Inhalt:
1. Vorwort 4
2. Definitionen 5
2.1. Ethik. 5
2.2. Abgrenzung der Moral von der Ethik 6
2.3. Ehre 6
2.3.1. Die allgemeine Definition der Ehre 6
2.3.2. Die „deutsche“ Definition der Ehre 7
2.3.3. Die „türkische“ Definition der Ehre 7
2.4. Ehrenmord. 7
3. Begründung des Ehrenmordes 10
3.1. Begründung des Ehrenmordes im Islam 10
3.2. Begründung des Ehrenmordes „kulturell“ 11
3.3. Begründung des Ehrenmordes in der Shari’a 12
3.4. Begründung des Ehrenmordes „genetisch“ 13
4. Sanktionen. 14
4.1. Unterschied zwischen Töten und Morden 14
4.2. Sanktionen des Ehrenmordes nach deutschem Recht. 14
4.3. Sanktionen des Ehrenmordes nach der Shari’a. 15
4.4. Sanktionen nach türkischem Recht. 15
4.5. Gerechtigkeit der Sanktionen. 16
4.5.1. Sanktionieren wir alle Morde? 16
4.5.2. Steht es uns zu, zu richten? 16
5. Kulturelle Toleranz 18
5.1. Kulturelle Toleranz im Grundgesetz der BRD 18
5. 2.Wie weit muss und wie weit darf kulturelle Toleranz gehen? 18
5.3. Das Kopftuch - Ein Symbol der Unterdrückung? 19
6. Kann die Soziale Arbeit Ehrenmorde verhindern? 21
8. Quellenverzeichnis. 24
Online-Quellen. 25
Abbildungen: 26
3
1. Vorwort
„Sie sagen, es war ein Ehrenmord, Frau Gashi.“
„Nun ja, bei uns ist es nicht wie in arabischen Ländern, dass Familien ihre Tochter töten, weil sie einen Jungen küsst oder ledig schwanger wird. Jedenfalls ist mir diese Art von Gewalt nur als große Ausnahme bekannt. Ehrenmorde gibt es aber, wenn eine Tochter einen Mann heiratet, der kein Albaner ist. (...) Vielleicht, weil sich Kosovo-Albaner und Serben* hassen. Adem wollt keinen Mann zum Schwiegersohn, der eine bosnische Mutter hat und wie viele Bosnier einen serbischen Dialekt spricht. Vielleicht spielt es eine Rolle, dass die Kosovo-Albaner meistens Muslime sind und die Serben orthodox. Aber eigentlich hat dieser Hass nichts mit der Religion zu tun. Wir selbst waren ja auch nicht religiös. (...) Es ist für unsere Generation einfach Tradition: Wir Frauen sollten nur Albaner heiraten. Wer gegen
diese Regel verstieß beleidigte die Ehre der Familie.“ 1
Für diese Verletzung der Familienehre müssen jährlich viele Mädchen und Frauen sterben. Dabei ist es je nach Kultur sehr unterschiedlich, was als Beschmutzung der Ehre bewertet wird.
Ich wurde erstmals auf das Thema „Ehrenmord“ aufmerksam, als Hanife Gashi in „SWR 1-Leute“*² über ihr Leben und in diesem Rahmen vor allem über den Tod ihrer Tochter sprach. Kurz darauf wurde ihre Autobiografie „Mein Schmerz trägt deinen Namen“ veröffentlicht. Ich war erschüttert, als ich las, wie und vor allem aus welch (für mich) nichtigen Gründen ihre Tochter starb.
Ich habe daraufhin beschlossen, mich in dieser Arbeit mit der Thematik des Ehrenmordes zu beschäftigen.
Wenn man den Begriff genauer betrachtet, fällt auf, dass in unserer Kultur „Mord“ und „Ehre“ wenig gemein haben. Vielleicht verurteilen wir diese Taten deshalb so stark. Doch steht uns ein solches Urteil überhaupt zu? Wer oder was gibt uns das Recht den „moralischen Zeigefinger“ zu heben?
Um diese Fragen zu beantworten scheint es mir wichtig zunächst einmal zu klären, was ein Ehrenmord und was Moral ist.
11 Gashi 2005, S. 207
*Frau Gashis Tochter wurde ermordet, weil sie eine Beziehung mit einem Serben hatte. *² eine Radiosendung, in der an jedem Wochentag eine andere „besondere“ Person interviewt wird.
4
2. Definitionen
2.1. Ethik
Nach Quante lässt sich Ethik grundsätzlich auf drei Fragen reduzieren:
1. „Was soll ich tun?“ bzw.: „Wie soll ich handeln?“ 1
Schon diese erste Grundfrage lässt darauf schließen, dass Ethik eine sehr praxisnahe Wissenschaft ist. Sie beschäftigt sich mit Situationen, in denen Menschen mehrere Handlungsmöglichkeiten haben. Die Ethik - und auch viele Menschen im Alltag - sich damit, wie man in einer solchen Situation ethisch richtig handelt. 2 2. „Warum ist diese Handlung richtig?“ bzw. „Warum soll ich ethisch handeln?“ 3 Diese Frage ist nicht minder wichtig, als die erste Grundfrage, denn es geschieht nur zu oft, dass jemand weiß, was ethisch richtig wäre, aber trotzdem nicht nach diesem Wissen handelt. Es liegt also sehr im Interesse der Ethik, aufzuzeigen, warum jeder Mensch sein
Verhalten nach ihr ausrichten sollte. 4 3. „Was bedeuten unsere ethischen Begriffe?“ 5
Es ist vor allem diese dritte Grundfrage, die die philosophische Ethik von der Alltagsethik unterscheidet. Denn während die Alltagsethik nach der ersten oder spätestens nach der zweiten Frage endet, beschäftigt sich die philosophische Ethik noch tiefergreifend mit dem Problem. Damit versucht sie nicht nur Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und zu begründen warum diese wünschenswert sind, sondern sie definiert auch die dazugehörigen
Begrifflichkeiten wie z.B. ethisch, moralisch, gut und schlecht. 6 Wann aber wird die philosophische Ethik angewandt?
