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Inhalt
Einleitung : Von Peking nach Brüssel 3
1. Begriffsklärungen: Paradigmenwechsel und Gender Mainstreaming 4
2. Geschlechtergleichstellung auf EU-Ebene 6
2.1 Europäische Institutionen und ihre Bedeutung
f ür die Gleichstellungspolitik 7
2.2 Richtlinien, Programme, Initiativen 14
3. G-MVerwirklichungsversuche am Beispiel der BRD 15
3.1 Von der Frauen- zur Gleichstellungspolitik: 16
Paradigmenwechsel in der BRD?
3.2 „Ping-Pong-Spiele“ mit der EU: 19
Beispiel § 611 a BGB
4. Schlussbetrachtungen 22
Literatur 24
Bereits seit den 70er Jahren wurde die Geschlechtergleichstellungspolitik weltweit als „Konzeptualisierung der gesellschaftlichen Situation von Frauen als Frauenfragen und Frauen- probleme[n]“kritisiert. Die damalige Gleichstellungspolitik bedeutete so die faktische Entlassung „der Gesellschaft im Allgemeinen und der Männer im Besonderen“ 1 aus ihrer Verant-wortung für die Lösung gleichstellungspolitischer Probleme. Auf der vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 wurde dieser Kritik erfolgreich Nachdruck verliehen. Im Mittelpunkt der Debatten der UN-Konferenz stand das Ziel eines neuen Gesellschaftsvertrages, in dem nicht nur Frauen, sondern alle gesellschaftlichen Akteure in die Verantwortung bezüglich der Gleichstellung genommen werden sollten. Die Pekinger Weltfrauenkonferenz bewirkte eine Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, das Konzept der Chancengleichheit anzuerkennen und mit Hilfe des neuen Instrumentes Gender Mainstreaming umzusetzen. Es gab nun erstmals ein umfassendes Gleichstellungskonzept als „strategische Maxime auf globaler Ebene“ 2 . Mit der Resolution 52 /100 3 wurde dieses Konzept für alle Arbeiten der UN verpflichtend. Peking wurde daher als „ein großer Erfolg für die Frauenrechte“ 4 gewertet.
Unter den 189 Unterzeichnerstaaten waren 1995 auch die Mitgliedstaaten der EU. Gender Mainstreaming wurde dadurch zu einem zentralen Element der gemeinschaftlichen Gleichstellungspolitik. 5 Doch wie stark wird dieses Instrument in der EU genutzt? Führte die Annahme des Gender Mainstreaming sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf Nationalebene zu einem Paradigmenwechsel in der Gleichstellungspolitik oder wird auch fast ein Jahrzehnt nach Peking Gleichstellungspolitik noch immer vorrangig als „Frauenproblem“ gesehen? Zweifel an einer erfolgreichen Umsetzung des neuen Gleichstellungskonzeptes erscheinen durchaus angebracht, angesichts der Tatsache, dass auch heute noch Ziele, wie die bereits 1995 angestrebte „uneingeschränkte und gleichberechtigte Beteiligung der Frauen am Entscheidungsprozess“ 6 in weiter Ferne liegen, was quantitative Daten belegen. 7
1 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 18
2 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 17
3 wann erlassen?(ONLINE-Recherche!)
4 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 125
5 Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 14
6 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 130
7 Vgl. hierzu Kapitel 2 dieser Arbeit: Geschlechtergleichstellung auf EU-Ebene
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Eine genauere Untersuchung einiger Entwicklungen der EU-Gleichstellungspolitik soll im Folgenden einen Überblick darüber geben, wie erfolgreich die Gleichstellungspolitik hier bis 1995 vorangetrieben wurde und was sich gleichstellungspolitisch nach der Annahme des Gender Mainstreaming in der EU änderte.
Dazu wird zunächst der Kernbegriff der EU-Gleichstellungspolitik seit der Mitte der 90er Jahre, Gender Mainstreaming, geklärt. Ebenso wird der Begriff des Paradigmenwechsels näher beleuchtet. Im darauf folgenden ersten Hauptteil der Arbeit ist die Geschlechtergleichstellungspolitik auf EU-Ebene Schwerpunkt der Betrachtungen. Aufbauend auf diesem Teil der Arbeit bietet der zweite Hauptteil dann anhand eines Exempels einen Einblick in die Umsetzung der EU-Gleichstellungsvorgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten. Als Beispielstaat dient dabei Deutschland, da es nach verschiedenen Angaben in der Literatur zum Thema als Mittelfeldspieler in der Gleichstellungsliga zu sehen ist 8 und somit gut aufzeigen kann, auf welchem Niveau sich die Gleichstellungspolitik in Europa derzeit befindet. In den Schlussbetrachtungen wird dann zusammenfassend die Frage geklärt, ob es einen Paradigmenwechsel in der Gleichstellungspolitik in der EU nach 1995 gegeben hat und wie stark sich das Gender Mainstreaming in der EU bisher durchgesetzt hat.
1. Begriffsklärungen: Paradigmenwechsel und Gender
Mainstreaming
Im Jahre 1972 wurde die Zuordnung von Geschlechterrollen erstmals von der Aufteilung in männlich und weiblich gelöst. Ann Oakley unterschied dazu die bisherige bipolare Geschlechterbezeichnung „sex“ von der neuen Bezeichnung „gender“. Während „sex“ nur die natürlichen Geschlechter unterscheidet und somit nur auf angeborene Unterschiede Rücksicht nehmen kann, bezieht sich der Gender-Begriff auf die gesellschaftlich, sozial und kulturell geprägten - also nicht angeborenen und somit veränderbaren - Aspekte von Geschlechterrollen 9 . Oakley stellte hiermit die bisherige „ biologistische Zementierung herrschender Geschlechterarrangements“ 10 in Frage.
Die erst 23 Jahre später weltweit anerkannte Strategie des Gender Mainstreaming baut auf Oakleys Unterscheidung auf und ist somit in erster Linie eine „Kritik an gesellschaftlichen
8 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (1999), S. 7-24 (Daten und Fakten); Berghahn,
Sabine (2002), S. 29
9 Vgl. hierzu von Braunmühl, Claudia (2002), S. 17; BMFSFJ (o.J.), S. 194
10 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 17
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Herrschaftsverhältnissen“ 11 im wahrsten Sinne des Wortes. Eine Umverteilung von (Entscheidungs-)Macht zu Gunsten der Gleichstellung der Geschlechter wird angestrebt. Gender Mainstreaming ist dabei eine Gleichstellungspolitik, deren Inhalt die „Reorganisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluation von Entscheidungsprozessen in allen Politikbereichen und Arbeitsbereichen einer Organisation“ 12 ist. Die Betonung liegt auf allen Politik- und Arbeitsbereichen. Denn Gleichstellungspolitik kann nur effektiv sein, wenn sie aus der „Frauenecke“ 13 in den Hauptstrom der Politik gerückt wird, da benachteiligende Geschlechterarrangements sich nicht auf bestimmte Randbereiche der Politik beschränken. Daher rührt auch der englische Begriff Mainstreaming, gleichbedeutend mit „in den Hauptstrom bringen“.
Die Durchsetzung dieses neuen Konzeptes erfolgt auf Basis der Top-Down-Strategie. Das heißt, dass innerhalb einer Organisation die oberste Ebene die Leitung des Gender Mainstreaming -Prozesses übernimmt. Gender Mainstreaming ist vor allem auf die sichtbare Unterstützung durch diese Ebene angewiesen, da ein Lernprozess unterhalb der Leitungsebene erst einsetzt, wenn die Organisationsleitung als „Top-Entscheider“ das neue Instrument voll akzeptiert und selbst anwendet 14 . Das „Organisationshandeln kann sich aber nur verändern, wenn die MitarbeiterInnen in den Fachabteilungen ihr spezifisches Wissen durch das neue [von der Leitungsebene eingeführte] Gender-Wissen anreichern und das Top-Down dann durch ein Bottom-Up ergänzen“ 15 . Ohne diese Umkehrung des Top-Down-Prinzips würde das Gender Mainstreaming also nur eine abgeschwächte Wirksamkeit erreichen.
