Aktualität:
Die Zuständigkeiten im Bildungs- und Hochschulbereich in der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit der Föderalismusreform 2006 geändert. Dieses Referat bezieht sich auf die Gesetzeslage vor der jüngsten Föderalismusreform (12-2006), da dazu ein gesondertes Referat gehalten wird.
Das bildungspolitische Instrumentarium Die Bundesländer besitzen die Kulturhoheit (Art. 30 GG). Diese Dezentralisierung der Bildungspolitik geht aus den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges hervor.
Aus Art. 7 GG geht die staatliche Schulaufsicht, die Grundsätze der Religionsfreiheit und die Privatschulfreiheit hervor
Nach Verfassungsreform (1969) erhielt der Bund die Rahmengesetzgebung über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75, 1a GG [alt]), sowie die Mitwirkung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben beim Ausbau und Neubau von Hochschulen (Art. 91a [alt]), sowie der Ausbildungsförderung (BAföG) oder der Forschungsförderung (sog. Hochschulrahmengesetz (HRG)- wird in Landeshochschulrecht übertragen).
Nach Art. 91b [alt] können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen
o bei der Bildungsplanung,
o bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.
Kooperativer Bildungsföderalismus Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK):
o Entstand vor der Verabschiedung des GG (1948).
o Ziel: „Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung zu behandeln und gemeinsame Anliegen zu vertreten“ (Roth 1975: 16).
o Beschlüsse der KMK müssen einstimmig gefasst werden (Konsensprinzip) sind aber nicht rechtsverbindlich für die einzelnen Bundesländer
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o Trotz der „Schwerfälligkeit“ ist die KMK das effektivste Gremium des Kooperativen Bildungsföderalismus (Roth 1975: 17).
o Die KMK musste sich Anfang in den letzten Jahren einiger Kritik stellen, die sogar die Abschaffung der KMK forderte (zuletzt von Wulff (CDU), 2004).
o Beispiel für Zusammenarbeit ist die Anerkennung des 12-jährigen Abiturs (Ende 1990). (Hochschulrektorenkonferenz:
o Seit 1949
o Vertritt die Hochschulen (allerdings auf freiwilliger Basis: d.h. Eintritt)
o Finanzierung durch Stiftung)
Deutscher Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen (1964 aufgelöst) Wissenschaftsrat (seit 1957):
o berät die Bundesregierung und die Regierungen der Länder.
o
„gibt Empfehlungen und Stellungnahmen im Wesentlichen zu zwei Aufgabenfeldern der Wissenschaftspolitik ab, nämlich zu den
wissenschaftlichen Institutionen (Universitäten, Fachhochschulen
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Deutscher Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen (1953-1965) Deutscher Bildungsrat (1965-1975)
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung (und Forschungsförderung) (1970)
o Entstand durch GG-Änderung von 1969 (->Bund und Länder können bei der Bildungsplanung zusammenwirken, Art. 91b GG)
o Ziel: Bildungsgesamtplan (Langfristige Rahmenplanung inkl. finanzielle Festschreibung)
o 1982 Entwurf zum zweiten Bildungsgesamtplan (als nichtfinanzierbar abgelehnt)
o 1983 deutliche Verkleinerung (von 4 Ausschüssen auf 2) (Quelle: http://www.wissenschaftsrat.de) Fallbeispiele für Kompetenz-Konflikte zwischen Bund und Länder: Juniorprofessur
o fünfte Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes (Februar 2002).
o Ziel: schneller Weg in die Forschung und Lehre ohne Habilitation.
o Die CDU-/CSU-Regierten Länder Thüringen, Bayern und Sachsen beantragten ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Das BVerfG kam mit einer 5:3 Mehrheitsentscheidung zu der Entscheidung, dass das HRG vom 16. Februar 2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Art. 70, Art. 75 in Verbindung mit Art. 72 Absatz 2 GG für unvereinbar und nichtig zu erklären sind.
o Damit sind Juniorprofessuren nicht verpflichtend (manche Bundesländer behielten die Regelung jedoch bei). Bremer Modell/Gruppenuniversität/Drittelparität:
o Ende 1960er: Organisationsreform zur „Gruppenuniversität“
o HRG: Vertretung aller Gruppen an der Hochschule zu gleichen (Drittelparität)
o Nach einer Verfassungsklage stellte das Bundesverfassungsgericht 1973 in seinem Urteil jedoch fest, dass die Professoren in jedem Gremium eine Mehrheit besitzen müssen und führt dies mit der Höherwertigkeit der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 GG an. Daraufhin wurde u.a. aus „muss“ eine „kann“-Bestimmung bzgl. der Einführung von „Asten“ (BaWü und Bayern schafften Asten und Fachschaften als Vertretungsorgane ab).
