Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Lernkontrollen am jeweiligen Ausbildungsplatz 2
2.1 Aufbau von Lernkontrollen 3
2.2 Möglichkeiten von Lernkontrollen am Ausbildungsplatz 3
2.2.1 Arbeitsproben 4
2.2.2 Unterweisung 4
2.2.3 Beobachtung 4
2.2.4 Berichtsheft 5
2.2.5 Selbstkontrolle 5
3 Feedback während eines Ausbildungsabschnittes 5
4 Vorbereitung des Auszubildenden auf schriftliche und mündliche
Prüfungen 7
4.1 Vorbereitung auf schriftliche Prüfungen 7
4.1.1 Verantwortlichkeit des Auszubildenden 7
4.1.2 Verantwortlichkeit des Ausbilders 8
4.2 Vorbereitung auf mündliche Prüfungen 9
5 Anmeldung zur Prüfung 9
6 Funktion von Zwischen- und Abschlussprüfung 10
6.1 Zwischenprüfung 11
6.2 Abschlussprüfung 11
7 Gestaltung eines mündlichen Prüfungsgespräches 12
7.1 Prüfungsausschuss 12
7.2 Ablauf der mündlichen Prüfung bei Dipl. Verwaltungswirten und
Verwaltungsfachwirten 12
7.3 Ablauf der mündlichen Prüfung bei Verwaltungswirten
Verwaltungsfachangestellten und Bürokaufleuten 13
8 Meine Rolle als Mitglied eines Prüfungsausschusses 14 9 Sozialschädliches Verhalten in der mündlichen Prüfung 15 10 Fazit 18 Literaturverzeichnis 19 Anhang 20
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1 Einleitung
Die Verwaltung (oder der Betrieb) spielt neben der Berufsschule eine wesentliche Rolle für den beruflichen Lernprozess. Hier werden dem Auszubildenden vor allem durch Möglichkeiten des „Zuschauens“ und „Mitmachens“ berufliche Arbeitsprozesse von der praktischen Seite dargestellt.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt in § 1 Abs. 3 vor, dass die betriebliche Berufsausbildung „die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln“ hat. 1 „Dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird (…) und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann“ gehört zu den Pflichten des Ausbildenden 2 (s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Er übernimmt also die Verantwortung für den Ablauf der Ausbildung, für das Aneignen des Wissens durch den Auszubildenden und letztendlich für die ganze berufliche Zukunft des jungen Menschen. Dessen muss er sich also bewusst sein und alles in seiner Macht stehende tun, dass er der Verpflichtung nachkommt. Dies gilt gleichermaßen für den Ausbilder, also denjenigen, der „unmittelbar mit der Vermittlung der im Ausbildungsberufsbild festgelegten Fertigkeiten und Kenntnissen beauftragt“ ist. 3 Zu seinen Aufgaben zählen die Planung, Leitung, Unterweisung sowie die Unterrichtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Mit der letzten wird sich die Arbeit ausführlicher beschäftigen.
1 Für Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis findet das BBiG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG keine Anwendung. Für diese gilt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Dieser verweist jedoch im § 1 Abs. 3 auf das BBiG im Fall, dass er selbst keine Regelung enthält.
2 „Der Ausbildende ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt“ Golas, 118. 3 Vgl. Golas, 118.
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2 Lernkontrollen am jeweiligen Ausbildungsplatz
Um über „Lernkontrollen“ sprechen zu können, muss man sich erst die Frage stellen, was bedeutet eigentlich „Lernen“? Meistens assoziieren Menschen den Begriff mit Schule, mit dem Lernen von Schreiben und Lesen, Lernen von Rechnen etc. Man versteht also drunter „die Aneignung irgendwelcher Fertigkeiten oder Informationen“. 4 Die Lernfähigkeit besitzt der Mensch schon seit der Geburt. Bei Babys erfolgt das Lernen auf-grund des Erfordernisses der Befriedigung seiner Bedürfnisse. Wenn es also durstig ist, schreit es um die anderen darauf aufmerksam zu machen. Wenn es zum Erfolg geführt hat, wird es beim nächsten Mal die gleiche Verhaltensweise anwenden. So werden durch eigene Versuche Lösungen herausgefunden. Andere Möglichkeit bietet das Abgucken von anderen. Da der Mensch von Natur aus ein faules Wesen ist, nutzt er lieber die durch andere erprobten Lösungen.
Ob der Ausbildungsprozess effektiv war, kann man am besten an den durch die Auszubildenden angeeigneten Kenntnisse und deren Fachwissen erkennen. Jeder Ausbilder ist also auf die Ermittlung seines Lehrerfolges angewiesen, um nicht nur die Auszubildenden sondern auch sich selbst beurteilen zu können. So bekommt er auch heraus, ob die durch ihn angewandten Methoden der Unterrichtung oder Unterweisung wirksam waren und zum Lernen motiviert haben.
