Das Kindeswohl-Konzept


Studienarbeit, 2007

49 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Der Begriff „Kindeswohl“
2.1 Sichtweise im Familienrecht
2.2 Sichtweise im Jugendamt
2.3 Interdisziplinäre Kindeswohldefinitionsversuche
2.3.1 Kindeswohl im Familienrecht
2.3.2 Aspekt der elterlichen Trennung/Scheidung
2.3.3 Ein familienrechtspsychologischer Definitionsvorschlag
2.4 Kindeswohl aus psychologischer und pädagogischer Perspektive
2.4.1 Aus pädagogisch-psychologischer Sicht
2.4.2 Aus entwicklungspsychologischer Sicht

3. Schutzauftrag der Kindeswohlsicherung: Funktion des Wächteramts und Aufgabenbereiche der Behörden
3.1 Gesetzliche Grundlagen zum Kindeswohl
3.2 Staatliches Recht auf Eingriff in das Elternrecht
3.2.1 § 1697a BGB das Kindeswohlprinzip: „Generalklausel“
3.2.2 Das Kindeswohl-Konzept
3.3 Die Berücksichtigung des Kindeswillens
3.3.1 Vorrang der Kindesinteressen
3.3.2 Vorrang der Individualgerechtigkeit

4. Schlussbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

Anhang 1 – Auswahl der benutzten Gesetzestexte, die das Kindeswohl betreffen

Anhang 2 - UN-Kinderrechtskonvention

1. Einleitung

Auf den ersten Blick erscheint der Begriff Kindeswohl unkompliziert. Doch sobald der Versuch gestartet wird, den Begriff zu beschreiben, fangen die Schwierigkeiten an. Was ist Kindeswohl? Wie ist der Begriff definiert? Literatur zu dem Thema gibt es in Mengen, jedoch gibt es bisher von dem Begriff „ Kindeswohl “ kein homogenes Verständnis oder eine eindeutige Definition. Die Vorstellungen über die Semantik des Wortes „Kindeswohl“ fallen auseinander, egal ob in der öffentlichen, wissenschaftlichen oder privaten Diskussion. Die Problematik in der exakten Begriffsbestimmung liegt in der fehlenden Übereinstimmung über das Wohl des Kindes. Trotz der fehlenden Einheitlichkeit, kann man über das Wohl des Kindes entscheiden. Mit der Konsequenz, dass über das Schicksal eines Kindes entschieden werden kann.[1]

Hintergrund des Kindeswohlbegriffs sind die Kinderrechte, die auf internationaler Ebene in der UN-Kinderrechtskonvention rechtlich niedergelegt worden sind. Der Leitgedanke ist, dass Kindern eigene Rechte zustehen. Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine grundlegenden Bedürfnisse respektiert und so weit wie möglich befriedigt werden. Die Prämisse der UN-Kinderrechtskonvention ist die Würde, das Überleben und die Entwicklung aller Kinder der Welt zu sichern.[2]

Auf nationaler Ebene kommt Kindeswohl im deutschen Privatrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und im öffentlichen Jugendhilferecht des KJHGs (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zur Anwendung.[3]

Die Grundrechte des Kindes und Jugendlichen sind in Artikel 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 2 GG (Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit) festgehalten. Zusätzlich sind bedeutsame Kinderrechte, die dem Wohl des Kindes entsprechen in § 1 SGB VIII formuliert: „ Jeder junge Mensch hat eine Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“[4] Kinder sind Träger eigener Rechte und an Stelle der Unterordnung des Kindes unter die Macht der Eltern, entsteht eine Beziehung auf der Grundlage gleicher Grundrechte. Die Würde und Rechte des Kindes nehmen einen natürlichen Platz in der Erwachsenenwelt ein. Dennoch sind Kinder keine Erwachsenen und bedürfen entsprechend ihres Alters, ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten, besonderen Schutz und besonderer Fürsorge. Durch ihre eignen (und notwendigerweise eingeführten) Rechte, erhalten Kinder ein Recht auf Kindheit. Sie können ein eigenes Verantwortungsgefühl entwickeln, das durch die erzieherische Verantwortung gefördert werden soll. Doch werden den Eltern Grenzen gesetzt, indem die Elternverantwortung bzw. das Elternrecht ausschließlich als pflichtgebundenes und treuhänderisches Recht gesehen wird. Das Wohl des Kindes dient als Grenze der elterlichen Verantwortung.[5]