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o Studiengebühren und Verfasste Studierendenschaften:
o Ziel: 6. HRGÄndG (Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes) sollte die Länder davon abhalten Studienbeiträge/-gebühren für das Erststudium zu verlangen. Des Weiteren sollte die Einführung der verfassten Studierendenschaften (Vertretungen) vorgegeben werden.
Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" (IZBB):
o 2003: Bund stellt den Ländern bis zum Jahr 2007 insgesamt 4 Mrd. € für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verfügung.
o Seit 2003 wurden mit den IZBB-Mitteln Maßnahmen an bundesweit über 5.500 Schulen durchgeführt oder für das laufende Jahr angemeldet.
o (Man kann die jetzige Föderalismusreform als Antwort auf dieses „Schlupfloch“ sehen).
Ergebnisse der Föderalismusreform im Bereich Bildung und Forschung in einigen Stichworten:
Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes Der Bund behält die Kompetenz für die Bereiche "Hochschulzulassung" und "Hochschulabschlüsse".
Hochschulpakt 2020 (Steigende Studierendenzahlen- Beteiligung Bund) „Der Bund stellt ab 2007 einen Betrag von 298 Mio. € jährlich für überregional bedeutsame Fördermaßnahmen im Hochschulbereich im Rahmen der künftig erweiterten gemeinsamen Forschungsförderung nach Artikel 91 b Grundgesetz zur Verfügung. Dies gibt dem Bund die Möglichkeit, innovative Vorhaben von nationaler Exzellenz im Wettbewerb anzuregen und mitzufinanzieren.“ (Quelle: BMBF) „Die in der angestrebten Form ohnehin nicht realisierte Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" wird beendet und durch wirksamere Steuerungsinstrumente ersetzt. Die neue Gemeinschaftsaufgabe umfasst die drei Elemente "Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich", "Bildungsberichterstattung" und "gemeinsame Empfehlungen".“ (Quelle: BMBF)
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Aus der PM vom BVerfG 26.1.2005:
„Regelung zum Studiengebührenverbot und zur Bildung verfasster Studierendenschaften mangels Gesetzgebungsrechts des Bundes nichtig Art. 1 Nr. 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, ist nichtig. Dem Bundesgesetzgeber fehlt das Gesetzgebungsrecht. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute (26. Januar 2005) verkündetem Urteil.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Regelungen zur Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften fallen dem Gegenstand nach in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG). Der Bund hat aber nur dann das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
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Studiengebühren (Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG)
1. Unter dem Aspekt gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung über die Erhebung von Studiengebühren nicht erforderlich.
Das Ziel, möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen, erfordert eine bundeseinheitliche Regelung nicht. Auf die bildungspolitische Einschätzung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren kommt es für das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht an.
Ein Bundesgesetz wäre erst dann zulässig, wenn sich abzeichnete, dass die Erhebung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu einer mit dem Rechtsgut Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führt. Dafür bestehen jedoch zurzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Wahl des Studienorts und der Hochschule ist eine Vielzahl von Faktoren von Bedeutung. Soweit finanzielle Erwägungen bei dieser Wahl überhaupt eine Rolle spielen, sind Studiengebühren in der bislang diskutierten Größenordnung im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung. Vor allem aber ist anzunehmen, dass die Länder bei Einführung von Studiengebühren in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der verfassungsrechtlich begründeten Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachter Regelung den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden.
