Wie detailliert darf ein Stadtplan sein? Rechtsverletzungen durch Google Street View


Examensarbeit, 2007

37 Seiten, Note: 9 Punkte


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung
I. Problemdarstellung
II. Stand der Forschung
III. Gang der Darstellung

B. Rechtliche Grundlagen
I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine Ausprägungen
1. Die Intimsphäre
2. Die Privatsphäre
3. Die Sozial- / Öffentlichkeitssphäre
4. Das Recht am Anfertigen von Aufnahmen der eigenen Person
5. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
II. Das Recht am eigenen Bild
1. Das Bildnis im Sinne des KUG und die Maßstäbe der Erkennbarkeit
2. Verbreiten
3. Öffentliches Zurschaustellen
4. Die Rechtfertigung nach §23 KUG

C. Vorfragen zur Einordnung des Dienstes „Google Street View“
I. Grundsätzliche Einordung von „Google Street View“ in rechtlicher Hinsicht
II. „Google Street View“ als Telemedium im Lichte von Art.5 GG
1. Meinungsfreiheit
2. Informationsfreiheit

D. Rechtsgutverletzungen durch „Google Street View
I. Die Abbildung von KFZ-Kennzeichen
II. Das Anfertigen von Fotografien in der Öffentlichkeit
1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der Intimsphäre
2. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der Privatsphäre
3. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der Sozial- / Öffentlichkeitssphäre
4. Verletzung des Rechts am eigenen Bild

E. Lösungsansätze zur Vermeidung von Rechtsgutverletzungen
I. Entfernung der Zooming-Funktion
II. Reduzierung der Bildauflösung
III. Retuschieren von Erkennungsmerkmalen

F. Ansprüche Betroffener und ihre Voraussetzungen
I. Die Anspruchsarten
1. Unterlassung
2. Schadensersatz für materielle Schäden
3. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
4. Immaterieller Schaden und Geldentschädigung
5. Vernichtung und Herausgabe der Aufnahme
G. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinweis des Verfassers:

Alle im Text zitierten Quellen, die unter Bezugnahme auf Internetadressen (URLs) angegeben sind, entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt des letzten Abrufs am 30.10.2007.

A. Einleitung

Die permanente und örtlich nahezu unbeschränkte Verfügbarkeit des Internet macht es im Gegensatz zu klassischen Medien wie Zeitungen, Radio oder Fernsehen, die entweder zeitlichen, räumlichen oder örtlichen Beschränkungen unterliegen, zu einem allgegenwärtigen Massenmedium.[1] Genau diese Eigenschaft bildet ein besonderes Gefährdungspotenzial für Rechtsgüter aller Art – insbesondere jedoch Persönlichkeitsrechten. Das Beispiel „Google Street View“ (GSV) zeigt dies besonders deutlich. Der Hauptgegenstand von GSV ist die Abbildung der Wirklichkeit. Die Bandbreite des auf der Straße stattfindenden Geschehens ist groß. Von Sehenswürdigkeiten großer Städte bis hin zur kleinen Seitengasse ist in einer großen Stadt alles durch Straßen erschlossen. Die Aufnahmen in GSV stehen in einem stetigen Spannungsverhältnis zwischen der Darstellung der Wirklichkeit und den Rechten Einzelner. Daher hat die Rechtsordnung die Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zu finden. Zum einen um damit die Einzelperson vor Übergriffen durch Massenmedien wie dem Internet zu schützen und zum anderen dennoch den technischen Fortschritt nicht zu behindern. Letzterer hat – wie sich in GSV eindrucksvoll zeigt – dafür gesorgt, dass die Bereitstellung und Übermittlung immenser Datenmengen möglich wurde.

I. Problemdarstellung

GSV ist ein ergänzendes Feature zum Dienst „Google Maps“, das Stadtpläne und Satellitenfotos nahezu aller Regionen der Welt verfügbar macht. Der Nutzer kann über die Eingabe einer Adresse entsprechende Karten- und Bilddaten abrufen. Bislang beschränkte sich dabei die Ansicht der dargestellten Inhalte auf die Vogelperspektive und erfüllte daher lediglich die Funktion einer Landkarte bzw. eines Routenplaners. Nunmehr ist es möglich, im Rahmen von GSV die angeklickte Adresse zu „begehen“. Die Möglichkeit dessen wird über einen Button „Straßenansicht“ im Kartenfenster vermittelt. Durch Betätigen dieses Buttons wird die angewählte Straße, jeweils mit Blick in alle Richtungen, hochauflösend und fotorealistisch dargestellt. Der Abstand zwischen zwei Bildabschnitten beträgt ca. 50 Meter, so dass eine über GSV verfügbare Straßenansicht jeden Meter derselben sichtbar macht. Die Auflösung des eingestellten Bildmaterials erlaubt das Heranzoomen innerhalb eines ausgewählten Bildabschnittes, so dass in vielen Fällen Autokennzeichen, Hausnummern und sogar Gesichter von unfreiwillig aufgenommenen Passanten sichtbar gemacht werden können. Beschafft wurde das Bildmaterial durch einen Kamerawagen, mit dem alle abgebildeten Straßenzüge abgefahren wurden.[2] Eine 360-Grad Kamera auf dem Dach des Wagens eines Spezialdienstleisters[3] fotografierte während der Fahrt die einzelnen Streckenabschnitte automatisiert. Jener Wagen ist nicht ohne weiteres als Aufnahmewagen erkennbar. Nachtbilder kommen nicht vor, so dass die Qualität der Belichtung der Bilder grundsätzlich eine Darstellung mit hochauflösender und feiner Körnung erlaubt. Bislang[4] ist die beschriebene Funktion lediglich für neun[5] Städte in den USA verfügbar. In die Diskussion geraten ist GSV aufgrund von Aufnahmen, die Personen in teils komischen, teils auch privaten oder gar intimen Situationen zeigen. Die Spanne reicht vom schrägen Gesichtsausdruck, über Dekolletés mit tiefem Einblick, bis hin zu einem Mann, der gerade eine Buchhandlung für erotische Bücher betritt. Wenngleich auf nahezu jeder Abbildung mindestens ein Autokennzeichen eines parkenden Fahrzeugs erkennbar ist, so sind die davor genannten Beispiele Ausnahmen. Trotzdem erfreuen sie sich großer Beliebtheit und werden in Foren und Weblogs der Öffentlichkeit zur Schau gestellt. Im Ergebnis hat dies bislang dazu geführt, dass in diversen Internet-Communities regelrechte Sammlungen von GSV-Bildern mit aufsehenerregendem Inhalt entstanden sind.[6]

