Inhaltsverzeichnis
VORWORT................................................................................................................................................ 4
1. ALLGEMEINER TEIL 6
1.1. ARBEITSFELD JUGENDHILFE 6
1.2. ARBEITSFELD SCHULE 10
1.3. ARBEITSFELD SCHULSOZIALARBEIT 14
1.4. RECHTSGRUNDLAGE DER KOOPERATION VON JUGENDHILFE UND SCHULE. 20
1.5. FINANZIERUNG. 20
2. FELDFORSCHUNG 23
2.1. BESTANDSANALYSE UND UMFANG DER SCHULSOZIALARBEIT AM BEISPIEL DER STADT MÜNSTER
(NORDRHEI-N WESTFALEN) 23
2.2. GESELLSCHAFTLICHE EINFLUSSFAKTOREN, DIE EINE UMSTRUKTURIERUNG ERFORDERN EINE
ANTWORT DER POLITIK 26
2.3. BEDARFSANALYSE DER KOOPERATION VON SCHULE UND JUGENDHILFE AM BEISPIEL DER STADT
M ÜNSTER (NORDRHEI-N WESTFALEN) 28
2.3.1. an Förderschulen und Sonderschulen 28
2.3.2. an Grundschulen 31
2.3.3. an Hauptschulen. 35
2.3.4. an den Realschulen. 37
2.3.5. an Gymnasien. 38
2.4. AUSWERTUNG DER FELDFORSCHUNG 40
3. GESELLSCHAFTLICHER WANDEL UND DAMIT VERBUNDENE FOLGEN FÜR DIE
JUGENDHILFE 42
3.1. UMBRUCH DER ÖFFENTLICHEN ERZIEHUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN 43
3.2. WERTE UND NORMEN IM WANDEL 45
3.3. WERTE UND NORMEN HEUTE 47
3.4. ERZIEHUNG IM WANDEL 54
3.5. AUSWIRKUNGEN 67
3.5.1. Auswirkungen auf das Individuum 70
3.5.1.1. Problemlage: Armut 70
3.5.1.2. Problemlage: Trennung und/ oder Scheidung der Eltern 73
3.5.1.3. Problemlage: Arbeitslosigkeit 74
3.5.1.4. Problemlage: Sucht 75
3.5.1.5. Problemlage: Innerfamiliäre Gewalt und sexueller Missbrauch 77
3.5.1.6. Problemlage: Vernachlässigung 79
3.5.1.7. Problemlage: Schulverweigerung 79
2
3.5.2. Auswirkungen auf die Schule. 80
3.5.3. Auswirkungen auf die Schulsozialarbeit. 81
3.6. NEGATION. 82
4. UMSETZUNG DER THEORIE IN DIE PRAXIS 84
4.1. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR EINE GELINGENDE KOOPERATION 84
4.2. KONZEPTE EINER GELINGENDEN KOOPERATION 87
4.2.1. Kritische Auseinandersetzung 88
4.3. UND DIE UMSETZUNG? 90
4.4. KOOPERATION DES LEHRPERSONALS UND DER SOZIALPÄDAGOGEN. 93
4.5. AUSWIRKUNGEN 95
4.5.1. Auswirkungen auf die Schule. 96
4.5.2. Auswirkungen auf das Individuum 96
4.5.3. Auswirkungen auf die Schulsozialarbeit. 97
5. RESÜMEE. 98
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 100
LITERATURVERZEICHNIS. 101
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 109
ERKL ÄRUNGEN. 110
DANKSAGUNG 111
3
Vorwort
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Fragestellung, wieso eine Kooperation zwischen der Schule und der Jugendhilfe notwendig ist. Zudem soll eine Bedarfsanalyse durchgeführt werden, die erörtern soll, ob Jugendhilfe zeitgemäß an Schulen eingesetzt wird und ob die Jugendhilfe sich an allen Schulformen etablieren sollte. Ausgangslage für die Erarbeitung sind Umbrüche in der öffentlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der Wandel der Werte und Normen in den heutigen Lebenswelten der Kinder. In Zeiten der Veränderung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Möglichkeiten, ändern sich ebenso die Bildungsperspektiven der Kinder und Jugendlichen, auf welche die Schulen reagieren müssen. Herausforderungen entstehen an Schnittstellen, wie nur die Jugendhilfe sie gewährleisten kann. Soziale und emotionale Entwicklung der Kinder zu sichern und ihnen Werte und Normen zu vermitteln, die oft die Elternhäusern nicht in erforderlichen Maße nahe bringen können, da strukturelle Gegebenheiten- wie die Doppelverdiener Ehe, oder das alleinige Erziehen der Kinder die zeitliche Komponente der Eltern stark einschränken. Dies ist nur ein Grund, der zu einer gewandelten Erziehung geführt hat. Zu beobachten ist besonders in den letzten Jahren, dass Kinder aus bildungsferneren Schichten erhebliche Einschränkungen in ihrer sozialen und emotionalen Kompetenz haben, worauf die Politik bereits reagiert hat und diesen Wandel in fachpolitischen Sitzungen immer wieder neu diskutiert und den Wandel der Gesellschaft klar in dem Kinder - und Jugendhilfebericht 12 festhält und konkrete Antworten walten lässt. Zudem ist auch die Tendenz bei bildungsnäheren Schichten zu beobachten, dass die Erziehung der Kinder zweitrangig geworden ist und somit das Wohl der Kinder und deren Integration sowie deren Sozialisation, als auch das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet ist. Die gelingende Kooperation von der Jugendhilfe und der Schule sollte in diesem Zusammenhang deutlich stärker vom Staat gefördert werden, indem allen Schulformen ein Zugang zum Unterstützungssystem geboten wird und der Blick umfassender geworfen werden sollte. Bereits bestehende Hilfesysteme an Haupt- und Sonderschulen sollten weiter ausgebaut werden, bildungsstärkere Schulen sollten einer Neukonzipierung unterzogen werden. Ziel
4
dieser Auseinandersetzung soll es sein, einen fragenden, kritischen Blick und Lösungsansätze als Antwort auf den sichtbaren Wandel in unserer Gesellschaft zu unternehmen. Die Analyse soll am Beispiel der Stadt Münster in Nordrhein Westfalen vorgenommen werden, um einen expliziten Einblick in die Thematik zu sichern. Zudem sollen im letzten Teil der Arbeit Rahmenbedingungen, Konzepte und Modelle als Lösungsansatz für den Wandel der gesellschaftlichen Herausforderung dargestellt werden.
