INHALTSVERZEICHNIS
0. Einleitung 1
1. Von Kant zu Habermas
- Der Begriff des Weltbürgerrechts 3
2. Die NATO-Intervention im Kosovo und das Völkerrecht
- Krieg zwischen Recht und Moral 7
3. Nothilfe als Ausnahme
- Konsequenzen einer Argumentation mit der Moral 11
4. Der Irak-Krieg 2003 - Eine weitere Ausnahme? 14
5. Zur Institutionalisierung des Völkerrechts 15
6. Fazit 18
LITERATURVERZEICHNIS 21
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 23
ANHANG 24
0. Einleitung
Einhergehend mit der NATO-Intervention im Kosovo im Jahr 1999 hat Immanuel Kants Idee vom Weltbürgertum eine bemerkenswerte Renaissance erlebt. Die zu Lebzeiten Kants utopische Vorstellung von einer Weltrepublik, in der es so etwas wie ein Weltinnenrecht gäbe, schien plötzlich denkbar geworden, wenn auch (noch) nicht in greifbarer Nähe zu sein. Eine besonders viel diskutierte und kritisierte Weiterführung des kant’schen Ansatzes legte Jürgen Habermas mit seinem ZEIT-Artikel „Bestialität und Humanität - Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral“ am 29.04.1999 vor. Hierin begreift Habermas den Kosovo-Krieg als Akt der Nothilfe und „bloßen Vorgriff [der Menschenrechtspolitik] auf einen künftigen kosmopolitischen Zustand, den sie zugleich befördern will“ (Habermas 2000: 61) und stößt damit besonders auf Seiten der Völkerrechtler auf Ablehnung, welche zum großen Teil ein Vorgehen ohne gesetzliche Grundlage (Gesetzesvorbehalt) strikt ablehnen. Habermas ist sich dieser Problematik, die sich aus dem Spannungsfeld von Recht und Moral ergibt, bewusst und betont daher, dass die „Selbstermächtigung der NATO ... nicht zum Regelfall werden“ (Habermas 2000: 65) dürfe.
Doch kann es so etwas wie eine Ausnahme vom Recht geben? Lassen sich im vorliegenden Fall die Probleme umgehen, welche sich ergeben, wenn man Legalität durch Moralität ersetzt? Ist der Kosovo-Krieg als ein Vorgriff auf einen zukünftigen und sogar erstrebenswerten verrechtlichten Zustand nicht eher ein Rückschritt zum Gebrauch der Privat-Moral einiger weniger (mächtiger) Staaten bzw. Staatengruppen?
In dieser Arbeit soll vor allem das „Ausnahme-Argument“, welches Habermas stellvertretend für viele andere Autoren zur Rechtfertigung seiner Argumentation gebraucht, untersucht werden. Es drängt sich bei näherem Hinsehen die Frage auf, ob es so etwas wie den Einzelfall neben der völkerrechtlichen Regel überhaupt geben kann oder ob man nicht eine realistischere Betrachtungsweise entwickeln muss, um das sich aus der Geltung der Menschenrechte und dem Primat staatlicher Souveränität ergebende Dilemma auf Dauer zu lösen. Im Folgenden wird die These vertreten, dass das System von souveränen Staaten, wie es sich mit dem Westfälischen Frieden von 1648 herausgebildet und nach den beiden Weltkriegen unter den erschreckenden Eindrücken des Krieges verfestigt hat, heute anders gedacht werden muss. Nur so lassen sich die neuen (und alten) Probleme in der Welt angemessen verstehen und lösen. Die Gefahren, die sich daraus ergeben können, müssen dabei stets berücksichtigt werden. Dabei ist vor allem die Institutionalisierung von bestehenden und allgemein anerkannten Normen als mangelhaft zu bezeichnen, weniger ihre formale Verrechtlichung.
