Inhaltsverzeichnis
A. Einführung. 1
B. Überblick über das VN-Menschenrechtsschutzsystem 2
C. Neuere Entwicklungen im Bereich des V-N
Menschenrechtsschutzes 5
I. Die Auflösung der VN-Menschenrechtskommission und die
Gr ündung des VN-Menschenrechtsrates. 5
1 Das Vorgängergremium: Die Menschenrechtskommission 6
2 Der neu konzipierte Menschenrechtsrat 8
a) Entstehungsprozess und die Charakteristika des MRR -
Veränderungen gegenüber der MRK 8
b) Der MRR in seinen ersten zwei Jahren: 10
c) Bewertung der institutionellen Veränderung und der ersten zwei
Jahre. 11
II. Entwicklungen im Bereich des V-N
Menschenrechtsvertragssystems 15
D. Ausblick: Weiterentwicklung des Menschenrechtschutzes 18
VI
A. Einführung
Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) in der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) im Jahre 1948 hat sich die Staatengemeinschaft feierlich zur Achtung der Menschenrechte bekannt. Seitdem stellen die Menschenrechte einen erheblichen Bestandteil der Völkerrechtsordnung dar. 1 Die Aktivitäten der VN zum Schutz der Menschenrechte ließen über die Jahrzehnte dabei ein dichtes Geflecht von Regeln und Normen entstehen, welches nachhaltig dazu beigetragen hat, dass menschenrechtliche Standards ausnahmslos als Gradmesser für die Legitimität staatlichen Handelns herangezogen werden. 2
Aufgrund fehlenden Konsenses hat es die internationale Staatengemeinschaft auf universeller Ebene dahingegen nicht realisieren können, für die Durchsetzung der Menscherrechte „Gerichte mit der Befugnis zum Erlass verbindlicher Urteile“ 3 zu etablieren. 4 Ein allgemein geltendes effektives System zu Menschenrechtsüberwachung unddurchsetzung mit justizförmigen Mechanismen 5 konnte so nicht geschaffen werden. 6 Ersatzweise hat sich im Rahmen der Weltorganisation ein System entwickelt, welches Vertragsüberwachungsorgane (human right treaty bodies) und so genannte außervertragliche, chartagestützte, Durchsetzungsorgane mit eher politischem Charakter geschaffen hat. 7
Bis zum heutigen Zeitpunkt ist dieses System in seiner Entwicklung nicht zum Abschluss gekommen, und hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Veränderungen, Reformvorschlägen und -bedarf hervorgebracht. Vor dem Hintergrund eines sich fortwährend verändernden VN-Menschenrechtsschutzes ist das Ziel der vorliegenden Arbeit die neueren institutionellen Entwicklungen in diesen Bereich zu untersuchen und zu bewerten. 8 Den Schwerpunkt der Arbeit bildet eine bewertende Analyse der Auflösung der Menschenrechtskommssion (MRK) und der Gründung des neuen VN-Menschenrechtsorgans: der Menschenrechtsrat (MRR) (Kap. C.I). Des Weiteren befasst sich die Arbeit mit den neueren Prozessen im Rahmen der VN-Menschenrechtsvertragssystems (Kap. C. II.) und liefert einen Ausblick hinsichtlich der Weiterentwicklung des universellen Menschenrechtschutzes und den Überlegungen zur Schaffung eines Internationalen Gerichtshofes für Menschenrechte (Kap. D). Bevor die
1 Hailbronner in Vitzthum, 3. Abschnitt, Rn. 272.
2 Gareis/Varwick 2007, S. 182.
3 Kälin/Künzli,, S. 188.
4 Zur den Gründen des fehldenden Konsens siehe Gareis/Varwick, S. 169ff.: „Souveränität versus kollektive Regelungen“.
5 Das ist bislang nur im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention geschaffen worden.
6 Hailbronner in Vitzthum, 3. Abschnitt, Rn. 217.
7 Kälin/Künzli, S. 188.
8 Aufgrund von forschungsökonomischen Gründen können die vielfältigen Entwicklungen im Rahmen regionaler Institutionen wie zum Beispiel der EMRK-Bereich, die Gründung des Afrikanischen Menschengerichtshofes und die Etablierung der Agentur für Menschenrechte der EU nicht untersucht werden.
