INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
1 Einf uhrung 2
1.1 Einleitende Bemerkungen 2
1.2 Zur Situation im 19. Jahrhundert 2
1.3 Grundlagen der Katholischen Gesellschaftslehre 3
2 Sozialenzykliken 4
2.1 Rerum Novarum 4
2.2 Quadragesimo anno 5
2.3 Mater et Magistra 6
2.4 Laborem exercen 8
3 Sozialprinzipien 8
3.1 Personalit at - Gemeinwohl 9
3.2 Solidarit at 10
3.3 Subsidiarit at 11
3.4 Nachhaltigkeit 12
4 Positionen zu wirtschaftlichen Fragestellungen 12
4.1 Privateigentum 12
4.2 Unternehmensgewinn 13
4.3 Zinsen 13
5
Uberlegungen zu einer praktischen Anwendung 13
1
1 EINF ¨ UHRUNG
1 Einf¨ uhrung
1.1 Einleitende Bemerkungen
Jede ethische ¨ Uberlegung bedarf einer normativen Grundlage aus der sie ihre Folgerungen ziehen kann. Solch eine Grundlage bietet die Katholische Soziallehre, die in dieser Arbeit dargestellt werden soll. Zwar hatte die Kirche schon immer zu sozialen und wirtschaftlichen Fragestellungen Position bezogen, doch erst in den letzten einhundert Jahren entwickelte sich die moderne Katholische Soziallehre.
Zu Beginn der Arbeit wollen wir deshalb einen kurzen Blick auf die geschichtlichen Umst¨ ande werfen, die zur Entwicklung dieser Soziallehre beitrugen. Hiernach wollen wir kurz die zwei f¨ ur unsere weiteren ¨ Uberlegungen wichtigsten Begriffe aus der Katholischen Gesellschaftslehre vorstellen. Nach dieser Einf¨ uhrung wollen wir dann anhand von vier wichtigen Enzykliken die Entwicklung der Soziallehre darstellen. Diesem Teil schließt sich dann die systematische Darstellung der so genannten Sozialprinzipien an. Danach wollen wir kurz auf einige, speziell wirtschaftliche, Positionen eingehen. Den Abschluss bilden drei thesenartige ¨ Außerungen zur Anwendung der Katholischen Soziallehre in den Entscheidungsprozessen einer Unternehmensleitung.
Einen besonderen Dank m¨ ochte ich an dieser Stelle noch Dr. theol. Friedrich Emde SDS aussprechen, der mir viele der f¨ ur die Erstellung dieser Arbeit notwendigen Materialien zu kommen ließ.
1.2 Zur Situation im 19. Jahrhundert
Die Franz¨ osische Revolution, die einhergehende Ausbreitung ihrer Ideen im Zuge der Koalitionskriege und die ¨ Ara Napoleons brachten f¨ ur die katholische Kirche enorme Umbr¨ uche und R¨ uckschl¨ age. So wurden beispielsweise im Reichsdeputationshauptschluss (1804) viele G¨ uter der Kirche s¨ akularisiert und in den Besitz der territorialen F¨ ursten ¨ uberstellt, was nat¨ urlich eine enorme Verarmung der Institution Kirche zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass die aus der Revolution geborenen Ideen, die sich nun ¨ uber ganz Europa
verbreitet hatten, vor allen Dingen der Liberalismus, die traditionelle gesellschaftliche Rolle der Kirche in Frage stellten. Die nach dem Wiener Kongress wieder zu Kr¨ aften kommende Kirche sah sich also nun unausweichlich der Frage nach ihrer grunds¨ atzlichen Einstellung zur Moderne, insbesondere zu den liberalen Ideen wie Demokratie und Menschenrechten, ausgesetzt. Dies f¨ uhrte zu einer Polarisierung innerhalb der katholischen Kirche und es bildeten sich zwei kontr¨ are Tendenzen.
Die liberale Tendenz pl¨ adierte f¨ ur eine vorsichtige Rezeption der Moderne und eine konstruktive Auseinandersetzung mit ihren Ideen. So sollte die Theologie eine Erneuerung durch eine modernere Systematik, wie auch durch Methoden der modernen Historie (Exegese) erfahren. Die Kirche sollte weniger zentralistisch organisiert sein, dies jedoch ohne das p¨ apstliche Primat in fragezustellen, wobei die Notwendigkeit des Kirchenstaates vielen liberalen Katholiken nicht mehr zwingend schien.
Den Gegenpol zu dieser liberalen Position bildete die so genannte ultramontane 1 . Diese pl¨ adierte f¨ ur eine antimodernistische Linie und eine straffe Zentralisierung. Die Erneuerung der Theologie sollte durch die R¨ uckbesinnung auf die Scholastik, jene philosophische Denkrichtung des 13 Jhd. deren gr¨ oßter Vertreter Thomas von Aquin war, erfolgen. Einen Schlussstrich in dieser Auseinandersetzung zu Gunsten der ultramonatnen Position bildete gewissermaßen das erste Vatikanische
1 von lat. ultra montes = jenseits der Berge, n¨ amlich der Alpen; d.h. stark nach Rom orientiert
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1 EINF ¨ UHRUNG
Konzil (1869/70), das durch die Dogmatisierung der p¨ apstlichen Unfehlbarkeit, eine straff zentralisierte Kirche schuf, deren Oberhaupt kraft g¨ ottlicher Autorit¨ at uneingeschr¨ ankte Lehr-und Leitungsfunktion innehatte.
Einen zweiten historischen Kontext f¨ ur die Entwicklung der katholischen Soziallehre bildet die so genannte ” Soziale Frage“. Darunter fasst man die sozialen Probleme, die im 19. Jahrhundert im Zuge der Industrialisierung auftreten:
Ein starkes Bev¨ olkerungswachstum in den ersten Dekaden des 19. Jahrhundert sowie mehrere Missernten f¨ uhrten zu einer starken Verarmung, die im Zuge der einsetzenden Industrialisierung ein ¨ Uberangebot an Arbeitskr¨ aften erzeugte. Dieses ¨ Uberangebot an vor allem ungelernten
Hilfsarbeitern, die aus l¨ andlichen Regionen in die urbanen Zentren der Industrialisierung zogen (Landflucht), ließ den Arbeiterlohn immer weiter fallen, was eine enorme Verelendung der Arbeiterschaft zur Folge hatte. Diese Umst¨ ande m¨ ogen uns aus heutiger Sicht gl¨ ucklicherweise fremd und fern erscheinen, es sei aber darauf hingewiesen, dass sich solche Vorg¨ ange in vielen Schwellenl¨ andern unserer Zeit auch abspielen, und sich ein global agierendes Unternehmen auch dieser Fragestellung nicht verschließen darf.
1.3 Grundlagen der Katholischen Gesellschaftslehre
Die meisten und wichtigsten Normen, die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln, sind rechtlicher Natur. Die klassische christliche Gesellschaftslehre fußt auf der Grundlage des Rechtes auf der Basis des so genannten Naturrechts, einer Rechtsauffassung die schon in der Antike von Aristoteles vertreten wurde und dann im Mittelalter haupts¨ achlich von Thomas von Aquin, der als einer der ersten christlichen Denker neben Platon wieder auf Aristoteles zur¨ uck griff, erweitert wurde. Das Recht ist dabei durch drei Eigenschaften gekennzeichnet:
Es setzt erstens die Bezogenheit zwischen mehreren voraus; sich selbst gegen¨ uber hat der Mensch keine Rechte. Zweitens geh¨ oren zum Recht nur jene G¨ uter, die dem Rechtsinhaber als das Seine im strengen Sinne zugeordnet sind, so hat der Mensch zum Beispiel keinen Rechtsanspruch auf Liebe oder Gl¨ uck. Schließlich muss das Recht durch die Gleichheit von Leistung und Gegenleistung gepr¨ agt sein.
