I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit 1
1.2 Aufbau der Arbeit 2
2 Hintergründe des BilMoG-RefE 3
2.1 Konzepte zur Ableitung von Rechnungslegungsnormen 3
2.1.1 Klassische Bilanztheorien 4
2.1.1.1 Statische Bilanztheorie 4
2.1.1.2 Dynamische Bilanztheorie 6
2.1.1.3 Organische Bilanztheorie 8
2.1.2 Moderne Bilanztheorien 9
2.1.2.1 Zukunftsgewinnkonzepte 9
2.1.2.2 Entscheidungsorientierte Bilanztheorie 11
2.1.2.3 Institutionenökonomische Ansätze 11
2.2 Einfluss der Bilanztheorien auf den Jahresabschluss 15
2.3 Der Weg zum BilMoG-RefE 16
3 Darstellung und kritische Analyse des BilMoG-RefE 22
3.1 Restrukturierungen im Einzelabschluss 23
3.1.1 Maßnahmen zur Deregulierung und Modernisierung 23
3.1.1.1 Buchführungs- und Bilanzierungspflicht 23
3.1.1.2 Unternehmensgrößenabhängige Adaptionen 25
3.1.1.3 Ergänzende Informationsinstrumente 26
3.1.1.4 IFRS-Einzelabschluss 27
3.1.1.5 Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung 30
3.1.2 Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften 31
3.1.2.1 Bilanzierung 31
3.1.2.1.1 Verrechnung von Vermögensgegenständen
und Schulden 31
3.1.2.1.2 Originäre immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens 32
II
3.1.2.1.3 Rückstellungswahlrechte 34
3.1.2.1.3.1 Aufwandsrückstellungen und Rück-
stellungen für unterlassene Instand-
haltungen 34
3.1.2.1.3.2 Pensionsrückstellungen 37
3.1.2.1.4 Sonderposten mit Rücklagenanteil 38
3.1.2.1.5 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert 39
3.1.2.1.6 Bilanzierungshilfen 40
3.1.2.2 Bewertung 43
3.1.2.2.1 Verbindlichkeiten und Rückstellungen 43
3.1.2.2.2 Latente Steuern 47
3.1.2.2.3 Folgebewertung 50
3.1.2.2.3.1 Außerplanmäßige Abschreibungen 50
3.1.2.2.3.2 Bewertungstechnische Einheiten 52
3.1.2.2.3.3 Erfolgswirksame Zeitwertbewertung 54
3.1.2.2.3.4 Geschäfts- oder Firmenwert 59
3.2 Restrukturierungen im Konzernabschluss 62
3.2.1 Konsolidierungskreis 63
3.2.2 Konsolidierungsmethoden 65
3.3 Korrespondierende Steuerrechtsänderungen 67
3.4 Zusammenfassende Betrachtung 68
4 HGB - Quo Vadis? 71
5 Fazit 76
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsanweisungen 78
Verzeichnis der zitierten Normen 83
Literaturverzeichnis 85
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz a.F. alter Fassung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage AV Anlagevermögen Bd. Band BDI Bundesverband der Deutschen Industrie BGBl. Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BMJ Bundesministerium der Justiz BStBK Bundessteuerberaterkammer BStBl. Bundessteuerblatt Buchst. Buchstabe bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa DBO Defined Benefit Obligation DCF Discounted Cash Flow Def. Definition def. definiert d.h. das heißt diesbzgl. diesbezüglich DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag Diss. Dissertation Dr. Doktor DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
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DSR Deutscher Standardisierungsrat DStR Deutsches Steuerrecht E Entwurf EAG Europäische Atomgemeinschaft ED Exposure Draft EG Einführungsgesetz, auch: Europäische Gemeinschaft EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien et al. et alii EU Europäische Union e.V. eingetragener Verein EVA Economic Value Added EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäß ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH-Gesetz GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoF Geschäfts- oder Firmenwert grds. grundsätzlich GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch HK Herstellungskosten Hrsg. Herausgeber/-in HV Hauptversammlung IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee IAS-VO IAS-Verordnung
V
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IFAC International Federation of Accountants IFRS International Financial Reporting Standard IFRS for SMEs IFRS for small and medium-sized Entities inkl. inklusive insbes. insbesondere i.S.d. im Sinne des i.S.e. im Sinne einer i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz KapG Kapitalgesellschaft KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KStG Körperschaftsteuergesetz Lifo Last in - first out lt. laut m.E. meines Erachtens Nr. Nummer NYSE New York Stock Exchange o.ä. oder ähnliches o.g. oben genannten PublG Publizitätsgesetz RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf RGBl. Reichsgerichtsblatt S. Seite sh. siehe SME small and medium-sized Entities sog. so genannte(-en, -er) StuB Steuern und Bilanzen Tz. Textziffer u. und u.a. unter anderem US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
VI