1
erwähnten neueren institutionellen Entwicklungen einer Analyse unterzogen werden, wird die vorliegende Arbeit zuerst einen knappen und kursorischen Überblick über das VN-Menschenrechtssystem schaffen, da diese Fundament für das Verständnis der weiteren Untersuchung als notwendig erachtet wir (Kap. B).
B. Überblick über das VN-Menschenrechtsschutzsystem
Das VN-Menschenrechtssystem besteht einerseits aus Überwachungsorganen auf Grundlage von Verträgen und andererseits aus so genannten außervertraglichen Durch-setzungsorganen. 9
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948, die auf der VN-Charta basiert, bildet den ersten umfassenden Menscherrechtskatalog der VN, jedoch entfaltete die durch die Generalversammlung (GV) mit der Resolution 217 A (III) verabschiedete Erklärung juristisch gegenüber den Mitgliedsstaaten keine bindende Wirkung. 10 Die AEMR setzte jedoch starke Impulse in der völkerrechtlichen Weiterentwicklung von Menschenrechtschutz. Es folgten die beiden 1966 verabschiedeten und 1976 in Kraft getretenen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle (Sozialpakt/ ICESCR 11 ) sowie über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt/ICCPR 12 ), die heute von 158 bzw. 161 Mitgliedsstaaten ratifiziert wurden 13 , völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtsstandards darstellen, und mit der AEMR quasi die „International Bill of Rights“, den Grundrechtskatalog der internationalen Gemeinschaft bilden. 14 Auf Basis der AEMR sind über den Zivil- und Sozialpakt hinaus bis heute sechs weitere Spezialkonventionen, man spricht von den Kernverträgen 15 , geschaffen worden. 16 Neben diesen Kernverträgen haben die VN und verschiedenen Sonderorganisationen eine Vielzahl weiterer rechtlich bindender Verträge, unverbindlicher Deklarationen und so genannten soft law standards für den Schutz der Menschenrechte erarbeitet 17 , auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden kann. Dabei bilden die Verträge, die zum Teil sehr unterschiedliche Schutzgehalte und verschiedene Durchsetzung- und Schutzmechanismen
9 Kälin/Künzli, S. 188.
10 Herdegen, § 47, Rn. 3; Die Staaten bekannten sich in großer Mehrheit zu der Erklärung, vor allem aus dem Grund heraus „weil Art und Ausmaß ihrer Umsetzung im Verantwortungsbereich der Regierungen verblieben und die Erfüllung ihrer Ansprüche keiner externen Kontrolle unterworfen war“ (Gareis/Varwick, S. 177).
11 International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights.
12 International Covenant on Civil and Political Rights.
13 Stand Januar 2008, Ratifizierungsraten beim OHCHR abrufbar unter: http://www2.ohchr.org/english/bodies/ratification/1.htm
14 Kälin/Künzli, S. 46.
15 Die Main Human Right Treaties nach Anne F. Bayefsky (siehe http://www.bayefsky.com/treatybodies/hm.).
16 Diese sind: Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, (ICERD International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination; 1969/ 173; [Jahr des Inkrafttretens/ Anzahl der Ratifizierungen; Stand Januar 2008]), die Konvention gegen die Diskriminierung von Frauen (CEDAW Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; 1981/ 185), die Anti-Folter-Konvention; (CAT Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment; 1987/ 145) die Kinderrechtskonvention (CRC Convention on the Rights of the Child
; 1990/ 193), die Konvention zum Schutz der Rechte von Arbeitsmigranten und ihren Familien (ICRMW International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families; 2003/ 34) und die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD Convention on the Rights of Persons with Disabilities; 2008/ 27).
Für vier der acht Verträge (ICCPR, CEDAW, CAT und CRC) wurden Zusatzprotokoll, so genannte Fakultativprotokolle verabschiedet.
17 Nowak, 4.3.7, S. 95.
2
Arbeit zitieren:
Lukas Sperling, 2008, Neuere institutionelle Entwicklungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Individualklagen, Menschenrechtsrat der VN, u.a.) , München, GRIN Verlag GmbH
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