Die Entwicklung der Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebensweisen unter dem Einfluss der Gesetzgebung in der BRD


Diplomarbeit, 2008

112 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition des Begriffes „sexuelle Identität“

3 Minderheiten in einer Gesellschaft
3.1 Definition des Begriffes „Minderheiten“
3.2 Die Homosexuellen als Minderheit der Gesellschaft – der „Sündenbockmechanismus“

4 Theorie zur Intention von Gesetzen
4.1 Definition des Begriffes „Gesetz“
4.2 Intentionen von Gesetzen
4.2.1 Handlungsvorschriften, Gebote und Rechte Handlungsvorschriften Gebote und Rechte
4.2.2 Rechtsfortbildung
4.3 Das Gleichheitsprinzip

5 Zur aktuellen rechtlichen Situation in der BRD
5.1 Gesetzliche Regelungen für Homosexuelle Historischer Extrakt Das Lebenspartnerschaftsgesetz:
5.2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
5.3 Das Jahr der Chancengleichheit
5.4 Maßnahmen und Perspektiven
5.5 Zwischenfazit

6 Zur gesellschaftlichen Sichtbarkeit von Homosexuellen
6.1 Die Darstellung der Andersartigkeit
6.2 Das Stigma der Homosexualität
6.3 Die gesellschaftliche Wahrnehmung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen
6.4 Die Definition des Begriffes „Diskriminierung“
6.5 Die Gewalt gegen Homosexuelle
6.5.1 Die Theorie des Gewaltbegriffes
6.5.2 Gewalt gegen Schwule
6.5.3 Gewalt gegen Lesben
6.5.4 Statistische Erfassung von Gewalttaten gegen Homosexuelle
6.6 Toleranz und Akzeptanz
6.7 Maßnahmen und Perspektiven
6.8 Zwischenfazit

7 Die Auswirkungen der rechtlichen Situationen im Kontext der gesellschaftlichen Wahrnehmung

8 Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis:

Internetquellen:

Anhang

- 27 Aufgaben

- 28 Befugnisse

1 Einleitung

In fast allen Vor- oder Abendserien im deutschen Fernsehen lassen sich schwule oder lesbische Rollen finden. Wo zu Beginn noch das Coming-Out viel Aufsehen erregte, kehrt ganz bald „Normalität“ ein und die Homosexualität stellt schnell nur noch eine weitere Facette des Charakters der betreffenden Figur dar. Amerikanische Serien wie „Queer as Folk“, „Six Feet Under“ oder „The L-Word“ haben mit überwiegend schwulen und lesbischen Themen sogar Kultstatus erreicht. Das medial vermittelte Bild von Toleranz und Akzeptanz ist jedoch nicht problemlos auf die Realität übertragbar, denn immer noch prägen verletzende und abwertende Äußerungen gegenüber homosexuellen Menschen die gesellschaftliche Atmosphäre und in vielen Bereichen wird dieses Thema sogar als Tabu behandelt. Eines dieser Tabubereiche ist beispielsweise der Fußball; es gibt keinen einzigen bekannten schwulen Bundesligaspieler. Der Deutsche Fußball Bund (DFB) hat Homosexualität in der Vergangenheit mit einer deutlichen Beständigkeit ignoriert und mögliche Diskussionen wurden mit dem Argument im Keim erstickt, dass es sich um einen persönlich gewählten Lebensstil handle, aus dem sich der DFB raushalte (vgl. Kirbach 2007, Teil 4 und 5). Dieser Handhabung zum Trotz gibt es schwule Fußballer, die auf Grund der heterozentrierten Gesellschaftsstrukturen jedoch immer noch versteckt und durch familiäre Fassaden geschützt leben müssen, um ihre Karrieren nicht zu gefährden. Neue Wege aus der Tabuisierung schlägt jetzt allerdings DFB-Präsident Theo Zwanziger ein. Er und sein Führungsteam unterstützen sein 2007 offiziell den Kampf gegen Homophobie im Fussball. Im Interview eines lesbischen Magazins verurteilte er Diskriminierungen dieser Art und äußerte sich darüber hinaus: „Wenn eine junge Spielerin zu mir kommt und sagt, ich hätte den Mut, das jetzt zu tun [ein Coming-Out zu wagen, Anm. d. Autors], dann kann er oder sie sich absolut darauf verlassen, dass dieser Präsident und dieser Verband sie oder ihn dabei unterstützen. Aber ich kann niemanden zur Zivilcourage zwingen. [...] wenn jemand diese Entscheidung trifft, wird diese von mir mit Sicherheit unterstütz und – wenn es gewünscht wird – auch begleitet“ (Fertig 2008, S. 25).

Die Verbreitung von Toleranz zeigt somit ein widersprüchliches Bild. Einerseits profilieren sich Branchen wie Kultur und Dienstleistungen oder die Politik und die Wirtschaft mit dem Merkmal der Homosexualität und der Einführung diverser Gesetze. Andererseits stehen diesem Fortschritt jedoch nach wie vor Unwissenheit, Vorurteile und Aggressionen gegenüber.

Vor diesem Hintergrund werden kontroverse gesellschaftliche und politische Diskussionen zwischen religiös geprägten Konservativen und Liberalen geführt. Aktuell vor allem um die Ergänzung des Grundgesetzes durch das Merkmal der „sexuellen Identität“.

In der Wissenschaft perseveriert ein großes Defizit, da der akademische Alltag analog wenig Forschung zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen betreibt und die Auseinandersetzung bisweilen spärlich und lückenhaft ist. Vor allem lesbische Lebensweisen und bisexuelle Menschen finden dort kaum Berücksichtigung (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport [SENBJS] 2005, S. 32 ff).

Durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) oder die Bestimmungen der Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union, sowie die entsprechende Umsetzung auf Bundesebene durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), haben die Lebensbedingungen von Homosexuellen einen veränderten Rahmen bekommen. Jedoch gibt es auch hierzu bislang noch keine aktuellen Studien oder Analysen, die eine mögliche Veränderung auf gesellschaftlicher Ebene belegen könnten. Die vorliegende Arbeit hat durch ihre hohe praktische Relevanz somit das Ziel, eine erste vorsichtige Prognose diesbezüglich zu leisten und einen Anstoß zu geben, das bestehende Forschungsdefizit zu erhellen. Unterstützend wirkt dabei die leitende Fragestellung, ob eine gesteigerte Sichtbarkeit gleichgeschlechtlicher Lebensweisen wieder zu mehr Abgrenzung und Feindseligkeit führt. Erweitert wird dieser Forschungsauftrag noch zusätzlich durch die zu prüfende These, dass die Funktion der Gesetze nicht nur darin besteht, verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern auch Veränderungen gesellschaftlicher Einstellungen zu mobilisieren.