„Dort, wo überkommene Lebensweisen u. Institutionen ihre selbstverständliche Geltung verlieren, sucht die philosophische E, von der Idee eines sinnvollen menschlichen Lebens geleitet, auf methodischem Weg (...) u. ohne letzte Berufung auf politische u. religiöse Autoritäten (...) oder auf das von alters her Gewohnte u. Bewährte allgemein gültige
Aussagen über das gute u. gerechte Handeln (...).“ 7
1 Quante 2003, S. 11
2 Vgl. Quante 2003, S. 11 f.
3 Quante 2003, S. 13
4 Vgl. Quante 2003, S. 13 f.
5 Quante 2003, S. 15
6 Vgl. Quante 2003, S. 15
7 Höffe 1986, S. 54
5
Aufgrund dieser Definition scheint mir Ethik die richtige Wissenschaft, um den Ehrenmord zu analysieren. Denn auf der einen Seite steht eine lange Tradition der Morde, auf der anderen Seite mutet eben diese Tradition für den „Westeuropäer“ sehr überkommen an.
2.2. Abgrenzung der Moral von der Ethik
Im letzten Kapitel wurde erläutert, was Ethik ist. Aber erhoben werden sollte ja der „moralische Zeigefinger“. Wo also ist der Unterschied?
Im alltäglichen Gebrauch werden die Begriffe meist synonym verwendet. Die Literatur hat sich jedoch weitestgehend darauf verständigt, dass Ethik die Philosophie der Moral ist; also das bewusste und reflektierte Anwenden moralischer Grundsätze. Vereinfacht kann man folglich sagen, dass die Moral die „Alltagsethik“ ist. Übersetzt bedeutet sowohl Moral (abgeleitet vom römischen mores) als auch Ethik (vom
griechischen éthos/ éthe): Sitte, Tugend, Charakter. 1
2.3. Ehre
2.3.1. Die allgemeine Definition der Ehre
„Unter E. versteht man die im menschlichen Zusammenleben bekundete Anerkennung u. Schätzung, die man selbst empfängt u. anderen erweist. E. ist das in Worten u. Taten sich äußernde positive Urteil, die symbolisch vermittelte Manifestation des Wertes, den wir uns gegenseitig beimessen (Hobbes). Welche Qualitäten als Gegenstand begründeter E. gelten (...) hängt entscheidend von den Wertvorstellungen u. der soziokulturellen Verfassung einer
Gesellschaft ab.“ 2
Diese Definition macht deutlich, dass es sehr erstrebenswert ist, Ehre zu erlangen, was auch immer Ehre für den Einzelnen bedeuten mag.
Aufgrund der weiten Diskrepanz in den Definitionen von Ehre in verschiedenen Gesellschaften, sollen im Rahmen dieser Arbeit zwei Gesellschaften herausgegriffen werden, aus deren Sicht Ehre noch einmal gesondert definiert wird. Das ist zum Einen die deutsche und zum Anderen die türkische Gesellschaft. Die türkische Gesellschaft wurde deshalb ausgewählt, weil in Deutschland die meisten islamischen Migranten aus der Türkei stammen.
1 Vgl. Schweppenhäuser 2003, S.15 f.
2 Höffe 1986, S. 40
6
2.3.2. Die „deutsche“ Definition der Ehre
Nach dem deutschem Gesetz ist Ehre die äußere Achtung eines Menschen. Rein rechtlich gesehen kann die Ehre nur durch Beleidigung verletzt werden. Eine solche wird strafrechtlich verfolgt.
Besondere Ehre wird nach der demokratischen Grundverfassung den Menschen zuteil, die
sich in besonderer Weise für das Gemeinwohl verdient gemacht haben. 1 In Deutschland hängt die Ehre also sehr eng mit den Taten eines Menschen und deren Bewertung zusammen.
2.3.3. Die „türkische“ Definition der Ehre
„In der türkischen Sprache hat Ehre mehrere Bedeutungen. Einerseits meint sie eine Eigenschaft, die sich von einer erlangten gesellschaftlichen Stellung und Wertschätzung ableitet. Im Türkischen wird dies als „seref“ bezeichnet. Eine andere Ausprägung von Ehre ist „izzet“, die Großzügigkeit gegenüber anderen. „Namus“ wiederum bezieht sich auf das
einwandfreie moralische und sexuelle Verhalten einer Frau.“ 2
Für diese Arbeit ist besonders der Teil der Ehre, der sich „namus“ nennt von Bedeutung. Wird „namus“ beschädigt, ist nicht nur die Ehre der Frau zerstört, sondern die Ehre der gesamten Familie.
Im Unterschied zur „deutschen Ehre“ ist die türkische Ehre nichts, was sich ein Mensch allein verdienen kann, sondern betrifft immer auch die ganze Familie.
2.4. Ehrenmord
Hat eine Frau die Familienehre (namus) beschmutzt, so kann sie diese nicht selbst wieder herstellen. Die Familienehre kann nur dadurch wieder erlangt werden, dass die Frau, die sie
beschmutzt hat verstoßen oder ermordet wird. 3
Im Fall der Ermordung zur Wiederherstellung dieser Ehre spricht man von einem Ehrenmord. „Nach einem UN-Bericht von 2000 werden jährlich mindestens 5000 Mädchen und Frauen in 14 Ländern Opfer so genannter Ehrenmorde. Die Dunkelziffer dürfte um ein
Vielfaches höher sein.“ 4 Opfer sind dabei jedoch nicht nur Frauen. In seltenen Fällen wird auch der Mann, der an der Verfehlung der Frau beteiligt war, getötet.