Persönlich habe ich zu diesem Thema gefunden, da ich seit mehreren Jahren an verschiedenen Schulformen tätig bin. Zum einen habe ich über einen längeren Zeitraum an einer Schule für Erziehungshilfe Sekundarstufe 1 gearbeitet und zum anderen leite ich nun vielmehr im vierten Jahr eine Übermittagbetreuung an einem städtischen Gymnasium. Somit habe ich viele Eindrücke und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kindern aus verschiedenen Bildungsschichten sammeln können. In meiner Arbeit kristallisierte sich immer mehr heraus, dass es einen steigenden Bedarf an Unterstützung seitens der Jugendhilfe an dem Gymnasium gab, dem aber schwer Folge zu leisten war, da vor Ort keine Jugendhilfe etabliert war. Das Jugendamt, das mehrfach um Hilfe gebeten wurde, ließ sich aufgrund von Überlastung und einem hohen Bedarf an den Förder- und Hauptschulen viel Zeit mit der Bearbeitung der Fälle, was für die Kinder zu diesem Zeitpunkt bedeutete, eine untragbare Situation langfristig aushalten zu müssen, nur weil sie aus einer bildungsnäheren Schicht stammten, als die anderen bedürftigen Kinder. Diese Ungleichheit regte mich zu denken an und berührte mich sehr in meiner Arbeit. Ich begann mich intensiver mit der Thematik zu beschäftigen und entschloss mich, dieses Thema genauer zu beleuchten und Chancen und Grenzen der Kooperation von Jugendhilfe und Schule aufzudecken.
5
1. Allgemeiner Teil
Im allgemeinen Teil soll es um die Klärung verschiedener relevanter Begrifflichkeiten gehen, die für die Erarbeitung der Fragestellung sinnvoll sind. Dies sind insbesondere die Klärung der Arbeitsfelder Jugendhilfe, Schule und Schulsozialarbeit sowie Rahmenbedingungen und die
Finanzierungsmöglichkeiten einer Kooperation von Schule und Jugendhilfe. Sie werden sowohl in Bezug auf ihre Aktualität, als auch im gesetzlichen Kontext beleuchtet.
1.1. Arbeitsfeld Jugendhilfe
Jugendhilfe wurde erstmals in den 1970er Jahren bekannt, hatte aber lange Zeit keinen bedeutenden Stellenwert in der deutschen Gesellschaft. Besonders laut jedoch wurde der Schrei nach Jugendhilfe, im Zusammenhang mit der Pisa-Studie im Jahre 2000. Die Politik reagierte mit intensiven Diskussionen und Leitfäden auf die alarmierenden Zustände. Gewaltausbrüche Jugendlicher in der Öffentlichkeit, um ein Symptom der heutigen Zeit zu nennen. Auch die Medien greifen vermehrt das Thema der Notwendigkeit von Jugendhilfe auf, indem sie Sendungen wie „Die Super Nanny, die Supermamas und U20- unsere Kinder heute- in ihr Programm aufnehmen oder eine Sendung ausstrahlen, wo Jugendhilfe in den Rocky Mountains in einer Art Bootcamp stattfindet. Inzwischen gibt es eine genaue Definition und konkrete Ansätze, die die Jugendhilfe verfolgt. Jugendhilfe findet sich an verschiedenen Stellen im sozialen System wieder. Aufgaben der Jugendhilfe sind im Sozialgesetzbuch VIII verankert und umfassen Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien (ZIMMERMANN/ KRÜGER, 2008, S.125- 138). Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe sind „1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36,37, 39, 40), 5. Hilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40).6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41) (SOZIALGESETZBUCH, 2007, S. 1079 ff).
6
Zudem bedenkt der Staat weitere Aufgaben und Leistungen zu Gute der Kindern, Jugendlichen und Familien: „ […] andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), 2. (weggefallen), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetzt (§ 52), 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58), 12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Beurkundungen (§ 60).“ (SOZIALGESETZBUCH, 2007, S. 1079-1083).
