Sachverhalt
Fuhrunternehmer A benötigt Geld für die Anschaffung einer Maschine. Er nimmt deshalb bei der L-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000 € auf, das in zwei Jahren rückzahlbar ist. Als Sicherheit übereignet A der L-Bank eine Lkw-Zugmaschine, deren gegenwärtiger Wert 110.000 € beträgt. Der Sicherungsübereignungsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 3 Übergabeersatz
Der Sicherungsgeber verwahrt das Sicherungsgut für die Bank sorgfältig und unentgeltlich, anstatt es der Bank zu übergeben, so dass die Bank mittelbaren Besitz an dem Sicherungsgut im Sinne des § 868 BGB hat.
§ 4 Sicherungszweck
Die Übereignung und Übertragung der sonstigen mit diesem Vertrag bestellten Rechte erfolgt zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber.
§ 5 Herausgabe des Sicherungsgutes an die Bank
Die Bank darf die Herausgabe von Sicherungsgut ferner verlangen, wenn sie gemäß
§ 6 wegen des Zahlungsverzuges eines Kreditnehmers zur Verwertung des Sicherungsgutes befugt ist.
§ 6 Verwertungsrecht der Bank
(1) Bei Verzug des Kreditnehmers mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen ist die Bank zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt. Die Bank wird das Sicherungsgut nur in dem Umfang verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. (2) Die Bank wird dem Sicherungsgeber die Verwertung unter Fristsetzung schriftlich androhen. Ist der Abschluss dieses Vertrages für die Sicherungsgeber ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist mindestens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. Einer Androhung und Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn der Sicherungsgeber oder ein Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vom Sicherungsgeber beantragt oder eröffnet worden ist.
§ 7 Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe
(1) Die Bank hat nach vollständiger Befriedung ihrer durch diesen Vertrag
I
gesicherten Ansprüche die mit dieser Vereinbarung übertragenen Sicherheiten an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben.
(2) Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedung ihrer durch die Sicherungsübereignung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen das ihr übertragene Sicherungsgut sowie auch etwaige andere ihr bestellte Sicherheiten (zB abgetretene Forderungen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 Prozent der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.
(3) Die Bank wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten die berechtigten Belange des Sicherungsgebers und der Besteller zusätzlicher Sicherheiten berücksichtigen.
Ein Jahr später benötigt die von einer internationalen Finanzkrise gebeutelte L-Bank selbst Geld. Sie nimmt ein Darlehen über 20 Mio. € bei der F-Bank auf und übereignet der F-Bank unter anderem die Zugmaschine und tritt ihr den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen A und alle Rechte und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag zur Sicherheit ab. 2 Monate später gerät die L-Bank tiefer in den Strudel der Finanzkrise und kann ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der F-Bank nicht mehr bedienen. Daraufhin kündigt die F-Bank den Darlehensvertrag mit der L-Bank und verlangt unter Vorlage der Abtretungserklärung von A nunmehr Zahlung der monatlichen Darlehensraten an sich. A ist selbst finanziell am Ende. Der ständig steigende Ölpreis macht ihm zu schaffen. Er ist nicht mehr in der Lage, die Darlehensraten zu bedienen. Darauf hin kündigt die F-Bank den Darlehensvertrag per Einschreibebrief und verlangt Herausgabe der Zugmaschine. Noch bevor A der Brief zugeht, betreibt der Treibstoffhändler K die Zwangsvollstreckung gegen A aus einem Vollstreckungsbescheid über 50.000 € und lässt die Zugmaschine bei A pfänden. A weist den Gerichtsvollzieher G bei der Pfändung zwar darauf hin, dass ihm die Zugmaschine nicht gehört. Da A hierüber keinerlei Nachweise vorlegen kann, pfändet der G dennoch. A informiert weder die L-Bank noch die F-Bank über die Pfändung, sondern beschränkt sich darauf, dem K mitzuteilen, dass die Zugmaschine sich nicht in seinem Eigentum befindet. K ist das egal. Er hofft, die Zugmaschine, deren objektiver Wert 60.000 € beträgt, günstig zu ersteigern. Drei Wochen später kommt es zur Versteigerung der Zugmaschine. K bietet für die Maschine 50.000 € und erhält den Zuschlag. Abzüglich
II
der durch die Zwangsvollstreckung verursachten Kosten werden 45.000 € an K ausgekehrt. Wie ist die Rechtslage? Zusatzfrage Bacc-Teil Wie ist die Rechtslage, wenn 1) A nur die L-Bank über die Pfändung informiert, 2) die L-Bank diese Informationen nicht an die F-Bank weitergibt, 3) die L-Bank schließlich so tief in den Strudel der Finanzkrise gezogen wird, dass sie Insolvenzantrag stellt, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt wird?