II. Stand der Forschung

GSV ist als Dienst mit den oben beschriebenen Merkmalen eine völlig neue Erscheinung. Lediglich in Ansätzen vergleichbare Dienste sind etwa Internetangebote, die auf sogenannte Webcams als Informationsquelle zurückgreifen. Diese sind jedoch örtlich gebunden. Außerdem geben diese meist den Aufnahmezeitpunkt an. Beides trifft für GSV nicht zu. Ebenso verwandt sind Dienste, die Satellitenbildmaterial zur Ergänzung von Stadtplänen anbieten. Zumeist operieren jene Dienste jedoch mit einer weit geringeren Auflösung, so dass sich aus GSV völlig neue Möglichkeiten ergeben – in jeder Hinsicht. Daneben für die Einordnung und Bewertung heranzuziehen sind Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Massenmedien wie Presse, Rundfunk und Fernsehen, wenngleich diese, wie sich zeigen wird, an anderen Maßstäben zu messen sind. Die voll automatisierte Aufnahme der Öffentlichkeit hat bisher so nicht stattgefunden. Im Ergebnis lässt sich daher zu keinem der vorgenannten Dienste eine richtige Parallele ziehen. Ein Vergleich ist aufgrund der Eigenheiten von GSV weder zweckmäßig noch aufschlussreich.

III. Gang der Darstellung

Den Hauptanteil am Schutz vor Rechtsverletzungen durch Massenmedien wie GSV tragen für die vorliegende Betrachtung das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sowie das Recht am eigenen Bild in sich, die es zunächst darzustellen gilt. Anschließend ist es notwendig, analog zur Struktur der einschlägigen Rechtsgüter verschiedene Fallgruppen zu bilden, die sich an der Art des verletzten Rechtsgutes orientieren. Dabei wird sich zeigen, dass manche Fälle sich schon in der Aufnahmehandlung als rechtswidrig erweisen, andere hingegen eine sorgfältige Rechtsgüter- und Interessenabwägung erfordern. Wiederum anders gelagerte Fälle werden erst durch die Veröffentlichung und Verbreitung rechtswidrig. Schließlich ist die Aufnahme und Veröffentlichung, bzw. Verbreitung eines großen Teils, der in GSV veröffentlichten Bilder als durchaus rechtmäßig anzusehen und daher nicht angreifbar. Zunächst erforderlich ist jedoch zur Gruppierung die möglichst trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Tatbestände, denen sich die Beschreibung typischer Fallgruppen anschließt. Sodann sind grenzwertige Fallgestaltungen beispielhaft zu skizzieren, wobei die Kriterien für die Grenzwertigkeit darzulegen und gegeneinander abzuwägen sind. Zu guter letzt werden Ansätze zur Vermeidung von Rechtsverletzungen aufgezeigt und die Ansprüche Betroffener kurz dargestellt.

B. Rechtliche Grundlagen

In Bezug auf GSV rücken vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit seinen Ausprägungen, sowie das Recht am eigenen Bild in den Vordergrund der Betrachtung.

