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III. Fritz W. Scharpf - Die Politikverflechtungsfalle: Seite 15
Europäische Integration und deutscher
Föderalismus im Vergleich
IV. Arthur Benz - Führt die Politikverflechtungs- Seite20
falle zur Verringerung der Regierbarkeit?
Schlussbetrachtung Seite 27 Literatur Seite 29
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Einleitung
Das Verhandlungssystem der Europäischen Union ist dadurch mit Schwierigkeiten und Problemen behaftet, dass unterschiedliche Ebenen an
Entscheidungsprozessen beteiligt sind. Das politische System der Bundesrepublik Deutschland nimmt in diesem Zusammenhang eine besondere Stellung ein: Der bundesdeutsche Föderalismus erweitert das Zwei - Ebenen - System zwischen den Nationalstaaten und der Europäischen Union um eine dritte Ebene der Länder. In unserer Ausarbeitung über „Die Handlungsebenen und das
Mehrebenenregieren“ in der Europäischen Union möchten wir zunächst die Problemlagen des deutschen Föderalismus beleuchten. Die Bundesländer wurden durch die fortschreitende europäische Integrationsentwicklung mit einer neuen Situation konfrontiert. Kompetenzen, die bislang in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, wurden fortan auf die europäische Ebene verlagert, auf welche die Länder keinen Einfluss mehr ausüben konnten. Die Bemühungen und Vorgehensweisen der Länder werden im ersten Kapitel dargestellt.
Durch die Verabschiedung des Maastrichter Vertrages wurden Anpassungen an das deutschen Grundgesetz notwendig. Die Länder konnten in der Folgezeit
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besonders durch die Verabschiedung des neuen „Europa - Artikels“ (Art. 23) Erfolge bei der Durchsetzung ihrer Interessen verbuchen. Einen besonderen Stellenwert bei der konkreten Durchsetzung von Maßnahmen und den diversen politischen Entscheidungen nimmt das Subsidiaritätsprinzip ein. Die Geschichte und Bedeutung dieses Prinzips soll im Abschnitt 2.2 veranschaulicht werden.
Als neue Institution wurde auf dem Weg zu einem Europa der Regionen der „Ausschuss der Regionen“ eingerichtet. Durch diesen Ausschuss erhält die dritte Ebene - in Deutschland die Bundesländer, in anderen EU - Staaten die einzelnen Regionen - eine gesetzlich verankerte Mitwirkungsmöglichkeit. Dieser Fortschritt zur Regionalisierung der EU wird im Abschnitt 2.3 dargestellt. Im Anschluss an diese Erläuterungen soll ein Schaubild die unterschiedlichen Handlungsebenen im Mehrebenensystem verdeutlichen.
In den folgenden Kapiteln III und IV greifen wir die sehr kontroverse Debatte zwischen Fritz W. Scharpf und Arthur Benz um die Problematik des Mehrebenenregierens auf.
Die Ausführungen des Politikwissenschaftlers Fritz Scharpf basieren auf der Feststellung, dass sich der deutsche Föderalismus in einer
Politikverflechtungsfalle befindet. Seine Analyse wird in Kapitel III detailliert erklärt und die Ausweitung der Politikverflechtung auf die Europäische Ebene mit ihren Konsequenzen dargestellt.
Arthur Benz hingegen vertritt die These, dass die Politikverflechtung in der Europäischen Union die Regierbarkeit nicht beeinflusst bzw. minimiert. In seinen Ausführungen als Gegenposition zu Fritz W. Scharpf verdeutlicht er, in welchen Situationen die Politikverflechtung zur Regierungs- und Entscheidungsunfähigkeit führt und warum das Europäische Verhandlungssystem nicht in die Politikveflechtungsfalle gerät.
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I. Problemlagen des Föderalismus in der BRD
Zur Einführung in die Problematik der Politikverflechtung im Mehrebenensystem der EU stellen wir zunächst kurz die Schwierigkeiten des Föderalismus im deutschen Bundesstaat heraus.
Ein Beispiel für einen großen Problembereich ist der Bereich der Mischverwaltung und -finanzierung, durch den sich der deutsche Föderalismus auszeichnet. Hier werden durch zunehmende Verflechtungen die Kooperationsverfahren schwerfällig, die Verantwortlichkeiten durchsichtig und die Parlamente erleiden Machtverluste. Dadurch ergibt sich ein Substanzverlust der Länder (Klatt 1995, S.120). Eine Politik der Vereinheitlichung der Lebensbedingungen unterstützt zudem die Tendenzen in Richtung Einheitsstaat.
Die Eigenstaatlichkeit der Länder wird durch die Übernahme von Zuständigkeiten durch den Bund mehr und mehr eingeschränkt. Durch eine erhöhte Beteiligungsmöglichkeit im Bundesrat versuchen die Länder, den Verlust ihrer autonomen Handlungsspielräume zu kompensieren.
1.1 Die europäische Integration als zusätzliche Herausforderung
der Länder
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Die Vollendung des Binnenmarktes, der Maastrichter Vertrag sowie die Wirtschafts - und Währungsunion stellten eine neue Qualität in der Integrationspolitik der Gemeinschaft dar. Im Maastrichter Vertragswerk wird das Ziel einer europäische Union erstmals fest verankert. Mit der fortschreitenden europäischen Integration wandelte sich die deutsche Politikverflechtung in eine doppelte Politikverflechtung zwischen den Ebenen Europäische Union, Bund und Länder. Während in den meisten europäischen Staaten die Kompetenzverflechtung zwischen EU und Nationalstaat als „two-levelgame“ bezeichnet wird, muss man die Situation in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Föderalismus ein „three-level-game“ nennen. Ein immenser Nachteil des „three-level-game” ist jedoch, dass die Europäische Union die unterste, also die Länderebene, nicht anerkennt. Der Begriff der „Länderblindheit der EU“, der in diesem Zusammenhang geprägt wurde, bezeichnet den Umstand, dass allein der Bund Verhandlungspartner der obersten Ebene ist.
Deutschland und die Bundesinteressen werden folglich von der Bundesregierung im Europäischen Rat vertreten.