Auch der Aspekt, dass Unterschiede in der Erhebung von Studiengebühren zwischen den Ländern erhebliche Wanderungsbewegungen der Studierenden auslösen würden und es dadurch zu Kapazitätsengpässen und Qualitätsverlusten der studiengebührenfreien Hochschulen kommen könnte, rechtfertigt eine bundeseinheitliche Regelung nicht. Es ist schon nicht ausreichend belegt, dass Studierende den Studienort maßgeblich unter dem Aspekt möglicher Studiengebühren wählen. Selbst wenn man von Wanderungsbewegungen ausginge, hat ein Land daraus resultierende Nachteile grundsätzlich in eigener Verantwortung zu bewältigen.
Voraussetzung einer bundesgesetzlichen Regelung ist insoweit, dass vorhersehbare Einbußen in den Lebensverhältnissen von den betroffenen Ländern durch eigenständige Maßnahmen entweder gar nicht oder nur durch mit anderen Ländern abgestimmte Regelungen bewältigt werden können. Dies lässt sich nicht feststellen.
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2. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Das Ziel, möglichst viele Befähigte an das Studium heranzuführen und ihnen einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu ermöglichen, liegt zwar im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Es ist aber nicht ersichtlich, dass unterschiedliche Landesregelungen über die Erhebung von Studiengebühren dieses Ziel in erheblicher Weise beeinträchtigen könnten. Denn die Länder sind bundesrechtlich verpflichtet, den Hochschulunterricht auf geeignete Weise jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Befähigungen zugänglich zu machen. Darüber hinaus bietet die Möglichkeit, allgemeine Studiengebühren einzuführen und auszugestalten, den Ländern die Chance, die Qualität der Hochschulen und eine wertbewusste Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu fördern und auf diese Weise auch Ziele der Gesamtwirtschaft zu verfolgen.
3. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesgesetzliche Regelung ebenfalls nicht erforderlich. Unterschiedliches Landesrecht in Bezug auf Studiengebühren beeinträchtigt nicht unmittelbar die Rechtssicherheit im Bundesstaat. Verfasste Studierendenschaften (Art. 1 Nr. 4 6. HRGÄndG)
Das Ziel, die Voraussetzungen für eine bundesweite Vertretung der Studierenden als Ansprechpartner der Bundesregierung in hochschulpolitischen Fragen zu schaffen, rechtfertigt eine bundesgesetzliche Regelung nicht. Denn es kann nicht angenommen werden,
dass Bundesregierung und Bundesgesetzgeber ohne eine bundesweit institutionalisierte Interessenvertretung der Studierenden Gefahr liefen, Problemlagen und Sachgegebenheiten nicht angemessen zu erfassen und zu bewältigen. Die Nichtigkeit der Regelung über die Pflicht zur Bildung von Studierendenschaften erfasst auch die mit ihr untrennbar verbundene Bestimmung über deren Aufgaben und Verfassung.
Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03“ (Quelle: Bundesverfassungsgericht)
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Quellen und weiterführende Informationen: http://home.eplus-online.de/wosim/ (Hochschulrecht) www.juris.de (Gesetze) www.bundesverfassungsgericht.de (Urteile) www.bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung) www.blk-bonn.de (Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung) www.bmj.de (Bundesministerium für Justiz) http://bundesrecht.juris.de/hrg www.bildungsklick.de http://www.asta.uni-konstanz.de http://dschungelbuch.fsk.uni-heidelberg.de www.dipf.de http://bildungplus.forumbildung.de http://www.bildungsserver.de/ www.focus.de
ROTH, Hans-Georg (1975): 25 Jahre Bildungsreform in der Bundesrepublik, Bilanz und Perspektiven. Bad Heilbrunn/Obb.: Klinkhardt.
TRAEGER, Michael (2005): Bildungspolitik in Deutschland, eine ländervergleichende Netzwerkanalyse. Marburg: Tectum.
MATHES, Rainer (1987): Gesamtstaatliche Bildungsplanung in der Bundesrepublik Deutschland. Köln; Wien: Böhlau.
LAUFER, Heinz; MÜNCH, Ursula (2006): Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland, Unveränderter Nachdruck der ersten Auflage. Wiesbaden: VS-Verlag.
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Swen Klingelhöfer, 2007, Landespolitik und Bundespolitik: Fallbeispiel Bildungs- und Hochschulpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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Föderalismusreform 2006 - Ein Fallbeispiel für Politikverflechtungs- u...
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