I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine Ausprägungen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aPR) wird aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG abgeleitet und ist seit der „Leserbrief-Entscheidung“[7] des BGH als eigenständiges und damit auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs.1 BGB anerkannt. Der Schutzbereich des aPR erstreckt sich auf die persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen.[8] Realisiert wird dieser Schutz in verschiedenen Schutzebenen bzw. Ausprägungen des aPR. Aufgrund der Relevanz im Verhältnis zu GSV zu nennen ist an dieser Stelle der Schutz vor Indiskretion der nach Hubmann[9] in Sphären aufgegliedert wird[10]. Die Bezeichnung und Abgrenzung der einzelnen Sphären voneinander ist in der Literatur ebenso uneindeutig wie die Definition der entsprechenden Schutzbereiche und –reichweiten.[11] Am häufigsten zitiert wird die Ordnung bei Wenzel[12], die mit den in der sonstigen Literatur vertretenen Auffassungen weitgehend identisch ist.[13] Sie gliedert sich in die Geheimsphäre, die Intimsphäre, die Privatsphäre, sowie die Sozialsphäre und die Öffentlichkeitssphäre.[14] Das BVerfG hingegen nennt in seiner Eppler-Entscheidung[15] die Intim-, Privat- und Geheimsphäre. Die Tatsache, dass das BVerfG an dieser Stelle die Öffentlichkeits- und Sozialsphäre (noch) nicht berücksichtigt hat, mag auch daran liegen, dass in der Zeit der Entscheidung noch keine Notwendigkeit für den Schutz vor Gefahren der Rechtsverletzung, wie sie heute in der moderneren Informationsgesellschaft an der Tagesordnung sind, gesehen wurden. Das BVerfG hat in seinen späteren Entscheidungen[16] jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das aPR kein in sich geschlossenes Recht ist. Ganz im Gegenteil steht es modernen und neuartigen Entwicklungen offen gegenüber. Dies insofern, als technische Entwicklungen es erforderlich machen können, neue Maßstäbe für die Bewertung von Eingriffen in das aPR anzulegen. Eine solche Erforderlichkeit ergibt sich aus der Weiterentwicklung moderner Kommunikationsnetze, insbesondere dem Internet und dessen wachsender Konvergenz mit anderen klassischen Medien und der Lebenswirklichkeit. Zuletzt hat das BVerfG in seiner Caroline-Entscheidung[17] die Privatsphäre auch auf den nicht häuslichen Bereich erstreckt und damit das Schutzerfordernis auch außerhalb des ursprünglichen Begriffs der Privatsphäre anerkannt. Indirekt ergibt sich daraus ein Sphärenschutz sowohl für die Sozial- als auch die Öffentlichkeitsphäre. Dies wird der Wirklichkeit insofern am meisten gerecht, als allein die Tatsache zu einem fraglichen Zeitpunkt mit anderen Menschen oder einer zur Privatsphäre externen Öffentlichkeit in Kontakt zu sein, nicht gleich den Persönlichkeitsschutz aushebeln darf. Daher wird sich im Folgenden auch die Untersuchung von Fällen der Rechtsverletzung durch GSV an einem Modell orientieren, das auch die Öffentlichkeits- und Sozialsphäre als Ausprägungen des aPR und damit als Maßstäbe berücksichtigt. Vorab gilt es jedoch die einzelnen Ausprägungen mit ihren Schutzbereichen zu nennen und zu definieren. Daneben relevant ist das Recht, über die bildhafte Aufnahme der eigenen Person an sich zu entscheiden, das sich ebenfalls aus dem aPR ergibt.[18] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht.[19] Die Rechtswidrigkeit einer Verletzung wird nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Wege einer Rechtsgüter- und Interessenabwägung positiv festzustellen. Diese muss Einzelfallbezug haben.[20] Grundsätzlich ist das aPR ebenso, wie andere Grundrechte, ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Es entfaltet jedoch über die Generalklauseln des BGB eine mittelbare Drittwirkung auch zwischen Subjekten des Privatrechts und findet so Eingang in den Privatrechtsverkehr.[21]

1. Die Intimsphäre

Die Intimsphäre ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend geschützt. Der Schutzbereich erstreckt sich hauptsächlich auf Vorgänge aus dem Sexualbereich und dem engsten körperlichen Umfeld.[22] Ihr Schutz ist absolut.[23] Sie bildet den „unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“[24] und wird für die freie Entfaltung der Persönlichkeit als so essentiell angesehen[25], dass ein Eingriff grundsätzlich nicht zu rechtfertigen und damit stets rechtswidrig ist, sofern keine Einwilligung vorliegt. Eine Interessenabwägung findet mit nur sehr wenigen Ausnahmen grundsätzlich nicht statt.[26] Ein Eingriff in die Intimsphäre, etwa durch Abbildung einer entsprechenden Situation ist damit grundsätzlich rechtswidrig.

2. Die Privatsphäre

Im Vordergrund der Privatsphäre steht der private Lebensbereich, der räumlich und thematisch bestimmt ist.[27] Zum einen erstreckt sie sich auf den häuslichen Bereich[28], ist jedoch nicht auf diesen beschränkt.[29] Wann auch außerhalb des häuslichen Bereichs der Schutzbereich der Privatsphäre tangiert ist, hängt davon ab, ob der Einzelne in der jeweiligen Situation davon ausgehen darf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Vom thematischen Schutzbereich gedeckt sind insbesondere Angelegenheiten, die sich ihrem Inhalt nach typischerweise auf Sachverhalte erstrecken, die allgemein als privat angesehen werden.[30] Das BVerfG hat für die Abgrenzung einer solchen Situation den Begriff der Abgeschiedenheit entwickelt.[31] Es stellt dabei darauf ab, ob der Betroffene mit „gutem Grund“ der Annahme sein kann, unbeobachtet zu bleiben. Eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Eingriffen kann nicht generell, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen.[32]

