Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Ausnahmen von der Geltung des Kriegsrechts
- Zur Unantastbarkeit des Lebens nach Jonathan Glover 3
1.1 Massenvernichtungswaffen als Kampfmittel
- Zur moralischen Rechtfertigbarkeit eines Atomwaffeneinsatzes 4
1.2 Legale und illegale Kampfmethoden
- Zur moralischen Rechtfertigbarkeit von Kriegsverbrechen 5
2. Recht und Unrecht im Krieg
- Das Humanitäre Völkerrecht 7
3. Gerechter Krieg ohne Kriegsrecht?
- Die Untrennbarkeit von ius ad bellum und ius in bello 9
4. Verbrechen im Krieg?
- Die moralische Dimension der Kriegsführung 10
4.1 Die Perzeption der Gerechtigkeit 11
4.2 Die Analyse von Kriegshandlungen und
ein positives Konzept des „Lebens“ 12
4.3 Das Differenzierungsgebot der Moral 14
4.4 Die Legitimität der Kriegsführung 14
5. Fazit 16
Literaturverzeichnis 18
Abbildungsverzeichnis 19
Einleitung
„Im Waffenlärm schweigen die Gesetze (inter arma silent leges)“ und „Not kennt kein Gebot“, so lauten zwei alte Grundsätze, die verdeutlichen sollen, dass im Falle eines Krieges jedes Mittel recht sei, um den Gegner zu bekämpfen. Spätestens seit der Kodifizierung im „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ von 1907 und der „Genfer Konvention“ von 1949 scheint jedoch in der Staatenwelt weitgehende Einigkeit darüber zu herrschen, dass auch der Krieg ein Rechtszustand ist, den es zu achten gilt. Erscheint der Begriff des „Rechts“ in Bezug auf Kriegshandlungen in einem formal juristischen Sinne zutreffend, so mag so etwas wie Gerechtigkeit in Anbetracht der im Krieg in großem Stil begangenen Gewalttätigkeiten nur schwer auszumachen sein. Aus einer moralischen Perspektive stellen sich gerade in Bezug auf das Handeln im Krieg Fragen, die sich nicht einfach unter ein juristisches Regelwerk subsumieren lassen. Hier ist oft die Intuition des moralisch Urteilenden gefragt, die es argumentativ zu begründen gilt. In dieser Arbeit geht es um die Mittel und Methoden der Kriegsführung und deren moralischer Zulässigkeit. Dabei können Aspekte, welche die Legalität der Kriegspraxis betreffen, nicht völlig außer acht gelassen werden, bildet doch die rechtliche Kodifizierung des Kriegsrechts immerhin einen wichtigen und ernstzunehmenden Speicher historisch tradierter und in Gesetzen konservierter Werte und Normen. Doch sind es gerade die neuen Herausforderungen in einer zusammenwachsenden Welt, wie humanitäre Intervention und der Kampf gegen den Terrorismus, auf welche die starren herkömmlichen Kategorien des Völkerrechts nicht so recht passen mögen. Welche Mittel darf man gegen einen Feind einsetzen, der sich nicht einfach von der schützenswerten Zivilbevölkerung unterscheiden lässt? Wie geht man gegen den „unsichtbaren“ Gegner vor, der mit den Mitteln des Guerillakrieges kämpft und der nicht an den Grenzen des Territorialstaates halt macht? Aber auch die „alten“ Fragen nach dem Einsatz von als inhuman angesehenen Waffen bedürfen der Klärung. Ist der großflächige Einsatz von konventionellen Brandbomben weniger grausam als der einer atomaren Bombe? Wie darf man einen Gegner bekämpfen, der sich selbst nicht an die Regeln des Krieges hält und biologische und chemische Waffen einsetzt? Besonders die philosophische Literatur befasst sich vor allem mit Fragen, die das ius ad bellum, das Recht zum Krieg, betreffen. Dabei steht offen, wann ein Krieg, zu beginnen bzw. in einen solchen einzutreten gerecht sein kann. Das ius in bello, das Recht im Krieg kommt dabei oft zu kurz, kann doch ein Krieg nur schwerlich als gerecht angesehen werden, basiert er auf schwerem Unrecht in seiner Durchführung. Daher erscheint es besonders interessant,
1
Aspekte der Verhältnismäßigkeit der Mittel und Methoden im Krieg aus moralphilosophischer Perspektive zu analysieren.
