Inhaltsverzeichnis/Gliederung
Parlamentarismus und Parteienstaat in Deutschland Konflikt zwischen Parteienstaat und Parlamentarismus
I. Einleitung
II. Begründung des Freien Mandats
a) Verfassungsrechtliche Grundlagen
b) Ideengeschichte (John Stuart Mill)
III. Begründung des Parteienstaats
a) Verfassungsrechtliche Grundlagen
b) Aufgaben der Parteien
c) Begriff der „politischen Willensbildung“
d) Ideengeschichte (Gerhard Leibholz)
IV. Konflikt zwischen klassischem Parlamentarismus und modernem Parteienstaat
a) Realisierung des klassischen Parlamentarismus im Grundgesetz
b) Praxis des deutschen Parteienstaates
c) Problematik des „latenten Verfassungskonflikts“
V. Fazit
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I. Einleitung
Wie ist die Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, als Parteienstaat oder doch als Parteiendemokratie? Ist ein Parteienstaat ein Staat, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen von Parteien und Interessengruppen befindet? Ist dieser Staat dann ein totaler Parteienstaat, wenn sich die Staatsgewalten ausschließlich in den Händen von Parteien befinden? Warum üben Parteien in der Bundesrepublik Deutschland so eine wichtige Rolle aus? Welche Funktion haben dann eigentlich noch die Parlamentarier in dieser Demokratie? Eine Parteiendemokratie unterscheidet sich vom Parteienstaat dahingehend, dass es hier Parteien und Interessengruppen gibt und diese nach Einfluss streben, weil sie dazu berufen sind, an der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuwirken - wie es z. B. in Deutschland aufgrund des Art. 21 GG und des Parteiengesetzes (PartG) der Fall ist. Ideengeschichtlich ist allerdings die Parteiendemokratie in der Vergangenheit immer wieder denunziatorisch als "Parteienstaat" diffamiert worden. In dieser Seminararbeit soll die Funktion, Aufgabe und Wirkung der Parteien im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, der rechtlichen Wirkung des freien Mandats eines frei gewählten Parlamentariers gegenüber gestellt werden.
II. Begründung des Freien Mandats
a) Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Verhältnis zu Art. 21 GG, den Parteien als Träger der politischen Willensbildung, ist durch das freie Mandat geschützt. Parlamentarier sind vom Volke gewählt und an „Anweisungen“ der Partei nicht formell gebunden. Nach dem Art. 38 I S. 2 GG sind Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen, woraus sich eine starke Eigenverantwortlichkeit ergibt. Ebenso dient Art. 38 I S. 2 GG dem Schutz vor Mandatsverlust bei Konflikt mit ihrer Fraktion. Die Fraktion dient zur Symbolisierung einer politischen Meinung innerhalb des Parlamentes. Der Abgeordnete ist aber auch ein Vertreter der Partei bzw. Fraktion im Parlament, weshalb ein Handeln aus Loyalität und Solidarität gegenüber der Fraktion nicht verfassungswidrig ist. Formell gesehen sind alle Drohungen, Einschüchterungen und jeglicher Zwang gegenüber dem Abgeordneten - durch z.B. den Fraktionsvorstand - verboten.
Andererseits wäre ein Abgeordneter ohne die Partei als Einzelkämpfer im Parlament vertreten, was zu einer erheblich Erschwerung der Mandatsarbeit führt. Nicht nur die Besetzung der Ausschüsse und die Zusendung von Gesetzesentwürfen, sondern auch das Rederecht würde einem fraktionslosen
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Abgeordneten erschwert werden. So gestaltet sich eine gewisse Abhängigkeit von der jeweiligen Fraktion, eben aus dem Grund, dass eine bevorstehende Wiederwahl durch eine Parteizugehörigkeit enorm an Wahrscheinlichkeit zunimmt (Aufstellung und „Absicherung“ des Abgeordneten über die Landeslisten der Partei). Erfahrungsgemäß sind fraktionslose Abgeordnete - grade im Wahlkampf - ohne finanzielle und politische Hilfe der Partei und Fraktion auf sich allein gestellt. Ein viel wichtiger Punkt in der politischen Praxis des Parlamentes ist die Abstimmung auf der Basis der Willensbildung in den einzelnen Fraktionen und in der Regel im Rahmen der „Fraktionsdisziplin“ der einzelnen Parteien. Der Abgeordnete, der bewusst von Abstimmungsvorlagen der Fraktion abweicht, kritisiert damit automatisch seine Wiederwahl und eine etwaige vordere Platzierung auf einer Landesliste seines Landesverbandes. 1 Parlamentarier die von der Fraktionsmeinung dauerhaft Abstand nehmen und bei Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Fraktion abstimmen, riskieren einen
Fraktionsausschluss. Grundlegend lässt der Kampf zwischen Regierung und Opposition um Machterhalt und Machterwerb hier keine weiteren Alternativen für Abgeordnete offen.
