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Inhaltsverzeichnis
1. Vorgeschichte: Zwei-Schwerter-Lehre 4
2. Luthers Zwei-Reiche-Lehre 4
2.1 Erster Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Göttliche Einsetzung beider Reiche 4
2.1.1 Erster Unterabschnitt: Alle Obrigkeit ist von Gott. 5
2.1.2 Zweiter Unterabschnitt: Auf den ersten Blick - Christen führen kein „weltliches Schwert“
5
2.1.3 Dritter Unterabschnitt: „Weltliches Schwert“ im Reich Gottes überflüssig 6
2.1.4 Vierter Unterabschnitt: Weltliches Regiment für Nichtchristen 6
2.1.6 Sechster Unterabschnitt: Der Christ als Träger der Staatsgewalt 7
2.2 Zweiter Hauptteil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Reichweite des weltlichen
Regiments. 8
2.2.2 Meinungsänderung in der Ketzerfrage. 8
2.2.3 Weltliche Herrschaft gibt sich ihre eigenen Gesetze 9
2.2.4 Widerstandsrecht/-pflicht 10
2.2.5 Keine menschliche Obrigkeit im Reich Gottes 13
2.3 Dritter Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Wie christliche Fürsten regieren sollen
13
3. Quellen für Luthers Argumentation 14
3.1 Bibel 14
3.2 Aristoteles. 15
3.3 Ockhanismus 16
3.4 Augustinus. 16
3.5 Naturrecht. 17
3.6 Abschließende Betrachtung 18
3
4. Kritik an Luther. 19
4.1 Der Obrigkeit gefällig? 19
4.3 Widerstandsrecht 20
5. Wirkungsgeschichte der Zwei-Reiche-Lehre. 21
5.1 Zu Luthers Lebzeiten und unmittelbar danach. 21
5.2 Rechts- und Staatsdenken bis in die heutige Zeit. 22
5.3 Glaubensfreiheit 22
5.4 Säkularisation 22
5.5 Im Dritten Reich in Deutschland. 22
5.6 Nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland 23
6. Literaturverzeichnis 24
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1. Vorgeschichte: Zwei-Schwerter-Lehre
Seit der Konstantinischen Wende im vierten Jahrhundert n. Chr. währte der Kampf um wechselseitigen Einfluss zwischen Kirche und Staat. Als Luther seine Zwei-Reiche-Lehre entwickelte, folgte die Kirche bereits seit mehr als zwei Jahrhunderten einer besonderen Auslegung der sog. Zwei-Schwerter-Lehre, auch potestates-Theorie genannt (plenitudo potestatis papae = umfassende Macht des Papstes): Im Jahr 1302 hatte Papst Bonifaz VIII. in der Bulle „unam sanctam“ (Abkürzung für „eine heilige katholische Kirche“) die Suprematie der Kirche gegenüber dem Staat beansprucht. Gott habe dem Papst zwei Schwerter, ein geistliches und ein weltliches, gegeben. Das weltliche gebe er weiter an die weltlichen Regenten, die ihm also untergeordnet seien. Er setze sie ein und könne jederzeit in die politischen Geschäfte eingreifen. 1 Der Kern dieser Lehre wurde 1516 auf dem Fünften Laterankonzil bestätigt. 2 Praktisch konnte der Papst diesen Anspruch aufgrund der tatsächlichen Machtverhältnisse jedoch nicht im gesamten Territorium durchsetzen. 3
2. Luthers Zwei-Reiche-Lehre
Die zentrale Schrift, in der Luther seine später so genannte „Zwei-Reiche-Lehre“ 4 entwickelte, war das 1523 erschienene Werk „Von weltlicher Obrigkeit, und wie man ihr Gehorsam schuldig sei“ 5 . Die Kurztitel habe ich hier ergänzt. Andere Schriften Luthers werden in „Times New Roman“ zitiert.
2.1 Erster Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Göttliche Einsetzung beider Reiche
Der erste Hauptteil hat sechs Unterabschnitte.
1 Vgl. Kilcullen, Abschnitt 8 “Papal fullness of power”
2 Vgl. Mantey, S. 12
3 Goertz, S. 73
4 Der Begriff „Zwei-Reiche-Lehre“ wird erstmals im 20. Jahrhundert von Karl Barth verwendet, vgl. Lohse, Bernhard: Zwei-Reiche-Lehre, S. 155, zitiert nach Mantey, S. 2.
5 Im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber abgekürzt als „Von weltlicher Obrigkeit“
5
2.1.1 Erster Unterabschnitt 6 : Alle Obrigkeit ist von Gott Luther begründet mit Römer 13,1-2: „Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott; ….“ u.a. Bibelstellen, dass die Staatsgewalt von Gott eingesetzt sei.
Ihm ging es nicht wie weltlichen Philosophen um die Frage, wie menschliche Gemeinwesen entstehen, ob Menschen von Natur aus zur Gemeinschaft hinneigen und ob sich solche Gemeinschaften aus Notwendigkeit oder aus freiem Willen bilden. Er sah sie vielmehr als existent und von Gott eingesetzt an. Nun ging es für ihn darum, sie theologisch zu verstehen und dem Christen zu zeigen, wie er darin leben soll. Ihre Legitimation erhält die „politeia“, die politische Gemeinschaft, nicht wie bei Naturrechtsphilosophen aufgrund eines Gesellschaftsvertrags aller Mitglieder (z.B. Thomas Hobbes, John Locke, Jean Jacques Rousseaus), sondern durch ihre Aufgabe, den Frieden zu sichern. 7
2.1.2 Zweiter Unterabschnitt 8 : Auf den ersten Blick - Christen führen kein
„weltliches Schwert“
„Dagegen spricht nun mächtig“ beginnt Luther und zitiert Christus in der Bergpredigt in MT 5, 38 - 41: „Ihr habt gehört, dass da gesagt ist: ´Auge um Auge, Zahn um Zahn´. Ich aber sage euch, dass ihr nicht widerstreben sollt dem Übel; sondern wenn dir jemand einen Streich gibt auf deine rechte Backe, dem biete die andere auch dar. ….“ und Römer 12, 19: „Rächet euch selber nicht, meine Lieben, sondern gebet Raum dem Zorn Gottes.“
Für die katholische Lehre, dass diese Bibelstellen keine zwingenden Gebote, sondern lediglich Ratschläge für die „Vollkommenen“ (Klerus, nicht für den
„Durchschnittschristen“) seien, gebe es, so Luther, in der Schrift keinen Anhaltspunkt. Vollkommenheit bestehe nicht in Werken oder einem „besonderen äußerlichen Stand“ (Klerus), sondern „im Herzen, in Glauben und Liebe.“ Die katholische Auffassung könne zwar den Gebrauch des Schwertes durch Christen begründen, schränke aber den Absolutheitsanspruch des Gebotes Christi ein und setze die Obrigkeit in ihrer Stellung herab. 9
6 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4352 (S. 10)
7 Vgl. Böckenförde, S. 389, 390
8 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4354 - 4355 ( S. 12 - 13)
9 Luther, Martin: „Von welltlicher Uberkeytt, wie weyt man ihr gehorsam schuldig sey“, in: WA, Bd. 11, S. 245.; siehe auch Aland, Kurt editorische Bemerkung zu Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4417, 4418 (S. 366)
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2.1.3 Dritter Unterabschnitt 10 : „Weltliches Schwert“ im Reich Gottes
überflüssig
Zum Reich Gottes gehörten alle, die vom Heiligen Geist regiert würden 11 , durch den Christus in diesem Reich herrsche (Joh. 18, 36.37) 12 . Sie bräuchten keine weltliche Obrigkeit, weil „sie den Heiligen Geist im Herzen haben, der sie lehrt und macht, dass sie niemand Unrecht tun, jedermann lieben, von jedermann gerne und fröhlich Unrecht leiden, auch den Tod.“ Sie täten also „viel mehr von selbst …, als alle Rechte und Lehre fordern könnten“. Deswegen schreibe Paulus in 1. Timotheus 1,9: „Dem Gerechten ist kein Gesetz gegeben, sondern den Ungerechten.“ Nicht-Christen halte das Gesetz äußerlich von bösen Taten ab, während Christen durch das Wirken des Heiligen Geistes im Innern vom Bösen abgehalten würden. Die Gebote, die Gott dennoch gegeben habe, dienten einem zweifachen Gebrauch („duplex usus legis“) 13 : 1. Als „usus politicus seu civilis legis“ (politischer Gebrauch oder bürgerliches/weltliches Gesetz), auch „primus usus legis“ 14 (erster Gebrauch des Gesetzes) genannt, hält es die Menschen äußerlich von bösen Taten ab. 2. Als „usus theologicus seu spiritualis“ (theologischer oder geistlicher Gebrauch), auch „secundus usus legis“ (zweiter Gebrauch des Gesetzes) genannt, bringt es die Menschen zur Erkenntnis ihrer Sünde (Römer 7,7; Galater 3,24).