Gender Mainstreaming (GM) ist keine „Fortführung [traditioneller] Frauenpolitik mit anderen Mitteln“ 16 . Vielmehr ist das GM als eine Ergänzung dazu zu verstehen. Die GM-Strategie trägt die Geschlechterperspektive in alle politischen Entscheidungsprozesse, auch und gerade wenn es sich dabei um Bereiche der Politik handelt, die bisher als geschlechtsneutral angesehen wurden 17 . Wenn unter der dann einbezogenen Geschlechterperspektive Nachteile für ein Geschlecht durch eine bestimmte Entscheidung deutlich werden, wird mit den bisherigen Mitteln zur Förderung des benachteiligten Geschlechts gearbeitet, um Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern, bevor sie entstehen 18 .
11 Bothfeld, Silke/ Gronbach, Sigrid (2002), S. 254
12 BMFSFJ (o.J.), S. 194
13 Bothfeld, Silke/ Gronbach, Sigrid (2002), S. 245
14 Vgl. Bothfeld, Silke/Gronbach, Sigrid (2002), S. 238
15 Bothfeld, Silke /Gronbach, Sigrid (2002), S. 248
16 Bothfeld, Silke /Gronbach, Sigrid (2002), S. 245
17 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 195
18 Vgl. u.a. Braunmühl, S. 19, BMFSFJ (o.J.), S. 195, Europäische Kommission (2001), S. 15
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Diese neue Form der Gleichstellungspolitik ersetzt die bisherige Vorstellung von Geschlechterfragen als Problem der Frauen. Denn auch die Situation der Männer wird in die Geschlechteranalysen einbezogen 19 . Im Gegensatz zur Prä-GM-Zeit in der EU ist der Blick für geschlechtsspezifische Problemlagen damit enorm erweitert worden - dies gilt zumindest für die Theorie des GM. Die Umsetzung des neuen Gleichstellungskonzeptes in der Realität wird im Folgenden noch untersucht werden. Am Ende dieser Arbeit wird sich dann zeigen, ob die Anerkennung des GM-Prinzips zu einem realen Paradigmenwechsel in der EU geführt hat. Dieser definiert sich dabei schlicht als Wechsel vom alten Muster der Frauenpolitik am Rande zum neuen Muster der Gleichstellungspolitik in allen politischen Bereichen. Jedes dieser Politikmuster kann auch als Paradigma bezeichnet werden, da dieser Begriff im Zusammenhang mit dem hier bearbeiteten Thema nichts anderes als Beispiel oder Muster bedeutet 20 .
2. Geschlechtergleichstellung auf EU-Ebene
Seit der Verabschiedung der ersten Gleichstellungsrichtlinie 1975 gilt die EG bzw. später die EU als „treibende Kraft in der Förderung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit“ 21 der Geschlechter. Der Besitzstand in der Gesetzgebung zur Gleichstellung ist mittlerweile auf ein beachtliches Maß gewachsen - allein die Zahl der Richtlinien ist seit 1975 auf zehn gestiegen 22 - aber immer wieder wird festgestellt, dass Gleichstellung in der EU einer starken Ökonomisierung unterliegt und somit andere politische Bereiche in der Gleichstellungsarbeit unterzugehen drohen. Grund für diese Feststellung ist die Beobachtung, dass sich Genderpolitische Maßnahmen vor allem im Bereich der Beschäftigung finden. Das zeigt sich vor allem darin, dass von den zehn bis heute zur Gleichstellung erlassenen Richtlinien neun direkt auf die Beschäftigung von Frauen in der Wirtschaft bezogen sind. Ein „Mehr an Gleichstellung [ergibt sich also] nur [für][...] Frauen als Arbeitnehmerinnen, der Logik der Marktgesetze folgend“ 23 , so dass der Markt letztlich die Entscheidungskriterien für oder gegen bestimmte Gleichstellungsmaßnahmen setzt. Gleichstellung auf EU-Ebene ist somit „einseitig marktorientiert [...] und bruchstückhaft geblieben“ 24 , wie Gerhard es beschreibt. Daraus erklärt sich auch, warum eine Geschlechterparität im Bereich der politischen Partizipation noch in weiter Ferne liegt. Die Frauenquoten in wichtigen Institutionen der EU sind
19 Vgl. BMFSFJ(o.J.), S. 195
20 Definition Paradigma vgl. Bünting, Karl-Dieter (1996), S. 853
21 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 44
22 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (1999), S. 27-35; Breyer, Hiltrud (2003), S. 4
23 Gerhard, Ute (2003), S. 75
24 Gerhard, Ute (2003), S. 77
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noch immer nicht in Balance mit den Männerquoten. Nur 30 % der Sitze im EU-Parlament sind mit Frauen besetzt, und die EU-Kommissarsstellen belegen zu 75% Männer 25 . Auch der Anteil von Ministerinnen in den Mitgliedstaaten und somit im Rat der EU ist „eher gering“ 26 . Und im Konvent zum EU-Verfassungsvertrag saßen gerade 17% Frauen. Von einer Gleichverteilung von Entscheidungsmacht kann hier noch nicht die Rede sein. Ein wesentliches Ziel des Gender Mainstreaming, die Umverteilung von Macht, konnte somit in der EU bisher nicht erreicht werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich ein solch fundamentaler Wandel sehr langsam vollzieht, so dass die acht Jahre seit Peking ein zu kurzer Zeitraum sind, um nun endgültige Feststellungen über Umsetzung und Wirksamkeit des Konzeptes zu treffen. Die Rolle der Gemeinschaft im Prozess der Gleichstellung der Geschlechter ist jedoch nicht zu unterschätzen. Wie sich noch zeigen wird, treiben vor allem auf Gemeinschaftsebene die verschiedenen Akteure der Gleichstellungspolitik die tatsächliche Gleichstellung voran und dieser Einfluss rechtfertigt trotz aller Kritik die Einschätzung, dass die EU „eine Chance für die Frauen“ sein kann 27 .
2.1 Europäische Institutionen und ihre Bedeutung für die Gleich-
stellungspolitik
In den 70er und 80er Jahren, auch als goldenes Zeitalter der EU-Frauenpolitik bezeichnet 28 , wurden auf EU-Ebene nicht nur mehrere Richtlinien zur Gleichstellung verabschiedet, sondern auch verschiedene Stellen zur Bearbeitung von Geschlechterfragen eingerichtet. Zunächst wurde so 1976 in der Generaldirektion V der europäischen Kommission 29 das Referat Chancengleichheit eingerichtet. Es war federführend bei den späteren Aktionsprogrammen und Richtlinienvorschlägen, sowie bei diversen Empfehlungen, Entscheidungen und Entschließungen. 30 1981 und 1984 folgten dann der „Beratende Ausschuss für Chancengleichheit“ bei der Europäischen Kommission (EK) und der „Ständige Ausschuss für die Rechte der Frau“ beim Europäischen Parlament (EP). Neben EP und EK spielten und spielen aber auch andere Institutionen und Akteure in der europäischen Gleichstellungspolitik eine wichtige Rolle. Die wichtigsten sollen im Folgenden anhand eines Kurzüberblickes dargestellt werden.
25 Daten von Sauer, Birgit (2001), S. 8
26 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 53 (ONLINE-Recherche!!!)
