Inhaltsverzeichnis
1 E i n l e i t u n g S 1
1.1. Geschichtliche Grundlagen 2
2. Grundlagen des Staatskirchenrechts 6
2 1 R e l i g i o n i m G r u n d g e s e t z S 6
2.1.1. Zur juristischen Definition von „Religion“ und „Weltanschauung“ 8
2.2. Begrenzung der Religionsfreiheit 13
2.3. Organisation von Religionsgemeinschaften als „privatrechtliche Vereinigungen“
und als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ 17
3. Beispiele der Rechtsprechung bei Neuen Religiösen Bewegungen 20
3.1. Arbeits- und Sozialrecht 21
3.2. Zivilrecht 24
3.3. Äußerungsrecht 26
3.4. Vereins-, Gewerbe- und Straßenrecht 28
3.5. Politische Herangehensweise an die Problematik der Rechtsprechung
zu Neuen Religiösen Bewegungen 30
4 S c h l u s s b e t r a c h t u n g S 3 1
L i t e r a t u r a n g a b e n S 3 4
1. Einleitung
Die Konfrontation Neuer Religiöser Bewegungen mit dem Gesetz ist den meisten Menschen nur durch aufsehenerregende Fälle aus den Medien bekannt. Nicht selten geht es dann um durch Gehirnwäsche erzeugte Persönlichkeitsveränderungen, Körperverletzungen, Kindesmissbrauch, Selbsttötungen oder - sobald man sich dem okkultistischen Sektor nähert - auch Mord. Betrachtet man dagegen die tatsächlich vor Gericht ausgetragenen Rechtsfälle, in die neue Religionen verwickelt waren, zeichnet sich ein weitaus weniger spektakuläreres Bild.
Diese Arbeit soll in erster Linie einen Überblick zum juristischen Umgang mit Neuen Religiösen Bewegungen in Deutschland bieten, weswegen der Schwerpunkt zunächst auf der Entwicklung und den Grundlagen des deutschen Staatskirchenrechts liegen soll. Das sich anschließende dritte Kapitel zeigt den praktischen Umgang mit Streitfällen im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen. Neben dem allgemeinen Einblick in die Verfahrensweise der Rechtsprechung soll besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, inwieweit das Bild, das sich durch die Betrachtung der Rechtsfälle ergibt, mit dem in der Gesellschaft vorherrschenden Bild der konfliktträchtigen neuen Religionen überein stimmt.
Der Untersuchungszeitraum dieser Arbeit betrifft die Rechtsprechung bis zum Jahr 1996. Spätere Rechtsfälle oder auch eventuell vorgenommene Gesetzesänderungen können aufgrund der mir vorliegenden Literatur nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu dem in der verwendeten Literatur fast ausschließlich gebrauchten Begriff der „Jugendreligionen“, werde ich den neutraleren Begriff „Neue Religiöse Bewegungen“ verwenden. Der Ausdruck „Jugendreligionen“ wurde 1974 von dem evangelischen Theologen Friedrich-Wilhelm Haack eingeführt. Er gebrauchte den Begriff in seiner Broschüre „Die Neuen Jugendreligionen“ 1 - in Stellvertretung für weitere Gruppen - für die Krisna-Bewegung (später ISKCON), die Vereinigungskirche, Scientology, Divine Light Mission und die Kinder Gottes. Haack wollte den Begriff auf die in den 60er und 70er Jahren, zumeist aus den USA kommenden, neureligiösen Bewegungen angewandt wissen, die oft einen indischen oder fernöstlichen, aber auch christlich charismatischen Hintergrund besitzen und vorwiegend junge Leute im Alter von 18-25 Jahren anzogen. Nach Haack sind die drei Grundmerkmale von Jugendreligionen die Existenz eines „Heiligen Meisters“ mit einem unbedingten Führungsanspruch, die Idee eines „Rettenden Rezepts“, das ein absolutes Heilversprechen bietet und die „Gerettete Familie“, der alle Gruppenmitglieder angehören. Den Zuspruch, den die Jugendreligionen erfuhren, deutete Haack als oppositionelle Bewegung gegen die Großkirchen und die moderne Leistungsgesellschaft. Der durchaus polemisch gebrauchte Ausdruck „Jugendreligionen“ erübrigte sich einige Zeit später mit der
1 Haack, Friedrich-Wilhelm; Die Neuen Jugendreligionen, München 1974
1
veränderten Altersstruktur in den Gruppen, als sich deren Mitglieder nicht mehr zum größten Teil aus 18-25jährigen, sondern aus 30-45jährigen zusammensetzten. Dass der Begriff in der für diese Arbeit vorwiegend gebrauchten juristischen Literatur trotzdem noch Verwendung findet, liegt zum einen sicherlich am Alter der Literatur selbst. Das früheste zu diesem Thema verfasste Werk stammt von Abel aus dem Jahr 1981, als der Begriff eine gängige Verwendung war. Spätere Autoren verwenden den Begriff meist in Anführungszeichen oder mit dem Zusatz „sogenannte“ Jugendreligionen. Zum anderen war die Bezeichnung „Jugendreligionen“ lange Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch verständlich, was eine Verwendung nahe legte. Heute würde den Ausdruck in der Öffentlichkeit wahrscheinlich kaum noch jemand einordnen können, da sich in der Alltagssprache allmählich der Begriff „Sekten“ durchgesetzt hat. Die jüngere juristische Literatur verwendet meist die Bezeichnung „neuere Glaubensgemeinschaften“. Der religionswissenschaftlich in der Regel gebrauchte Begriff „Neue Religiöse Bewegungen“ umfasst nicht nur die Gruppe der aus den 50er bis 70er Jahren stammenden „Jugendreligionen“, sondern alle seit dem 19. Jh. neu entstandenen Glaubensgemeinschaften, was z.B. auch die Baha’i, Mormonen oder Zeugen Jehovas mit einschließt. Die juristische Diskussion um die Rechte neu entstandener Religionen und die damit verbundene Suche nach einer anwendbaren Definition des Religionsbegriffs entbrannte ab den 80er Jahren allerdings an Konfrontationen mit den Haack’schen „Jugendreligionen“ und nicht etwa an älteren Gemeinschaften wie den Zeugen Jehovas, was u.a. sicher auch daran liegt, dass im öffentlichen Konsens den Zeugen Jehovas eher das Prädikat „religiös“ zugestanden wurde, als etwa der Scientology oder der Transzendentalen Meditation, die mit einem bis dahin unbekannten Konzept von Religion auftraten. Die entstandene juristische Problematik betrifft aber alle Neuen Religiösen Bewegungen und in neuerer Zeit in zunehmendem Maße auch große Religionen wie den Islam.
1.1. Geschichtliche Grundlagen
Die Beziehung zwischen Religionsgemeinschaften und Staat ist durch das Staatskirchenrecht geregelt. Das heutige Staatskirchenrecht ist vor allem durch die Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet, was sowohl bedeutet, dass dem Staat jegliche Einmischung in innere Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften untersagt ist, als auch, dass er sich in religiösweltanschaulichen Fragen neutral zu verhalten hat. 2 Dies beinhaltet u.a. auch, dass alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, ein Selbstverwaltungsrecht haben, das ihnen garantiert, sich ohne staatliche Einmischung selbst zu organisieren und das ihnen im Rahmen dieser Organisation bestimmte Privilegien
2 Köbler (2001), S. 451
2
einräumt, die beispielsweise wirtschaftlichen Unternehmen versagt bleiben, etwa steuerliche Vorteile oder Sonderregelungen im arbeitsrechtlichen Bereich (s. Kap. 3.1.). Hierin zeigt sich, dass der Religion trotz ihrer Unabhängigkeit ein Sonderstatus zugedacht wird. Auch gibt es immer noch Bereiche, in denen die Religion das Recht hat, in staatlichen Bereichen tätig zu werden, wie etwa beim Religionsunterricht an den Schulen oder in der Militärseelsorge. Eine andere - besonders auffällige - nicht vollzogene Trennung zwischen Religion und Staat zeigt sich beim Einzug der Kirchensteuer durch staatliche Verwaltungsorgane. Privilegien von Religionsgemeinschaften lassen sich wohl einerseits durch die besondere Bedeutung erklären, die der Religion für das gesellschaftliche Zusammenleben zugesprochen wird, anderseits aber sicherlich auch durch die lange Geschichte des Zusammenwirkens religiöser und weltlicher Autoritäten, deren Trennung sich erst allmählich vollzog. Das erste mal von einer Verfassung festgeschrieben wurde diese Trennung Anfang des 20. Jh. im Weimarer Reich. Für die Schaffung eines religiös neutralen Staates bedeutete dies eine der grundlegenden Voraussetzungen. Diese Neutralität ging einher mit der Etablierung einer Gleichstellung aller Religions-und
Weltanschauungsgemeinschaften und nicht zuletzt auch mit dem Grundrecht der individuellen Religionsfreiheit.
Trotz der Einbeziehung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wurde das heutige Staatskirchenrecht jedoch fast ausschließlich von der Entwicklung der Beziehung zwischen Staat und den christlichen Denominationen geprägt. Zum besseren Verständnis des heutigen Rechtsverhältnisses zwischen Religion und Staat ist deshalb an dieser Stelle ein kurzer historischer Abriss angebracht, der die Veränderungen in dieser Beziehung skizzieren soll. Angesichts des begrenzten Rahmens dieser Arbeit und der Fragestellung nach dem Verhältnis des Staats insbesondere zu Neuen Religiösen Bewegungen, soll diesewohlgemerkt sehr schemenhafte - historische Darstellung, neben der Entwicklung der Trennung von Kirche und Staat, besonders einen Eindruck von der Entwicklung religiöser Toleranz und individueller Religionsfreiheit vermitteln.
Die Antike war geprägt durch die Gleichsetzung politischer und religiöser Macht. Religionen, die auf bestimmte Volksangehörige beschränkt waren und keine universale Geltung beanspruchten, wurden nicht als Bedrohung für die römische Staatsreligion empfunden und deshalb geduldet. Zudem beanspruchte die römische Religion durch ihre polytheistische Struktur keinen Ausschließlichkeitsanspruch, was die Akzeptanz anderer Gottheiten erleichterte. Mit dem Christentum trat eine Religion auf, die weder national gebunden war, noch den Kaiser- und Staatskult anerkannte, da sie den Gehorsam gegenüber ihrem einen Gott höher stellte als den gegenüber dem Staat. Die Lehre der Unterscheidung zwischen staatlicher und religiöser Macht und die damit verbundene Ablehnung einer
3
Einheit von beiden, war einer Gründe, der zur Verfolgung des Christentums führte. Dieses wurde erst im Jahr 311 durch ein Toleranzedikt zu einer erlaubten und schließlich im Jahr 380 zur Staatsreligion. Aber auch mit dem Christentum als Staatsreligion blieb der Kaiser Herrscher über die geistliche Gewalt. 3
Das Mittelalter war ebenso wie die Antike gekennzeichnet durch die Vermischung weltlicher und geistlicher Autoritäten. Die Reichsbürgerschaft verlangte die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche und Häresie wurde als kriminelles Vergehen bestraft. Die Kirche wachte über verschiedene Teilbereiche der Rechtsprechung, regelte z.B. den Ablauf von Prozessen und war für Familien - und Erbrecht zuständig. 4 Die Kirche bestimmte zahlreiche Bereiche, die nach heutigem Verständnis der weltlichen Gewalt unterliegen. Andererseits existierte im 8. und 9. Jh. im fränkischen Reich auch das sogenannte Eigenkirchenwesen. Die Kirchengebäude waren im Besitz der adeligen oder fürstlichen Grundherren, auf deren Land sie sich befanden. Die Grundherren hatten dadurch bestimmte Rechte an den Kirchen, setzten die jeweiligen Geistlichen ein und verwalteten das Kirchenvermögen, was verheerende finanzielle Folgen für die jeweilige Kirche haben konnte. 5 Unter Kaiser Otto dem Großen (936-973) wurden Bistümern und Abteien wiederum eigene Gebiete zugewiesen und die Äbte und Bischöfe mit weltlichen Verwaltungsaufgaben betraut, um den Stammesfürsten einen Teil ihrer Macht zu entziehen. Die der Kirche zugewiesenen Gebiete entwickelten sich im Laufe der Zeit zu den geistlichen Fürstentümern, von denen einigen besondere Bedeutung zukam, da sich deren Erzbischöfe durch die Ernennung zu Kurfürsten an der Wahl des deutschen Kaisers beteiligten. 6
Der deutliche Einfluss der Kirche auf die mittelalterliche staatliche Ordnung wiederholte sich in der Folgezeit nicht wieder. Eher verstärkte sich der Einfluss weltlicher Herrscher auf die inneren Bereiche der Kirche, wie dies schon im fränkischen Eigenkirchenwesen der Fall gewesen war. Das 16. Jh. brachte allerdings infolge der Reformation auch erste Schritte hin zu religiöser Toleranz. Durch die Glaubensspaltung musste ein Weg der Koexistenz der Konfessionen gefunden werden. Durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 erfolgte eine Gleichstellung der katholischen und evangelischen Kirche. Welchem Bekenntnis die Bürger eines Gebietes angehörten, bestimmte nach dem Grundsatz „cuius regio - eius religio“ der jeweilige Landesherr, dem auch die Verwaltung der Kirche unterstand. 7 In dieser Zeit wurden erste Anfänge des späteren Grundrechts der Religionsfreiheit erkennbar, denn Untertanen, die ein anderes Bekenntnis hatten als vom Landesherren vorgegeben, war es erlaubt, mitsamt ihrem Eigentum in ein Gebiet ihrer Konfession überzusiedeln. 8
3 v. Campenhausen (1996), S. 3ff.