2.1.4 Vierter Unterabschnitt 15 : Weltliches Regiment für Nichtchristen Da die meisten Menschen jedoch nicht zum Reich Gottes gehörten, habe Gott noch ein „anderes Regiment“ geschaffen, damit nicht „eines das andere fresse(n)“. Gegen die Schwärmer gewandt sagte Luther, man könne die Welt erst dann ohne weltliches Schwert regieren, wenn man sie „zuvor voll rechter Christen“ gemacht habe. Das würde man jedoch nicht schaffen, denn „die Menge sind und bleiben Unchristen, ob sie gleich alle getauft (sind) und Christen heißen“.
Das geistliche Reich sei das „corpus Christi mysticum“, die unsichtbare Kirche als geistlicher Gemeinschaft. 16 Gott habe das weltliche Reich in die Hand des „princeps mundi“, des „Fürsten dieser Welt“, dem Satan, gegeben. Dennoch wirke er selbst auch noch in diesem Reich, weil er über allem stehe. Aber es ist als endliches Reich nur „das
10 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4356 - 4358 (S. 13 - 14)
11 Vgl. Römer 8, 14.16
12 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4358 (S. 14); CD S. 4359 (S. 15)
13 Vgl. Böckenförde, S. 385
14 Vgl. Ebeling Theologie, S. 509
15 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4359 - 4364 (S. 14- 18)
16 Vgl. Böckenförde, S. 381
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Reich zur linken Hand (Gottes)“, das geistliche Reich ist als ewiges Reich, das Reich zur „rechten Hand“. 17
Damit wandte sich Luther von der „corpus christianus“-Vorstellung des Mittelalters, der geistlich-weltlichen Einheit des Gemeinwesens, ab. 18 „Die weltliche Herrschaft wirdtheologisch begründet und orientiert - in die Weltlichkeit entlassen.“ 19
2.1.5 Fünfter Unterabschnitt 20 : Christen unterwerfen sich aus Nächstenliebe dem weltlichen Regiment
Damit es kein Chaos gebe, sei das weltliche Regiment um der Nicht-Christen willen aufrecht zu erhalten. Christen lebten nicht für sich selbst, sondern für andere, deswegen stützten sie die weltliche Ordnung um der Nichtchristen willen, obwohl sie sie selbst eigentlich nicht bräuchten.
2.1.6 Sechster Unterabschnitt 21 : Der Christ als Träger der Staatsgewalt Wiederum in der Absicht, dem Nächsten zu dienen, sollten Christen staatliche Ämter einschließlich der notwendigen Gewaltausübung, z.B. als Henker oder Jurist, übernehmen. Wenn es jedoch allein um die Verteidigung der eigenen Sache ginge, sollte ein Christ gern „den zweiten Backenstreich ertragen“. Von der staatlichen Gewalt solle ein Christ sich nicht auf eigene Initiative, sondern nur auf Initiative anderer oder durch selbstständiges Handeln des Staates schützen lassen. So zu handeln sei nur Christen möglich, „denn ohne Gnade ist das nicht möglich“. Im NT gebe es Beispiele für Menschen, die im Staatsdienst arbeiteten und nicht dafür gerügt wurden: Soldaten (Lukas 3,14; Apg. 10,34 ff.), ein Finanzminister (Apg. 8,27 ff.) und ein Landvogt (Apg. 13,7 ff.).
Hier führt Luther eine spezifisch evangelische Ethik politischen Verhaltens ein. Es wird getrennt zwischen persönlichem Ethos und Amtsethos. Im Amt tut der Christ Dinge, die er für sich selbst nicht tun würde (z.B. Gewalt anwenden). Auch dabei tut er jedoch nichts Unrechtes, was über das Amt als Dienst am Nächsten hinausgeht (z.B. geht er im Krieg nicht über seine Soldatenpflichten hinaus und verlangt als Zolleintreiber nicht mehr als vorgeschrieben). 22
17 Luther Dritter Sonntag, S. 29; vgl. auch Böckenförde S. 382
18 Vgl. Böckenförde, S. 380
19 Ebd., S. 383
20 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4364 4366 (S. 18 - 19)
21 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4366 - 4380 (S. 19 - 28)
22 Vgl. Böckenförde, S. 398, 399
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2.2 Zweiter Hauptteil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Reichweite des weltlichen Regiments
Im Zweiten Hauptteil seiner Abhandlung 23 beschreibt Luther, wie weit das weltliche Regiment gehen soll. 24
2.2.1 Herrschaft nur über Äußerliches
Eine klare Grenze sei dem weltlichen Regiment dadurch gezogen, dass es nur über Äußerliches (Leib, Gut und Ehre) herrsche. Über die Seele könne und dürfe nur Gott herrschen. Der Obrigkeit unterliege allein die Schaffung der äußerlichen Möglichkeiten, dass Gottesdienst etc. stattfinden kann, die sog. „cura religionis“. Beide Reiche sind Ausfluss der „lex divina“ (göttliches Gesetz) und sollen mit jeweils ihren Mitteln für den Menschen wirken. 25
Zudem habe weltliche Gewalt auch tatsächlich keine Macht über die Seele, sondern „Gott prüft Herzen und Nieren“ (vgl. Ps. 7,10). „Auch geschieht es auf eines jeglichen eigene Gefahr, wie er glaubt.“ Jeder entscheide selbst, wo er die Ewigkeit verbringe. Dies müsse eine persönliche Entscheidung sein.
