Gliederung
I. Einleitung 2
II. Der Versteigerungsbegriff 4
1. Begriffsbestimmung. 4
2. Internet-Auktionen und der Vergleich mit den traditionellen Auktionsformen 5
2.1 Englische Auktion (Langzeit-Auktion) 6
2.2 Live-Auktion. 7
2.3 Holländische Auktion (Rückwärtsauktion) 7
2.4 First-Price-Sealed-Bid-Auction. 8
2.5 Vickrey-Auktion. 9
III. Typischer Ablauf einer Internet-Auktion. 9
1. Anmeldung. 9
2. Bieten. 10
IV. Zulässigkeit von Internet-Auktionen. 11
1. Allgemeines 11
2. Gewerberechtliche Einordnung und Erlaubnispflicht. 12
3. Fernabsatzrecht 13
V. Vertragsschluss bei Internet-Auktionen 15
1. Allgemeines 15
2. Angebot und Annahme 16
3. Internet-Auktionen und Allgemeine Geschäftsbedingungen. 17
4. Beweislast für Vertragsschluss 18
5. Widerrufsrecht 20
VI. Kaufrechtliche Modalitäten 21
1. Vertragsmodalitäten. 21
2. Haftung des Veranstalters 21
3. Gebühren und Provisionen. 23
4. Lieferung und Be zahlung. 24
5. Problemfälle 25
VII. Der Fall ricardo.de 26
1. Urteil des LG Münster 26
2. Urteil des OLG Hamm 27
3. Urteil des BGH. 28
VIII. Schlussbemerkung 30
Quellenverzeichnis 31
I. Einleitung
Die Teilnahme an Internet-Auktionen 1 zählt zu den am stärksten wachsenden Bereichen des Electronic Commerce. H ierbei stellt ein Internet-Auktionshaus den Akteuren der Versteigerung (Anbieter und Bieter) eine technische Plattform zur Verfügung, auf der diese weitgehend eigenverantwortlich eine Auktion durchführen können. 2 Käufer und Verkäufer werden auf einem Auktionsformat zusammengeführt, auf dem verschiedene Kategorien wie z.B. Computer, Bücher oder Kunstgegenstände gehandelt werden. 3
Vergleicht man einzelne Länder in Europa zeigt sich, dass Deutsche Online-Auktionen am intensivsten nutzen: 27 Prozent der E-Consumer, das heißt derer, die in den letzten sechs Monaten mindestens ein Mal etwas im Internet gekauft haben, erwerben Produkte über einen der Auktionsanbieter. 4
Demnach sehen die meisten Nutzer als wichtigsten Vorteil von Online-Versteigerungen die Möglichkeit, noch echte Schnäppchen zu erzielen (77,9 %). Auf den weiteren Plätzen folgen dann die gleichzeitige Verkaufsmöglichkeit (55,9 %), die mit der Versteigerung verbundene Spannung (49,1 %) und die große Auswahl an Produkten (48,9 %). Den ausführlichen Produktbeschreibungen (28,5 %) und dem Unterhaltungswert (35,2 %) werden hingegen weniger Bedeutung beigemessen. 5
Als größte Hindernisse bei Internetversteigerungen gelten, dass seriöse von unseriösen Anbietern nicht unterschieden werden können (70,5 %), die f ehlenden Gewährleistungsansprüche (60,6 %) und die unsicheren Zahlungs- und Zustellungsmodalitäten (52,5 %). 6 Besonders interessant an den Internet-Auktionshäusern ist, dass Auktionen bisher ein N ischenmarkt waren, den nun das Internet zu einem Massenmarkt macht. Das bisherige Auktionsvolumen hätte sich - auf das Internet übertragen - (...) kaum gelohnt. Der Markt wurde durch die Internet-Anbieter aktiv vergrößert. 7
1 Die Begriffe Internet-Auktion, Internet-Versteigerung, Online-Auktion und Online-Versteigerung werden hier
als Synonyme verwendet.
2 Sester, P. (2001), Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen, Computer und Recht, 17. Jahrgang 2001, Heft 2,
S. 98.
3 vgl. http://pages.ebay.de/community/aboutebay/overview/index.html.
4 http://www.gfk.de, Online-Auktionshäuser auf Erfolgstrip, Pressemeldung v. 19.09.2002.
