1. Einleitung
Bekomme ich ärztliche Hilfe, wenn ich krank bin? Wer sorgt für mich, wenn ich alt bin und nicht mehr arbeiten kann? Wer deckt all die anderen Risiken ab, die mir widerfahren können? Das sind Fragen, die sich sicherlich viele Menschen vor noch 150 Jahren in Deutschland gestellt haben. Heute lautet die Antwort: Krankenversicherung und Rentenversicherung, aber auch Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe. Sie sorgen dafür, daß Menschen die verschiedensten Krisen überwinden und überstehen können. Die einzelnen Sozialversicherungszweige sind heute nicht mehr wegzudenken. Das soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland zählt zu den leistungsfähigsten der Welt. Frauen und Männer haben über Generationen hinweg dafür gekämpft, was für uns heute zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Neben der fünf Säulen der Absicherung sind in Deutschland noch u.a. Kinder- und Erziehungsgeld, Arbeitsförderung, Ausbildungsförderung, Arbeitsrecht, Betriebsverfassung, Mitbestimmung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung wichtige sozialpolitische Instrumente.
Doch wie kam es zu der Entwicklung der wichtigsten sozialpolitischen Sicherungen? Ist das deutsche Kaiserreich ein Pionier der staatlichen Sozialpolitik gewesen? Um das herauszufinden ist ein Vergleich mit einer anderen Nation oder anderen Nationen unerläßlich. Ich habe mich auf einen Vergleich mit einer Nation beschränkt, um den Umfang dieser Arbeit in Grenzen zu halten. Dabei habe ich mich auf Frankreich festgelegt, da sich die industrielle Revolution sowohl in Frankreich als auch in Deutschland im Laufe des 19. Jahrhunderts vollzog.
Der Deutsch-Französische Krieg von 1870/71 (also zu der Zeit, in der es im deutschen Kaiserreich schon sozialpolitische Bestrebungen gab) ist ein weiterer Grund, warum ich gerade diese beiden Länder vergleiche. In diesem Krieg, dessen Anlaß die spanische Thronfolge war - aber das ist ein anderes Thema - unterlag Frankreich eindeutig. Und daher ist es eine interessante Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Frankreich der Sozialpolitik des Deutschen Kaiserreiches hinterhinkte. Dies werde ich im folgenden zu klären versuchen.
Leider kann ich aufgrund der Masse der Informationen nur auf die wichtigsten Aspekte eingehen, die im direkten Zusammenhang mit der Bildung zum Sozialstaat stehen. Um die Arbeit weiter einzugrenzen, gehe ich hauptsächlich auf die wesentlichen Versicherungen dieser Zeit ein (Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung). 2. Der Sozialstaat/Die Sozialpolitik
,,Sozialpolitik, zusammenfassende Bezeichnung für sämtliche institutionalisierten Formen eines auf die soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit gerichteten politischen Handelns. Akteure der Sozialpolitik sind neben dem Staat auch Verbände, Gewerkschaften sowie zahlreiche kleinere private Institutionen der sozialen Selbsthilfe." (vgl. Microsoft Encarta 98 Encyclopedia CD-Rom)
Gegenstand der staatlichen Sozialpolitik sind allgemein alle Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen, die der gerechten Verteilung von Lebenschancen und -risiken gewidmet sind.
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Das Interesse der Sozialpolitik gilt insbesondere der sozialen Sicherung, also etwa der Unfall, Kranken-, Renten- und der Arbeitslosenversicherung sowie alle Maßnahmen, die besondere individuelle Notlagen mildern sollen, wie etwa Mietbeihilfen und Sozialhilfe. 3. Der Sozialstaat Frankreich
Die Form als auch die Einführung wichtiger Sozialgesetze Frankreichs lassen darauf schließen, daß es ein sozialpolitischer Nachzügler war. Da aber die Industrialisierung in Frankreich langsamer als z.B. in England voranschritt, traditionelle Familienstrukturen - und Netze erhalten blieben, stellte sich die soziale Frage weniger radikal als in anderen Ländern. Frankreich folgte eher einem traditionellen Muster. Obwohl die Unfallversicherung 1898 für die Unternehmen beschlossen wurde, war sie dennoch nicht gleich obligatorisch. Der Zwang zur Versicherung wurde zunehmend schwächer und offen umgangen. Ebenso war es mit der Krankenversicherung, die 1930 eingeführt wurde, der erst 1957 in kraft getretene Arbeitslosenversicherung und der Alterssicherung, die 1910 verabschiedet wurde. Die sozialpolitische Intervention des Staates setzte im Bereich des Arbeitsschutzes ein, bevor sie sich der Armenpolitik und den Versicherungen zuwandte, und wies mithin einen vom deutschen Beispiel deutlich unterschiedenen Ablauf auf.
