein. Ein weiterer Vorteil der neuen Technologie liegt in der Möglichkeit, Unschuldige und auch bereits zu Unrecht Verurteilte zu entlasten. Stimmt das genetische Profil eines Verdächtigen nicht mit dem Profil des am Tatort gefundenen Materials überein, so kann der Verdächtige aus den Ermittlungen ausgeschlossen werden. Tatsächlich ist es in den letzten Jahren häufiger vorgekommen, dass bereits Verurteilte aus der Haft entlassen wurden, da die DNA-Analyse ihre Unschuld nachgewiesen hat.
Alex Jeffreys, der Genetiker, der für die Einführung der DNA-Technologie in der Gerichtsmedizin sorgte, äusserte die Hoffnung, dass sich die Zahl der Gewaltverbrechen durch die neue Technologie enorm senken liesse (teils wegen der Inhaftierung und teils wegen der Abschreckung).
5.3 Risiken
Die DNA-Analyse bringt neben ihren revolutionären Möglichkeiten auch ein grossen Missbrauchspotential mit sich, dass hier nicht unerwähnt bleiben soll. Die Kontrollmöglichkeiten des Staates wachsen. Darüber hinaus erhöht sich die Gefahr des Missbrauchs der gesammelten Daten. In Zeiten, in denen man versucht, dass gesamte Genom des Menschen zu entschlüsseln, liegt der Gedanke nicht fern, dass die aus einer DNA-Analyse gesammelten Informationen auch Arbeitergebern, Versicherungen, Banken und Anderen wirtschaftlich gesehen sehr nützlich wären. Schon 1988 wies Jeremy Rifkin auf die Brisanz genetischer Informationen und die
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Möglichkeit des Missbrauchs hin. In einer Presseerklärung vom 19. April 1988 warnte er vor möglichen Folgen eines naiven und überwachungsfreien Umgangs mit der DNA-Technologie.
„...if we are not careful, we will find ourselves in a world where the disabled, minorities, and workers will be genetically engineered.” (Cook-Deegan 1994, S. 267)
Wenn man diesen Gedanken zu Ende denkt, ist die Diskriminierung, einen Menschen aufgrund seiner genetischen Dispositionen zu benachteiligen, nicht weit entfernt. In den USA sind solche Fälle bereits bekannt geworden.
„Indeed, stories about insurance denial, among families with Huntington´s disease, for example, were well known to genetic disease support groups.“ (Cook-Deegan 1994, S. 265)
Weitere Risiken stelle ich mir bei einer zufälligen Übereinstimmung eines genetischen Profils eines Verdächtigen mit dem am Tatort gefundenen Materials des Täters vor, denn ein eigentlich Unschuldiger ist nun verpflichtet, eine schwere Beweislast von sich abzuwenden.
Auch bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung ergeben sich Probleme, denn die Staatsanwaltschaft neigt dazu, diese Wahrscheinlichkeit viel zu hoch anzusetzen. In der Presse werden zufällige Übereinstimmungen oft als absolut unvorstellbar eingestuft und auch Staatsanwälte gehen bei der Berechnung diese Wahrscheinlichkeiten oft von falschen Grundlagen aus.
Ein weiteres grosses Risiko ist auch in der DNA-Analyse menschliches Versagen, denn sowohl bei der Analyse des Beweismaterials als auch bei der Analyse des genetischen Materials eines Verdächtigen können Fehler gemacht werden, die möglicherweise das Ergebnis verfälschen. Man stelle sich vor, dass die Analyse aufgrund eines Fehlers das Ergebnis hat, das genetische Material des Verdächtigen stimme überein mit dem am Tatort gefundenen Material des Täters (z.B. weil ein Laborant Etiketten verwechselt hat). Die Auswirkungen wären für den Verdächtigen verhängnisvoll und er hätte eine schwere Aufgabe vor sich, die Anschuldigungen zu widerlegen. Kitcher hält die Rechte der Angeklagten jedoch für ausreichend geschützt, wenn der forensische Einsatz der DNA-Analyse innerhalb eines institutionellen Rahmen erfolgt. Diese Institution müsste auch Stichproben und Erfolgskontrollen der Labors in Hinblick
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auf die Zuverlässigkeit der Ergebnisse durchführen.
