Sachverhalt
Die in der Politik seit dem Jahreswechsel 2007/08 heftig geführte Debatte um Jugendgewalt
und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Forderung nach härteren Strafen für jugendliche Gewalttäter hatte in der Bevölkerung ein großes Echo ausgelöst und für erheblichen Diskussionsstoff gesorgt. X war der Auffassung, dass in dieser Debatte reaktionären Kräften und populistischer Meinungsmache schon viel zu viel Raum gegeben worden ist. Er wollte daher noch vor den Landtagswahlen 2008 eine Demonstration mit dem Thema „Die Gefahr liegt rechts: Gegen geistige Brandstifter und für eine härtere Bestrafung rechter Gewalt. Rechte gehören in Erziehungscamps!“
durchführen, die neben Linksorientierten auch Interessierte ohne besondere politische Zugehörigkeit ansprechen sollte. X meldete die Veranstaltung bei der Versammlungsbehörde an; die Demonstranten sollten sich nach seinen Vorstellungen
durch die Hamburger Innenstadt bewegen, um eine möglichst breite Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu erzielen.
Daraufhin kündigten dem gewaltbereiten Spektrum zuzurechnende Anhänger der rechten Szene massive Gegendemonstrationen gegen die Veranstaltung des X an. Die zuständige Versammlungsbehörde verfügte nach Anhörung des X, dass die vom ihm geplante Demonstration nur entlang einer genau bezeichneten Streckenroute (Stephansplatz - Dammtorwall - Jungiusstraße - St. Petersburger Straße - Lagerstraße - Sternstraße - Neuer Pferdemarkt) durchgeführt werden darf. Zur Begründung wurde angeführt, dass die von den gewaltgeneigten Gegendemonstranten zu erwartenden Ausschreitungen sich nur durch räumliche Trennung der Versammlung des X von den für dieselbe Zeit angekündigten Gegenveranstaltungen wirksam bekämpfen
ließe. Anders als bei den Teilnehmern der Gegendemonstrationen sei bei den Versammlungsteilnehmern des X zu erwarten, dass sie sich der Anordnung beugen und ihre Veranstaltung ohne größeren Widerstand auf den angeordneten Versammlungsort verlegen würden. In der Verfügung ordnete die Behörde ferner an, dass nur Transparente und Plakate mit einer Gesamtlänge von unter 150 cm getragen werden dürften, diese dürften sodann flächenmäßig nur frontal zur Marschrichtung
I
gehalten werden. Schließlich verfügte sie, dass Demonstrationsteilnehmer entlang dem Streckenverlauf nur auf der Fahrbahn und nicht auf dem Bürgersteig der Strecke laufen dürften.
X war zwar nicht mit den Beschränkungen einverstanden, er nahm sie aber - wenn auch zähneknirschend - um der Durchführung der Veranstaltung Willen hin und bewarb diese auch im Internet. In einschlägigen Internetforen wurde daraufhin von Vertretern der gewaltbereiten autonomen Szene wenige Tage vor dem Tag der Durchführung der Veranstaltung des X angekündigt, dass man partizipieren werde. In Anbetracht der Internetankündigungen fürchtete die Polizei, dass es zu Gewaltaktionen aus der Demonstration heraus kommen könnte. Am Veranstaltungstag rückten die Beamten mit mehreren Hundertschaften in voller Einsatzmontur (Schlagstöcke, Hel-HAUSARBEIT im POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT WS 2007/08 2
me und Schilder) an. Die Polizisten setzten sich sodann gleichzeitig mit den Versammlungsteilnehmern
in Bewegung, wobei sie die Teilnehmer durch direkte beidseitige und vorderseitige Begleitung U-förmig umschlossen und entlang der vorgegebenen Strecke führten. Der Demonstrationszug wurde hierbei von den Polizisten derart eng umschlossen, dass es keine Durchlassstellen gab und die Versammlungsteilnehmer
keine Möglichkeit hatten, sich aus dem Zug zu entfernen. Als sich der Aufzug in der Sternstraße befand, löste X schließlich die Demonstration vorzeitig selbst auf, da der Öffentlichkeit - wie er später verlauten ließ - durch die massive Polizeibegleitung das Bild eines Gefangenentransports geboten wurde. X ist der Ansicht, dass das Vorgehen der Polizei „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen“ unvereinbar war. Er möchte in jedem Falle die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens am Veranstaltungstag festgestellt wissen. Auch möchte er geklärt wissen, ob die beschränkenden Anordnungen der Versammlungsbehörde im Vorwege rechtmäßig waren. Er wendet sich zur Klärung dieser Fragen an den Rechtsanwalt R.