27 Albertini-Roth, Hilde (1998), Europa - eine Chance für die Frauen, Köln
28 Vgl. Sauer, Birgit (2001), S. 15
29 GD Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten, vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 54
30 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 54
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Die Räte in Europa: Der Europarat als zwischenstaatliche Organisation beschäftigt sich mit allen Aspekten der europäischen Gesellschaft unter Ausschluss von Verteidigungspolitik. Bereits 1994, also noch vor der Pekinger Weltfrauenkonferenz richtete dieser Rat einen Lenkungsausschuss für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ein und bezog die Prinzipien des erst später implementierten GM in seine Arbeit ein. 31 Chancengleichheitsförderung war und ist nicht nur die Aufgabe des Lenkungsausschusses. Sie ist Gesamtaufgabe des Europarates bei allen Entscheidungen 32 . Daher ist der Lenkungsausschuss berechtigt, auch in anderen Gremien des Rates präsent zu sein und Sensibilisierungsmaßnahmen bezüglich geschlechtergerechter Entscheidungen durchzuführen. Der Ausschuss veranstaltet dazu Hearings, Fachseminare und Konferenzen 33 .
Ein Paradigmenwechsel hin zu einer Geschlechterpolitik im Zentrum politischer Entscheidungen fand hier also schon vor der Zäsur durch GM statt. Der Europarat hatte somit nicht nur eine günstige Struktur zur Durchsetzung der neuen Gleichstellungsstrategie ab 1995, sondern er war durch eigene Vorarbeit der Implementierung des GM in anderen Institutionen der EU weit voraus.
Die Arbeit des Lenkungsausschusses des Europarates besteht in der Vor- und Nachbereitung von Fachministerkonferenzen zur Gleichstellung, sowie in der Vorbereitung gleichstellungspolitischer Empfehlungen für das Entscheidungsorgan des Europarates, das Ministerkomitee. Hier werden europäische Konventionen verabschiedet, die auch unter Geschlechterperspektive geprüft werden.
Der Europäische Rat (ER) setzt den Rahmen und die Prioritäten der EU fest und gibt somit die Richtung der politischen Entwicklung der EU vor. Obwohl er keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen kann, kommt ihm doch eine wichtige Rolle in der Entwicklung der EU zu. Dieser Rat ist nicht nur das konstituierende Element der EU gewesen, sondern seine Aufgabe ist laut Artikel vier des Amsterdamer Vertrags auch die Impulssetzung für die EU-Politiken.
Der ER veranstaltet unter jeder Ratspräsidentschaft ein Seminar zur Chancengleichheit mit allen europäischen und nationalen Verantwortlichen jeweils in der Hauptstadt der Ratspräsidentschaft. Dies ist ein Fortschritt für die Gleichstellungspolitik auf dem Weg hinaus aus der „Frauenecke“. Die wichtigsten Aktionen des ER zur Gleichstellungspolitik bestehen in den jährlichen beschäftigungspolitischen Leitlinien seit 1998, die das Ziel der Gleichstellungsför-
31 Vgl.von Braunmühl, Claudia (2002), S. 21
32 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 226
33 Überblick zum Europarat bezügl. Gleichstellungspolitik: BMFSFJ (o.J.), S. 225f.
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derung im Bereich der Ökonomie, speziell am Arbeitsmarkt, beinhalten 34 . Im Jahr 2000 wurde auf dem ER von Lissabon in diesen Leitlinien auch ein konkretes Zahlenziel hierzu festgelegt: Die Beschäftigungsquote von Frauen soll nun von 51% im Jahr 2000 auf 60% im Jahr 2010 gesteigert werden 35 . Des weiteren finden sich in diesen Leitlinien auch Ziele wie der Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt, der verstärkten Beteiligung von Frauen an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und der Bereitstellung bezahlbarer, hochwertiger und leicht zugänglicher Kinder- und Altenbetreuungsangebote. Somit ist der ER zwar ein Motor für die Vorantreibung der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt und holt zumindest in diesem Bereich die Aufgabe der Geschlechtergerechtigkeit ins Zentrum der Entscheidungen. Der ER hat im Amsterdamer Vertrag die Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen als Ziel der EU gefestigt 36 , aber regelmäßige gleichstellungspolitische Impulse über den Bereich der Ökonomie hinaus gehen von ihm nicht aus.
Der dritte Rat auf europäischer Ebene ist der Rat der EU, auch Ministerrat (MR) genannt. Unter den verschiedenen Fachministerräten findet sich kein Gleichstellungsministerrat, da nicht jeder Mitgliedstaat (MGS) ein Gleichstellungsministerium hat. Die Verlagerung aller gleichstellungsrelevanter Fragen in einen solchen Spezialrat ist aber auch nicht das Ziel des GM. Vielmehr sollte in allen Fachministerräten die Geschlechterperspektive mit einbezogen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gleichstellungspolitiken werden meist im MR der Arbeits- und Sozialminister verhandelt. Allerdings müssen seit 2000 auch mindestens 2 Rats-formationen pro Ratspräsidentschaft außerhalb dieses MR verankert sein 37 . Der MR überwacht die Umsetzung der schon benannten beschäftigungspolitischen Leitlinien, welche in den MGS in jährlichen Nationalen Aktionsplänen festzulegen ist. Bei Umsetzungsversäumnissen oder Problemen spricht der MR Empfehlungen an die MGS aus 38 . Der MR hat außerdem seit 1982 verschiedene Aktionsprogramme aufgestellt. Diese betrafen die Diversifizierung der Beschäftigung (1982-1985), die berufliche Bildung der Frauen (1986-1990) und die bessere Frauen-Eingliederung am Arbeitsmarkt (1990-1996) 39 . Somit kann auch beim MR zumindest bis 1996 eine Konzentration auf ökonomische Bereiche der Gleichstellung festgestellt werden. Mit dem vierten Aktionsprogramm (1996-2000) änderte sich dies. Ziele, wie die Integration von Frauenförderung in alle Politiken im Sinne des
34 Vgl. Maier, Friederike (2002), S.62f.
35 Vgl. Maier, Friederike (2002), S. 64f.; Europäische Kommission (2001), S.5; BMFSFJ (o.J.), S. 223
36 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 220
37 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 223
38 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 223
39 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 47f.
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Mainstreaming und die verstärkte Konzentration auf die Besetzung von Führungspositionen durch Frauen 40 ließen den Einfluss der GM-Ideen spürbar werden. Dieser Wandel setzte sich auch im aktuellen Aktionsprogramm fort. Es läuft seit dem 13.9.2001 41 . Das „Aktionsprogramm betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ enthält den Grundsatz der Erstreckung der gemeinschaftlichen Gleichstellungsarbeit auf alle Gemeinschaftspolitiken. Es ist in seinem Kern also die aktuelle Handlungsanweisung zur Umsetzung des Gender Mainstreaming auf EU-Ebene und mit einer Mittelausstattung von 50 Millionen Euro bis 2005nicht mehr am Rande der Gemeinschaftspolitiken angesiedelt 42 . Aktionsbereiche des Programms umfassen zwar auch, aber nicht nur das Wirtschaftsleben. Ebenso wichtig sind gleiche Beteiligung und Vertretung, soziale Rechte, BürgerInnen-Rechte, sowie Geschlechterstereotype und Rollenbilder 43 . Thematischer Schwerpunkt im ersten Jahr war allerdings wieder ein ökonomisches Thema: die Lohngleichheit 44 . Im MR hat sich ein Wandel hin zur Einbeziehung von Geschlechteraspekten in ein weites Feld von Politikbereichen vollzogen, wobei ein Hang zur Ökonomisierung von Gleichstellungsfragen noch erkennbar ist.