4 v. Campenhausen (1996), S. 11
5 v. Campenhausen (1996), S. 8
6 v. Campenhausen (1996), S. 9
7 Abel (1981), S. 64f.
8 v. Campenhausen (1996), S. 17
4
Das Recht des Landesherren auf Bestimmung des Bekenntnisstandes wurde erst nach dem Dreißigjährigen Krieg durch den Westfälischen Frieden eingeschränkt. 9 Durch eine Gleichstellung der drei christlichen Bekenntnisse erhielt jeder Bürger die Möglichkeit, sich von seiner bisherigen Konfession zu lösen und einer der beiden anderen zuzuwenden, ohne in eine andere Region ziehen zu müssen. Die Religionsausübung war aber noch dadurch eingeschränkt, dass in einer Region jeweils nur die Hauptkonfession öffentlich ausgeübt werden durfte, während den beiden anderen nur in Form von Hausandachten nachgegangen werden durfte. 10 Das Bestimmungsrecht über die Kirchen hatte aber immer noch der Landesherr inne, der im 17. und 18. Jh. durch das ius reformandi die Zuständigkeit über die Kirchen erhalten hatte. 11
Die fortschreitende Säkularisierung wurde gegen Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nationen durch den Reichsdeportationshauptschluss von 1803 weiter voran getrieben. Um die deutschen Fürsten für die erlittenen Gebietsverluste an Frankreich zu entschädigen, wurden kleinere Territorien aufgelöst und den größeren Staaten angegliedert. Hierunter befanden sich auch sämtliche geistliche Fürstentümer, Bistümer, Abteien, Klöster, Stifte und Orden, wodurch die Kirche rund 10.000 qkm Staatsgebiet verlor. 12 Den betroffenen Bürgern wurde aber das Recht garantiert, auch unter der neuen Landeshoheit ihre bisherige Religion in gewohnter Weise ausüben zu können. In dieser Zeit begann, beeinflusst durch die Aufklärung, die allmähliche Durchsetzung der uneingeschränkten Religionsfreiheit. 13 Nachdem zuvor Angehörigen anderer christlicher
Glaubensgemeinschaften als der drei anerkannten und Nichtchristen die private Hausandacht gestattet worden war, gab es ab Mitte des 19. Jh. eine Gleichberechtigung aller religiösen Bekenntnisse auch hinsichtlich der öffentlichen Religionsausübung. 14 Durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde schließlich die Trennung von Kirche und Staat festgelegt, die individuelle Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften anerkannt und den Religionen ein Recht auf Selbstverwaltung zugesprochen. Der Staat wurde zu Neutralität in religiösweltanschaulichen Fragen und Angelegenheiten verpflichtet. 15 Die letzte einschneidende Veränderung vor dem Inkrafttreten des heutigen Staatskirchenrechts ereignete sich durch die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Religion sollte aus dem öffentlichen Leben verband und kirchliche Tätigkeiten auf den Gottesdienst beschränkt werden. Die meisten Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung
9 v. Campenhausen (1996), S. 18
10 Abel (1981), S. 64f.
11 v. Campenhausen (1996), S. 18ff.
12 v. Campenhausen (1996), S. 29
13 v. Campenhausen (1996), S. 33
14 Abel (1981), S. 67ff.
15 Abel (1981), S. 71f.
5
wurden außer Kraft gesetzt oder durch gegenläufige Gesetze, z.B. gegen Juden oder Zeugen Jehovas gerichtete Vorschriften, eingeschränkt. 16
Nach Beendigung des NS-Regimes wurde das Staatkirchenrecht der Weimarer Verfassung fast vollständig wieder aufgenommen und in das deutsche Grundgesetz integriert. Während die Weimarer Reichsverfassung aber noch einen Artikel enthielt, der das Grundrecht der Religionsfreiheit dann einschränkte, wenn die Staatstreue verletzt wurde, findet sich eine derartige Einschränkung im Grundgesetz nicht mehr. 17
Alle Entwicklungen, die das Staatskirchenrecht im Laufe der Geschichte durchlief, basieren somit im Grunde auf der Beziehung zwischen christlichen und weltlichen Autoritäten. Die gegenseitige Emanzipation war die Voraussetzung für staatliche Neutralität und die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche in weltliche und religiöse. Religiöse Toleranz und individuelle Religionsfreiheit entwickelten sich ebenso zunächst einmal innerhalb der Grenzen der christlichen Bekenntnisse, bevor sie sich auf andere Glaubensrichtungen ausweiteten. Behält man im Hinterkopf, dass das Staatskirchenrecht also letztlich auf das Christentum zugeschnitten ist, werden die Probleme bei der Rechtsprechung, denen die Justiz heute teilweise gegenüber steht, wenn Gemeinschaften aus dem Feld der Neuen Religiösen Bewegungen beteiligt sind, verständlicher. Denn deren Struktur weicht zum Teil erheblich von der des Christentums (und der dem damaligen Gesetzgeber bekannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften) ab.
2. Grundlagen des Staatskirchenrechts
Die folgenden Abschnitte sollen einen Überblick zum juristischen Umgang mit Religion geben. Nach einer Darstellung der wichtigsten Verfassungssätze, die Religion bzw. Weltanschauung zum Thema haben, werde ich die rechtswissenschaftlich geführte Diskussion um die Definition des Religionsbegriffs vorstellen. In engem Zusammenhang damit folgt eine Betrachtung der Möglichkeiten zur Einschränkung der Religionsfreiheit. Der letzte Abschnitt soll einen Überblick über die möglichen Organisationsformen von Religionsgemeinschaften verschaffen.
2.1. Religion im Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) zerfällt in eine Präambel, einen Grundrechtsteil und einen organisatorischen Teil, weswegen diejenigen Artikel, die die Religionsfreiheit des einzelnen
16 Abel (1981), S. 73
17 Weitere Ausführungen hierzu finden sich in Kap. 2.2. dieser Arbeit „Beschränkung der Religionsfreiheit“
6
und diejenigen, die die Organisation von Religionsgemeinschaften und ihr Verhältnis zum Staat regeln, im Gesetzestext nicht hintereinander aufgeführt sind. Maßgebend für die Religionsfreiheit sind die Absätze (1) und (2) von Artikel 4: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsfreiheit wird gewährleistet.
Daneben bildet Artikel 140 für einen Großteil des Staatskirchenrechts die Grundlage, der zunächst einmal schlicht besagt:
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Hierbei handelt es sich um Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die in das Grundgesetz übernommen wurden.
Artikel 136 WRV
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keiner Beschränkung.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. [...]
(5) Die Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. [...]
Artikel 138 WRV
[...]
7
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139 WRV
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.
Artikel 141 WRV
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Neben den Artikeln 4 und 140 gibt es noch eine Reihe andere Artikel, die in den Bereich der staatskirchenrechtlichen Regelungen hineinreichen, an dieser Stelle aber nicht alle Erwähnung finden sollen, sondern gegebenenfalls in Kapitel 3 dieser Arbeit angeführt werden, falls sie für die dort zu erörternden konkreten Beispiele in der Rechtsprechung von Bedeutung sein sollten.
2.1.1 Zur juristischen Definition von „Religion“ und „Weltanschauung“ Nach Darstellung der Gesetzestextgrundlage soll im folgenden der Frage nachgegangen werden, welche Gemeinschaften sich aus juristischer Sicht überhaupt auf diese Gesetze berufen können. Denn welche Recht Neue Religiöse Bewegungen haben hängt letztlich davon ab, ob sie als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt werden. Laut Artikel 4 des Grundgesetzes wird der Schutz der Religionsfreiheit für alle religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse gewährt. „Religion“ und „Weltanschauung“ werden durch den Gesetzestext nicht näher definiert, sondern vielmehr als begrifflich vorausgesetzt. Bis zum Auftreten bestimmter Neuer Religiöser Bewegungen bestand aus juristischer Sicht keine Notwendigkeit, die Bedeutung der Begriffe näher zu klären, da der Religionsbegriff an sich niemals Teil eines Gerichtsverfahrens war. Dies änderte sich durch die Konfrontation mit neureligiösen Gemeinschaften, die für sich den Schutz der Religionsfreiheit beanspruchten, aber nach (nicht nur) juristischen Maßstäben nicht mehr klar in das bis dahin gängige Muster von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften einzuordnen waren. 18 Demnach unterschieden sich die neuen Gemeinschaften von den bis dahin bekannten Religionsgemeinschaften in ihrem Erscheinungsbild durch Merkmale wie das Verbinden unterschiedlicher Glaubenslehren bzw. das Verbinden von Glaubenslehren mit bestimmten wissenschaftlichen Erkenntnissen, das Vertreten extremer politischer Positionen, die Veränderung der Persönlichkeit der Mitglieder und den Umsatz erheblicher Geldmengen, die in erster Linie den Führungspersönlichkeiten der jeweiligen Gruppe zugute kamen. 19 Mit
18 Fleischer (1989), S. 3
19 Fleischer (1989), S. 5
8
dem Auftreten dieser Bewegungen kam die Frage auf, ob sie wirklich zu den durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützten Gemeinschaften gehörten. Zur Beantwortung dieser Frage war es nötig, eine juristisch verwertbare Definition von „Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft“ zu finden, was der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung bis heute aber nicht gelungen ist. So kommt es, dass zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei bestimmten Neuen Religiösen Bewegungen um Religionen oder Weltanschauungen im Sinne des Grundgesetzes handelt, immer noch die Definition aus der Zeit der Weimarer Reichsverfassung herangezogen wird, nach der Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften „Zusammenschlüsse von Personen mit gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen vom Sinn und von der Bewältigung des menschlichen Lebens [sind], die ihren einer Religion oder Weltanschauung zugeordneten Konsens in umfassender Weise bezeugen“ 20 Aus dieser Definition ergibt sich die Frage, was eine Religion oder Weltanschauung überhaupt ausmacht. Nach einer klassischen Auslegung, die sich so oder in ähnlicher Weise in der juristischen Literatur immer wieder findet, handelt es sich bei Religion und Weltanschauung um „metaphysische Lehren, die geglaubt werden wollen“ 21 . Metaphysik bezeichnet in diesem Zusammenhang „jede Lehre, die Gott, Mensch, Welt, Seele in Richtung einer grundsätzlichen Antwort auf die Sinnfrage thematisiert“ 22 . Hierauf beruhend werden unter Religion prinzipiell die Lehren verstanden, die eine wie auch immer geprägte Gottesvorstellung besitzen und unter Weltanschauung diejenigen, die eine Gottesvorstellung ablehnen. Religion bezeichnet somit ein transzendentes Glaubenssystem, Weltanschauung ein immanentes. 23 Nicht nur angesichts der Neuen Religösen Bewegungen entstand innerhalb der Rechtsprechung die Notwendigkeit zur Schaffung eines einheitlichen abstrakten Religionsbegriffs, sondern auch hinsichtlich der Religionen, die infolge wachsender Migration verstärkt auftraten, vornehmlich des Islam. Ein solcher Religionsbegriff sollte auch auf Lehren anwendbar sein, die zukünftig möglicherweise entstehen. 24 Die obligatorische Neutralität des Staates in religiösen und weltanschaulichen Dingen verpflichtet diesen, auch bei der methodischen Bestimmung des Religionsbegriffs neutral zu bleiben. 25 Bei der Suche nach objektiven Kriterien zur inhaltlichen Begriffsbestimmung lassen sich in der juristischen Literatur vier Ansätze finden. Die erste Auslegungsmöglichkeit des Religionsbegriffs ist die grammatische. Ausgangspunkt ist hier das allgemeine Sprachverständnis. Durch die Feststellung der gängigen Auffassung der Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ soll die Anwendungsmöglichkeit für den juristischen Bereich herausgefunden werden. Ergebnis dieser Methode ist jedoch, dass