1 Vgl. Habermeyer 2003; Bormann 1953, S. 1002
2 Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau e.V. 2005, S. 7
3 Vgl. Böhmecke o.J., S. 7
4 Böhmecke o.J., S. 7
7
Auslöser für einen Ehrenmord können sehr unterschiedliche Dinge sein. In einem
„Patriarchat kann jede Form von Ungehorsam zum todeswürdigen Verbrechen werden.“ 1 Die häufigsten Begründungen eines Ehrenmordes sind: außer- (und damit auch vor-) ehelicher Geschlechtsverkehr (hierzu zählen auch Vergewaltigungen), Scheidungswunsch seitens der Frau, das bloße Sprechen mit nicht verwandten Männern, das Anlächeln eines Fremden, religiöse Zweifel, das Tragen unkeuscher Kleidung, sowie ganz allgemein das Auflehnen gegen das männliche Familienoberhaupt. Bei der Feststellung des Tatbestandes zählen nicht nur „harte Fakten“. Schon Gerüchte über ein Gespräch mit einem fremden Mann reichen für ein Todesurteil, denn entscheidend ist nicht die Wahrheit sondern der Ruf
der Familie und der wird auch durch Gerüchte geschädigt. 2 So kommt es, dass 90% aller wegen Ehrverbrechen getöteter Mädchen und Frauen tatsächlich noch Jungfrauen waren. 3
Die Morde werden zumeist in einem Familienrat beschlossen, an dem auch die weiblichen Angehörigen beteiligt sind. Mit der Vollstreckung werden jedoch fast ausschließlich Männer betraut, wie die unten stehende Tabelle (Abb. 2) zeigt. Oftmals fällt die Wahl auf minderjährige Brüder oder Cousins, um so ein möglichst niederes Strafmaß zu erzielen*,
sollte es zu einer Verhandlung kommen. 4
(Abb. 2)
Die Art der Tötung ist sehr unterschiedlich. Hier in Deutschland werden die Frauen zumeist, erdrosselt, erstochen oder erschossen. Im Iran, in Pakistan, im Sudan, in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und in einigen Staaten/Provinzen von Indonesien,
1 www.serap-cileli.de. 2. Mai 2007.
2 Vgl. Böhmecke o.J., S. 5 f.
3 Vgl. Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau e.V. 2005, S. 31 * siehe dazu auch Kapitel 6.1. dieser Arbeit
4 Böhmecke o.J., S. 4
8
Malaysia und Nigeria ist als gesetzliche (also legale) Strafe für Ehebruch, Prostitution und Homosexualität, die Steinigung vorgesehen. In Bangladesch werden die Frauen mit Schwefel- oder Salpetersäure übergossen. Dies geschieht zwar nicht mit der Intention zu töten, sondern soll vielmehr die Frau als unehrenhaft zeichnen; dennoch überleben einige Frauen den Angriff nicht oder begehen danach Selbstmord, weil sie mit diesen schweren
Entstellungen nicht mehr weiterleben wollen. 1
1 Vgl. Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau e.V. 2005, S. 30 f.
9
3. Begründung des Ehrenmordes
3.1. Begründung des Ehrenmordes im Islam
Entgegen der landläufigen Meinung, dass Ehrenmorde ihre Begründung im Islam hätten, ruft der Islam eigentlich nicht zur Gewalt gegen Frauen auf. Der Islamratsvorsitzende für Deutschland, Ali Kizilkaya betont: „Die körperliche Züchtigung einer Frau durch ihren Ehemann wird nicht vom Islam gedeckt“ Stattdessen lege der Koran „großen Wert auf die
Achtung und Würde des Menschen sowie den Zusammenhalt der Familie“. 1 Das „Gebot“, auf das sich die Ehrenmörder häufig berufen, steht in der Sure 4, Vers 34, offenbart nach Hidrascha:
„Die Männer sind die Verantwortlichen über die Frauen, weil Allah die einen vor den andern ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, laßt sie allein in den Betten und straft sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht keine Ausrede gegen sie;
Allah ist hoch erhaben, groß.“ 2
Diese deutsche Sure ist jedoch nur eine Übersetzung aus dem arabischen und wie die meisten Übersetzungen existieren von ihr verschiedene Fassungen. So hat das arabische Wort für „schlagt sie“ fünf Bedeutungen, eine davon ist das in dieser Übersetzung verwendete „straft sie“. Der Streit zwischen den fundamentalistischen und den
wissenschaftlichen Auslegern des Islam, ist so alt, wie der Islam selbst. 3 Ein Vers, der in der Öffentlichkeit weit weniger Beachtung findet, aber meines Erachtens nach tatsächlich mehr mit der Thematik zu tun hat, steht in Sure 24, Vers 2: „Wenn eine Frau und ein Mann Unzucht begehen, dann verabreicht jedem von ihnen 100 (Peitschen)hiebe! Und lasst euch im Hinblick darauf, dass es (bei dieser Strafverordnung) um die Religion Gottes geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn (anders) ihr an Gott
und den jüngsten Tag glaubt.“ 4
Hier wird zwar eine harte Strafe für Ehebruch gefordert, allerdings nicht der Tod, sondern Peitschenhiebe. Außerdem beinhaltet dieser Vers auch nur den tatsächlichen Ehebruch, nicht benannt sind andere „Verbrechen“, wie das Anlächeln eines Fremden.
1 www.focus.de. 1. Mai 2007.
2 www.theology.de. 1. Mai 2007.