Für die Länder bedeutet dies zunächst nicht nur, dass sie in der Europapolitik so gut wie kein Mitwirkungsrecht besitzen. Deutlich einschneidender für die Politik und Autonomie der Länder ist die Tatsache, dass zunehmend Länderkompetenzen auf EU- Ebene verlagert wurden. Ein doppeltes Dilemma ergab sich für die Länder dadurch, dass die Kompetenzübertragung außerdem „zunächst auch ohne Mitspracherecht der Länder möglich“ war (Laufer/Münch 1997, S.216).
Durch die ausschließliche Integrationsgewalt des Bundes haben die Länder Kompetenzverluste in den Bereichen der regionalen Strukturpolitik, des Erziehungs- und Ausbildungswesen, des Kultursektors, der Forschungs- und Technologiepolitik und des Umweltschutzes zu verzeichnen. Der Bund kann sich auf Artikel 24 Absatz 1 GG stützen, welcher ihm die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen erlaubt. Dabei ist es unerheblich ist, ob es sich um Kompetenzen des Bundes oder der Länder handelt.
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Die Länder wollen den Verlust an eigenständigen Kompetenzen jedoch nicht hinnehmen, sondern ihn durch Mitspracherechte an anderer Stelle ausgleichen. Statt eingeschränkten Gestaltungsföderalismus zu praktizieren, finden die Länder neue Handlungskompetenzen im Rahmen des Beteiligungsföderalismus, insbesondere in Angelegenheiten der EU (Läufer/Münch 1997, S.222). Ihr Recht auf Beteiligung am EU- Prozess begründen die Länder mit dem Argument, die EU-Politik zähle zur Innenpolitik. Eine Mitgestaltung der Länder muss aus ihrer Sicht daher gewährleistet sein. Der Bund betrachtet die EU- Politik jedoch noch immer als Außenpolitik und besteht auf seine alleinige Kompetenz. Europaweit stehen die Länder mit ihren Forderungen nach stärkerer Einbeziehung der subnationalen Ebene ziemlich allein da. Lediglich Belgien und Österreich besitzen außer der Bundesrepublik eine ausgeprägte Föderalstruktur, also eine institutionalisierte subnationale Ebene.
Nach der Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages wurden in Deutschland Verfassungsänderungen durchgeführt, da sich die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten als sehr problematisch darstellte, und eine solche notwendige verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Ansicht der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) bislang im deutschen Grundgesetz nicht vorgesehen war. Durch den neuen Europa - Artikel sollte diese Lücke geschlossen werden (Klatt 1995, S. 129).
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II. Der Maastrichter Vertrag und die Anpassung an das
Grundgesetz
2.1 Der „Europa- Artikel“
Der neue Europa- Artikel (Artikel 23 GG), der am 1.11.1993 in Kraft trat, stellt eine Verbindung zwischen dem Verfassungsrecht der BRD und dem Europarecht dar. Er spricht den deutschen Ländern erstmals Beteiligungsrechte am Gestaltungsprozess der Europäischen Union zu und ist gleichzeitig die
verfassungsrechtliche Grundlage für die Integration der BRD in die EU. „Die Verwirklichung eines vereinten Europas erhält damit den Rang eines Staatsziels, auf das der Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Teilstaaten verpflichtet ist“ (Klatt 1995, S. 132). In Artikel 23 Absatz 1 sind die Übertragung von Hoheitsrechten sowie die Regelungen für eine Veränderung der vertraglichen Grundlage der EU festgelegt. Die Europäische Union fällt also nicht mehr als zwischenstaatliche Einrichtung unter Artikel 24 Absatz 1 GG. Der Maastrichter Vertrag symbolisiert demnach einen Qualitätssprung innerhalb des Integrationsprozesses, der „eine besondere grundgesetzliche Ermächtigung notwendig macht“ (Klatt 1995, S.134). Entscheidend im Hinblick auf die Länderbeteiligung ist die in Artikel 23 Absatz 1 GG festgeschriebene erforderliche Zustimmung des Bundesrates sowohl bei der Übertragung von Hoheitsrechten als auch im Falle einer Vertragsänderung mit einer Mehrheit von 2/3. Dies entspricht der Regelung für Verfassungsänderungen im innenpolitischen Bereich.
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Absatz zwei legt die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union fest. Dazu gehört, dass die Bundesregierung dazu verpflichtet ist, den Bundesrat „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu informieren. „Diese Unterrichtungspflicht umfasst alle EU- Vorhaben, die für die Länder von Interesse sein könnten, besonders alle Entwürfe für EG-Rechtsakte“ (Klatt 1995, S.137).
Ähnliche Rechte wie im innerstaatlichen Bereich erhalten die Länder in den Absätzen 4 und 5 des Artikel 23: Werden Zuständigkeiten der Länder berührt, haben die Länder durch den Bundesrat das Recht, sich „an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen“. Falls Gesetzgebungskompetenzen oder
Verwaltungsverfahren der Länder berührt werden und es trotz eingesetzter Konfliktlösemechanismen nicht zu einer Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesrat kommt, besitzen die Länder das Letztentscheidungsrecht, sofern der Bundesrat mit 2/3- Mehrheit gestimmt hat. Allerdings wird an gleicher Stelle erneut die „gesamtstaatliche Verantwortung“ des Bundes betont (§ 5 Absatz 2, Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993; Laufer/ Münch 1997, S.239), die unterschiedliche Auslegungen zulässt.
Eine neuartige Form der Länderbeteiligung beinhaltet Absatz 6: Sind ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen, kann ein Ländervertreter an Stelle eines Bundesministers im Rat der Europäischen Union (Ministerrat) abstimmen. In diesem Fall erfahren die Minister der Länder eine Gleichstellung mit Ministern der Bundesebene.
Darüber hinaus erhielten die Länder durch das „Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union“ §7 Absatz 1 die Möglichkeit der indirekten Klage. Da die Europäische Union die Länder nicht als Verhandlungsparteien anerkennt, hat sich der Bund verpflichtet, in bestimmten Fällen an Stelle der Länder vor dem EuGH zu klagen. Dies kann geschehen, wenn die Länder „durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat“ (a.a.O.).