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Zudem wird gezeigt, dass der von Habermas angeführte Hinweis, der Kosovo-Krieg sei eine legitime Ausnahme und müsse eine solche bleiben, den Blick auf eine realistische Betrachtung neuerer Menschenrechtskonflikte versperrt. Denn würde die NATO in einem ähnlichen Fall nicht wieder genauso handeln (müssen)? Weiterhin eröffnet diese wohlgemeinte Argumentation nicht legitmierbarem Interventionismus die Türen. Der jüngste Irak-Krieg und die „Koalition der Willigen“ sind ein interessantes Beispiel hierfür und werden zu untersuchen sein. Der Lösungsvorschlag, der in dieser Arbeit gemacht wird, basiert auf dem geltenden Völkerrecht, schließt so etwas wie ein Weltbürgerrecht zwischen Individuen jedoch keinesfalls aus. Die Interventionen im Kosovo und Irak sollten als ein ernstzunehmender Anlass aufgefasst werden, die drängenden Fragen verbindlich zu klären, damit in ähnlichen Fällen bessere Antworten gefunden werden können als die sich wiederholende Etikettierung von Einzelfällen und Ausnahmen. Es erscheint sinnvoll, zunächst den Begriff des Weltbürgertums darzustellen. Hierzu soll kurz die auf Kant zurückgehende Idee von „Völkerbund“ und der „Weltrepublik“ dargestellt und mit der Konzeption von Habermas verglichen werden (Kapitel 1). Daraufhin sollen anhand des Kosovo-Krieges die Probleme herausgearbeitet werden, die sich durch die Selbstermächtigung der NATO ergaben (Kapitel 2). Auf dieser Grundlage soll das „Ausnahme-Argument“, welches Habermas zugrundelegt, erörtert werden (Kapitel 3). Anhand des Irak-Krieges werden daran anschließend die Schwierigkeiten der Habermas’schen Argumentation verdeutlicht (Kapitel 4). Daraufhin soll ein konstruktiver Lösungsvorschlag vorgetragen (Kapitel 5) und abschließend die Ergebnisse kritisch bilanziert (Kapitel 6) werden.
Die Untersuchung stützt sich sowohl auf die Aussagen von Jürgen Habermas, als auch auf die Stimmen einer breiten Öffentlichkeit, welche sich während und nach dem Kosovo-Krieg äußerte. Dabei ist die Literaturlage auf den verschiedenen Fachgebieten als ausgesprochen reichhaltig zu bezeichnen.
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1. Von Kant zu Habermas
- Der Begriff des Weltbürgerrechts
Die Vorstellung von einer durch positive Gesetze befriedeten Welt und der Begriff des Weltbürgertums bzw. des Kosmopolitismus haben in Europa eine lange Tradition, die bis zum heutigen Tag stark durch die Rechtslehre Immanuel Kants geprägt ist. Denn Kant war es, der als erster staatsrechtliche Kategorien konsequent weiterdachte und auf das Miteinander der Staaten im internationalen System übertrug. So ist auch das hier im Mittelpunkt stehende Konzept von Jürgen Habermas eng mit der kant’schen Konzeption verbunden und verdient somit zum Verständnis eine nähere Betrachtung.
In seinen beiden Beiträgen „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht“ (1784) und „Zum ewigen Frieden“ (1795) entwirft Kant seine Vorstellung von der Möglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens der Völker. Dabei weist letztere den Aufbau einer Art zweigliedrigen Gebrauchsanweisung für den internationale Frieden auf, dem die Staaten nur folgen müssten, um eben den „ewigen Frieden“ zu erlangen. In einem ersten Abschnitt weist Kant sechs Verbotsgesetze (Präliminarartikel) aus, welche unbedingt eingehalten werden müssten, um dauerhaften Frieden zu garantieren. 1 In den darauffolgenden drei Gebotsgesetzen (Definitivartikeln) sind Forderungen an die Staaten enthalten, die diese aktiv erfüllen sollten, um dauerhaft Frieden zu „stiften“:
1. „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein“
(Kant 1984: 10).