Um eine Lernkontrolle zu ermöglichen, benötigt jeder Ausbilder festgesetzte Ziele als Soll-Zustand und die Ergebnisse seiner Anstrengungen als Ist-Zustand. Der Vergleich der beiden Komponenten ergibt das Ausmaß an erreichtem Erfolg, der positiv ist, wenn sich die Ziele mit den Ergebnissen decken. Die Ausbilder sollen sich also über die folgenden drei Faktoren Gedanken machen:
Ausbildungsziel Ausbildungsprozess Ausbildungserfolg. 5 Als Hauptziel am Ausbildungsplatz gilt die Vermittlung des für die konkrete Abteilung erforderlichen Fachwissens, sowie der Fähigkeit das Theoretische in Praxis umsetzen zu können. So sollen sich die Ausbilder erstmal ein Bild davon machen, welche Fachkenntnisse den Auszubildenden in Verwaltungsseminaren und in der Berufsschule vermittelt werden, um ihr Ausbildungsprogramm dementsprechend anzupassen. Das Wissen des Auszubildenden soll in der Praxiszeit erweitert werden und an praktischen Beispielen vermittelt und erklärt werden. Da ist man schon bei dem Ausbildungsprozess. Der Jugendliche soll Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt bekommen, die er bei der Abteilung als zukünftiger Mitarbeiter brauchen wird und die „dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind“ 6 . Am Ende des Praktikumsabschnitts muss sich der Auszubildende einigermaßen sicher in der Materie „bewegen“ können, was ein Zeichen für einen erfolgreich durchgeführten Ausbildungsprozess ist. Um den Ausbildungserfolg messen zu können, benötigt der Ausbilder konkrete Zahlen / Ergebnisse, die er bei den durchgeführten Kontrollen erhält. Es ist jedoch wichtig nicht verfälschte Ergebnisse zu bekommen, wobei unterschiedliche Faktoren beachtet werden müssen. Es muss also eine Technik der Durchführung von Lernkontrollen ausgearbeitet werden, die angepasst am jeweiligen Ausbildungsplatz wahre Fakten und Feststellungen über den Ausbildungserfolg aufzeigt.
4 Vgl. Golas, 217.
5 Vgl. Döring/Ritter-Mamczek, 308.
6 § 14 Abs. 2 BBiG.
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2.1 Aufbau von Lernkontrollen
Was die Ergebnisse von Lernkontrollen verfälscht, ist die durch oft trockene Abfragung des Auszubildenden herbeigeführte „Prüfungsangst“. Nach den psychologischen Untersuchungen sind davon in schulischen Bereichen am meisten die Schüler betroffen, deren Notendurchschnitt eine vier ergibt. Das durch die schulische Laufbahn gewachsene Potential an Prüfungsangst wird bei der Weiteranwendung der gleichermaßen trockenen Lernkontrollen am Ausbildungsplatz fortgehend geprägt. Die Angst vom Versagen kann bei den Betroffenen Personen sogar zu psychosomatischen Krankheiten führen, was in den letzten Jahren öfter der Fall war und zu erschreckend hoher Anzahl der kranken Kinder geführt hat. 7 Der Ausbilder und die Auszubildenden müssen also wissen, dass die Lernkontrollen nicht zur Bestraffung durchgeführt werden.
Die Lernkontrollen sollen nicht nur dem Ausbilder zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Auszubildenden dienen. Vielmehr müssen sie die Funktion einer Selbstkontrolle für den Auszubildenden erfüllen. Es soll ihm aufgezeigt werden, über welche Kenntnisse er nach jeweiligem Ausbildungsabschnitt verfügen muss und in wie weit er sich die erforderliche Kenntnisse angeeignet hat. Es handelt sich also dabei um einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand. Für die evtl. festgestellten Abweichungen muss eine Ursachensuche vorgenommen werden. Gegen die festgestellten Ursachen sind erforderliche Maßnahmen vorzunehmen. Damit sind die Ergebnisse der Lernkontrollen eine gewisse Verpflichtung zum Handeln. Das Produkt des Ausbildungsprozesses muss nach vorher festgestellten allgemein bekannten Kriterien bewertet werden. Es gibt dann die Möglichkeit solch eine Beurteilung „objektiv“ nachzuprüfen und sogar bei Unzufriedenheit vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Hintz schlägt für die Leistungsbeurteilung in der Schule pädagogische Leitlinien vor, die auch für die Beurteilung des Lernerfolges am Ausbildungsplatz angewandt werden können. Demnach sollten:
• Zensuren durch „ausführliche, erläuternde Leistungsbeurteilungen“ ersetzt werden
• Anzahl der Leistungskontrollen wo möglich reduziert werden
• die durchgeführten Tests zur Selbsteinschätzung verhelfen
• keine zu häufigen Wechsel der Ausbilder durchgeführt werden, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen
• Aufklärungen über den Sinn der Lernkontrollen durchgeführt werden Kontrolle soll durch den Ausbilder nicht als „repressive Schnüffelei“ oder „Misstrauen“ ver-standen werden. 8 Sie soll sich auch nur darauf beziehen, was zum Erreichen des Ausbildungszieles maßgeblich ist. Dadurch ist die oben angesprochene Zielbildung durch den Ausbilder notwendig. Die Ziele ergeben sich mehr oder weniger aus dem Ausbildungsberuf, Ausbildungsrahmenplan oder auch den Prüfungsanforderungen sowie den Erwartungen des Ausbildungsbetriebes.