Das Dilemma der Begriffsbestimmung zeigt sich deutlich im Gesetzbuch, in dem an keiner Stelle steht, was eigentlich unter Kindeswohl deutlich zu verstehen ist.[6] Gleichwohl ist Kindeswohl Voraussetzung für familienrechtliche Entscheidungen.[7]

In dieser Arbeit sollen unterschiedliche Definitionsversuche zu Kindeswohl aus verschiedenen Teilgebieten der Wissenschaft, aber auch aus dem rechtlichen Bereich nebeneinander gestellt werden, um die Intensität dieses Begriffs zu verdeutlichen. Autoren, Wissenschaftler und Institutionen aus unterschiedlichen Professionen führen schon seit Einführung des Kindeswohlbegriffs unbefriedigende Debatten. Den Beitrag leisten die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen aus unterschiedlichen Fachgebieten, wie der Human-, Familienrechts- und Entwicklungspsychologie, den Sozialwissenschaften, der Sozialpädagogik, dem Familienrecht, Kinder- und Jugendhilfegesetz und mehr, die keine Übereinstimmung über den Inhalt des Kindeswohlbegriffs finden können, da die Methoden der Untersuchungen und die Anwendung des Kindeswohlbegriffs abweichend sind. Jedoch muss das Wohl des Kindes im Fokus interdisziplinärer Arbeit sein, um alle Bereiche, die das Kind betreffen, abdecken zu können. Zudem sind die vielen Definitionen konfuser Art und nicht leicht zugänglich. Es stellen sich die Fragen, warum ist es so schwierig auf nationaler Ebene eine gleichbedeutende und anerkannte Kindeswohldefinition zu finden? Und was wäre, wenn es den Begriff nicht geben würde, bzw. wenn es eine klare Definition geben könnte? Fragen, die zum Schluss beantwortet werden sollen.

2. Der Begriff „Kindeswohl“

Kindeswohl ist ein unklarer und offener[8] Begriff, der dehnbar und frei nach eigenen Wertvorstellungen und individuellen Ansichten definiert wird.[9] Dettenborn kritisiert die Unbestimmtheit des Begriffs „Kindeswohl“ und meint, dass es unter wissenschaftlichen Aspekt eine definitorische Katastrophe[10] sei. Unter juristischen Aspekt ist Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Generalklausel entspricht, deren Auslegung zum Inhalt richterlichen Entscheidens wird.[11] Unter kognitionspsychologischen Aspekt werde dem Begriff „Kindeswohl“, der sich in einem unüberschaubaren Feld wechselwirkender Einflussfaktoren, die Komplexität genommen und auf ein theoretisches Konstrukt reduziert. Und zuletzt fungiere der Kindeswohlbegriff unter moralischem Aspekt als „ Instrument der Rechtfertigung von Gesetzgebungs- oder Rechtsanwendungsakten, sowohl im Sinne begründeter Prinzipien als auch im Sinne der Motivveredelung und der missbräuchlichen Kaschierung einseitiger Interessen.“[12] Doch sollte im Vordergrund die produktive und differenzierte Nutzung des Begriffs gesehen werden[13] und nicht der theoretische Chaos der Begriffsbestimmung.

Das Familienrecht mit seinen rechtlichen Instanzen (Anwalt, Richter, Gutachter) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Jugendhilfe, Jugendamt) handeln zugunsten des Kindeswohls, doch herrscht auch hier keine Einheit in der Definition, obwohl sich die rechtsgebundenen Institutionen, wie der Richter und das Jugendamt, bei unaufhörlicher Verletzung des Kindeswohls, in einem Verfahren vor Gericht wieder finden.

Alle am Gerichtsverfahren beteiligten Instanzen haben unterschiedliches theoretisches und praktisches Wissen und zudem unterschiedliche Auffassungen zum Kindeswohl. Für ein familiengerichtliches Verfahren kann das bedeuten, dass alle anwesenden Beteiligten über das Wohl des Kindes nach eigenen (Ge-) Wissens- und Wertvorstellungen urteilen und jeweils über ihre eignen Auslegungen des Begriffs entscheiden.[14]