5 http://www.marketagent.com, Online-Auktionen vs. Web-Shops, Juni 2002.
6 vgl. Ebenda.
7 Schneider, D. (2000), E-Shopping: Erfolgsstrategien im electronic commerce ; Marken schaffen, Shops gestal-
ten, Kunden binden, Wiesbaden, S. 65.
2
Welche Dimensionen Auktionen im Internet angenommen haben, kann man bei Aufruf der Web-Seite www.auktionsindex.de 8 feststellen. Dort sind Plattformen, die Auktionen anbieten, beschrieben und bewertet. Hierbei wird unterschieden in Allrounder von A -Z, Business Auktionen, Klassische Häuser, Fachauktionen, Hardwareauktionen, usw. Allein in der Kate-gorie Allrounder von A-Z sind 56 verschiedene deutschsprachige Auktionen aufgelistet. 9 In der Anfangszeit waren die Auktionen auf den Consumer-to-Consumer Markt beschränkt. Mittlerweile nutzen aber auch verstärkt Händler den Verkauf über die Plattformen, entweder als zusätzliche oder sogar als ausschließliche Absatzmaßnahme. Dies lässt darauf schließen, dass Online-Auktionen nicht nur ein Freizeitvergnügen für Privatleute sind, sondern dass G eschäftstreibende gezielt diesen Absatzkanal wählen.
Mit 54,9 Millionen registrierten Kunden und rund 160 Millionen durchgeführten Auktionen im dritten Quartal 2002 ist eBay der weltweit größte Online-Marktplatz. 10 Nach eigenen Angaben kann man bei eBay jeden Tag weltweit in mehreren Tausend Kategorien über 10 Millionen Artikel ersteigern. Auch in Deutschland ist eBay Marktführer und bietet täglich Zugriff auf über 1 Millionen Artikel. 11
Die Internet-Auktionen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres in die bisher bekannten rechtlichen Organisationsschemata einordnen. 12 Grundsätzliche Fragen sind u.a. die Einordnung und die Zulässigkeit von Online-Auktionen sowie die rechtliche Verbindlichkeit in Bezug auf den Vertragsschluss. 13
Deshalb wird im Folgenden ein Vergleich zwischen Internet- und traditionellen Versteigerungen vorgenommen und auf die wesentlichen Problemfelder bei Online-Auktionen eingegangen.
8 http://www.auktionsindex.de.
9 Stand: 02. Oktober 2002.
10 http://www.shareholder.com/ebay/news/20021017-92686.htm.
11 vgl. http://pages.ebay.de/community/aboutebay/overview/index.html.
12 vgl. Wenzel, H. (2001), Internetauktion: Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes im Verhältnis Antragen-
der/Annehmender?, Der Betrieb, 54. Jahrgang 2001, Heft 42, S. 2233.
13 vgl. Hollerbach, T. (2001), Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Internet-Auktionen, Der Betrieb, 53.
Jahrgang 2000, Heft 40, S. 2001.
3
II. Der Versteigerungsbegriff
1. Begriffsbestimmung
Synonym zum Begriff der Versteigerung wird auch häufig die Bezeichnung „Auktion“ verwendet. 14 Der Begriff Auktion kommt vom lateinischen „augere: vermehren, vergrößern“. Bei einer Auktion entscheidet die Konkurrenz verschiedener Preisgebote der Nachfrager über den tatsächlich zustande kommenden Preis für ein bestimmtes Gut. 15
Der Begriff der Versteigerung ist gesetzlich allerdings nicht einheitlich definiert. Weder in § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch in § 34 b Gewerbeordnung (GewO) oder in der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) ist genau beschrieben, was unter einer Versteigerung zu verstehen ist. 16
Das L andgericht Hamburg hat unter Bezugnahme einer Entscheidung des OLG Oldenburg und der Literatur folgende Begriffsbestimmung formuliert: 17
„Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im e igenen oder fremden Namen annimmt. Es handelt sich beim Versteigern also um eine Tätigkeit, die sich auf die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses richtet, die jedoch im Unterschied zu einem normalen Vertragsabschluss das Vorhandensein einer Mehrheit von Personen erfordert, die im gegenseitigen und durch gegenseitiges Überbieten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erwerben wollen.“ 18 Eine Versteigerung ist also nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden, weshalb auch die Internet-Auktion unter diese Begriffsbestimmung fällt. 19 Es fällt allerdings auf, dass von einer „örtlich begrenzten Veranstaltung“ ausgegangen wird. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht so auszulegen, dass eine Versteigerung an einem bestimmten Ort stattfinden muss. 20 Die Online-Auktion findet im „virtuellen Raum“ statt 21 , d.h. auf einer bestimmten
14 vgl. o.V. (2000), Sachstandsbericht: Versteigerung im Internet, JurPC Web-Dok. 83/2000, Abs. 3, URL:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm.