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Durch §7 und Artikel 23 haben die deutschen Bundesländer erstmals das Recht, in außenpolitischen Angelegenheiten mitzuwirken (vgl. Klatt 1995, S. 131). Zudem kann der Transfer von Länderkompetenzen in Richtung EU nicht mehr ohne Mitsprache der Länder vor sich gehen. Die Forderung der Länder, die EU als Angelegenheit der Innenpolitik anzusehen, an der die Länder voll beteiligt werden, wurde in großen Teilen umgesetzt. Als Erfolg kann insbesondere das Recht der Landesminister auf Abstimmung im Ministerrat gewertet werden. Von verschiedenen Seiten hagelt es allerdings Kritik. Stimmen der Bundesebene prognostizieren, dass „die Bundesregierung in der Europapolitik an die Kette der Länder gelegt werde“ (Klatt 1995, S. 144) und somit außenpolitisch zunehmend handlungsunfähig sei.
Von der Ebene der Länder wird die fortschreitende Kompetenzübertragung in Richtung EU kritisiert, die nur mühsam durch den „Beteiligungsföderalismus“ kompensiert werden kann. Die Autonomie der Länder wird dadurch trotz des geänderten Paragraphen weiter eingeschränkt. Es ist jedoch fraglich, ob es für die Länder eine alternative zum Beteiligungsföderalismus gibt (Klatt 1995, S. 143).
2.2 Das Subsidiaritätsprinzip
Auf einer Konferenz der deutschen Ministerpräsidenten wurden im Jahr 1987 „Zehn Münchner Thesen zur Europapolitik“ formuliert. Dabei forderten sie, dass die Europäische Union neue Aufgaben nur dann übernimmt, wenn eine Erfüllung dieser Aufgaben auf europäischer Ebene absolut notwendig ist. Das Subsidiaritätsprinzip von der Gemeinschaftsebene sollte schließlich auch auf die „dritte“ Ebene der Länder übertragen werden. Die Vorstellungen der Ministerpräsidenten richteten sich nicht nur darauf, den Verwaltungsvollzug zu
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erlangen, sondern auch darauf, eigene Aufgaben wie z.B. der Bildungs-, Kultur-, oder der regionalen Strukturpolitik zu bekommen.
Die Bundesregierung schlug 1991 vor, das Subsidiaritätsprinzip einzuführen, die dritte Eben fehlte dabei jedoch vollkommen.
Im Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 wurde das aus der christlichen Soziallehre stammende Subsidiaritätsprinzip schließlich bezogen auf alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung in den EG - Vertrag eingebracht. Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass die Gemeinschaft nur in den Bereichen tätig wird, „die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen“ und „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können“ (Art. 3b, Abs. 2 EGV).
Die zentralistischen Staaten der Europäischen Gemeinschaft verfolgten bei der Auslegung dieses Artikels die „Wirksamkeitstheorie“. Nach ihrer Vorstellung erfüllt die höhere Ebene die Aufgaben besser, da sie über den besseren Überblick verfügt.
Föderale Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland vertraten die entgegengesetzte Auffassung einer „Erforderlichkeitstheorie“, die besagt, dass die untere Ebene die jeweiligen Aufgaben ausreichend erfüllt. Um die strikte Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sicher zu stellen, fügte man dem Amsterdamer Vertrag ein „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ bei (Weidenfeld/Wessels 1997, S. 400). Der Artikel 3b wurde insofern klargestellt, dass jedes Organ dazu verpflichtet wurde, bei der Ausübung seiner Kompetenzen die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen. Des weiteren muss fortan die Notwendigkeit erfüllt und die höhere Leistungsfähigkeit der EU-Ebene erwiesen sein, um eine Aufgabenverteilung bzw. eine Abtretung der Aufgaben an diese höchste Ebene zu rechtfertigen.
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Trotzdem bestand weiterhin das Problem, dass der Vertrag
Generalermächtigungen erhält. Die finale Ausrichtung auf die im EG-Vertrag genannten Ziele kann dazu missbraucht werden, dass Kompetenzen der EG-Gremien ausgeweitet werden. Das zentrale Vertragsziel beispielsweise, den freien Verkehr von Waren herzustellen ist so allgemein, dass viele Maßnahmen damit begründet werden können.
2.3 Das Europa der Regionen- Der Ausschuss der Regionen
Abgesehen von der Beteiligung durch den Bundesrat, die in Artikel 23 GG geregelt wird, erhielten die Länder mit dem Maastrichter Vertrag auch direkte Mitwirkungsmöglichkeiten. Mit dem Ausschuss der Regionen (AdR), der seit März 1994 tagt, erhält die dritte Ebene ein erstmals in den Verträgen der EU verankertes Organ. Initiiert wurde die Einführung eines Rates der Regionen von den deutschen Bundesländern und der Versammlung der Regionen Europas (VRE), die als repräsentatives Sprachrohr der Regionen Europas fungiert (Engel 1997, S.135).
Der Ausschuss der Regionen besteht aus 222 Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt werden und ein freies Mandat besitzen (Artikel 263ff EGV). Deutschland ist mit 24 Mitgliedern vertreten, welche die Länder und den Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände repräsentieren. Die übrigen Mitglieder des AdR stammen oftmals aus der kommunalen Ebene der Mitgliedstaaten. Besonders in Staaten, die keine starke regionale Struktur besitzen, werden oft wenig erfahrene Politiker in den AdR abgesandt. Dadurch ergibt sich eine große Heterogenität der Ausschussmitglieder (vgl. Läufer/Münch 1997, S.227).