Auch damit wendet sich Luther gegen die Schwärmer (wie Thomas Müntzer), die Gottes Gebote auch durch das weltliche Regiment verwirklichen wollten. 26
2.2.2 Meinungsänderung in der Ketzerfrage
In der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“ tritt Luther für einen rein geistlichen Kampf gegen Andersgläubige ein: „Das sollen die Bischöfe tun, denen ist solches Amt befohlen und nicht den Fürsten. … Ketzerei ist ein geistlich Ding, das kann man mit keinem Eisen zerhauen …. Es ist aber allein das Gotteswort da, das tuts, wie Paulus 2. Kor. 10, 4 f. sagt: ´Die Waffen, mit denen wir kämpfen, sind nicht fleischlich, ….´“ 27 Als es später nicht mehr um die Durchsetzung des protestantischen Glaubens gegen die katholische Kirche, sondern um innerprotestantische Streitigkeiten ging, forderte er auch für solche Ketzer den Tod, die keinen Aufruhr gegen den Staat verursachten: „Jedermann ist schuldig nach seinem Stand und Amt, Gottes Lästerung zu verhindern … Levit 24: ´Wer Gott lästert, der soll getötet werden.´“ 28
23 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4381 - 4399 (S. 28 - 40)
24 Die Unterabschnitte habe ich gebildet.
25 Vgl. Böckenförde, S. 392
26 Vgl. ebd., S. 400
27 Luther Von weltl. Obrigkeit, CD S. 4393 - 4395 (S. 36-38)
28 Luther, Martin, WA 50, 12, 1-7 zitiert passim nach Böckenförde, S. 394
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Luther hat dabei offensichtlich einfach daran gedacht, dass ein weltlicher Regent dafür zu sorgen hat, dass es seinem Volk gut geht. Und seiner Auffassung nach geht es ihm am besten, wenn es gute geistliche Lehrer hat. Er sah hier keinen Widerspruch; denn er habe der weltlichen Obrigkeit nicht geboten, sondern nur geraten. Auch war für Luther ein weltliches Regiment noch kein säkularisiertes Regiment: David durfte als König nur solange geistliche Anstöße geben, wie er nicht sagte: „dies und das hat uns Gott geboten, …, aber ich wills nicht so haben“ 29 .
Ein Problem war die Feststellung von Ketzerei, wenn es keinen „consensus omnium fidelium“ (Konsens aller Gläubigen) gab. Luther gab zunächst dem Bischof diese Aufgabe (s.o.). Böckenförde meint, wohl weil ein Bischof nach Luthers Amtsauffassung nicht über den übrigen Gläubigen stand, sondern lediglich eine andere Aufgabe hatte, in einer solchen Frage sei ein Konsens aller Gläubigen notwendig. Nach Böckenförde lief es deswegen wieder auf eine Entscheidung durch den Landesherrn hinaus. Hier lägen bereits die Wurzeln des landesherrlichen Kirchenregiments, auch wenn Luther selbst es nicht beabsichtigt hatte. Das landesherrliche Kirchenregiment stieße in die „offene Flanke eines in sich nicht konsistenten theoretischen Konzepts“. 30 Ich denke, das Konzept wäre schlüssig geblieben, wenn Luther bei dem geistlichen Umgang mit Andersgläubigen geblieben wäre. Wahrscheinlich sah er entweder das Ergebnis seiner Reformation gefährdet oder konnte sich nicht vorstellen, dass ein weltanschaulich weitgehend neutraler Staat in der Lage ist, seiner Hauptaufgabe, der Friedenssicherung, nachzukommen.
2.2.3 Weltliche Herrschaft gibt sich ihre eigenen Gesetze
Friedenssicherung als Hauptaufgabe des Staates verstand Luther nicht als eine Aufgabenbeschränkung im Sinne des liberalen Rechtsstaats des 19. Jahrhunderts. Eine bestimmte Staatsform wollte er nicht. Das war Aufgabe des weltlichen Rechts. Ein Fürst sollte jedoch zum Wohl seiner Untertanen regieren (vgl. 2.3). 31
Umgekehrt versteht sich Luther als ein Geistlicher, der sich nicht in die Einzelheiten der weltlichen Gesetze einmischen sollte. Das weltliche Regiment diene nicht dem Seelenheil. Darum werde „im Evangelium nichts davon gelehrt, wie das weltliche Regiment zu halten und zu regieren sei“. 32
29 Luther Ps. 101, S. 100 - 102
30 Vgl. Böckenförde, S. 394, 394
31 Vgl. ebd., S. 395
32 Vgl. Luther Ps. 101, S. 103
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2.2.4 Widerstandsrecht/-pflicht
Überschreite die weltliche Gewalt ihre Befugnisse und greife in das Geistliche hinein, gelte Apg. 5,29: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ Aus Luthers gesamten Schriften, kann man entnehmen, dass er drei Situationen unterschied 33 :
(1) Einzelne ungerechte Gesetze und Amtsmissbrauch des „tyrannus particularis“ (Kleintyrann)
„Missbrauch zerstört das Amt nicht.“ 34 Kein Mensch ist vollkommen. Dennoch hat Gott Menschen in Ämter eingesetzt. Deswegen gelte es, sich dem Amt unterzuordnen, auch wenn der Amtsträger seine Befugnisse missbraucht, soweit es sich dabei um Einzelfälle handele. Offene Kritik in Worten ist jedoch geboten: „Es wäre viel mehr aufrührerisch, wenn ein Prediger die Laster der Obrigkeit nicht strafte. Denn damit macht er den Pöbel böse und unwillig und stärkt der Tyrannen Bosheit und macht sich derselben teilhaftig und mitschuldig…“ 35
(2) Einzelne direkte, ungerechte Anordnungen an den Untertan
Verlangt die Obrigkeit von einem Christen, etwas zu tun, was Gott ihm in seinem Wort verbietet, soll er mit passivem Widerstand reagieren (Apg. 5, 29) und die Konsequenzen ertragen; z.B. solle man „nicht ein Blättlein“ der von der katholischen Kirche verbotenen Bibeln ausliefern. 36
Bei ungerechten Anordnungen, die sich nicht direkt gegen Gottes Gebote richten, darf ein Christ nur dann passiven Widerstand leisten, wenn er damit anderen hilft. Nur ein Nichtchrist darf passiven Widerstand auch leisten, um naturrechtswidrige Zugriffe auf sein eigenes Leib und Gut abzuwenden. Die Konsequenzen sind in beiden Fällen hinzunehmen. 37
An einem unrechten Krieg, in dem der Fürst nur seine eigene Ehre verteidigen will oder mehr Land für sich gewinnen möchte, darf ein Christ nicht teilnehmen. Ebenso wenig, wenn ein Fürst gegen den Kaiser oder sonst eine Obrigkeit kämpft, die über ihm steht 38 oder er nicht nur Gehorsam in äußerlichen Dingen verlangt, sondern gegen Christen wegen ihres Glaubens kämpft 39 .