3 Vgl. www.tagesspiegel.de. 1. Mai 2007.
4 Antes 2004, S.19
10
Des Weiteren verlangt der Koran in Sure 4, Vers 15 vier Zeugen für den Ehebruch. Diese vier und der Ankläger müssen alle das ehebrecherische Paar in flagranti erwischt haben, um
eine Strafe nach dem Koran zu rechtfertigen. 1
3.2. Begründung des Ehrenmordes „kulturell“
Das Hauptargument, das gegen eine Begründung der Ehrenmorde im Islam spricht ist, dass Ehrenmorde schon wesentlich länger praktiziert werden, als der Islam existiert. So wurden im babylonischen Reich schon 1700 v. Chr. Menschen für sexuelle Vergehen mit dem Tod
bestraft. 2
Obwohl der Ehrenmord als solcher also nicht im Islam begründet ist, wird er doch hauptsächlich in Gesellschaftssystemen praktiziert, die islamisch patriarchal ausgelegt sind. Denn in diesen sind einige, einen Ehrenmord begünstigende, Faktoren gegeben: Eine Partnerschaft, die nicht hierarchisch aufgebaut ist nicht denkbar. Der Mann gilt der Frau als körperlich und intellektuell überlegen. Des Weiteren gilt die Frau nicht als autonome Person, sondern als Besitz ihres Vaters bzw. nach der Heirat als Besitz oder auch Ehre ihres
Mannes. 3
Die Männer haben in diesen Gesellschaftssystemen die Aufgabe, auf die Ehre ihrer weiblichen Familienangehörigen aufzupassen. Scheitern sie an dieser Aufgabe, so trifft die Schande in erster Linie sie und nicht die Frau, die ihre eigene und die Familienehre beschmutzt hat. In diesem Sinne ist die Ermordung der Frau weniger als Strafe für die Frau gedacht, denn als letzte Möglichkeit, das eigene Versagen zu kompensieren. Dabei sind die
Mörder oft großem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt, 4 denn die Familienehre gilt als das höchste Gut. Zwar gilt ihre Wiederherstellung als Familiensache, in die sich auch kein Außenstehender einzumischen hat, bleibt ein ehrloses Verhalten allerdings ungesühnt, so wird die Familie ausgegrenzt. Die ledigen Töchter können nicht mehr verheiratet werden, gelten als ehrloses „Freiwild“ und auch in dörflichen Konflikten hat die Familie von nun an
das Nachsehen. 5 Kommt es hingegen zur Sühnung der Tat durch Mord an der „Täterin“, so wird der Täter von der Gesellschaft nicht verurteilt, sondern als Held gefeiert, da er
derjenige ist, der den Mut hatte, Recht und Ordnung in seiner Familie wieder herzustellen. 6
1 Vgl. Antes 2004, S.19
2 Vgl. www.wikipedia.org. 2. Mai 2007.
3 Vgl. www.islaminstitut.de. 2. Mai 2007.
4 Vgl. www.terre-des-femmes.de. 2. Mai 2007.
5 Vgl. www.asta.uni-potsdam.de. 2. Mai 2007.
6 Vgl. www.islaminstitut.de. 2. Mai 2007.
11
Besonders gravierend erscheint hierbei, dass diese Akzeptanz bei Weitem nicht nur bei alten „Hinterwäldlern“ besteht, sondern auch bei jungen Studenten. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Metropol halten „bis zu 30 Prozent aller türkischen Studenten
(.) „Ehrenmord“ für eine legitime Reaktion auf eine Verletzung der Familienehre.“ 1 Doch nicht nur gesellschaftlich, sondern auch rechtlich, genießt der Ehrenmord in vielen Ländern eine Sonderstellung. In vielen Ländern gehen Täter von Ehrenmorden kraft Gesetz straffrei aus, in anderen Ländern werden bestehende Gesetze in Ehrenmordfällen bewusst
gedehnt, um Strafminderung bzw. Straffreiheit zu erreichen. 2
Es zeigt sich also, dass auch auf politischer Ebene eine gewisse Akzeptanz des Ehrenmordes besteht.
Teilweise sind sich die Menschen dessen bewusst, dass diese Morde nichts mit dem Islam selbst zu tun haben, ja, dass sie nicht mal mit ihm zu vereinbaren sind. So wurde früher in den Dörfern ein Familiendrama, das in der Ermordung einiger Familienmitglieder endete,
mit dem Satz kommentiert: „Hier ist vom Islam nichts geblieben.“ 3
3.3. Begründung des Ehrenmordes in der Shari’a*
Wider allen Erwartungen steht der Ehrenmord in keinem Zusammenhang mit der Shari’a. Tatsächlich existiert der Begriff in der Shari’a überhaupt nicht (was die Ehrenmörder meist gar nicht wissen). In der Shari’a (wie nach dem deutschen Gesetz auch) wird der Ehrenmord deshalb als ganz „gewöhnlicher“ Mord angesehen. Ein solcher ist nach der Shari’a auf keinen Fall eine zu rechtfertigende Tat, denn ein Menschenleben wird im islamischen Recht „(das nicht mit dem Recht, das in den derzeit existierenden islamischen Staaten gesprochen
wird, identisch ist)“ 2 als hohes Gut eingestuft. Aufgrund dessen kann es auch nur durch das Urteil eines hohen Gerichts ausgelöscht werden. 3
1 www.welt.de. 2. Mai 2007.
2 Terre des Femmes - Menschenrechte für die Frau e.V. 2005, S. 14
3 www.sueddeutsche.de. 2. Mai 2007.