Der Ausschuss hat in erster Linie beratende Funktion, muss jedoch zu im Vertrag verankerten Politikbereichen angehört werden. Dazu zählen Bildung und Jugend, Kultur, Gesundheit, transeuropäische Netze sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. Seit Juni 1997 muss der Ausschuss der Regionen auch in den Bereichen Transport, berufliche Bildung, Sozialfonds, Umwelt und zu sozialen Fragen angehört werden. Darüber hinaus kann der AdR zu allen Themen Stellung
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nehmen, welche die Interessen der dritten Ebene berühren. Wie mit den Äußerungen des Ausschusses jedoch umgegangen wird, ist nicht festgelegt. Rat und Kommission müssen keine Rechenschaft darüber ablegen, aus welchen Gründen sie die Stellungnahme des AdR möglicherweise nicht beachteten. Auch besitzt der Ausschuss der Regionen kein Klagerecht vor dem EuGH. Über die Effektivität des AdR gibt es unterschiedliche Ansichten. Pintarits kritisiert die mangelnde Einflussnahme, die aufgrund der großen Heterogenität des Ausschusses entsteht (Pintarits 1996). So führt sie an, dass die „starken Länder“ eine bessere Organisationsstruktur und instutionalisierte
Koordinationsmechanismen besäßen. Dies fehle hingegen den Vertretern einiger europäischer Zentralstaaten, in denen die subnationale Ebene ohne jeglichen Einfluss ist. In diesem Zusammenhang gibt Pintarits an, dass in einigen Staaten die Regionen „keinerlei Rechte hinsichtlich Informationsweitergabe und Mitspracherecht“ besäßen (Pintarits 1996), was in großem Gegensatz zu den Mitwirkungsrechten der deutschen Länder in EU- Angelegenheiten stehe. Die bayrische Staatsregierung fordert sogar, den AdR „zu einem reinen Organ der dritten Ebene, also der Regionen, fortzuentwickeln“ (Laufer/Münch 1997, S. 228); das heißt, Vertreter der kommunalen Ebene von vornherein auszuschließen. Trotz aller Kontroversen ist es den Regionen gelungen, ein eigenes Repräsentationsorgan durchzusetzen, das in Zukunft seine Kompetenzen vielleicht noch stärker ausbauen kann. Darüber hinaus sind positive Entwicklungen in Richtung einer regionalen Stärkung in zentralistischen Staaten zu erkennen. So ist die Mitwirkung auf EU- Ebene für viele Regionen wichtig, da sie national kaum Einfluss besitzen. Auch bilden sich durch den AdR bi- und multilaterale Beziehungen zwischen den Regionen, durch welche Probleme untereinander ohne Mithilfe aus Brüssel gelöst werden können (Engel 1997, S.134f). Die dritte Ebene gewinnt so an Gewicht, was für das in den Verträgen angestrebte „Europa der Regionen“ wünschenswert ist. Ebenfalls betont wird das Europa der Regionen in Artikel 24 Abs.1a des Grundgesetzes. Dort heißt es, dass die Länder „Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen“ können, sofern sie für die
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„Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind“. Dadurch wird es für Grenzregionen möglich,
grenzüberschreitende Einrichtungen zu gründen und gemeinsam auf ein Ziel hinzuarbeiten.
Die Struktur des Mehrebenensystems haben wir im folgenden Schaubild dargestellt: 2.4 Das Mehrebenensystem der Europäischen Union Die Postition der deutschen Bundesländer
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III. Fritz W. Scharpf - Die Politikverflechtungsfalle:
Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich Fritz Scharpf ist ein Kritiker des Mehrebenenregierens. In seinem Artikel oben genannten Artikel von 1985 arbeitet er das Problem der Politikverflechtungsfalle heraus.
Um Scharpfs Position umfassend darzustellen, werde ich vertiefend auf seine Thesen zur „Pathologie der Politikverflechtung“ und auf seine
Problemlösestrategien eingehen.
Zunächst führe ich jedoch einige generelle Kritikpunkte Scharpfs an (1985): Scharpf bemängelt den geringen Einfluss des Europäischen Parlamentes und kritisiert gleichzeitig, dass die Kommission in Abhängigkeit der nationalen Regierungen steht. Dies bedeute einerseits eine geringe demokratische Legitimation, andererseits eine Verflechtung von Politik auf zwei Ebenen. Scharpf sieht auch in der immer noch geltenden Einstimmigkeitsregel einen Grund für die „Enttäuschung und Frustration“ über die europäische Politik. Dieses Blockadeinstrument, so Scharpf, solle durch Mehrheitsbeschlüsse ersetzt werden (S. 323). Auch die Finanzpolitik der EG kritisiert Scharpf: einerseits seien Programme wie die Sozial- und Regionalfonds finanziell schlecht ausgestattet, andererseits sei der finanzielle Aufwand im Agrarbereich geradezu „astronomisch“. Weshalb sich die Gemeinschaft dennoch nicht auflöst, sondern weiter expandiert, versucht Scharpf in seinem Aufsatz zu klären.
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Als einen großen Problembereich klassifiziert Scharpf das „Primat des nationalstaatlichen Einflusses“. Die Mitgliedstaaten der EG seien immer darauf bedacht, ihre eigenen Vorstellung durchzusetzen, Vorteile auszuschöpfen und ihren Einfluss auf die weitere Entwicklung der EG nicht zu verlieren. Dabei sind die supranationalen Institutionen der Gemeinschaft abhängig von den Nationalstaaten und besitzen eine geringe Eigenständigkeit. Daraus zieht Scharpf den Schluss, dass die Probleme, die sich im deutschen Föderalismus aufgrund der Politikverflechtung ergeben, auf europäischer Ebene in noch wesentlich stärkerer Form ausgeprägt sein werden.
Als Negativbeispiel für die Kompetenzübertragungen auf die europäische Ebene nennt Scharpf den Agrarmarkt. Dieser stellte 1985, als Scharpf seinen Artikel verfasste, einen der wenigen Politikbereiche dar, die vollkommen in der Hand der EG waren.
Dazu wurden zunächst alle nötigen Zuständigkeiten auf die EG-Ebene verlagert; die nationalen Programme im Bereich Agrarmarkt wurden gestoppt. Auf der höheren Ebene galt jedoch das Einstimmigkeitsprinzip, weshalb nicht der gewünschte Konsens gefunden wurde und die Agrarreform ihre Ziele nicht erreichte. Das Schlagwort „Butterseen und Milchberge“ stammt aus jener Zeit. Trotz offensichtlicher Misserfolge blieben die Kompetenzen für den Agrarbereich auf EG-Ebene, denn man „wird eher mit dem fortwährenden Siechtum der gemeinsamen Agrarpolitik rechnen müssen als entweder mit ihrer Abschaffung oder mit ihrer durchgreifenden Reform“, urteilt Scharpf (S.334). Nun komme ich zur Erläuterung der „Pathologie der Politikverflechtung“, in welcher Scharpf die größte Schwachstelle der Gemeinschaft sieht. Diese findet er einerseits durch die Regierungsinteressen der Mitgliedstaaten, andererseits durch das Einstimmigkeitsprinzip begründet.