US United States UV Umlaufvermögen vgl. vergleiche vs. versus WpHG Wertpapierhandelsgesetz WP Wirtschaftsprüfer WPK Wirtschaftsprüferkammer WPO Wirtschaftsprüferordnung z.B. zum Beispiel ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft zugl. zugleich zzt. zurzeit
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1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Mit einiger Verspätung veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz am 08. November 2007 einen Entwurf des „Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts“ (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG). 1 Ursprünglich sollte der Referentenentwurf der Öffentlichkeit bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 präsentiert werden. 2 Zülch beschreibt die Situation zutreffend wie folgt:
„Am 08.11.2007 war es endlich soweit: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat als Referentenentwurf das Licht der Welt erblickt. Von einer leichten Geburt kann nicht die Rede sein. Der Zeitverzug bedurfte eines Kaiserschnitts, welcher den gut entwickelten Nachwuchs zum Vorschein brachte.“ 3
Der BilMoG-RefE ergibt sich als ein Resultat des Maßnahmenkataloges der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003, indem mitunter eine Fortentwicklung und Anpassung des deutschen Bilanzrechts an globale Entwicklungen propagiert wurde. 4 Hiermit wird von der Bundesregierung das ambitionierte Ziel verfolgt, dass bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beizubehalten und im Wettbewerb mit den IFRS 5 zu stärken. 6 Diese Ansprüche ziehen weit reichende Veränderungen nach sich. Das gilt einerseits für den Umfang des HGB, da kaum ein wesentlicher Paragraph innerhalb des dritten Buches „Handelsbücher“ unberührt bleibt. Andererseits ergeben sich erhebliche inhaltliche Folgen, die zu einer Veränderung der GoB führen und damit die Grundfeste der bisherigen HGB-Bilanzierung erschüttern. Der Entwurf des BilMoG stellt somit die wohl größte Reform der HGB-Bilanzierung seit dem BilRiLiG von 1985 dar. 7 Insbes. aufgrund der Aushöhlung des Vorsichtsprin-
1 Vgl.RefE BilMoG (2007), S. 1-234 sowie Eckpunkte BilMoG (2007), S. 1.
2 Vgl. RegE BilReG (2004), S. 44.
3 ZÜLCH, H. (2007), S. 1.
4 Vgl. 10-Punkte-Programm der Bundesregierung (2003), Unterpunkt 4.
5 Im Verlauf dieser Arbeit wird für die IAS u. IFRS aus Praktikabilitätsgesichtspunkten die einheitliche Bezeichnung IFRS herangezogen.
6 Vgl. RefE BilMoG (2007), S. 1.
7 Vgl. FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2007), S. 2605.
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zips zugunsten des True and Fair View Principle wird der BilMoG-RefE als einen Paradigmenwechsel bezeichnet. 8
Ziel dieser Arbeit ist es, im Wege einer umfassenden Betrachtung die potentiellen und durch den RefE initiierten Adaptierungen innerhalb der deutschen Bi-lanzrechtslandschaft darzustellen sowie einer kritischen Analyse zu unterziehen.
1.2 Aufbau der Arbeit
Da eine Würdigung des RefE nur auf Basis seiner Historie möglich erscheint, soll in Kapitel 2 zunächst auf dessen bilanztheoretische Hintergründe eingegangen werden. Darauf aufbauend wird der Weg zum BilMoG-RefE dargestellt. Der Leser erhält hierbei einen Einblick in die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberischen Intentionen.
Kapitel 3 bildet den Kern dieser Arbeit. Hierin werden die wichtigsten Rechtsänderungen beschrieben und kritisch überprüft. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf die wesentlichen rechnungslegungsrelevanten Sachverhalte, so dass eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Inhalte des RefE nicht unter die beschriebene Zielsetzung zu subsumieren ist. 9 Gegen Ende des Abschnitts erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung.
In Kapitel 4 werden mögliche Auswirkungen des Entwurfs auf die künftige Entwicklung des deutschen Bilanzrechts eruiert. Diese Frage kann nur über eine Analyse der Wettbewerbssituation des HGB ggü. den IFRS bzw. IFRS for SMEs befriedigend beantwortet werden. Demgemäß soll auch überblicksartig auf die Relevanz der IFRS für die deutsche Rechnungslegung sowie die hieraus resultierenden Folgen eingegangen werden.
Den Abschluss dieses Aufsatzes bildet das Fazit.
8 Vgl. VELTE, P. / LEIMKÜHLER, C. (2007), S. 937.
9 Rechnungslegungsbedeutende Aussparungen wurden vor allem im Bereich der HK-Ermittlung, der Bewertungsvereinfachungsverfahren sowie der Währungsumrechnung vorgenommen. Diese Adaptionen sind zwar ebenfalls von Bedeutung. Aufgrund einer überschaubaren u. eher formalen Kritik der Öffentlichkeit kann jedoch von einer Darstellung ab- gesehen werden, ohne die Aussagekraft dieses Aufsatzes wesentlich zu beeinträchtigen.