Außer den Räten sind auch andere Institutionen der EU in die Gestaltung und Umsetzung von Gleichstellungspolitik involviert. Die Europäische Kommission (EK) gilt dabei zum einen als „`Fachbruderschaft` nationaler und internationaler Beamter“, die an ihrem „Rand Frauennetzwerke als [...] technokratische Anhängsel kreiert“ 45 . Doch trotz des dadurch in der Kommission vermuteten „männlichen Korpsgeists“ 46 gilt sie gleichzeitig auch seit 20 Jahren als „Motor für die Gleichberechtigung und Chancengleichheit“ 47 . 1981 setzte die Kommission den Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit ein, welcher helfen sollte die unterschiedlichen Gleichstellungssituationen in den MGS anzugleichen 48 . Ein großer Gewinn für diese Arbeit war 1995 der Beitritt der skandinavischen Länder. Alle bisherigen MGS profitierten vom gleichstellungspolitisch fortschrittlichen Norden 49 , dessen Rege-
40 Vgl.Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (1999), S. 47f.
41 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 224f.
42 Europäische Kommission (2001), S. 8
43 Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 6
44 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 224f.
45 Sauer, Birgit (2001), S. 11f.
46 Vgl. Sauer, Birgit (2001), S. 12
47 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 53
48 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 55
49 Vgl. Neusüß, Claudia (2003), S. 19; Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 87
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lungen zur Gleichstellung von der EU nicht eingeschränkt werden durften 50 . In den anderen MGS musste eine Rechtsanpassung „ nach oben“ 51 erfolgen musste. Durch ihr Vorschlagsrecht für bindende Richtlinien hat die Kommission eines der wirkungsvollsten Instrumente zur tatsächlichen Umsetzung des Gender Mainstreaming in den MGS in der Hand. Die Kommission legt jedoch nicht nur Richtlinienvorschläge vor, sondern sie kontrolliert auch die Einhaltung der Verträge und Richtlinien der EU. Bei Nicht-Einhaltung der Verträge durch die MGS kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstrengen.
Die Kommission legt zur Überwachung der gleichstellungspolitischen Fortschritte in den MGS seit 1998 regelmäßig Berichte vor und entwirft Jahresarbeitsprogramme zur Umsetzung der Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern. 52 Neben dem Beratenden Ausschuss wirken auf die gleichstellungspolitische Arbeit in und von der Kommission auch eine Kommissarsgruppe Chancengleichheit sowie eine interdirektionale Gruppe Geschlechtergleichstellung ein.
Die Europäische Kommission ist aufgrund ihrer umfangreichen Aufgaben und Befugnisse die Koordinatorin der Gleichstellungspolitiken der EU und mitverantwortlich für den Paradigmenwechsel in der Gender-Politik. Die Kommission ist durch ihre Richtlinien-Kompetenz der wesentliche Motor zur Vorantreibung von Gleichstellung in den MGS. Aber als Top-Entscheiderin kommt ihr auch die Rolle des Vorbildes zu. Nur wenn die Vorgesetzten in einem Top-Down-Prozess ein bestimmtes Prinzip sichtbar unterstützen, wird es sich längerfristig bei den untergeordneten Ebenen durchsetzen. Solang aber eine starke Unterrepräsentation des weiblichen Geschlechtes in der EK herrscht 53 und die Fachbruderschaftsatmosphäre sich nicht auflöst, wird die EK kaum die ihr zugedachte Rolle im Prozess des GM vollständig ausfüllen können.
Die Kompetenzen der Kommission bezüglich Gleichstellungspolitik waren aufgrund des Art. 119 der Römischen Verträge ursprünglich auf Lohngleichheitsmaßnahmen beschränkt. Mit Hilfe des Europäischen Parlamentes (EP) gelang eine Ausweitung der Kompetenzen, so dass 1982 das erste Aktionsprogramm zur Gleichstellung verabschiedet werden konnte 54 .
50 Grund war die Einführung der Regressionsklauseln in Gleichstellungsrichtlinien, die die Einschränkung be-
reits in den MGS zur Gleichstellung vorhandener Regelungen verbot, z.B. in der Mutterschutzrichtlinie
92/85/EWG, vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 90
51 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 90
52 Vgl. Aufgaben der EK in: BMFSFJ (o.J.), S. 197 und 224; Europäische Kommission (2001), S. 32
53 Vgl. S. 6 dieser Arbeit
54 Vgl. hierzu Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 58
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Das EP nahm somit trotz der bis Maastricht und Amsterdam recht eingeschränkten Möglichkeiten schon in den 80ern eine wichtige Rolle in der europäischen Gleichstellungspolitik ein. Seit 1979 nach der EP-Wahl 17% Frauen in diesem Gremium vertreten waren, kamen die Belange von Frauen kontinuierlich auf die Tagesordnung im EP. Die erste weibliche EP-Präsidentin setzte in dieser Legislatur-Periode des EP einen ursprünglich befristeten Sonderausschuss zur Stellung der Geschlechter ein, aber „ die Stellung der Frau in Europa [...] war gegenüber Männern so ungleich“, dass nur dieser eine Ausschuss die Probleme nicht lösen konnte 55 . 1984 wurde ein „Ständiger Ausschuss für die Rechte der Frau“ als einer von 20 ständigen Ausschüssen eingerichtet, der die Kontrolle über alle frauenrelevanten Gemeinschaftspolitiken ausübte. Dass dies im Grunde genommen alle Politiken sind, wurde mit der Implementierung des GM auf Gemeinschaftsebene deutlich.
Der EP-Ausschuss schreibt Initiativberichte und nimmt Stellung zu Kommissionsvorschlägen, um Defizite aufzuzeigen. Obwohl der Ausschuss schon seit nunmehr 19 Jahren seine Tätigkeit ausübt und mit der GM-Annahme auf europäischer Ebene alle politischen Akteure in die Verantwortung für Gleichstellung genommen wurden, ist auch heute noch ein solcher „watch dog“ unerlässlich, da sonst Frauenbelange im Mainstream unterzugehen drohen, wie Lissy Gröner es in einem aktuellen Initiativbericht zur Gleichstellung in der EU veranschaulicht 56 . Ein Paradigmenwechsel im Europäischen Parlament hat demnach bisher nicht überall stattgefunden.
Eine wesentliche Gruppierung von Experten und Expertinnen in der Gleichstellungspolitik ist auf EU-Ebene die Europäische Frauenliga (EFL). Sie wurde 1990 gegründet und ist mit 2700 angeschlossenen Verbänden die größte NGO auf EU-Ebene 57 . Sie ist präsent in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Rechte der Frau im EP und Mitglied im Beratenden Ausschuss der EK. Durch ihre Arbeit gewinnen die europäischen Institutionen EP und EK erhebliches Wissen und werden so in der effektiven Gestaltung von Gleichstellungsmaßnahmen unterstützt. Durch die festgeschriebene Vertretung der EFL in diesen Institutionen wird deutlich, dass sich Erkenntnisse der Gender-Forschung in der EU durchsetzen 58 . Ein Paradigmenwechsel in der Gleichstellungspolitik scheint somit zumindest eingeläutet.
55 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 57f.
56 Lissy Gröner zeigt hierzu ein Beispiel von Haushaltsverhandlungen, die diesen Umstand im EP verdeutlichen,
nach Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 58
57 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S.72f.
58 Denn nur die Ansiedelung einer Interessenvertretung des benachteiligten Geschlechtes auf oberster Ebene
entspricht der in der GM-Strategie als richtig und effektiv anerkannten Arbeitsweise des Top-Down.
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Ein nicht politischer, aber gerade deswegen unverzichtbarer Akteur der Gleichstellungspolitik in der EU ist der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der EuGH wird als „langjähriger Vorreiter für Frauenrechte“ 59 und als „women`s best friend“ 60 bezeichnet, was zu der Vermutung führen könnte, er sei einseitig parteiisch für Frauen. Aber gerade das ist er nicht, was er im Kalanke-Urteil bewiesen hat 61 . Das neutrale Verhalten gegenüber den Geschlechtern macht den EuGH zu einem so wichtigen Vertreter der Frauenrechte. Denn mit Neutralität macht der EuGH seine Urteile objektiv nachvollziehbar.