Nach Ansicht Scharpfs ist ein Manko der europäischen Politik die direkte Beteiligung der Interessenträger der nationalen Regierungen, da die
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Entscheidungen in Ministerrat und Europäischem Rat von der Zustimmung der nationalen Regierungen abhängen. Die Vertreter versuchen, ihre nationalen Interessen und ihren Einfluss auf die Entwicklung der Gemeinschaft so weit wie möglich auszunutzen. Scharpf schlägt deshalb ein Repräsentationssystem an Stelle einer direkten Beteiligung der „Interessenten“ vor. Das „Interesse des Staates an sich selbst“ sei ansonsten im Falle der EG verdoppelt (S. 335). Problematisch sei die direkte Beteiligung der nationalen Interessenträger, da Entscheidungen auf EG- Ebene in den meisten Fällen einstimmig oder fast einstimmig getroffen werden. Alle Interessen in Einklang bringen zu müssen sei daher oft erfolglos.
An diese Problematik schließt sich Scharpfs Kritik am Einstimmigkeitsprinzip an: sobald sich eine Regierung in ihren Forderungen eingeschränkt fühlt, kann sie ein Veto einlegen, welches den gesamten Entscheidungsprozess blockiert. Zwar erkennt Scharpf an, dass nur durch die Anwendung der Einstimmigkeitsregel die Beteiligten „nicht einem fremden Willen unterworfen werden“ (S.337). Doch er zitiert die „default condition“ oder Rückfall- Regel von Elinor Ostrom, welche besagt, dass bei Nicht- Einigung keine gemeinsame Regelung in Kraft tritt, sondern alle Beteiligten ihre nationalen Programme weiterführen. In der EG sind die Austrittskosten für den Nationalstaat jedoch sehr hoch und eine „opting-out-“ oder „exit- Option“ besteht kaum. Dadurch bleibe laut Scharpf oft der Status- Quo der Regelung bestehen, selbst wenn nur ein Staat an ihr festhalten will. Dies bezeichnet Scharpf als Privilegisierung der Minderheiten, er vermisst die „freiheitsschützenden und wohlfahrtstheoretischen Vorzüge“ (S. 337) des Einstimmigkeits- Prinzips. Insbesondere kritisiert er, was am oben genannten Beispiel des Agrarmarktes deutlich geworden ist: werden die für einen Politikbereich ausschließlichen Kompetenzen auf die EG- Ebene verlagert und kann dort aufgrund eines Vetos keine Einigung erzielt werden, ist die nationale Ebene trotzdem nicht berechtigt, eine eigene Regelung zu treffen. Dadurch verlieren die Nationalstaaten an Handlungsfähigkeit, während zugleich die höhere Ebene aufgrund ihrer Entscheidungsblockade ebenfalls handlungsunfähig ist.
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Im weiteren Verlauf seiner Analyse zeigt Scharpf Modalitäten der Konsensbildung auf. Da Konfrontation und Paternalismus aufgrund der starken Politikverflechtung in der europäischen Politik nicht gut anwendbar sind, wählt Scharpf die Modalitäten „Problemlösen“ und „Bargaining“ zur weiteren Erörterung seines Ansatzes. Scharpf nennt Bargaining die „robustere Modalität der Konsensbildung“ (S.340), in der jeder Beteiligte darauf bedacht ist, dass seine Gewinne am Ende genauso hoch oder höher sind als vor der Einigung. Ist dies nicht der Fall, zieht er die Nicht- Einigung vor und legt ein Veto ein, welches die Entscheidung blockiert. Auch in der EU wird häufig nach dieser egoistisch-rationalen Strategie gehandelt, weshalb es zu den bereits angesprochenen Blockaden und zur Stagnation kommt. Um dies zu vermeiden und dennoch allen Interessen gerecht zu werden, kommt es auf EU- Ebene häufig zu Paket- Verhandlungen. Trotz vorhandener Verteilungskonflikte werden Blockaden so umgangen. Der egoistischen Strategie stellt Scharpf den Problemlöse- Modus gegenüber. Dieser setzt voraus, dass alle Beteiligten den größten Gewinn für die Gemeinschaft anstreben- unabhängig davon, ob dies dem Einzelnen Vorteile oder Nachteile einbringt.
Die „Pflege und Verstärkung der auf Problemlösen gerichteten Einstellungen und Verhaltensweisen“ kann laut Scharpf die Konflikte, mit denen sich die Gemeinschaft konfrontiert sieht, lösen. Dazu ist es allerdings notwendig, dass zwischen den verhandelnden Parteien Vertrauen herrscht. Nur wenn eine Seite keine Angst vor Ausbeutung durch den Verhandlungspartner haben muss, ist sie bereit, Zugeständnisse an die andere Seite zu machen. Dies ist laut Scharpf im nationalstaatlich geprägten Gebilde der EU nicht der Fall. Für ihn wird deutlich, dass auf die Möglichkeit verzichtet wird, einen Schritt zurückzugehen, um zwei Schritte voranzukommen.
Diese Position führt er mit seiner Definition der Politikverflechtungsfalle aus, welche für ihn „eine zwei oder mehr Ebenen verbindende Entscheidungsstruktur“ bedeutet, „die aus ihrer institutionellen Logik heraus systematisch ineffiziente und
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problem-unangemessene Entscheidungen erzeugt, und die zugleich unfähig ist, die institutionellen Bedingungen ihrer Entscheidungslogik zu verändern- weder in Richtung auf mehr Integration noch in Richtung auf Desintegration“ (S.350). Mit dieser Begründung erklärt er das Scheitern der europäischen Integration, wie sie unter anderem der Neofunktionalismus vorhergesagt hatte. Haas und weitere Theoretiker hatten die institutionelle Dimension der Integration außer acht gelassen und sich zu sehr auf die Interaktion und Integration der Eliten verlassen. In der Realitität, so Scharpf, habe sich gezeigt, dass die Staaten der „politischen Priorität von Sachkompromissen gegenüber institutionellen Reformen“ (S.347) und dem Festhalten an der Einstimmigkeitsklausel den höchsten Stellenwert einräumen. Eliten und politische Bewegungen könnten nicht europäisiert werden, solange die Entscheidungen auf EU-Ebene vorwiegend national geprägt seien, betont Scharpf.
