1
1 Einleitung
Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge am 25.03.1957 durch Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Frankreich und Deutschland wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet, die seit dem Vertrag von Maastricht die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft (EG) trägt. Die Errichtung eines Gemeinsamen (Binnen-)Marktes ist nach Art. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die Hauptaufgabe der EG. Art. 14 EGV beschreibt den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Während die Liberalisierung des freien Warenverkehrs erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die Verwirklichung des Binnenmarktes für Dienstleistungen bisher nicht erreicht worden. Der Dienstleistungssektor ist jedoch von entscheidender Bedeutung für den europäischen Wirtschaftsraum, da er ein enormes Potenzial für Wachstum und Beschäftigung birgt. Aus diesem Grund wurde im Dezember 2006 die neue Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG verabschiedet, mit der sich die vorliegende Arbeit befasst. In Kapitel 2 erhält der Leser zunächst einen Überblick über die Dienstleistungsfreiheit im Allgemeinen. Kapitel 3 setzt sich mit der Dienstleistungsrichtlinie und insbesondere mit dem kontrovers diskutierten Thema „Herkunftslandprinzip“ auseinander.
2 Dienstleistungsfreiheit
2.1 Allgemeines
Die Dienstleistungsfreiheit zählt neben dem freien Warenverkehr, der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit sowie dem freien Kapital-und Zahlungsverkehr zu den Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Der freie Dienstleistungsverkehr ist in den Art. 49 bis 55 EGV geregelt, deren Vorschriften anfänglich „nur als Auffangtatbestand zur Niederlassungsfreiheit“ 1 vorgesehen waren, jedoch zwischenzeitlich eine „erhebliche selbständige Bedeutung erlangt“ 2 haben.
Nach Maßgabe der Art. 49 ff. EGV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten. Unter der Dienstleistungfreiheit ist
1 Vgl. Ihnen (2000), S. 77
2 Vgl. ebenda
2
demnach das Recht zu verstehen, „unbehindert von einem Mitgliedstaat aus einzelne Dienstleistungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten“. 3
2.2 Definition der Dienstleistung
Der Begriff der Dienstleistung ist im EGV nicht präzise definiert; vielmehr hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Kriterien entwickelt, mithilfe derer ein wirtschaftlicher Vorgang als Dienstleistung i. S. d. Dienstleistungsfreiheit eingeordnet werden kann. 4 Gemäß Art. 50 EGV werden alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr sowie über die Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, als Dienstleistung verstanden. Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit erfordert, dass der Dienstleistungserbringer mit der Ausübung der Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt, 5 d. h. das Entgelt muss die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellen und demzufolge einen wirtschaftlichen Wert haben, „der nicht völlig außer Verhältnis zu dem der Dienstleistung steht“. 6 Zu den Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 EGV zählen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche sowie freiberufliche Tätigkeiten, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. 7 Ein weiteres Charakteristikum der Dienstleistungsfreiheit ist das grenzüberschreitende Element, das in drei verschiedenen Varianten in Erscheinung treten kann. Der „klassische“ Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist die aktive
Dienstleistungsfreiheit, wobei der Dienstleistungserbringer die Grenze überquert, um in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden (z. B. ein Architekt, der in einem anderen Staat der Gemeinschaft ein Projekt erstellt und dabei die Grenze überschreitet). 8 Die zweite Möglichkeit der Grenzüberschreitung ist die passive Dienstleistungsfreiheit: hierbei begibt sich der Dienstleistungsempfänger ins Ausland, um dort die Leistung (z. B. als Tourist) entgegenzunehmen. 9 Die dritte Fallkonstellation wird Korrespondenzdienstleistungsfreiheit genannt, bei der lediglich die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet, während
3 Vgl. Hakenberg (2007), S. 104
4 Vgl. Pache (2005), S. 322
5 Vgl. Pache (2005), S. 323
6 Vgl. Kommentar zum EUV/EGV (2007), Art. 49, 50, Rn. 10
7 Vgl. Hakenberg (2007), S. 105
8 Vgl. Pache (2005), S. 324
9 Vgl. ebenda
3
Dienstleistungserbringer und -empfänger in ihrem jeweiligen Heimatstaat verbleiben (bspw. Versicherungsdienstleistungen, Rundfunk-oder Fernsehsendungen). 10
