I. Einleitung
II. Rechtliche Grundlagen der deutschen Außenpolitik 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Einfach-gesetzliche Regelungen
II. Aufgabe der Exekutive in der Außenpolitik 1. Der Bundespräsident 2. Die Bundesregierung a) Der Bundeskanzler b) Der Außenminister c) Der Verteidigungsminister/Bundeswehr d) Der Bundesnachrichtendienst (BND)
III. Aufgaben der Legislative in der Außenpolitik 1. Der Bundestag 2. Der Bundesrat
VI. Aufgaben der Judikative in der Außenpolitik
V. Fazit
2
I. Einleitung
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der EU, der NATO, der UN, der G8-Staatengemeinschaft. Unzählige Verflechtungen durch Verträge, Abkommen, Protokolle, diplomatischen Beziehungen, internationale Hilfeleistungen, Kreditleistungen etc. verknüpfen Deutschland mit anderen Staaten und internationalen Organisationen weltweit. Deutschlands Rolle in der Welt hat sich seit der Wiedervereinigung stark verändert. Doch entscheidend ist welcher staatliche Akteur die deutsche Außenpolitik mehr beeinflusst und lenkt. Im föderal strukturierten Bundesstaat Deutschland haben die Bundesländer eine Eigenstaatlichkeit, die auf die deutsche Außenpolitik einen eher geringen Einfluss hat. Es ist schon im Zuge der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung eine klare Rollenverteilung bei den staatlichen Akteuren in der Außenpolitik zu erkennen. Jeder Akteur hat seine festgeschriebenen Aufgaben, bei dessen Erfüllung vorherige Absprachen mit anderen staatlichen Akteuren notwendig sind. Für den Vergleich der Akteure entscheidend sind aber vor allem die Fülle, Tragweite und Bedeutsamkeit der Aufgaben in der Außenpolitik. In dieser Seminararbeit soll die genaue Beteiligung des wichtigsten staatlichen Akteurs an der deutschen Außenpolitik analysiert werden. Welcher staatliche Akteur hat den höchsten Einfluss auf die deutsche Außenpolitik?
II. Rechtliche Grundlagen der deutschen Außenpolitik
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Bereits in der Präambel im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird erwähnt, dass das deutsche Volk seinen Willen zum Ausdruck bringt, als gleichberechtigtes Mitglied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen. Weiterhin wird in Art. 9 Abs. 2 GG verboten, Vereinigungen zu gründen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Der Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund aber auch, dass durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden können. In Absatz 2 dieses Artikels hat sich die Bundesrepublik Deutschland - mit dem Ziel der Wahrung des Friedens - in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Hierbei wird in die Beschränkung der Hoheitsrechte der Bundesrepublik eingewilligt, um eine friedliche und dauerhafte Ordnung 3
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und zu sichern. Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund zu internationalen Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nach Art. 25 GG ein Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und binden den einzelnen Bürger direkt an das Völkerrecht. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist nach Art. 73 I GG ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, jedoch darf die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht verletzt werden. Es herrscht hierbei das Prinzip der Bundestreue, welches aus Art. 20 GG abzuleiten ist. 1 Dieser Ansicht stimmt auch das Bundesverfassungsgericht zu. 2 Aus dem Grundgesetz erfahren wir also, dass der Bundespräsident zwar der Völkerrechtsvertreter der Bundesrepublik Deutschland ist, er seine außenpolitischen Zielsetzungen aber mit der Bundesregierung im Vorfeld absprechen muss.
Die Bundesländer sind durch einzelne Landesvertretungen auf europäischer Ebene mit an der deutschen Außenpolitik beteiligt. Hier spielt der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens eine entscheidende Rolle. 3 Demnach besitzt die verfassungsrechtliche Hauptfunktion in der deutschen Außenpolitik die Bundesregierung, besonders der Bundeskanzler, als parlamentarisch gewählter Regierungschef.
2. Einfach-gesetzliche Regelungen
Sicherlich wäre es an dieser Stelle vermessen sämtliche einfach-gesetzlichen Regelungen in Deutschland aufzulisten, die aktuell in der deutschen Außenpolitik Anwendung finden. Die große Fülle an verschiedensten Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen und Dienstanweisungen lässt sich hierbei nur schwer näher beschreiben. Doch einige wichtige Gesetze sollten benannt werden. Wichtige einfach-gesetzliche Regelungen für die staatlichen Akteure sind hierbei u.a. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT), die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) und das Gesetz des Auswärtigen Dienstes (GAD). Gerade § 11 GOBReg legt die auswärtige Politikkoordinierung beim
1 Wolfrum, in: Schmidt/Hellmann/Wolf, Seite 158.
2 BVerfGE 1, 351 (369); 372 (395); 90, 286 (357).
3 Vgl. Art. 70 I GG i.V.m. Art. 24 I GG, ergänzend Art. 23 IV bis VI GG. 4
Auswärtigen Amt an. 4 Ein weiteres Beispiel für ein Gesetz, welches staatliche Akteure außenpolitisch als Aufsichtsorgan interpretiert, ist z.B. in der für „Ex-port-Weltmeister“ Deutschland wichtigen Außenwirtschaftspolitik das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), welche wirtschaftlich eine entscheidende Rolle spielt. Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. Aber nicht nur in der Wirtschaft hat Deutschland zahlreiche Vorschriften auf der außenpolitischen Ebene einzuhalten, sondern auch im Bereich Umwelt-, Artenschutz-, und Sicherheitspolitik wie z. B. das Übereinstimmungsgesetz zum Washingtoner Artenschutzabkommen (WashAschÜG).