2.1 Sichtweise im Familienrecht

Die Rechtsebene ist der Ausdruck für die Gestaltung von Rechtsverhältnissen.[15] Aus diesem Blickwinkel ist Kindeswohl ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff entzieht sich einer juristisch abstrakten oder einer allgemeinen Definition und bedarf einer Interpretation im Einzelfall.[16] Die Interpretationsversuche über das Kindeswohl müssen für jedes Kind immer wieder neu gedeutet werden, da jedes Kind unterschiedlich ist. Das ist keine neue Erkenntnis! In dem 1979 erschienen Buch über ‚Kindeswohl’ von Simitis et al. heißt es: „Das Kind soll als Person, mit eigenen, von der Rechtsordnung zu respektierenden Interessen anerkannt werden.“[17] Die Interessen eines Kindes sind individuell unterschiedlich, so dass ein einheitliches Festlegen des Inhaltes unmöglich wird. Bereits damals ist die Unendlichkeit des Begriffs Kindeswohl und die Notwendigkeit einer allgemeinen Übereinkunft bekannt gewesen. Hinzu kommt, dass der gesellschaftliche Zeitwandel den Inhalt des Begriffs immer wieder neu erscheinen lässt. D.h. die permanent geführten Diskussionen über die Bedeutung des Kindeswohls passen sich dem zeitlichen Kontinuum an, so dass der Inhalt sich fortwährend weiter entwickelt und sich den Bedingungen des gesellschaftlichen Wandels angleicht. Dettenborn sagt, dass die veränderten gesellschaftlichen Maßstäbe, die Tendenzen der Auslegung beeinflussen und „ dass dadurch soziale Dynamik und neue fachliche Erkenntnisse berücksichtigt werden können.“[18] Er erkennt den positiven Aspekt dieses Begriffes, der flexibel für jede Generation bestimmt werden kann.[19] Dennoch bleibt die Problematik weiterhin bestehen, die sich damals wie heute in der Anwendung des unklaren und schwer definierbaren Kindeswohlbegriffs verdeutlicht.

2.2 Sichtweise im Jugendamt

In der Sozialarbeit ist der Kindeswohlbegriff ebenso von großer Bedeutung. Auch hier erweist sich die Entscheidung über die Kriterien als heikel. So heißt es, dass selten ein Unterfangen so erfolglos geblieben ist, wie das, den Begriff klar zu definieren. Hierbei handelt es sich nicht um den Versuch einer Definition, sondern „ wie der Begriff im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung operationalisiert werden kann.“[20] Diese Formulierung ist im § 27 SGB VIII[21] festgelegt und stellt die Vorstellung von einem gelingenden Erziehungsprozess dar. Ist zu vermuten, dass der Prozess gestört ist, wird sein Ziel nicht erreicht. „ Das gesetzliche Ziel ist die Entwicklung und Erziehung zu einer ‚eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit’, oder […] zu einem erwachsenen Menschen, der autonom und sozial kompetent handeln kann.“[22]

Die Sozialarbeit verfolgt eine andere Methode zur Kindeswohlsicherung als das Gericht, das nach rechtlichen Vorschriften ein abschließendes Gesamturteil über das Kindeswohl fällt. Das Jugendamt beschäftigt sich mit der Praxis, d.h. mit dem Kind, seiner momentanen Bedürfnislage und seinen Zukunftsperspektiven. Das Gericht verbindet der rechtliche Eingriff in die elterliche Sorge.[23] Dennoch sind beide Institutionen an das Familienrecht gebundenen. Das Familiengericht und das Jugendamt müssen sich nach dem Familienrecht und dem integrierten Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) am Wohl des Kindes orientieren.

2.3 Interdisziplinäre Kindeswohldefinitionsversuche

Der konstruierte Begriff „Kindeswohl“ reicht der Judikatur in seinem rechtlichen Bestimmungsrahmen nicht aus. Sie ist auf außerjuristische Erkenntnisse anderer Disziplinen aus Medizin, Psychologie, Pädagogik und Sozialwissenschaften angewiesen.[24] Auch die unterschiedlichen wissenschaftlichen Fachgebiete sehen die Verstrickungen in der Erfassung des Kindeswohlbegriffs und finden keine Einigkeit. Daher verlangt die inhaltliche Bestimmung des Begriffs unbedingt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, um differenzierte Teilgebietsansichten in die rechtliche Interpretation mit einzubeziehen.