Wenn die MGS in der EU Fristen zur Rechtsangleichung bezüglich der Gleichstellung verpassen oder wenn europäisches Recht nur ungenügend umgesetzt wird, kann der EuGH einzelne Staaten rügen und sie zur Beseitigung von Missständen auffordern. Das war wegen Missachtung von Richtlinien besonders häufig seit den 70er Jahren der Fall 62 . Dazu bedurfte es allerdings erst einer Klageeinleitung durch die Kommission, weshalb sie in diesem Prozess ebenso wichtig ist, wie der EuGH. Grundsatzentscheide und Vorabentscheide zu nationalen Klageverfahren sind weitere Instrumente des EuGH zur Umsetzung des europäischen Gleichstellungsrechts.
Die Urteile des EuGH, funktional auf die Gleichanwendung des europäischen Rechtes in den MGS ausgerichtet, setzten Impulse für die nationalstaatlichen Gleichstellungspolitiken 63 . Am EuGH selbst ist eine Geschlechtergleichstellung jedoch bisher fehlgeschlagen. Bis 1999 gehörte dem EuGH keine einzige Richterin an 64 . Seitdem ist unter den 15 Richtern noch immer nur eine Frau, die Irin Fidelma O`Kelly Macken, zu finden 65 . Obwohl der EuGH den Wandel zu einer geschlechtergerechteren Gesellschaft vorantrieb, blieb er selbst männlich dominiert.
59 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 68
60 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 70
61 Mit diesem Urteil von 1995 schuf er sich einige Feindinnen, weil er die Quote als automatische Bevorzugung
von Frauen ohne Einzelfallprüfung für nichtig erklärte, vgl. Berghahn, Sabine (2002a), S. 15-17
62 Vgl. Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 67
63 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 31
64 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 31
65 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.) (1999), S. 50
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2.2 Richtlinien, Programme, Initiativen
Eines der stärksten Instrumente der europäischen Gleichstellungspolitik ist die Richtlinie. Als das „zentrale Regelungsinstrument der EU“ 66 verpflichtet sie die MGS zur Umsetzung europäischer Vorgaben in unmittelbar geltendes Recht innerhalb einer bestimmten Frist. Eine „fortschrittliche Gesetzgebung“ 67 und die „entscheidend[e] [...] Verbesserung der Situation der Frauen“ 68 in der EU sind den bis heute insgesamt zehn Richtlinien zur Gleichstellung zu verdanken 69 . Allerdings ist anzumerken, dass die Richtlinien fast ausschließlich auf die Beschäftigung von Frauen am Arbeitsmarkt ausgelegt sind, was aber den Fortschritt in diesem Bereich nicht in den Schatten stellen sollte. Frauenrechte werden, wie sich hier wieder bestätigt also hauptsächlich am Arbeitsmarkt als verletzt vermutet.
Weitere wichtige Instrumente der EU-Gleichstellungspolitik sind Aktionsprogramme und Initiativen zur Gleichstellung. Die insgesamt fünf Aktionsprogramme seit 1982 wurden unter Punkt 2.1 auf den Seiten neun und zehn schon benannt. Die inhaltlichen Veränderungen seit 1995 ließen einen Wandel in Richtung Gender Mainstreaming deutlich erkennen. Hinzu kommen Programme, wie DAPHNE und STOP, die zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen aufgelegt wurden und somit einen Bereich abdecken, der nicht (nur) in die Ökonomie gehört. Seit 2002 existiert außerdem das Programm EQUAL, welches mit 2,847 Milliarden Euro gefördert wird und die Zielsetzung hat, jede Form von Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekämpfen. Die Prioritäten dieses Programms liegen in der Entwicklung neuer Arbeitsorganisationsmodelle zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sowie im Abbau geschlechtsspezifischer Segregation am Arbeitsmarkt 70 . Die Aktionsprogramme decken einen großen und wichtigen Bereich, die Ökonomie, umfassend ab und sorgen so für das Mainstreaming von Gender-Aspekten in diesem Bereich. Aber Gender auch in den Mainstream von Politik, Medien und Erziehung zu bringen und somit
66 BMFSFJ (o.J.), S. 220
67 Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 44
68 Europäische Kommission (2001), S. 5
69 Die bisherigen Richtlinien befassten sich mit der Entgeldgleichheit (1975), mit dem Gleichbehandlungsgrund-
satz beim Zugang zu Beschäftigung und (Weiter-)Bildung (1976), der Gleichstellung in den sozialen Siche-
rungssystemen (1978 und 1986), mit der Gleichbehandlungselbständig erwerbstätiger Frauen und Männer
(1986), mit dem Gesundheitsschutz von (schwangeren) Arbeitnehmerinnen (1992), dem Elternurlaub (1996), mit
der Teilzeit (1997), der Umkehrung der Beweislast im Falle einer Diskriminierung zugunsten der/ des Diskrimi-
nierten (1997) und mit der Verbesserung der Gleichstellung am Arbeitsplatz (2002), vgl. hierzu: Breyer, Hiltrud
(2003), S.4; BMFSFJ (o.J.), S. 220f; Albertini-Roth, Hilde (1998), S. 45
70 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 224
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Geschlechterleitbilder zu verändern, ist bis vor kurzem noch nicht als vorrangiges Ziel der EU-Gleichstellungspolitik erkennbar gewesen 71 .
Für die Zeit von 2001 bis 2005 wurde nun eine Rahmenstrategie festgelegt, die neben der Konzentration auf das Wirtschaftsleben auch die Bereiche Politik, soziale Rechte und Rollenstereotypabbau zum Inhalt hat 72 . Dies ist eindeutig als ein Wandel der Gleichstellungspolitik zu einer GM-Strategie zu verstehen. Bleibt abzuwarten, wie stark und effektiv die neu benannten Problemfelder in die Gleichstellungsarbeit mit einbezogen werden.
Die Gleichstellungspolitik auf europäischer Ebene hat Maßstäbe für die MGS-Politiken gesetzt. Die Gleichstellung erreichte dadurch in vielen der EU-Staaten ein höheres Niveau. Die bedeutendsten impulsgebenden Maßnahmen, die Richtlinien, haben nach 1995 aber kaum einen Wandel in Richtung eines wirklichen Mainstreaming von Gender-Aspekten durchlaufen. Sie beschränkten sich auch nach Peking zum großen Teil auf ökonomische Probleme und blendeten andere Problemfelder damit aus. Innerhalb der EU-Institutionen selbst scheiterten Bemühungen um eine Geschlechterparität bislang. Die Vorbildfunktion, die diese Institutionen haben sollten, ist noch nicht erfüllt.
3. GM-Verwirklichungsversuche am Beispiel der BRD
Die EU-Vorgaben zur Gleichstellung haben zu einem Fortschritt in den MGS geführt. Die Geschlechtergleichstellung hätte nach Berghahn in den meisten europäischen Ländern nicht den heutigen Stand erreicht, wenn sie sich selbst überlassen geblieben wären und nicht auf den Zwang seitens der EU zur egalisierenden Modernisierung ihres Rechtes hätten reagieren müssen 73 . Die Situation der Frauen in der EU hat sich dadurch zwar bereits erheblich verbessert, „ doch wird die Gleichstellung der Geschlechter im täglichen Leben nach wie vor dadurch unterminiert, dass Frauen und Männer in der Praxis nicht die gleichen Rechte genießen“, stellte die Europäische Kommission 2001 fest 74 . Während nämlich die Rechtsordnungen der MGS dank der Anstöße seitens der EU deutlich erkennbare Verbesserungen zugunsten einer tatsächlichen Geschlechtergleichstellung erfuhren, blieb die Praxis des Gleichstellungsrechts laut Berghahn „nicht selten ernüchternd“, was v.a. auf die Qualität der jeweiligen Regierungsinitiativen zur Umsetzung der europäischen Gleichstellungsvorgaben zurückzuführen
71 ausgenommen von dieser Einaschätzung seien hier ausdrücklich die Vertreterinnen und Vertreter der europäi-
schen Frauenlobby EFL
72 Vgl. BMFSFJ (o.J.), S. 224f.
73 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 30
74 Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 15
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sei 75 . Zwar betreiben alle MGS, verpflichtet durch oben genannte Richtlinien und durch weitere europäische Rechtsakte, eine Politik zur Förderung der Geschlechtergleichstellung, „doch bestehen erhebliche Unterschiede in der Umsetzung dieser Politik.“ 76 So gelten nach wie vor die skandinavischen Staaten als vorbildlich in der Umsetzung. Die BRD besonders unter der Regierung Kohl, aber auch unter der als innovativ erhofften Regierung Schröder konnte hingegen nur ein Mittelmaß an Gleichstellungsqualität erreichen 77 . Aufgrund dieser Mittelmäßigkeit wird die Gleichstellungspolitik in der BRD seit 1995 im Folgenden als Beispiel dienen, um ein Bild davon zu geben, wie erfolgreich sich die Idee des GM und damit ein Paradigmenwechsel in der Gleichstellungspolitik der MGS der EU durchschnittlich durchsetzen konnte.