Inhaltlich bezieht sich diese Arbeit, nach einer eingehenden Definition des Untersuchungsgegenstandes, zunächst auf die Einordnung in den Minderheitenkontext und Kategorisierung von Homosexuellen als gesellschaftliche „Sündenböcke“ (Kapitel 2 und 3). Die anschließende Erläuterung zur Intention von Gesetzen bildet den theoretischen Hintergrund. Hierbei ist die Begriffsbestimmung von Gesetzen grundlegend für deren Intentionen und ebenso Grundlage des Gleichheitsprinzips (Kapitel 4). Im fünften Teil dieser Arbeit stehen die rechtlichen Veränderungen im Vordergrund. Nach einem historischen Überblick folgt die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien. Komplettiert werden diese Entwicklungen durch weiterführende kulturelle und politische Maßnahmen. Die Auswirkungen der bereits bis dahin erarbeiteten Ergebnisse werden durch die gesellschaftliche Sichtbarkeit von Homosexuellen vervollständigt. In diesem Themenkomplex liegt das Augenmerk sowohl auf der Wahrnehmung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen als auch auf den gesellschaftlichen Reaktionen. Dies beinhaltet einerseits negative Verhaltensweisen, wie Stigmatisierung und Diskriminierung bis hin zur Gewalt, und andererseits Aspekte der Toleranz und Akzeptanz (Kapitel 6). Im Anschluss daran werden die Ergebnisse der einzelnen Themenkomplexe zusammengeführt und die Forschungsfrage anhand dessen beantwortet (Kapitel 7).

Zum Abschluss werde die bedeutsamsten Ergebnisse der Untersuchung in den Schlussbetrachtungen zusammengefasst und kritisch betrachtet (Kapitel 8).

Die Grundlagenliteratur dieser Arbeit setzt sich aus Fachbüchern, wissenschaftlichen Erhebungen und Broschüren zusammen, die sich mit den Themen Homosexualität, Minderheitenpolitik, gesellschaftlichen Lebensformen und deren Akzeptanz, sowie verfassungsrechtlichen Veränderungen sowohl innerhalb der Bundesrepublik als auch auf europäischer Ebene beschäftigen. Dies garantiert einen umfassenden Einblick und befähigt zu einer kritischen, professionellen und sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzung.

Die erwähnten wissenschaftlichen Erhebungen umfassen den Zeitraum von 1999 bis ins Jahr 2007, da sie auch heute noch die aktuellste Grundlagenliteratur für spezielle gleichgeschlechtliche Themenbereiche darstellen. Zum einen wurden dabei die Lebensweisen gleichgeschlechtlich orientierter Personen und Paare untersucht (Oppermann, 2000; Buba, 2001, Heitmeyer, 2002-2007) und zum anderen ist der Umgang mit Diskriminierungserfahrungen und Gewalt von Lesben bzw. Schwulen ein Aspekt in den Untersuchungen (Ministerium für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes NRW [MFJFG] 1999; MANEO 2007; Frohn 2007). So lassen sich politische Veränderungen, auch an gesamtgesellschaftlichen Ausdifferenzierungen, verdeutlichen. Verwendete Gesetze sind in ihrer Originalfassung im Anhang nachzulesen.

Das dieser Arbeit zugrundeliegende Menschenbild grenzt sich von einer biologisch-deterministischen Theoriebildung ab, welche besonders im Kontext gleichge­schlechtlicher Lebensweisen eminent viel Raum einnimmt. Stattdessen besteht Anlehnung an das „Modell der produktiven Realitätsverarbeitung“, welches die assoziativen Beziehungen zwischen dem Subjekt und der gesellschaftlich vermittelten Realität in ein interdependentes Gefüge bringt. Der Fokus liegt dabei auf dem interaktionistischen Ansatz (vgl. Hurrelmann 1993, S. 64). Ergänzt wird diese Orientierung durch eine (Mit-)Prägung am humanistischen Menschenbild. Dem Individuum werden Reflexivität, Emotionalität, Verbalisierungs-, Kommunikations- und Handlungskompetenz sowie Autonomie zugesprochen (vgl. Rogers S. 20 f). Auf diese Weise wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, um eine kritische Auseinandersetzung mit den oben genannten Fragestellungen bestmöglich zu gewährleisten.

Bei einem reflektierten Umgang mit Sprache ist es erforderlich, mögliche (Doppel-) Diskriminierungen auf der Basis des (biologischen) Geschlechtes zu vermeiden. Demzufolge wird ein nicht-sexistischer Sprachgebrauch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Formulierungen (z.B. Lehrer) oder durch die Angabe beider Geschlechter (z.B. Leser/innen) frequentiert.

2 Definition des Begriffes „sexuelle Identität“

Der Begriff der sexuellen Identität bezeichnet ein grundlegendes Selbstverständnis der Menschen. Damit ist sowohl die Selbstwahrnehmung gemeint, als auch die Wirkung auf andere Personen. Gleichzeitig sind damit vier wesentliche Bestandteile impliziert:

1.) das biologische Geschlecht (engl. „sex“)
2.) das soziale Geschlecht (engl. „gender“)
3.) das psychische Geschlecht
4.) die sexuelle Orientierung

(vgl. Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen [MGSFF] 2004, S. 30).

Das biologische Geschlecht („sex“) ist gekennzeichnet durch biologisch determinierte Merkmale, wie zum Beispiel die „unterschiedlichen Fortpflanzungsfunktionen und die Unterschiede in der hormonellen und in der anatomischen Ausstattung“.

Das soziale Geschlecht („gender“) lässt sich durch „gelernte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen und Einstellungen von Männern und Frauen“ definieren (Zimbardo 2003, S. 491).

Dieser Definition ist zu ergänzen, dass die gesellschaftlich präsentierte Geschlechtszugehörigkeit mittlerweile keine eindeutige dichotome Klassifikation in „männlich“ und „weiblich“ mehr ermöglicht. Ebenso lassen sich die Begriffe homo-, bi- oder heterosexuell zwar in deutlich von einander unterscheidbare Klassen zuordnen, was den Vorteil hat, polarisierende Aussagen über sich und andere treffen zu können, aber sie müssen vielmehr als Kontinuum mit verschiedenen Ausprägungen begriffen werden[1].

Beide genannten Teilaspekte der Geschlechtsidentität, also die überdauernde Selbstwahrnehmung und das innere Gefühl, bildet der Mensch aus, bevor er sich seiner sexuellen Orientierung überhaupt bewusst wird. Sie sind zwar grundlegend für die spätere (Selbst-) Definition, erlauben allerdings keine Prognosen über die tatsächlich folgenden Ausprägungen der sexuellen Orientierung.

