II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VIII
1. EINLEITUNG 1
2. DIE RECHTSPRECHUNG DES EUGH ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 3
2.1 Rechtssache „Centros“ 3
2.2 Rechtssache „Überseering“ 4
2.3 Rechtssache „Inspire Art“ 6
3. DIE LIMITED IN ENGLAND UND WALES 8
3.1 Gründungsvorgang 8
3.2 Satzung (memorandum und articles of association) 11
3.3 Organisationsverfassung 14
4. DIE LIMITED IN DEUTSCHLAND 19
4.1 Eintragung in das deutsche Handelsregister 19
4.1.1 Inhalt und Form der Anmeldung. 20
4.1.2 Anlagen und Nachweise 24
4.1.3 Konsequenzen bei Nichtanmeldung 30
4.1.4 Weitere Formalitäten nach der Eintragung 31
4.2 Mitbestimmung 32
4.2.1 Mitbestimmungssituation in Großbritannien 32
4.2.2 Mitbestimmungssituation in Deutschland. 33
4.2.3 Anwendung deutscher Mitbestimmungsvorschriften auf die Limited 34
4.3 Rechnungslegung und Steuern 37
4.3.1 Buchführung 37
4.3.2 Aufstellung des Jahresabschlusses nach CA 1985 39
4.3.3 Besteuerung der Limited 40
4.4 Zwischenergebnis 43
III
5. DIE LIMITED ALS KOMPLEMENTÄRIN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT 44
5.1 Die Rechtsform Ltd. Co. KG 44
5.1.1 Zulässigkeit 44
5.1.2 Anwendbares Recht und Qualifizierung 46
5.2 Erforderlichkeit der Eintragung einer Limited-Zweigniederlassung 47
5.3 Die Ltd. Co. KG im deutschen Rechtsverkehr 49
5.3.1 Gründungsvorgang 49
5.3.2 Geschäftsführung und Vertretung 52
5.3.3 Haftung und Kapitalerhaltung 57
5.3.4 Auflösung und Beendigung 62
6. ZUSAMMENFASSUNG 65
LITERATURVERZEICHNIS 68
IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a. A. anderer Auffassung a. a. O. am angegebenen Ort a. E. am Ende a. F. alte Fassung Abb. Abbildung ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft / Amtsgericht / Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift) AGM annual general meeting AktG Aktiengesetz AmtsG Amtsgericht Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BB Betriebsberater (Zeitschrift) BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BeurkG Beurkundungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BNotO Bundesnotarordnung bspw. beispielsweise BTDrucks Bundestags-Drucksache BV
bzw. beziehungsweise CA 1985 Companies Act 1985 CDDA Company Directors Disqualification Act d. h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift)
V
DKK Dänische Kronen (Währungseinheit) DrittelbG Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ed. edition EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGM extraordinary general meeting EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera (und so weiter) EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuInsVO Europäische Insolvenzverordnung EUR Euro (Währungseinheit) EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f., ff. folgende FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Fn. Fußnote FRS Financial Reporting Standards FRSSE Financial Reporting Standards for Smaller Entities GBP Britische Pfund Sterling (Währungseinheit) GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. gemäß GewO Gewerbeordnung GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH Rundschau (Zeitschrift) GVG Gerichtsverfassungsgesetz h. M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch
VI
HS Halbsatz I & C Information and Consultation i. d. R. in der Regel i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne der / im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit ICB Information and Consultation Body IFRS International Financial Reporting Standards IHKG
IntGesR Internationales Gesellschaftsrecht JZ Juristenzeitung (Zeitschrift) Kfz Kraftfahrzeug KG Kommanditgesellschaft / Kammergericht Komm. Kommentar KonsG Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse KStG Körperschaftsteuergesetz LG Landgericht Ltd. private company limited by shares m. mit m. w. N. mit weiteren Nennungen MitbestG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
MontanMitbestErgG Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-
n. F. neue Fassung Neubearb. Neubearbeitung NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
VII
o. ä. oder ähnliches o. g. oben genannte / oben genannter / oben genanntes OHG Offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandesgericht PLC public company limited by shares RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Rn. Randnummer S. Seite SE Societas Europaea sec. section SICP Standard Information and Consultation provisions Slg.