In Frankreich wurde der Problemdruck nicht so groß wie in anderen Nationen. Während sich in anderen Ländern die Probleme z.B. aufgrund rasch steigenden Bevölkerungswachstums auftaten, war es in Frankreich eher nicht der Fall. Dort wurde ein staatliches Eingreifen generell weniger geboten, weil der Problemdruck aufgrund eines geringen Bevölkerungswachstums und einer kleinbetrieblichen Struktur der Industrie nicht schlagartig anstieg, die Verschiebungen im Berufssystem nicht zu tiefen Brüchen führten und traditionelle Hilfssysteme wie Familien, Gemeinden oder die Caritas der Notabeln noch lange Zeit funktionierten.
Dennoch gab es Interventionsmaßnahmen der staatlichen Instanzen, die vor allem darauf abzielten, soziale Probleme in Betrieben zu reduzieren, während die Lage der Landarbeiter und Kleinbauern erst spät im 20. Jahrhundert berücksichtigt wurde. Diese Gruppen mußten auch weiterhin mit den traditionellen Formen der Vorsorge und Versorgung auskommen, obgleich auch sie in der Alterssicherung von 1910/11 berücksichtigt wurden. 3.1 Der Arbeitsschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz) Die erste Maßnahme liegt der ,,Entdeckung der Kindheit" (vgl. Haupt, Heinz-Gerhard, S. 273) zugrunde. Am 22. März 1841 wurde die Arbeit von Kindern unter acht Jahren verboten. So sollte die Arbeitsbelastung von Kindern geregelt werden, doch wurde so lediglich eine unvollkommene Grenze gesetzt. Denn es wurde 19. Mai 1874 ein weiteres Gesetz verabschie det, daß die Arbeit von Kindern unter 13 Jahren und unmündigen Mädchen regelt und verbietet. Das Gesetz vom 2. November 1892 bestätigte schließlich das Einstellungsalter für Kinder, untersagte Nachtarbeit für sie und alle Arbeiterinnen. Am 30. März 1900 wurde das Gesetz dann weiter ausgebaut, indem es die Arbeitszeit von Frauen und Jugendlichen unter 18 Jahren auf zehn Stunden beschränkte und sah eine progressive Verringerung der Arbeitszeit vor.
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Am 13. Juli 1906 wurde durch das Prinzip des arbeitsfreien Sonntags diese Gesetzesreihe weiter abgerundet.
Es wurde also eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die Arbeitszeit und Alter regeln sollten. Doch die Ergebnisse blieben bescheiden, da sie von Ausnahmebestimmungen begleitet wurden. So wurde z.B. nach 1892 das Nachtarbeitsverbot von Frauen zu wichtigen Teilen des Jahres, in den es notwendig erschien, in Konfektionsbetrieben aufgehoben. Nach 1900 wurden viele Frauen und Jugendliche von der Industrie entlassen, die somit die Arbeitszeit nicht beschränken zu müssen. 3.2 Die Unfallversicherung
Am 9. April 1898 wurde die gesetzliche Unfallversicherung verabschiedet. Um die Jahrhundertwende wurde das Problem der Arbeitsunfälle aufgegriffen, weil die mehrheitlich erwachsenen männlichen Opfer vor oft langwierigen Zivilprozessen klären mußten, ob ihnen oder dem Unternehmer die Schuld zufalle. Durch dieses Gesetz trage das Individuum keine Verantwortung. Die Unternehmer wurden gezwungen, sich durch Versicherungen durch die Risiken der industriellen Arbeit zu schützen. Während die Haftpflicht 1898 für die Unfallversicherung nur für Industriebetriebe galt, kamen erst 1906 die Handelsbetriebe hinzu. 1900 waren lediglich 10% der Erwerbsbevölkerung in der Unfallversicherung vertreten, bis 1920 hat sich die Zahl auf 20% verdoppelt (vgl. Fischer, Wolfram u. Kellenbenz, Hermann, 1985, S. 200). 3.3 Die Rentenversicherung
Ebenfalls um die Jahrhundertwende wurden weitere soziale Probleme aufgegriffen und versucht, diese zu mildern. Die Behandlung von Armen, Kranken und Alten wurde zur Debatte in der Sozialpolitik gestellt. Bis 1895 konnten sich die Arbeiter freiwillig versichern, was aber lediglich 8% der Erwerbsbevölkerung tat. Damit aber ein hohes Alter nicht gleichzeitig auch Armut bedeutete, verabschiedete Frankreich 1910 das Gesetz zur Pflichtversicherung für Arbeiter, Bauern und Kleingewerbebetreibende. Die Beiträge wurden teilweise von den Unternehmen und teilweise von den Versicherten selbst getragen. So konnte die Arbeitenden schon mit 70, bald aber mit 65 Jahren, Altersrente erhalten, die allein aber kein Auskommen sicherte. 3.4 Die Krankenversicherung und Armenhilfe
1889, 1898, 1904 und 1912 räumte Frankreich allen Kindern die Armenhilfe ein, 1893 die kostenlose medizinische Versorgung der Armen und 1905 gewährte der Staat den Alten und 1913 den kinderreichen Familien und den Frauen im Wochenbett materielle Unterstützung. Weiter wurden unheilbar kranken Menschen arbeitsunfähigen Alten über 70 Jahren seit 1905 finanzielle Hilfe zugesagt (nationale Fürsorgerenten).
