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1. Einleitung
Die Diskussion um die Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe besteht seit Anfang der 70er Jahre und hat v.a. in den letzten Jahren wieder besondere Relevanz erhalten. So gewinnen die Erfahrungen der Minderjährigen v.a. in der Forschung zu deren Partizipationsmöglichkeiten in den stationären Hilfen zur Erziehung zunehmend an Bedeutung. Eine Untersuchung von Anke Hoyer zur Partizipation von Pflegekindern 1 kam beispielsweise zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht ausreichend beteiligt und häufig sogar hilflos ausgeliefert fühlen. Sie wünschen sich insbesondere mehr Mitbestimmungsrechte in Bezug auf Besuchskontakte. Auch der Wunsch nach einer „Vertrauensperson aus dem institutionellen HelferInnensystem (...) die allein für das Pflegekind da ist und langfristige Kontaktmöglichkeit sichert“ (Hoyer 2006, S. 5) scheint nach dieser Studie besonders groß zu sein. Ein weiteres Forschungsprojekt in Zusammenarbeit des Vereins „Kinder haben Rechte e.V.“ und der Stiftung Jugendmarke befasste sich mit der Stärkung der Rechte von Jugendlichen, die in Heimen leben. 2 Aus den zentralen Aussagen der Jugendlichen wird deutlich, dass diese das Gefühl haben, nicht ausreichend über ihre Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten informiert zu werden und dass ihre Interessen und Bedürfnisse in den sie betreffenden Entscheidungen nicht genügend Berücksichtigung finden. Sie wünschen sich insbesondere Mitbestimmung bei dem Aufstellen von Regeln. Auch aus dieser Studie geht das Bedürfnis nach besserem Kontakt zum Jugendamt hervor.
Die Forschungsergebnisse zeigen, dass das Thema der Partizipation von Kindern und Jugendlichen insbesondere in den Hilfen zur Erziehung nach § 27 i.V.m. §§ 33 und 34 von außerordentlicher Aktualität ist. Die diesbezügliche Relevanz wird auch dadurch unterstrichen, dass etwas mehr als die Hälfte aller Hilfen zur Erziehung 2003 unter die §§ 32, 33, 34 und 35 SGB VIII fielen. 3 Nun ist es zwar so, dass sich aus der breiten Palette von denkbaren Möglichkeiten der Hilfen nach § 27 ff. SGB VIII der Vorzug ergibt, dass die ambulanten und teilstationären Hilfen gegenüber den familienersetzenden Maßnahmen gestärkt werden. Allerdings resultiert unser
1 vgl. Hoyer 2006, S. 4 f.
2 vgl. Blandow, Gintzel et al 1999, S. 7 f.
3 vgl. Münder/Wiesner 2007, S. 251
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Schwerpunkt auf Hilfen außerhalb der Herkunftsfamilie v.a. aus der Erkenntnis, dass noch immer ein leichter Überhang solcher Leistungen gegenüber ambulanten Hilfen gegeben ist. Und auch wenn zu vermuten ist, dass sich ein Trend hin zur „Ambulantisierung“ 4 aufgrund fachlicher Orientierungen bezogen auf
familienunterstützende Leistungen vermutlich einstellen wird, halten wir eine genauere Betrachtung der stationären Hilfen mit ihren Voraussetzungen und Bedingungen dennoch für dringend geboten, weil gerade in diesem Bereich der Hilfen zur Erziehung die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen besonders notwendig ist.
Vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Überlegungen soll in der vorliegenden Arbeit die Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen in den Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII herausgearbeitet werden. Hierfür werden in Kapitel zwei zunächst wesentliche Grundlagen im Zusammenhang mit Hilfen zur Erziehung dargestellt. Das dritte Kapitel soll daraufhin Partizipation als Voraussetzung für eine wertschätzende Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen begründen. In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, insbesondere die §§ 1, 5 und 8 SGB VIII zu betrachten, welche sich mit Rechten von Kindern und Jugendlichen beschäftigen. Diesbezüglich soll ergründet werden, welche Normen für eine Partizipation von Minderjährigen sprechen. Die Existenz eines Rechtsanspruchs auf Leistungen soll dabei das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Rechtsposition im Zusammenhang der hier diskutierten Normen sein. Auch greifen wir an dieser Stelle nochmals die bereits im ersten Teil der Arbeit behandelte Thematik der Ansruchsinhaberschaft auf. Anschließend werden aus den gewonnenen Erkenntnissen Implikationen für die pädagogische Arbeit der Fachkräfte in Vollzeitpflege und Heimerziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII abgeleitet.
2. Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII
Im zweiten Kapitel, vierter Unterabschnitt des SGB VIII sind die Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für
4 vgl. Münder et al 2003, S. 271
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___________________________________________________________________________ junge Volljährige aufgeführt. In diesen Regelungen, zeigt sich besonders deutlich ein Wandel in den Perspektiven der Jugendhilfe. Bis 1990 galt das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches stark von ordnungsrechtlichen Aspekten geprägt war. Am ersten Januar 1991 trat das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Artikelgesetz) in Kraft. Die wesendlichen Bestimmungen finden sich im ersten Artikel des Gesetzes, sie bilden das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Heute finden sich im vierten Unterabschnitt des SGB VIII sozialpädagogische Dienstleistungen und keine Interventionen mehr in Rechte von Kindern und Jugendlichen.
§ 27 SGB VIII ist die Grundnorm für den Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen. „Der Begriff der Hilfen zur Erziehung knüpft an die Formulierung des ehemaligen § 6 JWG (erzieherische Hilfen) an, um die Rechtsprechung und die inhaltlichen Überlegungen hierzu in die Anwendung des § 27 SGB VIII mit einzubeziehen.“ (Münder/Wiesener 2007, S. 244). In § 27 Abs. 1 SGB VIII befinden sich die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen auf Hilfen zur Erziehung. In Abs. 2 folgen die Merkmale, nach denen sich die zu gewährende Hilfe im Einzelfall bestimmt. Abs. 2a trifft eine spezielle Regelung zur Zulässigkeit von der Verwandtenpflege. Die inhaltliche Ausrichtung der Hilfen zur Erziehung als sozialpädagogische Hilfe benennt Abs. 3. In Abs. 4 wird normiert, dass Hilfen zur Erziehung auch die Unterstützung von jungen Müttern umfasst, wenn im Rahmen von Hilfen zur Erziehung während eines Aufenthalts in einer Einrichtung oder Pflegefamilie ein Kind geboren wird. Durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtbegriffe ist diese Norm rechtsdogmatisch schwierig. 5
2.1 Leistungsvoraussetzungen 6
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII haben Personsorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Durch diese Formulierung nahm das Gesetz bewusst Abstand von Begriffen wie Verwahrlosung oder Störung, wie sie im JWG verwendet wurden, um negative Zuschreibungen zu vermeiden. Ist eine dem
5 vgl. auch Münder 2007, S. 101 ff.
6 vgl. zu folgenden Ausführungen Münder 2007, S. 101 ff., Wiesner 2006, S. 411 ff., Münder et al
2003, S. 279 ff. sowie Münder/Wiesner 2007, S. 244 ff. ________________________________________________________________________ 3
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Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, besteht ein erzieherischer Bedarf, bzw. eine erzieherische Mangellage. Eine solche Mangelsituation zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Sozialisationslage des Minderjährigen im Vergleich als benachteiligt erweist. Eine solche soziale Benachteiligung ist z.B. durch den Mangel an Anregung, Kommunikation, Ausbildungsmöglichkeiten oder auch an pädagogischer Unterstützung gekennzeichnet. Indem eine Wertung einer solchen Lebenssituation schwierig ist, gibt es die Tendenz der Rechtsprechung, auf quantitative Aspekte abzustellen. Eine fehlende Gewährleistung des Wohls liegt dann in jedem Fall vor, wenn beim konkreten Minderjährigen Bedingungen nicht vorhanden sind, die für den wesentlichen Teil von Minderjährigen gegeben sind.
Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist die Geeignetheit. Es besteht zum Beispiel kein Anspruch, wenn lediglich ein materieller Bedarf besteht. Die Mangellage muss voraussichtlich mit dem sozialpädagogischen Instrumentarium der Jugendhilfe zu beheben bzw. zu verbessern sein, es muss also ein erzieherischer Bedarf vorliegen. Letztlich muss durch den Begriff der Notwendigkeit die Hilfe zur Erziehung auch nötig sein, um die Mangellage zu beheben. Ein Anspruch kann also nur auf eine im konkreten Fall notwendige Hilfe bestehen. Der Anspruch entfällt ebenfalls, wenn die Personensorgeberechtigten selbst in der Lage sind, Situationen aus eigener Kraft zu verbessern und dies auch wollen. Auch besteht keine Notwendigkeit, wenn der erzieherische Bedarf durch Verwandtenpflege (kostenlose Hilfe Dritter) gedeckt werden kann. „Für die Verwandtenpflege stellt der im Rahmen des KICK (vgl. Wiesner Kap. 1.3) eingeführte Abs. 2a allerdings klar, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine unterhaltspflichtige Person bereit ist, das Kind außerhalb des Elternhauses zu erziehen.“ (Münder/Wiesner 2007, S. 246)
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2.2 Rechtsfolgen 7
Wenn die Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung gegeben sind, so ist die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 SGB VIII ein zwingender Rechtsanspruch der Personsorgeberechtigten. § 27 Abs. 2 und 3 SGB VIII regeln die Formen der Hilfen zur Erziehung. Inhaltlich umfasst Hilfe zur Erziehung gemäß Abs. 3 insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, ggf. verbunden mit Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.