Das Naturrecht setzt direkt bei der Wesensnatur des Menschen an, also bei dem was immer und zu allen Zeiten als menschlich definiert werden kann. Der Mensch besitzt gewisse Rechte von Natur aus, wie zum Beispiel das Recht auf Leben oder Freiheit des Gewissens. Das Naturrecht
im christlichen Sinne ist Teil des ” Gottes Wesen begr¨ undet ist. Das menschliche Gesetz ( ” nur all das kl¨ aren und gegebenenfalls verbieten, was zum ¨ ist.
Die katholische Gesellschaftslehre unterscheidet beim Naturrecht weiterhin zwischen prim¨ arem Naturrecht, das schon vor dem S¨ undenfall 2 Bestand hatte und sekund¨ arem Naturrecht,( jus
”
gentium“) welches mit dem S¨ undenfall in die Welt kam. So ist zum Beispiel das Recht auf Leben ein prim¨ ares Naturrecht, das Recht auf Besitz allerdings ein sekund¨ ares, denn der Zustand vor dem S¨ undenfall kannte noch kein Eigentum.
Menschliche Gesetze, die gegen ein prim¨ ares Recht verstoßen, d¨ urfen von einem Christen nicht befolgt werden. Wird allerdings ein prim¨ ares Recht eines Einzelnen durch den sekund¨ aren Rechtsanspruch eines Anderen bedroht, hat der prim¨ are Rechtsanspruch Vorrang. Dies ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn der Besitzanspruch eines Menschen anderen Menschen
2 Unter S¨ undenfall wird gemeinhin der, durch die Schuld Adams bedingte, Ausschluss des Menschen aus dem Paradies verstanden
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2 SOZIALENZYKLIKEN
die Lebensgrundlage entzieht. Auf dieser Grundlage argumentierte beispielsweise der K¨ olner Erzbischof Frings, als er im Mangelwinter 1946 Verst¨ andnis f¨ ur das Stehlen von Kohlen zur Lebenserhaltung zeigte.
Das Wissen um das Leben nach dem Recht wird in der Theologie als Tugend bezeichnet. Thomas von Aquin definiert die Tugend in seiner summa theologica als die sittliche Haltung, ” kraft
deren eines standhaften und beharrlichen Willens jedem sein Recht gew¨ ahrt wird“. Eine der vier so genannten Kardinaltugenden 3 ist die Gerechtigkeit, die in der christlichen Soziallehre eine entscheidende Rolle spielt.
Die klassische Gesellschaftslehre teilt diesen Begriff in vier Grundformen ein: Die Legalgerechtigkeit bezeichnet die Pflicht des Staates zur Erlassung von gerechten Gesetzen und die Pflicht aller B¨ urger zur Erf¨ ullung derselben
Die Tauschgerechtigkeit bestimmt das Verh¨ altnis der einzelnen Menschen untereinander. Sie bildet Basis f¨ ur Lohngerechtigkeit, Preisgerechtigkeit, etc.
Die verteilende Gerechtigkeit regelt das Verh¨ altnis der Individuen zur Gemeinschaft und regelt, was der Einzelne f¨ ur die Gemeinschaft und was die Gemeinschaft f¨ ur den Einzelnen tun kann. Der Begriff der sozialen Gerechtigkeit, der seit dem 19. Jahrhundert den drei erstgenannten Grundformen beigestellt wird ist nicht klar gekl¨ art. Zwar schreibt H¨ offner, dass ” die soziale
Gerechtigkeit nicht als vierte Grundform der Gerechtigkeit gewertet werden kann“[Hoef](S.75), sondern mit der ersten, der legalen, identisch sei, trotzdem ¨ ubersteigt aber die soziale Gerechtigkeit die legale dahingehend, dass sie ” einen dynamischen Charakter besitzt, so das Werden
der Rechtsordnung pr¨ agt und sich so in den ersten drei Formen verwirklicht.“[Hoef](S.75)
2 Sozialenzykliken
Zu allen Zeiten verfasste die Kirche Schriften, die sich mit gesellschaftlichen und sozialen Fragestellungen auseinandersetzten. Bei diesen Enzykliken handelt es sich aber nicht um ” ewige
Wahrheiten“, sondern vielmehr um eine Auslegung derselbigen f¨ ur eine bestimmte Zeit. Sie besitzen also - anders als Dogmen - keinen ewig verbindlichen Charakter, sondern sind immer auf dem Hintergrund der Situation ihres Entstehens zu sehen. Diesem Umstand verdankt die katholische Soziallehre ihren dynamischen Charakter.
2.1 Rerum Novarum
Wie in unseren Eingangs¨ uberlegungen bereits angesprochen wurde, hatte der Prozess der Industrialisierung ein neues Ausmaß der sozialen Verelendung geschaffen. Bedingt durch die schon angesprochene innerliche Zerrissenheit war das katholische Lehramt zun¨ achst nicht in der Lage eine klare Stellung zu diesen Problemen einzunehmen und so war eine Auseinandersetzung mit ihnen nur auf Basis eines praktischen Solidarismus - es sei hier nur kurz auf die noch heute in Deutschland bekannten Namen Keppler 4 und Kolping 5 verwiesen - geschehen. Dies ¨ andert sich
erst als 1891 Papst Leo XIII. mit seiner Enzyklika ”
Entwicklung der modernen katholischen Soziallehre liefert. Ausgehend von der ” nen unver¨ anderlichen Ordnung der Welt“[RN](1) 6 soll sich die Enzyklika mit den Problemen
3 grundlegende Tugenden von lat. ” cardo“- T¨ urangel
4 Paul Wilhelm von Keppler (1852-1926): Moraltheologe und Bischof von Rottenburg, der viele moraltheologische Abhandlungen zur Sozialenfrage verfasste
5 Adolf Kolping (1813-1865): Katholischer Geistlicher, der als einer der Ersten katholische Gesellenvereine in Deutschland gegr¨ undet hatte, die heute noch unter dem Dachverband des Kolpingwerkes weltweit bestehen
6 Bei Zitaten aus Enzykliken wird immer auf die allgemeing¨ ultige Nummerierung der amtlichen deutsche ¨ Ubersetzungen verwiesen.
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2 SOZIALENZYKLIKEN
der ” Neuen Dinge “besch¨ aftigen. Man erkennt also in der Argumentationsf¨ uhrung noch klar die Feder des Neuthomismus.