20 Krebs (1997), S. 26
21 Guber (1987), S. 6
22 Guber (1987), S.6
23 Guber (1987), S.13ff.
24 Fleischer (1989), S. 7
25 Krebs (1997), S.28f.
9
bedingt durch die unterschiedlichen Deutungen, die der Religionsbegriff im Sprachgebrauch erfährt und der nicht selten durch einen religiösen Hintergrund geprägt ist, keine Verwendung für die Rechtsprechung vorhanden sein kann. 26 Die zweite Möglichkeit der Annäherung an den Religionsbegriff besteht in einer systematischen Untersuchung, die die Stellung des Begriffs innerhalb des gesamten Rechtssystems herausfinden soll. Das heißt, es werden Berührungspunkte mit Gesetzen gesucht, bei denen Religion oder Weltanschauung eine Rolle spielen könnten, um die Besonderheiten herauszufiltern, die den Religionsbegriff innerhalb des Gesetzeskanons ausmachen. 27 Verwandt ist die Religionsfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes vor allem mit der Meinungsfreiheit 28 aus Artikel 5, der Handlungsfreiheit 29 aus Artikel 2 und der Vereinigungsfreiheit 30 aus Artikel 9. Im Gegensatz zu diesen Artikeln wird Artikel 4 aber weder durch seinen eigenen Wortlaut noch durch Artikel 18 des Grundgesetzes eingeschränkt, nach dem die Grundrechte auf Meinungs-, Handlungs- und Vereinigungsfreiheit bei deren Missbrauch verwirkt werden. Dieser uneingeschränkte Schutz des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses spricht für den speziellen Status, der der Religionsfreiheit durch den Gesetzgeber zugedacht wurde. 31 Religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse können demnach als Überzeugungen interpretiert werden, die gegenüber denjenigen, die durch die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 geschützt werden, ein Privileg genießen. Gleiches gilt für religiöse Handlungen und religiöse Vereinigungen. 32 Die systematische Untersuchung des Religionsbegriffs ergibt somit zwar, dass Religionen und Weltanschauungen besonderer Schutz gewährt wird, gibt aber noch keine Hinweise auf die Merkmale, die eine Religion oder Weltanschauung als solche qualifizieren. Die dritte Auslegungsmöglichkeit des Religionsbegriffs geschieht nach historischen Kriterien. Es wird versucht, den Inhalt des Religionsbegriffs aus der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Rechtsnormen heraus zu erklären, wobei der Frage nach den Vorstellungen und Zielen des historischen Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt. 33 Die konkrete Fragestellung lautet in diesem Fall: Welche Überzeugungen wollte das
26 Krebs (1997), S. 39
27 Krebs (1997), S. 39
28 Artikel 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
29 Artikel 2 GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
30 Artikel 9 GG: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
31 Fleischer (1989), S. 25
32 Fleischer (1989), S. 45
10
Grundgesetz ursprünglich als Religion oder Weltanschauung durch Artikel 4 unter Schutz stellen? Ging es dem Gesetzgeber eventuell nur um den Schutz der christlichen Kirche? Als Untersuchungsergebnis lässt sich hier feststellen, daß „Religion“ im verfassungsrechtlichen Sinne von Anfang an sowohl christliche als auch nicht-christliche Überzeugung sein konnte. 34 Hierfür spricht u.a. die Entwicklungsgeschichte der Religionsfreiheit, die immer mit der Entwicklung von Minderheitenrechten verknüpft war, um diejenigen zu schützen, die sich von etablierten Lehren abwandten. 35 Eine weitere Annäherungsmöglichkeit innerhalb des historischen Kontext ist die Frage nach der Möglichkeit einer Bestimmung der geschützten Lehren durch eine räumliche Abgrenzung. Die Frage lautet hier: Sollen nur die Religionen und Weltanschauungen geschützt werden, die zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes als solche in einem festgelegten räumlichen Umkreis anerkannt waren? 36 Als Vorschläge für diesen festgelegten räumlichen Umkreis wurden z.B. Mittel- und Westeuropa, Deutschland oder der abendländische Kulturkreis angeboten. Eine relativ willkürliche Auswahl also, die allein schon nicht an objektiven Kriterien festzumachen ist. Selbst wenn ein entsprechender Raum auszumachen wäre, bliebe das Problem der Feststellung von Kriterien, die eine Religion im Jahr 1949 zu einer solchen machten - war beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern ausschlaggebend? 37 Ein weiterer Punkt der dagegen spricht, dass die Verfasser des Grundgesetzes nur Religionen aus einem räumlich begrenzten Gebiet als schutzwürdig hätten einstufen wollen, ist die Asylgewährung aufgrund von religiöser Verfolgung. Es wäre widersinnig, jemandem aufgrund der Unterdrückung seines Glaubens Asyl zu gewähren und ihm gleichzeitig gegebenenfalls wegen dieses Glaubens die Religionsfreiheit zu verweigern. 38 So ergibt sich letztlich, dass sich aus historischer Sicht keine Anknüpfungspunkte für die Absicht einer Einschränkung des Grundrechts der Religionsfreiheit auf bestimmte Religions-und
Weltanschauungsgemeinschaften finden. 39
Der vierte Ansatz ist ein teleologischer. Mit seiner Hilfe sollen die Gründe dafür ermittelt werden, warum Religionen und Weltanschauungen im Gesetz eine privilegierte Stellung einnehmen. In Rechtsprechung und entsprechender Literatur hat sich als Begründung für die Privilegierung von Religion und Weltanschauung die besondere innere Bindung des Menschen an diese herausgebildet. Zur Abgrenzung von Meinung und Glauben heißt es in einer Ausführung des Bundesverfassungsgerichts:
„Eine Meinungsäußerung ist jede Kundgabe von beliebigen subjektiven Äußerungen und Werturteilen, also eine subjektiv wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen
33 Fleischer (1989), S. 45
34 Fleischer (1989), S. 77
35 Fleischer (1989), S. 67
36 Fleischer (1989), S. 77
37 Fleischer (1989), S. 78f.
38 Fleischer (1989), S. 81
39 Fleischer (1989), S. 81
11
oder Verhältnissen. Demgegenüber hat die Glaubensfreiheit eine mit der Person des Menschen verknüpfte Gewißheit über den Bestand und den Inhalt bestimmter Wahrheiten zum Gegenstand.“ 40
Den Religionen und Weltanschauungen wird zugesprochen, dass sie „von jeher für sich in Anspruch [nehmen], die gesamte Lebensgestaltung, das soziale Verhalten wie die Privatsphäre der Menschen zu bestimmen und Sinn und Ziel ihres Daseins festzulegen.“ 41 Durch das identitätsprägende Merkmal der Religion oder Weltanschauung kann auch eine Verbindung zu Artikel 1 des Grundgesetzes 42 hergestellt werden, durch den der Staat verpflichtet ist, die Würde des Menschen zu schützen. Durch den erhöhten Grad an Schutz des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses garantiert das Grundgesetz auf diesem Weg die Menschenwürde im Bereich der geistigen Freiheit. 43 Zusammenfassend ergeben die vier dargestellten Methoden zur inhaltlichen Begriffsbestimmung von Religion und Weltanschauung also, dass es sich um Phänomene handelt, die in besonderer Weise geschützt werden müssen, da sie sich durch ihren engen Bezug zur Identität des Menschen auszeichnen. Der Schutz der Religionsfreiheit erstreckt sich hierbei nicht auf bestimmte religiös-weltanschauliche Formen, sondern ist prinzipiell offen für jede Lehre. Mit Hilfe der vorgestellten Annäherungsversuche lassen sich demnach keine objektiven Kriterien zur Bestimmung von Merkmalen ausmachen, an denen eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft erkennbar wäre. Deshalb bleibt zur Beurteilung oft nur das subjektive Kriterium des Selbstverständnisses der jeweiligen Gemeinschaft. Dass diesem Selbstverständnis große Bedeutung zugemessen werden muss, zeigt sich schon in einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1968 im sogenannten Lumpensammler-Beschluss 44 . Es ging um die Frage, ob eine von einer katholischen Jugendgruppe für karitative Zwecke durchgeführte (nicht genehmigte) Kleidersammlung vom Grundrecht auf freie Religionsausübung gedeckt war, was letztlich auch bejaht wurde. In der entsprechenden Urteilsbegründung hieß es: „Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren [...] Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse und weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen, den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich einem bestimmten Bekenntnis oder einer
40 zitiert nach Fleischer (1989), S. 96
41 Fleischer (1989), S. 96
42 Artikel 1 Grundgesetz: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.
43 Fleischer (1989), S. 100
44 In der Literatur auch häufig zu finden unter dem Stichwort „Aktion Rumpelkammer“
12
Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde.“ 45
Spätere Entscheidungen über die Berücksichtigung des Selbstverständnisses religiöser Gemeinschaften gingen in dieselbe Richtung. 46 In Ermangelung der Möglichkeit, den Inhalt von Religion und Weltanschauung von einem neutralen Standpunkt aus zu definieren, entsteht durch die Abhängigkeit der Rechtsprechung vom Selbstverständnis der Gemeinschaften allerdings die neue Schwierigkeit, Kriterien zu finden, durch die das bloße Behaupten vom Haben eines religiös-weltanschaulichen Selbstverständnisses unterschieden werden kann. 47 Theoretische Ansätze zu einer juristischen Lösung dieses Problem sind mir leider nicht bekannt. In der gerichtlichen Praxis wird teilweise versucht, über die Schriften der jeweiligen Organisationen Beweise für das religiöse Selbstverständnis zu finden. Dies geschah schon in Verfahren gegen die Scientology oder die Bhagwan-Bewegung. Solch ein Vorgehen setzt jedoch das Vorhandensein von Kriterien zur Einordnung als „religiös“ oder „weltanschaulich“ voraus. 48 Somit steht die Rechtswissenschaft bei der Beurteilung des subjektiven Selbstverständnisses wieder vor denselben Hürden wie bei der Suche nach objektiven Kriterien. Zur Problematik der Definition des Religionsbegriffs entschied das
Bundesverfassungsgericht 1991, dass die Definitionsgewalt für einen von staatlicher Seite verwendbaren Begriff beim Staat und im Streitfall letztlich bei den Gerichten liege. 49 Das bedeutet wohl auch, dass die Gerichte im Einzelfall Entscheidungen treffen können, solange es keine allgemein gültige Definition gibt.
Die sich auftuende Frage, ob bestimmte Handlungen eventuell auch ohne eine Definition des Religionsbegriffs als „religiös“ oder „nicht-religiös“ und somit als von Artikel 4 geschützt oder nicht geschützt eingestuft werden können, soll im folgenden Abschnitt erörtert werden.