Seitdem der internationale Terrorismus eine wichtige Rolle auf der außenpolitischen Bühne hat, besteht seit 2002 auch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, in dem sich Deutschland verpflichtet gegen den internationalen Terrorismus vorzugehen, aber auch die deutschen Vertragspartner zu warnen und diese zu schützen (z. B. Schutz von Botschaften in Deutschland, Warnung bei Terrorverdacht gegenüber den USA). Auch die Umsetzung europäischer Kommissions-Erlässe kann sich auf die deutsche Außenpolitisch auswirken. Für die EU ist es nicht ausschlaggebend, wenn Kommissionsentscheidungen in Mitgliedsstaaten - wie gerade Deutschland - nicht in nationales Recht umgewandelt werden, weil innerstaatliche föderale Verfassungsstrukturen und Kompetenzen die einzelnen Bundesländer inne haben. Welche Kompetenzen in Deutschland beim Bund und bei den Ländern liegen, wird im Grundgesetz geregelt und ist Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat. Kommen die Bundesländer der Umsetzung einer EU-Verordnung (z.B. im Bereich Bildung) nicht nach, so ist es Aufgabe der Bundesregierung hier als Aufsichtsorgan einzuschreiten. Eine Unmenge von verschiedensten Vorschriften lassen den deutschen Staatsapparat mit anderen Vertragspartnern in vielen unterschiedlichen Politikbereichen kooperieren, sodass - gerade in der EU - ein wichtiger Beitrag zu Frieden, Sicherheit, Einheit und Wohlstand von Deutschland innerhalb der Staatengemeinschaft geleistet wird.
4 Gareis, Außenpolitik, Seite 37. 5
II. Aufgabe der Exekutive in der Außenpolitik
1. Der Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Das Amt hat seit 2004 Horst Köhler (CDU) inne. Die Person des Bundespräsidenten vertritt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 59 I GG nach außen, womit er der einzige völkerrechtliche Vertreter der Bundesrepublik ist. 5 Die Kernfunktion beinhaltet trotzdem eher repräsentative und formale Aufgaben bei Staatsvisiten. 6 Allerdings stehen dem Bundespräsidenten besonders die „Unterzeichnungsrechte“ nach Art. 82 GG zu, mit denen er bei Verträgen und innenpolitischen Ratifikationen einen prozessualen Einfluss haben kann. Dieses „Unterzeichnungsrecht“ beinhaltet im Umkehrschluss aber auch eine Ablehnung der Unterzeichnung, z. B. bei verfassungsstrittigen Gesetzesratifizierungen, weshalb diese Funktion auch „Notarfunktion“ genannt wird.
Diese „Notarfunktion“ wertet die als schwach anzusehende Position des Bundespräsidenten in der realen deutschen Außenpolitik nicht weiter auf. 7 Ob Ernennung von Regierungsmitgliedern, Botschaftern oder die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes, der Bundespräsident wird durch diese zahlreichen Repräsentativaufgaben gelegentlich als „Staatsnotar“ bezeichnet. 8 Doch in der politischen Praxis kann er durch öffentlich gesprochene „gewichtige Worte“ und seine Stellung als moralische Instanz, einen Einfluss auf die deutsche Außenpolitik ausüben. Allerdings ist dies bisher in der Realität kaum eingetroffen, da die „Worte“ des Bundespräsidenten bisher meist innenpolitisch wirkten. Man kann hierbei schon von einer verfassungsrechtlichen „Tatenlosigkeit“ des Bundespräsidenten in der deutschen Außenpolitik ausgehen. Diese machtpolitische Schwäche macht aber im Umkehrschluss eine spezifische Stärke aus. Die Fähigkeit zur BewusstseinsBeeinflussung, die aus der Gleichzeitigkeit von maximalem Rang, minimaler Entscheidungsbefugnis und hoher persönlicher Autorität entsteht. Dies wird bei Jochum als „soft-power“
5 Jochum, in: Schmidt/Hellmann/Wolf, Seite 170.
6 Rode, Reinhard, Außenpolitik, Seite 36.
7 Billing, Werner, Rolle des Bundespräsidenten in der Außenpolitik, in: Schwarz, Hans-Peter, Handbuch zur deutschen Außenpolitik, 1976, Seite 142 (157).
8 Marschall, Stefan, Politische System Deutschlands, Seite 184.
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Arbeit zitieren:
Ludwig Späte, 2008, Außenpolitik und Internationale Beziehungen - Die Beteiligung von staatlichen Akteuren an der deutschen Außenpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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