2.3.1 Kindeswohl im Familienrecht

Coester hat 1982 eine umfassende Studie erstellt, in der er rechtliche Kindeswohl-Kriterien aufstellt. Demnach lassen sich Kindeswohlkriterien, wie sie sich damals aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben haben, unterscheiden.

Nach Coesters Auffassung gehören zu den rechtlichen Kindeswohlkriterien:[25]

I. Rechtliche Aussagen zum Kindeswohl

- Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen.
- Die inneren Bindungen des Kindes.
- Die positiven Beziehungen zu beiden Eltern.
- Die Haltung der Eltern und des Kindes zur Gestaltung der nachehelichen Beziehungen.
- Der Kindeswille a. als Ausdruck der Selbstbestimmung

b. als Ausdruck der Verbundenheit

c. als Ausdruck des persönlichen

(emotionalen) Wohlbefindens.

II. Maßstäbe der umgebenden Rechtsordnung

- Die Erziehungsziele der Selbstentfaltung und Anpassung.
- Der Vorzug des partnerschaftlichen (kooperativen) Erziehungsstils.

Die psychologische Arbeitsdefinition dazu lautet, das Kindeswohl in dem Maße gegeben ist, in dem ein Kind einen Lebensraum erhält, in dem es die körperlichen, emotionalen, geistigen, personalen, sozialen, praktischen und sonstigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Beziehungen entwickeln kann. Diese Eigenschaften sollen das Kind zunehmend stärker befähigen, um für das eigene Wohlergehen im Einklang mit den Rechtsnormen und der Realität sorgen zu können. Letzten Endes ist Maßstab für das „Kindeswohl“ das „Lebenswohl“. „Kindheit ist in dem Maße glücklich, wie sie einen Menschen instand setzt (die Grundlagen bietet), als Erwachsener für sein eigenes Wohlergehen sorgen zu können.“[26]

Coester fasst in seiner Studie eine Vielzahl von Kindeswohl-Kriterien aus psychologischen Erkenntnissen zu einem rechtsfähigen Kriterienkatalog zusammen. Diese Arbeitsdefinition könnte als Leitfaden zur praktischen gutachterlichen Erhebungs- und Beurteilungstätigkeit dienen. Doch kommt es als ein allgemeinverbindlicher Leitfaden für Einzelfälle nicht zur Anwendung.[27] Der Begriff Kindeswohl bezieht sich auf die ganze Kindheit und Jugend bis zur Volljährigkeit. Deshalb müssen die Kriterien der Kindeswohlbestimmung genauer formuliert werden. Coester meint, dass es drei Kardinalfragen bei der Einschätzung von Kindeswohl gebe: „ Gewährleistung oder Gefährdung des Kindeswohls und bessere Möglichkeit bei prinzipiell gleicher Gewährleistung.“[28] Weiter meint er, dass „Bindung, Elternnähe und Wohlergehen unmittelbar und direkt aus dem Gesetz ablesbar sind.“[29] Zwar besteht im BGB keine eindeutig festgelegte Sachdefinition zum Begriff des Kindeswohls. Aber tatsächlich kann der unbestimmte Rechtsbegriff „ durch die verschiedenen Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung konkretisiert werden, nämlich durch Missbrauch der elterlichen Sorge, Kindesvernachlässigung und Versagen der Eltern.“[30] Im Gesetz wird zwischen körperlichem, geistigem und seelischem Kindeswohl unterschieden, um zu verdeutlichen, dass es um den Schutz des in der Entwicklung befindlichen Kindes geht. Gewöhnlich lassen sich die Grenzen der Gefährdung schwer festlegen. Erst unter Vorgabe gewisser Entwicklungsstandards des Kindes gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII, kommt der Begriff Kindeswohl zur Geltung.[31] D.h., dass das Kind ein Recht „ auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit “ hat .[32] Die Eltern haben für die bestmögliche Förderung zu sorgen. Dieses Gesetz macht die elterliche Erziehungsfähigkeit von der Elternverantwortung abhängig, d.h. dem Kind das Beste im Bereich des Möglichen zu bieten, das sich umkehren kann, denn ebenso tragen die sozialen Verhältnisse der Eltern zum Schicksal eines Kindes bei und können ein Lebensrisiko für das Kind bedeuten. Die Unfähigkeit der Eltern kann sich in Entwicklungsdefiziten und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes äußern. Das heißt, dass die Gesetzgebung Kindeswohl unter dem Aspekt der Gefährdung definiert und erst bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung das Gericht maßgeblich reagiert. Somit dient Kindeswohlgefährdung als Grenze des Elternrechts. Der Erziehungsauftrag der Eltern endet dort, wo das Kindeswohl nach Art. 6 des Grundgesetzes[33] gefährdet ist.

