1. Einleitung
Der anhaltende Trend zur Verrechtlichung auf internationaler Ebene gilt als ein „Hoffnungsträger für eine bessere und friedlichere Welt“(Zangl, Zürn 2004: 12). Nun wird diese allgemein positive Grundeinschätzung aus der Schule der Realisten stark angegriffen. Die internationale Verrechtlichung sei ein Wunschtraum, der aufgrund der anarchischen Struktur des internationalen Systems niemals voll zur Wirklichkeit gerinnen könne und auch normativ keineswegs ausschließlich wünschenswerte Implikationen nach sich ziehen müsse. Vielmehr sei die Unterstützung einer solchen Politik des Legalismus für den einzelnen Staat brandgefährlich, für das System der Staaten als Ganzes nicht umsetzbar(Mayer 2004: 222).
Wie lässt sich diese harsche Kritik am Common Sense, insbesondere der Anhänger der Global Governance Forschung, erklären, wie ist sie im Einzelnen aufgebaut und ist sie inhaltlich konsistent, also plausibel und damit haltbar? Im Zuge dieser Arbeit soll diesen Fragen, mit besonderem Augenmerk auf die von Robert Kagan in seinem Essay „Macht und Ohnmacht“ vorgetragene Parabel vom amerikanischen Wächter, der das prinzipiengeleitete Paradies der Europäer beschützt(Mayer 2004: 227), systematisch nachgegangen werden. Zunächst jedoch soll das für die Arbeit zugrunde liegende Verständnis des Begriffs “Verrechtlichung“, sowie seine Stellung im Übergeordneten Gebilde der Global Governance aufgebaut werden. 2. Verrechtlichung und Global Governance
Die historische Entwicklung seit 1945 bringt eine Zunahme an Herausforderungen für das Regieren mit sich, die allesamt eines gemein haben: Ihre Bewältigung liegt jenseits der Fähigkeit eines einzelnen Staates. Somit entsteht ein manifester Druck zur Kooperation. Dabei spielen nicht erst seit kurzem Internationale Organisationen, allen voran die Uno, sowie internationale Regime wie die WTO eine steigende Rolle als Akteur in den Internationalen Beziehungen. Die Staaten sehen sich einer wachsenden Zahl von Problemen gegenüber, die nun nicht mehr durch Regierungen, sondern durch Regieren jenseits des Nationalstaates bewältigt werden müssen - es bedarf einer globalen Ordnungspolitik, einer Global Governance(Zangl, Zürn 2004:13).
In letzterem Begriff vereinigen sich nach Zangl und Zürn drei Elemente: Governance by, Governance with und Governance without Government. Mit fortschreitender Konstitutionalisierung entfernt sich das Regieren immer weiter von den nationalen Regierungen, wodurch sie an Kontrolle einbüßen(Zangl, Zürn: 16). Governance im Sinne von Regieren meint hier, in Anlehnung an den “Corporate Governance“ Begriff der Ökonomie, „die an sozialen Grundwerten orientiert Steuerung gesellschaftlicher Beziehungen mittel dauerhafter Regelungen(Zürn 1998: 12). Mit Verrechtlichung kommt ein weiterer Faktor hinzu, der die internationalen Verhandlungsprozesse der Global Governance prägt. Dabei verändert sich nicht unmittelbar die Anzahl der Akteure, oder die Reichweite des Policy-Spektrums von Global Governance, sondern die Art und Weise, wie Verhandlungen geführt werden. Zangl und Zürn drücken es wie folgt aus: „Der Streit um Regelanwendung und -Auslegung erfolgt nicht mehr ausschließlich in an Interessen und Konsens orientierten politischen Verhandlungsprozessen, sondern wird immer mehr durch ein an Recht orientiertes juristisches Argumentieren geprägt.“ Aber von welchem Recht ist überhaupt die Rede und gibt es Kategorien, die eine Abstufung des Grades von Verrechtlichung zulassen? Wichtigstes Recht in den Internationalen Beziehungen ist das Völkerrecht, dass das ius ad bellum der Staaten seit nunmehr fast einhundert Jahren einschränkt. Bis zum Ende des Ersten Weltkrieges galt der Krieg als Fortführung der Politik mit anderen Mitteln, seither verpflichtet das Völkerrecht zum Frieden. Völkerrechtssubjekte sind vor allem Staaten und internationale Organisationen, aber auch NGOs in eingeschränkter Weise, sowie der Vatikan. Rechtsquellen des Völkerrechts sind die völkerrechtlichen Verträge und das Gewohnheitsrecht.(Paech, Stuby 2001:152, 428ff) Zudem begrenzt die Charta der Vereinten Nationen das Handeln der Staaten und verpflichtet sie zur Einhaltung des Friedens.