sog. so genannte SSAP Statements of Standard Accounting Practice u. a. unter anderem u. U. unter Umständen UITFA Urgent Issue Task Force Abstracts UStG Umsatzsteuergesetz v. vom Var. Variante vgl. vergleiche WFBV
z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) ZPO Zivilprozessordnung
VIII
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1 Zur Anmeldung der Zweigniederlassung einzureichende Unterlagen
Abb. 2 Erste und zweite accounting reference period der Limited
Abb. 3 Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft
Abb. 4 Vertretungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft
Abb 5 Haftung des Kommanditisten gem §§ 171, 172 HGB
1
1. EINLEITUNG
„Die Sitztheorie ist tot. Soviel ist gewiss.“ 1
Mit drastischen Worten fasst Otto Sandrock das Ergebnis einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit zusammen. Ob die über lange Jahre vom Großteil der deutschen Rechtsprechung und Literatur vertretene Sitztheorie 2 tatsächlich in jeder Beziehung dem Untergang geweiht ist sei dahingestellt. Der Freizügigkeit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist in jedem Fall Tür und Tor geöffnet. 3
Gerade die englische private company limited by shares (Limited) 4 scheint ein außerordentliches Interesse zu wecken. Immerhin beziehen etwa 50 % der Unternehmer im Freistaat Thüringen die Rechtsform der Limited in ihre Gründungsüberlegungen ein. 5 Allerdings kann daraus noch nicht abgeleitet werden, wie viele von ihnen sich am Ende tatsächlich für die Limited entscheiden. Gemessen an den Eintragungen von Limited-Zweigniederlassungen belegt Thüringen nämlich nur den viertletzten Platz. Führendes Bundesland in dieser Statistik ist Nordrhein-Westfalen mit 3.442 Eintragungen. Insgesamt waren im Februar 2007 14.835 Limited-Zweigniederlassungen in deutschen Handelsregistern eingetragen. 6 Dass dies jedoch nur eine Teilmenge der tatsächlich in Deutschland bestehenden Zweigniederlassungen darstellt, wird sich im Laufe dieser Arbeit noch herausstellen.
Indes ergibt sich für Unternehmer nicht nur die Möglichkeit, die Limited nach Deutschland zu importieren, um hier eine Geschäftstätigkeit zu entfalten. Vielmehr kann sie sich nun auch an anderen Gesellschaften beteiligen. So z. B. beim Zusammenschluss einer englischen Limited und einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) zur Ltd. & Co. KG, einer Rechtsform die
1 Sandrock, Sandrock/Wetzler (Hrsg.), Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, 2004, S. 33.
2 Zur Geschichte und Entwicklung der Sitztheorie Meilicke, GmbHR 2003, 793 ff.
3 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 1 f.
4 Zur Unterscheidung von der public company limited by shares (PLC), die jedoch in Deutschland nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt.
5 Vgl. Bayer/Hoffmann, GmbHR 2007, 414 (415).
6 Vgl. Westhoff, GmbHR 2007, 474 (476).
2
demselben Gedanken wie die GmbH & Co. KG folgt. Bekanntestes Beispiel dürfte wohl die Drogeriekette Müller mit Sitz in Ulm sein - etwa ein Jahr nach dem 50-jährigen Jubiläum wurde das Unternehmen im Mai 2004 zur Ltd. & Co. KG umstrukturiert. 7
Am Anfang der vorliegenden Arbeit stehen die Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit aus den Jahren 1999, 2002 und 2003. Nach einer kurzen Zusammenfassung der zugrunde liegenden Sachverhalte erfolgt eine Analyse der Auswirkungen auf die europäische und die nationale Rechtsprechung. Auch die Aufnahme im Schrifttum bleibt nicht unbeachtet. Das darauffolgende Kapitel beschäftigt sich mit der englischen Limited selbst. Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Gründungsvorgang in England und Wales, der Besonderheit der zweigeteilten Satzung und deren Inhalt sowie auf der Organisationsverfassung der Limited und ihren drei wichtigsten (Entscheidungs-) Organen.