33 Vgl. Böckenförde, S. 396, 397
34 Luther Ps. 82, S. 471
35 Luther Ps. 82, 472
36 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4391 (S. 35)
37 Vgl. Böckenförde, S. 297
38 Luther Von weltl. Obrigk. CD S. 4409 - 4412 (S.46 - 48)
39 Luther Heerpredigt, S. 148
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(3) „Tyrannus universalis“ (Groß- oder Welttyrann)
Der „Tyrannus universalis“ missachtet nicht nur in einzelnen Fällen das Naturrecht, sondern stellt sich prinzipiell außerhalb des Rechts. Beispiele, die Luther vor Augen hatte, waren die drohende Türkengefahr und ein möglicher Religionskrieg des Kaisers gegen die Protestanten. Laut Böckenförde ist gegen einen solchen Tyrannen aktiver Widerstand bis hin zum Tyrannenmord als Dienst am Nächsten Pflicht. 40 Inwieweit Luther aktiven Widerstand befürwortet ist jedoch sehr umstritten. Man kann drei Fälle unterscheiden, wobei Luther diese Abgrenzung nicht ausdrücklich vorgenommen hat:
(3.1) Wahnsinniger
„… wo etwa ein Fürst, König oder Herr wahnsinnig würde, daß man denselben absetzt und gefänglich verwahrt; denn der ist nun fortan nicht für einen Menschen zu halten, weil die Vernunft (in ihm) dahin ist. Ja, sagst du, ein wütender Tyrann ist sicherlich auch wohl für wahnsinnig oder wohl noch für ärger zu achten als ein Unsinniger, denn er tut viel mehr Schaden usw. Hier wills mit der Antwort hapern. Denn es hat solche Rede einen mächtigen Schein (des Rechts) und will eine Billigkeit herauszwingen. Aber doch sage ich meine Meinung darauf, daß es mit einem Wahnsinnigen und einem Tyrannen nicht dasselbe ist. Denn der Wahnsinnige kann nichts Vernünftiges tun noch leiden, es ist auch keine Hoffnung darauf da, weil das Licht der Vernunft weg ist. … Über das hinaus ist noch eine böse Folgerung oder ein (gefährliches) Beispiel dahinter verborgen, daß, wo es gebilligt wird, Tyrannen zu ermorden oder zu verjagen, es bald einreißt und eine allgemeine Willkür daraus wird.“ 41
Man merkt Luthers Abneigung gegen aktiven Widerstand, weil er schnell missbraucht werden kann. Nur als absoluten Ausnahmefall darf man einen Wahnsinnigen ins Gefängnis werfen.
(3.2) Bestie aus Offb. 13
„Für den Fall einer radikalen Pervertierung des Staates“, also im Falle einer „bestia“, eines „Monstrums“, das „vorgibt, die Weltherrschaft zu haben“, hat Luther aktiven Widerstand gut geheißen. Bauer ist nicht sicher, ob dieser Gedanke verallgemeinerungsfähig ist, weil Luther sich auf das Papsttum bzw. den Antichristen bezog 42 . Wenn der Kaiser sich in seinen Dienst stellte, galt für ihn das gleiche. 43
40 Vgl. Böckenförde, S. 397, 400
41 Luther Kriegsleute, CD S. 4439 - 4441 (S. 61, 62)
42 Vgl. Perels/Wojak, S. 186, 87
12
Im Remerprozess 1952 argumentierten die evangelischen Theologen Hans-Joachim Iwand und Ernst Wolf genauso. 44 Als Kriterium für eine „Bestie“ nannte der Theologe Rupert Angermair im Remerprozess „die subjektive Überzeugung davon, …, dass die qualitativ bessere Mehrheit des Volkes von der Tatsache einer Tyrannei ehrlich überzeugt ist.“ 45
(3.3) Notwehr
In einer Tischrede sagte Luther: „Ob es erlaubt sei, einen Tyrannen zu töten, der gegen Recht und Ordnung willkürlich lauter Böses tut? Einem Privatmann ist es nicht erlaubt, selbst wenn er es könnte. Denn das verbietet das fünfte Gebot: Du sollst nicht töten. Wenn ich aber einen bei meiner Frau oder Tochter erwischte, könnte ich ihn - (natürlich) auch den Nichttyrannen - umbringen. Auch wenn er einem sein Weib, dem anderen die Tochter, dem Dritten sein Feld und Gut und noch einem anderen sein Haus und seinen Besitz wegnähme, und die Bürger könnten seine Gewalt und das Schreckensregiment nicht länger ertragen und sie verschwörten sich untereinander, dann dürften sie ihn umbringen. Denn wenn es einem Privatmann erlaubt ist, wenn er ihn (auf frischer Tat) ertappt usw.“ 46 Das hat Anklänge an ein Notwehr- und Nothilferecht.
Ein mit weltlichem Recht begründetes Widerstandsrecht der Kurfürsten gegen den Kaiser ließ Luther gelten. 47 Das entspricht der Trennung der beiden Reiche, nach der weltliches Recht unabhängig von geistlichem Recht ist. Heute gibt es ein weltliches Recht zum Widerstand gemäß Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz, das jeder Christ im Einklang mit der Zwei-Reiche-Lehre zum aktiven Widerstand nutzen kann - natürlich in dem durch das weltliche Recht abgestecktem engen Rahmen (nur soweit „andere Abhilfe nicht möglich ist“, also z.B. Inanspruchnahme der Gerichte, und nur zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Demokratie).
Luthers Absicht war dabei nicht Revolution oder ein säkulares Freiheitspathos. 48 Vielmehr war grundsätzlich jede Obrigkeit besser als das Chaos einer Gesellschaft ohne Obrigkeit. Nur wenn ein Wahnsinniger oder die genannte „Bestie“ praktisch keine
43 Vgl. Honecker, S. 368
44 Iwand, Hans-Joachim und Ernst Wolf: Entwurf eines Gutachtens zur Frage es Widerstandsrechts nach evangelischer Lehre, in: Kraus, Herbert (Hrsg.): Die im Braunschweiger Remerprozess erstatten moraltheologischen und historischen Gutachten nebst Urteil, Hamburg 1953, zitiert nach Fröhlich, S. 93
45 Rupert Angermaier in der Befragung durch die Verteidiger Dr. Wehage und Dr. Noack, in: Kraus, Herbert (Hrsg.): Die im Braunschweiger Remerprozess erstatteten moraltheologischen und historischen Gutachten nebst Urteil, Hamburg 1953, S. 41; zitiert nach Fröhlich, S. 95
46 Luther Tyrannen
47 Vgl. Honecker, S. 365
48 Vgl. Böckenförde, S. 397
13
Ordnung mehr garantieren konnten oder eine Art Notwehrfall vorliege, sei aktiver Widerstand erlaubt und geboten.
2.2.5 Keine menschliche Obrigkeit im Reich Gottes
Im Reich Gottes gebe es außer Christus keine Obrigkeit, denn jeder Christ versuche nur, dem anderen Untertan zu sein (Römer 12,10). 49 Priester und Bischöfe hätten lediglich ein Amt inne. Den Bauern sagte Luther, dass nur im Reich Gottes alle Menschen gleich seien (Gal. 3,28), im weltlichen Reich hingegen gebe es weiterhin verschiedene Stände. 50 Dies ist eine Abkehr von seiner anfänglichen Auffassung, dass Römer 13 auch einem unrechten Kirchenregiment gegenüber zu Gehorsam verpflichte. Den Tatbestand des unerlaubten „Aufruhrs“ gab es also nur noch im weltlichen Reich 51 , konnte dort aber nach Luthers späterer Auffassung auch wegen geistlicher Irrlehren verfolgt werden (s.o. 2.2.2).