2.3.2 Aspekt der elterlichen Trennung/Scheidung

Unter dem Aspekt der elterlichen Trennung sind gesetzliche Rahmenbedingungen bei der Kindeswohlbestimmung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die Regelung der elterlichen Sorge nach der Trennung. Die Eltern erhalten automatisch nach einer Trennung die gemeinsame Sorge. Alle zu regelnden Scheidungsfolgen werden nur noch auf Antrag durch das Familiengericht entschieden. Zu regeln sind, das Kind betreffend, das Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und die alleinige Sorge. Stellt ein Elternteil den Antrag auf alleinige Sorge, Umgangsregelung oder die Aufenthaltsbestimmung, so hat sich das Verfahren ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. D.h., dass der gemeinsamen elterlichen Sorge eine besondere gemeinschaftliche elterliche Verantwortung zugesprochen wird, auch wenn die Eltern getrennt leben.

„Elternschaft und Partnerschaft sind im Hinblick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind auseinander zu halten; die getrennt lebenden Eltern sind zur Konsensfindung verpflichtet. Solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser Konsensverpflichtung nicht entlassen […] werden.“[34]

Konsensverpflichtung hat immer Vorrang, solange die Belange des Kindes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, auch wenn zunächst eine Kooperationsverweigerung seitens des zu betreuenden Elternteils stattfindet. Z.B. bei Antragstellung zur Übertragung der alleinigen Sorge reichen Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern als Begründung auf Übertragung der alleinigen Sorge auf den kooperativen Elternteil nicht aus. Erst bei Konflikten zwischen beiden Elternteilen, die die Kommunikation zwischen den Eltern unmöglich macht und zu keiner Konsens- und Kooperationsbereitschaft führt, entscheidet das Gericht über eine mögliche Lösung. Dauerhafte Streitereien der Eltern können negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Das Gericht prüft dem Kindeswohl entsprechend auf Übertragung der alleinigen Sorge und stimmt gegebenenfalls dem Antrag auf die Übertragung der gesamten Sorge oder Teilsorge zu.

Im Scheidungsverfahren (aber auch allgemeingültig) orientiert sich das Gericht an psychologischen Leithilfen, die dem Wohl des Kindes entsprechen. Diese gehen vom Bindungs-, Kontinuitäts- und Förderungsprinzip, sowie vom Willen des Kindes aus.[35]

1. Nach dem Förderungsprinzip ist dem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, der am besten zur Erziehung zur Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Dabei kommt es auf die Bereitschaft, Verantwortung für das Kind und seine Erziehung sowie Versorgung zu übernehmen. Ein wichtiges Kriterium eines Elternteils stellt die Bindungstoleranz dar, das heißt die Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen.

- In der psychologischen Definition bedeutet das Förderungsprinzip:

2. Betreuung, Pflege und Versorgung des Kindes, durch Ernährung, Körperpflege, äußere Erscheinung und Kleidung; medizinische Versorgung, Unterbringung, Beaufsichtigung, Beschäftigung und Verfügbarkeit von Ersatzpersonen. Insbesondere ist das Kind vor Vernachlässigung, Missbrauch und sexuellen Übergriffen zu schützen.

3. Erziehungsstil, der sich im Wesentlichen durch die grundsätzliche Erziehungs-Haltung, die Erziehungs-Ziele und durch die Erziehungs-Methoden und –Mittel kennzeichnen lässt.

- Erziehungshaltung: Einstellung zum Kind, wie Liebe, Empathie, Konsequenz, Grenzen setzten, Motivieren, Fördern, angemessene Ansprüche an das Kind richten und Vorbildfunktion.
- Erziehungsziele: abhängig von weltanschaulichen und persönlichen Wertvorstellung, wie Gesundheit, Lebensfreude, Selbstentfaltung, Selbstvertrauen, Selbstbehauptung, Liebes-, Genuss-, Erlebnis-, Kontakt-, Anpassungs-, Leistung-, und Arbeitsfähigkeit sowie Lernbereitschaft, Ausdauer, Geduld, Realitäts- und Durchhaltevermögen.
- Zufriedenheit: stellt den Ausdruck persönlichen Wohlergehens dar.
- Erziehungsmittel: Varianten von Belohnung und Strafe; der Erziehungsstil im anleiten, vorgeben und reagieren; Bitten, fordern und verlangen; Anreize, verhandeln, vormachen u.v.m.[36]