Zudem basiert der Begriff der Verrechtlichung darauf, dass es neben primärem Recht, welches in einzelnen Politikfeldern Ge- und Verbote definiert, etc., ein säkundäres Recht gibt, das seinerseits auf fundamentalen Prinzipien, wie etwa dem Gleichheitsgrundsatz, basiert. Diese Rechtsform ordnet Normenkonflikte des primären Rechts aus verschiedenen Politikfeldern und sichert die Kongruenz des gesamten Rechtssystems. Es ist dem primären Recht hierarchisch vorgeordnet.
Zangl und Zürn belassen es indes nicht bei der Definition des Verrechtlichungsbegriffes. Sie stellen Kategorien auf, die den Grad der Verrechtlichung messbar machen sollen: 2.1 Gerichtliche Rechtsprechung
Um Sicherzustellen, dass das Recht nicht einseitig durch die Regelungs-unterworfenen zu ihren Gunsten interpretiert wird, bedarf es einer gerichtlichen Instanz zur Rechtsprechung. Das Klagerecht in den Verfahren sollte möglichst breit angelegt sein, wie es etwa beim internationalen Menschengerichtshof der Fall ist, der auch Individualklagen annimmt. Zudem sollten die Richter in einem stark
verrechtlichten Verfahren unabhängig von beiden betroffenen Seiten sein(Triadisches Verfahren). So kann die Reputation des Gerichts und seiner Entscheidungen langfristig von allen Regelungsunterworfenen akzeptiert werden, was gleichzeitig die Nicht-Einhaltung einer solchen Entscheidung delegitimiert. Schließlich muss die Gerichtsbarkeit bei starker Verrechtlichung obligatorisch sein. Die Rechtssubjekte müssen gezwungen sein, sich dem Verfahren zu stellen.(Zangl, Zürn: 27) 2.2 Institutionalisierte Rechtsdurchsetzung
Eben die Nicht-Einhaltung gerichtlicher Entscheidungen spielt angesichts der Souveränität der der Staaten eine grundlegende Rolle. Während das Recht im Nationalstaat von einer zentralen Instanz durchgesetzt wird und Rechtsbrüche sanktioniert werden, fehlt eine solche Institutionalisierung auf der internationalen Ebene zunächst vollständig. Damit erwächst die Gefahr, dass einzelne Staaten die Sanktionierung willkürlich in die eigenen Hände nehmen. Dieser Befund ist mithin die zentrale Kategorie des Realismus und der Grund für die geringe Verrechtlichung des Internationalen Systems. Eine Stärkung würde diese durch eine gezielte Autorisierung von Sanktionen erfahren, wie sie etwa im Sicherheitsrat vorgesehen ist. Nun ist hinlänglich bekannt, dass das Vetorecht, welches aufgrund des sich anbahnenden Ost-West-Gegensatzes zur Zeit der Gründung der Uno etabliert wurde, eine solche Autorisierung nicht ohne die Zustimmung aller ständigen Mitglieder erlaubt(Paech, Stuby 2001: 230 ff). Weiterhin braucht es eine zentrale Vollstreckungsinstanz, die die beschlossenen Sanktionen in die Tat umsetzt.
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Daniel Jesche, 2005, Does everything boil to power? - Die realistische Kritik am Legalismus vor dem Hintergrund des Verhältnisses von USA und EU, München, GRIN Verlag GmbH
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