Die Auswahl der Hilfen soll sich an den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen orientieren und soll der jeweiligen Situation angepasst werden. Die Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) ist die Grundnorm der Jugendhilfe und richtet sich an die Personensorgeberichtigten der betroffen Kinder und Jugendlichen. In den §§ 27 bis 35 SGB VIII sind für diese Arbeit relevante Aufgaben beschrieben, die die Leistung der Jugendhilfe rechtlich und pragmatisch darstellen. So haben Erziehungsberechtigte für ihre Kinder einen Anspruch auf Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), auf Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), auf einen Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII), auf eine sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), auf die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), auf Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), auf Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII), und auf eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Die Hilfen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, den betroffenen
7
Kindern, einem Vertreter der empfohlenen Institution und Mitarbeitern des Jugendamtes in einem Hilfeplan festgehalten und in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Der Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) muss grundsätzlich flexibel gestaltet sein und immer die Option zur Veränderung oder Beendigung offen halten, wenn zum Beispiel eine Hilfe nicht mehr notwendig ist. Somit hat die Jugendhilfe als allgemein gültiges Kennzeichnen die Aufgabe der Integration. Jugendhilfe wird als ein Subsystem der Sozialen Arbeit verstanden und soll Unterstützung bieten, die beispielsweise in der Familie nicht mehr ausreichend vorhanden ist. Jugendhilfe orientiert sich dabei an der stetig sich wandelnden Gesellschaft und reagiert auf die Veränderungen mit Hilfemaßnahmen, die diese Veränderungen notwendig machen. Die Jugendhilfe hat sich den strukturellen Bedingungen der Moderne angepasst und hat sich weiter entwickelt von einer reinen Kontrollinstanz zu einem Hilfeangebot, dass individuell auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingeht. (OLK, 2000, S. 15 ff). Besonders eindringlich berichtet schon der 8. Jugendbericht von der
Veränderung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen, die eben diese Anpassung der Jugendhilfe wieder spiegelt. So heißt es lebensweltorientierte Jugendhilfe, die in sechs große Teilgebiete gegliedert ist. So soll die Jugendhilfe der Prävention dienen, die Regionalisierung der Leistungsangebote gewährleisten, zugänglich sein im Alltag, situationsbezogen, ganzheitlich, sowie eine Integration zur Normalisierung fördern, Partizipation am gesellschaftlichem Leben ermöglichen und sich zu guter Letzt an der Lebenswelt der Klienten orientieren. (BMJFFG, 1990, 85 ff). Aufgaben der Jugendhilfe sind jedoch nicht nur die Hilfeleistung, sondern auch weiterhin eine Kontrollfunktion im Sinne des neu eingeführten Paragraphen 8a im KJHG, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Man spricht vom so genannten „doppelten Mandat“.
Wie sich die Jugendhilfe in verschiedenen Bereichen des sozialen Systems etabliert hat, soll im Folgenden dargestellt werden. Jugendhilfe wird von verschiedenen Institutionen wahrgenommen. Zum einen von den öffentlichen Trägern, zum anderen von den freien Trägern. Zu den öffentlichen Trägern zählen die überörtlichen Träger, diese errichten ein Landesjugendamt und werden von dem jeweiligen Landesrecht bestimmt und
8
die örtlichen Träger, welche ein Jugendamt nach den Richtlinien der Landkreise errichtet, der kreisfreien Städte und den kreisangehörigen Gemeinden. Auf der anderen Seite sind die freien Träger. Diese unterteilen sich in gemeinnützige und gewerbliche Einrichtungen. Zu den Gemeinnützigen zählen unter anderem: Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Kirchen und die gewerblichen Träger sind in Teilgebieten tätig.
Die Jugendämter wurden innerhalb der letzten Jahre oftmals in so genannte Fachbereiche umgewandelt, bleiben aber im Rechtssinne Jugendämter, wenngleich sie beispielsweise mit dem Sozialamt gemeinsam in einen Fachbereich umgewandelt werden.
Das Jugendamt selbst hat wiederum eine Aufteilung in verschiedene Abteilungen. An oberster Stelle steht zunächst einmal der Landrat beziehungsweise der Oberbürgermeister, gefolgt von dem Sozialdezernat, welches für das Jugendamt und die Amtsleitung zuständig ist. Das Jugendamt unterteilt sich in sechs große Aufgabengebiete mit jeweiligen Funktionen.
1. Abteilung: Amtsvormundschaftsgericht, Amtspflegschaft, Beistandschaft 2. Abteilung: Wirtschaftliche Jugendhilfe 3. Abteilung: Jugendarbeit 4. Abteilung: Allgemeiner Sozialdienst 5. Abteilung: Pflegekinder und Adoption 6. Jugendgerichtshilfe
Die einzelnen Abteilungen wiederum unterteilen sich nochmals in Sachgebiete und Bezirke. (KRÜGER/ ZIMMERMANN, 2008, S. 125 - 152).
9
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Jugendhilfe sich also seit den siebziger Jahren immer weiter entwickelt hat und zu einem festen Bestandteil unseres sozialen Systems geworden und aus unserer Gesellschaft nicht mehr weg zu denken ist. Sie ist eine Chance und zugleich eine Notwendigkeit die Gegebenheiten unserer Zeit entgegen zu wirken und den Familien eine Orientierung in Zeiten der Veränderung von Normen und Werten in unserer Gesellschaft zu bieten. Im nächsten Abschnitt möchte ich auf das zweite wichtige Gebiet: die Schule - eingehen.
1.2. Arbeitsfeld Schule
Schule - dieser Begriff wird aus dem lateinischen „schola“ abgeleitet und bedeutete ursprünglich „freie Zeit“, „Müßiggang“, heute wird es mit dem Begriff des „Studiums“ oder der „Vorlesung“ übersetzt. Die Schule gilt als Ort des Lehrens und Lernens.
Die Schule hat den Auftrag den Kindern Wissen, Fähigkeiten und Werte zu vermitteln. Sie dient der Ergänzung des Erziehungsauftrages der Eltern und soll diesen nicht ersetzen. So ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern von größter Bedeutung, um so die optimale Entwicklung des Kindes zu sichern.
Festgelegt ist der gesellschaftliche Auftrag der Schule im Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland. Ein Auftrag, den alle Bundesländer in ihren Schulen verfolgen, ist die Hilfe zur Entwicklung zu selbstständigen, verantwortungsvollen Persönlichkeiten.