Gleich zu Beginn wird auf die aktuelle Situation der Arbeiterschaft eingegangen. Eine L¨ osung der Sozialen Frage wird allerdings nicht, wie vom Sozialismus gefordert wird, in einer Aufhebung des privaten Besitzes gesehen. Dies wird sogar ausdr¨ ucklich abgelehnt, denn ” das Recht
zum Besitze privaten Eigentums hat der Mensch von der Natur erhalten. “[RN](5) Dann geht die Enzyklika auf jene gesellschaftlichen Aktoren ein, von denen sie sich eine Bew¨ altigung der derzeitigen Lage erhofft: die Kirche, den Staat und die Arbeiterschaft. Aufgabe der Kirche ist es, ein soziales Klima zu schaffen, in denen der Arbeiter nicht ” wie Sklaven angesehen und behandelt werden “[RN](16)
Die staatliche Autorit¨ at wird aufgefordert, in ihrer Rechtsprechung dem Prinzip der Gerechtigkeit Gen¨ uge zu tragen und vor allem ” beim Rechtsschutze zugunsten der Privaten eine ganz
besondere F¨ ursorge f¨ ur die niedere, besitzlose Masse“walten lassen, denn ” die Wohlhabenden
sind n¨ amlich nicht in dem Maße auf den ¨ offentlichen Schutz angewiesen “[RN](29). Schließlich geht die Enzyklika noch auf die Arbeiterschaft ein. Es wird festgestellt, dass ” wenn also auch immerhin die Vereinbarung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich des Lohnes, beiderseitig frei geschieht, so bleibt dennoch eine Forderung der nat¨ urlichen Gerechtigkeit bestehen, die n¨ amlich, dass der Lohn nicht etwa so niedrig sei, dass er einem gen¨ ugsamen, rechtschaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht abwirft.“[RN](34)
Diese Position wendet sich also gegen jenes damals verbreitete Argument, welches besagt, dass der Arbeitnehmerlohn an sich schon gerecht sei, da er das Ergebnis einer - mehr oder wenigerfreien Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Zur Durchsetzung ihres Interesses des gerechten Lohns wird den Arbeitern das Recht einger¨ aumt, sich ” in gut organisierten
Vereinigungen und unter weiser F¨ uhrung“[RN](44) zusammenzuschließen. Unter diesen Vereinigungen werden allerdings nicht die, zum gr¨ oßten Teil sozialistischen, Gewerkschaften gesehen, in denen ” an Stelle gegenseitiger Achtung und Liebe innere Zwietracht herrschen“[RN](44), sondern hier sind die christlichen Arbeitervereine gemeint.
So selbstverst¨ andlich die in der Enzyklika dargelegten Positionen aus heutiger Sicht auch klingen m¨ ogen, auf dem Hintergrund der damaligen kirchlichen und gesellschaftlichen Situation bedeuteten sie eine große Neuerung.
2.2 Quadragesimo anno
Zum 40. Jahrestag der Enzyklika Rerum Novarum wurde von Pius XI. die Enzyklika ” Quadragessimo Anno“[QA] herausgegeben. Maßgeblich an ihr beteiligt war auch der deutsche Jesuit Oswald von Nell-Breuning, der die katholische Soziallehre bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts maßgeblich mitgestaltete. Die nun zur letzten Sozialenzyklika vergangenen 40 Jahre hatten viel Neues gebracht: Der erste Weltkrieg hatte das Angesicht Europas politisch, wie auch sozial ver¨ andert. Die im August 1922 in Deutschland als Folge von Kriegs- und Reperationskosten auftretende Inflation hatten astronomische Ausmaße angenommen, was vor allem Kleinsparer besonders hart traf. Nach dem großen B¨ orsenkrach in New York am 25. Oktober 1929 (schwarzer Freitag) st¨ urzte die gesamte Weltwirtschaft in eine Krise. Diese sozialen Umst¨ ande sind es, in denen Quadragessimo Anno verfasst wird. Die Enzyklika l¨ asst sich in drei Teile untergliedern: Der erste Teil besch¨ aftigt sich mit den Wirkungen, welche die Enzyklika Rerum Novarum auf die Kirche, in der sich nun durch Rerum Novarum als ” Magna Charta der Christlichen Sozialar-beit“[QA](25,39) eine neue Soziallehre entwickelt hatte und den Staat, der sich nun ” vom bloßen
W¨ achter des Recht,..., zum Rechts-und Wohlfahrtsstaat gewandelt“[QA](25) hatte, gehabt hatte.
Trotz dieser Errungenschaften gab es noch Fragestellungen, die einer Kl¨ arung bedurften und
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2 SOZIALENZYKLIKEN
Missverst¨ andnisse, die ausger¨ aumt werden mussten, um die neue Soziallehre weiter zu entwickeln. Dies geschieht im zweiten Teil:
Es wird zum Beispiel darauf hingewiesen, dass das Recht auf Eigentum immer auch eine soziale Verpflichtung, im Gebrauch dieses Eigentums zur Wohlfahrtssteigerung, beinhaltet. Dies gilt insbesondere auch f¨ ur die Schaffung von Arbeitspl¨ atzen: ” Die Verwendung sehr großer Eink¨ unfte zur Schaffung von Arbeits- und Verdienstgelegenheit im großen Stil aber muss, wofern nur die Arbeit der Erzeugung wirklich wertechter G¨ uter dient, nach den Grunds¨ atzen des Englischen Lehrers 7 als eine ausgezeichnete und hervorragende zeitgem¨ aße ¨ Ubung der Tugend der Großz¨ ugigkeit gelten. “[QA](51)
Der dritte Teil geht auf Wandlungen der katholischen Soziallehre seit Rerum Novarum ein. Vor allem in Bezug auf die Solidarit¨ at betont die Enzyklika, dass in dieser in Zukunft mehr als nur eine Rechtspflicht gesehen werden muss. Sie pr¨ agt hier den Begriff der sozialen Liebe.