Um eine Veränderung in Richtung auf ein funktionierendes Europa zu erreichen, ist es laut Scharpf notwendig, die eigenen Interessen zurückzunehmen und auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten. Solange der Prozess der Integration von Regierungsinteressen der Mitgliedstaaten geprägt wird, kann keine Verbesserung eintreten.
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IV. Arthur Benz - Führt die Politikverflechtungsfalle zur
Verringerung der Regierbarkeit?
Eine absolut gegensätzliche Position gegenüber der von Fritz Scharpf dargestellten Politikverflechtungsfalle Arthur Benz.
Benz reagiert auf die Aussage Scharpfs, dass Regierungen, die in verflochtenen Entscheidungsstrukturen zur Zusammenarbeit gezwungen werden,
notwendigerweise einen Konsens zu erzielen, und daher einen Verlust an kollektiver Handlungsfähigkeit sowie an der Fähigkeit Reformen, die die institutionellen Einschränkungen der Politikverflechtung überwinden können, erleiden.
Die Politikverflechtungsfalle entsteht seiner Meinung nach nur unter bestimmten Bedingungen.
Sie tritt erstens in einer Situation des Parteienwettbewerbs auf, bei dem nur die Interessenvertretung bestimmter Gruppen oder Regionen - der Einsatz für Anliegen und Interessen der Wählerschaft - verfolgt wird. Wenn in dieser Situation ein Konfrontationsverhalten erwartet wird, werden Einigungsspielräume vermindert, so dass nur eine geringe Abweichung vom Status Quo möglich ist (vgl. Benz 1998, S. 561).
Die Ausgestaltung der europäischen Politik obliegt jedoch neben den vom Parlament kontrollierten Regierungsvertretern auch unabhängigen Akteuren, wie
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der vergleichsweise unabhängigen Europäischen Kommission und den Experten aus nationalen Institutionen, Verbänden oder Unternehmen, die im Vorfeld von Entscheidungsprozessen arbeiten. Diese Gruppen sind nicht direkt oder gar nicht in den Parteienwettbewerb verwickelt.
Im zweiten Fall existiert die Politikverflechtungsfalle dann, „wenn keiner der in intergouvernementalen Verhandlungssystemen beteiligten Akteure“ eine Vormachtstellung einnimmt (Scharpf 1998, S. 562). Unter diesen Bedingungen findet sich niemand, der eine Entscheidung vorstrukturiert, so dass z.B. bei drohenden Blockaden der Zusammenarbeit nur schwerlich neue Impulse für die Verhandlungen gegeben werden können.
Auf der europäischen Ebene finden sich sogenannte „Promotoren“ - Akteure oder Organisationen, die Führungspositionen einnehmen, so dass eine Option zur Vermeidung und Aufhebung von Blockaden o.ä. besteht.
Die dritte Voraussetzung für die Entstehung einer Politikverflechtungsfalle liegt dann vor, wenn die Beteiligten zur Konsensfindung gezwungen sind - bei sogenannten „Zwangsverhandlungen“. Wenn keine alternativen Strukturen oder Verfahren zur Entscheidungsfindung bestehen, die bei einer Blockade im Verhandlungssystem zu Rate gezogen werden, können die
Politikverflechtungsfalle und ihre verhängnisvollen Konsequenzen nicht mehr vermieden werden.
Die europäischen Verhandlungssysteme sind zwar zum Teil einem Einigungszwang unterworfen, der aber durch Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und Interaktion zwischen Institutionen und Organisationen ergänzt wird. Dadurch, dass in der EU mehrere unterschiedlich organisierte
Verhandlungssysteme innerhalb und zwischen den einzelnen Ebenen existieren, wird die Gefahr einer Politikverflechtungsfalle minimiert. Diese Systeme „können nicht so leicht stabilisiert werden, sie unterliegen erheblichen Spannungen und endogenen Dynamiken“ (Benz 1998, S. 563).
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Durch das Subsidiaritätsprinzip, den Ausschuss der Regionen sowie die Reform der Strukturfonds konnte die EU einen Fortschritt in der Regionalisierung verzeichnen. Sowohl auf nationalstaatlicher als auch auf regionaler Ebene wurden Entscheidungsstrukturen in der Europapolitik verändert (vgl. Kapitel II dieser Ausarbeitung).
In Deutschland werden Europa betreffende Angelegenheiten der Länder und des Bundes durch Ausschüsse der Parlamente bearbeitet. Des weiteren befassen sich Europaministerien und Europaabteilungen mit europapolitischen Fragestellungen. Einen großen Fortschritt aus der Perspektive der Länder stellte die Verankerung des „Europa - Artikels“ (Art. 23) im Grundgesetz dar (vgl. Abschnitt „Der Europa -Artikel“ dieser Ausarbeitung).
Die Anstrengungen der Regionen, die europäische Politik mit zu gestalten, und die Zusammenarbeit mit der Kommission lassen vermuten, dass daraus eine zunehmende Verflechtung zwischen den unterschiedlichen Ebenen resultiert. Die Verflechtungstendenzen werden jedoch durch die große Anzahl an Beteiligten, die Verschiedenartigkeit der Akteure sowie die Konkurrenzsituationen zwischen den einzelnen Ebenen eingegrenzt. Arthur Benz spricht in diesem Zusammenhang davon, dass „strukturelle Spannungen (erzeugt werden), die Eigendynamiken auslösen“ (Benz 1998, S. 564).