3. Die Sozial- / Öffentlichkeitssphäre

Inhalt der Sozialsphäre ist der der Gesellschaft zugewandte Lebensbereich, der ohne weiteres auch von Dritten wahrgenommen werden kann, die nicht in persönlicher Verbindung zum Betroffenen stehen.[33] Auch muss der Betroffene sich nicht bewusst der Öffentlichkeit zugekehrt haben.[34] Aufgrund des Bezugs zur Öffentlichkeit genießt der Einzelne in der Sozialsphäre gegenüber der Privatsphäre ein geringeres Schutzniveau, da die betroffenen Situationen stets jenseits des Privaten liegen. So beispielsweise auf der Straße[35] oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit.[36] Insgesamt entscheidend ist, wie groß der „Sozialbezug“ einer Situation ist, damit sie der Sozialsphäre zugeordnet werden kann.[37] Bei Eingriffen in die Sozialsphäre verliert das aPR im Vergleich zu Eingriffen in die Privatsphäre an Gewicht. Diese können somit eher gerechtfertigt sein. Die Öffentlichkeitssphäre erfasst Situationen, in denen das Leben über das im Alltag übliche Maß hinausgehend öffentlich gemacht wird.[38] So etwa beim Geben von Interviews oder bei der Ausübung eines besonders öffentlichkeitswirksamen Berufes.[39] Der Schutz bezieht sich hier lediglich auf unwahre Berichterstattung. Dieser geringe Schutz rechtfertigt sich regelmäßig durch die bewusste Entscheidung des Einzelnen sich in der Öffentlichkeit zu präsentieren.[40]

4. Das Recht am Anfertigen von Aufnahmen der eigenen Person

Unstreitig angenommen wird das Recht des Einzelnen, bei Bildern der eigenen Person schon über die Aufnahmehandlung an sich zu entscheiden.[41] Dieses wird als losgelöst von der Verbreitungsabsicht des Herstellers oder auch der sonstigen persönlichkeitsrechtlichen Unzulässigkeit betrachtet.[42] Umstritten ist jedoch, aus welcher Rechtsgrundlage dieses herzuleiten ist. Die wohl h.M. geht davon aus, dass das Recht, über Aufnahmen der eigenen Person zu entschei­den, zum Schutz des aPR hinzutritt, ein Bestandteil desselben ist und die Rechtswidrigkeit einer Aufnahme daher stets im Wege einer Rechtsgüter- und Interessenabwägung festzustellen ist.[43] Eine weitere Auffassung pflichtet dem im Grunde bei, verzichtet jedoch auf eine Abwägung. Daraus folgt, dass eine Aufnahme ohne Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig ist und einer Rechtfertigung bedarf. Der Abgebildete ist schließlich mit der Fertigung einer Aufnahme und der damit verbundenen Loslösung seines Bildes von ihm selbst in Form des Bildes, der Verfügungsgewalt des Anfertigenden ausgeliefert.[44] Eine weitere Meinung erstreckt den Schutz des § 22 KUG auch auf die Aufnahme­handlung als vorbereitendes Merkmal zum Verbreiten oder öffentli­chen Zurschaustellen mit der Begründung, es liege regelmäßig außerhalb des Macht- und Einflussbereichs des Abgebildeten, wenn ohne seine Einwilligung eine Aufnahme angefertigt werde. Dies führe dazu, dass § 22 KUG sich auch auf die Aufnahmehandlung an sich erstrecken müsse, da sonst der gesamte Schutzgehalt der Norm ausgehebelt sei.[45] Dies vermag nicht zu überzeugen. Das aPR bietet ausreichend Reichweite, um eine (heimliche) Aufnahmehandlung abzudecken. Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit liegt hier weniger in der Tatsache, dass ein Bild tatsächlich angefer­tigt wurde (was für einen erweiterten Schutz des § 22 KUG sprechen würde), sondern vielmehr in der Annahme, permanent mit einer Aufnahme rechnen und sich stets vorsehen zu müssen. Um dies wirksam unterbinden zu können muss daher auch eine heimliche oder nicht gerechtfertigte Aufnahmehandlung grundsätzlich als rechtswidrig gelten. Dennoch sind die §§ 22,23 KUG nicht ohne Bedeutung, denn die Aufnahmehandlung gilt jedenfalls dann als zulässig, wenn eine nach § 22 KUG erteilte Einwilligung vorliegt, bzw. eine der Ausnahmen des § 23 KUG greifen und damit jedenfalls die Verbreitung gerechtfertigt wäre[46]. Daraus folgt, dass wenn die Verbreitung rechtmäßig ist, die Aufnahme nicht rechtswidrig sein kann. Ob und wodurch eine Aufnahmehandlung ohne Einwilligung des Abgebildeten außerdem gerechtfertigt sein kann, hängt vom Einzelfall ab und ist im Wege der Rechtsgüter- und Interessenabwägung festzustellen.

5. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein eigenständiges Grundrecht, das aus Art.2 GG abgeleitet wird. Es gibt dem Einzelnen die Möglichkeit, „selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.“[47] Dies schließt ein, frei darüber zu entscheiden, ob Daten in Bezug auf seine Person erhoben, gespeichert, verarbeitet oder weitergegeben werden.[48] Es ist ein Teil der Grundlage des Datenschutzrechts, das im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) normiert ist.[49]

II. Das Recht am eigenen Bild

Das Abbild der eigenen Person ist sondergesetzlich vor dem Verbreiten und Zurschaustellen durch das Kunsturhebergesetz (KUG) im § 22 KUG geschützt. Damit eine Abbildung den Schutz des KUG genießt, muss es sich um ein Bildnis handeln.[50] Das Recht am eigenen Bild ist ebenfalls eine Ausprägung des aPR, die als besonderes Persönlichkeitsrecht bezeichnet wird. Ausnahmen hierzu sind in den §§ 23, 24 KUG normiert.

