und damit um interkulturelle Werte und eine objektive Moral (im Bereich des Rechts). 2 „Wenn man heute im Zusammenhang mit Globalisierung über Moral spricht, braucht man Werte, die von allen Menschen aller Kulturen anerkannt werden.“ 3 Ein wesentlicher Schwerpunkt in Höffes Schrift ist damit genanntdie rechtsmoralische Dimension des Strafrechts: „Gehört eine interkulturelle Strafbefugnis zu den Verbindlichkeiten, auf die die Menschen einen Anspruch gegeneinander haben; ist eine derartige Strafbefugnis rechtsmoralisch legitim?“ 4
Seine Position zum Thema nennt Höffe bereits einleitend: Das Strafrecht, so seine These, sei aus seiner Funktion für die Menschenrechte heraus interkulturell legitimiert. „Das Strafrecht stellt das unverzichtbare Element einer menschenrechtsverpflichtenden Selbstorganisation der Gesellschaft dar. (...) als Schutzschild der Menschenrechte und Ausdruck der Verbundenheit der Gesellschaft mit den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - was es den möglichen Tätern an Freiheit nimmt, gibt es den potentiellen Opfern an Vertrauen zurück - hat es Anspruch auf interkulturelle Gültigkeit.“ 5 Überkulturelle Gültigkeit besitzen für Höffe hierbei konkret die Grundlagen des Strafrechts, das objektive Unrecht, Kriterien persönlicher Verantwortung, die subjektive Schuld, und vor allem die Grundprinzipien von Strafverfahren. 6 Diese Thesen belegt Höffe in den folgenden Kapiteln seines Buches vor allem anhand von Exkursen in die menschliche Kulturgeschichte. Das Phänomen der Globalisierung und die mit einer Interkulturalität einhergehenden strafrechtlichen Probleme seien nicht absolut neu, so der Autor, sondern haben sich in gewissem Maße bereits zu verschiedenen Zeiten gestellt. Für Höffe liegt es daher nahe, die kultur- und epochenspezifischen „Antworten“ auf diese Herausforderung hin zu beleuchten. Dabei geht es ihm vor allem darum, die Übereinstimmungen zwischen den unterschiedlichen Rechtskulturen herauszuarbeiten. Denn für eine die Kulturen übergreifende Frage bedürfe es kulturübergreifend gültiger Begriffe und Argumente. 7 Für den Autor lassen die von ihm angeführten Beispiele - etwa die alttestamentliche Forderung nach Gleichbehandlung des Fremden, die religions- und kulturübergreifende Gültigkeit der Goldenen Regel, das „interkulturelle Recht“ des Römischen Reiches, Regelungen zwischenstaatlicher Existenz in der Antike und an anderer Stelle auch der Friedens- und Völkerbund, den fünf Irokesenstämme
2 Vgl. Höffe 1999, S. 11-18.
3 Vgl. Decker, Julia: „Moral kann man lernen.“ Der Tübinger Philosophieprofessor Otfried Höffe weiß auch, wie das geht, S. 2 unter: http://www.fluter.de/de/moral/heft/4610/?tpl=162. Stand: 27.12.2007.
4 Höffe 1999, S. 11.
5 Ebd., S. 8.
6 Ebd.
7 Ebd., S. 11.
2
im 16. Jahrhundert gründen 8 - ein universales Kernstrafrecht erkennen. In so gut wie allen Rechtskulturen sind nach Höffe die persönlichen Rechtsgüter wie Leib und Leben, Eigentum und ein guter Name sowie die öffentlichen Rechtsgüter gleichermaßen akzeptiert. Diesen überkulturellen und
überzeitlichen Rechtsnormen und -werten, so argumentiert der Autor in einem zweiten Schritt, liege dabei oftmals die Wahrung der Rechte zu Grunde, die wir heute als Kern der Menschenrechte ansehen. 9 Im Verlauf seiner Argumentation wird zunehmend deutlich, dass die von Höffe als universal gültig herausgearbeiteten Rechtsnormen und -werte vor allem in der westlichen Rechtsmoral identifiziert werden können und das westliche (europäische) Strafrecht - vor allem durch die weitgehende Umsetzung des Gleichheitsprinzips, der Menschenrechte und letztlich auch der Demokratie - diese in der umfassendsten Weise schützt. Dabei behauptet der Philosoph vor allem die interkulturelle Legitimität der Grundlagen bzw. Prinzipien der westlichen Rechtsmoral, auch wenn er einschränkend anmerkt: Diese Prinzipien seien noch kein „ausgemaltes Bild“ und es lasse sich erstens kein konkretes Strafrecht ausschließlich philosophisch begründen, und zweitens seien auf der Grundlage dieser Prinzipien dennoch kulturspezifische Ausgestaltungen im Strafrecht denkbar. 10