Die gesetzliche Krankenversicherung wurde 1930 verabschiedet. Seit 1898 gab es auch hier die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, was von Staat subventioniert wurde. Das waren 1900 allerdings lediglich 9% und 1910 18% (vgl. Fischer, Wolfram u. Kellenbenz, Hermann, 1985, S. 200).
Bis 1930 waren also große Teile der französischen Gesellschaft den Risiken der Erkrankung und der daraus resultierenden Erwerbslosigkeit ausgesetzt.
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In solchen Krisen mußten die Menschen auf traditionelle Muster der Lebensführung wie z.B. der Familienhilfe zurückgreifen oder in der Armutsfürsorge Hilfe suchen. Doch auch die Krankenversicherung wies Lücken auf, oder eher gesagt die Hilfskassen. Denn die kam nicht für alle und alles auf, selektierte chronisch Kranke aus, um die Kosten einzugrenzen, half nicht immer schwangeren Frauen usw. Das soziale Netz blieb also löchrig. 4. Der Sozialstaat des Deutschen Kaiserreichs Zum Ende des 18. Jahrhunderts wurde durch technische Innovationen der Industrialisierungsprozeß ausgelöst, der auf den bedeutendsten Grundstoffen Kohle und Eisen aufbaute. Die neue Produktionsstätte, die Fabrik, wurde zum ökonomischen Zentrum industrieller Gütererzeugung.
Dieser Strukturwandel verlief krisenhaft für große Teile der Bevölkerung und es kam besonders in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einer ,,Pauperisierung" in Deutschland, zusätzlich angeheizt durch eine Überbevölkerungsproblematik. So begann sich in dieser Zeit der Gesundheitszustand der arbeitenden Bevölkerung rapide zu verschlechtern. Infektionskrankheiten breiteten sich in epidemischen Ausmaßen aus. So wurden in den 1880er Jahren in Deutschland die wichtigsten Gesetze zur Sozialversicherung verabschiedet. Bereits vor 1878 gab es soziale Einrichtungen, die jedoch erhebliche Lücken in der sozialen Sicherung aufzeigten. Städte und Gemeinden waren nach den Kirchen seit langem Träger der Sozialfürsorge. Durch die Pflichtversicherungen sollten gewissen Standardrisiken wie Krankheit, Tod, Invalidität, Betriebsunfall usw. versichert werden, die jedoch nicht auf Freiwilligkeit basiert, sondern durch eine nationale Gesetzgebung.
Das Deutsche Kaiserreich, hervorgegangen aus dem Norddeutschen Bund, wurde am 18. Januar 1871 gegründet. Dem Deutschen Kaiserreich gehörten zwischen 1871 und 1918 25 Bundesstaaten (22 monarchisch und 3 republikanisch verfaßte) sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.
Die Regierungsgeschäfte führte der Reichskanzler. Erster Reichskanzler des Deutschen Kaiserreiches war Otto von Bismarck, der zugleich das Amt des Außenministers und das des preußischen Ministerpräsidenten bekleidete. Unter Kaiser Wilhelm I. lenkte Bismarck die innen- und außenpolitischen Geschicke des neuen Staates. Außenpolitisch hielt Bismarck das Deutsche Reich für saturiert und konzentrierte sich demzufolge auf eine Friedenspolitik zum Erhalt des bestehenden Mächtegleichgewichts. In der Innenpolitik kooperierte Bismarck zunächst mit den Nationalliberalen, die ihn in der Wirtschaftspolitik und im Kulturkampf gegen die katholische Kirche und das Zentrum unterstützten.