Mit der inneren Überzeugung, entweder männlich, weiblich oder gar beides zugleich zu sein, wird das psychische Geschlecht dargestellt.

Als letzte Komponente sei die sexuelle Orientierung genannt, welche den erotischen und sexuellen Aspekt beinhaltet, den man einem Menschen entgegenbringt. Eingeschlossen sind darin die Sexualität (welche sich nicht vornehmlich nur auf sexuelle Handlungen stützt), emotionale Bedürfnisse und das Gefühl von Sicherheit innerhalb einer Beziehung.

Entscheidend ist bei allen vier Aspekten, dass sich ihre Ausgestaltungen ausdrücklich unterscheiden und sich gegen das vorherrschende, schematische Denken widersetzen können (vgl. Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen [MGSFF] 2004, S. 30).

Die Entwicklung der gleichgeschlechtlichen Identität vollzieht sich heute früher und wird von einem langen und teilweise problembelasteten Prozess begleitet. Denn während des Coming-Out[2] sind Lesben und Schwule auf der einen Seite damit konfrontiert, ihre sexuelle Identität geheim zu halten und auf der anderen Seite stehen sie bei der Offenlegung möglicherweise negativen Reaktionen der Umwelt gegenüber. Demzufolge wird diese Lebensphase von diversen Homo- oder Bisexuellen als Dilemma empfunden und als äußerst krisenhaft beschrieben, begründet mit ihren Gefühlen, die von Wertlosigkeit über Selbstverachtung bis hin zu Depressionen oder sogar Selbstmordgedanken führen können (vgl. Buba 2001, S. 15).

Für Arbeiten, deren inhaltliche Auseinandersetzung auch den Gegenstand der Diskriminierung behandeln, ist es nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich, einen respektvollen Umgang mit Vielfalt zu erbringen und auf besondere Sensibilität in der Verwendung der Nomenklatur zu achten.

Um sprachlich ein akzeptierendes, wissenschaftliches Fundament für die Auseinandersetzung mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen zu schaffen, ist eine Begriffsdefinition unumgänglich. In der vorliegenden Arbeit wird mit der Verwendung von „Homosexuellen“ als Oberbegriff gearbeitet. Damit ist neben dem Sozialisations- auch der Sexualisationsprozess eingeschlossen, den gleichgeschlechtlich orientierte Menschen zusätzlich durchleben (vgl. Köllner 2001, S.58). Bei differenzierteren Beschreibungen werden die Bezeichnungen „Lesbe“ und „Schwuler“ verwendet, die einen festen Platz im alltäglichen Wortschatz gefunden haben und gegenwärtig ein positives Selbstverständnis homosexuell lebender Menschen ausdrücken.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine neutrale Position gegenüber den verwendeten Begriffen eingenommen und eine negative Konnotation infolge historischer Entwicklungen (siehe: 5.1 Gesetzliche Regelungen für Homosexuelle) ausgeschlossen wird.

Bedeutend ist im Verhältnis zwischen dominanter Mehrheitskultur und Minorität zu klären, über welchen Bevölkerungsanteil sich die Minderheit bezüglich sexueller Identität tatsächlich erstreckt.

Divergierende Anteilszahlen zwischen 1 und 20 % von Lesben, Schwulen und Bisexuellen an der Gesamtbevölkerung lassen sich in unterschiedlichen Erhebungen finden (Lesben- und Schwulenverband Deutschland [LSVD] (2) ; Fiedler, 2004; Diamond, 1993). Dieser Arbeit liegt der Wert von 6.75% zugrunde, welcher über 28 Studien einer Meta-Analyse (Stuber & Iltgen, 2002) ermittelt wurde. Die relativ große Spannbreite lässt sich durch ein geringfügig ehrliches Antwortverhalten in Befragungen zur Sexualität erklären, besonders wenn stigmatisierte Formen sexuellen Verhaltens oder sexueller Identitäten erfragt werden. Dies hängt von der jeweiligen Selbstdefinition der Befragten ab, die zwar möglicherweise gleichgeschlechtliche Sexualität ausüben, dieses Verhalten für sie aber nicht identitätsrelevant erscheint.

Um einen besseren Einblick in die Minderheitendebatte zu erhalten, widmet sich das nächste Kapitel zunächst allgemein und anschließend explizit den Homosexuellen als eine von vielen Minderheiten der Gesellschaft.

3 Minderheiten in einer Gesellschaft

Die Entwicklung der Bundesrepublik zu einem Einwanderungsland entfacht in regelmäßigen Abständen auch immer wieder neue Diskussionen um das Konzept der multikulturellen Gesellschaft und den Umgang mit Minderheiten. Dabei werden zwei Meinungsbilder deutlich. Auf der einen Seite ist das angestrebte Ziel eine heterogene Gesellschaft zu schaffen, in der Unterschiedlichkeit gefördert wird und das Zusammenleben ohne Diskriminierung und Assimilationsdruck verläuft. Auf der anderen Seite verweisen politische Gegner auf die Zunahme des Konfliktpotentials radikaler Gruppen bei politischen Auseinandersetzungen (vgl. Peuckert/ Scherr 2006, S.203 f).

Auffällig ist, dass der Begriff der „Minderheiten“ in sachgemäßen Konventionen über bürgerliche und politische Rechte nirgendwo eindeutig definiert ist, sondern seine Bedeutung als Wissen vorausgesetzt wird. Weitgehende Zustimmung findet dennoch eine Beschreibung von Francesco Capotorti, einem UNO-Sonderberichterstatter, die er im Jahre 1979 der Minderheitenkommission vorlegte und die später noch einmal von Jules Deschênes modifiziert wurde (vgl. Verein Humanrights.ch/ MERS 2006)[3].

Ergänzend ist anzumerken, dass eine Vielzahl von unterschiedlichen Definitionen in sozialwissenschaftlicher und völkerrechtlicher Literatur existiert („Gruppen“, „Gemeinschaften“, „Volksteile“, kleinere Völker“), deren Begriffsbestimmungen jedoch weitläufig und ungenau erscheinen. Die nachfolgende Erklärung beinhaltet diese für die weitere wissenschaftliche Erörterung am präzisesten.

3.1 Definition des Begriffes „Minderheiten“

Minderheiten (auch Minoritäten) sind Bevölkerungsgruppen innerhalb einer Gesellschaft, die von der Bevölkerungsmehrheit durch bestimmte ethnische, religiöse, kulturelle, sexuelle oder andere Merkmale häufig „negativ“ bewertet werden, zumeist Vorurteilen oder Diskriminierungen seitens der Mehrheit ausgesetzt sind und die partiell von der Kultur und den Institutionen der Gesellschaft, in der sie leben, ausgeschlossen sind (vgl. Peuckert/ Scherr 2006, S. 202 ).