Bearbeitervermerk: Fertigen Sie das Rechtsgutachten an, das R zur Prüfung der Rechtslage erstellt. Dabei ist - gegebenenfalls in hilfsgutachtlicher
II
Form - auf alle relevanten Rechtsfragen einzugehen.
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Literaturverzeichnis
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Krüger, Heike „Eingekesselte Versammlungsfreiheit - über Van der Schoot, Oliver die rechtliche Zulässigkeit der
IV
einschließenden Begleitung von Demonstrationen“, Zeitschrift für
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V
Gliederungsverzeichnis
SACHVERHALT I
LITERATURVERZEICHNIS IV
GUTACHTEN 1
KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER
POLIZEIMA ßNAHME 1
A. VERWALTUNGSRECHTSWEG UND ZUSTÄNDIGES GERICHT 1
I. Aufdrängende Sonderzuweisung 1
II. Verwaltungsrechtsweg 1
1. Öffentlichrechtliche Streitigkeit 1
2. Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit. 1
3. Abdrängende Sonderzuweisung 1
III. Sachlich und örtlich zuständiges Gericht. 1
B. ZULÄSSIGKEIT. 2
I. Statthaftigkeit der Klage. 2
1. Klagebegehren 2
2. Fortsetzungsfeststellungsklage 2
a) Verwaltungsakt. 2
aa) Hoheitliche Maßnahme einer Behörde 2
bb) Öffentlich Rechtlich 3
cc) Regelung eines Einzelfalles. 3
(1) Duldungsverfügung 3
(2) Verwaltungshandeln 3
(3) Streitentscheid. 3
b) Zwischenergebnis. 4
3. allgemeine Feststellungsklage 4
a) Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses 4
aa) Rechtsverhältnis. 4
bb) Konkretes Rechtsverhältnis. 4
cc) Beteiligte des Rechtsverhältnisses. 4
VI
b) Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. 5
II. Klagebefugnis 5
1. Eine Ansicht 5
2. Andere Ansicht 5
3. Streitentscheid 5
III. Feststellungsinteresse. 5
1. Wiederholungsgefahr. 6
2. Rehabilitationsinteresse 6
IV. Vorverfahren. 6
V. Klagefrist. 6
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit beider Parteien 6
VII. Form 7
VIII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit 7
IX. Fehlen entgegenstehender Rechtskraft 7
X. Rechtsschutzbedürfnis 7
C. WEITERE VERWALTUNGSPROZESSUALE ANFORDERUNGEN. 7
D. BEGRÜNDETHEIT. 7
I. Passivlegitimation 7
II. Rechtsgrundlage der Polizeimaßnahme 7
1. Spezialgesetzliche Befugnisnormen 7
a) Einschränkungsmöglichkeiten des §15 VersammlG. 8
b) Auflage 8
c) Auflösung 9
d) Minusmaßnahme zur Auflösung 9
e) Rechtsfolge 9
aa) Ingewahrsamnahme 9
bb) Analoge Anwendung. 9
2. Zwischenergebnis 10
III. Formelle Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme. 10
1. Zuständigkeit 10
2. Verfahren 10
3. Form 10
IV. Materielle Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme. 10
VII
1. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage. 10
a) Öffentliche Sicherheit oder Ordnung 10
b) Unmittelbare Gefahr. 11
2. Zwischenergebnis 11
E. ERGEBNIS BZGL. DER POLIZEIMAßNAHME 11
RECHTM ÄßIGKEIT DER BEHÖRDENANORDNUNGEN 11
A. ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE. 11
B. RECHTSFEHLERFREIE ANWENDUNG DER ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE BZGL. DER
STRECKENF ÜHRUNG 12
I. Formelle Aspekte. 12
1. Zuständigkeit der Behörde 12
2. Beachtung der Verfahrensvorschriften. 12
3. Einhaltung bestehender Formvorschriften. 12
II. Materielle Aspekte 12
1. Ermächtigungsvorraussetzungen 12
a) Öffentliche Sicherheit oder Ordnung 12
b) Unmittelbare Gefahr. 13
c) Erkennbare Umstände 13
2. Polizeipflichtigkeit 14
a) Verhaltensstörer. 14
b) Zweckveranlasser 14
aa) Subjektive Theorie. 14
bb) Objektive Theorie. 15
cc) Mitverantwortlichkeit 15
dd) Streitentscheid 15
c) Zustandsstörer 16
d) Nichtstörer. 16
aa) Unmittelbar bevorstehende Gefahr. 16
bb) Maßnahmen gegenüber dem eigentlichen Störer 16
3. Zwischenergebnis 17
C. RECHTSFEHLERFREIE ANWENDUNG DER ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE BZGL. DER
PLAKATGR ÖßE 17
I. Formelle Aspekte. 17
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Arbeit zitieren:
Gentil Ressing, 2008, Polizeirecht - Versammlungsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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