2.2. Begrenzung der Religionsfreiheit
Da sich in Ermangelung einer Definition von Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft nicht klären lässt, ob bestimmte Gemeinschaften allgemein in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fallen, versuchte die Rechtswissenschaft herauszufinden, ob bestimmte Handlungsbereiche existieren, die definitiv nicht mehr vom Recht auf freie Religionsausübung gedeckt sind. Das entsprechende Grundrecht ist nicht wie andere Grundrecht durch den Gesetzestext selber eingeschränkt, was sich durch die historische
45 zitiert nach Krebs (1997), S. 31
46 Krebs (1997), S. 31ff.
47 Krebs (1997), S. 56
48 Krebs (1997), S. 57
49 Bericht Enquete-Kommission (1998), S. 243
13
Entstehung des Artikels erklären läßt. Artikel 4 II des Grundgesetzes, der die freie Religionsausübung gewährleistet, sollte ursprünglich heißen: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die allgemeinen Gesetze bleiben unberührt.“
Damit sollte sich der neue Grundgesetzartikel an Artikel 135 der alten Weimarer Reichsverfassung anlehnen, der besagte:
„Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.“
Artikel 4 II besteht in seiner heutigen Ausführung nur noch aus dem ersten Teil des ursprünglich vorgesehenen Wortlauts. Die damalige CDU/CSU-Fraktion des parlamentarischen Rates setzte die Streichung der Beschränkung durch die allgemein geltenden Gesetze durch, da sie es für möglich hielt, dass auf diese Weise durch ein einfaches Gesetz die ungestörte Religionsausübung beseitigt werden könnte. Dies geschah nicht zuletzt durch die Erlebnisse während der NS-Zeit. Die CDU/CSU-Fraktion sah eine genügende allgemeine Beschränkung der Religionsfreiheit in Artikel 2 I des Grundgesetzes, der jedem die freie persönliche Entfaltung zusichert, solange dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. 50 Tatsächlich ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar, dass eine Notwendigkeit zur Einschränkung der Religionsausübung hauptsächlich dann gesehen wird, wenn die Grundrechte anderer beeinträchtigt werden. Für diesen Fall ist eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Grundrecht vorgesehen, wobei entschieden werden muss, welches jeweils den Vorrang erhält. Hierzu ist jedesmal eine Einzelfallentscheidung notwendig, weswegen keine schematische Prozedur entworfen werden kann. Allerdings wird die freie Religionsausübung als ein sehr gewichtiges Grundrecht angesehen, was sich beispielsweise an der Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts erkennen lässt, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Strafrecht gegenüber der freien Religionsausübung zurücktreten muss, wodurch religiös motivierte Täter unter besonderen Umständen straffrei ausgehen können. 51 Dass der extensive Schutz der Religionsausübung zu einem Missbrauch führen kann, wurde in juristischen Kreisen erst in den 80er Jahren mit dem verstärkten Aufkommen Neuer Religiöser Bewegungen problematisiert. Danach bestehe die Gefahr, dass Aktivitäten, die unter normalen Umständen staatlichen Beschränkungen unterliegen würden, wie politische oder wirtschaftliche, als religiös dargestellt würden, um sich diesen Beschränkungen zu entziehen. 52 An dieser Stelle wurde es nötig, sich mit der Definition der Begriffe „religiös“
50 Fehlau (1993), S. 441
51 Fehlau (1993), S. 442
52 Fehlau (1993), S. 443
14
und „weltanschaulich“ auseinander zu setzen, was im vorangehenden Kapitel dieser Arbeit dargelegt wurde. Ein erster Versuch des Bundesverfassungsgerichts, eine Grenze zwischen anerkanntem religiösen Verhalten und nicht mehr anerkanntem zu ziehen, geschah aber schon 1960 in einem Urteil gegen einen Anhänger der Ludendorff-Bewegung, der während seiner Inhaftierung Mithäftlingen Tabak versprochen hatte, falls diese aus der Kirche austreten würden. Dem Mann wurde ein derartiges Verhalten untersagt. Ein Teil der entsprechenden Urteilsbegründung wird als Kulturadäquenzformel bezeichnet: „Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat.“ 53
Spätere Urteilsbegründungen wie die zum Lumpensammler-Prozess von 1968 oder zur Baha’i-Entscheidung von 1991 argumentierten auf der Basis der Kulturadäquenz. Im ersten Fall ging es um die Feststellung einer Kleidersammlung als „religiöse Tätigkeit“ und im zweiten Fall um die Anerkennung der Baha’i als „religiöse Gemeinschaft“. In beiden Fällen wurde der religiöse Charakter aufgrund kultureller Faktoren zuerkannt. 54 Das Problem der Anwendung der Kulturadäquenzformel zum Abstecken des geschützten Bereichs der Religionsausübung und somit auch zur Definition von Religion liegt in der damit verbundenen Bewertung von Glaubensinhalten, was der staatlichen Neutralität widerspricht. Außerdem wird durch die Beschränkung der Anerkennung auf historisch gewachsene Gemeinschaften neuen Religionen der Schutz entzogen, was den grundgesetzlichen Rechten, die explizit alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit einbeziehen, widerspricht. Ebenso dürfte es schwierig werden, eine objektive Abgrenzung der „heutigen Kulturvölker“ vorzunehmen. 55 Die Kulturadäquenzformel ist nach heutigen Maßstäben einfach nicht mehr zeitgemäß.
Als Schranke für die Religionsausübung abgelehnt wird von heutigen Rechtswissenschaftlern ebenfalls der vom parlamentarischen Rat dafür vorgeschlagene Artikel 2 des Grundgesetzes, da dies aus heutiger Sicht eine unangemessene Beschränkung der Religionsausübung bedeuten würde. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die heutige Auffassung von Schutz und Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit eine andere ist, als zu Zeiten des parlamentarischen Rates. Die Grenzen, die Artikel 2 in der heutigen Anwendung zieht, sind also nicht mehr die, die der ursprüngliche Gesetzgeber auf Artikel 4 II angewendet wissen wollte. Deswegen ist Artikel 2 nicht mehr in der Lage, Artikel 4 zu beschränken. 56
53 zitiert nach Fehlau (1993), S. 443
54 Veelken (1999), S. 67f.
55 Fehlau (1993), S. 443
56 Fehlau (1993), S. 445
15
Ein weiterer Versuch, im Gesetzestext selbst eine Schranke für Artikel 4 II zu finden, besteht durch die Interpretation von Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung als eine solche Schranke. Dieser Artikel ist in seinem Wortlaut ins Grundgesetz übernommen worden und besagt, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Die hier angesprochenen Pflichten könnten als Grenze der freien Religionsausübung aufgefasst werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnt einen Gebrauch als Schranke jedoch mit der folgenden Begründung ab:
„Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen. Art. 136 WRV ist deshalb im Lichte der gegenüber früher ... erheblich verstärkten Tragweite des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit auszulegen; er wird nach Bedeutung und innerem Gewicht im Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung von Art. 4 I GG überlagert.“ 57
Dies bedeutet, dass Artikel 4 mehr Gewicht zugesprochen wird, da er von den Gesetzgebern in den Grundrechtsteil aufgenommen wurde, wohingegen Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung erst in den organisatorischen Teil des Grundgesetzes übernommen wurde (vgl. hierzu Kap. 2.1 dieser Arbeit). Artikel 4 wird also nach der vorliegenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz eine größere Bedeutung zugesprochen als Artikel 136 I der Weimarer Reichsverfassung, gerade auch um zu betonen, dass der Religionsfreiheit ein höherer Stellenwert zugemessen wird als zu Zeiten des Weimarer Reichs. Deshalb ist eine Beschränkung von Artikel 4 auf diesem Wege nicht möglich. Eine solche Gegenüberstellung zweier Grundgesetzartikel ist allerdings aus juristischer Sicht problematisch, da alle Vorschriften des Grundgesetzes theoretisch auf einer Stufe stehen. 58 Auch die Überlegung, Artikel 4 durch einen „verwandten“ Artikel wie Artikel 5 zu beschränken, wurde abgewiesen. Artikel 5 schützt die freie Meinungsäußerung (vgl. Anm. 28 dieser Arbeit), die allerdings durch die allgemeinen Gesetze und den Schutz der persönlichen Ehre eingeschränkt wird. Es wird aber abgelehnt, die Schranke eines Grundrechts willkürlich auf ein anderes zu übertragen.
Letztlich scheitern also die hier vorgestellten Versuche, eine explizite Schranke für Artikel 4 innerhalb des Grundgesetzes zu finden. Der Artikel wird lediglich durch die immanenten Grenzen eingeschränkt, die die anderen Grundrechte bei einer Kollision bilden. In dem Fall muss entschieden werden, welches Grundrecht den Vorrang erhält, wobei z.B. geprüft wird, ob ein Grundrecht in seinem Kern mehr verletzt wird als das andere.
57 zitiert nach Fehlau (1993), S. 445
58 Fehlau (1993), S. 445
16
2.3. Organisation von Religionsgemeinschaften als „privatrechtliche Vereinigungen“ und als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“
Die letzten beiden Kapitel behandelten die allgemeine Rechtsgrundlage für Religionen. Im folgenden soll beleuchtet werden, welche Möglichkeiten der Organisation einer Religionsgemeinschaft in Deutschland offen stehen. Die Organisationsform ändert zwar letztlich nichts an den Grundrechten, die einer Gemeinschaft zustehen, sie ist aber ein ausschlaggebender Punkt für das Ansehen und die Anerkennung in der Gesellschaft. Religionsgemeinschaften haben die drei Möglichkeiten, sich entweder als privatrechtliche Vereine zu organisieren, als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder eben auch gar nicht. Die Religionsgemeinschaften haben unabhängig von ihrem Status als eingetragene Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts dieselben von der Verfassung vorgesehenen Grundrechte. Als Religionsgemeinschaft gilt also auch, wer sich nicht als Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Um allgemein als Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden, muss es sich um eine Vereinigung von mindestens zwei Personen handeln, die ein Minimum an organisatorischen Strukturen aufweisen kann und deren Zweck in der Ausübung einer gemeinsamen Religion besteht. 59 Der Vorteil einer darüber hinaus gehenden Anerkennung als Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht hauptsächlich darin, dass sie als Gemeinschaft rechtsfähig wird, d.h. sie wird eine juristische Person und ist somit in der Lage, bestimmte Recht und Pflichten zu tragen, unabhängig von einer wechselnden Mitgliederschaft. So kann sie z.B. als Gemeinschaft Eigentümer einer Sache sein.
Religiöse Vereine unterscheiden sich von anderen Vereinen, da bestimmte vereinsrechtliche Anforderungen an religiöse Gemeinschaften nicht gestellt werden. Sie müssen beispielsweise nicht wie andere Vereine wenigstens sieben Mitglieder haben, um ins Vereinsregister eingetragen zu werden und sie verlieren auch nicht ihre Rechtsfähigkeit, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt. 60 Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurde allerdings auch in Deutschland das Vereinsgesetz verschärft, um eventuell terroristische Gruppierungen schneller verbieten zu können. Inwieweit dies Auswirkungen auf die privatrechtliche Vereinigung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften hat, kann ich als Nicht-Juristin nicht beurteilen, entsprechende Literatur zu diesem Thema war mir ebenfalls nicht zugänglich. Ich denke aber, dass Religionsgemeinschaften selbst bei einer Verschärfung des Vereinsgesetzes noch immer eine Sonderstellung einnehmen. Religionsgemeinschaften können eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen, wenn sie, wie durch Artikel 137 V der Weimarer Reichsverfassung
59 v. Campenhausen (1996), S. 126
60 v. Campenhausen (1996), S. 132f.
17
vorgegeben, durch ihre Verfassung 61 und Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bieten. Eigentlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts Verbände, die unter staatlicher Aufsicht Staatsaufgaben wahrnehmen, also im allgemeinen Gemeinden, aber auch die Industrie- und Handelskammern, staatliche Hochschulen u.ä. Da Religionsgemeinschaften nicht im gleichen Maße mit hoheitlichen Befugnissen betraut sind wie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, fällt ihnen auch hier wieder ein Sonderstatus zu. Der Begriff einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betont auf eine Religionsgemeinschaft angewandt eher das Eingebundensein dieser Gemeinschaft in die staatliche Ordnung und bedeutet nicht die Zugehörigkeit zum staatlichen Verwaltungsapparat. Es wird jedoch verlangt, dass Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch im öffentlichen Leben präsent und zugänglich sind. Z.B. sollen sie von ihrer Finanzlage, Organisationsform und Mitgliederstärke her in der Lage sein, ihre Angehörigen zu regelmäßigen Treffen zusammenbringen zu können und diese mit bestimmten gottesdienstlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu versorgen, was auch eventuelle Betreuung in Krankenhäusern oder beim Militär einschließt. Für die Verleihung des Körperschaftsstatus ist deshalb auch vor allem die Zahl der Mitglieder von Bedeutung. Es gibt zwar keine festgelegten Zahlen, in der Regel handelt es sich aber um ein Promille der Bevölkerung des Bundeslandes, in dem die Religionsgemeinschaft den Körperschaftsstatus erlangen möchte. Als Kriterium für die Gewährleistung der Dauer wird normalerweise verlangt, dass die Gemeinschaft sich nicht mehr im Gründungsstadium befindet, die momentanen Mitglieder also schon die zweite oder dritte Generation bilden. 62 Da auch die Finanzlage wichtig für die Beurteilung ist, ob eine Gemeinschaft dauerhaft bestand haben kann, ist es nötig, dass die Antragssteller ihre Finanzen offen legen. Zuständig für die Verleihung der Körperschaftsrechte ist das jeweilige Bundesland, in dem sich die Gemeinschaft darum bemüht. Die Sonderrechte, die mit der Verleihung einhergehen, gelten nur für das anerkennende Land, allerdings gilt bundesweit eine Anerkennung als rechtsfähige Gemeinschaft. Die Kriterien zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dabei nicht einheitlich, sondern werden von den Ländern selbst aufgestellt, wobei sich die meisten an den Beschlüssen einer Kultusministerkonferenz von 1958 orientieren. 63 In der Regel wird von den Religionsgemeinschaften verlangt, dass sie die Grundlagen der staatlichen Ordnung anerkennen, also die Prinzipien von Neutralität, Säkularität, Parität und Toleranz. 64 Im Fall der Zeugen Jehovas zeigt sich, wie verschieden die Sichtweise sein kann, was die Anerkennung der staatlichen Grundordnung betrifft. 1991
61 „Verfassung“ ist hier wirklich im doppelten Sinne zu verstehen, einmal als die organisatorischen Grundsätze der Gemeinschaft und zum anderen als Zustand, also die Umstände und Lebensbedingungen, denen die Mitglieder unterworfen sind.