Die Schule hat die Funktionen des Sozialisierens, der Qualifizierung und der Selektion.
Im Einzelnen bedeutet das, dass die Sozialisation eine Vermittlung der gesellschaftlichen Normen und Werte ist, die im deutschen Grundgesetz niedergeschrieben sind. Dazu zählen insbesondere die Artikel 1 bis 7 des Grundgesetztes vom Stand Januar 2007, an dem sich das Schulgesetz orientiert. Im Schulgesetz sind die wichtigsten Aufgabenbereiche der Arbeit in der Schule festgelegt, auf die ich im folgenden Schritt anhand des § 1 und § 2 des neuen Schulgesetzes aus dem Jahre 2005 am Beispiel Nordrhein- Westfalens näher eingehen möchte.
10
„ […] Auftrag der Schule. § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.“ (SCHULGESETZ des Landes Nordrhein- Westfalen, 2005, S.2)
Bedeutend ist hier die Gemeinsamkeit des Auftrags der Schule und der Jugendhilfe, nämlich, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Erziehung hat. Somit ist eine wichtige Grundlage schon im Gesetz für eine gelingende Kooperation festgelegt und öffnet die Pforten für eine Zusammenarbeit der beiden Stränge zu einem gemeinsamen Ziel, nämlich der Integration und der lebensfähig Machung des einzelnen Kindes.
„ § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetztes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. (2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. (3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen. (4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Erhaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen, und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen,
11
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen 1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, 2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten, 4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, 5. die grundlegenden Werte und Normen des Grundgesetztes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten, 6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch- künstlerische Fähigkeiten zu entfalten, 7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, 8. mit den Medien verantwortungsbewusst und sicher umgehen […].“ (SCHULGESETZ des Landes Nordrhein- Westfalens, 2005, S.2).
Auch hier sind Gemeinsamkeiten des Auftrags der Schule und ihrer Haltung zu dem Auftrag der Jugendhilfe und deren Haltung zu erkennen. So geht auch die Jugendhilfe von der Notwendigkeit aus, Eltern mit in die Arbeit einzubeziehen und geht noch einen Schritt weiter, indem sie die Eltern zu den Anspruchsberechtigten erklärt. Zudem legen gleichwohl Schule, als auch Jugendhilfe Wert auf die Erziehung zu einem eigenverantwortlichen Menschen, der sich in das gemeinschaftliche Zusammenleben integrieren kann, aber dennoch die Fähigkeit der Reflektion und der Vertretung der eigenen Meinung für sich behält. So ist eine weitere Voraussetzung für die Zusammenarbeit gegeben, die die gelingende Kooperation deutlich verbessern kann. Grundlegend ist auch die Unterteilung der verschiedenen Schulformen, welche im Folgenden genannt werden sollen: das Isolationssystem, das Gabelungssystem und das Stufensystem, die das Schulgesetz in den §§ 10 bis 19 regelt. Die Schulstruktur besteht aus altbewährten Schulformen, die sich in folgende gliedern: § 14, die Hauptschule, § 15, die Realschule, § 16, das
12
Gymnasium, § 17, die Gesamtschule, § 18, die gymnasiale Oberstufe und § 19, die sonderpädagogische Förderung. Diese Unterteilung wurde jedoch nicht aus pädagogischen Gründen getroffen, sondern vielmehr aus gesellschaftlichen Anforderungen heraus und besteht seit je her. Gängig heute ist das Gabelungssystem, welches die Schüler nach der Grundschule in verschieden anspruchsvolle Schulformen je nach Leistungsfähigkeit einstuft. Jede Schulform für sich hat Leistungsanforderungen an ihre Schüler, wie diese sie im Einzelfall erbringen können und passen sich den sozialen, kognitiven und lebensweltbedingten Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler an. Die Politik spricht in diesem Zusammenhang gerne von bildungsfernen und bildungsnahen Schülern und bemessen dies an der sozialen Herkunft des einzelnen Kindes. So werden Kinder aus bildungsferneren eher auf die Hauptschule gehen, wo den Schülern eine allgemein grundlegende Bildung vermittelt wird, Kinder aus einer bildungsnäheren Schicht zu einer Realschule, an der eine erweitere allgemeine Bildung vermittelt wird und Kinder aus einen bildungsnahen Elternhaus auf ein Gymnasium, welches Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt.
Kinder die aufgrund ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (MINISTERIUM für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen, 2005, S. 4). Zudem regelt das Schulgesetz in elf Unterpunkten das Schulleben und dessen Voraussetzungen. Geregelt sind im ersten Teil der Auftrag der Schule, auf welchen ich näher eingegangen bin, im zweiten Teil regelt es den Geltungsbereich, die Rechtsstellung und die innere Organisation der Schule, im nächsten Abschnitt behandelt das Schulgesetz die Unterrichtsinhalte, im vierten Teil wird die Schulpflicht thematisiert, im fünften Teil das Schulverhältnis, folgend von dem Schulpersonal. Die Schulverfassung wird im siebten Abschnitt herausgearbeitet. Im achten Teil werden die Schulträger vorgestellt. Schulaufsicht, Schulen in freier Trägerschaft folgen. Und schlussendlich der Datenschutz, Übergangs-und Schlussvorschriften (http://www.
Schulministerium.nrw.de/ BP/ Schulrecht/ Gesetze/ SchulG_Info/index.html ).