III
Literaturverzeichnis
ZPO-Kommentar 66. Auflage, München 2008. Baumbach, Adolf
Zwangsvollstreckungsrecht 13.Auflage, Baur, Fritz Heidelberg 2006. Stürner, Rolf Bruns, Alexander Ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung und Böhm, Harald
Insolvenzrecht 1.Auflage, Baden-Baden 2008. Brei, Kathrin Bultmann, Britta Zwangsvollstreckungsrecht 6. Auflage, Brox, Hans Köln 1999. Walker, Wolf-Dietrich Recht der Kreditsicherheiten 7.Auflage, Bülow, Peter Heidelberg 2007. BGB Handkommentar 12. Auflage, Köln 2008. Erman,Walter
Insolvenzrecht 4.Auflage, München 2008. Foerste, Ulrich
„Haftet der Vollstreckungsgläubiger, der in Gloede, Wilhelm
Julius von Staudingers Kommentar zum BGB Gursky, Karl-Heinz (Red.) Buch 3 Neubearbeitung 2004, Berlin 2004. BGB-Kommentar 12.Auflage, München 2007. Jauernig, Othmar
„Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen und Kaehler, Michael
Zwangsvollstreckungsrecht 8.Auflage, Lackmann, Rolf München 2007.
Julius von Staudingers Kommentar zum BGB Löwisch, Manfred Buch 2 Neubearbeitung 2005, Berlin 2005. Schuldrecht I AT 17.Auflage, München 2006. Medicus, Dieter Kommentar zur Zivilprozessordnung Musielak, Hans-Joachim 5.Auflage, München 2007. BGB-Kommentar 67. Auflage, München 2008. Palandt, Otto BGB-Kommentar 3. Auflage, Köln 2008. Prütting, Hanns Wegen, Gerhard Weinreich Gerd Münchener Kommentar zur ZPO Band2 Rauscher, Thomas 3.Auflage, München 2007.
Wax, Peter Wenzel, Joachim Münchener Kommentar zum BGB Band4 Rebmann, Kurt 4.Auflage, München 2005.
Säcker, Franz Jürgen Rixecker, Roland Kreditsicherung 5.Auflage, Neuwied 2006. Reinicke, Dietrich Tiedke, Klaus Münchener Kommentar zum BGB Band6 Rinne, Eberhard 4.Auflage, München 2004. Zwangsvollstreckungsrecht 11.Auflage, Rosenberg, Leo München 1997.
Gaul, Hans Friedhelm Schilken, Eberhard Juris Praxiskommentar BGB Band 2 Teil 3 Rüßmann, Helmut (Hrsg)
Handkommentar BGB 4.Auflage, Baden- Schulze,Reiner (Schriftleitung) Baden 2005.
Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung Wimmer, Klaus
Gliederungsverzeichnis
SACHVERHALT I
LITERATURVERZEICHNIS IV
GUTACHTEN 1
A. ANSPRÜCHE DER F. 1
I. Darlehensrückzahlungsanspruch gegen A gem. §§488 Abs.1 S.1 BGB 1
II. Darlehensrückzahlungsanspruch gegen A gem. §§488 Abs.1 S.1, 398 Abs.1 BGB. 1
a) Anspruch entstanden 1
aa) Darlehensvertrag zwischen A und L 1
bb) Abtretung der L an F gem. §398 Abs.1 BGB 1
b) Anspruch untergegangen 2
c) Anspruch durchsetzbar. 2
d) Zwischenergebnis 2
III. Darlehensrückzahlungsanspruch gegen L gem. §§488ff. BGB. 2
IV. Vertraglicher Herausgabeanspruch gegen A. 2
1. Anspruch entstanden 2
a) Zustandekommen des Vertrages 2
aa) Vertragsübernahme 2
bb) Abtretung 3
b) Wirksamkeit des Vertrages 3
aa) Gläubigergefährdung. 3
bb) Knebelung 4
cc) Übersicherung 4
(1) Anfängliche Übersicherung. 4
(2) Nachträgliche Übersicherung 5
c) Sicherungszweck. 5
d) Zwischenergebnis 6
2. Anspruch untergegangen. 6
3. Zwischenergebnis. 6
V. Ansprüche aus Drittwiderspruchsklage der F 7
VII
1. Zulässigkeit 7
a) Statthafte Klageart. 7
aa) Eine Ansicht 7
bb) Andere Ansicht 8
cc) Stellungnahme 8
b) Rechtsschutzbedürfnis 8
2. Zwischenergebnis. 9
VI. Herausgabeanspruch gegen K aus §985. 9
1. Anspruch entstanden 9
a) Eigentum der F. 9
aa) Eigentumsübergang an L. 9
bb) Eigentumsübergang an F. 10
(1) Einigung. 10
(2) Abtretung 10
(3) Zwischenergebnis 11
cc) Verlust des Eigentums der F 11
b) Zwischenergebnis 12
2. Zwischenergebnis. 12
VII. Herausgabeanspruch gegen K aus §1007 Abs.1, Abs.2 BGB. 12
VIII. Herausgabeanspruch gegen K gem. §§ 869, 861 BGB 13
IX. Herausgabeanspruch gegen K aus §§687, Abs.2 S.1, 681 S.2, 667 BGB 13
1. Anspruch entstanden 13
a) Geschäftsbesorgung 13
b) Fremdheit des Geschäfts 13
c) Ohne Auftrag oder Berechtigung 14
d) Subjektive Voraussetzungen. 14
aa) Kognitives Merkmal. 14
bb) Finales Merkmal 14
2. Anspruch untergegangen. 14
3. Anspruch durchsetzbar. 14
4. Rechtsfolgen. 15
X. Schadensersatzanspruch gegen K aus §§ 678, 687 Abs.2 S.1 i.V.m. §249 Abs.1 BGB15
XI. Herausgabeanspruch gegen K aus §816 Abs.1 S.1 BGB 15
VIII
1. Anspruch entstanden 16
a) Verfügung 16
b) Zwischenergebnis 16
2. Zwischenergebnis. 16
XII. Herausgabeanspruch gegen K aus §816 Abs.2 BGB. 16
XIII. Herausgabeanspruch gegen K aus §812 Abs.1 S.1 2.Alt BGB. 16
1. Anspruch entstanden 16
a) Etwas erlangt. 17
b) Eingriff. 17
c) Auf Kosten eines anderen 17
d) Rechtsgrundlos. 18
aa) Eine Ansicht 18
bb) Andere Ansicht 18
cc) Stellungnahme 18
2. Anspruch untergegangen. 19
3. Anspruch durchsetzbar. 19
4. Rechtsfolge. 19
XIV. Schadensersatzanspruch gegen K aus §§823 Abs.1, 249 Abs.1 BGB. 19
1. Anspruch entstanden 20
a) Rechtsgutverletzung. 20
b) Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung 20
c) Rechtswidrigkeit 20
d) Verschulden 20
e) Schaden 21
f) Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden 21
2. Anspruch untergegangen. 21
3. Anspruch durchsetzbar. 21
4. Rechtsfolge. 21
XV. Schadensersatzanspruch gegen K gem. §826 BGB. 21
1. Anspruch entstanden 21
a) Sittenwidrigkeit 21
b) Zwischenergebnis 22
2. Zwischenergebnis. 22
IX
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bac.jur. Gentil Ressing, 2008, Kreditsicherungsrecht: Sicherungsübereignung - Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Eigentum, München, GRIN Verlag GmbH
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