Das grösste Risiko sehe ich allerdings in der Möglichkeit des Datenmissbrauchs. Solche Datenbänke sind natürlich Angriffsziele für Menschen, die meinen, Kapital aus dem Verkauf dieser Daten schlagen zu können, sind es nun Beamte oder Computer Hacker. Ob die Daten wirklich nur zur Identifizierung geeignet sind und keine weitere Informationen über eine Person liefern, ist jetzt schon umstritten und welche Möglichkeiten sich in der Zukunft noch ergeben, Informationen aus den Daten zu gewinnen, ist nicht abzusehen.
„In Einzelfällen können die analysierten nicht codierenden persönlichkeitsneutralen DNA-Merkmale jedoch mit codierenden Merkmalen korrespondieren.“ (Datenschutz Berlin 1997)
Also kann in Ausnahmefällen doch von der angeblich bedeutungslosen Zahlenreihe auf Merkmale eines Menschen geschlossen werden.
„In Anbetracht der weltweiten intensiven Forschung im Bereich der Genom-Analyse ist es nicht ausgeschlossen, daß künftig auch auf Basis der Untersuchung von bisher als nicht codierend angesehenen Merkmalen konkrete Aussagen über genetische Dispositionen der betroffenen Personen mit inhaltlichem Informationswert getroffen werden können.“ (Datenschutz Berlin 1997)
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss man sich fragen, ob Kitcher seine Hausaufgaben ordentlich gemacht hat. Denn er erwähnt nicht die Möglichkeit, aus der Zahlenreihe, die einen Menschen identifizieren soll, Informationen über Merkmale einer Person zu gewinnen. 6.0 DNA-Datenbank
Der Staat hat gute Argumente, wenn er die DNA-Analyse und die DNA-Datenbank als revolutionäre Neuerung in der Strafverfolgung bezeichnet. Es werden ihm neue umfassendere Kontrollmöglichkeiten an die Hand gegeben.
Als erstes europäische Land errichtete Grossbritannien 1994 eine DNA-Datenbank in Birmingham. Seither wurden dort DNA-Profile von 200.000 Verdächtigen gespeichert. Ab 1998 sollten jährlich 200.000 hinzukommen. Ursprünglich sollten 135.000 Personen pro Jahr in das System eingegeben werden. Norwegen betreibt seit 1998 eine DNA-
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Datenbank. Weitere DNA-Datenbänke gibt es zu dem auch in Belgien und den Niederlanden. Österreich betreibt seit dem 1. Oktober 1997 eine eigene Datenbank. In einem Interview äussert sich Herr Dr. Herbert Beuchert, Leiter der Abteilung II/10 (Kriminalpolizeiliche Ermittlung) im Innenministerium (Österreich) wie folgt: „ In der ersten Phase wollen wir besonders schwere Fälle bearbeiten und jene, bei denen wir davon ausgehen, daß der Täter wiederkommen wird. Das sind in erster Linie Sexual-und Tötungsdelikte. In allen anderen Fällen überlassen wir die Entscheidung, ob eine DNA-Probe genommen wird, dem Spürsinn der Kriminalbeamten.“ (Öffentliche Sicherheit, 1997). Das die Entscheidung, wem eine DNA Probe entnommen wird, unter Umständen den Kriminalbeamten überlassen wird, gibt einem dann doch zu denken. Schon forderte ein leitender Polizeibeamter Grossbritanniens laut BBC News vom 5. Mai 1998 eine Gendatei der gesamten Bevölkerung. In Grossbritannien, wo es bereits seit 1995 eine zentrale Gendatei gibt, spricht man von dem wohl bedeutendsten Fortschritt in der Verbrechensbekämpfung. (Rötzer 06.05.98) In Deutschland wurde 1997 das entsprechende Gesetz zur Anlegung einer Datenbank verabschiedet. Das Strafänderungsgesetz zum „Genetischen Fingerabdruck“ und das Gesetz zur DNA-Identitätsfeststellung von 1998 bilden in Deutschland die gesetzliche Grundlage für die DNA-Analyse in der Strafverfolgung und die Speicherung der Ergebnisse. (Bundesministerium der Justiz 1998)
Problematisch ist der Geltungsbereich des DNA-Identitätsfestellungsgesetzes, denn die Strafprozessordnung ist so gefasst, dass der Personenkreis beliebig ausweitbar ist. Erfasst werden sollen nicht nur Täter, die wegen Delikten an Leib und Leben vorbestraft sind und bei denen die Justiz von einer Rückfallgefahr ausgeht. Die Entnahme von Körperzellen ist auch bei ´Beschuldigten´ möglich, wenn diese einer Straftat von ´erheblicher´ Bedeutung verdächtigt werden. Als Beispiele sind nicht nur Sexual- und Tötungsdelikte aufgeführt, sondern auch gefährliche Körperverletzung, Diebstahl in beonders schwerem Fall und Erpressung. Der Deutsche juristische Nachrichtendienst beschreibt, wen die neue Gesetzgebung betrifft: „Bei rechtskräftig Verurteilten, die wegen Sexualstraftaten, schweren Menschenhandels, Totschlags oder Mordes eine Freiheitsstrafte verbüssen bzw. in Sicherungsverwahrung oder im Massregelvollzug sind, nehmen die Strafverfolgungsbehörden diese Überprüfung nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vor (...) Nach §2 des Gesetzes dürfen diese
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Untersuchungen auch bei Personen erfolgen, die wegen bestimmter Straftaten bereits verurteilt worden sind und wenn die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.“ (DJN, 1998) In Grossbritannien werden auch Genanalysen von Tätern gesammelt, die wegen kleinerer Delikte wie z.B. Einbruch verhaftet wurden. Die Erfolgsbilanz dieser umfangreichen Gen-Datei ist überzeugend. Seit dem Bestehen der Gen-Datei wurde mit ihrer Hilfe schon ca. 18.000 mutmassliche Straftäter identifiziert. (Bayerischer Rundfunk Online, 1998)
Justizsprecher Ehrhart Körting (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, die Gen-Datei auch zur Bekämpfung von Bandenkriminalität zu nutzen (taz 11.9.98, S. 21). In der BRD wendet man die Methode der „matching probability“ an: Die DNA-Analyse ist zwar für die Überführung des Täters nicht ausreichend, zusammen mit anderen Beweisen (z.B. Nähe zum Tatort) gilt der Beweis aber als erbracht.
6.1 Nationale DNA-Datenbank
Jedes Land könnte versuchen eine nationale Datenbank anzulegen, die genetische Profile aller innerhalb der Landesgrenzen geborenen und aller eingewanderten Personen registriert. Diese Vorgehensweise hätte den Vorteil, dass die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung eines Profils eines Verdächtigen und des am Tatort gefundenen Materials nicht mehr geschätzt werden muss, da ja fast alle möglichen Täter indexiert sind (Probleme durch der Übereinstimmung von Profilen eineiniger Zwillinge mal ausgeschlossen).
Auf der Grundlage dieses denkbaren Szenarios wirft Kitcher die Frage auf, ob eine landesweite Datenbank ein untragbarer Eingriff in die Privatsphäre wäre. Jeder Bürger würde durch eine Zahlenreihe genau erfasst, die sein genetisches Profil eindeutig repräsentiert. Diese in einer Datenbank gespeicherten Informationen, die man sich im Prinzip wie einen Fingerabdruck vorstellen kann, geben nach Kitcher keine „besonders spannenden Eigenschaften“ preis, da für die genetische Profilerstellung ja besonders die funktional bedeutungslosen Teile der DNA interessant sind. Die Zahlenreihe gibt laut Kitcher keine Informationen über die Fähigkeiten, Qualitäten, Unzulänglichkeiten oder auch Krankheitsanfälligkeiten eines Menschen preis und die Möglichkeit des Missbrauchs z.B. durch Arbeitgeber oder Krankenkassen wäre unter dieser Praemisse
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beschränkt. Auch wäre die Möglichkeit, dass der Angeklagte nur zufällig das gleiche Profil hat wie der Täter, während der wirkliche Täter genetisch noch nicht erfasst ist, nach Kitcher sehr sehr unwahrscheinlich. Durch die nationale Datenbank würde die Beweiskraft einer Übereinstimmung stark ansteigen.
Wie in Kapitel 4.1 schon erwähnt, ist die Annahme, dass ein Missbrauch der gesammelten DNA-Daten nicht möglich ist, bestenfalls umstritten. Das Department of Law Enforcement in Florida hat sich schon Gedanken darüber gemacht, wie man eine nationale Datenbank anlegen könnte, ohne grosse Diskussionen über den Datenschutz zu entfachen. Man bietet den Eltern von Kindern in Grundschulen an, diesen Blut abzunehmen, um damit deren genetische Identität zu bestimmen. Dies könnten die Eltern zuhause selbst tun mit einem kostenlos zur Verfügung gestellten Analyse-Kit. Den Eltern würde es obliegen, die DNA-Analyse ihrer Kinder zuhause aufzubewahren. (Rötzer, 14.03.99). Wie CNN berichtet, wurde diese Möglichkeit im Februar für drei Schulbezirke in den USA angeboten. Allerdings gab es bei den Eltern einige Bedenken und nur zwei Drittel der Familien machten dann auch wirklich die DNA-Analyse (CNN).
6.1.1 Probleme bei der Umsetzung der nationalen Datenbank
Natürlich ergeben sich bei dem Projekt, die gesamte Bevölkerung und darüber hinaus noch Einwanderer und Andere genetisch zu erfassen auch eine Vielzahl von Problemen, die schon im Vorfeld diskutiert werden sollten. Es stellt sich z.B. die Frage, was wir mit Personen machen, die sich weigern, ihr genetisches Profil erfassen zu lassen. Auch ist die Vorgehensweise bei Einwanderen, Zugereisten, Asylbewerbern, Geschäftsleuten und Besuchern alles andere als klar. Man könnte sich auch vorstellen, dass jemand, der nicht korrekt indexiert ist und davon weiss, eine gewisse Narrenfreiheit geniesst.
Kitcher wirft die Frage auf, ob eine nationale Datenbank dem Staat die Möglichkeit einer noch umfassenderen Kontrolle ermöglicht. Er distanziert sich aber von dieser Befürchtung. Auch verwirft Kitcher Bedenken, dass korrupte Polizisten DNA an einen Tatort bringen könnten um damit Unschuldigen zu schaden. Natürlich ist es Polizisten
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auch heute schon möglich, Unschuldige zu belasten, indem Sie Beweismaterial bei ihnen plazieren. Dennoch wird es mit Einführung der DNA-Technologie korrupten Polizisten besonders einfach gemacht und die Schlüsse aus einem übereinstimmenden Profil haben eine sehr hohe Beweiskraft.
Weiterhin könnte man sich auch denken, dass Täter absichtlich fremde DNA am Tatort hinterlassen (es würde ja schon ein Haar ausreichen).
Kitcher fasst den Katalog von möglichen Bedenken als „schizophre Haltung gebenüber effizienten gerichtsmedizinischen Methoden“ zusammen. Er führt aus, dass wir auf der einen Art wirksame Verfahren zur Überführung und Verurteilung von Verbrechern erwarten, auf der anderen Art den potenziellen Missbrauch befürchten (Kitcher 1998, S. 192).
„Statt von einer nationalen Datenbank die Schaffung des gläsernen Menschen unter Big Brother´s ständiger Überwachung zu erwarten, sollten wir Sie lieber als Kooperation der Unschuldigen betrachten, die den Zweck hat, sich von Gewaltverbrechen abzugrenzen und sich vor Ihnen zu schützen. Unbedeutende Enthüllungen einer ausreichend grossen Zahl von Menschen würden die Gewalttäter aus dem Schatten der Anonymität holen und dienten der Sicherheit Ihrer potentiellen Opfer.“ (Kitcher 1998, S. 193)
Kitcher geht sogar noch weiter und gibt der systematischen Erfassung von Menschen noch das Streben nach Gleichheit, getreu dem Motto: vor der DNA-Analyse sind wir alle gleich, unabhängig von Rasse, Hautfarbe und Konfession.
„Eine nationale Datenbank wäre darüber hinaus die gerechteste Form, weil sie alle Menschen gleich behandelt und nicht zulässt, dass manche von der Justiz schärfer ins Visier genommen werden als andere.“ (Kitcher 1998, S. 194) Es ist natürlich auch damit zu rechnen, dass die Verbrecher sich an die neuen gerichtsmedizinischen Methoden anpassen werden, z.B. Schutzkleidung tragen, um kein oder wenig Zellmaterial am Tatort zu verlieren. Wer diese Möglichkeit für absurd hält, der beachte, „dass bereits Anekdoten kursieren, wonach New Yorker Prostituierte mit gebrauchten Kondomen handeln, deren Inhalt dem Käufer dazu dient, den Verdacht von sich abzulenken.“ (Kitcher 1998, S. 196)
Kitcher lässt sich aber nicht dazu hinreissen, die DNA-Analyse als Allheimittel zu betrachten und geht nicht davon aus, dass jegliche Gewaltverbrechen zu Überführung
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führen oder zu vermeiden wären. Er hebt vielmehr heraus, dass die DNA-Analyse ein wichtiges und wirksames Instrument gerichtsmedizinischer Untersuchungen ist und nicht nur dafür sorgen kann, Schuldige zu überführen, sondern auch Unschuldige zu entlasten.
7. Abschliessende Diskussion
In diesem abschliessenden Kapitel möchte ich nun die zusammengetragenen Informationen auswerten und meine eigene Position entwickeln. Dabei ist natürlich zu beachten, dass eine glatte Lösung schier unmöglich erscheint.
Eine nationale DNA-Datenbank, die Kitcher für vertretbar hält (Kitcher 1998, S. 193ff), lehne ich strikt ab. DNA Untersuchungen greifen tief in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein. Durch das Untersuchungsergebnis werden sie praktisch singularisiert und zum unverwechselbaren Objekt der Betrachtung gemacht. Deshalb besteht ein hohes Schutzinteresse der Betroffenen.
Eine nationale Erfassung genetischer Daten der Bevölkerung würde eine Institution vorraussetzen, die die Daten von den Bürgern einfordert. Es muss aber ein Einverständnis von den Untersuchten Personen vorliegen, um nicht ihre gesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Realistisch ist jedoch in diesem Zusammenhang anzunehmen, dass viele ihr Einverständnis zu dieser genetischen Erfassung nur geben, um nicht als Helfer der Täter zu gelten. Sie werden sich dem sozialen Druck beugen, wenn sie auch mit der Untersuchung nicht einverstanden sind. „In der Tat kann häufig unter dem Druck der Öffentlichkeit nicht von einem freiwillig erklärten Einverständnis der Betroffenen ausgegangen werden.“ (Laboratorium für Serologie und Molekulargenetik, 1999)
Die “Bioethik-Konvention” (BK) des Europarates, die einen Verhaltenskodex für die Embryonenforschung, Genetik und Organtransplantation darstellt, beschäftigt sich unter anderem mit ethischen Aspekten von Gentests. Die Menschenwürde ist wesentlicher Wert, auf dem die meisten der in der Konvention betonten Werte basieren. Ihr Ziel ist es, der Medizin dort Grenzen zu setzen, wo die Würde und die
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Rechte des Menschen angetastet werden können. Ausschüsse des Europarates arbeiten seit einigen Jahren an einer „Deklaration zum Schutz der Menschenwürde und Menschenrechte im Hinblick auf die Anwendung von Medizin und Biologie“. Leider ist es im Bereich der Biologie und Medizin manchmal so, dass sich die Interessen des Individuums und denen von Forschung und Gesellschaft gegenüber stehen. Die Konvention versucht, international öffentliches Bewusstsein zu wecken und den Fortschritt der Wissenschaft und das Wohl für den Menschen als Gattung mit dem Schutz des Individuums in Einklang zu bringen. Die individuellen Menschenrechte haben im Prinzip nach dieser Konvention immer Vorrang, doch folgen ihnen die Interessen von Forschung und Gesellschaft in ihrem Gewicht unmittelbar. In Artikel 2 unterstreicht die Konvention den prinzipiellen Vorrang des Menschen über die alleinigen Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft, wenn es zum Konflikt zwischen beiden Interessen kommt, insbesondere im Bereich der Forschung. Artikel 11 des Konventionsentwurf verbietet, dass genetische Tests zum Mittel von Selektion und Diskriminierung werden. Hieraus kann man eindeutig ableiten, dass die Daten, die bei DNA-Analysen gewonnen werden, unter keinen Umständen z.B. an Versicherungen, Arbeitgeber und andere Organisationen, die auf Kosten der Analysierten einen wirtschaftlichen Nutzen aus den Daten ziehen, weitergegeben werden dürfen. Ansonsten würden die Gentests gegen die Bioethik-Konvention verstossen. Wenn das aber nicht hunderprozentig gewährleistet werden kann und ein begründeter Verdacht besteht, dass die Daten doch zugänglich sind oder werden, dann erlangen die Daten eine neue Brisanz. Wie in Kapitel 5.3 schon erläutert, kann aber diese Garantie nicht gegeben werden. Meiner Meinung nach ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft aus den bei einer DNA-Analyse gewonnen Daten Rückschlüsse auf die genetischen Dispositionen einer Person geschlossen werden können. Ich halte es daher für besonders gefährlich und sehe keine Verhältnismässigkeit darin, eine DNA-Datenbank der gesamten Bevölkerung anzulegen. Mir ist klar, dass unter Umständen die Aufklärungsrate bestimmter Verbrechen ansteigen würde. Dennoch heiligt der Zweck hier nicht die Mittel und der Erfolg legitimiert nicht die Methode.