In seinen Ausführungen erklärt Benz, dass die an Verhandlungsprozessen beteiligten Akteure versuchen, die Beteiligtenzahl auf eine minimale Größe zu begrenzen, um effektive Verhandlungsergebnisse zu erreichen, Probleme zu lösen und Entscheidungen zu fällen. Beteiligte aus der „dritten Ebene“ (regionale Ebene u.ä.) werden in Entscheidungsprozesse involviert, damit sie zur Problemlösung beitragen können. Dies geschieht allerdings nicht innerhalb eines Verflechtungssystems sondern auf sogenannten „Verhandlungsarenen“ bzw. „Inseln von Verhandlungssystemen“ (Benz 1998, S. 564).
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Die Gliederung und Abgrenzung in Entscheidungsarenen soll bewirken, dass das Mehrebensystem seine Handlungsfähigkeit behält. Diese Form der „Entflechtung“ bewirkt, dass eine Mehrebenenstruktur variabel bleibt und sich nicht in einem festen Verflechtungsmuster bewegt.
In einem Mehrebenensystem, in dem „Inseln“ unterschiedlicher
Verhandlungssysteme entstehen, müssen diese miteinander verbunden werden. Arthur Benz stellt in einem theoretischen Ansatz zwei Verhandlungsformen gegenüber:
In der ersten Variante ordnet er die Verhandlungsarenen hierarchisch an. Auf der vorgeordneten Arena wird eine Entscheidung getroffen, die als Vorgabe für die nachgeordnete Ebene gilt und „nicht mehr zur Disposition gestellt werden kann“ (Benz 1998, S. 565).
In den Fällen, in denen das Erfüllen von Aufgaben in einzelnen Teilentscheidungen erfolgt, und es auf den einzelnen Ebenen Spielräume für selbständige Politik gibt, kann ein solches Verhandlungsmuster funktionieren. Als Alternative stellt Benz die Aufteilung in nicht-hierarchisch angeordnete, simultan operierende Verhandlungsarenen dar (Benz 1998, S.565). Die Entscheidungen, die in einem Teil des Systems getroffen werden, begrenzen nur einzelne Voraussetzungen der Entscheidung eines anderen Teilsystems. Durch diese Form der „losen Kopplung“ (Weick 1985 in: Benz 1998, S. 565) können Zwangsverhandlungen vermieden werden.
Die Verbindung zwischen den einzelnen Arenen wird von Repräsentanten geknüpft, die nur zur Teilnahme an Verhandlungen beauftragt sind. Im Gegensatz dazu treten bei einer „engen Kopplung“ Delegierte mit Durchsetzungsmandaten auf.
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Die Kontakte zwischen den Arenen sind im Falle einer losen Kopplung informeller Natur, was einer formalisierten Verflechtung (enge Kopplung) gegenübersteht. Ein weiterer wichtiger Aspekt zur Verbindung der Arenen ist die gegenseitige Versorgung mit Informationen - an die Stelle der Mitentscheidungsverfahren mit der Möglichkeit eines Einspruchs, wie sie in einem System mit enger Kopplung anzutreffen sind, treten Informationsbeziehungen.
Die lose Kopplung stellt den Gegenpart zu einer engen Kopplung dar:
Die Effektivität, Entscheidungen zu treffen, ist in einer Verflechtungsstruktur mit „loser Kopplung“ besonders groß. Die Vorteile einer derartigen Struktur bestehen nach Benz Auffassung darin, dass
• der Zwang zu Entscheidungen und die Bindung an bereits im Vorfeld entschiedene Verhandlungspositionen durch die Umstellung von einer Verknüpfung der Teilprozesse zwischen den Arenen auf „informelle Einflußausübung (!)“ (Benz 1998. S. 565) ersetzt wird,
• eine verbesserte Integrationsmöglichkeit neuer Akteure entsteht, die bestehende Interessenzusammenschlüsse „aufbrechen“ können,
• Argumente, die auf überzeugungsfähigen Ideen basieren, wirksamer sind als Machtstrategien,
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• die Führungs- und Durchsetzungsmöglichkeit kompetenter Promotoren (s.o.) oder Mediatoren verbessert wird,
• Konkurrenzsituationen zwischen den Arenen entstehen können, so dass eine Diffusion von Ideen zwischen den Ebenen möglich ist (Benz 1998, S. 565f.).
Im europäischen Mehrebenensystem ergibt sich eine Kombination aus Verflechtung und Differenzierung, die die Option zu Formen von hierarchischer Steuerung offenlässt. Arthur Benz ordnet daher das europäische Verhandlungssystem in die Struktur einer „losen Kopplung“ ein (Benz 1998, S.566).
Am Beispiel der vertikal und horizontal gegliederten Regionalpolitik werden die praktischen Wirkungen der europäischen Verhandlungsstruktur dargestellt. Zunächst wird ein Regional-Entwicklungsplan erstellt, in dem die sozioökonomische Situation der Region dargestellt und eine Entwicklungsstrategie entwickelt wird sowie Schwerpunkte der Fördermaßnahmen gesetzt werden. Im gemeinschaftlichen Förderkonzept, dass durch Verhandlungen zwischen der Kommission und den jeweiligen Institutionen der Mitgliedstaaten entsteht, werden anschließend der Finanzrahmen, die Förderschwerpunkte und die
Interventionsformen festgeschrieben.
Bei der Ausgestaltung von Verteilungs- und Entwicklungsaufgaben, werden die Verteilungsnormen auf der europäischen Ebene vorentschieden, bevor die Entscheidungen über den Entwicklungsplan und die zu treffenden Maßnahmen in den Regionen selbst getroffen werden. Mit Hilfe der Beihilfekontrolle werden die strukturpolitischen Vorstellungen der Europäischen Union und der Region koordiniert und der mittelfristige Programm- und Finanzplan für die jeweilige Förderregion von Kommision, nationaler Regierung und regionalen Institutionen gemeinsam erstellt.
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Im folgenden wird deutlich, wie die einzelnen Institutionen - der Ministerrat, der Ausschuss der Regionen, die Kommission, die Generaldirektion der Kommission und das Parlament - am Entscheidungsprozess beteiligt sind. Bevor die Entscheidung über die institutionelle Struktur der Regionalpolitik und den Mittelrahmen im Ministerrat entschieden wird (Benz 1998, S.567), können die Interessen der Regionen im Ausschuss der Regionen geäußert werden. Die Kommission bringt als unabhängiges Organ ihren Sachverstand mit ein, ihre Generaldirektion prägt die Politikinhalte durch die Möglichkeit des „agenda setting“ entscheidend mit.