13
Bedeutend finde ich nochmals auf die Schulträger etwas näher einzugehen, um einen direkten Vergleich zwischen Jugendhilfe und Schule zu erzielen. Die Schulträger unterteilen sich in öffentliche und freie Schulträger. Öffentliche Schulträger sind Städte, Gemeinden, Landkreise, Stadtkreise und kreisfreie Städte. Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Förderschulen obliegen meist den Gemeinden und Städten. Zu den freien Schulträgern zählen Körperschaften, GmbHs, eingetragene Vereine und eingetragene Genossenschaften. Die Waldorfschule ist die bekannteste Schule unter freier Trägerschaft. Die Kreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. Die Landschaftsverbände sind für die Förderschulen zuständig. (MINISTERIUM für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen, 2005, S. 17).
Auch im Bereich der Trägerschaft sind also Parallelen zwischen Schule und Jugendhilfe zu erkennen.
Nachdem ich nun die Arbeitsfelder der Jugendhilfe und der Schule erläutert habe, möchte ich nun auf den Bereich eingehen, der die Schnittstelle dieser beiden Stränge darstellt, nämlich die Schulsozialarbeit.
1.3. Arbeitsfeld Schulsozialarbeit
Die Schulsozialarbeit und die Schule haben dieselben Wurzeln. Im 18. Jahrhundert wurden die Zweige der Disziplinierung, Bildung und Erziehung von Kindern als eine Einheit angelegt und galten als besonders effektiv im niedrigen Schulwesen. Besonders von Armut betroffene Kinder sollten von diesem Konzept profitieren, um die Verwahrlosung der Kinder zu verhindern. Dieses Konzept erweiterte sich dann ich 19. Jahrhundert und wurde durch die Religion stark geprägt. Ende des 19. Jahrhunderts wurde in Deutschland die Schulpflicht eingeführt und zeitgleich etablierten sich Horte, Kinderheime, Kinderfürsorge, Schulpflege und Schulgesundheitspflege. Somit entstand neben der Schulpflicht ein erstmals außerschulisches Betreuungsangebot, dass den Kindern helfen sollte, den derzeitigen Krisen entgegenzuwirken. Sozialpädagogen wurden für diese Nachbetreuung eingesetzt und somit war ein Rückzug des Lehrpersonals
14
aus diesem Bereich eingetreten und trennte klar den Aufgabenbereich. Ein Meilenstein der beiden Professionen entstand mit der Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetztes, welches im Jahre 1922 die Aufgabenfelder klar regelte. Einen Niederschlag für die Pädagogen gab es jedoch gerade um die Zeit des zweiten Weltkrieges unter Hitlers Regime, welches die Arbeit der Jugendhilfe missbilligte und so wurde Jugendhilfe erst wieder in den 70. Jahren wieder aktuell in die Gesellschaft etabliert und durchlebte einen Professionalisierungsschub, indem nun auch Sozialpädagogen an
Fachhochschulen ausgebildet wurden. Nunmehr vor fünfzehn Jahren wurde das SGB VIII in Deutschland eingeführt, das den Schutz der Kinder sichern sollte. Bis heute wird das SGB VIII rechtlich durchgesetzt und ständig der sich wandelnden Gesellschaft angepasst. (KRÜGER, 2008, S.152 ff). Interessant ist jedoch trotz dieser wirklich starken und anhaltenden Etablierung, dass sich keine feste Begrifflichkeit für die gemeinsame Arbeit von Schule und Jugendhilfe durchgesetzt hat. So wird von `Sozialarbeit in der Schule`, `Handeln in der Schule´, `schulalltagsorientierte Sozialpädagogik`, ´schulbezogener Schulsozialarbeit`, `schulbezogene Jugendhilfe´ und `Schulsozialarbeit` gesprochen. Speck plädiert für die Nutzung des Begriffes „Schulsozialarbeit“ indem er dies mit den Argumenten untermauert, es sei an die „internationale Debatte zur „School Social Work“ anschlussfähig […], ist zweitens in Deutschland seit mehreren Jahrzehnten historisch gewachsen und gebräuchlich […], ist in allen Bundesländern mit bestimmten konzeptionellen Vorstellungen verbunden […], macht auf eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung von Schule und Sozialer Arbeit (bzw. Jugendhilfe) aufmerksam […].“ (SPECK, 2007, S. 24 f.).
Auch ich kann mich mit der Begrifflichkeit der Schulsozialarbeit sehr gut identifizieren, denn ich denke, dass diese Begrifflichkeit eben genau das impliziert, was der Kern der Sache ist, nämlich die gemeinsame Arbeit von Schule und Sozialarbeit in der Schule.
Des Weiteren zitiert Speck in seinem Buch Schulsozialarbeit (2007) Abels mit den Worten: „ Die Schulsozialarbeit kann die Defizite unseres Schulsystems ausgleichen helfen. Vor allem aber ist sie der Beitrag, den die Schule als Kompensationshilfe für die Jugendlichen leisten muss, die […] den sich immer
15
rascher differenzierenden und komplizierenden Anforderungen und Möglichkeiten der Industriegesellschaft nicht gerecht werden kann.“ (ABELS, 1971, S. 359).
