Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Verfahrenspflegschaft 3
2.1 Rechtsgrundlagen 4
2.2 Ziele der Verfahrenspflegschaft 6
2.3 Aufgaben des Verfahrenspflegers 6
2.4 Auswahl des Verfahrenspflegers 8
2.4.1 Persönliche, sachliche und zeitliche Voraussetzungen 8
2.4.2 Fachliche Voraussetzungen 9
3. Statistiken, Statistiken 10
4. Zusammenfassung 10
Literaturverzeichnis 12
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1. Einleitung
Die geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts ist geprägt von einem Spannungsverhältnis zwischen „Entrechtung“ 1 des Betroffenen auf der einen Seite und „Fürsorge“ 2 des Staates auf der anderen Seite.
Bereits im alten Rom gab es im dortigen Rechtssystem ein Rechtsinstitut ähnlich der Vormundschaft, der sogenannten „Tutela“. Dieses Recht wurde eingeführt als „Macht und Gewalt über einen freien Bürger, um ihn zu schützen.“ Deshalb gab es Vormundschaften über Unmündige und auch über Frauen.
Noch heute aber baut das kontinentaleuropäische Zivilrecht weitgehend auf dem römischen Rechts relevanten Rechtsgrundsätzen und Rechtsinstituten des römischen Privatrechts auf, so Prof. Dr. Roland Wittmann von der Europa-Universität Frankfurt/Oder in seinen Vorlesungen. 3
Aber auch von den germanischen Stammesrechten über das preußische Landrecht oder andere örtliche beschränkenden Rechte der Geschichte bis hin zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gab es immer wieder Einschränkungen.
Glücklicherweise hat sich dies doch schon etwas seit damals verändert. Immer wieder hat der Gesetzgeber über einen langen Zeitraum gesetzliche Regelungen zur Sicherung und Verbesserung der Rechte, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschaffen.
Es ist ein deutlicher Fortschritt in vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren zu erkennen.
2. Verfahrenspflegschaft
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt wird.
Hierbei ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet werden kann und wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie die Tätigkeit des Betreuers in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Das Betreuungsrecht regelt aber insbesondere die Betreuung Erwachsener. Deshalb gibt es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe besondere Vorschriften, die den Belangen von Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen besonders Rechnung tragen sollen. Deshalb soll insbesondere hier auf das kindschaftsrechtliche Verfahren als „Anwalt des Kindes“ näher eingegangen werden.
1 gemeint ist das Versagen von bürgerlichen Rechten
2 also das „Kümmern“, umsorgen
3 Quelle: http://romanlaw.euv-frankfurt-o.de/vorlesungen_ws06.html Seite 3 von 12
Mit der gesetzlichen Regelung eines Verfahrenspflegers wird die Rechtsposition des Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Bei entsprechender Anwendung wird durch § 50 FGG sichergestellt, daß die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden, und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird.
2.1 Rechtsgrundlagen
Bereits Artikel 12 Absatz 2 der UN 4 -Kinderrechtskonvention verpflichtet u.a. alle Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, „... dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle...gehört zu werden.“
Des Weiteren ist nach Artikel 40 Absatz 2 dieser Konvention dafür Sorge zu tragen, dass dem Kind in allen es betreffenden gerichtlichen Verfahren ein sogenannter rechtskundiger oder anders geeigneter Beistand zur Seite gestellt wird.
Unter anderem sagt dazu der Deutsche Familienverband, der sich insbesondere für die Rechte der Familien und Kinder sehr stark macht:
„In der Familie sollen Kinder zu freiheits- und demokratiefähigen Erwachsenen erzogen und befähigt werden, sich gestaltend in größeren Gemeinschaften zu bewähren. Gesellschaft und freiheitliche Demokratie brauchen ein Gerüst gemeinsamer Überzeugungen, Ziele und Normen, ein gemeinsames Verständnis von Pflichten und Rechten. Diese Voraussetzungen kann nur die Familie schaffen.
Dies begründet Verpflichtung und Auftrag für den Staat, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Familie befähigt wird, ihre Funktionen zu erfüllen, und dass sie in ihrer freien Entfaltung und Eigenständigkeit nicht beeinträchtigt oder benachteiligt wird.“ 5 Der Deutsche Familienverband beruft sich dazu insbesondere auf Artikel 6 unseres Grundgesetzes. Danach gilt folgendes: „Artikel 6 Grundgesetz“
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
4 UN : Vereinte Nationen
5 Deutscher Familienverband e.V., Quelle: http://www.deutscher-familienverband.de Seite 4 von 12
Arbeit zitieren:
Artsrun Aznavuryan, 2008, Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung, München, GRIN Verlag GmbH
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