Für die BRD galt und gilt die EU als Motor für die Entwicklung der Gleichstellungspolitik. Ohne die EU-Impulse wäre Deutschland heute nicht auf dem jetzigen Stand von Gleichstellungspolitik 78 . Doch stark ausgeprägte Leitbilder der Geschlechter erschwerten die Durchsetzung des verbindlichen EU-Rechtes erheblich, so dass eine effektive Gleichbehandlungspolitik auch 2002 noch als ein Desiderat in der BRD galt 79 . Innovative Strategien zur Gleichstellung wie das GM fielen in Deutschland nicht unbedingt auf fruchtbaren Boden: „ Das neue Konzept mit dem fremden Namen wird betastet und beäugt wie ein vom Himmel gefallenes Objekt“, schreibt dazu Braunmühl 80 . Selbst die Gleichstellungsbeauftragten in der BRD seien sich nicht über die zu erwartende Stärkung durch das GM sicher und fügen sich so in die allgemeine Verwirrung über die neue Gleichstellungsdirektive 81 . Die seit 1995 zu verbuchenden Erfolge in der Gleichstellungspraxis sind daher zwar hoffnungsgebend, aber nur „sehr dünn und begrenzt“ 82 .
Fehlende durchschlagende Erfolge auf dem Weg zur tatsächlichen Gleichstellung in der BRD sind nicht nur auf das Unverständnis des GM-Konzeptes zurückzuführen.
75 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 33f.
76 Europäische Kommission (2001), S. 16
77 Belegt wird dieses Mittelmaß an Gleichstellungsqualität in der BRD durch einem Datenüberblick des Presse-
und Informationsamtes der Bundesregierung (Hrsg.) (1999): Frauen in Europa, Berlin, S. 7-24
78 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 30
79 Vgl. Koch, Angelika (2002), S. 92
80 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 23
81 Bothfeld, Silke/ Gronbach, Sigrid (2002), S. 252
82 Bothfeld, Silke/ Gronbach, Sigrid (2002), S. 231
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Das Festhalten aller bisherigen Bundesregierungen an der traditionellen Aufgabenverteilung der Geschlechter war und ist ein Hauptgrund für die geringe Qualität der Gleichstellung der Geschlechter in der BRD.
Obwohl im Grundgesetz der BRD von 1949 die Gleichberechtigung der Geschlechter festgeschrieben wurde, verfestigte sich mit der Rückkehr der Männer aus Krieg und Gefangenschaft das Geschlechterverhältnis als ein ausgeprägt frauenbenachteiligendes Schema. „ Männer übernahmen wieder die eindeutigen Führungspositionen im Arbeits- und Familienleben, Frauen wurden auf die Hausfrauen- und Mutterrolle verwiesen“ 83 . Das hieraus resultierende Leitbild des männlichen Familienernährers und der weiblichen Hausfrau und Mutter „ hat die [...]politik der Bundesrepublik nachhaltig geprägt.“ 84 Vor allem in Zeiten christdemokratisch dominierter Regierungen wurde die Rolle von Frauen als fürsorgende Mütter und Hausfrauen verfestigt, wie sich im folgenden zeigen wird.
Die in den 50er und 60er Jahren unter der Regierung Adenauer „rigide geschlechtsspezifische Aufgabenteilung“ 85 , die sich auch unter Erhard und Kiesinger hielt, wurde in der ersten SPDdominierten Ära von 1969 bis 1982 leicht verändert. Es herrschte ein allgemein liberaleres Familienbild vor, als noch in den 60ern. Die christdemokratische Vorstellung, dass Mutterberuf Hauptberuf sei und somit ein Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt unmöglich 86 , wurde von der sozialliberalen Regierungskoalition in den 70ern in Frage gestellt. Wichtige Änderungen in Richtung einer Gleichbeteiligung am Arbeitsmarkt wurden 1977 und 1979 mit der Einführung des arbeitsplatzsichernden Mutterschaftsurlaubes und der Abschaffung der Regelung des BGB, welche Frauen nur zur Erwerbstätigkeit berechtigte, wenn dies mit ihren ehelichen und familiären „Pflichten“ vereinbar war, geschaffen. Damit einhergehend fand jedoch kein Abschied von der Vorstellung von „Mutterschaft als weiblicher Pflicht“ statt 87 . Die Doppelbelastung von arbeitenden Müttern sollte durch o.g. Gesetze verringert werden, aber eine verstärkte Einbeziehung von Männern in häusliche und familiäre Aufgaben wurde nicht in Betracht gezogen. Die Bundesregierung von 1980 unterzeichnete zwar auf der Kopenhagener Weltfrauenkonferenz ein Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, aber eine effektive Umsetzung dieses Übereinkommens wurde bis zum Ende der sozial-liberalen Ära im Jahre 1982 nicht mehr erreicht.
83 Sontheimer, Kurt/Bleek, Wilhelm (2003), S. 162
84 Vornmoor, Astrid (2003), S. 25
85 Vornmoor, Astrid (2003), S. 25
86 Vgl. Zitat Wuermeling, 1. dt. Familienminister, nach Vornmoor, Astrid (2003), S. 19
87 Vgl. Vornmoor, Astrid (2003), S. 20f.
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Mit dem Wechsel der Regierungskonstellation zu einer christdemokratischen Regierung wurde das auch in der Zeit von 1969 bis 1982 kaum angetastete Leitbild vom männlichen Alleinernährer wieder verstärkt. Das Leitbild der „ neuen Mütterlichkeit“ zog eine Rückdrängung von Frauen in den Haushalt nach sich 88 . Das noch unter Schmidt 1980 unterzeichnete Kopenhagener Übereinkommen wurde zwar 1985 in Gesetzesform gebracht, aber geschlechtsspezifische Diskriminierungen setzten sich fort. Weitere Gesetze zur Beseitigung von geschlechtsspezifischer Diskriminierung wurden erst ein Jahrzehnt später verabschiedet. 1994 trat das Zweite Gleichberechtigungsgesetz in Kraft, welches eine Verschärfung des geschlechtsspezifischen Benachteiligungsverbotes beinhaltete. Im selben Jahr wurde der grundgesetzliche Auftrag zur Gleichberechtigung im Artikel 3 Absatz 2 um den Satz “Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ ergänzt. Nach diesen Veränderungen ist dann allerdings „des längeren nicht sonderlich viel geschehen“ 89 , so dass bei der 1998er Regierungsübernahme der SPD ein weites Feld an Gleichstellungsaufgaben auf Bearbeitung wartete.