In Kapitel 4 wird anschließend untersucht, in welcher Weise die englische Limited in Deutschland geschäftstätig werden kann. Im Mittelpunkt stehen dabei zunächst die Fragen der Sitzverlegung sowie der Begründung einer Zweigniederlassung und deren Anmeldung beim Handelsregister. Ferner wird die Anwendung deutscher Mitbestimmungsvorschriften auf die Limited sowie die Rechnungslegung und Besteuerung der Gesellschaft analysiert. Im letzten Kapitel wird schließlich die Rechtsform der Ltd. & Co. KG vorgestellt. Ausgangspunkt ist hier die Frage der Zulässigkeit einer solchen Konstruktion sowie die Frage der Eintragungspflicht einer Limited-Zweigniederlassung vor Gründung der Kommanditgesellschaft. Daraufhin werden einzelne Themen bezüglich der Ltd. & Co. KG im deutschen Rechtsverkehr näher beleuchtet, im Einzelnen sind das der Gründungsvorgang, die Geschäftsführung und Vertretung, die Haftung und Kapitalerhaltung sowie die Auflösung und Beendigung. Den Abschluss der Arbeit bilden eine Zusammenfassung der erlangten Erkenntnisse sowie eine kurze Einschätzung zur Fortentwicklung der Thematik.
Für die Arbeit wurden Rechtsprechung und Literatur - soweit zugänglich - bis Ende August 2007 berücksichtigt.
7 Vgl. http://www.mueller.de/geschichte/content_geschichte_meilensteine.html (abgerufen am 30.08.2007).
3
2. DIE RECHTSPRECHUNG DES EUGH ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Vor den Entscheidungen des EuGH herrschte in Europa Uneinigkeit über die Behandlung von Gesellschaften, deren tatsächlicher Verwaltungssitz nicht (mehr) im Gründungsstaat belegen ist. Fraglich war vor allem, ob auf solche Gesellschaften das Recht des Gründungsstaates (Gründungstheorie 8 ) oder das Recht des Sitzstaates (Sitztheorie 9 ) angewendet werden sollte. 10
Auch Deutschland gehörte bisher zu den Vertretern der Sitztheorie. Verlegten im Ausland gegründete Gesellschaften ihren Sitz ins Inland, verloren sie ihre Rechtsfähigkeit und wurden hier schlichtweg nicht anerkannt. Dadurch sollte der Zuzug von Gesellschaften aus Staaten mit (subjektiv) niedrigeren gesellschaftsrechtlichen Standards verhindert werden. 11 Die insbesondere von Großbritannien vertretene Gründungtheorie verfolgt dagegen einen vollkommen anderen Ansatz. 12 Hat eine Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit im Gründungsstaat erlangt, wird sie im Sitzstaat ohne weiteres anerkannt. Lediglich sog. Sonderanknüpfungen sollen eine Mindestkontrolle durch den Zuzugsstaat ermöglichen. 13
Mit seinen Entscheidungen in Sachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ setzte der EuGH dem Widerstreit dieser grundlegend verschiedenen Ansätze schließlich ein Ende.
2.1 Rechtssache „Centros“
Im Fall „Centros“ hatte ein dänisches Ehepaar eine englische Limited („Centros Ltd.“) gegründet, um in Dänemark eine Zweigniederlassung zu errichten und somit die dortigen strengen Vorschriften über ein Mindestkapital von DKK 200.000 (etwa EUR 27.000) zu umgehen. Das gezeichnete Kapital der Centros Ltd. i. H. v. GBP 100 wurde weder einbezahlt noch anderswie bereitgestellt. Entsprechend der Planung übte die Gesellschaft auch keine Geschäftstätigkeit in Großbritannien aus. 14
8 Zur Gründungstheorie: Großfeld, in: von Staudinger, BGB, Neubearb. 1998, IntGesR Rn. 31 ff.
9 Zur Sitztheorie: Großfeld, in: von Staudinger, BGB, Neubearb. 1998, IntGesR Rn. 26 ff.
10 Vgl. Memento-Redaktion, Gesellschaftsrecht für die Praxis, 8. Aufl. 2006, Rn. 7306.
11 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 3 ff.
12 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 6.