Nach der Einführung von Schutzzöllen zur Förderung von Landwirtschaft und Industrie, die nach den fruchtbaren Gründerjahren in einer Krise steckten, kam es 1879 zum Bruch zwischen Bismarck und den Nationalliberalen. Mit den Sozialistengesetzen von 1878 suchte Bismarck die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands unter August Bebel zu zerschlagen, provozierte aber damit vor allem eine Abkehr der Arbeiterschaft vom deutschen Nationalstaat. Auch die zwischen 1883 und 1889 geschaffene vorbildliche, fortschrittliche Sozialgesetzgebung (Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung) konnte die Arbeiterschaft nicht wieder versöhnen. 1890 wurde Bismarck nach schweren Auseinandersetzungen um die Sozialgesetzgebung zum Rücktritt gezwungen.
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In der Entwicklung der konkreten Sozialpolitik ist Deutschland trotz einzelner Ansätze weit hinter England, der Schweiz und Österreich zurückgeblieben. Doch geht es hier um den Vergleich zwischen Frankreich und dem Deutschen Kaiserreich. 4.1 Die Unfallversicherung
Bismarck hatte einen entscheidenden Einfluß auf die Entstehung der Sozialversicherung. Im Mittelpunkt stand für ihn die Unfallversicherung, die erst im dritten Anlauf durch ein Gesetz von 1884 (gegenüber Frankreich, 1898) durchgesetzt wurde. Nach dem Reichshaftpflichtgesetz hafteten die Unternehmer nur für die Unfälle, die aufgrund des nachgewiesenen Verschuldens des Unternehmers eingetreten waren. Das führte dazu, daß viele Arbeiter nicht entschädigt wurden. Jedoch übernahm Bismarck am 13.09.1880 das Handelsministerium und somit die direkte Verantwortung für die Sozialpolitik. Er griff eine vorgesehene Erweiterung der Haftpflicht auf, die eine Versicherung gegen alle Arbeitsunfälle vorsah. Bismarck setzte durch, daß anfangs die armen Arbeiter und später alle Arbeiter von einer Beitragszahlung befreit wurden. Die Organisation der Versicherung übernahmen Berufsgenossenschaften, die Beiträge von den Unternehmen nach gestaffelten Gefahrenklassen erhielten.
Anfangs (1884) wurden lediglich Arbeiter aus Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken aufgenommen. Später (bis 1887) kamen landwirtschaftliche Betriebe, noch nicht versicherte Bauarbeiter und Seeschiffahrtsbetriebe hinzu. Versichert waren sämtliche Arbeiter und Angestellte mit weniger als 2.000 Mark Jahreseinkommen, die somit gegebenenfalls eine Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Krankenversorgung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Anspruch nehmen konnten. 1885 waren 17% der Erwerbsbevölkerung in der Unfallversicherung versichert, 1890 waren es bereits 66% und 1910 stolze 81% (vgl. Fischer, Wolfram u. Kellenbenz, Hermann, 1985, S. 200).
4.2 Die Invaliditäts- und Altersversicherung
Vorläufig letzte Sicherung wurde die Invaliditäts- und Altersversicherung von 1889 (gegenüber Frankreich, 1910). Sie war das riskanteste Vorhaben der Sozialpolitik jener Zeit, da keine Klarheit über die entstehenden Kosten bestand. Hier gab es viel Kritik, da es erst zu einer Auszahlung ab dem 70ten Lebensjahr kommen sollte und die durchschnittliche Lebenserwartung eines 15jährigen lediglich 60 Jahre betrug. Weiter wurde die niedrige Höhe der Renten kritisiert und die langen Wartzeiten von 5 Jahren bei der Invaliditätsrente und 30 Jahren bei der Altersrente. Aber auch der Ausschluß von Rentenzahlungen von Witwen und Waisen wurde gerügt. Diese Regelungen wurden allerdings gemildert durch die Einbeziehung der über 70 Jahre alten Personen, die in den letzten drei Jahren in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hatten und die Auszahlung von Invalidenrenten aufgrund von Erwerbsunfähigkeit lange vor der Erreichung der Altergrenze. 1905 lag das durchschnittliche Alter beim ersten Rentenbezug somit bei 56,3 Jahren. Die Rente lag zwischen 142,50 und 390 Mark pro Jahr (je nach Versicherungsdauer) bei einem durchschnittlichen Arbeitereinkommen von etwa 1.000 Mark pro Jahr (vgl. Henning, Friedrich-Wilhelm, 1973, S. 273). Weitestgehend wurde Invaliditätsrente ausgezahlt, da der größte Teil der Arbeiterschaft bereits vor Erreichen der Altersgrenze zur Altersrente arbeitsunfähig wurde (im letzten Jahrzehnt vor dem ersten Weltkrieg: 90% Invaliditätsrente, 10% Altersrente).