Bei dieser Definition ist zum einen zu bemerken, dass die angesprochenen Merkmale von den geltenden Normen und Werten der jeweiligen relevanten Gesellschaft abhängen. Zum anderen unterscheidet sich diese Definition nur geringfügig von der Definition des Randgruppenbegriffes. Hinsichtlich der Eingrenzung des Themas wird die weite Definition aber dahingehend beschränkt, als das im Folgenden speziell die Minderheit der Schwulen und Lesben in der Bundesrepublik Deutschland fokussiert wird.

Die politische Staatsform der Demokratie setzt ein Wechselspiel zwischen Mehrheits- und Minderheitsinteressen voraus und somit forciert sie sogar die Existenz einer Minderheit. Doch mit der Existenz sind gleichzeitig auch Macht- und Herrschaftsverhältnisse impliziert, die ausschlaggebend sind für die Begründung oder Legitimation existierender Ungleichheitsordnungen. Letztlich ist dieses Kriterium der Macht auch entscheidend für die definitorische Abgrenzung zwischen Minder- und Mehrheiten.

In diesem Verhältnis lässt sich eine wissenschaftlich diskutierte Ambivalenz erkennen, denn einerseits bedarf eine verhältnismäßige Unterlegenheit auch einer besonderen Schutzbedürftigkeit, andererseits kann die ausschließliche Existenz einer Minderheit als Gefährdung der mehrheitlich aufrechterhaltenen Ordnung empfunden werden. Einhergehend können Minoritäten also „nicht nur als andersartig, sonder auch als geringwertig gekennzeichnet und dementsprechend behandelt werden“ (Markefka 1995, S. 17).

Der Umgang mit benachteiligten Gruppen hängt von der subjektiven Wahrnehmung und Einschätzung als mögliche Bedrohung der Mehrheitsbevölkerung ab. Je historisch verwurzelter die Anfänge der Benachteiligungen sind, umso problematischer und schwieriger gestaltet sich auch die Veränderung der gesellschaftlichen Positionierung der jeweiligen Gruppen (vgl. ebd., S. 34).

3.2 Die Homosexuellen als Minderheit der Gesellschaft – der „Sündenbockmechanismus“

Vielfach bestehen Defizite im Wissen über Verhaltens- oder Lebensweisen gesellschaftlicher Minderheiten, welche durch Vorurteile in die Öffentlichkeit expediert werden und Beständigkeit erzielen. Auf diese Weise entstehen verzerrte Bilder über Menschengruppen, die mit der gelebten Realität nicht viel gemeinsam haben. Solche Vorurteile reichen jedoch für oberflächlich gezeichnete Vorstellungen und daraus möglicherweise resultierende Anfeindungen und Beschuldigungen gegenüber den betreffenden Minderheiten. Diese meist automatisierten Vorgänge beschreiben den so genannten „Sündenbockmechanismus“. Unter anderem bilden Biblische Mythen den Ursprung jenes Verhaltens, weil gesellschaftlich unerwünschtes Benehmen durch Katastrophen und Unglücke bestraft und als Rechtfertigung herangezogen wurde (vgl. Küpper/ Zick 2004, S. 129).

Im Rahmen der Heitmeyer-Studien zu gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit haben sich Küpper und Zick mit modernen Mythen und dem Umgang mit Vorurteilen beschäftigt. Im Vergleich lässt sich feststellen, dass sich moderne Mythen zwar durch veränderte Zielgruppen von biblischen unterscheiden, jedoch nicht in der Art und Weise der gesellschaftlichen Handhabung. In allen Fällen wird eine soziale Wirklichkeit konstruiert, die sich auf die Wahrnehmung und das daraus resultierende Handeln der Mehrheitsbevölkerung auswirkt. Dieses typische Phänomen lässt sich dadurch erläutern, dass Menschen beständig dazu neigen, Erklärungen für die ihnen unverständlichen Vorgänge zu suchen. Die naheliegendste, aber auch teilweise problematische Rechtfertigung besteht in der Projektion von gesellschaftlich unerwünschtem Verhalten auf Persönlichkeitseigenschaften. Es wird Menschengruppen also unterstellt, ihr Verhalten kontrollieren zu können und selbst Schuld zu tragen an der Lebenssituation und der damit einhergehenden Ausgrenzung, insbesondere bei sozial negativem Verhalten. Gleichzeitig werden Umweltfaktoren in der Auseinandersetzung unbeachtet gelassen.

Diese Theorie spiegelt den Mechanismus der Schuldumkehr wieder, denn die eigentlichen Opfer, die Minoritäten, werden durch die Schuldzuweisung zu Tätern, denen man selbst die Schuld für ihre erfahrene Ablehnung gibt. Im Alltag ist dieser beschriebene Prozess auch im Zusammenhang mit Homosexuellen immer wieder ein Thema. Unterstützung finden diese Aussagen in der folgenden Tabelle, die der bereits erwähnten Untersuchung zur Schuldumkehr aus dem Jahr 2004 entnommen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(ebd., S. 133)

Es ist zu erkennen, dass 29,1 % (Zahl setzt sich aus der Addition der letzten beiden Spalten zusammen) der Befragten der Aussage zustimmen, Homosexuelle seien selbst schuld, wenn man etwas gegen sie hat. Zwar ist dieses Ergebnis im Vergleich zu den anderen erfragten Gruppen im Mittelfeld anzusiedeln, doch gesamtgesellschaftlich betrachtet ist es ein alarmierendes Resultat. Unterstützt wird die Aussage der Erhebung durch eine weitere Untersuchung von Michael Chrapa. Dort heißt es: „Die Anzahl und die Meinungen derer, die beispielsweise im aufgeklärten Deutschland unserer Tage Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung ablehnen, wirkt schockierend“ (2003, S.4).

Ob diese Erkenntnisse auch Auswirkungen auf die soziale Akzeptanz von Homo­sexuellen haben und welche Formen sie annehmen können, wird im sechsten Kapitel näher erläutert.