Den Hauptanteil an allem aber muss die Liebe haben, die das Band der Vollkommenheit ist. Einer großen T¨ auschung erliegen daher alle unbesonnenen Reformer, die einzig bedacht auf Herstellung der Gerechtigkeit - obendrein nur der Verkehrsgerechtigkeit - die Mitwirkung der Liebe hochm¨ utig ablehnen. Gewiss kann die Liebe kein Ersatz sein f¨ ur geschuldete, aber versagte Gerechtigkeit. Aber selbst wenn der Mensch alles erhielte, was er nach der Gerechtigkeit zu erhalten hat, bliebe immer noch ein weites Feld f¨ ur die Liebe: die Gerechtigkeit, so treu sie auch immer ge¨ ubt werde, kann nur den Streitstoff sozialer Konflikte aus der Welt schaffen; die Herzen innerlich zu verbinden vermag sie nicht[QA](137)
2.3 Mater et Magistra
Eine gewisse ¨ Offnung zur Moderne fand die Katholische Kirche im Pontifikat von Johannes XXIII. Zum einen war daf¨ ur die weltoffene und herzliche Art des Papstes verantwortlich, zum anderen ist dies auch die Zeit des 2. Vatikanischen Konzils, in welchem die Kirchenv¨ ater den Versuch unternahmen, den Wind der Moderne auch durch die kirchlichen Fenster wehen zu lassen. Die große Sozialenzyklika Johannes des XXIII. bringt somit zwar inhaltlich nichts bahnbrechend neues, jedoch aus ihrer Argumentation spricht weniger die reine Sozialtheorie der Vorg¨ angerp¨ apste, als viel mehr ein praktischer Solidarismus. In einem ersten Teil wird wieder ein ¨ Uberblick ¨ uber die bisherige Soziallehre gegeben. Der zweite
Teil bringt dann eine Weiterf¨ uhrung des bisherigen: In der Wirtschaft gilt die Privatinitiative, aber es bedarf auch des staatlichen Eingriffs, damit eine Wohlstandssteigerung verbunden mit sozialem Fortschritt f¨ ur alle B¨ urger zustande kommt. Dieses Eingreifen unterliegt aber den Regeln der Subsidiarit¨ at. Eine besondere Sorge m¨ ussen rechtzeitige Maßnahmen gegen Massenarbeitslosigkeit sein :
Es ist wahr, die Fortschritte der wissenschaftlichen Erkenntnis und Produktions-
”
technik geben augenscheinlich der staatlichen F¨ uhrung heute in umfassenderem Maß als fr¨ uher M¨ oglichkeiten an die Hand, Spannungen zwischen den verschiedenen Wirtschaftszweigen, zwischen den verschiedenen Gebieten ein und derselben Nation wie zwischen den verschiedenen Nationen auf Weltebene zu mildern; die aus den Konjunkturschwankungen der Wirtschaft sich ergebenden St¨ orungen zu begrenzen und durch vorbeugende Maßnahmen den Eintritt von Massenarbeitslosigkeit wirksam zu verhindern. Darum ist von der staatlichen F¨ uhrung, die f¨ ur das Gemeinwohl verant-wortlich ist, immer wieder zu fordern, dass sie sich in vielf¨ altiger Weise, umfassender
7 gemeint ist Thomas von Aquin
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2 SOZIALENZYKLIKEN
und planm¨ aßiger als fr¨ uher, wirtschaftspolitisch bet¨ atigt und daf¨ ur angepasste Einrichtungen, Zust¨ andigkeiten, Mittel und Verfahrensweisen. ausbildet“[MM](54)
Aus Gr¨ unden der Gerechtigkeit wird auch Mitbeteiligung im Betrieb gefordert. Deshalb sind kleinere Betriebe und Genossenschaften zu f¨ ordern. Hier wird unmittelbar Verantwortungsbewusstsein geweckt. Unternehmerische und betriebliche Mitverantwortung der Arbeiter wird ge-fordert:
Wie schon Unser Vorg¨ anger sind auch Wir der Meinung, dass die Arbeiter mit
”
Recht aktive Teilnahme am Leben des sie besch¨ aftigenden Unternehmens fordern. Wie diese Teilnahme n¨ aher bestimmt werden soll, ist wohl nicht ein f¨ ur allemal auszumachen. Das ergibt sich vielmehr aus der konkreten Lage des einzelnen Unter-nehmens.“[MM](91)
Aber der heilige Vater weist auch ausdr¨ ucklich auf die Notwendigkeit einer globalen Solidarit¨ at hin:
Da Wir alle Menschen als Unsere S¨ ohne lieben, halten Wir es f¨ ur Unsere Pflicht, hier
”
feierlich zu wiederholen, was Wir schon einmal gesagt haben: ” Uns alle gemeinsam
trifft die Verantwortung f¨ ur die V¨ olker, die an Unterern¨ ahrung leiden.“ Darum muß bei den einzelnen, ja ¨ uberhaupt, und zwar bei allen, ganz besonders aber beiden Wohlhabenden, das Bewusstsein f¨ ur diese Pflicht geweckt werden.“[MM](158)
In diesem Zusammenhang wird vor allem auch die Praxis des Vernichtens von ¨ Uberproduktionen verurteilt. Aber auch das immer gr¨ oßer werdende Problem der ¨ Uberbev¨ olkerung wird angesprochen.
F¨ ur die Welt im Ganzen wollen manche errechnen, die Menschenzahl werde sich
”
in einigen Jahrzehnten vervielfachen, wogegen das Wachstum der Wirtschaft viel langsamer vor sich gehen werde. Daraus will man schließen, wenn die menschliche Fortpflanzung nicht irgendwie begrenzt werde, m¨ usse das Missverh¨ altnis zwischen Bev¨ olkerungszahl und verf¨ ugbarem Lebensbedarf sich in absehbarer Zeit noch versch¨ arfen“[MM](186).
Der heilige Vater spricht sich aber deutlich gegen die von vielen Kreisen geforderte Geburtenkontrolle aus sondern sieht die L¨ osung des Problems in einer Produktionssteigerung im Agrarsektor:
Selbstverst¨ andlich d¨ urfen, um die hier gestellte Frage von Grund auf zu l¨ osen, nicht
”
Wege eingeschlagen werden, die nicht nur der gottgegebenen Sittenordnung zuwiderlaufen, sondern die menschliche Fortpflanzung selbst ihrer W¨ urde entkleiden. Vielmehr soll das menschliche Bem¨ uhen sich darauf richten, durch umfassenden Einsatz von Technik und Wissenschaft sich eine immer bessere Kenntnis der Kr¨ afte der Natur und damit eine immer vollkommenere Beherrschung der Natur zu erwer-ben“[MM](189).
Den Abschluss der Enzyklika bildet eine Art drei Punkte Programm zur praktischen Anwendung der Soziallehre im Alltag :
Die Grunds¨ atze der Soziallehre lassen sich gew¨ ohnlich in folgenden drei Schritten
”
verwirklichen: Zun¨ achst muss man den wahren Sachverhalt ¨ uberhaupt richtig sehen;
7
3 SOZIALPRINZIPIEN
dann muss man diesen Sachverhalt anhand dieser Grunds¨ atze gewissenhaft bewerten; schließlich muss man feststellen, was man tun kann und muss, um die ¨ uberlieferten
Formen nach Ort und Zeit anzuwenden. Diese drei Schritte lassen sich den drei Worten ausdr¨ ucken: sehen, urteilen, handeln“[MM](236)
2.4 Laborem exercen
Einen neuen Blickpunkt f¨ ur die Katholische Soziallehre brachte das Pontifikat von Johannes Paul II. Die 1981 erschienene Enzyklika ” Laborem exercens“ist speziell dem Wesen der menschlichen
Arbeit gewidmet, in dem der aus Polen stammende Papst den Schl¨ ussel zur Sozialen Frage sieht.