b) Ideengeschichte (John Stuart Mill)
Die Freiheit des Individuums als oberster Wert soll, genauso wie eine Verantwortung des Abgeordneten gegenüber seinen Wählern, nach Mills Ideenlehre bestehen. Ein imperatives Mandat hat nach Mill eine ständige Rückfrage der weisungsgebundenen Abgeordneten beim Volk, sofern neue Probleme auftauchen sollten, zur Folge. Der politische Vertreter wird beim imperativen Mandat als bloßes „Sprachrohr“ degradiert. Nicht das ganze Volk, sondern nur die Volksvertretung entscheidet und verfügt über wesentliche Zuständigkeiten im politischen Entscheidungsprozess. Es ist die Aufgabe der Volksvertreter ihre Qualifikation für eine sachgerechte, freie Erörterung und Wahl von Handlungsalternativen zu nutzen. Beim imperativen Mandat wird die Aufgabe der Volksvertreter ja grade zu untergraben ihre Qualifikation für eine sachgerechte, freie Erörterung und Wahl von Handlungsalternativen zu nutzen. Die eventuelle Neigung der Ungebildeten sich der Meinung der Gebildeten Vertreter einfach zu fügen besteht, die politischen Kernthemen der Wähler und des Abgeordneten sollten aber übereinstimmen, sonst erfolgt keine Wiederwahl des Parlamentariers. Die Einwilligung der Wähler sich von der größeren Einsicht des gebildeten Volksvertreters regieren zu lassen ist vorhanden, was grade beim
1 Schmidt, Manfred, Politisches System Deutschlands, S. 140-141.
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freien Mandat (z. B. durch eine Vielzahl an Akademikern im Parlament) zu erkennen ist. Die Repräsentation ist nach Mill die beste Regierungsform, bei der das Volk als Ganzes - oder doch zu einem beträchtlichen Teil - durch periodisch gewählte Vertreter die in einem Verfassungssystem notwendige oberste Kontrollgewalt ausübt. Die indirekte und mittelbare Herrschaftsausübung des Volkes durch „freie“ Repräsentanten verkörpert mehr Demokratie, da das Volk nur „allgemeines“ politisches Wissen besitzt und kein Hintergrundwissen bzw. politisches Handlungsgeschick. Das Volk kann sich mit dem Handeln und den Entscheidungen der demokratisch legitimierten Vertreter identifizieren. Ein Volk, das die Macht ausübt, ist nicht immer dasselbe Volk, über das sie ausgeübt wird. 2
III. Begründung des Parteienstaats
a) (Verfassungs-)rechtliche Grundlagen
Alemans Definition der Partei ähnelt der rechtlichen Definition im Parteiengesetz. Parteien sind auf Dauer angelegte, freiwillige Organisationen, die politische Partizipation für Wähler und Mitglieder anbieten, diese in politischen Einfluss transformieren, indem sie politisches Personal selektieren, was wiederum zur politischen Integration und zur Sozialisation beiträgt und zur Selbstregulation führen kann, um damit die gesamte Legitimation des politischen Systems zu befördern. 3 Im Parteiengesetz werden Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen angesehen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 4 Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen, soviel enthält das Grundgesetz zur Struktur der Parteien. Grund für diese gesetzliche Verankerung der inneren Ordnung waren die Erfahrungen des Dritten Reichs. Eine weitere Sicherheit bietet Ar. 38 GG, laut dem die Abgeordneten „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ sind, also ein „freies Mandat“ besitzen, sonst könnte jeder Partei- oder Fraktionsvorsitzende nach Belieben seine Entscheidungen treffen und durch die Abgeordneten seiner Partei absegnen
2 Mill, John Stuart, Sollen Abgeordnete an den Auftrag Ihrer Wähler gebunden sein?, in: Ders., Betrachtungen über die repräsentative Demokratie, Paderborn (1861)1971, S. 191.
3 Alemann, Ulrich, Die Parteien, 1995.
4 Vgl. § 2 Abs. 1 PartG.
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Arbeit zitieren:
Ludwig Späte, 2008, Parlamentarismus und Parteienstaat in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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