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Bismarcks Anteil an der Invaliditäts- und Altersversicherung kann nicht genau bestimmt werden. Jedoch hat er sich schon 1863 vergeblich für Altersversicherungsanstalten auf Ebene der preußischen Provinzen und Kreise eingesetzt.
In den 1880er Jahren hatte er Bismarck noch die Idee einer Alters- und Invaliditätssicherung, die auch Witwen und Waisen einbeziehen sollte. Finanziert werden sollte dies durch das damalige Tabakmonopol des Reiches. Mit diesem Konzept stellte er sich der Reichtagswahl 1881, ist damit jedoch fehlgeschlagen. Es führte zur Schwächung Bismarcks im Parlament. Die Invaliditäts- und Alterssicherung wurde nach der Wahlniederlage statt aus staatlichen Mitteln aus Mitteln der Betroffenen und Beiträgen der Arbeiter finanziert (½ von Arbeitgebern, ½ von Arbeitnehmer, anfangs Zuschüsse vom Staat). 4.3 Die Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenkasse entstand 1883 unter Lohmann (ab Herbst 1871 im preußischen Handelsministerium, zunächst als Hilfsreferent und später als Regierungsrat und Vortragender Rat für Arbeitsfragen). Die Krankenversicherung sollte die Unfallversicherung entlasten, indem sie die Kosten in den ersten 13 Wochen (später 26 Wochen) nach Eintritt des Unfalls tragen sollte. Für die betroffenen Arbeitnehmer bestand ein Versicherungszwang. Gegen Bismarcks Vorstellung, daß die Beiträge entweder allein von der Arbeitgebern oder zu zwei Drittel von eben diesen und zu einem Drittel durch den Staat aufgewendet werden sollten, wurden die Arbeitnehmer doch zu zwei Drittel an den Beiträgen zu den Krankenkassen verpflichtet.
Die Arbeitgeber wurden zum letzten Drittel der Beiträge verpflichtet. Dennoch war die Krankenversicherung populär, da ärztliche Behandlung, Arzneimittel und das Krankengeld eine gewisse Sicherheit boten. Ein Drittel der Versicherungspflichtigen war neu in der eingerichteten örtlichen Krankenkasse, zwei Drittel waren weiterhin in Betriebskrankenkassen. Nicht nur die Arbeiter waren versichert, sondern auch Angestellte mit einem Jahreseinkommen unter 2.000 Mark. Von 1885 bis 1914 hat sich die Zahl der Versicherten von 4.294.173 auf 15.609.586 mehr als verdreifacht (vgl. Henning, Friedrich-Wilhelm, 1973, S. 272). Das entspricht 22% der Erwerbsbevölkerung für 1885 und 44% für 1910 (vgl. Fischer, Wolfram u. Kellenbenz, Hermann, 1985, S. 201). 5. Fazit
Die wichtigsten Zweige der Sozialpolitik sind sicherlich die Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung (natürlich aber auch die Arbeitslosenversicherung, die in beiden Ländern erst später kam als auch die Pflegeversicherung, die in Deutschland erst seit dem 01. Januar 1995 in kraft trat). Diese Instrumente machen u.a. einen Staat zu einem Sozialstaat oder Wohlfahrtsstaat. Für die Fragestellung ist dabei sicherlich nicht nur von entscheidender Bedeutung, wann die jeweilige Versicherung durchgesetzt wird, sondern auch, wie groß der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung in den einzelnen Versicherungen ist. Auch hier lag Deutschland weit vor Frankreich (siehe Diagramme auf Seite 12). Vergleicht man also die Daten der Einführungen dieser Versicherungen zwischen Frankreich und dem Deutschen Kaiserreich, kann man Deutschland den Titel des Pioniers der staatlichen Sozialpolitik zukommen lassen. Zwar nahm Deutschland im internationalen Vergleich vor Beginn der Industrialisierung einen hinteren Rang hinter England, Belgien, der Schweiz und auch Frankreich ein, doch durch die verabschiedeten Gesetze zu Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung galt Deutschland international als Pionier der staatlichen Sozialpolitik.