So beginnt die Enzyklika mit der Feststellung: ” Brot verdienen“, aber die Arbeit ist mehr als Broterwerb, denn ”
zeichen, die den Menschen von den anderen Gesch¨ opfen unterscheiden, deren mit der Erhaltung des Lebens verbundene T¨ atigkeit man nicht als Arbeit bezeichnen kann.“[LE](1) Die Enzyklika weißt nun besonders darauf hin, dass der Mensch nie blosses Objekt des Arbeitsprozessen sein darf, denn ” : so wahr es auch ist, dass der Mensch zur Arbeit bestimmt und
berufen ist, so ist doch in erster Linie die Arbeit f¨ ur den Menschen da und nicht der Mensch f¨ ur die Arbeit.“[LE](6)
Hiernach besch¨ aftigt sich die Enzyklika mit der Stellung der Arbeit zum Kapital, und es wird festgestellt, dass ” das Kapital, das ja in der Gesamtheit der Produktionsmittel besteht, bloß Instrument oder instrumentale Ursache ist.“[LE](12)
Dies impliziert aber auch, dass man Produktionsmittel nicht gegen die Arbeit besitzen darf, sondern nur f¨ ur diese. Dies ist ein Grundsatz des Eigentumsrechtes, denn der Besitz von Produktionsmitteln verpflichtet dazu, diese zur Steigerung des Allgemeinwohls zu verwenden. Es wird weiterhin auch daraufhingewiesen, dass die Arbeitnehmer in die Mitverantwortung des Unternehmens genommen werden sollen, denn ” wenn der Mensch arbeitet und sich dabei der
Gesamtheit der Produktionsmittel bedient, so m¨ ochte er zugleich, dass die Fr¨ uchte dieser Arbeit ihm und den anderen zugute kommen und dass er bei diesem Arbeitsprozess Mitverantwortlicher und Mitgestalter in der Werkst¨ atte sein darf, in der er t¨ atig ist“[LE](15) Da die menschliche Arbeit von Gott selber eingesetzt wurde, besteht auch Recht auf Arbeit., dies gilt im Besonderen f¨ ur benachteiligte Randgruppen, wie zum Beispiel Behinderte, denn auch diese ” sind Subjekte mit angeborenen heiligen Rechten. Die Gemeinschaft hat die Pflicht, ihnen ihrer Situation angemessene Arbeitspl¨ atze anzubieten.“[LE](20)
3 Sozialprinzipien
Zwar ist die katholische Gesellschaftslehre in der Gesammtheit der p¨ apstlichen Enzyklien erfasst, jedoch ist zu ihrem Verst¨ andnis eine systematische Darstellung notwendig. Diese liefert die Prinzipienlehre, als deren Begr¨ under Oswald von Nell-Breuning und Josef H¨ offner gelten. Ersterer hat einmal die Formulierung gepr¨ agt, dass man sich die katholische Soziallehre auf den Daumennagel schreiben k¨ onne durch die drei Begriffe: Personalit¨ at, Solidarit¨ at und Subsidiarit¨ at. Diese drei Begriffe bilden die Eckpfeiler der Soziallehre und werden gemeinhin als die Sozialprinzipien bezeichnet. Hierzu ist allerdings zu erw¨ ahnen, dass dazu bei den verschiedenen Autoren kontroverse Auffassungen bestehen, vielfach wird die Personalit¨ at nicht als Sozialprinzip im klassischen Sinne genannt. 8 In neuester Zeit ist zu diesen drei Sozialprinzipien noch ein
8 Wir wollen versuchen diesen Umstand zu umgehen, indem wir der Personalit¨ at den Begriff des Gemeinwohls hinzugesellen
8
3 SOZIALPRINZIPIEN
vierter Begriff hinzugestoßen, n¨ amlich der Begriff der Nachhaltigkeit. Im Folgenden soll nun versucht werden, diese vier Prinzipien darzustellen.
3.1 Personalit¨ at - Gemeinwohl
Personalit¨ at ist, wie Kardinal H¨ offner beginnt, die ” Grundlage und Voraussetzung der sozialen
Wesensanlage des Menschen“[Hoef](S.29) und steht somit als Voraussetzung jeder sozialethischen ¨ Uberlegung im christlichen Sinne.
Personalit¨ at bedeutet, dass der Mensch Individuum in seiner Einmaligkeit ist. Als vernunftbegabtes Wesen hat er Anteil am g¨ ottlichen Geist, da er ” nach dem Bild Gottes geschaffen und
uber alle irdischen Gesch¨ opfe gesetzt worden ist“[GS](12). ¨
Ganz wesentlich zur menschlichen Personalit¨ at geh¨ ort die Freiheit, insbesondere die Willensfreiheit, die der Mensch von Gott empfangen hat und die ihn, wie der heilige Thomas formuliert zum ” Herrn seiner selbst“macht. Diese Freiheit der Entscheidungen schafft die Voraussetzungen f¨ ur die Verantwortung, welche der Mensch im christlichen Sinne vor seinem Sch¨ opfer hat. Dieser Verantwortung kann sich der Mensch nicht entziehen, sie ist in seinem Gewissen begr¨ undet. Personalit¨ at beinhaltet aber auch, dass nicht der Mensch sich selbst erschaffen hat, sondern der Mensch immer ein von Gott gewolltes Wesen ist, und er sich dieses Fremdursprungs immer bewusst ist. Damit einher geht aber auch die Einsicht ¨ uber die Endlichkeit dieses Lebens. Die
bewusste Endlichkeit erst macht den Menschen zum Menschen, l¨ asst aber gleichzeitig all sein Wissen angesichts des Todes wie Hohn wirken.
Personalit¨ at bedeutet aber auch Berufung des Menschen zu Gott; er ist zum ” Dialog mit Gott“[GS](11) aufgerufen.
Hiermit bietet die christliche Deutung von Personalit¨ at eine Antwort auf, die Grundtragik des menschlichen Seins, die H¨ offner eine achtfach Angst nennt. (vgl. [Hoef](S.32)) Die Angst kann nur durch die N¨ ahe eines Liebenden ¨ uberwunden werden,[...], der gr¨ oßte Lie-
”
bende aber ist Gott“[Hoef][S.32]
Zwar kommt der Mensch als Person auf diese Welt und hat vom Moment der Zeugung an alle dem Menschen von Gott verliehenen Rechte, aber trotzdem ist er noch keine Pers¨ onlichkeit. Um zu einer solchen heranzureifen bedarf es dem Kontakt zu anderen Menschen. Dieses Bed¨ urfnis des Kontaktes zu anderen Menschen macht die Sozialit¨ at des Menschen aus. Von Kaiser Friedrich II. heißt es, er habe zwei Neugeborene ihren M¨ uttern entwendet um sie isoliert und ohne den direkten Kontakt zu anderen Menschen aufzuziehen, um so die wahre Sprache der Menschen zu erkennen. Obwohl es den Kindern weder an Essen und Trinken, noch an sonst prim¨ ar lebensnotwendigem mangelte heißt es, dass sie ihr zweites Lebensjahr nicht ¨ uberlebten, sondern elendig zugrunde gingen.
Diese Abh¨ angigkeit des einzelnen Menschen von anderen Menschen und sozialen Strukturen (z.B. Familie, Staat,...) bringt einen anderen Begriff ins Spiel, welcher der Personalit¨ at gegen¨ ubergestellt werden sollte: Der Begriff des Gemeinwohls ( bonum commune“).
”
Oft wird die Metapher eines Organismus benutzt, um das Verh¨ altnis des einzelnen Menschen zur Gesellschaft zu charakterisieren, welches Grundlage des Gemeinwohlprinzipes ist. Schon der hei-
lige Paulus benutzte dieses Bild vom ”
12-30). Die Scholastiker des 13. Jahrhundert benutzten den Begriff des ”
wandten dieses Bild nun auf Gesellschaft und Staat an. H¨ offner weißt zuerst darauf hin, dass die Organismus-Analogie ” sehr vorsichtig angewandt werden muss, da sie, wie die Geschichte lehrt, leicht totalit¨ ar missbraucht werden kann.“Man denke hier nur an Begriffe wie ” Volksk¨ orper“und ¨ ahnliches Vokabular dieses Genres.
Die katholische Gesellschaftslehre bedient sich trotzdem drei Analogien der Organismus Metapher:
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3 SOZIALPRINZIPIEN
• Der Organismus bleibt bestehen, selbst wenn auch immer einzelne Zellen vergehen. So Die Gesellschaft gleicht einem ¨ schreibt schon der heilige Augustinus: ” Olbaum, dessen
Bl¨ atter fallen und wieder neu emporkommen, dessen Stamm und Krone allerdings bestehen bleibt.“
• Die Teile des Organismus sind keine unbezogenen Einzeldinge, sondern werden von der Lebenskraft der Entelechie in den Dienst des Ganzen gestellt. So sind auch die Glieder der Gesellschaft, wendet man diesen Aspekt des Bildes an, keine isolierten Individuen, sondern eine ” geistig-sittliche Ordnung“[Hoef](S.47).