4 Theorie zur Intention von Gesetzen

Die Bundesrepublik Deutschland unterliegt verschiedenen Wesensprinzipien, die das menschliche Zusammenleben regeln. Eine davon ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, welches die Beziehung zwischen Bürgern und der staatlichen Gewalt durch eine Fülle von Gesetzen mit unterschiedlichen Intentionen organisiert. Der Schutz der Staatsbürger vor Kollektiven, Individuen oder auch staatlichen Eingriffen ist das primäre Ziel. Darin eingeschlossen sind folgende Leitvorstellungen:

1.) Die Rechtsgleichheit, welche garantiert, dass alle Bürger/innen vor dem Gesetz gleich sind.
2.) Die Freiheitssicherung, welche besagt, dass jeder Bürger einen Anspruch auf Grundrechte hat, die selbst der Staat nicht anfechten kann und die den einzelnen innerhalb des Staates schützen.
3.) Das Prinzip der Rechtssicherheit beruht darauf, dass sowohl staatliches als auch menschliches Handeln an Gesetze gebunden ist, die alle Akteure eines Staates zu beachten haben[4].
4.) Der Rechtsschutz wird durch unabhängige Gerichte gewährleistet, die Willkür im Umgang mit Gesetzen verhindern.

(vgl. Nostadt/ Kaiser, S. 120 f).

Um einen Einblick zu bekommen, wie menschliche Verhaltenweisen nun in der Praxis organisiert sind, ist es sinnvoll, die Rahmenbedingungen hierfür, nämlich die Gesetze, zu definieren.

4.1 Definition des Begriffes „Gesetz“

Hoffmann formuliert folgende Erklärung: „Gesetze sind Kodifikationen von Normen, die der Etablierung und Stabilisierung gesellschaftlicher Ordnung und der Sicherung individueller Ansprüche dienen, sie sollten die Herstellung von Gerechtigkeit und die Kontrolle von Herrschaft ermöglichen“ (1998, S.1).

Um Fehlinterpretationen und Willkür bei der Handhabung mit Gesetzen zu verhindern, ist eine zweifellose und apodiktische Form dieser Gesetze erforderlich. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die Sprache, denn es muss ein Mittelmaß zwischen der unabdingbaren Deutlichkeit und der erforderlichen Vagheit gefunden werden. Interpretationsspielräume sind daher ganz bewusst impliziert (vgl. ebd.. S. 6).

Der Zweck einer Gesetzesgrundlage muss sein, sie kommunikativ wirksam zu gestalten und insofern die Erreichbarkeit vieler Menschen zu gewährleisten, denn nur unter dieser Voraussetzung kann ihre Befolgung erwartet werden. Bedeutungsvoll ist, den strukturellen Dynamiken und Veränderungen des gesellschaftspolitischen Lebens optimal begegnen zu können.

Daraus lässt sich ableiten, dass Alltagsnormen, Werte und moralische Grundhaltungen als Gesetzesgrundlagen dienen, „die von allen oder den meisten Rechtsgenossen gehegt und schon vorrechtlich als Verhaltensrichtlinien respektiert worden sind“ (Zippelius 2006, S. 19). Die Sicherung von Lebensbereichen und gesellschaftlichen Interessen kann als Hauptziel der rechtlichen Verhaltensordnung angesehen werden, welches durch gesetzliche Mittel mit unterschiedlichen Funktionen erreicht werden soll (vgl. ebd., S. 5 f). Aber auch die Erschaffung von Gerechtigkeit und die Forderung nach Rechtssicherheit haben hohe Priorität.

Das Fundament für richterliche Entscheidungen als auch für die Einführung neuer Gesetze bildet die „Abklärung der mehrheitlichen Konsensfähigkeit“, also die Akzeptanz der Mehrheit. „Die institutionellen und verfahrensmäßigen Mittel des gewaltenteiligen Rechtsstaates können zwar nicht gewährleisten, dass Gerechtigkeitsfragen ausschließlich auf der Grundlage des Rechtsgewissens der Mehrheit – und nicht auch auf der Grundlage persönlicher Interessiertheit oder manipulierter Anschauungen – entschieden werden. Im ganzen verbessern sie aber die Chancen, dass die Entscheidungen sich diesem Leitbild [demokratischer Legitimität, Anm. d. Autors] nähern“ (ebd., S. 17).

4.2 Intentionen von Gesetzen

Rechtsnormen dienen der Ordnung des gesellschaftlichen Handelns und über die Einführung oder Änderung von Gesetzen wird debattiert, wenn deutlich wird, dass den genannten Ansprüchen (Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Interessenbefriedigung) nicht stattgegeben, Verpflichtungen nicht nachgekommen oder Integritäten verletzt werden. Zum einen enthalten Gesetze Handlungsvorschriften, die besagen was zu tun oder zu unterlassen ist, Gebote und Rechte (Legaldefinitionen), um zu verdeutlichen, was gilt und wie mit Verstößen zu verfahren ist und zum anderen enthalten sie Bedingungen für die Begründung von Verhaltenspflichten (Ermächtigungen). Das gesamte Recht besteht demzufolge aus Verpflichtungen und Regelungen für die Evolution genereller Verhaltensnormen und individueller Pflichten. Gleichzeitig motivieren sie die menschlichen Willensentscheidungen (vgl. ebd., S. 1 f).

Durch diese Differenzierung wird sehr deutlich, dass Gesetzen unterschiedliche Intentionen und Funktionen zugeschrieben werden, welche im Folgenden näher erläutert werden.

4.2.1 Handlungsvorschriften, Gebote und Rechte

Handlungsvorschriften

Handlungsvorschriften bilden den Rahmen an Regeln, die besagen, was zu tun ist. Es sind Verbote, die für gewisses Handeln oder Unterlassen, Rechtsfolgen nach sich ziehen und die Grundlage für Rechtsansprüche werden können (vgl. Hoffmann 1998, S. 5). Der Rechtsgelehrte und Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre, Anselm von Feuerbach, etikettiert den Charakter von Verboten mit einer abschreckenden Wirkung für potentielle Täter. In der Praxis würde dies bedeuten, dass ein potentieller Täter sein strafbares Verhalten vor der Tat überdenkt und möglicherweise davon absieht (vgl. Rosbach 2000, Abschnitt 25). Angelehnt an den Wahrheitsgehalt dieser Aussage stellt sich gleichzeitig die Frage, ob Gebote und Rechte im Umkehrschluss eine ebenfalls verhaltensändernde Wirkung haben, nämlich dahingehend, dass Menschen ihre Einstellungen durch die Schaffung von Gesetzen positiv verändern. Dies wird im nächsten Teilabschnitt untersucht.

Gebote und Rechte

Gebote sind „Formulierungen von Handlungsobligationen, die nicht strafbewehrt sind, aber (wie Verbote) bei Verstößen spezifische Rechtsfolgen zeitigen.“ Rechte hingegen eröffnen Ansprüche für Individuen, „die sie vor Zugriffen schützen oder [ihnen] besondere Handlungsmöglichkeiten“ bieten (Hoffmann 1998, S.5 f).

Im Hinblick auf den Titel dieser Arbeit stehen bei der weiteren Untersuchung Gebote und Rechte im Vordergrund. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist den „Geboten“ zuzuordnen und das Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) den „Rechten“ innerhalb der Gesetzgebung. Die inhaltliche Auseinandersetzung der beiden Gesetze wird in Kapitel fünf vorgenommen.