2.3 Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten
Wie bereits oben erwähnt, finden die Vorschriften der Art. 49 ff. EGV nur dann Anwendung, wenn die Leistung nicht bereits von einer anderen Grundfreiheit erfasst wird. Aus dem Gesetz sowie der Rechtsprechung lassen sich folgende Abgrenzungskriterien herleiten: Abgrenzung zum freien Warenverkehr
Während die Warenverkehrsfreiheit auf die Mobilität von Produkten abzielt, handelt es sich bei der Dienstleistung um eine nicht-körperliche Leistung. 11 Abgrenzungsprobleme ergeben sich dann, wenn in Zusammenhang mit der Warenlieferung Dienstleistungen erbracht werden. 12 In diesem Fall stellt der EuGH grundsätzlich darauf ab, „wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt“. 13 Ferner kann auch eine Aufspaltung der Leistungen vorgenommen werden und eine Zuordnung zu den jeweiligen Grundfreiheiten erfolgen. 14 Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Hierbei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit selbständig oder in abhängiger Beschäftigung erbracht wird. 15 In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ist nach der Dauer der Beschäftigung im Ausland abzugrenzen. 16 Bei nur vorübergehender Leistungserbringung gelten die Vorschriften der Art. 49 ff. EGV; erfolgt die Tätigkeit dauerhaft, ist der Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet. 17 Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit
Art. 50 Abs. 3 EGV bestimmt, dass der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird. Hieraus ergibt sich, dass „keine wirtschaftliche Integration in diesem Mitgliedstaat erfolgen“ darf. 18 Der Zweck der
10 Vgl. Pache (2005), S. 325
11 Vgl. Pache (2005), S. 323
12 Vgl. ebenda
13 Vgl. Kommentar zum EUV/EGV (2007), Art. 49, 50, Rn. 15
14 Vgl. ebenda
15 Vgl. Pache (2005), S. 327
16 Vgl. ebenda
17 Vgl. ebenda
18 Vgl. Pache (2005), S. 323
Arbeit zitieren:
Kathrin Wroblewski, 2007, Der Streit um die EU-Dienstleistungsrichtlinie, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Anforderungen an Führungskräfte in Zeiten des Wandels
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 24 Seiten
Service Engineering als Handlungsansatz zur systematischen Dienstleist...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit (Hauptseminar), 45 Seiten
Service Engineering - Bedeutung und Ablauf der systematischen Entwickl...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Diplomarbeit, 121 Seiten
Global Sourcing - Grenzen der Anwendbarkeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
Corporate Identity Management - Aufbau einer ganzheitlichen Unternehme...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Studienarbeit, 38 Seiten
Bewertung von Arztpraxen - Analyse des Ist-Zustands
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 49 Seiten
Der Einsatz der Prozesskostenrechnung in der stationären Altenhilfe
Hausarbeit, 22 Seiten
Konfliktdiagnose und Dynamik der Eskalation
Psychologie - Beratung, Therapie
Hausarbeit (Hauptseminar), 19 Seiten
Marketing öffentlicher Betriebe - Besonderheiten und Gemeinsamkeiten z...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 21 Seiten
Systemtheorie von Niklas Luhmann
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Referat (Ausarbeitung), 17 Seiten
Dienstleistungsmanagement wird immer bedeutender in einem modernen Die...
Stellen Sie strategisches und ...
Seminararbeit, 18 Seiten
Analyse von Besonderheiten, Problemfeldern und Zukunftschancen des Inn...
Diplomarbeit, 46 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: Der Streit um die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Kathrin Wroblewski hat den Text Der Streit um die EU-Dienstleistungsrichtlinie veröffentlicht
Kathrin Wroblewski hat einen neuen Text hochgeladen
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie: Kundenorientierung in der öffentlich...
Ein Mittel zur Erhöhung der Ku...
René Reuer
The Law of Corporate Finance: General Principles and EU Law 2
Contracts in General
Petri Mäntysaari
The Law of Corporate Finance: General Principles and EU Law 3
Funding, Exit, Takeovers
Petri Mäntysaari
Österreich. Der steuerrechtliche EU-Nachbar
Die Besteuerung wirtschaftlich...
Wolfgang Gassner, Michael Lang, Eduard Lechner
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie in der Umsetzung
Herausforderungen, Probleme, O...
Dieter Grunow, Margit Dickert-Laub, Clelia Minnetian
0 Kommentare