15 Reichwald, R., M. Hermann und F. Bieberbach (2000), Auktionen im Internet, Das Wirtschaftsstudium, 29.
Jahrgang 2000, Heft 4, S. 542.
16 vgl. Ernst, S. (2000), Die Online-Versteigerung, Computer und Recht, 16. Jahrgang 2000, Heft 5, S. 305.
17 vgl. o.V.: a.a.O., Abs. 4.
18 Ebenda, Abs. 4.
19 vgl. Ebenda, Abs. 4.
20 vgl. Spindler, G. und A. Wiebe (2001), Internet-Auktionen: Rechtliche Rahmenbedingungen, München, S. 10.
21 Spindler, G. und A. Wiebe: a.a.O., S. 10.
4
Seite im World Wide Web (WWW), zu der jeder Internet-Nutzer Zugang hat. Eine persönliche Anwesenheit ist also nicht erforderlich, bzw. auch gar nicht möglich. Der Charakter einer Versteigerung wird hierdurch nicht eingeschränkt, zumindest ist die Auktion in ihrem Wesen nicht betroffen, sondern nur in ihrem Ablauf. 22
Grundsätzlich kann man sagen, bei einer Versteigerung handelt es sich um einen Preisfindungsprozess, da der Preis die einzige Variable ist, die zur Disposition steht. Weitere Variablen wie Art, Menge und Güte des Versteigerungsobjekts sind vorgegeben und können vom Bieter nicht geändert werden. 23
Eine zusätzliche Voraussetzung der Definition ist die zeitliche Begrenzung. Den Interessenten soll es möglich sein, die Versteigerung und mögliche konkurrierende Gebote zu verfolgen um dementsprechend das eigene zu erhöhen. Diese Voraussetzung ist bei den Internet-Auktionen gegeben. Online-Auktionen enden zu einem zeitlich exakt vorbestimmten Zeitpunkt, unabhängig davon, ob weitere Gebote eingehen oder nicht. 24 Auf der entsprechenden Angebotsseite im Internet ist genau festgelegt an welchem Tag die Auktion beginnt und wann sie endet. Ausschlaggebend ist die System-Uhrzeit der Internet-Plattform auf der die Auktion stattfindet. Angebote, die nach dem festgelegten Auktionsende eingehen, auch wenn es sich nur um eine Sekunde handelt, werden nicht mehr berücksichtigt. Somit kann jeder Interessent dem Verlauf einer Versteigerung folgen und sein Verhalten bis zum vorgegebenen Ende gegebenenfalls anpassen.
Bei einer Versteigerung ist ein Auktionator in Person nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Internet-Auktionen wird der Auktionator durch den Betrieb eines Computerprogramms e rsetzt. 25 Dieses nimmt die Gebote entgegen und weist sie auf der Auktionsseite aus. Ebenso ist es in der Lage, festzustellen, wer zum Auktionsschluss das höchste Gebot abgegeben hat. 26
2. Internet-Auktionen und der Vergleich mit den traditionellen Aukti-onsformen
Der Hauptunterschied von traditionellen Versteigerungen und Auktionen im Internet ist die örtliche Begrenzung. Bei der traditionellen Auktion steht meistens ein Auktionshaus oder zumindest ein Auktionsraum zur Verfügung, an dem man die Versteigerungsgegenstände vor der Versteigerung begutachten kann. Demgegenüber kann man bei der Internet-Auktion die
22 Ebenda, S. 10.
23 vgl. Schafft, T. (2001), Reverse Auctions im Internet, Computer und Recht, 17. Jahrgang 2001, Heft 6, S. 395.
24 Spindler, G. und A. Wiebe: a.a.O., S. 11.
25 vgl. Ernst, S.: a.a.O., S. 306.