13 Vgl. Korts, Die Europäische Kapitalgesellschaft (& Co. KG), 2004, S. 27.
14 Vgl. Korts, Die Europäische Kapitalgesellschaft (& Co. KG), 2004, S. 28.
4
Die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Dänemark setzte zur damaligen Zeit die Eintragung im dänischen Handelsregister voraus, welche wiederum an die Bedingung einer Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat geknüpft war. Mit dem Hinweis auf geltendes Recht wurde die Eintragung der Centros Ltd. in das dänische Handelsregister abgelehnt. Auf diese Weise sollte die Umgehung von dänischen Gründungsvorschriften verhindert werden. 15 Die Vorgehensweise wurde allerdings vom EuGH mit Urteil vom 09.03.1999 16 für gemeinschaftwidrig befunden, da sie mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43, 46 EGV unvereinbar sei. Es könne für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit darstellen, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaates eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gründet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm größere Freiheiten lassen als der eigene Staat, um hier lediglich eine Zweigniederlassung zu errichten. Auch die Frage, ob das Vorgehen der dänischen Behörden aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Art. 56 EGV a. F. / Art. 46 EGV n. F.) gerechtfertigt ist, verneinte der EuGH. 17
Damit kehrte sich der EuGH von der noch zehn Jahre zuvor vertretenen Auffassung aus der Rechtssache „Daily Mail“ 18 ab. Zwar betraf „Centros“ nur die sekundäre Niederlassungsfreiheit und ließ verschiedenste Fragen offen. Dennoch war ein erster Schritt getan, den zu Grunde liegenden Streit zwischen Sitz- und Gründungstheorie praktisch zu lösen. 19
2.2 Rechtssache „Überseering“
Bei der Überseering BV 20 handelte es sich um eine Gesellschaft niederländischen Rechts, deren Geschäftsanteile an zwei in Deutschland lebende Gesellschafter verkauft wurden. 21 Eine durch die Überseering BV angestrengte Schadensersatzklage gegen einen Geschäftspartner wies das LG Düsseldorf als unzulässig ab und begründete, dass die Überseering BV der Sitz-theorie folgend als Gesellschaft niederländischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht parteifähig sei. Sie habe sich bei Grenzübertritt quasi selbst aufgelöst und sei als rechtli-
15 Vgl. Korts, Die Europäische Kapitalgesellschaft (& Co. KG), 2004, S. 27 f.
16 EuGH v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 (Centros Ltd. / Erhvervs- og Selskabsstyrelsen), Slg. 1999, I-1459 = BB 1999, 809 = DB 1999, 625 = NZG 1999, 298.
17 Vgl. Korts, Die Europäische Kapitalgesellschaft (& Co. KG), 2004, S. 27 ff.
18 EuGH v. 27.09.1988 - Rs. 81/87 (The Queen / H.M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust PLC), Slg. 1988, 5483 = NJW 1989, 2186.
19 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 12.
20 Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (niederländische Variante der GmbH).
21 Vgl. Martin-Ehlers, in: Sandrock/Wetzler (Hrsg.), Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechts- ordnungen, 2004, S. 3.
5
ches Nullum zu behandeln. Diese Ansicht wurde im Berufungsverfahren auch vom OLG Düsseldorf bestätigt. Als schließlich der BGH angerufen wurde, wandte sich dieser an den EuGH, da Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit den angedeuteten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit aus der Rechtssache „Centros“ bestanden. 22 Der EuGH beantwortete die vom BGH formulierten Vorlagefragen erwartungsgemäß damit, dass die Auflösung einer Gesellschaft bei Sitzverlegung über nationale Grenzen gegen die Art. 43, 48 EGV verstoße. Vielmehr sei der Zuzugsstaat verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft zu achten. 23
Diese Entscheidung veranlasste den BGH schließlich, seine bisherige ständige Rechtsprechung bezüglich der Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland in aller Deutlichkeit aufzugeben. 24 Er ging sogar über das vom EuGH verlangte Mindestmaß an Achtung EU-ausländischer, zugezogener Gesellschaften hinaus und gab die Sitztheorie für den räumlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags völlig auf. Danach war eine EUausländische Gesellschaft in Deutschland vollumfänglich rechts- und parteifähig wie in ihrem Gründungsstaat. 25
In dem Zusammenhang lehnte der VII. Senat auch die Auffassung des II. Senats ab, eine im Ausland gegründete juristische Person bei Sitzverlegung nach Deutschland in eine Personengesellschaft (GbR oder OHG) umzuqualifizieren. 26 Dies hätte die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zur Folge, die durch die Gründung als juristische Person gerade vermieden werden sollte. 27
Der Großteil des einschlägigen Schrifttums sah in dem Urteil „Überseering“ den Übergang von der Sitztheorie zur Gründungstheorie, d. h. die Anwendung des gesellschaftsrechtlichen Statuts des Herkunftslandes statt dem des Sitzlandes. Die Autoren beschränkten sich dabei allerdings auf die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft. Weiterhin wurde versucht, die Übertragung deutscher Kapitalisierungs-, Mitbestimmungs- und sonstiger Vorschriften auf ausländische juristische Personen mit inländischem Verwaltungssitz zu be-
22 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 13.