Der 1998er Regierungswechsel gilt in gleichstellungspolitischen Kreisen als „Trendwende“ 90 , denn erstmals wurde nach 1998 vermehrt explizit darauf hingewiesen, dass für die Erziehung und Betreuung von Kindern beiden Geschlechtern die gleiche Verantwortung zukommt. Dies zeigt sich zum Beispiel in der Umbenennung von Mutterschaftsurlaub in Elternzeit. Diese Umbenennung machte auch deutlich, dass fürsorgende Tätigkeiten im Privatbereich keineswegs als Urlaub verstanden werden können. Auch die Plakataktion FamilieDeutschland 2001/2002 brach mit dem traditionellen Geschlechterleitbild der BRD 91 . Im Jahre 1999 wurde mit vier Jahren Verspätung gegenüber der EU und einigen EU-MGS in der BRD anerkannt, dass Gleichstellung eine Querschnittsaufgabe ist und kein Frauenproblem am Rande 92 . Die Umwandlung der Abteilung Frauenpolitik beim BMFSFJ in die Abteilung Gleichstellungspolitik verdeutlichte die „neue“ Erkenntnis. Da die konservativ-liberale Bundesregierung bis 1998 „ keine Auseinandersetzung mit dem GM unternommen“ 93 hatte, be-stand bei der Nutzung dieses seit 1995 in der EU anerkannten Instrumentes der Gleichstellungspolitik in der BRD erheblicher Nachholbedarf. Dieser ist bis heute allerdings noch vor-
88 Vgl.Vornmoor, Astrid (2003), S. 22
89 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 23
90 Vornmoor, Astrid, (2003), S. 24
91 Vgl. Vornmoor, Astrid (2003), S. 25
92 von Braunmühl, Claudia (2002), S. 23
93 Bothfeld, Silke/ Gronbach, Sigrid (2002), S. 248
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handen, denn nach wie vor herrscht „breite Verwirrung“ 94 über Inhalte und Ziele des neuen Konzeptes. Eine effektive Umsetzung des GM in der BRD und somit der Wechsel von der Frauen- zur Gleichstellungspolitik werden dadurch erschwert. Die Zielvorgaben der EU bezüglich der Gleichstellung erfüllt die BRD selten pünktlich, denn die bundesdeutsche Gesetzgebung zeigt sich trotz des gelobten Paradigmenwechsels „recht widerspenstig“ 95 gegenüber europäischen Vorgaben. Ein Beispiel für die gesetzgeberische Verschleppungstaktik bezüglich der Erfüllung gleichstellungspolitischer Zielvorgaben der EU soll dies im Folgenden belegen.
3.2 „Ping-Pong-Spiele“ 96 mit der EU: Beispiel § 611 a BGB
Mitte der 70er Jahre wurden die Richtlinien 75/117/EWG und 76/207/EWG zur Entgeltgleichheit und zur Gleichheit der Zugangs- und Arbeitsbedingungen vom europäischen Ministerrat erlassen. Diese Richtlinien drängten auf die Schaffung effektiver Rechtsnormen gegen geschlechtsspezifische Diskriminierungen am Arbeitsmarkt in den MGS. Am 1. August 1980 trat in der BRD in (versuchter) Erfüllung dieser Richtlinien das arbeitsrechtliche Gleichbe-handlungsgesetz, auch EG-Anpassungsgesetz genannt, in Kraft. Es beinhaltete unter anderem die Schaffung des Paragraphen 611 a im BGB. Erstmals existierte in der bundesdeutschen Gesetzgebung mit diesem Paragraphen eine Antidiskriminierungsvorschrift für die Privatwirtschaft. Wirksame Sanktionsregelungen im Falle eines Verstoßes gegen die Antidiskriminie-rungsvorschrift waren jedoch nicht festgelegt worden. Spöttisch wurde der Paragraph 611 a BGB „Portoparagraph“ genannt. Die Entschädigung, die diskriminierte Bewerberinnen allenfalls erwarten konnten, war der Ersatz der für die Bewerbung aufgewandten Papier- und Portokosten. Die Begründung für diese geringen Entschädigungen lag für die Arbeitgeber darin, dass der § 611 a nur einen Ersatz für den erlittenen Vertrauensschaden der Bewerberinnen verlangte 97 . Da diese aber nicht auf eine Einstellung vertrauen konnten, solange es auch andere Bewerber gab, war nach Ansicht der Arbeitgeber nur für die zwecklos eingegangene Bewerbung selbst, nicht aber für den nicht erhaltenen Arbeitsvertrag zu entschädigen.
Die vorsätzliche und offene Diskriminierung von Frauen im Einstellungsverfahren zog so geringe Kosten für die Arbeitgeber nach sich, dass der § 611 a BGB in keinster Weise den
94 Bothfeld, Silke/Gronbach, Sigrid (2002), S. 252
95 Berghahn, Sabine (2002), S. 32
96 dieser Ausdruck ist, ebenso wie in der Überschrift dieser Arbeit, Sabine Berghahn (2002), S. 32, entlehnt
97 Vgl. Rust, Ursula (1994), S. 2f.
20
EU-Vorschriften gerecht wurde. Die europäische Kommission leitete aufgrund der nicht nur späten, sondern auch schlechten Erfüllung europäischer Richtlinienvorgaben in Deutschland ein Verfahren gegen die BRD ein 98 . Das „Ping-Pong-Spiel zwischen den nationalen Gesetzgebungen und dem EuGH“ 99 hatte begonnen. In regelmäßigen Entscheidungen des EuGH zum deutschen Diskriminierungsverbot wurden der BRD immer wieder ineffektive Regelungen vorgeworfen. Der deutsche Gesetzgeber besserte nach, allerdings so zögerlich, dass die Mindestanforderungen der 70er-Jahre-Richtlinien erst 1998 erfüllt waren 100 . Die Regierung Schmidt hielt zwar bereits 1982 Anhörungen zur möglichen Verbesserung der Situation der Frauen in der BRD ab, aber ein umfassenderer Schutz vor Diskriminierungen durch eine stärkeren § 611 a BGB wurde mit der Begründung abgelehnt, dieser Paragraph erfülle „ das zur Gleichstellung Notwendige“ 101 .
1993 schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass das grundgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn Regelungen zu seiner Durchsetzung, wie der § 611 a BGB, nicht den ihnen zugedachten Schutzzweck erfüllen 102 . Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Diskriminierungen von Bewerberinnen sich für einen Arbeitgeber wirtschaftlich nicht fühlbar negativ auswirken. Mit dem 1993er Urteil forderte das BVerfG den deutschen Gesetzgeber zu einer Konkretisierung der Sanktionen im Anti-Diskriminierungsparagraphen auf. Die damalige Bundesregierung verabschiedete - allerdings erst auf zusätzlichen Druck seitens der Opposition und auch erst ein Jahr später - 1994 ein „ Zweites Gleichberechtigungsgesetz“, welches auch die Reform des § 611 a BGB beinhaltete. Statt jedoch den Diskriminierungsschutz durch „wirksame, verhältnismäßige (angemessene) und abschreckende Sanktionen“ 103 zu effektivieren und somit die EU-Richtlinien zu erfüllen, führte der Gesetzgeber neue Obergrenzen für Schadenersatz ein. Diese lagen noch unter den Werten , die die Arbeitsgerichte in den Jahren zuvor diskriminierten Bewerberinnen zuge-