2. Das Kontinuitätsprinzip dient dazu, Stetigkeit der Erziehung und Betreuung sicherstellen. Hierbei stellt sich die Frage von welchem Elternteil wird dieser Grundsatz am besten erfüllt wird. Entscheidend bei welchem Elternteil das Kind leben darf, ist das Kontinuitätsprinzip, wenn beide gleichermaßen geeignet sind. Sind zudem beide gleich gut Erziehungsgeeignet, kann die Umgebungskontinuität den Ausschlag geben.

- In der psychologischen Definition bedeutet das Kontinuitätsprinzip: Das Bedürfnis nach Sicherheit, Stabilität und Dauerhaftigkeit (Kontinuität) einer Beziehung (Bindung). Positive, dauerhafte und stabile Bindungen sind für die Bildung von Vertrauen, Orientierung, allgemeiner Entwicklung, Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl wichtig.[37]

3. Das Bindungsprinzip stellt den Schutz von Bindungen dar. Besonders gefühlsmäßige Bindungen zu Eltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen werden berücksichtigt. Im Falle von gleichstarken Bindungen an die Eltern, können umgebungsspezifische Bindungen wie zur Schule, dem Freundeskreis oder an die Großeltern entscheidend sein.

- In der psychologischen Definition bedeutet das Bindungsprinzip: Positive Beziehung werden durch Liebe und Wertschätzung erzeugt. Die Elternliebe und die Bindung an die Eltern zeichnet sich durch geeignete Betreuung, Pflege, Versorgung und Erziehung aus. Die grundlegenden Beziehungsmuster können unterschiedlicher Ausprägung sein und entsprechen positiver, negativer, neutraler oder ambivalenter Art.[38]

4. Der Kindeswille übernimmt eine doppelte Funktion. Zu einem ist er verbaler Ausdruck, an welcher Person sich das Kind am meisten gebunden fühlt. Zum anderen rückt mit zunehmendem Alter des Kindes die in den Vordergrund. Der geäußerte Wunsch wird anhand seiner Motivation gewichtet. Wird der Wille des Kindes massiv beeinflusst, verliert er an Bedeutung. Bei gleichwertigen Erziehungsverhältnissen wird dem Kindeswillen ein höheres Interesse beigemessen.

2.3.3 Ein familienrechtspsychologischer Definitionsvorschlag

Aus familienrechtspsychologischer Sicht schlägt Dettenborn eine inhaltlich fixierte Definition zum Kindeswohl vor, die „… als Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen [ist] .[39] Die „Bedürfnisse“ sollen im Sinne von „Bedarf“, den „objektiven“ Entwicklungserfordernissen entsprechen. „günstig“ soll bedeuten, dass „ die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersmäßigen Durchschnittserwartungen an körperliche, seelische und geistige Entwicklung erfüllt werden.“[40]

Ungünstig bei dieser Definition ist die Verlagerung der Unbestimmtheit auf den Begriff „günstig“. Positiv an dieser Formulierung ist,

- dass die Gleichsetzung der Begriffe Kindeswohl, Kindesinteressen oder –wille vermieden wird,
- dass das Kindeswohl inhaltlich nicht festgelegt wird und „als flexibles Attribut jeweils spezifischer und veränderter Konstellation von personalen und sozialen Schutz- und Risikofaktoren aufgefasst wird,“
- dass nach dem heuristischen Prinzip, neuer Interpretationsspielraum entsteht, das dem Einzelfall eines Kindes entspricht.[41]

Tabelle 1 Vgl. Dettenborn 2001, S. 51f

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dettenborn stellt in seiner Tabelle „Kindeswohl“ zwischen Bedürfnislage und gefährdende Lebensbedingungen vor.