2.3 Dritter Teil der Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“: Wie christliche Fürsten regieren sollen 52
Ein christlicher Fürst solle nicht denken, er sei zum Herrn geboren und habe deswegen ein Recht darauf, sich dienen zu lassen. Stattdessen solle er - wie jeder Christ - nicht für sich selbst leben, sondern in Liebe den anderen dienen. Das sei mühsam und koste so viel Zeit, dass „manche liebe Tanz, Jagd, Rennen und Spiele unterbleiben müsse“. Deswegen seien christliche Fürsten selten. 53
Er solle nicht um eigener Ehre willen Krieg führen und nicht gegen einen Ranghöheren. Einem Rangleichen oder Rangniedrigeren solle er zunächst Frieden anbieten. Erkläre sich der andere damit nicht einverstanden, solle er sich mit Gewalt wehren. Wenn dabei Menschen umkämen, sei dies dennoch notwendig, damit nicht das ganze Fürstentum zerschlagen werde.
Ein christlicher Fürst solle Gott ganz vertrauen und ihn wie Salomo um Weisheit bitten, denn alle Einzelfälle könnten vorher nicht gesetzlich festgelegt werden. 54
49 Luther-Übersetzung 1984
50 Luther Zwölf Artikel, S. 185
51 Vgl. Ebeling Theologie, S. 511
52 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4400 - 4415 (S. 41 - 51)
53 Ebd., CD S. 4400 - 4404 (S. 41 - 44)
54 Ebd., CD S. 4412 (S. 49)
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3. Quellen für Luthers Argumentation
Als Quellen für Luthers Zwei-Reiche-Lehre werden im Wesentlichen genannt:
3.1 Bibel
Durch alle Schriften hindurch begründet er die Zwei-Reiche-Lehre mit Bibelzitaten. Viele Luther-Zitate weisen darauf hin, dass die Bibel für ihn absolute Autorität besaß, z.B: „Ich habe mit dem Text und der Schrift als Grundlage all meine Widersacher widerlegt.“ 55 „Würde man eine Lüge im Evangelium finden, wäre es verdächtig, denn Gott kann nicht lügen - von Luther einmal im Jahre 1542 nach ´Epist.´ 28,3,3 zitiert.“ 56 „Nicht den Kirchenvätern, sondern nur der Schrift soll man glauben.“ 57 . „Denn wer Gottes Wort nicht achtet noch hält, der achtet und hält auch Gott selber für nichts.“ 58
Zur Verteidigung dieses Wortes war er bereit sein Leben einzusetzen, vgl. u.a. sein berühmtes Bekenntnis auf dem Wormser Reichstag 1521: „Werde ich nicht durch Zeugnisse der Schrift oder klare Vernunftgründe überzeugt - … - so bleibe ich überwunden durch die von mir angeführten Schriftstellen und mein Gewissen gefangen durch Gottes Wort. Daher will und kann ich nichts widerrufen. …“ 59 Dabei stellte er die Vernunft nicht über oder neben die Schrift, sondern: „Ich will nicht nach menschlichem Maßstab die Schrift, sondern nach dem Urteil der Schrift aller Menschen Schriften, Taten und Worte verstehen.“ 60 Die Vernunft verstand er als rezeptives Organ, als Hilfe mittels derer wir die Schrift verstehen. Sie „will Fenster sein, durch welches das Licht des biblischen Wortes das menschliche Bewusstsein durchflutet.“ 61
Dennoch hatte Luther Probleme mit dem Hebräer-, Jakobus- und dem Judas-Brief sowie der Offenbarung des Johannes. 62 Jak. 2,17 63 machte ihm zu schaffen, da er seiner
55 Ebd., S. 15
56 Delius, S. 45
57 Ebd., S. 60
58 Luther Ps. 82, S. 483
59 Abgedruckt in: Dt. Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. II, n. 80, S. 581f., zitiert passim nach Böckenförde, S. 375; bei anderer Gelegenheit sagte er: „Zum zweiten, dass wir Gottes Wort, das wir gehört haben, in unser Herz schließen, dass es in uns Kraft und Frucht bringen möge und dass wir uns öffentlich dazu bekennen, dass es wahr sei, und daran festhalten in Leben und Tod.“ Luther, Kirchweihtag, S. 443
60 Luther WA 2, 184, 2f. zitiert nach Kürschner, S. 14
61 Kürschner, S. 11
62 Luther Vorrede, S. 64; Luther Vorrede zum Hebräerbrief, S. 61
63 „So ist auch der Glaube, wenn er nicht Werke hat, tot in sich selber.“, zitiert nach der revidierte Luther-Übersetzung von 1984
15
reformatorischen Erkenntnis der Erlösung allein aus Gnade zuwider zulaufen schien. 64 Warum er den Zusammenhang zu Vers 19 nicht gesehen hat, ist unklar. Außerdem bemängelte er, dass Jakobus „nicht einmal in solcher langen Lehre des Leidens, der Auferstehung, des Geists Christi“ gedenkt; denn „darin stimmen alle rechtschaffenen, heiligen Bücher überein, dass sie allesamt Christus predigen und treiben. Das ist auch der rechte Prüfstein." 65
In seiner Beurteilung der Offenbarung ist Luther unsicher. 66
Kürschner weist darauf hin, dass Luther Kanon- nicht Schriftkritik übt. Er hält die vier genannten Schriften nicht für kanonisch. Die übrigen Schriften hielt er jedoch als „heilige Schrift, das ist Gott selbst“ 67 für widerspruchsfrei und verbindlich. Kleine „technische“ Details wie Zahlenangaben oder Genauigkeit der Darstellung interessierten ihn dabei nicht: „sondern ich achte darauf, was des Paulus Absicht sei, worauf er hinaus wolle“. 68 Dabei unterscheidet sich sein Schriftverständnis grundlegend von dem seit der Aufklärung oft vertretenem. 69 Er betrachtete die Schrift nicht als „´Mausoleum eines einstmals lebendigen Geistes´, … sondern [als] Sprachraum des Geistes, der lebendig macht“. 70
3.2 Aristoteles Während des allgemein vo
rgeschriebenen philosophischen Grundstudiums, das Luther 1501 - 1505 an der Universität Erfurt absolvierte, lernte er ausführlich die Schriften von Aristoteles kennen, auf die sich die Philosophie damals stützte. Die Denkvoraussetzungen Aristoteles lehnte er jedoch ab. 71
Schon Augustin wandte sich mit seiner Zwei-Reiche-Lehre von der in der Antike vorherrschenden Vorstellung der polis als allumfassender Gemeinschaft, wie sie von Platon und Aristoteles vertreten worden war, ab. 72 Diese antike Konzentration auf die polis war gerade keine Aufteilung in zwei Reiche.