Die persönliche Freiheit des Menschen würde nachhaltig beschränkt, wenn die genetischen Dispositionen zugänglich werden und der genetischen Diskriminierung würde Tür und Tor geöffnet. Eine Horror-Vision ist die Gefahr, aufgrund einer
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genetischen Analyse ein Leben lang als Belastung der Allgemeinheit zu gelten. So gesehen sollte der Mensch nicht nur das Recht haben, seine genetischen Dispositionen vor anderen zu schützen, er hat auch ein Recht auf Nichtwissen. Sollten wir einer landesweiten Datenbank zustimmen, besteht die Gefahr, Beides zu verlieren. Dazu möchte ich auch noch bemerken, dass wir ja auch keine nationale Finger-abdruck
- Datenbank haben, obwohl die dem Staat und der Polizei wahrscheinlich sehr „recht“ wäre, denn grösstmögliche Sicherheit erlangt ein Staat durch die totale Kontrolle seiner Bürger. Zu diesem Thema möchte ich noch ein Zitat von Benjamin Franklin anfügen: „Wer bereit ist, aus Gründen der Sicherheit wesentliche Freiheitsrechte aufzugeben, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“
Anders stellt sich die Sachlage bei Straftätern. Sie geniessen als Menschen die gleichen Rechte, und besitzen die gleiche Würde aus sich heraus, werden aber in der Praxis einer gesonderten Behandlung unterzogen. In Artikel 26 der Bioethik Konvention werden die Rechte und Schutzbestimmungen eines Individuums für den Fall beschnitten, in dem die Rechte und Freiheiten Dritter und die öffentliche Sicherheit angetastet oder bedroht ist. Somit legitimiert der Artikel 26 die Beschneidung der Rechte und Schutzbestimmungen eines einzelnen z.B. für verbrechenspräventive Massnahmen, wie z.B. DNA-Tests. Dieser Artikel geht konform mit meiner Einstellung zu diesem Aspekt. Ich bin für die DNA-Analyse in der Strafverfolgung und für die DNA-Datenbank bei Tätern, die besonders schwere Delikte begangen haben und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie es wieder tun. Wie die Bioethik - Konvention schon ausführt, müssen wir in solchen Fällen die Rechte der Allgemeinheit über die des Individuums stellen - eine Art ethische Güterabwägung. Denn ein Individuum kann nur seine eigene Freiheit einfordern, wenn es dabei die Freiheit anderer Individuen nicht beschränkt. Wenn man das nicht als Ausgangspunkt des Freiheitsbegriffes akzeptiert, dann scheint ein Zusammenleben von Menschen schier unmöglich. Dennoch möchte ich an die DNA-Analyse und DNA-Datenbank in der Strafverfolgung gewisse Forderungen knüpfen, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen.
1. Es muss ein grundsätzliches Verbot der Verformelung und Speicherung
2. Sollten die Daten einer DNA-Analyse zwecks einer Identitätsfestellung
3. Im Falle eines übereinstimmenden Analyseergebnisses, d.h. ein Verdächtiger
Die oben genannten Punkte sollten die Möglichkeit des Missbrauchs der DNA-Daten von Straftätern erschweren. Leider ist dies, wie oben schon geschildert, nicht vollständig auszuschliessen.
Ich hoffe, diese Zwischenprüfung konnte ein paar interessante Aspekte zu dem brisanten Thema der DNA-Analyse ansprechen. Mir ist klar, dass in vielen Fällen die Argumente nicht vertieft wurden. Dennoch versteht sich diese Prüfung als Einleitung in die Thematik und kann aufgrund der leider nicht vorhandenen Sekundärliteratur zu diesem ganz speziellen Thema auch nicht mehr sein.
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8. Literaturverzeichnis
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Trommler, Andrea: Gendatenbanken: Wie zuverlässig sind DNA-Analysen?, in: Telepolis 12.11.98, http://www.ix.de/tp/deutsch/inhalt/co/2526/1.html
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Arbeit zitieren:
Thorsten Muschler, 2000, Ethische Aspekte zur DNA-Analyse und DNA-Datenbank in der Strafverfolgung, München, GRIN Verlag GmbH
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