• Der Organismus l¨ asst keines seiner Glieder verk¨ ummern, sondern ern¨ ahrt und erh¨ alt sie, w¨ ahrend jeder Teil des Ganzen sich ” wie die Hand unwillk¨ urlich dem Schwerthieb aussetzt
um den Leib zu retten“[Hoef](S.47). Ebenso sch¨ utzt der Staat seine B¨ urger, die ihrerseits den Staat mit ihrem Leben verteidigen.
Es existiert aber nicht so etwas wie ” das allgemeine Allgemeinwohl“, viel mehr hat jedes soziale Gebilde sein eigenes Allgemeinwohl. Das Gemeinwohl darf allerdings niemals soweit ¨ ubersteigert
werden, dass es die individuelle Freiheit des Menschen g¨ anzlich vernichtet. Denn, ” obwohl die
Zelle g¨ anzlich im Dienst am Organismus aufgeht, muss der Mensch doch immer Subjekt der gesellschaftlichen Prozesse bleiben“[Hoef](S.48) Denn letzter Sinn der Sozialit¨ at ist die Vollendung der Personalit¨ at, und nur so weit, wie das Gemeinwohl die Freiheit und W¨ urde des Menschen nicht missbraucht, hat sich das Einzelwohl dem Gemeinwohl unterzuordnen. Des Weiteren bedarf es zur Realisierung des Allgemeinwohls einer Autorit¨ at. Diese muss aber, damit das Gemeinwohl die ihm gezogenen Grenzen nicht ¨ uberschreitet, auf der verbindlichen Anerkennung der Menschenw¨ urde aufbauen. Zwar hatte sich die katholische Soziallehre urspr¨ unglich nicht explizit zu einer Staatsform ge¨ außert, jedoch haben die schlimmen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts eine deutliche Aussage zugunsten der Demokratie gefordert:
“Die Kirche weiß das System der Demokratie zu sch¨ atzen, insoweit es die Beteiligung der B¨ urger an den politischen Entscheidungen sicherstellt und den Regierten die M¨ oglichkeit garantiert, sowohl ihre Regierung zu w¨ ahlen und zu kontrollieren als auch dort, wo es sich als notwendig erweist, sie auf friedliche Weise zu ersetzen. [...] Eine wahre Demokratie ist nur in einem Rechtsstaat und auf der Grundlage einer richtigen Auffassung vom Menschen m¨ oglich.“[CA](46)
3.2 Solidarit¨ at
Wie wir in unseren ¨ Uberlegungen bisher schon gesehen haben, besteht eine Spannung zwischen
Personalit¨ at und Sozialit¨ at des Menschen. In dieser Spannung setzt das Prinzip der Solidarit¨ at 9 an. Papst Johannes Paul II. schreibt dazu: Solidarit¨ at ist ” die feste und best¨ andige Entschlos-
senheit, sich f¨ ur das Gemeinwohl einzusetzen, das heißt f¨ ur das Wohl aller und eines jeden, weil wir alle f¨ ur alle verantwortlich sind“[SRS](38)
In der prinzipienorientierten Systematik der katholischen Soziallehre wird zwischen zwei Formen der Solidarit¨ at unterschieden:
Zum einen ist Solidarit¨ at eine Rechtspflicht, die sich direkt aus dem grundlegenden Menschen-
recht ergibt. Ziel dieser Rechtspflicht muss immer sein, den ” Person f¨ ur alle zu gew¨ ahrleisten.“[ANZ](S.197) ”
Verbundenheit oder mildt¨ atige Barmherzigkeit,[...], sondern vielmehr um die Pflichten, die sich
9 von lat. solidus = dicht, fest
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3 SOZIALPRINZIPIEN
aus den Rechtsanspr¨ uchen ergeben und ihnen gerechterweise auch geschuldet sind.“[ONB](S.55) Eine Umsetzung dieser Form von Solidarit¨ at stellt beispielsweise die staatlich garantierte Basissicherung der B¨ urger dar. Andererseits sollen ” auf der selben Linie von Solidarit¨ at die Schw¨ achsten
(Anm.: z.B. diejenigen, die solche staatlichen Beihilfen in Anspruch nehmen) ihrerseits keine passive Haltung einnehmen“[SRS](39). Das Solidarit¨ atsprinzip spricht also auch energisch gegen das unsoziale ¨ Uberstrapazieren von sozialen Netzen.
Eine andere Form der Solidarit¨ at ist die sozialethische, die soziale Liebe. ( dilectio socialis“)
”
Diese soziale Liebe besteht aus der ungeschuldeten Hilfsbereitschaft und dem freiwilligen Einsatz f¨ ur das Allgemeinwohl. Diese Form der Solidarit¨ at liegt jenseits jedes Rechtsanspruchs und l¨ asst sich nicht aus dem Recht alleine begr¨ unden. Sie muss die rechtspflichtige erg¨ anzen und kann diese nicht ersetzten. F¨ ur den Christen ergibt sich die Pflicht zu ihr aus dem Gebot der N¨ achstenliebe in der ” Bergpredigt“und der geforderten Nachahmung Christi.
3.3 Subsidiarit¨ at
Dass Wort Subsidiarit¨ at 10 hat seinen Ursprung in der r¨ omischen Milit¨ arsprache, in der die hinter der Front wartenden Reservetruppen als ” subsidiarii cohortes“bezeichnet wurden. Auf die Gesellschaft angewandt, trifft dieses Prinzip Aussagen ¨ uber das Eingreifen großer Sozialgebilde (z.B. Staat) zu Gunsten kleinerer Sozialgebilde und einzelner Menschen. W¨ ahrend die grundlegende Notwendigkeit zu diesem Eingreifen schon in den ersten zwei Sozialprinzipien begr¨ undet liegt, geht es im Subsidiarit¨ atsprinzip um die Verteilung der Kompetenzen bei dieser Hilfe. ” Jedwede Gesellschaftst¨ atigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidi¨ ar; sie soll die Glieder des Sozialk¨ orpers unterst¨ utzen, darf sie aber niemals zerschlagen oder auf-saugen.“[QA](79)
Grundlage jeder Sozialenhilfe muss die Wahrung der Freiheit des Einzelnen sein, denn ” was der
aus eigener Initiative und mit eigenen Kr¨ aften leisten kann, darf ihm nicht entzogen und der Gemeinschaft zugewiesen werden.“[QA](79) Eine ungerechtfertigte Kompetenzanmaßung w¨ are eine direkte Verletzung der Pers¨ onlichkeitsrechte.
Wo nun aber der einzelne Mensch mangels Autarkie auf Hilfe angewiesen ist, ist die Gemeinschaft verpflichtet diese Hilfestellung zu leisten. Diese Hilfe muss die ” Stufenordnung der verschiedenen
Vergesellschaftungen“[QA](80) beachten. Das bedeutet, dass es eine genau abgestufte Hierarchie der Sozialenhilfe geben muss. Eine bestm¨ ogliche Hilfe in diesem Sinne ist, ” die Hilfe zur Selbsthilfe“[ONB](S.56), denn diese fordert sowohl den Einzelnen, als auch die Gemeinschaft.