64 Luther Vorrede, S. 62 und Luther Das Wort, Nr. 49 „Vom Jakobusbrief“, S. 29
65 Luther Vorrede, S. 63
66 Luther Vorrede zur Offenbarung, S. 67
67 WA 50, 657, 25-30 zitiert nach Kürschner, S. 20
68 WA 40 I. 126, 23f. zitiert nach Kürschner S. 21, Fußn. 36; siehe auch Kleinknecht a.a.O.
69 Das allerdings in Luthers Abgrenzungskriterien einen Andockungspunkt finden konnte. Luthers Tendenz ging jedoch in eine andere Richtung. Vgl. Maier, S. 24.
70 Kürschner, S. 58, in Anlehnung an Joh. 6,63
71 Vgl. Böckenförde, S. 373 - 377
72 Vgl. ebd., S. 212
16
3.3 Ockhanismus
In philosophisch-theologischer Hinsicht war der Ockhanismus sowohl an der Universität Erfurt als auch im Augustiner Konvent, dem Luther angehörte, vorherrschend. 73 William Ockham war einer der bedeutendsten Philosophen des Mittelalters. 74 Für Luther behielt diese Tradition prägende Kraft für seinen Gottesbegriff (handelnd-liebend, erbarmend und verwerfend, allmächtig, mit einem nicht ergründbaren Heilswillen). 75 Ockham war einer der ersten mittelalterlichen Autoren, die für eine Trennung von Kirche und Staat eintraten. 76
3.4 Augustinus
Luther war ein Augustiner-Mönch, was Einfluss auf seine geistliche Entwicklung hatte. 77 Dennoch erwähnte er einen Gedanken Augustins in „Von weltlicher Obrigkeit“ lediglich einmal. 78
Es ist im Wesentlichen unbestritten, dass Luther Augustin in Bezug auf die Rechtfertigungslehre weitgehend folgte, bzw. durch Bibelauslegung zu demselben Ergebnis kam. 79 Beide beschreiben ein Bekehrungserlebnis 80 , in dem sie eine „Erleuchtung von Gott her“ 81 erlebten, die wesentlich für ihre Theologie wurde. So berufen sich beide auf eine geistgeleitete Bibelauslegung und kommen zu ähnlichen Ergebnissen. 82
Augustin hatte in seinem späten Hauptwerke „Über den Gottesstaat“ bereits eine Zwei-Reiche-Lehre 83 entworfen. Auch bei Augustin hing die Zugehörigkeit zu einem der beiden Reiche vom Ausgang des Kampfes beider Reiche, die von geistlichen Mächten regiert würden, in der einzelnen Seele ab. Wie bei Luther gehören zur „civitas dei“ nur wenige. 84 Auch Augustin schrieb Herrschaft einen „Amtscharakter“ zu. Autorität war dazu dar, dem Wohlergehen der Untergebenen zu dienen. 85
73 Vgl. ebd., S. 374
74 Vgl. Spade, Einleitung
75 Vgl. Böckenförde, S. 376, 377
76 Vgl. Spade, 8. Political Philosophy
77 Delius, S. 9, 10
78 Luther Von weltl. Obrigk., CD S. 4386 (S. 32)
79 So beschreibt Luther die Zeit unmittelbar darauf: „Danach las ich Augustin, De spiritu et littera, wo ich wider Erwarten fand, dass auch er die Gerechtigkeit Gottes ähnlich versteht: [nämlich als] die, mit der Gott uns bekleidet, wenn er uns rechtfertigt.“, zitiert nach Lohse Luthers Theologie, S. 105
80 A. Augustinus Bekenntnisse, S. 241f., zitiert passim nach Böckenförde, S. 186; vgl. auch Lohse Luthers Theologie, S. 105
81 Böckenförde, S. 190
82 Luther schreibt: „Gleich darauf zeigte mir die ganze Schrift ein anderes Gesicht“, zitiert nach Lohse Luthers Theologie, S. 105
83 Böckenförde bezeichnet seine Lehre ausdrücklich so, Böckenförde, S. 212
84 Vgl. De Civitate Dei XXI.12 zitiert passim nach Mendelson, Abschnitt „History and Eschatology“
85 Vgl. Böckenförde, S. 211
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Wie der frühe Luther die Auseinandersetzung mit Andersgläubigen auf einen geistlichen Kampf beschränkte, der spätere Luther aber auch Tötung empfahl (siehe oben 2.2.2), scheint Augustin eine ähnliche Entwicklung durchgemacht zu haben 86 . Sein Argument war: „Es kommt nicht darauf an, ob jemand überhaupt gezwungen wird, sondern wozu er gezwungen wird, … Nicht als ob jemand gegen seinen Willen gut sein könnte, sondern aus Furcht vor dem, was er nicht erleiden will, …“ 87 Die katholische Kirche hat von dieser Aussage einen unrühmlichen Gebrauch als Rechtfertigung für Intoleranz und Verfolgung gemacht. 88 So weit ist Luther nicht gegangen. Auch Augustin kennt einen „gerechten Krieg“ aus Liebe, nicht aus Hass, Geiz und anderen nicht-liebenden Beweggründen. 89
Grundlage für Augustins Auffassung ist hauptsächlich eine heilsgeschichtlichtheologische Argumentation, ein kleinerer Teil ist naturrechtlich begründet, 90 wobei das Naturrecht wie bei Luther auch auf Gott bezogen wird. Naturrecht gehöre zur Natur als Schöpfungsordnung 91 mit Hinweis auf Römer 2,14 f. („Denn wenn die Heiden, die das
Gesetz nicht haben, doch von Natur tun, was das Gesetz fordert, so sind sie, obwohl sie das Gesetz nicht haben, sich selbst Gesetz. Sie beweisen damit, dass in ihr Herz geschrieben ist, was das Gesetz fordert…“ 92 ) sowie die allgemeine Verbreitung der Goldenen Regel aus MT 7,12 („Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ 93 ) 94 .
3.5 Naturrecht
Luther spricht vereinzelt von „natürlichem Recht“. Allerdings versteht er es anders als weltliche Philosophen. 95 Für ihn ist es ein gesundes Rechtsempfinden, das Gott auch Menschen geben könne, die ihn nicht kennten. 96 So könne z.B. jeder auf die Goldene Regel in MT 7,12 (wie Augustin siehe oben 3.4) und die Zehn Gebote 97 kommen.
86 Vgl. ebd., S. 201, 202
87 Epist. 93, 5,16 (PL 33,321), Übers. A. Hoffmann (Bibliothek der Kirchenväter, Bd. 9), zitiert passim nach Böckenförde, S. 202
88 Vgl. Böckenförde, S. 202
89 Vgl. Augustin: Contra faustum XXII.74-80, letters to Boniface (Letter 189.4), Marcellinus (Letter 138, chapter II), zitiert passim nach Kilcullen, Abschnitt 4.2 „Augustine on Warfare“
90 Vgl. Böckenförde, S. 203
91 Vgl. ebd., S. 208
92 Luther-Übersetzung 1984
93 Luther-Übersetzung 1984
94 Vgl. Böckenförde, S. 192, 195
95 Vgl. auch ebd., S. 384
96 Luther Ps. 101, S. 76, 77
97 Für Luther gehörte zum Naturrecht der gesamte Dekalog, nicht nur die zweite Tafel, wie in der Scholastik, vgl. Böckenförde, S. 387.