1. Das Bildnis im Sinne des KUG und die Maßstäbe der Erkennbarkeit

Damit ein Bildnis i.S.d. KUG vorliegt, muss es sich zunächst um ein Personenbildnis handeln, d.h. die äußere Erscheinung der Abgebildeten auf eine Art wiedergeben, die gerade für die abgebildete Person charakteristisch ist[51] und dadurch für Dritte erkennbar wird.[52] Umstritten ist jedoch, ob es bereits ausreicht, die Person aufgrund der Gesamtbetrachtung einer Abbildung, etwa durch einen Begleittext oder von identitätsstiftendem Beiwerk zu erkennen. Die überwiegende Rechtsprechung[53] und einige Stimmen im Schrifttum[54] vertreten die Auffassung, es komme nicht maßgeblich auf charakteristische körperliche Formen wie die Haartracht, die Silhouette, oder gar die Gesichtszüge an. Dies mit der Begründung, dass der Begriff des Bildnisses im Kern von der Erkennbarkeit an sich und nicht von der tatsächlichen Erkennbarkeit der entsprechenden Person durch deren körperliches Erscheinungsbild abhänge. Der maßgebliche Aspekt läge insoweit im Eindruck des Betrachters, der sich schließlich auch aus Abbildungsmerkmalen, die sich nicht unmittelbar aus der Abbildung der körperlichen Gestalt ergeben, die Identität der betreffenden Person erschließen könne. Die vereinzelt in der Rechtsprechung[55], sowie in einigen Literaturmeinungen[56] vertretene Gegenauffassung, geht davon aus, dass wenn sich die Erkennbarkeit nicht unmittelbar aus der Darstellung der Person selbst ergibt, kein Bildnis i.S.d. § 22 KUG vorliegt. Vielmehr liege dann ein Hervorrufen einer bloßen gedanklichen Verknüpfung mit dem vermeintlich Abgebildeten vor, die nicht nach den Grundsätzen des KUG sondern denen des aPR zu beurteilen sei. Schließlich schütze das KUG nicht die Erkennbarkeit, sondern nur die Abbildung des äußeren Erscheinungsbildes. Dem ist im Grunde zuzustimmen. Schon die Tatsache, dass in § 33 KUG die unerlaubte Verbreitung bzw. das öffentliche Zurschaustellen mit Freiheitsstrafe bedroht ist, verbietet an sich die Ausweitung des Tatbestandes des § 22 KUG. Daneben ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen Abbildungen auch aus finanziellen Gründen gerade mit dem Ziel der Anonymität des Abgebildeten angefertigt werden und die einzelne Person zwar im optischen Vordergrund stehen mag, aber nicht Gegenstand der breiten öffentlichen Wahrnehmung wird. Auch vor diesem Hintergrund ist daher der Aspekt der Erkennbarkeit an den sich unmittelbar aus der Darstellung der Person selbst ergebenden Merkmalen zu messen. Wie groß derjenige Personenkreis ist, der zum Erkennen der betroffenen Person in der Lage ist spielt jedoch keine Rolle.[57] Als ausreichend wird es angesehen, wenn ein „mehr oder minder großer Bekanntenkreis“[58] den Betroffenen erkennen kann oder der Betroffene „begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden.“[59]

2. Verbreiten

§ 22 KUG schützt den Abgebildeten vor der unberechtigten Verbreitung seines Bildnisses. Zur Definition kann im Wesentlichen auf den gleichlautenden Begriff im § 17 Abs.1 UrhG zurückgegriffen werden.[60] Dieser normiert das Recht „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.“ Abweichend nicht erforderlich i.S.d. Verbreitungsbegriffes des § 22 KUG ist die Öffentlichkeit. Damit deckt § 22 KUG auch private, einzelne Weitergaben ab. Wenngleich im Urheberrecht umstritten ist, ob § 17 UrhG nur die körperliche, oder auch die unkörperliche Weitergabe erfasst[61], kann diese Frage an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls erfasst ist die unkörperliche Weitergabe von der Tatbestandsvariante des öffentlichen Zurschaustellens. Das Verbreiten erfasst jedoch nur die körperliche Weitergabe.[62]

3. Öffentliches Zurschaustellen

Das öffentliche Zurschaustellen umfasst jegliche Formen der unkörperlichen Weitergabe in öffentlicher Form. Unkörperlich ist die Weitergabe dann, wenn kein Werkstück an sich weitergegeben wird. Zum Zurschaustellen gehört auch, wenn ein Bildnis für Dritte sichtbar gemacht wird.[63] Öffentlichkeit erfordert einen untereinander nicht persönlich verbundenen Rezipientenkreis. Unstreitig erfasst ist damit das Internet.[64]