Die linke Spalte zeigt eine Auswahl an wichtigen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen, die dem Kindeswohl entsprechen. Die rechte Spalte meint dysfunktionale Risikofaktoren, die misslungene Beziehungen beschreiben. Hierbei ist die kindliche Bedürfnislage in ihrer Entwicklung gehemmt, so dass altersgemäße Entwicklungsaufgaben nicht durchgeführt werden können.[42]

Welche Bedürfnisse als dominant gelten variiert je nach Alter, Region, Grenzen der Fremd- und Selbstbestimmung. Auf alle Systematisierungen der Bedürfnisse nach Rangordnung ist verzichtet worden. Sie sind beliebig zu gliedern und entsprechen keiner Anordnung. Zu unterscheiden sind lediglich die körperliche, seelische und geistige Bedürfnislage.[43]

Hervorzuheben ist bei dieser Definition, dass das Kindeswohl keiner konstanten Größe entspricht und inhaltlich nicht festgelegt ist, sondern sich der spezifischen und veränderlichen Konstellation von personalen und sozialen Schutz- und Risikofaktoren anpasst. So bleibt die Definition von Kindeswohl, in seinem inhaltlichen Verständnis flexibel. Nach dem heuristischen Prinzip sind immer wieder neue Interpretationen des Kindeswohls möglich, die der Einmaligkeit eines Kindes entsprechen.[44]

[...]


[1] Vgl. Dettenborn, 2001, S. 10

[2] siehe im Anhang 2 Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention

[3] Vgl. Fieseler/Herborth, 2005, S. 74

[4] Vgl. Dettenborn 2001, S. 48 und Fieseler/ Herborth, 2005, S. 81

[5] Vgl. Maywald, 2002, S. 4

[6] Vgl. Dettenborn, 2001, S. 46

[7] Vgl. Maywald, Aufsatz: Kindeswohl – was ist das? 21./22.04.2005, S. 13

[8] Vgl. Ostbomk-Fischer, 2000, S. 157

[9] Vgl. Rabaa, 1985, S. 13

[10] Vgl. Dettenborn, 2001, S. 46

[11] Vgl. Dettenborn, 2001, S. 45f.

[12] Zitat: Dettenborn, 2001, S. 46

[13] Vgl. Dettenborn/Walter, 2002, S. 60

[14] Vgl. Thiel, 2005, S. 3

[15] Vgl. Dettenborn 2001, S. 48

[16] Vgl. Maywald, 21./22.04.2005, S. 13

[17] Vgl. Simitis/Rosenkötter/Vogel/Boost-Muss/Frommann/Hopp/Koch/Zenz und Peschel-Gutzeit, 1979, S. 19

[18] Zitat: Dettenborn, 2001, S. 10

[19] Ebd.

[20] Zitat. Fieseler/Herborth, 2005, S. 77

[21] siehe im Anhang 1 unter Gesetzestexte

[22] Ebd.

[23] Vgl. Fieseler/Herborth, 2005, S. 82

[24] Vgl. Simitis/Rosenkötter/Vogel/Boost-Muss/Frommann/Hopp/Koch/Zenz und Peschel-Gutzeit, 1979, S. 19

[25] Vgl. Coester, in 1982/83, S. 176 - 203

[26] Zitat: Coester, 1983/83, S. 177f.

[27] Vgl. Coester, 1983/83, S. 201

[28] Ebd.

[29] Ebd.

[30] Vgl. Fieseler/Herborth, 2005, S. 79

[31] Ebd.

[32] Zitat: Fieseler/Herborth, 2005, S. 81

[33] In Kapitel 4 dieser Arbeit ausführlicher

[34] Zitat: Fieseler/Herborth, 2005, S. 80f.

[35] Vgl. Fieseler/Herborth, 2005, S. 81

[36] ebd

[37] ebd

[38] Vgl. Coester, 1983/83, S. 177-203

[39] Zitat: Dettenborn 2001, S. 49

[40] Zitat: Dettenborn 2001, S. 49

[41] Vgl. Dettenborn 2001, S. 49f.

[42] Vgl. Dettenborn 2001, S. 50f.

[43] Ebd.

[44] Vgl. Fieseler/Herborth, 2005, S. 77f.

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Das Kindeswohl-Konzept
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Recht der Familie und Jugendhilfe
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
49
Katalognummer
V114912
ISBN (eBook)
9783640162581
ISBN (Buch)
9783640164141
Dateigröße
684 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kindeswohl-Konzept, Recht, Familie, Jugendhilfe
Arbeit zitieren
Dipl. Sozialpäd./-arbeiterin (Uni) Christina Aman (Autor:in), 2007, Das Kindeswohl-Konzept, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114912

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