3
2. Hintergründe des BilMoG-RefE
2.1 Konzepte zur Ableitung von Rechnungslegungsnormen
Um den Weg zum BilMoG-RefE grundsätzlich nachvollziehen zu können ist es m.E. zunächst einmal erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was man unter „guten“ Rechnungslegungsregeln versteht bzw. inwieweit solche realistischerweise überhaupt existieren. In der Vergangenheit haben sich in verschiedenen Ländern und Kulturen unterschiedliche Rechnungslegungssysteme herausgebildet. Der Grund für diese Entwicklung ist im Wesentlichen darin zu sehen, dass die Rechnungslegung einen bestimmten Zweck zu erfüllen hat. Abgesehen vom einheitlichen Metazweck der Rechnungslegung, der Reduktion von Informationsasymmetrie, ist im Detail eine Divergenz in Abhängigkeit der Adressaten-Wünsche zu konstatieren. Das es bzgl. der Suche nach „guten“ Rechnungslegungsnormen keinen eindeutig zu beschreitenden Weg gibt, kann bereits anhand des Arrow-Paradoxons abgeleitet werden. 10 Haben mehr als zwei Parteien unterschiedliche Präferenzen bzgl. der Auswahl von Alternativen, so entsteht bei Existenz mehrgipfliger Präferenzen ein Zyklus (cycling) und eine eindeutige Rangfolge der Alternativen ist nicht festzustellen. Dieses Dilemma verschärft sich mit der Vielschichtigkeit der individuellen Präferenzordnungen. Allenfalls bei vollständig homogenen Präferenzordnungen kann ein Zyklus ausgeschlossen werden. Nur dann würde durch Einstimmigkeit eine eindeutige Verbesserung für alle Parteien eintreten und keines der Individuen würde einen Nachteil erfahren. 11 Zieht man die Ergebnisse des Ar-row-Theorems zu Rate, so ist festzustellen, dass es in der Realität kein aus normativer Sicht „richtiges“ System der Rechnungslegung geben kann. 12 Dennoch beschäftigte man sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Systemfrage. Das Ergebnis der Forschung mündete in den sog. Bilanztheorien bzw. treffender zu bezeichnen als Theorien des Jahresabschlusses. 13
10 Das Arrow-Paradoxon (Unmöglichkeitstheorem) bildet die Grundlage der modernen Sozial-wahltheorie. Kenneth Joseph Arrow erhielt für seine Forschungsergebnisse und Überlegungen zum Paradoxon den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften im Jahre 1972.
11 Vgl. BLANKART, C. B. (2003), S. 116-119; FRITSCH, M. / Wein, T. / EWERS, H.-J. (2007), S. 393-395.
12 Vgl. PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN J. (2006), S. 1-17.
13 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1159.
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Trotz der Feststellung, dass es keine einheitliche Rechnungslegungstheorie gibt, soll im Folgenden auf die wichtigsten Bilanztheorien eingegangen werden, um so deren Einfluss auf den heutigen Jahresabschluss im Rechtssinne sowie die nationalen und internationalen Entwicklungen und Ausprägungen der Rechnungslegung besser nachvollziehen zu können. Allen Bilanztheorien ist gemeinsam, dass Sinn und Zweck, Konzeption und Ausgestaltung des Jahresabschlusses aus ihnen abgeleitet werden sollen. 14 Bei der folgenden Darstellung wird eine Unterscheidung in klassische (traditionelle) und moderne (neuere) Konzepte vorgenommen. 15
2.1.1 Klassische Bilanztheorien
Bei den klassischen Konzepten wird in statische, dynamische und organische Bilanztheorien unterschieden. Sie alle zielen darauf ab, die einzelnen Teilbereiche der Rechnungslegung nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Den Mittelpunkt der Theorien bilden hierbei Bilanz und GuV.
2.1.1.1 Statische Bilanztheorie
Die statischen Bilanzauffassungen gehören zu den sog. monistischen Konzeptionen. Sie wurden insb. von dem Juristen Herman Veit Simon geprägt, auf den die ältere statische Bilanztheorie zurückgeht. Demnach besteht die Hauptaufgabe der Rechnungslegung in der Ermittlung des stichtagsbezogenen Reinvermögens als Saldo aus Vermögen und Schulden. Veränderungen dieses Saldos werden als Reinvermögensmehrung (Gewinn) bzw. Reinvermögensminderung (Verlust) bezeichnet. Die Erfolgsermittlung tritt bei der statischen Bilanztheorie allerdings in den Hintergrund und stellt ein „Problem“ der korrekten Vermögensermittlung dar. Ansatz und Bewertung sind bei Simon davon abhängig, inwieweit von einer Fortführung oder Zerschlagung 16 des Unternehmens auszugehen ist, wenngleich die Unternehmensfortführung favorisiert wird. 17
14 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 12.