2. Gemäß § 27 Abs. 2 wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 und in der Regel im Inland gewährt. Dass diese Normen keinen abschließenden Katalog darstellen, wird durch den Begriff “insbesondere” verdeutlicht.
Es besteht zunächst ganz allgemein ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird nicht mit einer bestimmten Hilfeform verknüpft. Auf der Tatbestandseite wird durch die Begriffe der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe für den erzieherischen Bedarf, die konkrete Hilfe schon im Vorfeld zum wesentlichen Teil bestimmt. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig die individuelle Situation im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII genau festzustellen, um so die konkrete Hilfe bestimmen zu können. Das „Ob“ und „Wie“ einer Hilfe sind also eng miteinander verbunden. Auch ergibt sich deshalb kein Ermessen des öffentlichen Trägers, aus einem breiten Spektrum von Hilfen zu wählen.
Es bleibt die Möglichkeit, dass im konkreten Einzelfall verschiedene Hilfearten bzw. mehrere Hilfen zugleich geeignet und notwendig sind. Beim Vorliegen solcher Fälle ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verhältnisse der Hilfen untereinander und der Verfahrensvorschriften der §§ 36 und 37 SGB VIII die individuelle Hilfe zu ermitteln. § 5 SGB VIII beinhaltet das Wunsch- und Wahlrecht der Anspruchsinhaber, welches für die gesamte Jugendhilfe gilt. In § 36 SGB VIII wird nochmals ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen, es bezieht sich ausschließlich auf
7 vgl. zu folgenden Ausführungen Münder 2007, S. 109 ff., Münder et al 2003, S. 281 f. sowie Münder/Wiesner 2007, S. 248 ff.
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geeignete und notwendige Hilfen, denn gemäß § 27 SGB VIII Abs. 1 kann nur auf solche Hilfen ein Anspruch bestehen. Ein wesentlicher Bestandteil der Hilfen zur Erziehung sind gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Somit sind therapeutische Leistungen keine eigenständige Hilfeart, vielmehr sollen Hilfen zur Erziehung pädagogische Entwicklungsgänge fördern bzw. wieder ermöglichen.
2.3 Hilfenkatalog nach §§ 28-35 SGB VIII mit besonderem Blick auf §§ 33 und 34
Die Hilfen der §§ 28 - 35 SGB VIII sind systematisch hinsichtlich ihrer Intensität angeordnet, beginnend mit der am wenigsten intensiven Hilfeart, der Erziehungsberatung nach § 28. Es folgen drei weitere ambulante Hilfen: § 29 Soziale Gruppenarbeit, § 30 Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer und § 31
Sozialpädagogische Familienhilfe. § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe stellt eine teilstationäre Hilfe dar. Stationäre Hilfen sind § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform und § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Diese Anordnung impliziert jedoch keine rechtliche Rangfolge bezüglich der Auswahl einer Hilfe. Entscheidend hierfür ist ausschließlich der erzieherische Bedarf im Einzelfall. Wäre beispielsweise das Wohl des Minderjährigen sogar mit Unterstützung nicht gewährleistet, so müssten nicht erst schwächere Hilfen „ausprobiert“ werden, bevor eine stationäre Hilfe gewährt würde. Darauf bestünde folglich auch gar kein Anspruch, da die Notwendigkeit der Hilfen durch ihre Intensität beeinflusst wird. Notwendig ist demnach diejenige Hilfe, die mit geringster Intensität den erzieherischen Bedarf deckt, sind jedoch mehrere Hilfen zur gleichen Zeit notwendig, so wird dies in der Praxis durchaus realisiert. 8
Es ist zudem möglich und vor allem auch sinnvoll und wichtig, neue, über die in §§ 28 bis 35 hinausgehende Hilfeformen zu entwickeln. Leistungen die erbracht werden müssen nicht einzeln einer dieser Normen zugeordnet werden, es ist durchaus auch,
8 vgl. Münder et al 2003, S. 271
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gerade im Hinblick auf den individuellen erzieherischen Bedarf, ein Übergang von einer Hilfeform in eine andere möglich. So kann beispielsweise eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs gewährt werden. Noch nicht endgültig klar gestellt ist, ob auch im SGB VIII anderweitig angesprochene Angebote als Hilfen geleistet werden können, wie z.B. Beratungsangebote oder Familienerholung. Dem Argument, dass Hilfe zur Erziehung eine eigene Leistungsgruppe sei, die abgegrenzt zu anderen im SGB VIII möglichen Hilfearten ist, wird entgegengehalten: „Erweist sich im Einzelfall eine Hilfe als geeignet und notwendig, die bereits in einem anderen Abschnitt des Gesetzes als Angebot vorgesehen ist, so würde es eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des Anspruchberechtigten bedeuten, ihm diese Hilfe als HzE zu versagen“ (Münder et al 2003, S. 283). Voraussetzung für die einzelnen Hilfearten ist stets, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. 9