2.2 Möglichkeiten von Lernkontrollen am Ausbildungsplatz
Wie in der Schule so auch im Praktikum verfügen die Ausbilder über mannigfaltige Prüfungsmöglichkeiten, mit denen sie den Vergleich des Ist- mit dem Soll-Zustand durchführen können. Zu beachten ist jedoch, dass die durchgeführten Kontrollen „objektiv, zuverlässig und gül-
7 Vgl.Hintz/Pöppel/Rekus, 226.
8 Vgl. Golas, 336.
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tig im Hinblick auf die Lernziele“ 9 sind. Es wird also im Folgenden auf ausgewählte Möglichkeiten der Lernkontrolle eingegangen, um die Nach- und Vorteile der Prüfungsarten aufzuzeigen.
2.2.1 Arbeitsproben
Arbeitsproben kommen meistens in technischen Ausbildungsberufen zur Anwendung, obwohl sie auch in der Verwaltung durchgeführt werden können (z. B. Bearbeitung eines Antrags auf Sozialhilfe). Es wird dadurch dem Ausbilder eine Möglichkeit gegeben, zu überprüfen, ob der Auszubildende „durch systematische Unterweisung und laufende Übung mit steigenden Anforderungen in der Lage ist, unter normalen Bedingungen ein befriedigendes Ergebnis (…) zu erbringen“ 10 . Die Arbeitsproben sind vom Ausbildungsberuf abhängig, d. h. dass z. B. ein zukünftiger Bankkaufmann einen Scheck buchen muss, ein zukünftiger Automechaniker als Aufgabe einen Ölwechsel durchführen muss. Die Ergebnisse von durchgeführten Arbeitsproben zeigen hervorragend den Ausbildungsstand. Dabei werden der Arbeitsplan, die Ausführung und das Ergebnis selbst von dem Prüfer beobachtet und bewertet. Die Beurteilung bereitet hier keine größeren Probleme, denn der Soll-Zustand wird hier klar gestellt.
Zu den Arbeitsproben gehört das Mitarbeiten am Arbeitsplatz, Prüfungsstücke am Ende der Ausbildung und vor allem Übungsarten nach entsprechender Unterweisung.
2.2.2 Unterweisung
Die Unterweisung selbst kann jedoch auch als eine Art der Lernkontrolle bezeichnet werden, ohne dass sie zur Erstellung einer Arbeitsprobe führen muss. Unter Unterweisung wird „das planmäßige, systematische Anleiten zum praktischen Tun“ 11 verstanden. Gemäß §13 Satz 1 Nr. 3 BBiG haben die Auszubildenden den Weisungen des Ausbildenden zu folgen. Durch Unterweisung am Ausbildungsplatz werden den Auszubildenden die notwendigen Fertigkeiten, das Arbeitsverfahren oder auch Verhaltensweisen vermittelt. Er gewinnt dadurch einen Detaileinblick in das Arbeitsleben. Der Lehrstoff wird hier in den Betriebsablauf eingewickelt und ernsthaft aufgezeigt. Die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in drei Stufen: Eine Aufgabe wird zuerst vorgeführt, danach erklärt und danach folgt die Nachahmung. Der Ausbilder kann durch die Lösung der gestellten Aufgabe durch den Auszubildenden schnell erkennen, ob die bisherige Ausbildungszeit erfolgreich abgelaufen ist. Es wird auch schnell ersichtlich, ob der Auszubildende den erforderlichen Unterrichtsstoff in dem theoretischen Teil der Ausbildung beigebracht bekommen hat.
2.2.3 Beobachtung
Eine der speziell für die betriebliche Ausbildung charakteristischen Arten von Lernkontrolle ist die Beobachtung. „Beobachten bedeutet ein möglichst sachliches Registrieren von Gegenständen, Vorgängen und Verhaltensweisen“. 12 Sie wird vor allem zur Beurteilung des Auszubildenden angewandt, zeigt jedoch auch den Erfolg der durch den Ausbildenden benutzen Lehrmethoden. Wichtig ist es dabei, dass es nicht nur einem Beobachter gibt, sonst kann die Beobachtung sehr subjektive Ergebnisse herbeiführen. Das Beobachtete soll am besten schriftlich protokolliert werden, damit die Ergebnisse auch für die Außenstehenden (Nichtbeobachter)
9 Golas, 338.
10 Golas, 339.
11 Golas, 266.
12 Golas, 358.
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Dipl. Verwaltungswirtin Monika Kehr, 2007, Gestaltung von Lernkontrollen und Prüfungen , Munich, GRIN Publishing GmbH
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