Im Europäischen Parlament wird schließlich die Entscheidung über die Bereitstellung der Finanzmittel für die Strukturfonds gefällt. Rat und Kommission entscheiden als eine „Arena“ über den institutionellen Rahmen für die Strukturfonds und die Kriterien für die interregionale Verteilung von Mitteln. Diese Arena ist von den anderen Ebenen der europäischen Mehrebeneverflechtung institutionell getrennt. Die intergouvernementalen und die intraregionalen Verhandlungsbeziehungen sind wiederum auf der sachlichen Ebene miteinander verbunden.
Da dieses Beispiel eines Verhandlungsmusters Grund zur Annahme gibt, dass im europäischen System doch eine Mehrebenenverflechtung vorzufinden ist, erläutert Benz, dass in der EU diese Problematik nicht auftaucht (vgl. Benz 1998. S. 569). Da durch eine Entscheidungsblockade sehr hohe Kosten entstünden, Mittel verzögert oder gar nicht ausgezahlt würden und ein schlechter Entwicklungsplan von der Kommission abgelehnt werden kann, entstehen ein Entscheidungsdruck, der die Verhandlungen vorantreibt und eine Eigendynamik, „die derartigen Arenenverbindungen eigen ist“ (Benz 1998, S.571).
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Schlussbetrachtung
Die Problematik der dritten Ebene als Ergänzung zum „two-level-game“ zwischen Nationalstaat und Europäischer Union entstand primär durch die Traditionen des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und die daraus resultierenden Mitwirkungsinteressen der deutschen Bundesländer. Das große Engagement der Länder schlug sich in den Verbesserung der Rechte und Stellungen der subnationalen Ebene im europäischen System nieder. Die Regionen zentralistischer Mitgliedstaaten konnten durch diese Maßnahmen und Regionalisierungstendenzen von einer für sie neuen Mitsprachekompetenz profitieren.
Ob es für die Länder bzw. Regionen der Mitgliedstaaten durch die ihnen zugesprochenen Kompetenzen und die Einrichtung von Institutionen, die ihre Belange vertreten, zu einer wirklichen Machterweiterung kommen kann, bleibt offen. Eine wirklich starke Machtposition nimmt die regionale Ebene bislang nicht ein, da sie ausschließlich Anhörungsrechte und Beratungsfunktionen besitzt.
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Im europäischen Mehrebenensystem herrscht eine große Gefahr der Politikveflechtung. Da die Europäische Union viele Bereiche der nationalen und regionalen bzw. bundesstaatlichen Ebenen überlagert, behalten die „dritten“ Ebenen nur äußerst geringe Handlungsspielräume. Um festzustellen, ob Politikverflechtungsfallen greifen, müssen die unterschiedlichen Politikfelder differenziert betrachtet werden.
Bei der Gegenüberstellung von Scharpfs und Benz´ Ausführungen kann nicht genau geklärt werden, ob das europäische System wirklich vor Politikverflechtungsfallen gefeit ist. Die Darstellung der europäischen Verhandlungsstrukuren durch Arthur Benz ermöglicht eine optimistische Betrachtung der europäischen Politik, in der die unterschiedlichen Ebenen und Arenen -frei von Entscheidungsblockaden und Überlagerungen- effektiv handeln können. Allein die Praxis kann zeigen, ob ein Modell, in dem unterschiedliche „Arenen“ wirkungsvoll kooperieren und Verflechtungen ohne Hindernisse und Blockaden existieren können, realisierbar ist.
Die sehr pessimistische Perspektive Scharpfs muss eingeschränkt betrachtet werden. Obwohl in den vergangenen Jahren Blockaden und Verflechtungen festzustellen waren, hat sich die Europäische Union dennoch weiterentwickeln können, die Europäische Integration wurde vorangetrieben. Scharpfs Warnungen vor Politikverflechtungsfallen müssen jedoch sehr ernst genommen werden, damit im europäischen Mehrebenensystem negative Verstrickungen aufgedeckt, Blockaden vermieden, Handlungsräume geschaffen und Entscheidungen somit forciert werden können.
Sowohl die Position von Fritz W. Scharpf als auch die Thesen Arthur Benz´ beleuchten die Problematiken des europäischen Mehrebenensystems auf der theoretischen Basis. Daher dienen sie als Warnung bzw. Leitbild, um eine effektiv funktionierende europäische Politik unter Einbeziehung der traditionell bestehenden Handlungsebenen im Zusammenspiel mit der „neuen“ obersten europäischen Ebene zu gewährleisten.
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Literatur
Benz, Arthur (1998): Politikverflechtung ohne Politikverflechtungsfalle -Koordiation und Strukturdynamik im europäischen Mehrebensystem, in: Politische Vierteljahresschrift 1998, Opladen, Westdeutscher Verlag Engel, Christian (1997): Ausschuss der Regionen, in: Weidenfeld, Werner/ Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z, Bonn: Europa Union Verlag Klatt, Hartmut (1995): Die innerstaatliche Mitwirkung der Länder an der deutschen Europapolitik, in: Klatt, Hartmut (Hg.): Das Europa der Regionen nach Maastricht, Analysen und Perspektiven, Landsberg am Lech, Bonn Aktuell Läufer, Thomas (Hrsg.) (1999): Vertrag von Amsterdam, Bonn, Europa Union Verlag
Läufer, Heinz/ Münch, Ursula (1997): Die deutschen Länder in der Europäischen Union, in: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, Bundeszentrale für politischen Bildung
Pintarits, Sylvia (1996): Macht, Demokratie und Regionen in Europa, Marburg, Metropolis-Verlag
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Scharpf, Fritz W. (1985): Die Politikverflechtungsfalle: Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich, in: Politische Vierteljahresschrift 4/1985, Opladen, Westdeutscher Verlag
Arbeit zitieren:
Kathrin Loer, 2000, Handlungsebenen und Mehrebenenregieren, München, GRIN Verlag GmbH
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