62 v. Campenhausen (1996), S. 148f.
63 v. Campenhausen (1996), S. 149
64 v. Campenhausen (1996), S. 151
18
beantragten die Zeugen Jehovas beim Land Berlin die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Gemeinschaft würde den grundgesetzlichen Normen von Demokratie und Toleranz nicht zustimmen und ein negatives Grundverhältnis zum Staat haben. Die Zeugen Jehovas legten mit Erfolg Einspruch beim Verwaltungsgericht ein und bekamen auch Recht vor dem Oberverwaltungsgericht, bei dem das Land Berlin in nächster Instanz in Berufung gegangen war. Die Begründung für eine Anerkennung war, dass die Zeugen Jehovas die Gewähr der Dauer bieten würden und rechtstreu sei. Die Ablehnung der Teilnahme an Wahlen beruhe auf dem religiösen Selbstverständnis der Gemeinschaft und könne nicht als Angriff auf das staatliche Demokratieprinzip gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht bewertete die Lage als folgende Instanz anders. Seinem Urteil zufolge sei der Staat nicht verpflichtet, eine Religionsgemeinschaft zu privilegieren, die in ihrer Tätigkeit nicht mit den Grundwerten der Verfassung übereinstimme. Die Zeugen Jehovas würden gegen diese Grundwerte verstoßen, da sie ihre Mitglieder von Wahlen fernhielten, den Wehr- und Ersatzdienst ablehnten, durch die Verweigerung von Bluttransfusionen die körperliche Unversehrtheit ihrer Mitglieder gefährdeten, die berufliche Schweigepflicht brächen und die Kinder der Mitglieder in die Isolation trieben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht in letzer Instanz wiederum aufgehoben, wobei die Begründung war, eine Religionsgemeinschaft müsse zwar rechtstreu aber nicht staatsloyal sein. D.h. die Gemeinschaft müsse das geltende Recht beachten und insbesondere die ihr durch die Körperschaft verliehene Hoheitsgewalt den Gesetzen nach ausüben und sie dürfe die Grundrechte Dritter nicht verletzen oder die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts nicht gefährden. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat werde von Grundgesetz nicht verlangt. 65
65 Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung ist dargestellt nach Kippenberg 2002, S. 28f.
19
Der Vorteil für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als rechtsfähige Gemeinschaften auftreten, liegt sicherlich in erster Linie darin, dass sie ein „weltlichrechtliches Kleid“ 67 bekommen, was im Grunde einer öffentlichen Anerkennung entspricht. Diese Anerkennung liegt vor allem bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vor, was sicherlich für einige Neue Religiöse Bewegungen ein Hauptbeweggrund ist, diesen Status erreichen zu wollen. Meines Wissens nach streben allerdings nur die wenigsten Gemeinschaften diesen Status an. Weitere Vorteile einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind steuerliche Erleichterungen, der Einzug von Kirchensteuern durch den Staat, das Recht, mit den eigenen Angestellten öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse einzugehen (die beispielsweise nicht sozialversicherungspflichtig sind), ein besonderer Schutz der Grundstücke vor Enteignung und die Beteiligung an öffentlichen Gremien wie dem Rundfunkrat oder der Kommission gegen die Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften.
Die Bevorzugung der Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, kann zum einen zu der Frage führen, ob der Staat hierdurch seine Neutralitätspflicht verletzt, zum anderen ist fraglich, ob die religiöse Vereinigungsfreiheit verletzt wird, wenn bestimmten Gemeinschaften die Möglichkeit vorenthalten wird, sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu organisieren.
3. Beispiele der Rechtsprechung bei Neuen Religiösen Bewegungen
Nach den allgemeinen Grundlagen des Staatskirchenrechts und dem somit erfolgten Einblick in die juristische Beurteilung von Religion, sollen nun einige konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung folgen.
66 Tabelle entnommen aus Jetzkowitz (2000), S. 174
67 v. Campenhausen (1996), S. 132
20
Die Frage mit der sich die Gerichte in den folgenden Beispielen zu beschäftigen haben, ist im Grunde immer dieselbe. Es geht darum, welche Tätigkeiten von der Religionsfreiheit geschützt werden und welchen durch Arbeitsrecht, Gewerberecht, Vereinsrecht etc. Grenzen gesetzt sind.
Die aufgeführten Fälle stammen aus den vier Bereichen: Arbeits- und Sozialrecht, Zivilrecht, Äußerungsrecht und Vereins-, Gewerbe- und Straßenrecht. Andere Rechtsbereiche werden wegen des begrenzten Umfangs der Arbeit nicht berücksichtigt werden. Sie sind für das Ziel der Arbeit auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die aufzuzeigende Problematik an den ausgewählten Beispielen hinreichend erläutert werden kann. Die Auswahl der betroffenen Gemeinschaften soll in der Darstellung möglichst weit gefächert sein, weswegen die Beispiele nicht unbedingt die tatsächliche Häufigkeit widerspiegeln, mit der die jeweilige Gemeinschaft vor Gericht auftritt. Aus allen mir insgesamt bekannten Rechtsfällen lässt sich allerdings erkennen, dass die Scientology in einem höheren Maß Teil von Gerichtsverhandlungen bildet als andere Neue Religiöse Bewegungen. Die Gründe hierfür müssen allerdings an anderer Stelle untersucht werden.
Wo es möglich ist, werde ich versuchen, durch die Beispiele widersprüchliche Urteile zu ähnlichen Problematiken darzustellen, was den fehlenden Konsens verdeutlichen soll, der in der Rechtsprechung besteht.
3.1. Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitsrechtliche Probleme mit Neuen Religiösen Bewegungen treten hauptsächlich in drei Bereichen auf. Zum einen können Schwierigkeiten entstehen, wenn Mitglieder einer Neuen Religiösen Bewegung für diese tätig werden. Religiös motivierte Dienste unterliegen unter Umständen nicht dem arbeitsrechtlichen Schutz und sind somit auch nicht unbedingt sozialversicherungspflichtig. Dies gilt beispielsweise für Mitglieder von christlichen Ordensgemeinschaften, die nicht als Arbeitnehmer gelten und für ihre Gemeinschaft „arbeiten dürfen, bis zum Umfallen“ 68 . Ein solches Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ordensgemeinschaft wurde auch Mitgliedern der ISKCON zuerkannt. 69 Wenn ein Mitglied einer religiösen Gemeinschaft also anstrebt, sich auf arbeitsrechtlicher Ebene mit dieser auseinander zu setzen, muss das Gericht in der Regel erst einmal feststellen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis wurde z.B. einer ehemaligen Scientologin bestätigt, die wegen Drogenproblemen mit Scientology in Kontakt getreten war und in der Organisation tätig wurde. Ihre Aufgaben bestanden in der Auswertung von Persönlichkeitstests, der Anwerbung und Ausbildung von Mitarbeitern und in der Öffentlichkeitsarbeit. Die Frau wurde von der Münchner Scientology-Niederlassung als
68 Engstfeld et al. (1982), S. 119
21
kirchliche Verwaltungsangestellte mit einer Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich bezeichnet. Für die Dauer ihrer zweieinhalbjährigen Beschäftigung wurden der Frau insgesamt DM 8138, 88 brutto ausgezahlt. Nachdem die Frau sich von Scientology gelöst hatte, verklagte sie die Organisation auf Nachzahlung des ihr vorenthaltenen Lohns. Ihre Arbeit für die Scientology wurde 1985 vom Münchner Arbeitsgericht als Arbeitsverhältnis mit der Organisation anerkannt, weswegen die Scientology zur Zahlung des ausstehenden Lohns verurteilt wurde. Für die Begründung des Urteils war v.a. wichtig, dass die Klägerin mit der Arbeit für die Organisation ihren Lebensunterhalt bestreiten musste, d.h. sie hat eine Arbeit geleistet, die „weder als rein vereinsrechtliche Betätigung noch als eine Form der Religionsausübung, als Betätigung ihres Glaubens oder Bekenntnisses anzusehen“ 70 war. Ein Arbeitsverhältnis kann nur dann verneint werden, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist, wenn beispielsweise eine Ordensgemeinschaft durch Unterkunft und Verpflegung für die Mitglieder aufkommt, die ausschließlich für sie tätig sind. 71 Für die Frage nach der Versicherungspflicht kann das Beispiel eines Verfahrens gegen eine Druckerei der Transzendentalen Meditation (TM) dienen. Als versicherungsfrei gelten „Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern von Deutschen Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht“ 72 . Die Druckerei wäre nur dann verpflichtet, ihre Beschäftigten zu versichern, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, das über diese Kriterien hinaus geht. Um festzustellen, ob dies der Fall war, prüfte das Gericht, ob eine „persönliche Abhängigkeit“ der Mitarbeiter der Druckerei vorlag, die Mitarbeiter also in einem „abhängigen Beschäftigungsverhältnis“ standen. Eine persönliche Abhängigkeit liegt dann vor, wenn „der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Ort und Dauer der Arbeitsleistung umfasst. Die Dienstleistung muss im wesentlichen fremdbestimmt sein [...]“ 73 . Das Gericht erkannte eine solche persönliche Abhängigkeit und somit ein Arbeitsverhältnis. Das Argument der TM, die Druckerei sei Teil einer spirituellen Bewegung und die dort zu verrichtende Arbeit eine Qualifizierung zur Studienberechtigung an einer der von der TM betriebenen Universitäten, wies das Landessozialgericht mit der Begründung ab, die Motive, die zur Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führten seien unerheblich. Das Sozialgericht Freiburg lehnte auch eine Anerkennung der TM als