* Seit der medinensischen Zeit war klar, dass der Koran nicht alle Rechtsfragen zufriedenstellend beantworten konnte. Aber der Wunsch nach einem klaren Regelwerk war so stark, dass man sich gezwungen sah, neben dem Koran noch weitere Rechtsquellen zuzulassen. Die Wahl fiel hierbei auf die sog. „hadtihe“ (Aussprüche des Propheten) und die „sunna“ (seine Verhaltensgwohnheiten). Doch diese reichten noch nicht aus, um alle Rechtsfragen zufriedenstellend zu beantworten. „So kam es zu weiteren Rechtsquellen wie dem Gelehrtenkonsens und dem Analogieschluss. Hinzu kamen lokale Rechtspraktiken und allgemeine Rechtsauffassungen. Aus alledem wurde ein Geflecht von Rechtsnormen und Handlungsprinzipien entwickelt“¹, die heute das islamische Recht, die Shari’a darstellen. ¹ Düwell, Hübenthal, Werner 2006, S. 406
2 www.wikipedia.org. 2. Mai 2007.
3 Vgl. www.wikipedia.org. 2. Mai 2007.
12
3.4. Begründung des Ehrenmordes „genetisch“
Seit Anbeginn ihrer Existenz töten sich Menschen gegenseitig. Doch wie kommt es dazu? Der Anthropologe Christian Vogel versucht diese Frage evolutionsbiologisch zu beantworten. In diesem Zusammenhang stellt Vogel sich die Frage, zu welchen Zwecken und unter welchen Bedingungen die „natürliche Selektion“ das Töten von Artgenossen genetisch belohnt und es auf diese Weise vermehrt. Dabei kam er auf ein für diese Arbeit relevantes Ergebnis: Evolutionsbiologisch nützlich ist Töten dann, wenn es „die Konkurrenz um knappe lebenswichtige Ressourcen, seien dies Nahrungsmittel, Geschlechtspartner (...)
oder für das Überleben und den Fortpflanzungserfolg wichtige soziale Rangpositionen“ 4 , ausschalten kann. Auffällig hierbei ist, dass solche Rivalitätstötungen (bis in die heutige Zeit) sehr viel öfter von Männern, als von Frauen begangen werden. Im Gegensatz zu Tiermännchen, bringen (menschliche) Männer oftmals nicht nur ihren männlichen Rivalen um, sondern häufig „auch die Frau, die sie an einen Rivalen verloren haben oder verloren zu
haben glauben!“ 1 Obwohl Vogel dieses Phänomen, meines Erachtens nach, nicht hinreichend erklären kann, besteht er auf der Feststellung, dass Mord als solcher nicht als widernatürlich anzusehen sei, sondern vielmehr als das taktisch letztes Mittel eines
Menschen auf dem Weg zum reproduktiven Erfolg. 2
Übertragen auf Ehrenmorde bedeutet das, dass bei der Entscheidung, einen Mord zu begehen, zusätzlich zum kulturellen Hintergrund auch die Gene eines Menschen, eine Rolle spielen.
4 Vogel 1989, S. 63
1 Vogel 1989, S. 78
2 Vgl. Vogel 1989, S. 109
13
4. Sanktionen
In allen folgenden Rechtssystemen gehen die Richter von einem Mord aus. Deshalb möchte ich zunächst klären, wann ein solcher Tatbestand (im Unterschied zum Totschlag) vorliegt.
4.1. Unterschied zwischen Töten und Morden
Juristisch gesehen gilt in Deutschland als Mord, wenn ein Mensch einen anderen Menschen aus „Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“ 1 tötet. Tötet ein Mensch einen anderen Menschen, ohne ihn zu ermorden, so begeht er Totschlag. 2 Vogel trifft die Unterscheidung anders: Für ihn hängt der Begriff des Mordens untrennbar mit einem Verständnis von moralischem Handeln zusammen. Seiner Meinung nach können nur Tiere, die zu einem moralischen Verständnis gar nicht fähig sind, töten. Jeder Mensch muss sich zu jeder Zeit der Folgen und der Moralität seines Handelns und damit auch der Amoralität einer Tötung bewusst sein. Nach dieser Definition sind
Menschen zu einem Totschlag nur im Falle einer totalen Geistesstörung fähig. 3 Ich persönlich tendiere eher zu der rechtlichen Unterscheidung, da ich der Meinung bin, dass man die sog. Morde im Affekt, einem geplanten Mord nicht gleichstellen sollte.
4.2. Sanktionen des Ehrenmordes nach deutschem Recht
Ehrenmorde fallen nach deutscher Rechtssprechung unter den Straftatbestand des Mordes.
Nach §211 I StGB wird jeder Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. 4 Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet, dass der Verurteilte sein gesamtes restliches Leben in
einer Strafvollzugsanstalt verbringen muss. Nach §57 a StGB 5 ist jedoch eine erneute „Überprüfung“ des Urteils nach 15 Jahren möglich. Nach dieser Frist, kann der Verurteilte einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung stellen, wenn im Urteilsspruch nicht eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde. Einem Antrag auf Bewährung wird meistens stattgegeben.
1 www.dejure.org. 18. Mai 2007 b.
2 Vgl. www.dejure.org. 18. Mai 2007 c.
3 Vgl. Vogel 1989, S. 97 ff.
4 Vgl. www.dejure.org. 18. Mai 2007 b.
5 Vgl. www.dejure.org. 18. Mai 2007 a.
14
Eine „besondere Schwere der Schuld“ wird bei einigen, jedoch nicht bei allen Ehrenmorden festgestellt. Wird diese festgestellt, so wird dennoch nach 15 Jahren der Fall erneut überprüft und eine Mindestrestdauer der Freiheitsstrafe beschlossen, nach dieser der Verurteilte erneut einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung stellen kann. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht beschlossen. Durchschnittlich dauert eine Freiheitsstrafe für einen Mörder, der besonders schwere Schuld auf sich geladen hat, 22 Jahre.
Wird die Tat von einem Jugendlichen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begangen, so muss das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet werden. Dieses sieht laut §
18 II S. 2, JGG eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren vor. 1 Nach §§ 88 I, II JGG kann ein Jugendlicher den Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur
Bewährung bereits stellen, wenn er ein Drittel der Strafe verbüßt hat. 2
4.3. Sanktionen des Ehrenmordes nach der Shari’a
Wie bereits in Kapitel 3.2. beschrieben, kennt auch die Shari’a den Ehrenmord nicht als eigenen Straftatbestand, weswegen er unter die Kategorie des Mordes fällt. Ein Mord ist laut Shari’a mit der Todesstrafe zu bestrafen. Dabei verhängt das Gericht die Todesstrafe, über die tatsächliche Vollstreckung entscheiden aber die Angehörigen des Opfers. Entscheiden diese sich dazu, dem Täter zu verzeihen und das Urteil nicht vollstrecken zu lassen, so wird
es in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. 3 „Der Koran legt den Gläubigen ans Herz lieber zu verzeihen als auf der Todesstrafe zu bestehen.“ 4
4.4. Sanktionen nach türkischem Recht
Bis zum Juni 2003 waren nach Artikel 462 des türkischen Strafrechtes der Beweis oder auch nur der Verdacht einer Untreue der Ehefrau eine Provokation zum Mord. Dieser wurde im
Zuge der „Europäisierung“ abgeschafft. 5
Nach dem neuen Gesetz können Personen, die einen Ehrenmord begehen, zu
lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt werden. 6 Allerdings bleibt „Artikel 51 (2) des [alten] Strafgesetzbuchs, der eine Herabsetzung der Strafe bei Verbrechen vorsieht, welche z.B. wegen schwerer Provokation begangen wurden, (...) in Kraft und wird noch immer
1 Vgl. www.dejure.org. 18. Mai 2007 d.
2 Vgl. www.dejure.org. 18. Mai 2007 e.
3 Vgl. www.wikipedia.org. 2. Mai 2007.
4 www.wikipedia.org. 2. Mai 2007.
5 Vgl. Kirkland 2004, S.24 ; www.istanbulpost.net 18. Mai 2007.
6 Vgl. www.istanbulpost.net 18. Mai 2007.
15
erfolgreich von den Tätern von Ehrverbrechen herangezogen, um für ein milderes Urteil zu plädieren. Die Strafe kann in solchen Fällen auf bis zu ein Drittel des ursprünglichen
Strafmaßes gemildert werden.“ 1
4.5. Gerechtigkeit der Sanktionen
4.5.1. Sanktionieren wir alle Morde?
Nach der bisherigen Arbeit scheint es ganz so, als wäre der Ehrenmord ein grausames Überbleibsel aus barbarischen Zeiten. Die Gründe für solch „niedere Taten“ sind einem kultivierten Volk, wie wir es sind absolut nicht zugänglich. Tatsächlich?
Ehe wir „voreilige Schlüsse ziehen“ sollten wir uns doch noch einmal genau überlegen, wie verachtungswürdig wir einen Mord tatsächlich finden, denn wenn Vogel recht hat, bedienen wir uns da einer „doppelten Moral“: So scheint es uns grausam, wenn eine Privatperson, eine andere Person ermordet - dabei sieht es für den Großteil unserer Bevölkerung ganz anders aus, wenn ein zum Tode Verurteilter in den USA hingerichtet wird oder wenn sich nahe Angehörige der Opfer seiner Verbreichen, der Selbstjustiz bedienen. Einen Menschen erschießen scheint uns grundsätzlich falsch, doch in Kriegszeiten verleihen
auch wir Ehrenmedaillen dafür. 2
4.5.2. Steht es uns zu, zu richten?
Wie ich in Kapitel 4.5.1. erläutert habe, scheint es auch in unserer Gesellschaft Formen des Tötens zu geben, die wir nicht verurteilen. Doch wer entscheidet darüber, wann ein Mord zulässig ist und „nur“ als Tötung gilt und wann er besonders grausam ist? „Ist nur Gewalt, die von einer Gemeinschaft getragen wird, gerechtfertigt, nicht aber private Gewalt? Wie bzw. wodurch muß eine solche Gemeinschaft legitimiert sein? Durch Gott bzw. andere überirdische Mächte oder durch eine irdische Staatsverfassung, sei sie von einem
Monarchen oder von einer demokratischen Legislative gesetzt?“ 3 Ich finde es schwer, überhaupt einen Mord - egal durch welche höhere Gewalt - zu rechtfertigen, denn die einzige Macht, der ich die Legitimation dazu zugesprochen hätte, ist die Legislative eines demokratischen Staates. Doch wie die Vergangenheit hinreichend bewiesen hat, kann diese Macht allzu leicht für niedere Zwecke missbraucht werden.
1 Kirkland 2004, S.24
2 Vgl. Vogel 1989, S. 38, S. 106
3 Vogel 1989, S. 104
16
Zurück zur eigentlichen Frage: Steht es uns zu, über Ehrenmörder zu richten? Die Antwort darauf muss ein klares „Ja“ sein. Und das nicht, weil wir uns auf einer moralisch vermeintlich höheren Ebene bewegen. Es ist vielmehr die Solidarität mit den Opfern, die uns zwingt, Ehrenmorde scharf zu verurteilen. Denn nur wenn klare Grenzen gesetzt werden und wir als Außenstehende mit den aktuell gefährdeten Frauen gemeinsam für ihre Rechte kämpfen, können weitere Morde verhindert werden.
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5. Kulturelle Toleranz
5.1. Kulturelle Toleranz im Grundgesetz der BRD
Da es bei der Frage um Toleranz gegenüber Ehrenmorden nicht zuletzt um Menschenrechte geht, scheint mir das Grundgesetz der BRD geeignet, um Richtlinien vorzugeben. Schon vor dem eigentlichen Ehrenmord verstoßen meiner Ansicht nach die Lebensverhältnisse vieler betroffener Frauen gegen Artikel 1 I GG „Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt“ 1 Viele der Frauen sind weit davon entfernt ein würdevolles, selbstbestimmtes Leben zu führen.
Artikel 2 II GG sichert das Recht eines jeden Menschen auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ 2 Artikel 3 II fordert eindeutig eine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.“ 3 Der Staat verpflichtet sich mit diesem Artikel dafür zu sorgen, dass diese Gleichheit auch tatsächlich praktiziert wird.
Als besonders themenrelevant sei zuletzt Artikel 3 III GG genannt: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.“ 4 An diesem Aritkel kann man deutlich erkennen, dass der Staat eine Ungleichbehandlung vor Gericht auf Grund von kulturellen Hintergründen unter gar keinen Umständen dulden kann.
5. 2.Wie weit muss und wie weit darf kulturelle Toleranz gehen?
Doch für den „Privatgebrauch“ ist wohl noch mehr als das Grundgesetz von Bedeutung. Zum Beispiel ein genaues Verständnis des Begriffs „Toleranz“: „Toleranz meint das Gelten- u. Gewährenlassen, besser noch: die Achtung andersartiger Anschauungen u. Handlungsweisen.(...) Als persönliche Haltung gegenüber Mitmenschen
1 Bundeszentrale für politische Bildung 2000, S. 13
2 Bundeszentrale für politische Bildung 2000, S. 13
3 Bundeszentrale für politische Bildung 2000, S. 13
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ist T. keineswegs an Gleichgültigkeit gegenüber religiösen, weltanschaulichen, sittlich. u. politischen Fragen gebunden (...). Vielmehr setzt sie voraus, daß man feste Überzeugungen
hat u. trotzdem die anderer respektiert.“ 1
Nach dieser Definition würde absolute Toleranz bedeuten, dass man es zwar durchaus von Grund auf schlecht finden kann, eine Frau aus niederen Beweggründen zu ermorden, dass man aber trotzdem anerkennt, dass andere Kulturen diese Taten anders bewerten und sie deshalb auch ausführen. Damit müsste man den Morden taten- evtl. sogar emotionslos zusehen. Das wäre tolerant.
Nicht tolerant wäre, Ehrenmorde zu verurteilen und bei der Gelegenheit gleich die ganze islamische Kultur zu kritisieren, da sie ja solche Taten legitimiert. Beides scheint mir falsch. Es geht also darum, einen Mittelweg zu finden.
5.3. Das Kopftuch - Ein Symbol der Unterdrückung?
Ich möchte die im Jahr 2003 aufgeflammte Diskussion, die als „Kopftuchdebatte“ in die Geschichte einging, in diese Arbeit aufnehmen, um (an einem weniger brisanten Thema, als Ehrenmorde es sind) aufzuzeigen, dass es nicht immer einfach ist, zu entscheiden, ob Toleranz angemessen ist oder ob sie nicht letztendlich sogar ihren Teil zur Missachtung von Menschenrechten - in diesem Fall, die der Frauen mit Migrationshintergrund - beiträgt. In der sog. „Kopftuchdebatte“ ging es darum, ob im öffentlichen Dienst ein Kopftuch getragen werden darf oder nicht. Damals war die Frage, ob der Staat eine religiösweltanschauliche Neutralität wahren und damit sämtliche religiösen Symbole aus der Schule als staatliche Institution bannen muss (contra Kopftuch) oder ob nicht schon in der Schule Toleranz gegenüber anderen Religionen und Weltanschauung durch die Erlaubnis religiöse Symbole tragen zu dürfen, aktiv gelehrt werden sollte (pro Kopftuch). Selbst das Bundesverfassungsgericht wollte diesen Rechtsstreit nicht endgültig lösen und so wurde die Entscheidung an die einzelnen Länder delegiert. Baden-Württemberg (wie auch Niedersachsen und das Saarland) hat ein Verbot für das Tragen eines Kopftuches im
öffentlichen Dienst ausgesprochen. 2 Doch damit war die Debatte in der Öffentlichkeit noch nicht beendet. „Am 1. Dezember 2003 veröffentlichte
Marieluise Beck, Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, auf ihrer Webseite einen Appell mit dem Titel “Religiöse Vielfalt statt
1 Höffe 1986, S. 255 f.
2 Vgl. Bielefeldt 2004; www.bpd.de. 19. Mai 2007.
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Zwangsemanzipation! - Aufruf wider eine Lex Kopftuch“, der von mehreren Frauen - ohne Migrationhintergrund - unterschrieben wurde.“ 1 Damals hätte ich vermutlich unterschrieben, um zu zeigen: „Ich bin tolerant!“ Heute frage ich mich, ob hier Toleranz angebracht ist. Einerseits gibt es mit Sicherheit Frauen, die es als ihre religiöse Pflicht betrachten ein Kopftuch zu tragen und die in ein großes Dilemma kämen, müssten sie zwischen ihrem Beruf und ihrer Religion wählen. Doch zum Nachdenken hat mich folgender Text der Psychologin, migrationspolitischen Sprecherin und Islambeauftragten der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Lale Akgün gebracht: „Es gibt (...) eine Toleranz gegenüber patriarchalen Werten; natürlich nur dann, wenn es um Menschen mit Migrationshintergrund geht. Dies wurde zuletzt in der Kopftuchdebatte deutlich: Da wetterten wohlmeinende deutsche Frauen in einem unsäglichen Aufruf gegen die „Zwangsemanzipation“ von Migrantinnen - und stellten dergestalt nicht weniger als die Gleichberechtigung beider Geschlechter in Frage. Über diese Schützenhilfe können sich nur die Sexisten unter den Migranten freuen. Sie fordern den „Respekt vor anderen Wertvorstellungen“ ein, was - weniger vornehm ausgedrückt - oft genug bedeutet: „Ich will meine Alte unterdrücken und verprügeln können. Das ist meine Kultur. Das geht dich nichts
an!“ Und der Gutmensch schweigt dazu.“ 2
Ich denke, dieser Vorwurf von Frau Akgün macht deutlich, dass Toleranz nicht per se etwas Positives ist und deshalb gut überdacht sein will.
1 www.bpd.de. 19. Mai 2007.
2 Akgün 2004, S. 73
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6. Kann die Soziale Arbeit Ehrenmorde verhindern?
Wenn Toleranz aber nicht zwingend zum Ziel führt: Was (dann) sollen wir tun? In der Sozialen Arbeit gibt es einige vielversprechende Ansätze:
An erster Stelle steht die Aufklärung. Es ist ein großes Anliegen vieler Frauenrechtsorgnisationen im In- und Ausland, die Bevölkerung für Ehrverbrechen zu sensibilisieren. Denn nur, wenn viele um die Morde wissen und sie negativ bewerten, kann ein generelles Umdenken stattfinden.
Doch Umdenken allein genügt noch nicht. Man muss auch Alternativen für die Ehrenmörder schaffen, die sich oft von der Gesellschaft (oder zumindest einer Subkultur derselben) unter Druck gesetzt fühlen, einen Mord zu begehen. Die ehrenamtliche Gruppe „Sharaf Hjältar“ (die ausschließlich aus männlichen Jugendlichen besteht) hat diesbezüglich eine Kampagne unter dem Motto: „Mut ist es, für die Freiheit meiner Schwester zu kämpfen“ gestartet. Damit wollen sie nicht nur erreichen, dass Ehrenmorde nicht mehr
begangen werden, sondern Ehre generell umdefinieren. 1
Ein weiterer wichtiger Schritt - der von der Sozialen Arbeit im Migrationsdienst geleistet werden kann - ist es, die Migranten in die deutsche Gesellschaft fest zu integrieren, da man nicht erwarten kann, dass sie ihre eigene kulturellen Maßstäbe aufgeben, ohne eine Alternative angeboten zu bekommen.
Um das leisten zu können, müssen jedoch nicht nur Sozialarbeiter, sondern auch Lehrer und Politiker mit der Thematik vertraut sein. Das alles dient der Prävention. Doch die Soziale Arbeit muss sich auch um die Frauen und Mädchen kümmern, für die diese zu spät kommt. Dafür ist Einzelfallhilfe notwendig, wie sie zum Beispiel Paptaya oder der Rosa e.V. leisten: Beide Organisationen verhelfen bedrohten Mädchen bis maximal
1 Vgl. Böhmecke o.J., Seite 36 f.
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21 Jahren zur Flucht vor der Familie. Sie „sind darauf spezialisiert, die potentiellen Opfer an einem anonymen Ort unterzubringen, sie vor ihrer Familie zu schützen und ihnen durch das
Zusammenleben in Wohngemeinschaften eine Art Familienersatz zu gewährleisten.“ 1 Für Frauen über 21 Jahren bleibt nur das „allgemeine“ Frauenhaus. Hier finden sie zwar auch Zuflucht, die Sozialarbeiterinnen sind jedoch nicht auf Frauen, die vor Ehrverbrechen flüchten „spezialisiert“.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Soziale Arbeit in Deutschland schon viel unternimmt, um gegen Ehrenmorde vorzugehen, dass das Hilfenetz aber immer noch stark ausgebaut werden muss.
1 Böhmecke o.J., Seite 32
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7. Resümee
Was möchte ich mit dieser Arbeit bewirken?
Vor allem möchte ich aufklären, über Missstände und über eine über das Ziel hinaus schießende Toleranz gegenüber den kulturellen Hintergründen der Migranten. Möglicherweise sollten gerade die Deutschen die Angst davor ablegen sich den Vorwurf des Rassismus einzuhandeln und sich mehr auf ihr eigenes Grundgesetz besinnen, welches das Recht auf die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit (für beide Geschlechter!) sichert.
Denn wer sich für diese Menschenrechte einsetzt, sollte über den Vorwurf des Rassismus erhaben sein.
Außerdem möchte ich zu aktivem Handeln aufrufen. Dabei muss sich niemand in Gefahr begeben. Oft genügt es schon, nicht wegzuschauen, die Polizei zu informieren oder Betroffene über ihre Rechte und Hilfsangebote aufzuklären.
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8. Quellenverzeichnis
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Bielefeldt, Heiner: Zur aktuellen Kopftuchdebatte in Deutschland - Anmerkungen aus der Perspektive der Menschenrechte, Berlin 2004.
Böhmecke, Myria: Studie: Ehrenmord, Tübingen o.J..
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Düwell Marcus / Hübenthal, Christoph / Werner, Micha H. (Hrsg.): Handbuch Ethik, Stuttgart 2006.
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Online-Quellen
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Ziegelmeier, Otto W.: Kirche & Theologie im Web. http://www.theology.de/koran.htm. 1. Mai 2007
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Abbildungen:
Böhmecke, Myria: Studie: Ehrenmord, Tübingen o.J. (Abb. 2)
o.A.: Aktiv gegen Männergewalt.
http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.ludwigsburgvirtuell.de/kampagne/gfx/plakat.jpg&imgrefurl=http://www.ludwigsburgvirtuell.de/kampagne/&h=401&w=267&sz=26&hl=de&start=2&um=1&tbnid=TomMF0Pq NUC3NM:&tbnh=124&tbnw=83&prev=/images%3Fq%3Ddie%2Bblauen%2Baugen%2Bh at%2Bsie%2Bvon%2Bihrem%2BVater%26svnum%3D10%26um%3D1%26hl%3Dde%26s a%3DN. 19. Mai 2007 (Abb. 1)
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Arbeit zitieren:
Michelle Tränkle, 2007, Ehrenmorde - eine ethische Betrachtung, München, GRIN Verlag GmbH
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. Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, Europäische Kommission
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