26 Ebenda, S. 306.
5
Kaufobjekte nur im virtuellen Raum, d.h. auf den Web-Seiten betrachten. Oftmals gibt es Fotos von den Kaufobjekten, teilweise findet man aber auch nur Produktbeschreibungen. Der Nachteil hierbei ist, dass besonders bei gebrauchten Objekten nicht zu erkennen ist, ob irgendwelche Mängel vorhanden sind. Bei der traditionellen Versteigerung kann der Interessent das Objekt meist eingehend betrachten und so eher Fehler feststellen. Es ergeben sich aber auch Vorteile für die Internet-Auktion. Dadurch, dass jeder Internet-Nutzer Zugang zu den Auktionsseiten hat, entfallen der Zeitaufwand und die Kosten der A nfahrt zum Auktionshaus.
Es gibt fünf Auktionsformen, die für Online-Versteigerungen in Frage kommen können. Die verschiedenen Auktionshäuser beschränken sich allerdings meist auf eine bzw. höchstens auf zwei Arten.
2.1 Englische Auktion (Langzeit-Auktion)
Die Englische Auktion, auch Langzeit-Auktion genannt, ist die bekannteste und häufigste Form der Auktion, die bei den meisten Auktionshäusern Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um ein offenes Auktionsverfahren, d.h. die Bieter haben die Möglichkeit, die Gebote der anderen Teilnehmer zu sehen. Der Anbieter legt einen Mindestpreis fest bei dem die Auktion startet. Dieser Preis wird durch die Nachfrager gesteigert, entweder durch vorgegebene Schritte oder durch direkte Preisangaben wobei die Bieter mehrmals Angebote abgeben können. Den Zuschlag für die Ware erhält derjenige, der den höchsten Preis bietet. Der Unterschied zwischen Auktionen unter Anwesenden und Online-Auktionen ist, dass bei der ersten Form der Auktionator den Zuschlag an den Höchstbietenden gibt, wenn nach einer bestimmten Zeit keine weiteren Gebote eingehen. Bei Online-Auktionen ist dagegen von Anfang an eine bestimmte Frist vorgegeben, in der gesteigert werden kann. Den Zuschlag erhält hierbei die Person, die vor Fristablauf den höchsten Preis geboten hat.
Der gravierende Unterschied zur traditionellen Versteigerung besteht (...) darin, dass der Bieter genügend Zeit hat, sein Angebot und sein eigenes Limit ohne Druck ggf. über Wochen zu kalkulieren und einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. 27
Durch diese vorgegebene Zeitspanne wird allerdings v erhindert, dass ein eventuell höheres Gebot eines anderen Teilnehmers angenommen wird.
27 KG, Urteil v. 11.05.2001: Internet-Auktion ist keine Versteigerung nach GewO, Computer und Recht, 18.
Jahrgang 2002, Heft 1, S. 48.
6
2.2 Live-Auktion
Bei Live-Auktionen handelt es sich um vorher angekündigte Versteigerungen, die an einem bestimmten Termin „live“ durchgeführt werden. Ein Auktionator, meist Moderator genannt, leitet die Auktion, bei der die Interessenten den aktuellen Stand auf der Webseite verfolgen und Online-Gebote abgeben können. 28
Vor Auktionsbeginn steht in den meisten Fällen ein Auktionsplan mit den zu versteigernden Produkten und den genauen Auktionszeiten zur Verfügung.
Der Auktionsschluss wird bei solchen Live-Auktionen vom Versteigerer bestimmt, der die Bieter, mit denen er in Echtzeit kommuniziert, zu einem letzten Gebot auffordert, bevor er den Zuschlag erteilt. 29 Die Live-Auktion ähnelt daher am meisten der traditionellen Versteigerung, da hier ein Auktionator in Person die Teilnehmer animiert, höhere Gebote abzugeben. Weiterhin endet die Versteigerung nicht zu einem vorgegebenen Zeitpunkt wie bei der Langzeit-Auktion, vielmehr kann der Moderator so lange warten, bis keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden.
So versteigerte z.B. die Lufthansa AG auf ihrer Homepage 30 in Live-Auktionen Flugplätze zu verschiedenen Zielen.