Eine letzte und umfassende Klärung wird freilich im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich sein. Es geht vielmehr darum, einige exemplarische Aspekte der Kriegspraxis zu untersuchen und Lösungsvorschläge aufzuzeigen, die als Richtlinie für moralisch angemessenes Handeln im gewalttätigen Konfliktfall betrachtet werden können. Als Ausgangspunkt dienen hierzu die in utilitaristischer Tradition stehenden Ausführungen von Jonathan Glover, der die These vertritt, dass in bestimmten Situationen ein Bruch des Kriegsrechts aus moralischer Sicht wenn nicht geboten, so doch gerechtfertigt ist. Auch das Herbeiführen eines moralischen Übels kann, nach Glover, nur dann erlaubt sein, wenn dadurch in Konsequenz ein Zustand mit größerem positivem Wert zu erwarten ist. Es wird kritisch zu überprüfen sein, inwieweit eine solche Ethik den realen Problemen von Kriegshandlungen gerecht werden kann und welche praktischen Schlüsse sich daraus ziehen lassen. Hierzu werden auch einige Fälle und Szenarien herangezogen, wie sie sich in Kriegssituationen stellen, um möglichst auch eine empirische Basis zur Analyse zu nutzen.
Die These, die hier vertreten wird, ist, dass die Stärke wie auch die Schwäche von Glovers Ansatz vor allem in seiner Unbestimmtheit und der damit verbundenen Unbeschränktheit liegt. Es bedarf daher einiger Eingrenzungen und Ergänzungen, um komplexen Situationen, wie sie sich im Krieg stellen, gerecht zu werden. Das Ergebnis soll ein Analyseschema sein, welches differenzierteres moralisches Urteilen über Kriegsrecht und Kriegsverbrechen ermöglichen soll.
Dazu wird in Kapitel 1 der Ansatz von Jonathan Glover vorgestellt. Darauf folgt in Kapitel 2 eine Darstellung relevanter Völkerrechtsgrundsätze. Kapitel 3 handelt von der Untrennbarkeit des ius ad bellum vom ius in bello, die es zu beachten gilt. Anschließend leitet Kapitel 4 in mehreren Schritten ein neues Modell für die Prüfung moralischer Fragen die Kriegsführung betreffend her. Schließlich wird das zuvor Festgestellte in Kapitel 5 zusammengefasst und bilanziert.
Der zentrale Begriff, der hier Verwendung finden wird, ist der des „ius in bello“, des „Kriegsrechts“ bzw. „Kriegsvölkerrechts“ oder auch des „humanitären Völkerrechts“. Darunter soll im Folgenden „die Gesamtheit der Völkerrechtsregeln, die während eines bewaffneten Konflikts für die im Konfliktgebiet befindlichen Personen und die völkerrechtliche Beurteilung der Kampfhandlungen gelten“, verstanden werden; „kurz: es sind die Regeln, die den Gebrauch von Gewalt in bewaffneten Konflikten begrenzen“ (Hobe/Kimminich 2004: 498).
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1. Ausnahmen von der Geltung des Kriegsrechts - Zur Unantastbarkeit des Lebens nach Jonathan Glover
Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens gehört heute zu den grundlegenden Prinzipien westlicher Kultur. Sie ist aus den Verfassungen moderner Demokratien nicht mehr wegzudenken, stellt die Menschenwürde doch das wichtigste ethische und rechtliche Grundprinzip einer jeder aufgeklärten Gesellschaft dar. 1 Von dieser fundamentalen Geltung der Würde des Menschen scheint die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens nicht trennbar.
Kann es dennoch moralisch richtig sein, einem Menschen das Leben zu nehmen? Sicherlich. Denkbar sind hier z.B. Fälle der Selbstverteidigung, bei denen das eigene Leben oder die eigene Unversehrtheit gegen die eines anderen stehen. So kann niemand dazu gezwungen werden, einem anderen das Leben zu retten, wenn er dabei sein Leben selbst auf das Spiel setzen muss. Auch kann keiner dazu verpflichtet sein stillzuhalten, wenn ihm ein anderer nach dem Leben trachtet. In diesen Fällen kann es notwendig sein, ein Menschenleben zu opfern, um die eigene Unversehrtheit 2 zu schützen. Wann es gerecht oder verhältnismäßig ist, einem Menschen das Leben zu nehmen, ist nur schwer auf eine generell anwendbare Formel zu bringen. Dies gilt im Frieden wie auch im Krieg.