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Bezüglich geistlicher Dinge traut Luther der angeborenen, nicht von Gott geleiteten Vernunft, jedoch nichts zu. 98 Das Naturrecht sei nur ein Schatten des göttlichen Rechts, kein Teil davon, denn es entstamme der infralapsarischen Vernunft (gefallene Vernunft der Menschen nach dem Sündenfall). Dieses Naturrecht sei Grundlage für das geschriebene (positive) Recht, das im weltlichen Reich gilt. Es stehe über dem geschriebenen Recht, das sich an ihm ausrichten soll und von ihm korrigiert wird. 99 Das Vorhandensein und den Inhalt des Reiches Gottes kann es jedoch nicht erklären. Anders als Luther geht die Naturrechtslehre im Allgemeinen von einem positiven Menschenbild aus. So vertrat einer ihrer Begründer, Aristoteles, die Entelechie (Eigenschaft von etwas, sein Ziel in sich zu tragen) des Seins auf Vollendung hin. Für den Glauben an Naturrecht in diesem Sinne fehlte Luther die theologische Basis des (ontologischen) „omnem ens est bonum“ (Alles Sein ist gut) nach dem Sündenfall. 100
3.6 Abschließende Betrachtung
Luther verfolgte keine systematisch-eigenständige philosophische, juristische oder staatstheoretische Fragestellung, sondern gab Verhaltensratschläge für Christen in aktuellen Situationen. 101 Dabei versuchte er, für jede Antwort eine biblische Verankerung zu finden.
98 Luther Ps. 101, S. 79
99 Vgl. Böckenförde, S. 386 - 388
100 Ebd., S. 379
101 So auch ebd., S. 375, 376
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4. Kritik an Luther
4.1 Der Obrigkeit gefällig?
Kritikern, die ihm vorwarfen, sich bei der Obrigkeit Liebkind machen zu wollen, hielt Luther entgegen, er lehre nur in Verantwortung vor Gott die Schrift und sei bereit, dafür sein Leben einzusetzen. Er kritisiere die Obrigkeit ebenso wie die aufständischen Bauern. Seine Schrift, die den Fürsten Mut machen sollte, war geschrieben, als die Fürsten noch unterlegen waren. Sie wurde jedoch erst veröffentlicht, als das Blatt sich gewandt hatte. Deswegen wurde es Luther oft zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, er habe sich nur mit der Obrigkeit gut stellen wollen. Auch den Fürsten hat er harte Vorwürfe gemacht 102 ; z.B. „Ihr müsst anders werden und Gottes Wort weichen. … Tuns
diese Bauern nicht, so müssens andre tun. … Gott ists selbst, der sich gegen euch stellt, …“ 103 . Auch hat er nie die oft grausame Rache der Fürsten gut geheißen. Vielmehr sollten sie, nachdem der Frieden nicht mehr in Gefahr war, gnädig mit den Bauern umgehen. 104
4.2 Umgang der weltlichen Obrigkeit mit Andersgläubigen
Seine Empfehlung an die Fürsten für das Verhalten Andersgläubigen gegenüber begründet Luther allein mit dem Alten Testament. Hier muss er sich die Anfrage gefallen lassen, ob nicht ein Unterschied zwischen Altem und Neuem Testament zu machen sei. Israel war eine Theokratie. Gott wollte nicht nur durch die Priester, sondern auch durch die Könige Israels direkt über sein Volk herrschen. Im Neuen Testament wird nirgends angedeutet, dass diese direkte Gottesherrschaft jetzt auch für andere Völker gilt. Auch werden keine Hinweise für weltliche Regierungen gegeben. Vielmehr stellt Luther selbst fest: „…im Evangelium nichts davon gelehrt, wie das weltliche Regiment zu halten und zu regieren sei“. 105 Weil sich keine klaren Schriftstellen finden, ändert sich Luthers Auffassung in dieser Frage auch (s.o. 2.2.2).
102 Vgl. Kurt Alands editorische Bemerkungen im Anhang zu Luthers Schrift „Ermahnung zum Frieden auf die zwölf Artikel der Bauernschaft in Schwaben (1525)“, in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart , 4. Aufl. Göttingen 1991, Bd. 7 „Der Christ in der Welt“, S. 390, 391
103 Luther Zwölf Artikel, S. 164
104 Vgl. oben 2.2.4 und Aland, S. 393, 394
105 Vgl. Luther Ps. 101, S. 103
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Ihm schien es ein Gebot der Liebe zu sein, dass ein Fürst sein Volk vor Lehrern bewahrte, die es vom rechten Glauben wegführten. Dies führte zu einer Vermischung von geistlichem und weltlichem Recht, die nicht zur Trennung beider Reiche passte.
4.3 Widerstandsrecht
Die Frage, ob Christen in einem ungerechten Krieg und einem Großtyrannen zum Gehorsam verpflichtet sind, wird in der Bibel nicht direkt angesprochen. Wesentlicher Anhaltspunkt ist Apg. 5,29. Die Stelle lässt jedoch Interpretationsspielraum. Nimmt man David als Vorbild würde man ein Notwehrrecht eher ablehnen (1. Samuel 24 und 26).
21
5. Wirkungsgeschichte der Zwei-Reiche-Lehre
5.1 Zu Luthers Lebzeiten und unmittelbar danach
Im Protestantismus wurde die Kirche der weltlichen Obrigkeit untergeordnet. Das bisherige tatsächliche relative Nebeneinander von Kirche und weltlicher Obrigkeit im „corpus christianum“ wurde aufgehoben. 106 Luther bejahte den Notdienst der Obrigkeit (Hilfe aufgrund des Priestertums aller Gläubigen bei Versagen der Bischöfe ohne Gehorsamsanspruch) und Visitationen (Überprüfung der Geistlichen durch den Landesherrn), wandte sich jedoch gegen das heraufziehende landesherrliche Kirchenregiment. 107 Dieses weite Hineinregieren der weltlichen Obrigkeit in das geistliche Reich hatte es in der römischen Kirche nicht gegeben. 108 Später wuchs aber auch die Verbindung zwischen katholischer Kirche und Staat. 109 Goertz weist jedoch darauf hin, dass das landesherrliche Kirchenregiment ein Mehr statt ein Weniger an Einfluss für die Kirche bedeutete, da die Religion damals noch eine entscheidende Rolle in der Gesellschaft spielte. 110 Das landesherrliche Kirchenregiment galt in Deutschland bis 1918.
In der Ketzerfrage wurde in den protestantischen Territorien nach dem Zweiten Reichstag zu Speyer 1529, auf dem Altgläubige und evangelische Reichsstände vereinbart hatten, gemeinsam gegen Ketzer vorzugehen, entsprechend Luthers oben (2.2.2) dargestellter geänderter Auffassung mit dem Schwert gegen Täufer vorgegangen. Der Vollzug war in protestantischen Ländern jedoch milder als in katholischen. 111
Die Zwei-Reiche-Lehre war Hintergrund für Artikel 16 der Confessio Augustana, der Christen empfiehlt, in allen weltlichen Ständen mitzuarbeiten und dort die Liebe Christi zu leben. Außerdem sind demnach „die Christen schuldig, der Obrigkeit untertan und ihren Geboten und Gesetzen gehorsam zu sein in allem, was ohne Sünde geschehen kann.“ 112
106 Vgl. Goertz, S. 71
107 Vgl. Ebeling Theologie, S. 512
108 Vgl. Goertz, S. 96
109 Vgl. ebd., S. 167
110 Vgl. ebd., S. 217
111 Vgl. ebd., S. 149 - 151
112 Zitiert nach http://www.ekd.de/bekenntnisse/augsburger_bekenntnis.html (28.7.06)
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5.2 Rechts- und Staatsdenken bis in die heutige Zeit
Luthers Zwei-Reiche-Lehre hat das Rechts- und Staatsdenken weiter Bevölkerungsteile in Europa und den USA bis heute geprägt. Eine besonders starke Wirkung hatte sie in Bezug auf die Stellung des Bürgers zur Obrigkeit. Auch das landesherrliche Kirchenregiment lässt sich auf Luthers starke Betonung der „cura religionis“ des Landesherrn zurückführen, auch wenn Luther diese Entwicklung nicht beabsichtigt hatte. So endete das „Priestertum aller Gläubigen“ zum großen Teil in einem christlichen Untertansein statt in mündigen Mitgliedern der Gemeinde. 113
5.3 Glaubensfreiheit
Luther vertrat Glaubensfreiheit und Toleranz nur als individuelle Gewissensfreiheit. Öffentliche Bekenntnis- und Kultusfreiheit forderte er nicht (siehe oben 2.2.2). Zur Religionsfreiheit als Menschenrecht im heutigen Sinn ist es noch ein weiter Weg. 114 Dennoch kann man die Trennung der beiden Reiche m. E. als einen Schritt in Richtung Religionsfreiheit werten. Wie das weltliche Recht, also auch die Staatsform, beschaffen sein sollte, war ja eine weltliche Aufgabe. Damit war eine Entwicklung Richtung Anerkennung des Rechts auf Religionsfreiheit leichter möglich als unter der Vorherrschaft der Kirche über beide Reiche.
5.4 Säkularisation
Da Luther auch die weltliche Obrigkeit als von Gott eingesetzt ansah, kann man den Beginn der Säkularisation nicht direkt mit ihm ansetzen. Böckenförde räumt dennoch die Möglichkeit von „gewissen gemeinsamen Züge(n)“ ein. 115 Als einen Schritt auf dem Weg zur Säkularisation kann man Luthers Zwei-Reiche-Lehre m. E. durchaus betrachten. Wie eng er jedoch noch Staat und Kirche als miteinander vermischt sah, zeigte sich in der Ketzerfrage (s.o. 2.2.2), dem Notdienst und den Visitationen, die schließlich zum landesherrlichen Kirchenregiment führten.
5.5 Im Dritten Reich in Deutschland
Siehe Bonhoeffer als Beispiel in den beiliegenden Quellentexten.
113 Vgl. Böckenförde, S. 400 - 402
114 Vgl. ebd., S. 394: „kein direkter Weg“
115 Vgl. ebd., S. 389
23
5.6 Nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland eine heftige Auseinandersetzung um Luthers Zwei-Reiche-Lehre geführt. Sie wurde sowohl zur Rechtfertigung der Unterordnung unter die nationalsozialistische Herrschaft als auch zur Begründung einer Pflicht zum Widerstand herangezogen. 116 Einige vertreten dabei die Auffassung, Regelfall kirchlichen Widerstands seien Gebet und Predigt. Honecker u.a. wenden dagegen ein, dahinter stünde „ein fragwürdiges Verständnis von Glaube und Aufgabe der Kirche … (als Vermittlung eines ´reinen´ Glaubens ohne ´weltliche´ Konsequenzen)“ 117 . Der Vorwurf trifft natürlich nur unter der Annahme, dass Gebet und Predigt keine weltlichen Konsequenzen haben. 118
Mantey weist daraufhin, dass es „häufig weit weniger um Luther selbst, als um die heutige Bestimmung des Verhältnisses der beiden Reiche zueinander geht, für die Luther nur die Rolle als Stichwortgeber, Gewährsmann oder Widerpart spielen darf.“ 119
116 Vgl. ebd., S. 380;
117 Vgl. Honecker, S. 369
118 Vgl. Bukowski
119 Mantey, S. 2
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6. Literaturverzeichnis
Aland, Kurt: Editorische Bemerkungen im Anhang zu Luthers Schrift „Ermahnung zum Frieden auf die zwölf Artikel der Bauernschaft in Schwaben (1525)“, in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart,
4. Aufl. Göttingen 1991, Bd. 7 „Der Christ in der Welt“ (zitiert: Aland)
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- 49 (zitiert: Bukowski)
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Luther, Martin: Ob Kriegsleute auch in seligen Stand sein können (1526), in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart, 4. Aufl. Göttingen 1991, Band 7, S. 52 - 86 entspricht Aland, Kurt (Hrsg.): Martin Luther. Gesammelte Werke, CD-Rom, S. 4424 - 4478 (zitiert: Luther Kriegsleute), CD S. (in Klammern S. gedruckte Ausgabe))
Luther, Martin: Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei (1523), in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl fur die Gegenwart, 4. Aufl. Göttingen 1991, Band 7, S. 9 - 50, entspricht Aland, Kurt (Hrsg.): Martin Luther. Gesammelte Werke, CD-Rom, S. 4349 - 4423 (zitiert: Luther weltl. Obrigk., CD S. (in Klammern S. gedruckte Ausgabe))
27
Luther, Martin: Vorrede zum Hebräerbrief (1522), in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart, 4. Aufl. Göttingen 1991, Band 5, S. 61 - 62 (zitiert: Luther Vorrede zum Hebräerbrief)
Luther, Martin: Vorrede zum Jakobus- und zum Judasbrief (1522), in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart, 4. Aufl. Göttingen 1991, Band 5, S. 62 - 64 (zitiert: Luther Vorrede)
Luther, Martin: Vorrede zur Offenbarung Johannes (1530), in: Aland, Kurt (Hrsg.): Luther deutsch. Die Werke Martin Luthers in neuer Auswahl für die Gegenwart, 4. Aufl. Göttingen 1991, Band 5, S. 66 - 69 (zitiert: Luther Vorrede zur Offenbarung)
Luther, Martin: D. Martin Luthers Werke, Weimar 1883 - 2005, 120 Bd. (zitiert: WA)
Maier, Gerhard: Das Ende der historisch-kritischen Methode, 5. Aufl. Wuppertal 1984 (zitiert: Maier)
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von Klemperer, Klemens: Über Luther hinaus? Dietrich Bonhoeffer und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus, in: Ernst Willi Hansen, Gerhard Schreiber, Bernd Wegner, im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (Hrsg.): Politischer Wandel, organisierte Gewalt und nationale Sicherheit. Beiträge zur neueren Geschichte Deutschlands und Frankreichs, München 1995, S. 403 - 416 (zitiert: von Klemperer)
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Bettina Kruse, 2008, Martin Luthers Zwei-Reiche-Lehre, München, GRIN Verlag GmbH
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