2. „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“
(Kant 1984: 19)
3. „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein“
(Kant 1984: 21).
Dabei besitzt der geradezu banal wirkende dritte Definitivartikel bei näherer Betrachtung eine für Kants Zeit ganz besondere Brisanz, denn sein Inhalt stellt ein Novum im damaligen Völkerrecht dar und kritisiert zugleich die koloniale Praxis der europäischen Mächte. Der Terminus „Hospitalität“, auf dessen Bedingungen Kant das Weltbürgerrecht eingeschränkt wissen möchte, lässt sich sinnvoller weise als „Reisefreiheit“ 2 übersetzen. Jeder Mensch solle somit die Möglichkeit besitzen in jedem Staat der Erde menschenwürdig aufgenommen bzw. geduldet zu werden. Dieses Prinzip der „Hospitalität“ gebietet insofern auch das Verbot der
1 Darunter auch das Verbot für Staaten „sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig“ (Kant 1984: 6 f.) einzumischen (Präliminarartikel 5).
2 In Abgrenzung dazu schließt der Begriff der „Freizügigkeit“ (welcher sich in vergleichbarer Form auch in Artikel 11 GG findet) die Freiheit zur Niederlassung auf einem Staatsgebiet mit ein (vgl. Gerhardt 1995: 105).
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Kolonialisierung, da es eben nicht die Freiheit zur Niederlassung und Unterdrückung beinhaltet und stellt folglich eine scharfe Kritik an der bisherigen Großmachtpolitik der Europäer dar (vgl. Gerhardt 1995: 102 ff.). 3
Der eigentlich als revolutionär zu bezeichnende Gedanke, den auch Habermas als innovatives Element der kant’schen Konzeption auffasst, ist der, dass jedem Menschen/Individuum überall auf der Welt und gegen jeden Staat ein (Menschen)Recht auf Duldung, Unterstützung und Schutz eigen ist (vgl. Habermas 2004 e: 123; ders. 1996: 20). Dabei spielt es keine Rolle, welches die staatliche Herkunft eines Bürgers ist. Er ist gleichsam Weltbürger und besitzt insofern gemeinsam mit allen anderen Menschen vor einer jeden Regierung, im Idealfall sogar einklagbare, grundlegende Rechte. Mit diesem Entwurf sprengt Kant die bisherigen Kategorien, in denen das Völkerrecht bis zum heutigen Tage in großen Teilen denkt. Denn der kleinste gemeinsame Nenner ist nunmehr das Menschsein an sich, welches allen Weltbürgern gemein ist und nicht mehr nur die staatlich determinierte Zugehörigkeit zu einem (speziellen) Gemeinwesen. So wird eine völkerrechtliche Ordnung vorstellbar, die eben nicht an den Grenzen staatlicher Souveränität halt macht.
Dennoch verwirft Kant die Schaffung eines in thesi wünschenswerten und logisch richtigen Völkerstaats mit einer über den Staaten stehenden Exekutive. Denn dieser werde in hypothesi von den Völkern abgelehnt, da ihre Idee vom Völkerrecht eine andere sei (vgl. Kant 1984: 20). So „kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik (wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs ... “ (Kant 1984: 20). Dieser Völkerbund stellt für Kant folglich, pragmatisch aus dem Blickwinkel seiner Zeit urteilend, die einzig gangbare, obgleich auch nur zweitbeste Möglichkeit zur Vermeidung von Kriegen durch das Abschwören vom ius ad bellum (das Recht zum Krieg) dar. „[A]uch der kleinste“ Staat könne von diesem freiwilligen Zusammenschluss „Sicherheit und Rechte ... von einer vereinigten Macht, und von der Entscheidung nach Gesetzen des vereinigten Willens“ (Kant 1999: 11 f.) erwarten.