Da sich die vorliegende Arbeit insbesondere mit den stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII beschäftigt, sollen diese nun näher betrachtet werden. 10 Sowohl Hilfen in Form von Vollzeitpflege als auch in Form von Heimerziehung bzw. sonstigen betreuten Wohnformen umfassen die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb der Herkunftsfamilie, sofern dessen Wohlergehen bei einem Verbleib in dieser nicht gewährleistet wäre. Mit dem Begriff Herkunftsfamilie sind die Personensorgeberechtigten des Minderjährigen, üblicherweise seine leiblichen Eltern, gemeint. Diese behalten zwar die elterliche Sorge, jedoch haben die Pflegepersonen oder die in der Einrichtung für die Erziehung zuständigen Personen bei länger andauernder Unterbringung gemäß § 1688 BGB die
Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Der Einfachheit halber kann das Familiengericht das Sorgerecht mit Zustimmung der Eltern oder auch, wenn das Kindeswohl dies erfordert, gegen ihren Willen einschränken oder ausschließen. Ein Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern besteht gemäß § 1684 BGB. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich daraus zwar eine Verpflichtung, jedoch keine Berechtigung der Eltern zum Umgang mit den Kindern
9 vgl. Münder 2007, S. 101 ff
10 vgl. zu folgenden Ausführungen Münder 2007, S. 114 f., Wabnitz 2007, S. 84 ff sowie Stiftung zum Wohl des Kindes 2004, S. 27 ff
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ergibt. Besuchskontakte können daher „nicht gegen den nachvollziehbaren Willen des Kindes durchgesetzt werden“ (Stiftung zum Wohl des Pflegekindes 2004, S. 28).
Da Hilfen nach §§ 33 und 34 SGB VIII entweder zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein können, haben sie gemäß § 37 entweder eine Rückführung in die Herkunftsfamilie oder eine dauerhafte Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zum Ziel. Aus diesen sehr unterschiedlichen Perspektiven resultieren jeweils unterschiedliche Aufgaben. Während die Förderung der Beziehung des Minderjährigen zur Herkunftsfamilie und somit die Kooperation von Pflegepersonen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung und Eltern für den Fall einer Rückführung von großer Bedeutung ist, sollte bei einer dauerhaften Unterbringung eher die Bindung zu den neuen Bezugspersonen in der Pflegestelle oder Einrichtung gestärkt werden.
Sowohl Vollzeitpflege als auch Heimerziehung bzw. sonstige betreute Wohnformen bilden einen Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten oder auch der jungen Volljährigen (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) nach § 27 SGB VIII und sind demzufolge von deren Einwilligung abhängig. Eine Ausnahme bilden allerdings familiengerichtliche Maßnahmen im Falle mangelnder Bereitschaft, eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB durch Annahme von Hilfe zur Erziehung abzuwenden (siehe auch 2.4). Aufgrund der hohen Belastung der Betroffenen durch eine Fremdunterbringung sollte die Entscheidung zu Hilfen in Form von Vollzeitpflege oder Heimerziehung bzw. sonstigen betreuten Wohnformen sorgfältig durchdacht sein. Neben den genannten Gemeinsamkeiten der beiden Hilfearten hat jede ihre ganz spezifischen Merkmale. Die Unterschiede insbesondere in der Art der Unterbringung und in der Eignung sollen in den folgenden Darstellungen verdeutlicht werden.
2.3.1 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege 11
Vollzeitpflege stellt eine klassische Hilfeform der Kinder- und Jugendhilfe dar. Sie umfasst die zeitweise oder dauerhafte Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie. Der Begriff der “anderen
11 vgl. zu folgenden Ausführungen Münder 2007, S. 114 sowie Wabnitz 2007, S. 84 ff
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Michaela Schnisa, Marie Seedorf, 2008, Die Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen in den Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, Munich, GRIN Publishing GmbH
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