4.2.2 Rechtsfortbildung

An den bereits erwähnten Wandel gültiger Ideologien und gesellschaftlicher Veränderungs­prozesse ist auch die Rechtssprechung gebunden. Auslegungs­möglichkeiten müssen stets reflektiert und diskutiert werden, um Gesetzeslücken sichtbar zu machen und eine allgemeine Legitimität für Veränderung zu erlangen. Ungerechtigkeiten oder obsolete Festlegungen können somit berichtigt, Alternativen präzisiert und Gedanken, besonders hinsichtlich der Gleichheit, ergänzt werden. Die gesetzliche Verankerung einer Norm kann schrittweise geschehen, oder aber ad hoc durch eine höchst richterliche Entscheidung. „Oft wird die Entstehung solcher Durchsetzungschancen mit einer Entwicklung der herrschenden Gerechtigkeitsvo­rstellungen Hand in Hand gehen“ (Zippelius 2006, S. 80). Der Begriff der Norm impliziert die Vorstellung eines „einheitlichen, ordnenden Grundschemas, welches das Verhalten der Menschen zwar nicht unmittelbar determiniert, aber doch in letzter Instanz bestimmt“ (Dannecker 1896, S. 30). Aber nicht nur die Normen unterliegen dem kulturellen Wandel, sondern auch die richterlichen Auslegungen. Diese beruhen zwar in erster Linie auf den geltenden Rechtsgrundlagen, aber diese Urteile müssen auch auf die mehrheitliche Konsensfähigkeit geprüft werden.

4.3 Das Gleichheitsprinzip

Neben dem Wesensprinzip der Rechtsstaatlichkeit zeichnet sich die Bundesrepublik Deutschland auch dadurch aus, dass sie dem Prinzip der Gleichheit nachkommt. Sie verpflichtet sich zu einer Politik der sozialen Gerechtigkeit, dessen Ausgestaltung mit dem Bewusstsein zusammenhängt, den bereits angesprochenen geltenden gesellschaftlichen Normen und Werten zu entsprechen. Somit wird deutlich, dass diese Verpflichtung einem dynamischen Prozess unterliegt, dessen rechtliche Regelungen stets hinterfragt und reflektiert werden müssen (vgl. Nostadt/ Kaiser, S. 129).

Den rechtlichen Ursprung und die Grundlage einer Politik der Gleichbehandlung bildet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, in der festgelegt ist, dass alle Menschen frei und gleich an Würde sind. Gleichzeitig ist die Universalität durch den Artikel zwei garantiert: „Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Recht und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ (vgl. Office of the High Commissioner for Human Rights 2005).

Im Amsterdamer Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft von 1997 wurde erneut die Gleichheit aller Bürger betont und im Artikel 13 sogar ausdrücklich darauf verwiesen, dass Diskriminierungen zu bekämpfen seien (vgl. Europäische Gemeinschaft).

Der Übertrag der sozialen Gleichheit auf Bundesebene, verbunden mit der Demonstration der Wichtigkeit geschah durch den Artikel 1 des Grundgesetzes mit den Sätzen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Nostadt/ Kaiser, S. 111).

Die soziale Gerechtigkeit ist in einem weiteren Kernstück der Verfassung niedergeschrieben, im Artikel 20 des Grundgesetzes, welcher die Grundsätze der Demokratie enthält (vgl. ebd., S. 111 f). Diese überstaatlichen Menschenrechte haben für jeden Bürger Geltung und die Menschenrechte schützen den persönlichen Freiraum jedes Einzelnen.

Alle genannten Prinzipien wirken übergreifend und universell geltend, um allen gesellschaftlichen Akteuren gleiche Chancen und Möglichkeiten der persönlichen Entfaltung zu gewährleisten, ihre persönliche und gesellschaftliche Entwicklung aktiv zu fördern und um gleichzeitig das Bewusstsein der Gesellschaft zu schärfen.

„So kann der Sozialstaat, soll die rechtsstaatliche Freiheit nicht rückgängig gemacht oder abgebaut werden, nur die Bedeutung haben, die sozialen Voraussetzungen zur Verwirklichung der rechtsstaatlichen Freiheit für alle zu schaffen, d.h. insbesondere die soziale Ungleichheit abzubauen“ (Böckenförde 1991, S. 161).

Eine hohe Sensibilität ist besonders gefragt, wenn sich im Zusammenhang mit Minoritäten Benachteiligungen feststellen lassen und eine Chancengleichheit nicht mehr gesichert ist. Darüber wie eine solche Un gleichheit gesetzlich und gesellschaftlich entstehen kann, welche Gründe dahinter stecken und wie eine konkrete Politik der Gleichbehandlung aussehen kann und sollte, wird im nächsten Kapitel erörtert.

5 Zur aktuellen rechtlichen Situation in der BRD

Folgend werden die aktuellen rechtlichen Ausgangspunkte in bezug auf Homosexuelle erläutert. Darin sind neben dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch der Ausblick auf mögliche zukünftige Veränderungen eingeschlossen.

5.1 Gesetzliche Regelungen für Homosexuelle

Historischer Extrakt

Seit dem vierten Jahrhundert wurde die gleichgeschlechtliche Liebe in fast allen christlichen Staaten geächtet. Homosexualität stellte im Mittelalter eine heidnische Sünde dar, da sie als Trieb gewertet wurde und somit gegen die herrschende christliche Geschlechtsmoral verstieß. Sexualität diente damals lediglich der Fortpflanzung und dies war die einzige Existenzberechtigung. Da homosexuelle Menschen außerhalb dieser Zweckmäßigkeit handelten, begingen sie einen Verstoß gegen Gottes Gesetze und die Natur (vgl. Geiger 1991, S. 748 f).

Alle geltenden Gesetze waren religiös geprägt und Götter, Geister oder Gott wurden als die entsprechenden Richter angesehen, die Ungehorsam unmittelbar bestraften. Die Glaubensanschauung bildete dadurch die Grundlage für die herrschende Gesetzgebung. Im damaligen Sexualstrafgesetz bedeutete Sünde gleichzeitig ein Verbrechen, dessen Bestrafung mit dem Willen Gottes begründet wurde. Dementsprechend war eine Verurteilung von Homosexuellen eine religiöse Pflicht und gleichzeitig durch moralische Vorstellungen zu rechtfertigen. Durch diese Kontrolle war die Religion die einflussreichste Macht, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben. In der Neuzeit wurden Kirchengerichte durch Weltliche ausgetauscht, die allgemeine Einstellung blieb jedoch dieselbe.

Diese christlichen Betrachtungsweisen sind nicht zu verachten, da sie die Grundlage für Vorurteile und falsche Behauptungen gegenüber Homosexuellen bildeten und auch heute noch der Nährboden für homophobe Einstellungen sind.

Während der Reformation wurde Homosexualität weitgehend verdrängt und es trat eine „Peinliche Gerichtsordnung“ in Kraft, in der gleichgeschlechtliches Verhalten als „Verbrechen wider die Natur“ galt und mit dem Tod durch Feuer geahndet wurde. Erste Versuche, sich dem Thema wieder anzunähern, fanden zur Zeit der Aufklärung statt, in der Deutungsversuche für homosexuelles Verhalten gesucht wurden. Eine mögliche Erklärung war beispielsweise die der Ersatzhandlung für heterosexuelle Aktivitäten. Unabhängig von der Wahl der Gründe blieb aber die Verknüpfung der Homosexualität mit dem Attribut „unvernünftig“ und dementsprechend wurde ein solches sexuelles Verhalten mit gesellschaftlicher Ausgrenzung und Diskriminierung, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung gemaßregelt.

Die gesetzlich-rechtlichen Prozesse sorgten mit der Einführung des Paragraphen 175 im Kaiserreich für eine Verschärfung der Lebenssituation homosexueller Menschen, da dieser besagte: „Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden“ (Kraushaar 1997, S.12). Immer wieder gab es Menschen, wie zum Beispiel den Arzt und Sexualwissenschaftler Dr. Magnus Hirschfeld, die die Abschaffung des vorgenannten Paragraphen forcierten und sogar in einem eigens dafür eingerichteten Institut (dem Wissenschaftlich humanitären Komitee (WhK)) nach der Entstehung der Homosexualität forschten. Dr. Hirschfeld und seine Mitarbeiter zweifelten die herrschende Natur nicht an, welche die menschliche Sexualität auf den Fortpflanzungstrieb und den Paarungsakt reduzierte, sondern ergänzten sie um die Dimension des „dritten Geschlechts“. Diese war als Vielfalt sexueller Phänomene zu verstehen und bot eine Zwischenstufe zwischen Mann und Frau. Diese Ideologie spielte bis 1933 eine zentrale Rolle (vgl. Stümke 1981, S. 52).

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten erreichte auch die Gewalt gegen Homosexuelle ihren brutalsten Höhepunkt. Die arische Rassenideologie und Bewertung der Menschen in höher- und minderwertige Rassen war auf die Anwendung „natürlicher Gesetze“ begründet, mit dem Ziel der taktischen Selektion und dem Konzept der Rassenhygiene (vgl. ebd., S. 67 f). Die „Volksfeinde“ und „erbbiologisch Minderwertigen“ stellten in dreierlei Hinsicht eine Gefahr für die Realisierung der Volksgemeinschaft dar: 1.) Das unterstellte triebhafte Verhalten zerstöre das nationalsozialistische Streben nach Leistung, welches durch die Unterdrückung der Lust gewährleistet sein sollte. 2.) Praktizierten Homosexuelle ihre Sexualität außerhalb der Ehe, so wurden sie zum „bevölkerungspolitischen Blindgänger“ und wenn sie dann 3.) noch heirateten und Kinder zeugten, warf man ihnen die Weitergabe „schlechten“ Erbmaterials vor (vgl. Centrum Schwule Geschichte 1998, S. 22). Das Leben in der Subkultur, das vorher begrenzt möglich war, wurde durch die Schließung von Homosexuellenlokalen und die Einstellung von Homosexuellenzeitschriften gänzlich unmöglich.

Der geltende Paragraph 175 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde durch den Begriff der „Unzucht“ erheblich verschärft, da nun nicht nur homosexuelle Handlungen, sondern auch Handlungen, die als solche gewertet wurden (hiermit sind auch Blicke gemeint, die rechtlich geahndet wurden), mit Zuchthaus oder sogar der Einlieferung in ein Konzentrationslager bestraft werden konnten. Dort mussten Lesben und Schwule für Untersuchungen aufkommen, deren Ergebnisse zur Umpolung zum heterosexuellen Mann dienen sollten. Im KZ waren Homosexuelle soziale Außenseiter und wurden mit einem „rosa Winkel“ gekennzeichnet (vgl. Reisaus 2003, S. 15 f). Dieser Aufnäher auf Kleidungsstücke war als äußeres, sichtbares Kennzeichen gedacht und hatte dieselbe Funktion wie der gelbe Judenstern.

Da das gesellschaftliche Leben in der Nachkriegszeit von Orientierungslosigkeit, Ängsten und Hilflosigkeit geprägt war, boten familienideologische Vorstellungen der Kleinfamilie und damit verbundene Werte und Rollenzuschreibungen den Menschen Stabilität und Ordnung. Homosexuelle fielen aus diesem Raster heraus und wurden ins gesellschaftliche Abseits gedrängt. Diese Haltung wurde gesetzlich noch untermauert, indem der Paragraph 175 StGB seine Gültigkeit behielt und dies sogar noch bis 1969. Erst dann wurden sexuelle Akte zwischen Männern straffrei. Die anschließende Schwulenbewegung, ausgehend von den Straßenschlachten in der Christopher Street in New York, war der Anstoß zu einer öffentlichen Demonstration gegen die Unterdrückung von Homosexuellen in allen gesellschaftlichen Bereichen, angefangen von der Soziologie bis hin zur Politik. Ergänzend durch das liberalisierende Klima der 70er Jahre wurde das Bewusstsein für homosexuelles Leben geschärft. Erst durch die AIDS-Krise in den 80iger Jahren erlitt dieser Aufwärtstrend einen schweren Rückschlag, da Homosexuelle nach medizinischen und wissenschaftlichen Untersuchungen zu einer der Risikogruppen gehörten. Nur durch intensive Arbeit an Aufklärungskonzepten nahm der gesellschaftliche Druck wieder ab.

Mittels der systematischen Organisation in Dachverbänden und einer effektiv gestalteten Aufklärungs- und Integrationsarbeit von Homosexuellen konnte dazu beigetragen werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, durch die Erforschung der konkreten Lebenssituation von Lesben und Schwulen verbreitet wurden. Im Zusammenhang mit diesen Anstrengungen ist auch die Abschaffung des § 175 zu sehen, welche allerdings dadurch in den Schatten gestellt wird, als das dieser längst überfällige Schritt erst 1994 im Rahmen der innerdeutschen Vereinigung und der Gesetzesangleichung, da der § 175 in der ehemaligen DDR längst abgeschafft war, vollzogen wurde.

Retrospektiv lässt sich feststellen, dass ambivalente Einstellungen zum Thema Homosexualität in der Gesellschaft bis heute nicht an Gültigkeit verloren haben und sogar charakteristisch für dieses Thema sind. Auch der tiefe Einschnitt im Nationalsozialismus ist aus soziologischer Sicht von großer Bedeutung, da aus dieser Zeit stammende Strukturen und Denkweisen bezüglich klassischer Rollenverhältnisse und geschlechtsspezifischer Verhaltensweisen immer noch sehr stark im Bewusstsein der Gesellschaft verankert sind und bis in die heutige Zeit eine nachhaltige Wirkung haben.

Die Missachtung und gesonderte Behandlung weiblicher Homosexualität begründet sich in den patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen, die sich durch Kontrolle, Diffamierung und Denunziation in verschiedenen gesellschaftspolitischen Bereichen ausgedrückt haben.

Obwohl es also immer schon Gesetze mit homosexueller Thematik gab, hatten diese durchweg negative und diskriminierende Inhalte. Sie spiegelten die Meinung wider, Homosexualität sei eine Sünde, die zu unterdrücken sei, eine Krankheit, die es zu heilen galt, eine Neurose, die therapiert werden musste oder ein Verbrechen, das zu bestrafen war (vgl. Muscheler 2001, S. 34).

In der letzten Dekade hat sich rechtlich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen jedoch einiges verändert. Primäre Ziele aktueller Gesetzesänderungen sind die Abschaffung gesellschaftlicher und rechtlicher Diskriminierung von Homosexuellen, aber auch die Anerkennung anderer Lebensformen und die Förderung stabiler Partnerschaften.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz:

Vor diesem Hintergrund trat am 16. Januar 2001 das „Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ (LpartG) in Kraft. Wie bereits im vierten Kapitel (4.2.1 Handlungsvorschriften, Gebote und Rechte) theoretisch erläutert, handelt es sich um das Recht, welches gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht, sich zu verpartnern und ihrer Partnerschaft einen gesicherten und rechtlich geschützten Rahmen zu bieten. Um den sozialwissenschaftlichen Charakter zu wahren, beruht die Vertiefung der essentiellen Gesetze auf inhaltlichen Beschreibungen, Analysen und einer eigenen, persönlichen Einschätzung.

Zunächst einmal scheint es interessant, die vier rechtspolitischen Wahlmöglichkeiten zu erläutern, die dem deutschen Gesetzgeber zur Verfügung standen:

Zum einen hätte die Ehe für homosexuelle Paare geöffnet werden können. Einhergehend damit hätte geregelt werden müssen, „in welchem Umfang die Normen des Eherechts auch auf homosexuelle Paare anwendbar sein“ sollen (ebd., S. 24 f). Dieser Fall hätte eingeschlossen, dass einzelne Normen des Eherechts unanwendbar geworden wären und man somit Ausnahmen benötigt hätte.

Die zweite Variante wäre eine ausdrückliche, gesetzliche Übertragung geltender Rechtsfolgen von eheähnlichen Gemeinschaften auf homosexuelle Lebensge­meinschaften gewesen. Bei diesem Modell ließen sich noch zwei Unterkategorien benennen, nämlich zum einen eine umfassende Gleichstellung mit der Ehe und zum anderen eine Gleichstellung in enumerativ aufgezählten Punkten, jeweils mit oder ohne einer förmlichen Registrierung der Partnerschaft.

Als dritte Alternative wäre eine punktuelle Verbesserung der Situation gleichgeschlechtlicher Paare durch die Veränderung einzelner Gesetze möglich gewesen.

Die letzte Lösung, für die sich der deutsche Gesetzgeber letztendlich entschieden hat, war die Schaffung eines förmlichen Rechtsinstituts und dessen Begründung einer registrierten Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare (vgl. ebd.,

S. 24-28).

Einen zusammenfassenden Überblick verdeutlicht das Schaubild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(ebd., S. 28).

Mit der Schaffung dieses „familienrechtlichen Instituts“ und den anschließenden drei Überarbeitungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 lassen sich zahlreiche positive Veränderungen für gleichgeschlechtliche Paare konstatieren. Da es jedoch den Rahmen der Arbeit sprengen würde, jede einzelne Umgestaltung und ihre Einordnung in den rechtlichen Kontext darzustellen, stützt sich die Beschreibung des Gesetzes auf die Hauptmerkmale, die in der Vergangenheit am häufigsten politisch diskutiert wurden, und den noch offenen Korrekturen[5].

[...]


[1] Unter den verschiedenen Ausprägungen sind insbesondere auch Intersexuelle, Transgender, Transsexuelle und Transvestiten zu verstehen, deren weitere Definitionen aber durch die Begrenzung des Themas zu umfangreich sind.

[2] Coming-out bezeichnet den Prozess, über die eigene Homosexualität offen zu sprechen. Man unterschiedet zwischen dem „inneren“ Coming-out, also die eigene Homo-/ Bisexualität zu erkennen und zu akzeptieren, und dem „äußeren“ Coming-out, d.h. diese Erkenntnis auch mit anderen Menschen zu kommunizieren (vgl. Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein Westfalen [MGSFF] 2004, S. 24).

[3] Danach ist eine Minderheit „eine gegenüber der übrigen Bevölkerung eines Staates zahlenmäßig unterlegene Gruppe, die keine herrschende Stellung einnimmt, deren Angehörige – Bürger eines Staates – in ethnischer, religiöser und sprachlicher Hinsicht Merkmale aufweisen, die sie von der übrigen Bevölkerung unterscheiden, und die, zumindest implizit, ein Gefühl der Solidarität zeigen, das auf die Bewahrung der eigenen Kultur, Tradition, Religion oder der eigenen Sprache gerichtet ist.“ (Capotorti, Francesco 1977, S. 96).

[4] Niedergeschrieben ist dieses Prinzip durch den Artikel 20 Absatz (3) des Grundgesetzes in dem es heißt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ (Nostadt/ Kaiser, S. 120).

[5] Die folgenden verabschiedeten Gesetze sind dem beigefügten Gesetzestext im Anhang zu entnehmen: das Lebenspartnerschaftsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt und die vier europäischen Richtlinien.

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung der Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebensweisen unter dem Einfluss der Gesetzgebung in der BRD
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
112
Katalognummer
V111690
ISBN (eBook)
9783640097715
ISBN (Buch)
9783640137220
Dateigröße
1254 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschaftliche, Akzeptanz, Wandel, Einstellungen, Verordnungen, Entwicklung, Akzeptanz, Lebensweisen, Einfluss, Gesetzgebung
Arbeit zitieren
Rebecca Hermes (Autor:in), 2008, Die Entwicklung der Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebensweisen unter dem Einfluss der Gesetzgebung in der BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111690

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