4. Die Rechtfertigung nach §23 KUG

Ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen des § 23 KUG die Herstellung[65] und Verbreitung eines Bildnisses auch ohne die Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt sein. Diese betreffen Bilder, auf welchen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind (Abs.1 Nr.2), Bilder von Versammlungen oder Aufzügen (Personenmehrheiten in der Öffentlichkeit, Abs.1 Nr.3), Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Abs.1 Nr.1), sowie Bildnisse, deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dienen (Abs.1 Nr.4). Die beiden zuletzt genannten Varianten können an dieser Stelle außen vor bleiben, da sie in GSV praktisch kaum vorkommen dürften. Die zuerst genannten sind jedoch einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Zuvor ist darauf hinzuweisen, dass den Ausnahmen im § 23 KUG eine begriffliche Unterscheidung zwischen Bildnissen und Bildern zugrundeliegt. Demnach unterscheiden sich Bildnisse von Bildern dadurch, dass die Abbildung von Personen im Vordergrund steht. Bilder hingegen zielen nicht (alleine) auf die Abbildung von Personen an sich sondern werden von anderen Bildinhalten, wie zum Beispiel einer Landschaft oder einer Personengruppe dominiert.[66]

a) Bilder mit Personen als Beiwerk

Die Ausnahme im § 23 Abs.1 Nr.2 KUG geht von einer Gewichtung von Bildinhalten aus. Sie greift, wenn der maßgebliche Anteil des Gehaltes nicht von der abgebildeten Person, sondern von der Landschaft oder der sonstigen Örtlichkeit geprägt ist.[67] Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Abbildung der Person auch entfallen könnte, ohne dass dies den Gesamteindruck des Bildes für einen durchschnittlichen Betrachter maßgeblich veränderte.[68]

b) Bilder von Personenmehrheiten in der Öffentlichkeit

Daneben vom Schutz des § 22 KUG ausgenommen sind Abbildungen, die öffentliche Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge zeigen und in diesem Zusammenhang teilnehmende Personen mit abbilden.[69] Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Ansammlung von Menschen handelt. Dieser Begriff umfasst ein weites Spektrum.[70] Das heißt, bei größeren Menschenansammlungen ist nicht nach der Art zu unterscheiden, sondern vielmehr danach, ob sich der Großteil jener Menschen gemeinsam geplant oder ungeplant in derselben Handlungsabsicht an die Öffentlichkeit begeben hat.[71] Jedenfalls muss die Darstellung der Versammlung als solche und nicht das Individuum im Vordergrund der Abbildung stehen.[72]

c) Berechtigte Interessen des Abgebildeten

Ist eine Abbildung nach § 23 Abs.1 KUG gerechtfertigt, können ihr dennoch berechtigte Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen. Insoweit bildet § 23 Abs.2 KUG eine Rückausnahme. Um auf diese „Abwägungsebene“ zu gelangen, bedarf es zunächst einer von Abbildungsfreiheit des § 23 Abs.1 KUG gedeckten Aufnahme. Die Einbeziehung berechtigter Interessen bringt sodann die persönlichkeitsrechtlichen Grundsätze zur Geltung. Die Ausprägungen des aPR bilden mit ihren Fallgruppen daher auch den Hauptanwendungsbereich des Abs.2.[73]

C. Vorfragen zur Einordnung des Dienstes „Google Street View“

GSV bildet die Wirklichkeit ab. Schon deshalb ist es nicht möglich, alle denkbaren Einstellungen, Positionen, Aufnahmen und damit potentielle Rechtsverletzungen zu erfassen. Um dem dennoch möglichst nahe zu kommen wird im Folgenden eine Gruppierung vorgenommen. Diese orientiert sich an bereits verfügbaren Aufnahmen und dem jeweils (potentiell) tangierten Rechtsgut. Dabei kommen die weiter oben genannten Rechtsgüter in Betracht. Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kommt es bei der Ermittlung der Rechtswidrigkeit einer Rechtsverletzung mit wenigen Ausnahmen stets zu einer Rechtsgüter- und Interessenabwägung.[74] Um diese vornehmen zu können, bedarf es der beiderseitigen Ermittlung relevanter Grundrechtspositionen. In Bezug auf die Rechtspositionen des Verletzten ist individuell, je nach Fallgestaltung, zu unterscheiden. Hinsichtlich der Grundrechtsposition des etwaigen Verletzers – in diesem Fall Google – ergibt sich jedoch kein Unterschied. Der Diensteanbieter befindet sich grundsätzlich im selben rechtlichen Umfeld. Welches dies ist, ist daher zunächst zu ermitteln.

[...]


[1] Helle, JZ 2002, 593.

[2] http://www.prdifferently.com/2007/05/what_the_immers.html.

[3] http://www.immersivemedia.com.

[4] Stand: September 2007.

[5] Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, New York City, Orlando, San Diego, San Francisco.

[6] Beispielhaft: http://streetviewvoyeur.com, http://www.streetviewr.com.

[7] BGHZ 13,334, 338.

[8] BVerfGE 54,148,153.

[9] Hubmann, JZ 1957,521.

[10] Degenhardt, JuS 1992,361,363; mangels Bezug zu GSV außen vor bleiben können an dieser Stelle der Ehrenschutz, das Namensrecht, sowie das Recht am gesprochenen Wort.

[11] Burkhardt in Wenzel, Kap.5 Rn.35.

[12] Burkhardt, aaO.

[13] So bei Soehring, Rn.19.1 ff.; Prinz / Peters S.67 ff. ; Degenhardt, JuS 1992, 361-369 ; Damm / Rehbock, S.33 ff. und Steffen in Löffler , § 6 LPG Rn.55 ff.

[14] Soehring, aaO fasst diese in eine Sphäre zusammen, während Steffen in Löffler , aaO die Sozialsphäre unerwähnt lässt; Prinz / Peters sehen die Öffentlichkeitssphäre und die Privatsphäre als Untersphären der Privatsphäre an.

[15] BVerfGE 54, 148-158.