Diese Definition habe ich aufgeführt, weil sie eine der ersten Definitionsversuche zur Begrifflichkeit der Schulsozialarbeit war, die bis heute den Grundgedanken der Schulsozialarbeit wieder spiegelt. Speck selber formuliert im Jahre 2006 folgende Definition: „Unter Schulsozialarbeit wird im Folgenden ein Angebot der Jugendhilfe verstanden, bei dem sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich am Ort Schule tätig sind und mit den Lehrkräften auf einer verbindlichen vereinbarten und gleich berechtigten Basis zusammenarbeiten, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern, dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligung zu vermeiden und abzubauen, Erziehungsberechtigte und LehrerInnen bei der Erziehung und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu beraten und zu unterstützen sowie zu einer schülerfreundlichen Umwelt beizutragen. Zu den sozialpädagogischen Angeboten und Hilfen der Schulsozialarbeit gehören insbesondere die Beratung und Begleitung von einzelnen SchülerInnen, die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die Zusammenarbeit mit und Beratung der LehrerInnen und Erziehungsberechtigten, offene Gesprächs-, Kontakt- und Freizeitangebote, die Mitwirkung in Unterrichtsprojekten und in schulischen Gremien sowie die Kooperation und Vernetzung mit dem Gemeinwesen.“ (SPECK, 2006, S.23) Auch Wulfers unternahm einen Definitionsversuch im Jahre 1996: „[…] Schulsozialarbeit (wird) als ein Oberbegriff verwendet, der alle Aktivitäten einschließt, die dazu geeignet sind, Konflikte und Diskrepanzen bei SchülerInnen, Eltern, und LehrerInnen auf der Grundlage adäquater Methoden der Sozialarbeit (bzw. Sozialpädagogik) innerhalb der Schule oder auf die Schule bezogen abzubauen. So kann die unterrichtliche, soziale und psychische Situation der genannten Personen verbessert werden. Die gewählten Aktivitäten sollen gleichzeitig zu einer Öffnung der Schulen nach innen und außen beitragen und eine soziale Verbesserung des Schulklimas bewirken. Eine Zusammenarbeit
16
mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in diesem Bereich arbeiten, ist unabdingbar.“ (WULFERS, 1996, S. 28) Diese Definitionen verdeutlichen den gemeinsamen Auftrag von Jugendhilfe und Schule. Sie sollen partnerschaftlich und gleichberechtigt- verzahnt-miteinander arbeiten und dazu beitragen, dass das seelische, soziale, berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Erbe der Kinder und Jugendlichen gesichert ist. Auf mögliche Konzepte und Methoden und Schwierigkeiten der Umsetzung möchte ich in einem späteren Kapitel eingehen.
Wichtig ist die Wahrnehmung der einzelnen Rollen, die Jugendhilfe und Schule haben. Die Schule sieht vornehmlich den Schüler und ist eher auf Leistungsaspekte fixiert, wie Bildung, Leistungsfähigkeit und Leistungswillen, wohin gegen Jugendhilfe die lebensweltlichen Bezüge der Kinder wahrnimmt. Betrachten wir nun die möglichen Träger der Schulsozialarbeit. Einig ist sich die Politik darüber, dass eine Trägerschaft der Schule oder der Schulbehörde nicht sinnvoll ist.
Im folgenden Schaubild möchte ich mögliche Träger der Schulsozialarbeit vorstellen:
17
Abb.1. Mögliche Träger der Schulsozialarbeit (Quelle: Henschel u.a. (2008): Jugendhilfe und Schule - Handbuch für eine gelingende Kooperation, Wiesbaden, S. 157)
Diese Graphik ist angelehnt an eine rechtliche Norm des SGB VIII, in denen an drei Stellen mögliche Rahmenbedingungen für Schulsozialarbeit eingeräumt werden.
So heißt es in § 12, Absatz 3, Nr. 3 SGB VIII: schulbezogene Jugendarbeit, im § 13, Absatz 1 SGB VIII spricht der Gesetzgeber von schulbezogene Schulsozialarbeit und im § 81 SGB VIII nennt er die Zusammenarbeit mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung. (KRÜGER, 2008, S. 156) Somit kommen für die Jugendhilfe mit dem Schwerpunkt der Schulsozialarbeit die örtlichen Träger in Frage, die freien Träger und dem jeweiligen Landesrecht die kreisangehörigen Gemeinden. In einigen Bundesländern haben auch Schulen die Trägerschaft innerhalb ihrer Gemeinde übernommen.
18
Als nächstes nehmen wir die möglichen Aufgabenfelder der Schulsozialarbeit (SSA) in Augenschein.
Ziel von Schulsozialarbeit ist unter anderem die Integration der Kinder in die Gesellschaft und der Ausgleich des defizitären Schulsystems und dem nicht erbrachten Erziehungserfolg der Personensorgeberechtigten. Viele Modelle und Konzeptionen haben sich innerhalb der letzten Jahrzehnte als sinnvoll erwiesen und sich durchgesetzt. Dazu zählen themenspezifische Gruppenarbeit, die der Bearbeitung einzelner Themen dient. Zudem ist es wichtig Angebote im Bereich der Stärkung des Selbstwertgefühls anzubieten, die gleichzeitig die soziale Kompetenz stärken. Ebenso sollen Angebote zur Auseinandersetzung mit interkulturellen Konflikten stattfinden. Die Beratungsarbeit von Schülern, Eltern und Lehrpersonal sowie Krisenintervention sind maßgeblich für die SSA. Die Mitwirkung am Unterricht und Projekten erwies sich als sehr gut, gerade die soziale Gruppenarbeit in Klassen stärkt das, was die Schule nicht leisten soll und kann. Hilfestellung bei Schulproblemen, die Vermittlung eines realistischen Bildes über sich Selbst und die Umwelt sowie die Berufsplanung sind grundlegende Aufgabenbereiche der SSA. (SCHWENDEMANN, 2000, S.6 f).