98 Berghahn,Sabine (2002a), S.4
99 Berghahn, Sabine (2002), S. 32
100 Vgl. Berghahn, Sabine (2002°), S. 4 sowie dies. (2002), S. 33
101 Berghahn, Sabine (2002a), S. 4f.
102 Die Vorgeschichte dieses Urteils war der bereits seit 1985 andauernde Rechtsstreit zwischen einer Maschi-
nenschlosserin und einer Gesamthochschule in Kassel. Die Frau, die sich als einzige weibliche Bewerberin unter
40 Männern für eine offene Stelle an besagter Schule bewarb, wurde sowohl mündlich als auch schriftlich unter
der Begründung abgelehnt, dass diese Stelle für Frauen nicht geeignet sei. Ihre Klagen vor dem ArbG und dem
LAG wurden abgewiesen, als der hierfür Verantwortliche vor Gericht im nachhinein noch neue Gründe für die
Ablehnung, wie angebliche Unterqualifikation, anführte. Die Gerichte nahmen diese nachgeschobenen Gründe
an. Erst das BVerfG erkannte die Diskriminierung an, welche sich schon in der einseitig männlichen Stellenaus-schreibung manifestierte. Das BVerfG stellte nicht nur die beschränkte Wirksamkeit des § 611 a BGB wegen zu
geringer Sanktionen fest, sondern erklärte auch die nachgeschobenen Begründungen für unzulässig, denn auch
wenn es noch andere Gründe für die Entscheidung gegen die weibliche Bewerberin gab, ist zumindest einer der
Nicht-Einstellungsgründe diskriminierend gewesen und somit angemessen zu entschädigen. Vgl. Rust, Ursula
(1994), S. 1-5
103 Zusammenfassung des Deutschen Juristinnenbundes zu den Vorgaben seitens der EU für Antidiskriminie-
rungsverfahren: Deutscher Juristinnenbund (2003), S. 4
21
sprochen hatten 104 . Erst 1998, nach einer erneuten Reform des § 611 a BGB, erfüllte die deutsche Rechtsprechung im Bezug auf das Diskriminierungsverbot die Mindestanforderungen der mittlerweile 22 Jahre alten europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien. Die Möglichkeit der für die Betroffenen günstigeren Ausgestaltung der Richtlinien-Anforderungen oberhalb des Minimums wurde nicht wahrgenommen 105 . Die letzte Rüge des EuGH war im übrigen 1997 ergangen 106 .
Der Antidiskriminierungsparagraph steht in Deutschland bis heute in der Kritik. Zwar wurden die Schadenersatz-Obergrenzen abgeschafft, aber der Ermessensspielraum für Entschädigungen liegt bei den Richtern und im ungünstigsten Fall wird der tatsächlich entstandene Schaden durch eine Diskriminierung bei Einstellung, Beförderung oder Kündigung nicht ersetzt. So ist auch heute noch nicht von einer in jedem Fall angemessenen Entschädigungspraxis auszugehen. Und selbst wenn der finanzielle Schaden angemessen entschädigt wird, so können entgangene Zukunftschancen mit Geld allein nicht aufgewogen werden, so die Kritik des deutschen Juristinnenbundes hierzu.
Die Entwicklung des Paragraphen 611 a BGB ist ein Beispiel für die nur langsame Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung in der BRD. Klar wird, dass auch nach 1995 mit der Annahme des GM auf EU-Ebene und dem damit eingeleiteten Paradigmenwechsel von einem Umdenken in der BRD nur in geringem Maße die Rede sein kann. Selbst die „Trendwenden“-Regierung Schröder scheut sich bis heute vor einer Effektivierung des Diskriminierungsverbotes. Und spätestens seit dem Scheitern eines Gleichstellungsgesetzes für die Privatwirtschaft im Jahre 2001 am Widerstand Schröders 107 ist klar, dass die Effektivierung von Antidiskriminierungsmaßnahmen und die Geschlechtergleichstellung kein primäres Ziel in der Politik der Bundesregierung darstellen. Trotz vermehrter Bemühungen für eine effektivere Gleichstellungspolitik seit 1998 108 kann von einem Paradigmenwechsel in der BRD noch nicht die Rede sein. Geschlechtsspezifische Problemthemen können nicht als Mainstreamintegriert betrachtet werden, solange die Interessen männlich dominierter Lobby-Gruppen ernster genommen werden, als die Notwendigkeit der Umsetzung des Gender Mainstreaming. Die Veränderung der Geschlechterbeziehungen wird so zu Gunsten bisheriger Denkmuster wieder bzw. immer noch als Randthema behandelt.
104 Die Entschädigungspraxis hatte sich also von der reinen Bezahlung der Portokosten bereits entfernt, vgl.
hierzu: Berghahn, Sabine (2002), S. 32
105 Vgl. Deutscher Juristinnenbund (2003), S. 4
106 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 33
107 Vgl. Berghahn, Sabine (2002), S. 36
108 Einen Überblick dazu gibt die Broschüre der Bündnis-Grünen „Für Frauen tun wir alles. Die grüne Frauenbi-
lanz“ von 2002
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4. Schlussbetrachtungen
Die Annahme des GM als neues Instrument zur Gleichstellung in der EU 1995 war ein wichtiger Schritt für die Entwicklung tatsächlicher Gleichstellung. Zumindest rechtlich ist dieses Prinzip in allen EU-Institutionen verankert worden. Nicht mehr nur Frauen, sondern allen politischen Akteuren fällt damit explizit mehr Verantwortung für Gleichstellungspolitik zu. Gender-Sichtweisen werden vermehrt in die Arbeit der EU-Institutionen integriert und finden ihren Niederschlag in geschlechtergerechten Richtlinien und anderen Rechtsakten. Ein Paradigmenwechsel in der EU hat sich somit rechtlich vollzogen. Faktisch wird dieser jedoch dann unterminiert, wenn Gleichstellungsarbeit hauptsächlich von den in diesem Bereich traditionell Agierenden geleistet werden muss. Dass dies in der EU noch der Fall ist, zeigt exemplarisch die dem Ständigen Ausschuss für die Rechte der Frau zugeschriebene Rolle des „watch dog“.
Die in der GM-Strategie angelegte Top-Down-Strategie wird insofern erfüllt, als dass alle politischen Vorgaben im GM-Prozess von der EU-Ebene ausgehen und die politischen Hierarchien bis zur kleinsten Einheit durchlaufen. Jedoch ist im Top-Down-Modell eine Vorbildfunktion der jeweils vorgesetzten Ebene verankert. Diese Funktion wird, wie anhand der Zahlenbeispiele aus den EU-Institutionen deutlich wurde, nicht erfüllt. Trotz der für die MGS rechtlich verbindlichen Entscheidungen zur Gleichstellung geht somit schon von der obersten Ebene im europäischen GM-Prozess eine Schwächung für das neue Gleichstellungsprinzip aus.
Die Schwäche der EU als Vorbild, aber auch die Widerspenstigkeit von MGS gegenüber der Veränderung von Herrschaftsverhältnissen führt nicht selten zu ernüchternden Ergebnissen in der gleichstellungspolitischen Praxis der Mitgliedstaaten der EU. Am Beispiel Deutschlands wurde klar, dass allein die Rechtsverbindlichkeit europäischer Vorgaben kein Garant für den Vollzug des durch GM angestrebten Paradigmenwechsels ist. Die Entwicklung des Antidiskriminierungsparagraphen zeigt auf, dass in der BRD nach der Annahme der Pekinger Akti-onsplattform auf europäischer Ebene über längere Zeit kein Umdenken stattfand. Trotz der eingeleiteten Trendwende durch den Regierungswechsel 1998 und den damit verbundenen zahlreicheren Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung ist das GM in der BRD noch nicht angekommen. Der Regierungschef selbst erteilte der Einbeziehung von Geschlechterperspektiven in alle politischen Entscheidungen mit dem Einknicken vor der Privatwirtschaft die wohl offensichtlichste Absage. Ein Umdenken in der BRD ist somit zwar 1998 angestoßen
23
worden. Machtpolitische Interessen stehen einer schnellen Durchsetzung neuer Geschlechterbilder jedoch im Weg. Inwiefern sich der mit der Anerkennung des GM 1999 eingeläutete Paradigmenwechsel fortsetzen wird, bleibt abzuwarten.
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Arbeit zitieren:
2003, Geschlechtergleichstellungspolitk in der EU seit 1995. Ping-Pong-Spiele und Paradigmenwechsel, München, GRIN Verlag GmbH
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