15 Zum Überblick über die Bilanztheorien vgl. FEDERMANN, R. (2000), S. 114; im Bereich der modernen Bilanztheorien wird aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht explizit auf die sog. Kapitalerhaltungs- und Anti-Bilanzkonzepte eingegangen.
16 Moxter spricht von Fortführungs- bzw. Zerschlagungsstatik; vgl. MOXTER (1984), S. 6. Da sich die beiden Ausprägungen der statischen Bilanztheorie im Ergebnis nur wenig vonein-ander unterscheiden, wird auf die Darstellung der Zerschlagungsstatik verzichtet.
17 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 12 f.; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1163 u. 1185 f.; PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 17 f.
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Beim Fortführungsvermögen wird der Ertragswert des Unternehmens als diskontierter Wert der künftigen Einzahlungsüberschüsse zur Bilanzierung und Bewertung herangezogen. Der aktivische bzw. passivische Ansatz erfolgt der Theorie zufolge durch Aufteilung des Ertragswertes auf die einzelnen Vermögenswerte und Schulden. Aufgrund der Unmöglichkeit einer objektiven Bestimmung der Ertragswertkomponenten rückt Simon indes von seinem theoretischen Konzept ab. Er entwickelt für die einzelnen Arten von Vermögenswerten und Schulden objektivierte und konkrete Ansatzregelungen. Hierbei kommt der Verkehrsfähigkeit von Objekten eine besondere Bedeutung für die Aktivierung zu. 18 Simon weicht neben der Bilanzierung auch bei der Bewertung von seinem Ertragswertpostulat ab. Mithin erkennt er den im § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierten Grundsatz der Einzelbewertung an. Bei den Vermögensgegenständen erfolgt eine Unterscheidung in Veräußerungs- und Betriebsgegenstände, was weitgehend der gegenwärtigen Aufteilung in Anlage- und Umlaufvermögen entspricht. Für Veräußerungsgegenstände hat die Bewertung zum individuellen Veräußerungspreis zu erfolgen, wobei der allgemeine Verkehrswert (Marktpreis) aus Gründen der Objektivierung die Wertobergrenze darstellt. Damit kommt es zu einer Abweichung vom heutigen Anschaffungswertprinzip des Handelsrechts. Der Ansatz gleicht vielmehr einer Fair-Value-Bewertung nach internationalen Standards. Aus dem Verstoß gegen das Realisationsprinzip folgt ein Ausweis unrealisierter Erfolge. Diese sind allerdings durch Ausschüttungsschranken von der Verteilung auszunehmen. Betriebsgegenstände sind im Gegensatz zu Veräußerungsgegenständen zum Erwerbspreis anzusetzen. Somit wird für Betriebsgegenstände das Anschaffungswertprinzip akzeptiert. 19
Kritik wurde in der Vergangenheit vor allem an der Fortführungsstatik geübt. Sie bezieht sich vor allem auf die letztlich offene Zielsetzung der „richtigen“ Vermögensermittlung sowie das nicht ganz eindeutig formulierte Verhältnis zwischen Gewinn- und Vermögensermittlung. 20
18 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 14; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1187 f.; PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 17 f.
19 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 15 f.; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1188 f.; PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 17 f.
20 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1189.
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2.1.1.2 Dynamische Bilanztheorie
Die dynamische Bilanztheorie wurde in ihrer Grundkonzeption zu Beginn des 20. Jahrhunderts von dem Kölner Betriebswirten Eugen Schmalenbach 21 entwickelt. Ebenso wie die statischen Auffassungen ist sie den monistischen Konzepten zuzuordnen. Im Unterschied zur statischen Bilanztheorie besteht die zentrale Aufgabe der dynamischen Bilanztheorie in der Ermittlung periodengerechter, vergleichbarer Unternehmenserfolge. Dieses Ziel dient lt. Schmalenbach einer optimalen Unternehmenssteuerung sowie der Ausschüttungsbemessung. Gleichzeitig würde aufgrund der Rechenschaftslegung des Unternehmers gegenüber sich selbst dem Gläubigerschutz und damit einer wirksamen Kon-kursvorsorge am besten Rechnung getragen. 22 Aufgrund seiner dynamischen und insbes. an der Gewinnermittlung ausgerichteten Bilanzkonzeption negiert Schmalenbach die Ermittlung eines „wirklichen“ Vermögens anhand der Bilanz und nimmt Verfälschungen der Vermögensdarstellung in Kauf. 23
Die Erfolgsermittlung wirft bei Schmalenbach für die gesamte Lebensdauer eines Unternehmens keine besonderen Probleme auf. Dieser sog. Totalerfolg ergibt sich aus dem Saldo von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Auf-grund der mangelnden Abschätzbarkeit der gesamten Lebensdauer eines Unternehmens in der Praxis und der Relevanz von periodisierten Informationen zur Betriebssteuerung führte Schmalenbach die Begriffe „Ertrag“ und „Auf-wand“ ein. Die Bilanz dient in der Dynamik zum Ausgleich der zeitlichen Diskrepanzen zwischen Einnahmen und Ausgaben einerseits sowie Aufwand und Ertrag andererseits, mithin zur Aufnahme jener Posten, die eine Separierung in Erfolgs- und Zahlungsvorgänge ermöglichen. 24 Sie wird in der dynamischen Terminologie auch als sog. „Kräftespeicher“ bezeichnet, der noch vorhandene aktive Kräfte oder passive Verpflichtungen enthält. 25 Im Unterschied zu den Statikern gilt in der dynamischen Bilanztheorie für die Bewertung der Aktiva durchweg das Anschaffungswertprinzip. Ein Ausweis unrealisierter Erfolge wird abgelehnt, da dies die Ermittlung vergleichbarer Periodenerfolge beein- 21 EugenSchmalenbach war Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln.
22 Vgl. SCHMALENBACH, E. (1962), S. 52.
23 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 17 f.; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1165 u. 1190; PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 18 f.
24 Schmalenbach spricht von sog. schwebenden Posten; vgl. SCHMALENBACH (1962), S. 74.
25 Vgl. SCHMALENBACH, E. (1962), S. 74.
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trächtigen würde. Auch das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB findet demnach eine stärkere Betonung. Hinsichtlich der Bewertung von Vorräten plädiert Schmalenbach für die Anwendung eines Niederstwertprinzips. Hierbei erfolgt ein Vergleich von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Marktpreis sowie eines auf retogradem Wege ermittelten Veräußerungspreises, wobei schlussendlich der niedrigste aller drei Werte anzusetzen ist. Neben dem Grundsatz der Vergleichbarkeit nimmt das Vorsichtsprinzip im Rahmen der dynamischen Bewertung eine besondere Rolle ein. Dies äußert sich darin, dass Abschreibungen und Rückstellungsdotierungen eher zu hoch als zu niedrig vorzunehmen sind. Spätere Zuschreibungen aufgrund von Schätzungsfehlern werden hingegen als nicht möglich erachtet. Betrachtet man die heutige Bilanz im Rechtssinne, so ist aufgrund der starken Betonung des Vorsichts- und Anschaffungswertprinzips eine enge Verwandtschaft zu Schmalenbachs Theorie der dynamischen Bilanz zu erkennen. Aber auch zu internationalen Rechnungs-legungsnormen kann eine Beziehung hergestellt werden. Wie in der Dynamik wird dem Grundsatz der Stetigkeit hier eine besondere Bedeutung beigemessen, um auf diese Weise inner- und zwischenbetriebliche Vergleiche zu ermöglichen. Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist der Stetigkeitsgrundsatz auch im deutschen Bilanzrecht kodifiziert. Aufgrund der Dominanz des Vorsichtsprinzips besitzt er allerdings tendenziell ein geringeres Gewicht. 26
Am Konzept der dynamischen Bilanztheorie werden dessen inhärente und im Vergleich zur Statik verminderte Objektivierungsanforderungen kritisiert. Denn lt. Schmalenbach sind sämtliche mit einem künftigen Nutzen bzw. künftigen Belastungen verbundene Ausgaben zu aktivieren, was zu erheblichen Ermessensspielräumen führt. Des Weiteren werden die unzureichende Berücksichtigung des Gläubigerschutzes i.S.e. vernachlässigten Vermögensorientierung sowie Widersprüche zwischen den Prinzipien der periodengerechten Erfolgsermittlung und der Vorsicht bemängelt. So ist beispielsweise die starke Betonung des Vorsichtsprinzips im Rahmen langfristiger Fertigungsaufträge nicht mit einem angemessenen Erfolgsausweis in Einklang zu bringen. 27
26 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 18-23; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1165 f. u. 1190 f.; PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 18 f.
27 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1191 f.
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2.1.1.3 Organische Bilanztheorie
Der den dualistischen Konzepten zuzuordnende Entwurf einer organischen Tageswertbilanz wurde von Fritz Schmidt begründet. 28 Der Dualismus äußert sich hierbei in dem Anspruch einer gleichzeitigen Darstellung der „echten“ Erfolgs- und Vermögenslage. 29
Die organische Bilanztheorie wurde vor dem Hintergrund der Inflationszeit nach dem ersten Weltkrieg und als Reaktion auf die Konzeption der nominellen Geldkapitalerhaltung entwickelt, die Preissteigerungen nicht zu berücksichtigen vermag. Im Zentrum der Theorie steht der Gedanke einer langfristigen Erhaltung des Leistungspotentials bzw. der Vermögenssubstanz einer Unternehmung. Hierzu nimmt Schmidt eine Unterteilung der Unternehmenserfolge in absatzbedingte Umsatzgewinne sowie inflationsbedingte Scheingewinne vor. 30 Scheingewinne können definiert werden als Differenz zwischen den his-torischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögenswerten einerseits und den Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten andererseits. 31 Letztlich dürfen der Theorie zufolge nur Leistungserfolge der Ausschüttung zugänglich gemacht werden, während Scheinerfolge durch die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage auf der Passivseite der Bilanz einzubehalten sind. Der Ansatz von Tagesbeschaffungswerten ist in der organischen Bilanztheorie allumfassend. Sie bestimmt sowohl die Vermögens-, als auch die Gewinnermittlung. 32 Die Berücksichtigung inflationärer Tendenzen durch den Ansatz von Tagesbeschaffungswerten sei der entscheidende Schritt zur Bilanzwahrheit. 33 Der in der Erfolgsrechnung anzusetzende Aufwand für den Faktorverbrauch ist lt. Schmidt ebenfalls an Zeitwerten auszurichten. 34 Einem Leistungsverzehr wird in der Organik durch die Bildung von Neubewertungsrücklagen präventiv begegnet und somit eine mengenmäßige Wiederbeschaffung
28 Fritz Schmidt war Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main.
29 Vgl. FEDERMANN, R. (2000), 116 f.
30 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 23.
31 Bei unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wiederbeschaffungs-oder Reproduktionskosten sind freilich auch Scheinverluste denkbar.
32 Vgl. MOXTER (1984), S. 58.
33 Vgl. SCHMIDT, F. (1929), S. 355.
34 Vgl. SCHMIDT, F. (1929), S. 139 f.
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bzw. Reproduktion der Vermögensgegenstände auf gleichem Niveau ermöglicht. 35
An der organischen Bilanztheorie wird kritisiert, dass sich Tagesbeschaffungswerte häufig nicht vollständig objektiv ableiten lassen und somit für den Bilanzierenden Ermessensspielräume bestehen, die zu Lasten externer Dritter ausgeübt werden können. Weitere Kritik bezieht sich auf den Fall sinkender Wiederbeschaffungspreise. Vermindern sich diese unterhalb den Betrag der Anschaffungskosten, so steht den Unternehmensgläubigern das nominelle Haftungskapital rein wertmäßig nicht mehr zur Verfügung. 36
2.1.2 Moderne Bilanztheorien
Im Gegensatz zu den eher als idealtypisch zu klassifizierenden klassischen Bilanzauffassungen knüpfen moderne Bilanztheorien an der Rechtswirklichkeit und dem empirisch feststellbaren Verhalten der Bilanzierenden und Bilanzadressaten an. 37 Im Folgenden werden die gängigsten Konzeptionen kurz vorgestellt.
2.1.2.1 Zukunftsgewinnkonzepte
Im Bereich der Zukunftsgewinnkonzepte wird hier stellvertretend auf die sog. Theorie des ökonomischen Gewinns eingegangen, dessen Konzeption insbes. von Schneider und Münstermann in die Diskussion eingebracht wurde. Beide gehen davon aus, dass sowohl mit dem Konzept der nominellen- als auch der realen Kapitalerhaltung nur eine unzureichende Kontrolle der Unternehmenserhaltung möglich ist. Kritisiert wird hierbei vor allem deren Vergangenheitsbezug. Vielmehr sei für die Rechnungslegungsadressaten die Fähigkeit eines Unternehmens zur Erzielung künftiger Erfolge entscheidend, mithin die Möglichkeit zur Realisierung von Erfolgspotentialen. Die Erfassung derartiger Umweltveränderungen stellt die Basis für die Ermittlung des Erfolgsmaßstabes „ökonomischer Gewinn“ dar. Dieser ergibt sich als Differenz des Unterneh- 35 Vgl.BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 23-25; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1197-1200.
36 Vgl. BAETGE, J. / KIRSCH, H.-J. / THIELE, S. (2007), S. 25 f.; COENENBERG, A. G. (2005), S. 1210 f.
37 Vgl. FEDERMANN, R. (2000), S. 113-115.
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mens- bzw. Zukunftserfolgswertes zweier aufeinander folgender Perioden. 38 Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens dauerhaft aufrecht erhalten zu können, darf ein den ökonomischen Gewinn übersteigender Betrag nicht entnommen bzw. ausgeschüttet werden. 39
Das am Shareholder-Value-Ansatz 40 ausgerichtete Konzept des Zukunftserfolgswertes bzw. des ökonomischen Gewinns hat für die (potentiellen) Anteilseigner den Vorteil, dass sie ihre Investitionsentscheidungen ex ante von der Wertentwicklung eines Unternehmens abhängig machen können. Gleichzeitig bietet die Wertorientierung die Möglichkeit zur Vermeidung von Principal-Agent-Konflikten, da eine an der Ertragswertmaximierung ausgerichtete Geschäftspolitik gleichzeitig den Gesellschafterinteressen dienlich ist. Allerdings wird aufgrund der Problematik der Zurechnung von Wertentwicklungen zu einer bestimmten Berichtsperiode regelmäßig nicht auf das Konzept des ökonomischen Gewinns zurückgegriffen. Hierzu kommen besser operationalisierbare Verfahren, wie z.B. das EVA-Konzept 41 zum Einsatz, dessen Kommunikation über ein Value-Reporting gegenüber den Informationsadressaten erfolgen kann. 42
Die Konzeption des „ökonomischen Gewinns“ bringt den Nachteil mit sich, dass sie stark von subjektiven Erwartungen über die künftigen Entwicklungen der Einnahmen und Ausgaben geprägt ist. Sie genügt daher nicht dem Anspruch der Rechnungslegung nach Objektivierbarkeit, wie sie insbes. für die Erfüllung der Rechenschafts- und Zahlungsbemessungsfunktion benötigt wird. Mithin kann eine bilanztheoretische ertragswertorientierte Gewinnkonzeption die handelsrechtlichten oder internationalen Gewinnermittlungsregelungen nicht ersetzen. 43
38 Die Unternehmenswertermittlung erfolgt hierbei beispielsweise über ein Ertragswert- oder DCF-Verfahren.
39 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1216 f.
40 Der Shareholder-Value-Ansatz geht auf eine Veröffentlichung von Alfred Rappaport aus dem Jahre 1986 zurück; vgl. COENENBERG, A. G. (2007), S. 31.
41 Beim Economic Value Added (EVA) handelt es sich um ein eingetragenes Warenzeichen der Unternehmensberatung Stern/Stewart & Co. Es ist dem Bereich der sog. Residualeinkommenskonzepte zuzuordnen; vgl. COENENBERG, A. G. (2007), S. 807.
42 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1220.
43 Vgl. COENENBERG, A. G. (2005), S. 1219.
11
2.1.2.2 Entscheidungsorientierte Bilanztheorie
Nach der entscheidungsorientierten Bilanztheorie handelt es sich genau dann um „gute“ Rechnungslegungsnormen, wenn sich für die Adressaten aus ihnen entscheidungsrelevante Informationen ableiten lassen. Allerdings gibt es für die Entscheidungsrelevanz von Rechnungslegungsinformationen keine allgemeingültige Definition. Im Allgemeinen kann gesagt werden, und das gilt für sämtliche Rechnungslegungssysteme, besteht ein Trade Off zwischen den Rechnungslegungsgrundsätzen Relevanz und Verlässlichkeit. Welcher Variante im Detail der Vorzug gegeben wird ist vor allem von dem fokussierten Adressatenkreis abhängig. Während das handelsrechtliche Bilanzrecht weitgehend an den Gläubigerinteressen ausgerichtet ist, 44 liegt der Schwerpunkt im Rahmen der internationalen Rechnungslegung bei den Investoren. 45 Unternehmensgläubiger sind an einer eher vorsichtigen und objektivierten Rechnungslegung interessiert. Eigenkapitalgeber benötigen hingegen vergangenheits- und zukunftsrelevante Informationen, 46 um hieraus ihre Dispositionsentscheidungen und Gewinnansprüche ableiten zu können. 47
2.1.2.3 Institutionenökonomische Ansätze
Die Institutionenökonomie setzt für die Ableitung „guter“ Rechnungslegungs-normen an den Grundannahmen der Principal-Agent-Theorie und der Transaktionskostenökonomie an.
Bei der Agency-Theorie geht es um die ökonomische Analyse von Vertragsverhältnissen zwischen einem Auftraggeber (Prinzipal) und einem Auftragnehmer (Agent). In den Verträgen soll die Ressourcenallokation zwischen den Akteuren möglicht optimal festgelegt und somit die inhärente Unsicherheit reduziert werden. Dies hat zufolge, dass den Akteuren eine Anspruchsgrundlage bei Abweichungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Regelung zuge-standen wird. Beim Vertragsschluss ergibt sich allerdings das Problem, dass
44 Dies sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass weitere Interessen unbeachtet bleiben. Wenngleich der Gläubigerschutz de lege lata im Fordergrund steht, wird stets ein am Stakeholder-Ansatz orientierter Interessenausgleich angestrebt.
45 Unter internationaler Rechnungslegung sind hierbei sowohl die IFRS, als auch die angloamerikanischen Grundsätze zu subsumieren.
46 Es zeigt sich hierbei auch die Verbindung zur Theorie des ökonomischen Gewinns; vgl. Gliederungspunkt 2.1.2.1, S. 9 f.
47 Vgl. PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 19-23.
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niemals sämtliche Eventualitäten berücksichtigt werden können. Mithin sind Vertragsgestaltungen regelmäßig unvollständig (Incomplete Contracting).
Aufgrund unvollständiger Vertragsgestaltungen und der Annahme eines opportunistischen Verhaltens der Akteure 48 kommt es zwischen den Parteien zu einem diskretionären Handlungsspielraum, der zu Lasten des Prinzipals ausgeübt werden kann. In der Realität sind die unterschiedlichsten Prinzipal-Agenten-Beziehungen vorstellbar. Ein typischer Konflikt existiert hierbei zwischen den Unternehmenseigentümern sowie Gläubigern (Prinzipal) einerseits und dem Management (Agent) andererseits. Ein dem Prinzipal zur Verfügung gestellter und geprüfter Jahresabschluss kann zur Konfliktlösung eingesetzt werden. Die Rechnungslegungsinformationen verleihen dem Management Glaubwürdigkeit und signalisieren dem Prinzipal, dass bestehende Diskretionsspielräume nicht ausgenutzt werden. 49 Die Bedeutung von Rechnungslegungsinformationen zur Minimierung der Agency-Costs steigt mit zunehmender Komplexität und Langlebigkeit von Unternehmen sowie abnehmender Einflussnahme der Prinzipale. 50
Nachdem bisher herausgestellt wurde, dass Rechnungslegungsinformationen zur Konfliktschlichtung zwischen Prinzipal und Agent grundsätzlich notwendig sind, wurde noch keine Aussage darüber getroffen, auf welche Weise Rechnungslegungsvorschriften generiert werden können. Diese Frage versucht mitunter die Transaktionskostenökonomie zu beantworten. Dem Transaktionskostenansatz sind hierbei als Koordinationsmechanismus zur Steuerung von Transaktionen zwei Aggregatzustände bekannt: „Markt vs. Hierarchie“.
Bei einer reinen Marktlösung unterliegt das Zustandekommen von Rechnungs-legungsinformationen dem Wettbewerb (Invisible Hand) und es finden keinerlei Regulierungen statt. Vereinbarungen zwischen den Parteien kommen auf
48 Darüber hinaus sind eine asymmetrische Informationsverteilung, die Trennung zwischen Eigentum u. Verfügungsmacht sowie divergente Nutzenfunktionen der Parteien typische Grundannahmen der Principal-Agent-Theorie.
49 Gleichwohl lassen sich Handlungsspielräume aufgrund von Wahlrechten und Ermessensspielräumen innerhalb der Rechnungslegungsvorschriften nicht vollständig beseitigen. Zudem kann nicht immer beurteilt werden, inwieweit bestimmte Ergebnisse auf die Managementleitstung oder anderweitige Einflüsse (z. B. Zufall) zurückzuführen sind.
50 Vgl. PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 8.
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privatrechtlicher Basis mittels Verträgen zustande. Derart liberale Lösungen gehen bei Vorliegen hoher Unsicherheit, Komplexität, Spezifität und Häufigkeit allerdings mit der Gefahr des Marktversagens einher. Einem derartigen Versagen des Marktes liegen die bereits im Rahmen der Agency-Theorie geschilderten Annahmen von opportunistischem Verhalten sowie einer Informationsasymetrie zwischen den Beteiligten zu Grunde. So kann ein Management daran interessiert sein, einem Stakeholder ungünstige Unternehmensinformationen vorzuenthalten.
Akzeptiert man, dass der Koordinationsmechanismus „Markt“ nicht immer zu „guten“ und entscheidungsnützlichen Rechnungslegungsinformationen führt, so kann hier das regulierende Element der „Hierarchie“ transaktionskostenreduzierend wirken. Hierbei erfolgt die Institutionalisierung bzw. Regulierung von Transaktionen inkl. der Ausgestaltung von Anreiz-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen über eine dritte Partei. Bezogen auf die Rechnungslegung kann es sich hierbei sowohl um ein privates Normierungsgremium als auch um eine Institution mit gesetzlichen Befugnissen handeln. Eine Hinwendung zum Steuerungsinstrument der „Hierarchie“ wird solange als Reizvoll angesehen, wie sich hierdurch eine Ersparnis von zusätzlichen Transaktionskosten ergibt.
Vorraussetzung für eine Substitution des Lenkungsmechanismus „Markt“ durch die „Hierarchie“ ist, das selbige zu vergleichsweise effizienteren Ergebnissen führt. Für die Entwicklung von „guten“ Rechnungslegungsnormen ist in diesem Sinne ein qualitativ hochwertiger Normierungsprozess erforderlich. Für einen derartigen Prozess sind einige Kriterien beachtenswert:
1. Es muss sich um einen demokratischen Prozess handeln, indem keine dominanten Lobbyismusbestrebungen erkennbar sind. Alle Interessengruppen 51 müssen gleichermaßen Berücksichtigung finden. 2. Zu Prozessbeginn sollte von einem neutralen Regulierungsgremium ein messbares Ziel festgelegt werden, deren Erreichungsgrad ex post zu
51 Zu den Interessengruppen gehören die Regulierungsgremien / Standardsetter, Lobbyisten, Entscheider, Anwender, Durchsetzer u. Kommentierer; vgl. PELLENS, B. / FÜLBIER, R. U. / GASSEN, J. (2006), S. 24-27.
Arbeit zitieren:
Alexander Eberz, 2008, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Eine kritische Analyse auf Basis des Referentenentwurfs, München, GRIN Verlag GmbH
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