2.3 Holländische Auktion (Rückwärtsauktion)
Bei dieser Auktionsform handelt es sich um eine „Rückwärtsversteigerung“, d.h. zu Beginn der Versteigerung wird ein hoher Preis vorgegeben, der im Verlauf der Auktion schrittweise sinkt. Die erste Person, die ein Gebot abgibt, erhält den Zuschlag zu dem aktuellen Preis. Das bekannteste Beispiel für die Rückwärtsauktion ist die Blumenauktion in Holland, weshalb man diese Versteigerungsart auch als „Holländische Auktion“ bezeichnet. 31 Generell kann man sagen, dass sich dieser Auktionstyp nicht für alle Objekte anbietet. Sie wird meist eingesetzt bei Waren, die einem starken Preisverfall ausgesetzt sind, beispielsweise bei Schnittblumen, Tabak oder frischem Fisch. 32 Allerdings eignen sich Internet-Auktionen bei diesen Waren auch nur für regional begrenzte Märkte. Weiterhin werden auch Einzelstücke, die einen hohen Preis haben, rückwärts versteigert. Beispielsweise versteigerte der Auto- 28 vgl. Hollerbach,T.: a.a.O., S. 2001.
29 Dilger, P. (2002), Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet, München, S. 125.
30 http://www.lufthansa.de.
31 vgl. Schafft, T. : a.a.O., S. 393.
32 Reichwald, R., M. Hermann und F. Bieberbach, a.a.O., S. 548.
7
vermieter Sixt im Internet jeden Dienstag um 19 Uhr vier Gebrauchtwagen. 33 Bei dieser Rückwärtsauktion fiel der festgesetzte Startpreis alle 20 Sekunden um 250,- DM und das so lange, bis der erste Mitsteigerer seinen Zuschlag erteilte. 34
Die Kunden stehen also während der gesamten Veranstaltung vor der Frage, ob sie noch warten sollen, was den Preis weiter senken würde - allerdings unter Inkaufnahme des Risikos, dass ein anderer Kunde zuerst zugreift. 35
Bei der „Abwärts-“ oder „Rückwärtsversteigerung“ wird deutlich, dass sie nicht unter den Versteigerungsbegriff fällt. Es fehlt schon an der Abgabe von Geboten im gegenseitigen Wettbewerb unter den Bietern, da letztlich nur von einem Käufer aktiv auf die Preissenkungen des Anbieters reagiert wird. 36 Weiterhin ist auch die Voraussetzung des „steigenden“ Preises nicht erfüllt, da gerade der fallende Preis das Merkmal der Rückwärtsauktion ist. 37 Abgrenzen von dem Begriff der Holländischen Auktion muss man die Bezeichnungen „Reverse Auction“ oder „Umgekehrte Versteigerung“. Hierbei handelt es sich um ein Auktionsverfahren, bei dem der Käufer für ein bestimmtes Produkt seine Preisvorstellung abgibt und mehrere Anbieter sich gegenseitig durch günstigere Angebote unterbieten. Die Gebote gehen bei dieser Versteigerungsart also von den Anbietern und nicht, wie bei der Holländischen Auktion, vom Abnehmer aus. 38
2.4 First-Price-Sealed-Bid-Auction
Die First-Price-Sealed-Bid-Auction wird auch geheime Höchstpreisauktion genannt. Hierbei gibt jeder Anbieter ein einziges verdecktes Gebot ab, das sich nachträglich nicht mehr erhöhen lässt. Derjenige mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. 39 Diese Auktionsform funktioniert wie die Öffentliche Ausschreibung, allerdings wird sie bei den meisten Internet-Auktionshäuser nicht angewendet.
33 vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 25.04.2002: Unzulässigkeit einer Rückwärtsauktion im Internet, Computer und
Recht, 18. Jahrgang 2002, Heft 10, S. 753.
34 Auf die Zulässigkeit dieser Auktionsart wird in Kapitel IV. eingegangen.
35 Spindler, G. und A. Wiebe: a.a.O., S. 6.
36 Ebenda, S. 14.
37 vgl. Ebenda, S. 14.
38 vgl. OLG Hamburg: a.a.O., S. 755.
39 vgl. Reichwald, R., M. Hermann und F. Bieberbach, a.a.O., S. 547.
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Andreas Druzovic, 2002, Rechtliche Rahmenbedingungen für Versteigerungen im Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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