Habermas sieht heute die uneingeschränkte staatliche Souveränität und Autorität, wie man sie seit dem Westfälischen Frieden von 1648 kennt, erodieren. In dieser „postnationalen Konstellation“ rufe gerade Staatszerfall und die damit oftmals verbundenen Bürgerkriege und ethnischen Konflikte die Völkergemeinschaft auf den Plan (vgl. Habermas 2000: 59).
3 Systematisch deutlich wird diese Forderung auch in der Selbstzweck-Form des kategorischen Imperativs: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“
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Insbesondere die international intervenierende Menschenrechtspolitik sei es, welche „diese Unabhängigkeit des Nationalstaats zur Disposition stellt“ (Habermas 2000: 57) und die Ansichten der realistischen Schule ins Wanken bringe. So müsse „Kants Idee des weltbürgerlichen Zustandes, wenn sie den Kontakt mit einer gründlich veränderten Weltlage nicht verlieren soll, reformuliert werden“ (Habermas 1996: 17).
Habermas schlägt drei revisionsbedürftige Bereiche vor:
„(1) die äußere Souveränität der Staaten und den veränderten Charakter zwischenstaatlicher
Beziehungen, (2) die innere Souveränität der Staaten und die normativen Beschränkungen der
klassischen Machtpolitik, und (3) die Stratifikation der Weltgesellschaft und eine Globalisierung der
Gefährdungen, die eine veränderte Konzeptualisierung dessen, was wir unter ‚Frieden’ verstehen,
nötig macht“ (Habermas 1996: 18).
ad 1: Das Weltbürgerrecht müsse in der „postnationalen Konstellation“ so institutionalisiert werden, dass „es die einzelnen Regierungen bindet“ (Habermas 1996: 18). D.h. sie müssen vor der internationalen Völkergemeinschaft zur Rechenschaft für ihr Handeln gezogen werden, zumindest aber zum Einlenken gezwungen werden können. Erst durch die interdependente Struktur einer Föderation mit gemeinsamen Institutionen lasse sich das Sicherheitsdilemma (John Hertz) endgültig überwinden und Frieden auf Dauer garantieren. In diesem Lichte sei auch die Reform-Agenda der Vereinten Nationen zu gestalten, die mit ihrer Charta einer Übergangslage Rechnung trüge, zumal sie die beiden widerstreitenden Prinzipien von staatlicher Souveränität und Recht auf Selbstverteidigung auf der einen Seite zementiere und zugleich bei der Gefährdung des Friedens und der Sicherheit Interventionen auf der anderen Seite erlaube (vgl. Habermas 1996: 18 f.). 4
ad 2: Kant hielt die Schranke staatlicher Souveränität für unumgehbar, weshalb er die „weltbürgerliche Vereinigung als eine Föderation von Staaten, nicht von Weltbürgern konzipiert“ (Habermas 1996: 20 f.) hat. Habermas hingegen möchte dem Staat als Mediator im Bereich der „Friedenssicherung und der Menschenrechtspolitik“ (Habermas 2004 e: 134) jedoch einen supranationalen Überbau zur Seite stellen, der legal eingreifen kann, sollte dieser seine Aufgabe nicht wahrnehmen oder sogar aktiv missachten. Dabei ist es entscheidend, dass diese supranational zu institutionalisierenden Rechte keine völkerrechtlichen Ansprüche
4 Die UN-Charta weist in Kapitel I (Ziele und Grundsätze), Art. 2 auf die „souveräne Gleichheit aller ihrer Mitglieder“, die „territoriale Unversehrtheit“ und auf das unbedingte Gebot der friedlichen Konfliktbeilegung hin. Ein „Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ dürfe zudem nicht abgeleitet werden. Auf der anderen Seite regelt Kapitel VII die kollektiven „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“.
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Arbeit zitieren:
Dipl. Pol. Andreas Grimmel, 2005, Krieg in weltbürgerlicher Absicht, München, GRIN Verlag GmbH
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