69 Engstfeld et al. (1982), S. 119
70 Taudien (1991), S. 20
71 Taudien (1991), S. 19-21
72 Taudien (1991), S. 30
73 Taudien (1991), S. 28f.
22
„geistliche Genossenschaft“ - was zur Versicherungsfreiheit geführt hätte - mit der Begründung ab, dass eine „Hingabe auf Dauer“ vorliegen müsse, die „in der Regel durch ein gemeinsames Gelöbnis manifestiert“ werde. Zudem müsse den Mitgliedern der volle Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt werden. Beides sah das Gericht als nicht gegeben an. Vor allem eine Dauerhaftigkeit sei nicht gewährleistet, was aus der zeitlichen Beschränkung der Arbeitsverhältnisse in der Druckerei und den weitreichenden Kündigungsmöglichkeiten zu ersehen sei. 74
Neben den Problemen, die zwischen Mitgliedern einer Neuen Religiösen Bewegung und der Gemeinschaft selbst entstehen können, kann es auch zu Schwierigkeiten kommen, wenn ein Mitglied einer Neuen Religiösen Bewegung Arbeitgeber für einen Außenstehenden ist. In erster Linie ergibt sich die Frage, inwieweit Versuche des Arbeitgebers zulässig sind, für seine Glaubensgemeinschaft zu werben. Grundsätzlich hat durch Artikel 4 GG jeder das Recht, für seinen Glauben zu werben. Dieses Recht darf allerdings nicht missbraucht werden. Bereits 1962 gab es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der einem Lehrherrn die Ausbildungserlaubnis entzogen wurde, da er Lehrlinge bevorzugt behandelte, die zu seinem Glauben übertraten. In neuerer Zeit traten vereinzelt Fälle auf, in denen Mitarbeiter von Betrieben, die von Scientology-Mitgliedern geführt wurden, sich genötigt fühlten, an Scientology-Kursen teilzunehmen. Die Arbeitsämter sahen hierin einen berechtigten Grund zur Eigenkündigung, weswegen die betreffenden Mitarbeiter gleich nach der Kündigung Arbeitslosengeld beziehen konnten und nicht mit einer Sperrfrist von einem Monat belegt wurden, wie sie für Eigenkündigungen sonst vorgesehen ist. 75 Als letztes gibt es noch die Möglichkeit, dass juristische Probleme auftreten können, wenn ein Mitglied einer Neuen Religiösen Bewegung bei einem weltanschaulich neutralen Arbeitgeber beschäftigt ist. So können Interessenkonflikte entstehen, wenn der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der Neuen Religiösen Bewegung nach außen hin kenntlich macht. Dies war z.B. bei einem Lehrer der Fall, der seine Mitgliedschaft in der Bhagwan-Bewegung durch Tragen entsprechender Kleidung und der Mala, der Holzperlenkette mit dem Bild Shree Rajneeshs, deutlich machte. Die Schulbehörde untersagte ihm das Tragen der Kleidung mit Verweis auf die weltanschauliche Neutralität der Schule. Diese Untersagung wurde von verschiedenen Gerichten bestätigt, hauptsächlich mit der Begründung, dass die individuelle Religionsausübung gegenüber der Neutralitätspflicht des Staates zurücktreten müsse. Die Gerichte sahen durch die Kleidung des Lehrers eine indirekte Werbung für die Bhagwan-Gemeinschaft, der die Schüler im Unterricht ausgesetzt seien. Das wiederum verstoße gegen die negative Bekenntnisfreiheit der Schüler, was bedeutet, dass diese gegen ihren Willen oder den Willen ihrer Eltern durch eine religiöse Weltanschauung beeinflusst
74 Taudien (1991), S. 27-31
75 Taudien (1991), S. 41f.
23
würden. 76 Eine ähnliche Problematik lässt sich auch aktuell beobachten, bei den Konflikten um kopftuchtragende islamische Lehrerinnen an deutschen Schulen. Probleme können sich aber auch ergeben, wenn ein privater Arbeitgeber ein Mitglied einer Neuen Religiösen Bewegung als Mitarbeiter beschäftigt. 1983 gab es ein Verfahren am Arbeitsgericht Wuppertal um ein Mitglied der Bhagwan-Bewegung, das als Drogentherapeut in einem gemeinnützigen Verein für Drogenberatung angestellt war. Der Mann trug bereits die Bhagwan-typische Kleidung und kündigte an, er wolle in Zukunft auch die Mala tragen, woraufhin ihm der Arbeitgeber kündigte. Das Gericht sah die Kündigung als gerechtfertigt an, da „der Arbeitgeber einen Anspruch gegen seinen Mitarbeiter auf religiöse Neutralität am Arbeitsplatz habe“, weil ansonsten zu befürchten stehe, dass „bei der Arbeit des Vereins in unerwünschtem Maße psychologische Erkenntnisse und Grundsätze der Bhagwan-Bewegung einfließen“ 77 könnten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes wurde allerdings vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf aufgehoben, da es den durch Artikel 4 GG gegebenen Schutz des Arbeitnehmers verletzt sah. 78
1996 wurde der Fall eines in einem Großunternehmen tätigen Betriebsrates bekannt, der Scientologe wurde und mit Anwerbungsversuchen innerhalb des Unternehmens begann, wofür er auch Materialien seines Arbeitgebers einsetzte. Die anschließende Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als gerechtfertigt angesehen. 79
3.2. Zivilrecht
Die Rechtsfälle zu Neuen Religiösen Bewegungen im Bereich des Zivilrechts beschäftigen sich in vielen Fällen mit Sorgerechtsfragen.
1983 entzog das Amtsgericht Krefeld einem Vater von zwei Kindern, der Mitglied bei Scientology war, das Umgangsrecht, da eine Gefahr für die geistige Entwicklung und berufliche Fortbildung der Kinder gesehen wurde. Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das ergeben hatte, dass der Vater aufgrund seiner Mitgliedschaft bei Scientology einen Realitätsverlust erlitten hatte und eine Persönlichkeitsveränderung zu erwarten sei, die zu dessen wirtschaftlicher und persönlicher Selbstzerstörung führen werde. 80
1989 untersagte das Amtsgericht Wiesbaden auf Antrag des Vaters einer Mutter die religiöse Erziehung des Sohnes in einem anderen Glaubens als dem evangelischen, nachdem diese zu den Zeugen Jehovas übergetreten war. 81 Das Familiengericht Passau beschäftigte sich 1996 ebenfalls mit einem Sorgerechtsfall eine Mutter betreffend, die Mitglied der Zeugen Jehovas
76 Taudien (1991), S. 43-47
77 Taudien (1991, S. 47
78 Taudien (1991), S. 47-49
79 Abel (1996), S. 427
80 Abel (1991), S. 80f.
81 Abel (1991), S. 81
24
war. Ihr wurde das Sorgerecht für das fünfjährige Kind entzogen, das sie über mehrere Jahre häufig geschlagen hatte. Ihr Verhalten wurde auf die auf dem Glauben der Zeugen Jehovas beruhenden Erziehungsmethoden zurückgeführt. 82
Das Oberlandgericht Celle entzog 1994 der Mutter eines sechsjährigen Mädchens das Sorgerecht, die sich einer „Community“ angeschlossen hatte, die nach alttestamentarischen Glaubenssätzen lebte. Die Kinder erhielten keine schulische Ausbildung, sondern wurden von Mitgliedern unterrichtet. Die anschließende handwerkliche Ausbildung erfolgte ebenfalls durch Mitglieder. Das Gericht erkannte aufgrund dieser Umstände keine Möglichkeit mehr für das Kind, über seinen späteren Lebensweg selbst zu entscheiden. Aus dem gleichen Grund entzog das Amtsgericht Kempten der Mutter eines 13jährigen Mädchens das Sorgerecht. Die Mutter wurde Mitglied der Bhagwan-Bewegung und brachte die Tochter auf ein von der Gemeinschaft geführtes Internat nach England, an dem die Tochter aber keinen anerkannten Schulabschluss hätte erreichen können. 83 Das Amtsgericht Düsseldorf entschied 1986 über ein Ehepaar, das Mitglied bei Scientology war und ein zweijähriges Kind adoptieren wollte, das es ohne behördliche Genehmigung in Pflege genommen hatte. Entgegen des Gutachtens vom Jugendamt, das durch die scientologischen Erziehungspraktiken eine Gefährdung des Kindes annahm, konnte das Ehepaar das Kind adoptieren. Als dasselbe Ehepaar jedoch zwei Jahre später ein weiteres Kind adoptieren wollte, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag mit der Begründung ab, das Wohl des Kindes sei bei scientologischen Eltern langfristig nicht gewährleistet. 84
Zur klassischen Problematik der Bluttransfusionen bei Kindern von Zeugen Jehovas entschied das Oberlandgericht Celle 1995, dass das Grundrecht des Kindes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG) höher zu bewerten sei als die Glaubensfreiheit der Eltern. Die Einwilligung der Eltern zu einer Bluttransfusion könne somit im Notfall ohne juristische Anhörung ersetzt werden. 85
Im folgenden möchte ich noch einige Beispiele aus dem Zivilrecht nennen, die nichts mit dem Sorgerecht zu tun haben.
1987 entschied das Landgericht Düsseldorf über eine Erbrechtsangelegenheit, bei der eine Erbin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Scientology in einem Testament benachteiligt wurde. Sie sollte das Erbe nicht erhalten, solange sie die Scientology nicht verließ. Das Gericht befand das Testament für sittenwidrig und die Entscheidung der Erblasserin somit als nichtig. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben, das das Testament für zulässig hielt. 86
82 Abel (1997), S. 428
83 Abel (1996), S. 92
84 Abel (1991), S. 82f.
85 Abel (1996), S. 92
86 Abel (1991), S. 84f.
25
1985 hob das Amtsgericht Hamburg die Ehe zweier Mitglieder der Mun-Bewegung auf, nachdem die Frau sich von der Gemeinschaft gelöst hatte. Das Gericht erkannte an, dass die Ehe durch Drohungen seitens der Gemeinschaft zustande gekommen war. 87 Das Landgericht Schwerin entschied 1996 über den Fall eines Heilpraktikers, der der Scientology angehörte. Der Mann betrieb eine Heilpraktikerschule und setzte als Lehrmaterial u.a. auch Literatur der Scientology ein, verschwieg den Schülern aber seine Mitgliedschaft in der Organisation. Als seine Mitgliedschaft bekannt wurde verließen nahezu alle Teilnehmer den Kurs. Der Inhaber der Schule strebte daraufhin eine Klage auf Zahlung der restlichen Kursgebühren gegen eine Schülerin an. Nachdem die erste Instanz die Klage abgelehnt hatte, ließ das Landgericht die Klage mit der Begründung zu, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Mitgliedschaft des Heilpraktikers bei Scientology seinen Unterricht beeinflusst habe und dass es keine Aufklärungspflicht über seine Mitgliedschaft gegenüber den Kursteilnehmern gebe. 88
Ebenfalls 1996 entschied das Landgericht Stuttgart über einen Antrag der Scientology-Niederlassung Ulm, in dem die Organisation forderte, dass ihre Konten bei der Postbank aufrecht erhalten blieben, nachdem die Bank diese gekündigt hatte. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es alternative Geldinstitute gebe, mit denen die Organisation Geschäftsverbindungen aufnehmen könne. 89
3.3. Äußerungsrecht
Im Bereich des Äußerungsrechts gibt es zum einen Urteile von Zivilgerichten, die sich mit Äußerungen von Privatpersonen über Neue Religiöse Bewegungen beschäftigen und zum anderen Urteile von Verwaltungsgerichten, wenn es um Äußerungen von staatlichen Stellen geht. Die Gerichte müssen in den meisten Fällen darüber urteilen, ob es sich bei den getätigten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt. Tatsachenbehauptungen sind im allgemeinen erlaubt, bei Werturteilen muss entschieden werden, ob es sich um zulässige oder unzulässige Urteile handelt. In der Regel bedeutet dies eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) der Mitglieder einer Neuen Religiösen Bewegung, die von der Äußerung betroffen sind und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) der Gegenpartei.
Erste Auseinandersetzungen gibt es schon bei der Bezeichnung von Neuen Religiösen Bewegungen als „Jugendreligionen“, „Jugendsekten“, „destruktive Kulte“ u.ä. Wurden solche Bezeichnungen von Privatpersonen benutzt, billigten die zuständigen Gerichte dies durchgehend mit der Begründung, dass die Bezeichnung unter die freie Meinungsäußerung falle und keine „unzulässige Schähkritik“ enthalte. So urteilte z.B. das Landgericht München
87 Abel (1991), S. 84
88 Abel (1997), S. 428
89 Abel (1997), S. 428
26
im Jahr 1984, dass eine pädagogische Fachzeitschrift die Bezeichnung „destruktive Psycho-Kulte“ verwenden durfte. 90 Das Oberlandgericht Frankfurt a.M. hielt entsprechend in einem Urteil von 1992 die Bezeichnungen „Seelenfänger“ und „Seelenkartell“ in einem Fernsehbericht über Universelles Leben für gerechtfertigt. 91
Es sieht anders aus, wenn man die Urteile von Verwaltungsgerichten betrachtet, die sich mit den gleichen Bezeichnungen von staatlichen Stellen geäußert auseinandersetzen mussten, die der Neutralitätspflicht unterliegen. Die Gerichte entschieden hier unterschiedlich und teilweise auch widersprüchlich. Staatliche Stellen haben sich zwar bezüglich Äußerungen zu Religionsgemeinschaften neutral zu verhalten, sie dürfen aber in angemessener Form auf eventuelle Gefahren hinweisen und die Bevölkerung z.B. mit entsprechenden Broschüren informieren. Wertende Äußerungen müssen in diesem Fall aber immer durch Tatsachen nachweisbar sein. Im Gegensatz zu Privatpersonen können staatliche Stellen gegebenenfalls zur Aufgabe ihrer Meinung gezwungen werden.