[16] BVerfGE 54, 148,153; 65, 1,41;79, 256,268.

[17] BVerfG, GRUR 2000, 446.

[18] Götting in Schricker, § 60 / § 22 KUG Rn.5; BGHZ 24, 200, 208 - Spätheimkehrer; BGH GRUR 1967,205- Vor unserer eigenen Tür; OLG Frankfurt GRUR 1958, 508, 509.

[19] Dreier in Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rn.4; Rixecker in MüKo, Allg. Persönl.R, Rn.8.

[20] Dreyer in Dreyer, Anh. § 60/ Vor §§ 22 ff. KUG, Rn.7, BVerfG, NJW 1999,2358,2359; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024 - Caroline von Monaco II.

[21] BVerfGE 7, 198, 205;73, 261, 269; Rixecker in MüKo, Allg.PersönlR, Rn.2.

[22] Soehring, Rn.19.6; Burkhardt in Wenzel, Kap.5 Rn.48; Prinz / Peters, 3.Kap. Rn.54, Damm / Rehbock, Rn.118.

[23] BVerfG, NJW 2000,2189; BGH, NJW 1979,647, 648; NJW 1981,1366 - Wallraff II, NJW 1999, 2893, 2894; BVerfG, NJW 1970, 555.

[24] BVerfGE 34, 238,mwN.

[25] BVerfG, NJW 2000,2189.

[26] Soehring, Rn. 19.8; Wenzel, Kap.5 Rn.53; Ausnahmen sind Einzelfälle: OLG Hamburg, NJW-RR 1991,98 – Graf.

[27] Wenzel, Kap.5 Rn.54; BVerfG, NJW 2000,2194 – Caroline von Monaco ; BGH, NJW 1996,1128 – Caroline von Monaco III.

[28] Wenzel, Kap.5 Rn.54; BGH, NJW 1996,1128,1129 – Caroline von Monaco III; BGH, NJW 1981, 1366 – Der Aufmacher II.

[29] BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH NJW 1996,1128, 1129.

[30] BGH, NJW 1996, 1128 – Caroline von Monaco III; BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco; BVerfG, NJW 2000, 2194 – Caroline von Monaco.

[31] BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 1996, 1128 – Caroline von Monaco III.

[32] BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco.

[33] Prinz / Peters, Rn.76; Wenzel, Kap.5 Rn.65; Damm/Rehbock, Rn.93; Soehring, Rn.19.39.

[34] Wenzel, Kap.5 Rn.65.

[35] Soehring, Rn.19.41; Wenzel, Kap.5 Rn.65; Prinz/Peters, Rn.76,

[36] Soehring, Rn.19.41; Wenzel, Kap.5 Rn.65; Prinz/Peters, Rn.76, BGH, WRP 1995, 186-191– Dubioses Geschäftsgebaren. = AfP 1995,404.

[37] Schmitt-Glaeser in Isensee, § 129 Rn.30; BVerfGE 27, 1, 7.

[38] Wenzel Kap.5 Rn.71; Prinz / Peters, Rn.78; Soehring, Rn.19.39; Steffen in Löffler, § 6 LPG, Rn.70,218.

[39] Steffen in Löffler, § 6 LPG, Rn.218; Prinz / Peters Rn.78; Wenzel, Kap.5 Rn71, Soehring, Rn.19.40; Damm / Rehbock, Rn.88.

[40] Damm/ Rehbock, Rn.88; Soehring, Rn.19.40; Mit Beispiel: Prinz / Peters, Rn.83; Steffen in Löffler, § 6 LPG Rn.218.

[41] Von Strobl-Albeg in Wenzel, Kap.7 Rn.22; Helle, S.69ff.; Soehring, Rn. 9.4; Götting in Schricker, § 60 / § 22 KUG, Rn.35 , v. Gamm, Einf. Rdnr. 105; BGH, NJW 1966, 2353 – Vor unserer eigenen Tür; BGH, 1957, 1315 – Spätheimkehrer.

[42] Rixecker in MüKo aaO.; Fricke in Wandtke/Bullinger; § 22 KUG Rn.9; BGH, NJW 1995, 1955 – Videoüberwachung.

[43] Von Strobl-Albeg in Wenzel, Kap.7, Rn.22; Rixecker in MüKo, Allg. PersönlR. , Rn.45; Dreier in Dreier / Schulze, Vor §§ 22ff. KUG Rn.3; Dreyer in Dreyer, Anh. §60/Vor §§ 22ff. KUG, Rn.7; BGHZ 24, 200,208 – Spätheimkehrer; OLG Hamm, GRUR 1971,84 – Hochzeitsfoto; BGH, NJW 1966, 2353 – Vor unserer eigenen Tür; BGH NJW 1995, 1955 – Videoüberwachung.

[44] Götting in Schricker § 60 / § 22 KUG Rn.14; OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1000, BVerfG NJW 2000,1021, 1022 – Caroline von Monaco.

[45] Schwerdtner, S.208-210; v.Gamm, Einf. Rn. 105; OLG Oldenburg, NJW 1963, 920; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1434.

[46] Soehring, Rn. 9.4; Dittmar, NJW 1979, 1311; OLG Hamburg, GRUR 1990, 35; LG Oldenburg, JZ 1990, 1080; OLG Schleswig, JZ 1979, 816, 817; OLG Frankfurt, ZUM 1995, 215, 217.