Früher galten diese Angebote besonders für benachteiligte Kinder, heute sieht das Gesetz vor, dass es allen Kindern als Unterstützung dienen soll, ebenso den Eltern und dem Lehrpersonal. Meine persönliche Erfahrung ist es jedoch, dass Jugendhilfe an den Förderschulen, wie der Schule für soziale und emotionale Entwicklung, sehr präsent ist, jedoch weniger an städtischen Gymnasien. In der Förderschule in Münster beispielsweise sind 9 Sozialpädagogen eingestellt, für die dreizehn Gymnasien jedoch ist nur eine Sozialpädagogin zuständig. Dieses Ungleichgewicht ist auf der einen Seite durchaus begründbar, auf der anderen Seite birgt es jedoch die Gefahr, Kinder aus bildungsnäheren Schichten nur intakte Familienverhältnisse zuzuweisen und nicht zu erkennen, dass in jeder sozialen Schicht Konflikte und Probleme entstehen können. Um dieser Fragestellung nach zu gehen, werde ich im zweiten Kapitel näher auf einen Bestand der SSA eingehen und im Folgenden eine Bedarfsanalyse ermitteln. Zuvor möchte ich jedoch auf die Rechtsgrundlagen einer Kooperation von JH und SSA eingehen und die Finanzierungsmöglichkeiten klären.
19
1.4. Rechtsgrundlage der Kooperation von Jugendhilfe und Schule
Relevant für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe sind das Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Zum jetzigen Zeitpunkt ist es verhältnismäßig schwer einen einheitlichen Blick auf die Rechtsgrundlage der Schulsozialarbeit für Deutschland zu werfen. Vielmehr geht jedes Bundesland individuell mit der Zusammenarbeit um. Dies ist in den jeweiligen Schulgesetzen niedergeschrieben und variiert. Am Beispiel Nordrhein - Westfalens, dass ich schon zuvor ausgewählt habe, weil ich selber in diesem Bundesland arbeite, ist eine Klausel im Schulgesetz verankert, die klar die Aufträge der Schule und der Jugendhilfe in der Schule regelt. Dies ist im § 58 des Schulgesetzes NRW festgehalten und besagt, dass pädagogisches und sozialpädagogisches Personal bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mitwirken sollen und dass die Sätze 4 und 6 des § 57 entsprechend gelten. Diese sollen die Funktionen der Schule und der Jugendhilfe sichern und als festen Bestandteil im Schulleben integrieren. Zudem ist im KJHG in § 81 festgelegt, dass Jugendhilfe den Auftrag hat mit öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten, hier gilt Satz 1: mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung.
Fachleute plädieren für eine genauere rechtliche Reglung der Kooperation von Schule und Jugendhilfe. (SEIBEL, 2000 in Schwendemann, S. 18).
1.5. Finanzierung
Schulsozialarbeit ist abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Diese Mittel werden für verschiedene Schwerpunkte der Jugendhilfe an der Schule benötigt. Zu diesen zählen zunächst einmal die Finanzierung der sozialpädagogischen Fachkräfte und deren Unfall-sowie
Haftpflichtversicherung. Des Weiteren werden die finanziellen Mittel für die Grundausstattung des Handwerkzeugs der Schulsozialpädagogen benötigt, wie zum Beispiel Möbel, Technik, Medien, Verbrauchs-, Spiel- und Arbeitsmaterialien. Zudem muss die regelmäßige Supervision der Mitarbeiter gewährleistet und finanziell abgedeckt sein. Ein weiterer Kostenpunkt sind die anfallenden Reisekosten für Hausbesuche, Projektfahrten und kollegiale Beratung. Ebenso müssen kurzfristige Projekte, Angebote und
sozialpädagogische Maßnahmen im Budget enthalten sein. Die Träger sollten die Leitung, fachliche Beratung und Verwaltung finanziell sichern. Somit entstehen
20
für die Durch- und Umsetzung der Schulsozialarbeit sehr umfangreiche Kosten. Es besteht eine Verankerung der Jugendhilfe an der Schule in den Haushalten und Planungen der jeweiligen Ressorts. Wünschenswert sind aufgrund des gemeinsamen Interesses der beiden Professionen eine Mischform der Finanzierung oder gemeinsame Budgetverwaltung aus Schulverwaltung und des Jugendhilfebudgets.
In der Realität jedoch sind einige Probleme bei der langfristig angelegten Finanzierung der Jugendhilfe an Schulen festzustellen. Als Kernproblem gilt, dass außerhalb einer schulischen Trägerschaft meist keine auf Dauer abgesicherte Finanzierung möglich ist. Somit sind viele Projekte nur auf eine festgelegte Zeit von einem Jahr befristet, was die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Sicherheit ihres Arbeitsplatzes stark einschränkt. Ein weiteres zentrales Problem liegt in der Vergütung der Jugendhilfemitarbeiter. Die Sozialpädagogen/ innen werden oft in wenig attraktive Gehaltsgruppen eingestuft (BAT) und zudem auch nur in einer stundenreduzierten Stelle finanziert. Als dritte Problematik erweist sich, dass nicht alle laufenden Kosten, wie zum Beispiel für Supervision oder Materialien abgedeckt sind, was die optimale Umsetzung der Arbeit gefährdet und deutlich erschwert. Über einen Sachmitteletat besteht keine grundlegende und vor allem festgelegte Einheit. Vielmehr verfügt nicht jeder Sozialpädagoge/ jede Sozialpädagogin über einen eigenen Etat. (SPECK, 2007, S. 81- 84).
Gesetzliche Rahmenbedingung für die Finanzierung von der Jugendhilfe an Schulen stellt insbesondere das SGB VII dar, welches in den §§ 11 und 13 die Schulsozialarbeit verankert hat. Zudem gilt auch die Rechtsnorm des § 12 Abs.1 in Verbindung mit § 74 SGB VIII. Diese gelten nicht nur für Jugendverbände, sondern auch für selbst organisierte Zusammenschlüsse, die kurzfristige Projekte planen und durchführen wollen.