1984 ließ das Verwaltungsgericht Köln die Bezeichnung der TM-Organisation als „Jugendsekte“ zu. Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt sie hingegen nicht für zulässig, weil der Begriff eine Jugendgefährdung impliziere, die nicht erwiesen sei. Als es im Jahr 1987 um die Bezeichnung der TM als „sogenannte Jugendsekte“ ging, erachteten sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Bezeichnung für zulässig. 92
Das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Düsseldorf sahen 1984 und 1985 in der Äußerung „Die Bhagwans benutzen ihre Diskos zu Menschenfängerei übelster Art“ eine unzulässige Diffamierung der Bhagwan-Bewegung. Hingegen sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf 1985 die Äußerung „Aus ihren Diskos holen sie sich Nachwuchs, machen ihn abhängig und setzen ihn unter Druck“ über die Bhagwan-Bewegung als zulässig an. Als gerechtfertigtes Werturteil betrachtete das Verwaltungsgericht München 1986 die Äußerung „Scientology ist eine dilettantische Psychotherapie“. Das Gericht berief sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten der Universität München. Als unzulässig sah dasselbe Gericht im gleichen Jahr jedoch die Äußerung „Praktiken der Scientology haben zum psychischen und finanziellen Ruin vieler Menschen geführt“ an. 93 Auch wurde der Stadt Hamburg im Jahr 1995 vom zuständigen Oberverwaltungsgericht verboten, Scientology als „Wahnsystem“ zu bezeichnen. 94 Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte sich 1996 mit Äußerungen des damaligen Arbeitsministers Norbert Blüm zu beschäftigen. Dieser hatte in einem Zeitungsinterview Scientology als „menschenverachtendes Kartell der Unterdrückung“ und als „Riesenkrake“
90 Gawlik (1991), S. 59
91 Abel (1996), S. 93
92 Gawlik (1991), S. 66f.
93 Gawlik (1991), S. 67f.
94 Abel (1996), S. 93
27
bezeichnet. Außerdem hatte er geäußert, die „Rädelsführer“ der Scientology seien „Kriminelle“ und die Mitglieder seien einer „Gehirnwäsche“ unterzogen worden. Die Lehren der Scientology bezeichnete er als „verblendete Ideologie“. Das Gericht sah die Äußerungen Blüms als vertretbar an, da sie auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und Belegen basierten. 95
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, haben besondere Rechte, wenn es darum geht, sich über andere Religionsgemeinschaften zu äußern. Trotz ihres öffentlich-rechtlichen Status dürfen sie - wie alle anderen Religionsgemeinschaften auch - abwertende Urteile über andere Glaubensgemeinschaften abgeben, da sie durch Artikel 4 II GG das Recht auf ungestörte Religionsausübung haben, was auch beinhaltet, zu anderen Glaubenssystemen kritisch Stellung zu nehmen. Die Rechte als Religionsgemeinschaft stehen hier also höher als die Verpflichtungen der öffentlichrechtlichen Körperschaft, sich als staatliche Einrichtung neutral zu verhalten. 96
3.4. Vereins-, Gewerbe- und Straßenrecht
Im Bereich des Vereinsrechts beschäftigt sich die Rechtsprechung bezüglich Neuer Religiöser Bewegungen hauptsächlich mit der Problematik der Abgrenzung zwischen Idealvereinen und solchen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Ins Vereinsregister eingetragen werden nur Vereine, die einen ideellen Zweck verfolgen. So lehnte 1984 das Verwaltungsgericht München eine Klage der Scientology ab, die sich dagegen wehrte, dass die Stadt München sie aus dem Vereinsregister gestrichen hatte, weil sie als ein wirtschaftlicher und nicht als ein ideeller Verein eingestuft wurde. Das Gericht sah wie die Stadt München in der wirtschaftlichen Betätigung den Haupt- und keinen Nebenzweck der Scientology, weswegen ein Verfahren abgelehnt wurde. Im Gegensatz zu der Münchner Scientology-Niederlassung hatte ein in Ulm eingetragener Scientology-Verein mehr Erfolg, der vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erreichte, dass der Eintrag im Vereinsregister erhalten blieb. Die Begründung lag aber auch hier nicht in einer Anerkennung der Scientology als Idealverein, sondern im nur unzureichend erbrachten Nachweis über die Finanz- und Vereinsstruktur der Ulmer Scientology seitens der Stadt Ulm. 97 Im Bereich des Straßenrechts geht es in den häufigsten Fällen um eine Nutzung öffentlicher Wege und Plätze zu Werbezwecken. In diesem Zusammenhang verbat das Verwaltungsgericht Hamburg 1985 der Scientology, auf der Straße Passanten anzusprechen und so für einen Persönlichkeitstest und den anschließenden Erwerb von Büchern oder die Teilnahme an Kursen zu werben. Für eine derartige Nutzung der Straße sei eine
95 Abel (1997), S. 429
96 Abel (1996), S. 93
97 Püttner (1991), S. 98-101
28
Sondernutzungserlaubnis nötig, die aber in diesem Fall nicht erteilt werden könne, da Passanten an einer engen Stelle der Straße immer wieder bedrängt bzw. zum Ausweichen gezwungen worden seien. Ein solches Verhalten verletze die Grundrechte der Passanten. Im Gegensatz dazu wurde der Vereinigungskirche 1986 das Recht auf eine Sondernutzungserlaubnis vom Verwaltungsgericht Köln zugesprochen, nachdem die zuständige Behörde diese zunächst verweigert hatte. Die Vereinigungskirche durfte einen Informationsstand in der Kölner Innenstadt errichten und Flugblätter verteilen. Nach Meinung des Gerichts hätte die Behörde die Religionsfreiheit mehr berücksichtigen müssen. Hierbei spiele auch eine Rolle, dass die Vereinigungskirche ihre Schriften nicht verkaufen, sondern kostenlos verteilen wolle und dass diese Schriften nicht „für gewinnbringende Leistungen warben“ 98 .
Die Stadt Köln wurde ebenfalls zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verurteilt, die sie vorher der Bhagwan-Bewegung verweigert hatte. Diese wollte ihre Zeitung „Rajneesh-Times“ für DM 0, 80 auf der Straße verkaufen. Die Behörde sah hierin eine kommerzielle Werbung, für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt würde. Im Gegensatz dazu verstand das Gericht die Zeitung nicht als reine Werbung, sondern als eine redaktionell bearbeitete Zeitschrift, bei deren Vertrieb die Meinungs- und Pressefreiheit berücksichtigt werden müsse. 99
Nicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen konnte sich in einem neueren Fall die Scientology. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gab 1996 der Stadt Stuttgart recht, die der dortigen Scientology verboten hatte, auf öffentlichen Verkehrsflächen für sich zu werben. Die Scientology nutze die Flächen zur Anbahnung und Abwicklung von gewinnbringenden Geschäften. In der Werbung werde nicht das religiöse Element herausgestellt, sondern in erster Linie ein materialistisch ausgerichteter Mensch angesprochen. Außerdem äußerte das Gericht Zweifel daran, ob es sich bei Scientology überhaupt um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handele. 100
3.5. Politische Herangehensweise an die Problematik der Rechtsprechung bei Neuen Religiösen Bewegungen.
Ob Gesetzesänderungen notwendig sind, um Konflikten mit neuen Religionen besser oder in anderer Weise begegnen zu können, ist letztlich eine Entscheidung auf politischer und nicht mehr auf juristischer Ebene.
Die vom Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ beschäftigte sich von Mai 1996 bis Mai 1998 mit der Analyse Neuer
98 Püttner (1991), S. 111
99 Püttner (1991), S. 111
100 Abel (1997), S. 431
29
Religiöser Bewegungen. Die Kommission fasst das Ergebnis ihrer Arbeit selbst wie folgt kurz zusammen:
„Das zahlenmäßig eher als gesellschaftliche Minderheit einzuschätzende Phänomen der neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen zeigt ein die quantitative Dimension beträchtlich übersteigendes Konfliktpotential, dessen Ursache vor allem die Qualität, d.h. Zustandekommen, Ausmaß, Zielsetzung und Folgen hier stattfindender Bindungen und daraus resultierender Lebensverbindlichkeiten ist. Einzelne Gruppen weisen darüber hinaus ein hohes politisches Konfliktpotential auf.“ 101
Die Enquete-Kommission hatte u.a. die Aufgabe herauszufinden, ob die bestehende Gesetzgebung ausreicht, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen lösen zu können. Im großen und ganzen hielt die Kommission die Gesetzgebung für ausreichend. Sie schlug dem Bundestag allerdings vor, eine Stiftung zu gründen, die Beratungsstellen und Forschungsarbeiten zum Thema unterstützt. In diesem Zusammenhang solle auch eine gesetzliche Möglichkeit zur Unterstützung privater Beratungsstellen durch staatliche Zuschüsse geschaffen werden. Eine finanzielle Unterstützung war bislang durch die staatliche Neutralitätspflicht unterbunden worden. Weiterhin regt die Kommission ein Gesetz an, das es möglich machen soll, juristische Personen und Personenvereinigungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Das bisherige Strafrecht sieht vor, dass nur Einzelpersonen belangt werden können. Eine Gesetzesänderung würde bewirken, dass aufgrund eines Vergehens nicht nur einzelne Individuen einer Gemeinschaft strafrechtlich verfolgt werden können, sondern die Gemeinschaft im ganzen. Zudem riet die Kommission zu Änderungen u.a. im Heilpraktiker-und Psychotherapeutengesetz, um eventuellem Missbrauch vorzubeugen. Einen extra Unterpunkt widmete die Kommission der Scientology, deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz empfohlen wird. 102
Die Enquete-Kommission sah aber ausdrücklich keine Notwendigkeit darin, den Grundrechtsartikel 4 oder die Körperschaftsrechte abzuändern. 103
4. Schlussbetrachtung
Die Aussage der Enquete-Kommission, Neue Religiöse Bewegungen wiesen ein ihre „quantitative Dimension übersteigendes Konfliktpotential“ auf, lässt sich meiner Meinung nach zumindest durch eine Betrachtung der Rechtsfälle nicht bestätigen. Es gibt zwar ausreichend gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit neureligiösen Gemeinschaften, aber ich würde in keinem Fall Anlass dazu sehen, eine erhöhte Konfliktträchtigkeit zu unterstellen. Zumal von den mir bekannten Fällen kein einziger aus
101 Bericht Enquete-Kommission (1998), S. 291
102 Bericht Enquete-Kommission (1998), S. 295ff.
103 Bericht Enquete-Kommission (1998), S. 295
30
dem strafrechtlichen Bereich stammt. Es wurde z.B. nie ein Mitglied einer Gemeinschaft wegen Körperverletzung oder Freiheitsberaubung angeklagt. Aus der Tatsache, dass spektakulärere Fälle in dieser Arbeit nicht auftauchten, kann natürlich keine qualifizierte Aussage darüber vorgenommen werden, inwieweit solche Fälle nicht doch wirklich passieren. Um genaue Aussagen darüber zu machen, inwiefern die dargestellten Fälle aus der Rechtsprechung ein Bild über das Konfliktpotential bestimmter neureligiöser Gruppen abgeben, hätten noch andere Fragestellungen in die Arbeit mit einfließen müssen. Zunächst einmal habe ich völlig außer Acht gelassen, ob mir wirklich alle Fälle, die in diesem Zusammenhang vor Gericht eine Rolle spielten, bekannt geworden sind. Mir ist beispielsweise unklar, inwieweit Fälle, die in den Bereich des Jugendschutzes fallen, wie Kindesmissbrauch u.ä., in die von mir benutzten Quellen mit eingeflossen sind. Auch kann durch die Zahl und die Art der Fälle, die vor Gericht verhandelt wurden, noch nicht auf alle zur Anzeige gekommenen Delikte geschlossen werden, deren Untersuchungen eventuell eingestellt wurden oder für die außergerichtliche Lösungen in Betracht kamen. Und natürlich kann überhaupt nicht auf die Delikte geschlossen werden, die erst gar nicht zur Anzeige kamen. Weiterhin kann es sein, dass Delikte, an denen Mitglieder Neuer Religiöser Bewegungen beteiligt waren und vielleicht sogar eine religiöse Motivation ausschlaggebend war, nicht als solche erkannt wurden. Die polizeiliche Kriminalstatistik hat keine separate Rubrik für religiös motivierte Taten. Trotz zahlreicher offener Fragen wage ich die Behauptung, dass auch eine genauere Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Urteile aus der Rechtsprechung keinen Anlass bieten, Neue Religiöse Bewegungen als erhöht konfliktanfällig einzustufen. Dass die Gemeinschaften trotzdem so eingeschätzt werden, muss also andere Gründe haben. Ich denke, hier sind zum einen die spektakulären und oftmals durch die Medien entsprechend aufbereiteten Einzelfälle zu nennen, wie der kollektive Selbstmord der Sonnentempler in der Schweiz oder der erst kürzlich vom Ehepaar Ruda verübte rituelle (Satans)Mord. Viele Fälle dieser Art werden zwar in Deutschland bekannt und sind in den Köpfen entsprechend präsent, passieren aber nicht hier, weswegen sie natürlich auch nicht in der deutschen Rechtsprechung auftauchen. In anderen Fällen, wie dem des Ruda-Mordes, ist zum einen die religiöse Motivation nicht nachweisbar, zum anderen handelt es sich um Einzeltäter, die keiner religiösen Gemeinschaft angehören, sondern bestenfalls einer religiösen Strömung (in diesem Fall Satanismus) zugerechnet werden können. Die Unsicherheiten, die solche Einzeltaten hervorrufen, werden anscheinend teilweise auf andere religiöse Gemeinschaften übertragen. Zudem existieren unzählige Berichte von ausgestiegenen Mitgliedern neureligiöser Bewegungen, die in Erfahrungsberichten angebliche kriminelle Machenschaften über ihre ehemalige Gemeinschaft verbreiten. Auch wenn diese Berichte von sehr unterschiedlicher Qualität sein können, ist der Wahrheitsgehalt oftmals nicht nachweisbar. Daneben existieren noch die
31
Berichte von Elterninitiativen, privaten Sektenberatungsstellen und kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten, die in der Regel um eine objektive Beurteilung bemüht sind. Einer der von dieser Seite am häufigsten geäußerten Anklagepunkte, ist die Persönlichkeitsveränderung und damit einhergehende Abwendung von Elternhaus und dem gewohnten sozialen Umfeld der Mitglieder durch eine neureligiöse Bewegung. Solange aber nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Persönlichkeitsveränderung durch Drohungen, Nötigungen oder andere Tatbestände erzwungen wurde, besteht keine strafbare Handlung. Somit wäre eine der ausgewiesensten Problematiken im Feld der Neuen Religiösen Bewegungen überhaupt nicht rechtsrelevant.