[47] BVerfGE 65,1, 43; Jarass in Jarass, Art.2 Rn.32.

[48] BVerfG aaO.

[49] Trute in Roßnagel, Kap.2.5 Rn.1; Simitis in Simitis; § 1 Rn. 28.

[50] § 22 KUG.

[51] Dreyer in Dreyer, Anh. § 60 / Vor §§ 22 ff. KUG, Rn.3; Dreier in Dreier/Schulze, § 22 KUG Rn.1; Götting in Schricker § 60 / § 22 KUG Rn.14; BGH NJW 1965,2148 – Spielgefährtin I.

[52] Dreier in Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rn.4; Götting in Schricker, § 60 / § 22 KUG Rn.17.BGH, NJW 1965, 2148, 2149 – Spielgefährtin I;BGH, NJW 2000, 2195, 2200 – Marlene Dietrich;

[53] BGH, NJW 1965, 2148 – Spielgefährtin I; BGH, GRUR 1979,732, 733 – Fußballtor; OLG Düsseldorf, GRUR 1970, 618; OLG München, AfP 1983, 276;OLG Frankfurt, NJW 1992, 441, 442; OLG Hamburg, NJW-RR 1993,923; BGH, GRUR 2000, 715; zuletzt LG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 115.

[54] Helle, S.93; v.Gamm, Einf. Rn.104; Dreier in Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rn.3.

[55] LG Hamburg, AfP 1994, 161; OLG Karlsruhe, GRUR 2004, 1058.

[56] Fricke in Wandtke/Bullinger; § 22 KUG Rn.6; Wild, GRUR 1979,734,735; Hochrathner ZUM 2001, 669, 670.

[57] Rixecker in MüKo, Allg. PersönlR.Rn.43; v.Gamm, Einf. Rn.104; Götting in Schricker, § 60 / § 22 KUG Rn.17; Dreier in Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rn.4.

[58] BGH, GRUR 1972, 97, 98 – Liebestropfen; BGH, GRUR 1979, 732, 733 – Fußballtor.

[59] BGH, GRUR 1962, 211 – Hochzeitsbild; BGH, GRUR 1979, 732, 733 – Fußballtor.

[60] Helle, S.125; v.Gamm, Einf. Rn. 106; Götting in Schricker, § 60 / § 22 KUG Rn.36.

[61] Der BGH erstreckt den Verbreitungsbegriff mittlerweile auch auf die unkörperliche Weitergabe im Internet. Dem ist Gercke entgegengetreten. MMR 2001, 678 ff.

[62] v.Gamm, Einf. Rn.105; Schertz in Loewenheim, § 18, Rn.7, von Strobl-Albeg in Wenzel Kap.7 Rn.42; Dreier in Dreier / Schulze, § 22 KUG Rn.9, OLG Frankfurt, MMR 2004, 683.

[63] Dreier in Dreier / Schulze, § 22 KUG Rn.11; Gass in Möhring, § 60 Anh. § 22 KUG Rn.37f.; von Strobl-Albeg in Wenzel, Kap.7 Rn.45.

[64] Dreier in Dreier / Schulze, aaO; Gass in Möhring, aaO.; von Strobl-Albeg in Wenzel, aaO.

[65] siehe oben B.I.6.

[66] Götting in Schricker, § 60 / § 23 KUG, Rn.49; Fricke in Wandtke, § 23 KUG Rn. 2; Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn.14; Steffen in Löffler, § 6 LPG, Rn.121; von Strobl-Albeg in Wenzel, Kap.8 Rn. 47.

[67] Götting in Schricker, § 60 / § 23 KUG, Rn.49; Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn.14; Steffen in Löffler, § 6 LPG, Rn.137.

[68] Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn.14; v.Gamm Einf. Rn.121; OLG Karlsruhe, GRUR 1989, 823 – Unfallfoto; OLG München, ZUM 1997, 390 – Schwarzer Sheriff; OLG Oldenburg, NJW 1989, 400; von Strobl-Albeg in Wenzel, Kap.8 Rn. 47; Damm / Rehbock, Rn.203; Prinz / Peters, Rn. 871.

[69] § 23 Abs.1 Nr.3 KUG.

[70] Prinz / Peters Rn.871 ; Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG Rn. 18; Fricke in Schricker, § 23 KUG Rn.29.

[71] Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn.18; OLG München, NJW 1988, 915, 916.

[72] v.Gamm, Einf. Rn. 122; Götting in Schricker, § 60 / § 23 KUG Rn. 52; Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn. 19; Prinz / Peters Rn. 872; LG Köln, NJW-RR 1995, 1175.

[73] Prinz / Peters, Rn.874; Fricke in Wandtke, § 23 KUG Rn. 34; Dreier in Dreier / Schulze, § 23 KUG, Rn.5 f.

[74] siehe oben B.I.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Wie detailliert darf ein Stadtplan sein? Rechtsverletzungen durch Google Street View
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Medien- und Kommunikationsrecht)
Note
9 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
37
Katalognummer
V111946
ISBN (eBook)
9783640098408
ISBN (Buch)
9783640099368
Dateigröße
629 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Google, Street, View, Stadtplan
Arbeit zitieren
Johannes M. Holz (Autor:in), 2007, Wie detailliert darf ein Stadtplan sein? Rechtsverletzungen durch Google Street View, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111946

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Wie detailliert darf ein Stadtplan sein? Rechtsverletzungen durch Google Street View



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden