Literaturverzeichnis
Hoffmann, H.: Beihilfe-Ratgeber, 2. Auflage München: Rehm, 1992 - Ranft,F.: Zeitungsartikel „Und ewig lockt die Zulage“, veröffentlicht in - „DieZeit“, 11/2000, (Fundstelle: Internet www.zeit.de/2000/11/200011_beamte.neu.html)
Internet:
www.pvs.de/DOMIS/verband/Infopool.nsf/HTML/GespolMeinBeildx?OpenDocu ment
www.philologenverband.de/publikationen/blick/1999/115-3.htm www.akademischerdienst.de/kvziel4.html www.recht.com/driz/AnzeigeText.cfm?ID_450 www.dbb.de/DBBInteraktiv/Artikel/hamburg/120100_121119.htm
2
Gliederung
Seite
Literaturverzeichnis 2
1. Einführung und Geschichtliches 4
2. Grundlage und Struktur des Beihilfesystems 5
2.1. Die Beihilfe als eigenständiges Krankenfürsorgesystem 5
2.2. Beihilfeberechtigte 8
2.3. Beihilfeanspruch 10
2.4. Bemessungssätze 10
3. Probleme des Beihilfesystems 11
3.1. Strukturelle Schwächen 11
3.2. „Leere Kassen“ 13
4. Lösungsansätze 15
4.1. Kostendämpfungspauschale 16
5. Zusammenfassung 18
Anhang
Abb. 1 Personal des öffentlichen Dienstes nach dem Dienstverhältnis 20
Abb. 2 Ausgaben für Beihilfe 20
Abb. 3 Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach Arten und
Körperschaftsgruppen im Jahr 2001 21
3
1. Einführung und Geschichtliches
Die Sonderstellung der Beamten, vor allem in der Personalfürsorge, hat historische Wurzeln. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Stellung mit dem Artikel 33 Absatz V weiter verfestigt: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Es wurde schlichtweg auf eine Tradition aus der Weimarer Republik zurückgegriffen, ohne viel darüber nachzudenken, ob der Gedanke einer privilegierten Ausstattung des Berufsbeamtentums nicht schon mit der Weimarer Demokratie überholt war. Möglicherweise war er es aber auf jeden Fall mit der Gründung der neuen deutschen Bundesrepublik 1948. Ist es vielleicht sogar so, dass niemand wagt, an den 200 Jahre alten Prinzipien zu rütteln?
Die Sonderstellung der Beamten im 19. Jahrhundert hatte einen durchaus sinnvollen Hintergrund, so dass diese Privilegien damals als zwingend erforderlich angesehen wurden. Wie gesagt, vor 200 Jahren! Eine Beamtenausbildung kostete ein Vermögen. Ein neun Semester umfassendes Jura-Studium war notwendig und kostete soviel, wie das Jahresgehalt eines badischen Ministers ausmachte, etwa 6000 Taler. Die wenigsten konnten diese Summe aus eigenem Einkommen aufbringen, so dass größtenteils ein beträchtlicher Teil des Familienvermögens in das Studium des Sohnes investiert wurde. So scheint es erklärlich, dass der größte Teil der Beamtenschaft aus dem wohlhabenden Bürgertum oder dem Adel bestand. Die Kosten für die praktische Ausbildung, vergleichbar mit der heutigen Referendarzeit, mussten die Aspiranten selbst aufbringen, sie bekamen während dieses Zeitraumes, der in einigen Ländern bis zu fünf Jahre dauerte, kein Gehalt. Für diesen Teil der Ausbildung mussten gut und gern noch einmal 3000 Taler aufgebracht werden. Dieser hohe Einsatz wurde vom damaligen Staat honoriert. Ein weiterer, noch wichtigerer Grundsatz des damaligen Beamtentums war die Anstellung auf Lebenszeit und die damit einhergehende Unkündbarkeit. „Im Zeitalter absoluter Fürsten, die mit ihren Untertanen nach Gutdünken umsprangen, waren die Beamten der rechtsstaatliche Puffer zwischen Fürst und Untertan. Sie waren zusammen mit den Parlamenten auf der Seite des Fortschritts und der Reformen und geradewegs verpflichtet zum Widerspruch gegen Willkür und Ungerechtigkeit.“ 1 Es steht außer Frage, dass Beamte zu dieser Zeit auf Lebenszeit beschäftigt werden mussten. Auch nach dem
1 Ranft, Ferdinand: Aufsatz „Und ewig lockt die Zulage“, „Die Zeit“ 11/2000
4
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sollten den Beamten keine Nachteile entstehen, sie mussten versorgt werden. Aus diesem Gedanken entstanden das sogenannte Alimentations- sowie das Fürsorge-prinzip, nach dem der Dienstherr seinen aktiven Beamten und Ruhestands-beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu finanzieren hatte.
Fraglich ist, inwieweit dies auch heute noch gilt. Muss ein Beamter im Zeitalter von BAföG, kostenfreiem Studium und vergüteter Referendarzeit auch heute noch derart alimentiert werden?