Auch die Hilfen zur Erziehung in Form von Sozialer Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII bildet eine Grundlage für Kooperation von Jugendhilfe und Schule. Aber nicht nur auf dieser Gesetzesgrundlage kann die Finanzierung der Jugendhilfe aufgebaut werden, sondern es kann auch auf Rechtsgrundlage der Sozialgesetzbücher II und III aufgebaut werden. Werden beispielsweise
21
Personalmittel benötigt, kann geprüft werden, ob diese durch Personen realisiert werden können, die förderfähig in diesem Sinne sind. Auch im Rahmen der Schulgesetzte werden den Schulträgern Mittel überwiesen, die diese verwalten können und für Schulsozialpädagogik verwenden können. Als besonders attraktiv gelten die so genannten Sonderprogramme. Sie werden auf kommunaler-, Landes-, Bundes- und EU - Ebene für einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten, die für die Jugendhilfe an Schulen zu mobilisieren sind, ergeben sich zudem aus Stiftungsmitteln, Mitgliedsbeiträgen, Geldauflagen der Strafjustiz, Spielbanken und Konzessionsabgaben, Erbschaften und Vermächtnissen, Spenden, Social- Sponsoring, Lotterien und Tombolas und der wirtschaftlichen Betätigung. Im Einzelnen kann hier nicht auf diese Möglichkeiten eingegangen werden, da dies eine zu umfangreiche Bearbeitung darstellen würde, die in diesem Rahmen nicht möglich ist. (SCHMITT in Stange, 2008, S. 600- 608)
Aktuelle Gegebenheiten, wie sie unter anderem in den Medien propagiert werden, zeigen jedoch, dass Jugendhilfe aufgrund begrenzter finanzieller Mittel nur reduziert Gelder für die Schulsozialarbeit zur Verfügung stellt. Der Personalabbau und das Budget der jeweilig zuständigen Länder stellen also eine Bedrohung der Sicherung von Schulsozialarbeit dar. Leider gibt es zu den Möglichkeiten und aktuellen Finanzierungen der Jugendhilfe an Schulen wenig Literatur, so dass hier nur ein allgemeiner Einblick in die Thematik möglich ist. Recherchen ergaben, dass auch andere Autoren, die sich mit der Finanzierung von Schulsozialarbeit auseinander gesetzt haben, ähnliche Erfahrungen in diesem Bereich sammeln mussten und somit keinen genauen Stand ermitteln konnten.
22
Arbeit zitieren:
Dipl.Sozialarbeiterin Eva Frohnapfel, 2008, Die Notwendigkeit der Kooperation von Schule und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Elternrecht, Kindeswohl und Staat
Zu den Ursachen für Kindstötun...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Studienarbeit, 38 Seiten
Die Borderline-Persönlichkeitsstörung im Kindes- und Jugendalter
Erscheinungsformen
Psychologie - Persönlichkeitspsychologie
Hausarbeit, 28 Seiten
Die Rolle des Jugendamtes als "Staatliches Wächteramt" bei K...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 34 Seiten
Selbstüberschätzung und Risikoverhalten im Jugendalter - Eine Evaluati...
Theorien, Befunde, Einsichten
Pädagogik - Pädagogische Psychologie
Fachbuch, 330 Seiten
Die `Einladung´ zum Kinderschutz - Früherkennungsuntersuchungen für K...
Soziologie - Recht, Kriminalität abw. Verhalten
Diplomarbeit, 81 Seiten
Armut und Ungleichheit in Deutschland
Ein kurzer Einblick in die Pro...
Soziologie - Soziales System, Sozialstruktur, Klasse, Schichtung
Hausarbeit, 17 Seiten
„Die Kultur der Gesellschaft“ und „die Kultur des neuen Kapitalismus“
Auswirkungen des Wandels der G...
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Essay, 9 Seiten
Persönlichkeit und Bereitschaft, Anderen zu vertrauen
Psychologie - Persönlichkeitspsychologie
Seminararbeit, 39 Seiten
Das lebensweltorientierte Konzept nach Hans Thiersch
Lebensweltorientierung - Gesch...
Hausarbeit, 27 Seiten
Kinder und Politik- Im Blickwinkel der UN-Kinderrechtskonvention
Soziologie - Kinder und Jugend
Seminararbeit, 23 Seiten
Sozialisation von Kindern unter Armutsbedingungen
Soziologie - Kinder und Jugend
Hausarbeit, 18 Seiten
Erziehung zur Erziehung - Kann die Super Nanny die elterlichen Erziehu...
Diplomarbeit, 115 Seiten
Depressive Persönlichkeitsstörung
inkl. Studie zur Evaluation de...
Psychologie - Persönlichkeitspsychologie
Hausarbeit, 12 Seiten
Eva - Maria Frohnapfel's Text Die Notwendigkeit der Kooperation von Schule und Jugendhilfe ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Eva - Maria Frohnapfel hat den Text Die Notwendigkeit der Kooperation von Schule und Jugendhilfe veröffentlicht
Eva - Maria Frohnapfel hat einen neuen Text hochgeladen
Theoriereflexionen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule
Brücken und Grenzgänge
Sarina Ahmed, Davina Höblich
Stand und Perspektiven der Zus...
Andrea Behr-Heintze, Jens Lipski
Jugendarbeit zeigt Profil in der Kooperation mit Schule
Ulrich Deinet, Maria Icking, Elisabeth Leifheit, Jörn Dummann
Wahrheit Und Notwendigkeit: Die Theorie Der Wahrheit Bei Anselm Von Ca...
Markus Enders, M. Enders
Fördern! Englisch / Englisch Kooperatives Lernen Gymnasialniveau für d...
Mit Kopiervorlagen
0 Kommentare