Hinsichtlich der universalen Legitimität westlicher Rechtsmoral stützt sich Höffe auf theoretischer Ebene außerdem auf die Unterscheidung hinsichtlich der Verbindlichkeit von Moral wie sie in der klassischen Moral- und Rechtsphilosophie vertreten wurde - vor allem nach Kant die Unterscheidung zwischen Rechts- und Tugendpflichten. Für Höffe gehören die Menschenrechte in den Bereich der geschuldeten, nicht relativierbaren Verbindlichkeiten bzw. in den Bereich der „Minimalmoral“. „Die Rechtsmoral bezeichnet jenen Teil der kritischen Moral, deren Anerkennung die Menschen einander schulden. Im Unterschied zu verdienstlichen Mehrleistungen kann dieser Teil von anderen nicht nur erbeten, sondern sogar eingefordert werden. Hierhin gehören etwa die Menschenrechte, jedoch nicht Mitleid und Wohlwollen.“ 11 Dass diese Minimalmoral mit Zwangsbefugnissen einhergeht, kann auf das „sich gegenseitig schuldig sein“ zurückgeführt werden. Auf diese Weise findet Höffes Grundthese der Legitimität eines interkulturellen Strafrechts in seiner Funktion als Schutz der Menschenrechte hier eine zentrale Begründung. Die Rechtsform des Zusammenlebens - unter den
8 Vgl. Höffe, Otfried: Vielfalt der Weltkulturen in der Einheit des Weltrechts. In: Information Philosophie. Erschienen am 16. 06. 2007, S. 1.
9 Vgl. Höffe 1999, S. 16f.
10 Vgl. ebd., S. 38.
11 Ebd., S. 34.
3
Menschen soll Recht herrschen - und das Gleichheitsgebot gehören dabei für den Autor zum rechtsmoralischen Minimum, Demokratie und Menschenrechte hingegen seien die Steigerung bzw. das volle Ausschreiten der im Minimum gesetzten moralischen Ansprüche. 12
Der Autor kommt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu dem Fazit, dass ein interkulturelles Strafrecht zweifellos gegeben ist, soweit sich die strafrechtlichen Delikte mit allgemeinmenschlichen bzw. menschenrechtlichen Argumenten begründen lassen. In diesem Fall, so Höffe, müssen das Strafrecht interkulturell durchgesetzt werden und Delikte entsprechend geahndet. „Nicht schlechthin, aber soweit sich die strafrechtlichen Delikte mit
allgemeinmenschlichen, des näheren mit menschenrechtlichen Argumenten begründen lassen (...) ist eine kulturübergreifende Strafbefugnis, ein interkulturelles Strafrecht, zweifelsohne gegeben.“ 13
In wesentlichen Zügen sind Höffes Kernthesen und Argumentationslinien damit skizziert.
Im Folgenden sollen zwei Aspekte seiner Überlegungen ausführlicher betrachtet und diskutiert werden: Die Grundlagen seines Konzepts der Universalität der westlichen Rechtsmoral (als „rechtsnormierende“ Moral sind Demokratie und Menschenrechte hierbei eingeschlossen) 14 und ferner der Vorwurf des Rechtskulturimperialismus, den er als möglichen Einwand gegen sein Konzept aufgreift. Beide Aspekte sind miteinander auf das Engste verwoben. Höffes Überlegungen finden ab dem Kapitel „Europäisierung oder Modernisierung?“ nahezu durchgehend als Argumentation gegen den Vorwurf eines Ethnozentrismus bzw. Kulturimperialismus statt: „Sind die vorherrschenden Prinzipien wirklich von allgemeinmenschlichen Erfahrungen inspiriert und aus der allgemeinmenschlichen Menschenvernunft begründet, folglich allgemeinmenschlich begründet, oder wird nicht eher unter dem Deckmantel des Allgemeinen eine nur partikular gültige Rechtsmoral vertreten?“ 15
Um diesen Vorwurf zu entkräften, versucht Höffe vor allem für die Grundlagen dieser Rechtsmoral deren allgemeinmenschliche Natur nachzuweisen. Dabei beruht seine Argumentation wesentlich auf der Annahme:
Die Grundlagen der westlichen Rechtsmoral, der Menschenrechte und der
12 Vgl. Höffe 1999, S. 37.
13 Ebd., S. 107.
14 Vgl. ebd., S. 37.
15 Ebd., S. 39.
4
Arbeit zitieren:
Diplom-Kommunikationswirtin Aline Skibitzki, 2008, „Gibt es ein interkulturelles Strafrecht? Ein philosophischer Versuch“ (1999) von Otfried Höffe - Essay zur Schrift, München, GRIN Verlag GmbH
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