Ein Beispiel von subsidi¨ arer staatlicher Hilfeleistung ist die Bereitstellung von Kinderg¨ arten und Schulen, welche die elterliche Erziehungsarbeit zwar erg¨ anzen, aber den Eltern niemals die erzieherische Oberhoheit entziehen.
Dieses Prinzip kl¨ art aber nicht nur das Verh¨ altnis der Allgemeinheit zum Einzelnen, es l¨ asst sicht auch, wie Anzensbacher feststellt (vgl. [ANZ](S.219)), auf das Verh¨ altnis der Staaten un-tereinander anwenden. Eine besondere Aufgabe kommt seiner Meinung nach der U.N. zu, ” die
sich subsidi¨ ar aus den Einzelstaaten aufbaut, um jene anstehenden Probleme in Angriff nehmen zu k¨ onnen, welche weder durch die einzelnen Staaten noch durch deren v¨ olkerrechtliche Vereinbarungen effizient gel¨ ost werden k¨ onnen“[ANZ](S.220)
10 von lat. subsidium = Beistand
11
4 POSITIONEN ZU WIRTSCHAFTLICHEN FRAGESTELLUNGEN
3.4 Nachhaltigkeit
In unseren bisherigen ¨ Uberlegungen, haben wir die Solidarit¨ at immer als Verbindung von Menschen einer Zeit gesehen. Die Solidarit¨ at muss aber auch einen ¨ uberzeitlichen Charakter besitzen: Die Solidarit¨ at mit zuk¨ unftigen Generationen. So darf die ” gegenw¨ artige Generation nicht auf Kosten der Kinder und Kindeskinder leben “[ZSG](122) Diese Verantwortung f¨ ur das Wohl kommender Generationen beinhaltet sowohl den sorgsamen Umgang mit den nat¨ urlichen Ressourcen, wie auch den verantwortungsvollen Umgang mit der Leistungsf¨ ahigkeiten der Volkswirtschaft. Diese Maxime eines solididarischen Handelns mit zuk¨ unftigen Generationen fasst man unter dem Begriff der Nachhaltigkeit zusammen.
Das Sozial-und Wirtschafttswort [ZSG], betont dabei vor allem auch den ¨ okologischen Charakter den diese Nachhaltigkeit besitzen muss. Zwar hat der Mensch innerhalb der ” Sch¨ opfung eine
besondere Rolle,[...], jedoch bleibt er Gesch¨ opf und darf somit nicht grenzenlos mit der ihm anvertrauten Sch¨ opfung umgehen.“[ZSG](124)
4 Positionen zu wirtschaftlichen Fragestellungen
In diesem Abschnitt wollen wir nun exemplarisch einige Positionen der katholischen Lehrmeinung zu bestimmten grundlegenden Fragestellungen der ¨ Okonomie auff¨ uhren.
4.1 Privateigentum
Im Gegensatz zur sozialistischen Gesellschaftslehre vertritt die katholische Soziallehre, wie schon unter 2.1 kurz dargestellt wurde, eine Position der absoluten Akzeptanz von Privateigentum, mehr noch: Privateigentum bildet die ” Grundlage der Wirtschaftsordnung im Sinne der Christlichen Soziallehre.“[Hoef](S.195)
Daf¨ ur spricht zum einen, dass das Privateigentum der gebotenen Selbstliebe entspricht, denn es gew¨ ahrt dem Menschen Selbst¨ andigkeit, Unabh¨ angigkeit und Verf¨ ugbarkeit. Somit ist das Recht auf privaten Besitz ein Teil der Per¨ onlichkeitsrechte des Menschen. Weiterhin dient das Privateigentum zu einer Aufteilung der Zust¨ andigkeiten und es bef¨ ahigt somit den Menschen jenen Bereich dauernder Obliegenheiten und Entscheidungen auszuf¨ ullen, f¨ ur den er unmittel-
”
bar vor dem Sch¨ opfer verantwortlich ist.“[Hoef](S.198)
Das Privateigentum entspricht dem nat¨ urlichen Sicherheits- und Vorsorgebed¨ urfnis des Menschen und wird somit zu einem (sekund¨ aren) Naturrecht.
Durch den Besitz von privaten G¨ utern erst wird letztlich Handel m¨ oglich, der ” ein Band der
Liebe um die Menschen fremder L¨ ander und Rassen schlingen kann.“[Hoef](S.198) Aber auch die vom Sozialismus propagierte G¨ utergemeinschaft kann von der christlichen Soziallehre nicht angenommen werden. Diese f¨ uhrt n¨ amlich nur zu einer Arbeitsunlust und schon Papst Leo XIII. stellt in seiner Enzyklika[RN] fest, dass ” die Quellen des Wohlstandes notwendig
versiegen m¨ ussen, wenn man das K¨ onnen des einzelnen und jeden Antrieb zum Fleiß ausschal-tet“[RN](12). Dies f¨ uhrt dann aber dazu, dass das Kollektiv zum Mittel des Arbeitszwanges greifen muss und somit wieder das menschliche Recht auf Freiheit beschneidet. Auch besteht generell die Gefahr, dass die zur Verwaltung dieses Kollektivs aufgestellte Autorit¨ at ¨ uber eine zu
große Machf¨ ulle verf¨ ugt, was wie schon unter 3.1 gesagt wurde immer das Risiko des Missbrauches birgt.
Privateigentum hat im christlich-sozialen Sinn aber immer zwei Funktionen: Eine Individual- und eine Sozialfunktion. Die Individualfunktion besteht in der Deckung des
12
5 ¨ UBERLEGUNGEN ZU EINER PRAKTISCHEN ANWENDUNG
t¨ aglichen Bedarfs sowie in einer Vorsorge des Menschen und seiner Familie. Die Sozialfunktion des privaten Besitzes besteht in der Notwenigkeit daf¨ ur zu sorgen, dass alle Schichten einen menschenw¨ urdigen Lebensunterhalt und die M¨ oglichkeit auch Eigentum zu er-
”
werben, haben“[Hoef](208). Da das Recht an Privateigentum allerdings ein sekund¨ ares ist, hat der Staat nicht nur die M¨ oglichkeit, sondern auch die Pflicht falls n¨ otig f¨ ur eine Umverteilung zu sorgen. Diese Umverteilung kann allerdings wieder nur unter Anwendung des, in 1.3 erl¨ auterten Rechtsprizips der Gerechtigkeit, erfolgen.
4.2 Unternehmensgewinn
Das Gewinnstreben von Unternehmen ist auch aus katholischer Sicht legitim, ja es l¨ asst sich sogar durch das Recht auf den Erwerb von Eigentum begr¨ unden. Trotzdem kann das Gewinnprinzip nicht oberste moralische Pflicht eines Unternehmers - wie es ganz im Sinne Milton Friedmans 11 w¨ are - sein, die dann alle anderen moralischen Pflichten in den Hintergrund dr¨ angt. Des Weiteren muss der Gewinn in volkswirtschaftlich sinnvoller Weise zum Dienste des Allgemeinwohls angelegt werden, beispielsweise ” zur Schaffung neuer Arbeits- und Verdienstm¨ oglichkeiten.“[QA](51).
Auch verweißt H¨ offner ausdr¨ ucklich auf die Pflicht der Unternehmen, die Konsumenten sachlich zu informieren. (vgl.[Hoef](S.233))
4.3 Zinsen
Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an
”
ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.(Ex 22, 24) “Von diesem alttestamentarischen Verbot ausgehend lehrte die fr¨ uhe Kirche, dass es einem Christen nicht anst¨ unde, Zinsen auf verliehenes Geld zu nehmen und die Aachener Reichssynode 789 verbot daher auch das Zinsennehmen auf Grund des bloßen Darlehensvertrages. Im Mittelalter wurde diese Position allerdings dahingehend pr¨ azisiert, dass bei Krediten f¨ ur ertragsintensive Investitionen, also insbesondere im Handel, ein Zins gerechtfertig sei, ja sogar eine Verpflichtung dazu bestehe, denn durch den Zins ist auch der Geldgeber am Ertrag des Handel beteiligt. Aus heutiger Sicht besteht sogar die Notwendigkeit eines Zinses, insbesondere eines Sparzinses, denn dieser setzt Anreize zum Sparen, also zur Bereitstellung des privaten Kapitals zur F¨ orderung des Allgemeinwohls. Des weiteren ist auch auf dem Hintergrund einer Geldentwertung ein solcher Zins geboten, denn nur so sind auch kapitalschwache Arbeitnehmer zur l¨ angerfristigen Kapitalbildung bef¨ ahigt.
5 ¨ Uberlegungen zu einer praktischen Anwendung
Nachdem wir nun soweit versucht haben die Katholische Soziallehre darzustellen, wollen wir nun als Abschluss der Frage nachgehen, wie sie in die ¨ Uberlegungen einer Unternehmensleitung einfließen kann. ” Moderne Unternehmensethik beginnt mit der kritischen Reflexion des traditionellen Unternehmerethos.“[PU](S.1), so beginnt Peter Ulrich seinen Versuch zur Erstellung
einer Unternehmensethik. Weiterhin stellt er fest, dass eine Unternehmensethik ” ne Gesch¨ aftsethik ist“, sondern ”
Unternehmer.“[PU](S.9) Dies sind nun auch die Ansatzpunkte f¨ ur eine Unternehmensethik im
11 Milton Friedmann (geb. 1912), Wirtschafts-Nobelpreistr¨ ager (1976) pr¨ agte den Satz: ” The social responsibility of business is to increas its profits“
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5 ¨ UBERLEGUNGEN ZU EINER PRAKTISCHEN ANWENDUNG
christlichen Sinn. Langfristiges Ziel eines Unternehmes, das seine Handlungen an den Werten der christlichen Gesellschaftslehre erfolgreich messen will, muss eine positive Ver¨ anderung der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zu Gunsten eines solidarischen Systems sein, welches den menschenrechtlichen Staatus der Person f¨ ur alle Individuen herstellen kann. Wie sich dieses eher theoretisch formulierte Ziel direkt auf die Unternehmensf¨ uhrung auswirkt, wollen wir im folgenden kurz skizzieren. Dies soll in drei Thesen erfolgen, die sich mehr oder weniger direkt aus den Forderungen der Soziallehre ergeben.
1. Es ist zwar ganz legitim, nach unternehmerischem Gewinn zu streben, jedoch ist es ganz entscheidend, wie dieser Gewinn zustandekommt. Es gilt dabei nie weder die Pers¨ onlichkeitsrechte einzelner Menschen oder Gruppen direkt oder indirekt zu verletzten noch den Gewinn auf der r¨ ucksichtlosen Ausbeutung von begrenzten Ressourcen zu erwirtschaften. Eine direkte Verletzung der Pers¨ onlichkeitsrechte w¨ are beispielsweise der Einsatz von unterbezahlten Arbeitskr¨ aften (Verstoß gegen die Lohngerechtigkeit) aber auch ein nicht gerechtfertigt hoher Preis (Verstoß gegen Tauschgerechtigkeit).
Eine indirekte Verletzung w¨ are beispielsweise der Verkauf von R¨ ustungsg¨ uter, insbesondere von so genannten ge¨ achteten Waffen (z.B. Antipersonenminen), denn das Unternehmen ist somit - wenn auch nur indirekt- am Einsatz derselbigen beteiligt.
2. Aber nicht nur die Art und Weise des Gewinnerwirtschaftens ist muss entsprechend der skizzierten Fragestellungen gepr¨ uft werden, sondern auch der Gewinn selber verpflichtet wieder:
Einerseits innerhalb des Unternehmens: Hier gilt es m¨ oglichst jeden Mitarbeiter an diesem Gewinn zu beteiligen und wenn m¨ oglich neue Arbeitspl¨ atze zu schaffen. Andererseits hat das Unternehmen auch eine gesellschaftliche Verpflichtung ¨ uber die Grenzen desselbigen. Ein Beispiel daf¨ ur ist die zu entrichtende, auf den Gewinn erhobene, Steuer mit der das Unternehmen seinen Beitrag zur nationalen Wohlfahrt leistet.
3. Als letzter Gedanke sei noch auf die Vorbildfunktion der Unternehmensf¨ uhrung im Markt verwiesen. Im Interesse einer Entwicklung des gesamten Marktes im Sinne der christlichen Soziallehre, sollte sich die Unternehmensf¨ uhrung stets dieser Funktion bewusst sein. Diese Vorbildsfunktion hat auf jeden fall zwei Richtungen:
Zum einen unternehmensintern: Hier gilt es daf¨ ur Sorge zu tragen, dass vor allem die Solidarit¨ at, die ja den Grundpfeiler der christlichen Soziallehre bildet, aktiv verwirklicht wird. Dies beginnt bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch z.B. Betriebsr¨ ate und endet bei Kleinigkeiten, wie z.B. den Umgangsformen.
Zum anderen unternehmensextren: Hier gilt es sich klar zu den bezogenen ethischen Grunds¨ atzen zu bekennen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn diese Prinzipien den gegenw¨ artigen Normen des Marktes widersprechen. Man darf also nicht einer Argumentation der Form ” wenn wir es nicht tun, dann tut es eben die Konkurrenz“folgen. Nur so ist auch eine langfristige positive Wirkung auf die Entwicklung des Marktes m¨ oglich.
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LITERATUR
Literatur
[RN] Enzyklika ” Rerum Novarum“, Rom 1891
[QA] Enzyklika ” Quadragesimo Anno“, Rom 1931
[MM] Enzyklika ” Mater et Magistra“, Rom1961
[LE] Enzyklika ” Laborem exercens“, Rom 1981
[CA] Enzyklika ” Centesimus Annu“, Rom 1991
[SRS] Enzyklilka ” Sollicitudo Rei Socialis“, Rom 1987
[GS] Gaudium et spes“: Pastoralkonstitution des 2. Vatikanischen Konzils, Rom 1965
”
[ANZ] Arno Anzensbacher: ” Christliche Soziallehre“, Sch¨ oningh Verlag, Paderborn 1997
[ONB] Oswald von Nell-Breuning SJ, ” Gerechtigkeit und Freiheit - Grundzge katholischer Sozialleher“, Verlag Olzog, M¨ unchen 1985
[ZSG] F¨ ur eine Zukunft in Solidarit¨ at und Gerechtigkeit“: Wort des Rates der Evangeli-
”
Arbeit zitieren:
Cordian Riener, 2002, Ethische Positionen der Katholischen Soziallehre, München, GRIN Verlag GmbH
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Politik - Didaktik, politische Bildung
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DIE KATHOLISCHEN BRIEFE IN DER
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