23 EuGH v. 05.11.2002 - Rs. C-208/00 (Überseering BV / Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)), Slg. 2002, I-9919 = BB 2002, 2402 = GmbHR 2002, 1137 = NJW 2002, 3614. Zu den Konsequenzen für das deutsche Gesellschaftsrecht Forsthoff, DB 2002, 2471 ff.; Kallmeyer, DB 2002, 2521 ff.
24 BGH v. 13.03.2003, VII ZR 370/98, DStR 2003, 947 = NJW 2003, 1461.
25 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 15.
26 BGH v. 01.07.2002 - II ZR 380/00, NJW 2002, 3539; dagegen lediglich Kindler, NJW 2003, 1073 (1076 f.).
27 Vgl. Schulz, NJW 2003, 2705 (2706).
6
gründen. 28 Auch die dahingehenden Bemühungen wurden durch das nachfolgende Urteil des EuGH in Frage gestellt. 29
2.3 Rechtssache „Inspire Art“
Die Inspire Art Ltd. wurde in Großbritannien gegründet und nahm ihre Tätigkeit wenige Tage später in den Niederlanden auf. Auch sie entfaltete ihrer Planung entsprechend keine Geschäftstätigkeit in Großbritannien. Die Zweigniederlassung der Gesellschaft sollte im Handelsregister von Amsterdam ohne den Zusatz eingetragen werden, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft handelt, obwohl das niederländische Gesetz 30 einen solchen Zusatz verlangte. 31 Weiterhin musste das Mindestkapital der „formal ausländischen Gesellschaft“ wenigstens dem einer niederländischen GmbH entsprechen. Bei Verletzung dieser Pflichten sollten die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft selbst haften. 32
Im anschließenden Prozess kam der EuGH 33 zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des WFBV zum Mindestkapital und zur gesamtschuldnerischen Haftung von Geschäftsführer und Gesellschaft als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit anzusehen seien. Er lehnte auch die Möglichkeit ab, diese Regelungen durch den Gläubigerschutz zu rechtfertigen. 34 Der EuGH entschied unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung weiter, dass Gesellschaften die Niederlassungsfreiheit auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie in einem Mitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel errichtet wurden, in einem anderen Mitgliedstaat operativ tätig zu sein, es sei denn konkrete Anhaltspunkte für betrügerische Absichten lägen vor. Hierzu zähle die Wahl einer anderen europäischen Rechtsordnung aufgrund ihrer vorteilhafteren Vorschriften jedoch gerade nicht. 35
28 So z. B. Geyrhalter/Gänßler, NZG 2003, 409 (411 ff.).
29 Vgl. Martin-Ehlers, in: Sandrock/Wetzler (Hrsg.), Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechts-ordnungen, 2004, S. 9.
30 Hier ist das Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (WFBV) gemeint, das Gesetz über formal ausländische Gesellschaften.
31 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 16.
32 Vgl. Martin-Ehlers, Sandrock/Wetzler (Hrsg.), Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, 2004, S. 9 f.
33 EuGH v. 30.09.2003 - Rs. C-167/01 (Kamer van de Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam / Inspire Art Ltd.), Slg. 2003, I-10155 = GmbHR 2003, 1260 m. Komm. Meilicke = NJW 2003, 3331 = NZG 2003, 1064.