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Dies ist vor allem Otto von Bismarck zu verdanken, dessen liebstes Kind die Unfallversicherung war, auf die dann später teilweise die Krankenversicherung unter Lohmann aufbaute.
Bismarcks Bestrebungen, hauptsächlich die Unfallversicherung und die Rentenversicherung, dienten den Arbeitnehmern und verbesserten die soziale Stellung eben jener, indem er z.B. durch die Krankenversicherung für eine medizinische Versorgung der Arbeiter sorgte oder die Existenz im Alter durch die Rentenversicherung sicherte. Somit waren die deutschen Arbeiter wesentlich früher besser (oder überhaupt) gesichert als die französischen Arbeiter, die auf die einzelnen Sozialversicherungen wesentlich länger warten mußten.
Hier noch ein einmal die einzelnen verabschiedeten Gesetze zur Sozialversicherung und deren Datum:
(alle Daten beziehen sich auf die Pflichtversicherung)
· Unfallversicherung
Dieses Diagramm zeigt den prozentualen Anteil der Arbeiter in Frankreich und Deutschland, die in der Unfallversicherung versichert waren. Während die Unfallversicherung erst 1898 in Frankreich durchgesetzt wurde, waren in Deutschland schon 1890 bereits 66% der Arbeiter unfallversichert. 1910 waren es in Frankreich dagegen lediglich 20% (im Gegensatz zu Deutschland mit 81%).
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· Krankenversicherung
Dieses Diagramm läßt erkennen, daß 1885 bereits 22% der Arbeiter in Deutschland krankenversichert waren, während es zu diesem Zeitpunkt die Krankenversicherung in Frankreich nicht einmal gab. In Frankreich gab erst 1930 die Pflichtversicherung. Zuvor konnten sich die französischen Arbeiter freiwillig Krankenversichern, was 1910 jedoch lediglich 18% der Arbe iter taten.
· Rentenversicherung
Unter die gesetzliche Rentenversicherung fielen 1885 schon über die Hälfte der deutschen Arbeiter, während in Frankreich 1912 (ab 1910 Pflicht) lediglich 13% der Arbeiter rentenversichert waren. Jedoch wuchs der Anteil der deutschen rentenversicherten Arbeiter von 1885 bis 1910 nicht, sondern sank um einen Prozentpunkt.
Diese drei Diagramme zeigen, daß das Deutsche Kaiserreich die drei wichtigen Sozialversicherungen wesentlich früher durchsetzte. Weiter ist zu erkennen, daß die einzelnen Versicherungen im deutschen Kaiserreich auch einen wesentlich größeren Teil der Erwerbsbevölkerung erreichten. So wurde die Alterssicherung in Frankreich nur teilweise realisiert, weil der Zwang zur Versicherung zunehmend schwächer wurde.
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Nimmt man also die beiden wichtigen Aspekte - Wann wurden die einzelnen Sozialversicherungen durchgesetzt? - und - Inwieweit erreichten diese die erwerbstätige Bevölkerung? - kommt man zu dem Ergebnis, daß das deutsche Kaiserreich eindeutig ein Pionier auf dem Gebiet der staatlichen Sozialpolitik ist.
Literaturverzeichnis
- Fischer, Wolfram u. Kellenbenz, Hermann: Handbuch der europäischen Wirtschaft- und Sozialgeschichte 5, Stuttgart, 1985, S. 199-204
- Haupt, Heinz-Gerhard: Sozialgeschichte Frankreichs seit 1789, Frankfurt a.M., 1989, S.
- Henning, Friedrich-Wilhelm: Die Industrialisierung in Deutschla nd 1800 bis 1914, Paderborn, 1973, S. 271-274
- Microsoft Encarta 98 Encyclopedia
- www.geschichte-frankreichs.de
- Ritter, Gerhard: Soziale Frage und Sozialpolitik in Deutschland seit Beginn des 19. Jahrhunderts, Opladen, 1998
- www.geschichte-frankreichs.de
- Ritter, Gerhard: Soziale Frage und Sozialpolitik in Deutschland seit Beginn des 19. Jahrhunderts, Opladen, 1998
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Jörg Sanders, 2001, Das deutsche Kaiserreich - ein Pionier der staatlichen Sozialpolitik?, München, GRIN Verlag GmbH
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