Die Beamten leisten einen Eid auf die Verfassung und die Gesetze. Ein besonderes Treueverhältnis zum Staat wird erwartet. Die alten Privilegien wirken heute anachronistisch. Doch der Deutsche Beamtenbund (DBB) sieht das ganz anders. Sein Vorsitzender Erhard Geyer pocht auf den „Fortbestand ihrer Rechte. ‚Die hergebrachten Grundsätze sichern die Wettbewerbsfähigkeit des Staatsdienstes auf dem Arbeitsmarkt’, sagt Geyer. ‚Außerdem ist die Entlohnung nach diesem Prinzip nicht teurer als das allgemeine Tarifsystem.’“ 2
Und genau das ist der Knackpunkt. Stimmt es, dass die Entlohnung der Beamten den Staat nicht mehr kostet als Angestellte und Arbeiter? Neben der Besoldung erhalten Beamte auch Beihilfe für Krankheits- und Pflegeaufwendungen. Bei Angestellten und Arbeitern hingegen muß der Staat neben Gehalt und Lohn auch Arbeitgeberbeiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufwenden. Beamte und Angestellte kosten ihn also gleich viel, oder doch nicht?
Mit meiner folgenden Arbeit möchte ich versuchen, darzustellen, wie das Beihilfesystem aufgebaut ist, was es von der gesetzlichen Krankenversicherung eines Angestellten oder Arbeiters unterscheidet und welches System den Arbeitgeber, also den Staat, letztendlich teurer kommt. Denn darauf basiert die Frage nach der Daseinsberechtigung der Personalfürsorge für Beamte. Ich werde versuchen, Lösungsansätze darzustellen, wie die Kosten der Beihilfe nicht ins Uferlose ausarten müssen und welche Konzepte seitens der Politik in diesem Bereich bereits praktiziert oder angedacht sind.
2 Ranft, Ferdinand: Aufsatz „Und ewig lockt die Zulage“, „Die Zeit“ 11/2000
5
2. Grundlage und Struktur des Beihilfesystems
2.1. Die Beihilfe als eigenständiges Krankheitsfürsorgesystem
Grundlage des Beihilfesystems ist der Gedanke der Personalfürsorge, der auch den Schutz des Beamten und dessen Angehörigen im Krankheitsfall beinhaltet. Ins Leben gerufen wurde die Beihilfe ursprünglich als besondere Hilfeleistung des Dienstherrn in Fällen einer krankheitsbedingten Notlage eines Beamten. Neben gesetzlicher und privater Krankenversicherung bildet sie heute die dritte Säule im Krankenfürsorgesystem der Bundesrepublik. Ungefähr 90 Prozent der Bevölkerung in unserem Land sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Etwa 10 Prozent sind in einer privaten Krankenversicherung versichert. Von diesen 10 Prozent sind mehr als die Hälfte zusätzlich beihilfeberechtigt.
Erst Ende der Fünfziger Jahre wurde das Beihilfesystem vom Gesetzgeber zu einer umfassenden Regelung ausgestaltet, ist bis heute anerkannt und geschützt.
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) wurde folgendes formuliert: „...sind Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Bundes, des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlicher Körperschaft, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie sind dies deshalb, weil ihnen ein Anspruch auf Beihilfe zusteht.“ 3 Der Beamtenstatus wird dadurch klar von den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung getrennt. Aus diesem Grunde muß ein Beamter, im Gegensatz zu Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die pflichtversichert sind, keine Pflichtbeiträge leisten, um sich für den Krankheitsfall abzusichern. Ein Teil der im Krankheitsfall anfallenden Kosten wird vom Dienstherrn unmittelbar getragen. Dazu wird im Rahmen der Dienst- und Versorgungsbezüge ein bestimmter Betrag gewährt, mit dem der Beamte das restliche Krankheitskostenrisiko über eine private Krankenversicherung abdecken kann. Es steht ihm allerdings frei, freiwillige Beiträge in eine ergänzende private Krankenversicherung einzuzahlen. Das dies in den meisten Fällen sehr sinnvoll und verantwortungsbewusst ist, dazu komme ich in einem späteren Kapitel. Neben diesen systematischen Unterschieden zu anderen Krankheitsfürsorgesystemen hat die Beihilfe eine weitere wesentliche Besonderheit: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der Versicherte eine Sachleistung
3 Hoffmann, H.: Beihilfe-Ratgeber, 2. Auflage München: Rehm 1992, S. 2
6
Quote paper:
Nadine Mühlwald, 2002, Das Beihilfesystem - ein überholtes Privileg der Personalfürsorge?, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Ursprünge und Perspektiven des Beamtentums
Sociology - Work, Profession, Education, Organisation
Termpaper, 21 Pages
Asymmetrische Information I: Das Moral Hazard Problem
Scholary Paper (Seminar), 22 Pages
Das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die politische F...
Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
Scholary Paper (Seminar), 34 Pages
Der Grundsatz der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen zur Besetzun...
Organisation and Administration
Scholary Paper (Seminar), 25 Pages
Die unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten beim Beamten
Law - Public Law / Miscellaneous
Termpaper, 34 Pages
Der Vorrang negativer Religionsfreiheit - oder: Freiheit als Freisein ...
Law - Public Law / Miscellaneous
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 34 Pages
Nadine Mühlwald has published the text Das Beihilfesystem - ein überholtes Privileg der Personalfürsorge?
Nadine Mühlwald has uploaded a new text
Explorations in Diversity: Examining Privilege and Oppression in a Mul...
Sharon K. Anderson, Valerie A. Middleton
Before Copyright: The French Book-Privilege System 1498 1526
Elizabeth Armstrong, Terry Belanger, David McKitterick
The Privilege Against Self-Incrimination: Its Origins and Development
R. H. Helmholz, Charles M. Gray, Albert W. Alschuler
Privilege Revealed: How Invisible Preference Undermines America
Stephanie M. Wildman, Trina Grillo, Adrienne D. Davis
0 comments