34 Vgl. Martin-Ehlers, Sandrock/Wetzler (Hrsg.), Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, 2004, S. 10 f.
35 Vgl. Korts, Die Europäische Kapitalgesellschaft (& Co. KG), 2004, S. 40.
7
Damit schrieb der EuGH seine bis dahin entwickelte Auffassung zur Niederlassungsfreiheit in Europa deutlich fort. Aus der „Inspire Art“-Entscheidung folgt letztlich die vollständige Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer aus dem EU-Ausland zugezogenen Gesellschaft mitsamt ihres Gründungsstatuts und ihrer Haftungsverfassung. 36
Die h. M. versteht die Urteile dahin gehend, dass die bislang mehrheitlich vertretene Sitztheorie nunmehr durch die Gründungstheorie abgelöst wurde. 37 Über den Umfang dieser Ablösung wird immer noch gestritten. 38
Unzweifelhaft ist indes, dass ausländische Gesellschaften (speziell die englische Limited) mit bekannten deutschen Rechtsformen in Konkurrenz treten. Für viele Unternehmer wird sich eine tatsächliche Alternative insbesondere zur GmbH bieten. Die Einsatzmöglichkeiten reichen dabei vom Konzernsachverhalt über die Nutzung als Start-up-Unternehmen bis hin zur Möglichkeit der Errichtung einer ausländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG. 39
36 Vgl. Borsch, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, A Rn. 18.
37 Vgl. etwa Ebke, JZ 2003, 927 (932); a. A. Kindler, NZG 2003, 1086 (1088 f.).
38 Siehe Altmeppen, NJW 2004, 97 (99), der generelle Vorbehalte gegenüber der Anwendbarkeit englischen Kapitalgesellschaftsrechts äußert.
39 Vgl. Ebert/Levedag, in: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2006, England Rn. 51.
8
3. DIE LIMITED IN ENGLAND UND WALES
Rechtsgrundlage der Limited ist der Companies Act 1985 (CA 1985). Er regelt sowohl die Belange der private als auch der public company limited by shares (PLC). Im Vergleich mit bekannten deutschen Rechtsformen entspricht die PLC etwa einer Aktiengesellschaft, die Limited hingegen einer GmbH. 40
3.1 Gründungsvorgang
Zur Gründung der Limited ist eine Anmeldung beim englischen Gesellschaftsregister 41 (Com- paniesHouse) erforderlich. Dazu müssen folgende Dokumente eingereicht werden: 42 (1) die Satzung 43 der zu gründenden Limited, bestehend aus dem memorandum of association und den articles of association, (2) die ausgefüllten Formblätter 10 44 und 12 45 , sowie
(3) die Eintragungsgebühr 46 (registration fee) von GBP 20 bzw. die erhöhte Gebühr von GBP 50 für die Eintragung am selben Tag, bspw. als auf das Companies House ausgestellter Scheck.
Die Übermittlung der Dokumente zum Handelsregister erfolgt gewöhnlich auf dem Postweg, ist seit September 2001 47 aber auch auf elektronischem Wege und damit vom Ausland aus möglich. 48 Ebert/Levedag preisen das Companies House in diesem Zusammenhang als „eines der technisch am weitesten fortgeschrittenen Gesellschaftsregister auf der Welt“. 49
40 Vgl. Römermann/Mönchmeyer, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, B Rn. 1.
41 Das zuständige Gesellschaftsregister für England und Wales befindet sich in Cardiff.
42 Vgl. Heinz, Die englische Limited, 1. Aufl. 2004, § 7 Rn. 2.
43 Siehe unten Kapitel 3.2.
44 Siehe http://www.companieshouse.gov.uk/forms/generalForms/10.pdf (abgerufen am 30.08.2007).
45 Siehe http://www.companieshouse.gov.uk/forms/generalForms/12.pdf (abgerufen am 30.08.2007).
46 Werden dem Companies House die notwendigen Dokumente auf elektronischem Wege übermittelt, betragen die Gründungskosten GBP 15 bzw. GBP 30 für die Eintragung am selben Tag (vgl. Schedule 4 The Companies (Fees) Regulations 2004).
47 Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Anpassung der geltenden Formvorschriften durch The Companies Act 1985 (Electronic Communication) Order 2000.
48 Vgl. Römermann/Mönchmeyer, in: Römermann (Hrsg.), Private Limited Company in Deutschland, 2006, B Rn. 8.
49 Ebert/Levedag, in: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2006, England Rn. 85.
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Florian Zastrow, 2007, Die private limited company in Deutschland - Unter besonderer Berücksichtigung ihrer Rolle innerhalb der Ltd. & Co. KG, München, GRIN Verlag GmbH
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