Für mich stellte sich die Frage, ob sich die in der Gesellschaft vorhandene Skepsis gegenüber Neuen Religiösen Bewegungen und die damit verbundene Unsicherheit, ob es sich um Religionen handelt oder nicht, in der Rechtsprechung wiederfindet. Als Anhaltspunkt hierfür könnte man die teils widersprüchlichen Gerichtsurteile betrachten, die auf einen fehlenden Konsens hinweisen. Ich denke, der fehlende Konsens spielt durchaus eine Rolle. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass sich widersprüchliche Urteile in allen Bereichen der Rechtsprechung wiederfinden und das Recht nicht nur im Zusammenhang mit neureligiösen Gemeinschaften interpretierbar ist. Das Gerichtsverfahren, in dem sich eine fehlende Einigkeit darüber, was als Religion anerkannt werden soll und was nicht, am stärksten widerspiegelt, ist meines Erachtens nach das Körperschafts-Verfahren der Zeugen Jehovas. Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wie keine andere Organisationsform für die Akzeptanz in der Gesellschaft. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass die Körperschaft ein Bindeglied zwischen Staat und Religion bildet, an dem die Trennung nicht vollständig vollzogen wurde. Die Körperschaften genießen somit eine Sonderstellung, die sich in der historischen Entwicklung herausbildete und mit deren Erhaltung die Gesetzgeber - und somit die Gesellschaft - einverstanden waren, als sie die bestehenden Körperschaften durch die Verfassung schützen ließen. Der mit der Körperschaft verbundene Status und die speziellen Rechte wurden also zunächst nur den bestehenden Körperschaften - sprich den christlichen Kirchen - zuerkannt. Wenn eine Neue Religiöse Bewegung diesen rechtlichen Sonderstatus nun ebenfalls erlangen möchte, aber keine wirkliche gesellschaftliche Akzeptanz besitzt, spiegelt sich dies in den entsprechenden Gerichtsverfahren wider. Denn dass es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, bedeutet ja schon, dass das Bundesland, in dem sich die Religionsgemeinschaft um die Körperschaft bemühte, die Anerkennung verweigert hat. Sobald es in Gerichtsverfahren also um die Anerkennung als Körperschaft oder auch als Idealverein geht, kann davon ausgegangen werden, dass kein gesellschaftlicher Konsens darüber besteht, ob die betreffende Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft anzusehen ist - oder, wenn der religiöse Charakter weniger eine Rolle spielt, wirklich mit den altkorporierten Gemeinschaften auf
32
eine Stufe zu stellen ist. Letzteres scheint bei den Zeugen Jehovas der Fall zu sein. Es wird nicht, wie bei anderen neureligiösen Gemeinschaften bezweifelt, ob es sich überhaupt um eine Religion handelt, sondern ob diese mit den Grundsätzen des Staates vereinbar ist. Hier zeigt sich besonders deutlich, dass das Staatskirchenrecht in erster Linie auf die großen christlichen Kirchen zugeschnitten ist, was aufgrund seiner Entstehungsgeschichte auch nicht weiter verwundert. Kurz gesagt: das Staatskirchenrecht entstand einvernehmlich mit den großen christlichen Kirchen und sollte auch in erster Linie deren Rechte schützen und ihnen eine Sonderstellung sichern. Wenn Neue Religiöse Bewegungen sich die Vorteile des Staatskirchenrechts ebenfalls zunutze machen wollen, entstehen unweigerlich Interessenkonflikte. Die Festschreibung eines Sonderstatus für Religionen in der Verfassung ist eine Besonderheit des deutschen Grundgesetzes. In anderen Ländern, wie beispielsweise Frankreich, ist die Trennung zwischen Kirche und Staat rigoroser vorgenommen worden. Hier besteht überhaupt keine Möglichkeit für Religionsgemeinschaften, die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Inwieweit das deutsche Grundrecht der uneingeschränkten Religionsfreiheit ebenfalls einen Sonderfall bildet, ist mir nicht bekannt. Es würde mich aber nicht wundern, wenn auch dieses Recht eher die Ausnahme bilden würde. Das Problem der Rechtsprechung, einem eventuellen Missbrauch der Religionsfreiheit entgegen zu wirken, besteht also nur wegen der Sonderrechte, die den umfassenden Schutz der Religionen sichern sollen.
Das Ergebnis dieser Arbeit möchte ich in folgenden Punkten kurz zusammenfassen: Das deutsche Staatskirchenrecht sichert Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft einen, durch historische Umstände gewachsenen, Sonderstatus zu, der aber letztlich auf einem Konsens zwischen der Gesellschaft und den christlichen Großkirchen beruht. Dieser Konsens besteht nicht, wenn eine Neue Religiöse Bewegung versucht, diesen Sonderstatus ebenfalls zu erreichen. Der fehlende Konsens spiegelt sich dann auch in der Rechtsprechung wider. Als Gerichte im Zusammenhang mit neureligiösen Gemeinschaften erstmals gezwungen waren, beurteilen zu müssen, was Religion ist und was nicht, entstand eine Diskussion um die Möglichkeiten der Beschränkung der Religionsfreiheit, um die damit verbundenen Sonderrechte vor Missbrauch zu schützen. Am einfachsten würde dies durch eine Definition des Religionsbegriffs gelingen, mit dem man in der Lage wäre, religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften von anderen zu unterscheiden. Letztendlich ist die Rechtsprechung aber auch in der Lage, das Grundrecht der Religionsfreiheit im Bedarfsfall mit anderen Grundrechten einzuschränken. Dass die Gesetzgebung ausreichend ist, um die Streitigkeiten mit Neuen Religiösen Problem zu lösen, haben die vorgestellten Rechtsfälle verdeutlicht. Auch die Enquete-Kommission sah keine Notwendigkeit zu gravierenden Gesetzesänderungen. Ein interessanter Nebeneffekt bei der Betrachtung der Rechtsfälle ist,
33
dass sich das den Neuen Religiösen Bewegungen unterstellte erhöhte Konfliktpotential anscheinend nicht in der gerichtlichen Praxis wiederfindet. Zum Schluss möchte ich noch anmerken, dass im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen, Konflikte, die durch die Kollision eines religiösen Rechtssystems mit dem staatlichen ausgelöst werden, überhaupt keine oder wenn nur eine geringe Rolle spielen. Das deutsche Staatskirchenrecht ermöglicht es Religionen, mit ihrem eigenen Rechtssystem das staatliche teilweise außer Kraft zu setzen. Die Rechtsprechung könnte also in der Konfrontation mit großen Religionen, die eigene komplexe Rechtssysteme besitzen, vor einer anderen Problematik stehen, als mit neureligiösen Gemeinschaften.
Literaturangaben
Abel, Ralf Bernd
Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in Bezug auf die „Neuen Jugendreligionen“. Eine Untersuchung aus verfassungsrechtlicher Sicht. Hamburg, 1981
Abel, Ralf Bernd
Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften in den Bereichen des Zivil- und Finanzrechts. In: APG - Aktion Psychokult Gefahren e.V. Düsseldorf (Hg.), Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften. Ein systematischer Überblick. Krefeld, 1991, S. 75-94
Abel, Ralf, Bernd
Die Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften. In: Neue Juristische Wochenschrift (1996), Heft 2, S. 91-95
Abel, Ralf, Bernd
Die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemeinschaften. In: Neue Juristische Wochenschrift (1997), Heft 7, S. 426-432
v. Campenhausen, Axel
Staatskirchenrecht. München, 1996 (3. Auflage)
Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hg.)
Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“. Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn, 1998
Engstfeld, Paul A. et al.
Juristische Probleme im Zusammenhang mit sogenannten neuen Jugendreligionen. München, 1982 (2. Auflage)
Fehlau, Meinhard
Die Schranken der freien Religionsausübung.
In: Juristische Schulung. Zeitschrift für Studium und praktische Ausbildung (1996), Heft 6,
34
S. 441-447
Fleischer, Thomas
Der Religionsbegriff des Grundgesetzes.
Zugleich ein Beitrag zur Diskussion über die „neuen Jugendreligionen“. Bochum, 1989
Gawlik, Peter
Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften in den Bereichen des Verfassungs- und Äußerungsrechts. In: APG - Aktion Psychokult Gefahren e.V. Düsseldorf (Hg.), Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften. Ein systematischer Überblick. Krefeld, 1991, S. 53-73
Guber, Tillo
„Jugendreligionen“ in der grundgesetzlichen Ordnung. Wirtschaftsgebaren,
Sozialschädlichkeit und Förderungswürdigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht. München, 1987
Jetzkowitz, Jens
Recht und Religion in der modernen Gesellschaft. Soziologische Theorie und Analyse am Beispiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Religion“ zwischen den Jahren 1983 und 1997. Münster, 2000
Kippenberg, Hans G.
Religionen vor Gericht.
In: Klinkhammer, Gritt und Tobias Frick (Hg.), Religionen und Recht. Marburg, 2002; S. 21-33
Köbler, Gerhard
Juristisches Wörterbuch. Für Studium und Ausbildung. München, 2001 (10. Auflage)
Krebs, Thomas G.
Hoheitliche Äußerungen über sogenannte Jugendreligionen. Göttingen, 1997
Püttner, Günter
Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften in den Bereichen des Vereinsrechts, Gewerberechts mit Gaststättenrecht und des Straßenrechts. In: APG - Aktion Psychokult Gefahren e.V. Düsseldorf (Hg.), Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften. Ein systematischer Überblick. Krefeld, 1991, S. 95-117
Taudien, Herbert
Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften in den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts. In: APG - Aktion Psychokult Gefahren e.V. Düsseldorf (Hg.), Die Rechtsprechung zu Neueren Glaubensgemeinschaften. Ein systematischer Überblick. Krefeld, 1991, S. 15-52
Veelken, Sebastian
Das Verbot von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften. Münster, 1999
35
Arbeit zitieren:
Melanie Möller, 2003, Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Melanie Möller hat den Text Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuen Religiösen Bewegungen veröffentlicht
Melanie Möller hat einen neuen Text hochgeladen
Die völkisch-religiöse Bewegung im Nationalsozialismus
Eine Beziehungs- und Konfliktg...
Uwe Puschner, Clemens Vollnhals
Linksalternative Milieus und Neue Soziale Bewegungen in den 1970er Jah...
Cordia Baumann, Nicolas Büchse, Sebastian Gehrig
50 Jahre EU - 50 Jahre Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu...
Franz Müntefering, Ulrich Becker
Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf ...
Olaf Scholz, Ulrich Becker
0 Kommentare