Jonathan Glover geht davon aus, dass das Leben nicht intrinsisch unantastbar/heilig sei. Vielmehr sei es direkt 3 falsch, einen Menschen zu töten.
„We should reject the view that taking human life is intrinsincally wrong, but retain the view that it is normally directely wrong: that most acts of killing people would be wrong in the absence of harmful side-effects“ (Glover 1977: 42).
Um dies zu begründen, zieht Glover den Begriff des „lebenswerten Lebens“ heran. Ein Leben, so der Autor, das es Wert sei gelebt zu werden, könne ein Grund sein, weswegen es direkt falsch sei es zu beenden. Stellt man sich beispielsweise die Schicksale eines lebenslangen Komapatienten oder eines unter schweren Schmerzen leidenden Sterbenskranken vor, so lässt sich einsehen, dass das Leben nicht von vornherein als ein erhaltenswerter Zustand angesehen werden kann. Diese Auffassung führt in der Praxis zu
1 So ist der Artikel 1 [Schutz der Menschenwürde] des deutschen Grundgesetzes als Leitgedanke der gesamten
Verfassung zu verstehen.
2 Es muss nicht immer eine Gefahr für das eigene Leben sein, die es verhältnismäßig erscheinen lässt, einen
Menschen zu töten. Ist beispielsweise ein Angreifer nur davon abhalten seinem Opfer schwere körperliche
Schäden zuzufügen, so kann mangels Alternative die Tötung das einzige Mittel der Wahl sein (hierzu auch
Steinvorth 2005 a: 63 ff.).
3 Das Wort „direkt“ weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, dass es, unabhängig von Nebeneffekten auf
andere Menschen, falsch ist, jemanden das Leben zu nehmen.
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schwer lösbaren ethischen Problemen, besonders im Bereich der passiven und aktiven Sterbehilfe.
Im Falle des Krieges, bei dem die Leben von Soldaten und Zivilisten auf dem Spiel stehen, geht es in der Regel jedoch um Leben, welche es Wert sind gelebt zu werden. Dabei macht es für Glover moralisch keinen Unterschied, ob ein Leben im Krieg oder im Frieden ausgelöscht wird.
„It is widely held that killing in war is quite different. It is not, and we need to think about the implications of this. […] killing in war is morally on a par with other killing. Declarations of war, military uniforms and solemn utterances by national leaders in no way reduce the burden of justification for an act of killing“ (Glover 1977: 251 f.).
Das Töten im Krieg bedürfe demnach genauso der Rechtfertigung wie auch das Töten im Frieden. Entschieden wendet sich Glover gegen die Prinzipien des „absoluten Pazifismus“ („absolute pacifism“). Dort wird aus religiösen oder moralischen Gründen davon ausgegangen, dass es niemals Recht sein kann, jemanden zu töten bzw. Gewalt anzuwenden. Dabei erscheint besonders die Blindheit dieser Weltanschauung für die Konsequenzen des Handelns bzw. Nicht-Handelns problematisch. So könne Krieg, inklusive der gegen die Bevölkerung eines Staates angewandte Gewalt, manchmal größeres Unrecht verhindern. Die Praxis der humanitären Intervention, um schwere Verbrechen an der Menschheit zu unterbinden, sind ein Beispiel dafür.
Auch gegen das, was John Rawls als „abhängigen Pazifismus“ („contingent pacifism“) bezeichnet und die These, dass ein Krieg und die in ihm zwangsläufig auftretenden Kollateralschäden stets Ungerechtigkeiten darstellten und somit niemals einen Krieg rechtfertigen können, erhebt Glover Einspruch:
„ ... while there is a very strong presumption against war being justifiable (just as there is in the case of (Glover 1977: 261). individual acts of murder), particular cases have to be considered on their merits“
Doch welche Schlüsse lassen sich daraus für den Einsatz von Kampfmitteln und die Anwendung von Kampfmethoden ziehen?
1.1 Massenvernichtungswaffen als Kampfmittel
- Zur moralischen Rechtfertigbarkeit eines Atomwaffeneinsatzes
Die moralischen Grenzen der Anwendung von Kampfmitteln sollte sich am ehesten im Bereich solcher Waffen aufzeigen lassen, die als besonders grausam gelten. Dies sind ohne Zweifel Nuklearwaffen, biologische und chemische Waffen. Denn ihr Einsatz zieht besonders
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Arbeit zitieren:
Dipl. Pol. Andreas Grimmel, 2005, Kriegsgerechtigkeit oder Kriegsverbrechen?, München, GRIN Verlag GmbH
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