Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
1.1 Einführung in die Thematik. 1
1.2 Notwendigkeit des Forschungsobjekts Embryo? 2
1.3 Problemstellung. 3
2. Gegenwärtige rechtliche Situation. 4
2.1 Das Grundgesetz und die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts. 4
2.2 Das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz. 7
3. Ethische Argumente zum Schutz des Embryos. 9
3.1 Das Speziesargument und das Potentialitätsargument. 9
3.2 Das Kontinuumsargument und das Identitätsargument. 11
3.3 Zwischenfazit. 13
4. Schutzbedürfnisse der Gesellschaft. 13
4.1 Deontologische und konsequentialistische Ethik. 13
4.2 Das Missbrauchsargument. 14
4.3 Dammbruch-Argumente: Die „schiefe Bahn“ der Gesellschaft. 16
4.4 Das „Schutz für Frauen“-Argument. 21
5. Schlussbetrachtung. 23
Literaturverzeichnis. 25
II
1. Einleitung
1. Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
„Embryonale Stammzellen gelten bei den Medizinern als kleine Wunderwerke der Natur, weil sie sich in jede beliebige Zelle eines Körpers zu verwandeln mögen. Irgendwann, so hoffen die Forscher, lassen sich mit ihnen Ersatzgewebe für Kranke produzieren, mit denen
zerstörte Organe geflickt oder gar ersetzt werden können.“ 1 Glaubt man diesen Worten scheint eine Förderung der Embryonenforschung in Deutschland unumgänglich. Mit dem „Alleskönner“ Stammzelle lassen sich Fortschritte in der Medizin erzielen, um beispielsweise Krankheiten wie Diabetes zu heilen, durchtrenntes Rückenmark wieder zu verbinden oder zerstörte Herzmuskeln wieder zusammenzuführen. Gegenwärtig ist die Situation in unserem Land jedoch eine andere. Gegenüber Ländern wie Südkorea, Schweden, Belgien oder auch Großbritannien existieren für Wissenschaftler hier deutlich strengere Vorschriften. Nach wie vor ist es den Wissenschaftlern hierzulande nicht erlaubt, embryonale Stammzellen selbst herzustellen. Auch ist der Bezug dieser aus dem Ausland ist nur unter Erfüllung strenger Auflagen möglich. Während Stammzellforscher in Großbritannien die Frage stellen, ob potentielle Eizellspenderinnen mit Geld geworben werden dürfen, stellen Wissenschaftler in Deutschland noch die Forderung, die strengen Restriktionen auf diesem Forschungsgebiet aufzulockern. Im internationalen Vergleich befindet man sich nun schon Jahre hinter den Erkenntnissen anderer Länder. 2 Ein weiteres Festhalten an einer nicht Legalisierung der Stammzellforschung würde nicht nur die Forschung auf diesem Sektor beeinträchtigen, sondern auch den Fortschritt der Wissenschaft im allgemeinen nachhaltig beeinflussen. Die verbrauchende Forschung an Embryonen hat letztendlich ein Ziel: den klinischtherapeutischen Fortschritt voranzutreiben. Viele Forscher sehen die Stammzellforschung dadurch gerechtfertigt, als dass kranken Menschen die Hoffnung auf Heilung gegeben wird.
1 Hammerstein, K. v. / Neubacher, A. (2004, 6. Dezember). Angst vor Frankenstein. Der Spiegel
(50. Ausg.), S. 42
2 Ebd., S. 44.
1
1. Einleitung
1.2 Notwendigkeit des Forschungsobjekts Embryo?
Will man über das Forschungsobjekt Embryo diskutieren, setzt dies zumindest fundamentale Grundkenntnisse über diese Materie voraus. So sollte zwischen embryonalen Stammzellen und embryonalen Keimzellen differenziert werden. Embryonale Stammzellen werden etwa am 5. oder 6. Tag der Embryogenese, also vor einer möglichen Nidation, aus der inneren Zellmasse früher Embryonen entnommen. Die Entnahme dieser Stammzellen sorgt dafür, dass der lebende menschliche Embryo verbraucht wird: er wird getötet. Was beim therapeutischen Klonen passiert ist Folgendes: Dem kranken Menschen wird eine Körperzelle entnommen und diese in die zuvor entkernte Eizelle eingebracht. Durch biochemische Aktivierung teilt sich die Zelle, so dass nach wenigen Tagen ein Embryo aus knapp 200 Zellen entsteht - die sogenannte Blastozyste. Embryonale Stammzellen gelten als pluripotent, weil in ihnen das Potential von allen 200 Gewebearten des menschlichen Körpers steckt. Im nächsten Schritt werden der Blastozyste embryonale Stammzellen entnommen, die anschließend in einem Labor kultiviert werden. Unter Verwendung geeigneter Wachstumsfaktoren entwickeln sich aus den Zellen verschiedene Zelltypen - oder: aus den einzelnen Gewebearten verschiedene Gewebetypen. Da zu Beginn eine Körperzelle mit Zellkern in die entkernte Eizelle eingebracht wurde, verfügen die Zellen bzw. Zelltypen am Ende über das identische Erbgut des Patienten. 3 Beispielhaft: Bei einem Herzinfarkt sterben Milliarden von Herzzellen. Würde man dem Patienten nun die im Labor behandelten Zellen, also das „neue“ Gewebe, in den Herzmuskel injizieren, könnte sich dort wieder gesundes Gewebe bilden. 4 Bis zum Jahr 2006 ist noch von keiner erfolgreichen Behandlung mit dieser Methode berichtet worden.
Vom therapeutischen Klonen getrennt zu betrachten ist das reproduktive Klonen. 5 Hier würde die Blastozyste in die Gebärmutter einer Leihmutter eingepflanzt und es würde sich auf natürlichem Weg ein menschlicher Klon entwickeln. Das reproduktive Klonen wird jedoch von den meisten Forschern abgelehnt; auch diese Arbeit steht vor dem Hintergrund des therapeutischen Klonens.
3 Anm.: Auf eine ausführlichere Darstellung des Verfahrens soll an dieser Stelle verzichtet werden, da es für
den weiteren Verlauf der Arbeit nicht relevant ist.
4 Vgl. Albrecht, H. (2003, 18. September). Die magische Stammzellen-Show. Die Zeit (39. Ausg.).
5 Anm.: Das prominenteste Beispiel für das reproduktive Klonen dürfte das 1996 von Forschern entwickelte
Klon-Schaf Dolly gewesen sein.
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1. Einleitung
Die zweite oben angesprochene Zellart sind die embryonalen Keimzellen. Diese werden abgetriebenen Embryonen oder Feten entnommen. Im Gegensatz zum Vorgehen bei den embryonalen Stammzellen findet für die Entnahme hier keine „aktive“ Tötung statt. Allerdings wäre die Gewinnung der embryonalen Keimzellen gar nicht erst möglich, wenn nicht zuvor eine Tötung in Form einer Abtreibung stattgefunden hätte. Zuletzt sei noch eine dritte Zellart zu erwähnen, die adulten Stammzellen, über die jeder Mensch verfügt. Nachteilig im Vergleich zu den pluripotenten embryonalen Stammzellen ist, dass die adulten Stammzellen weniger potent sind, d. h. aus ihnen ließen sich nicht mehr alle 200 Gewebearten gewinnen. Adulte Stammzellen werden dem Patienten selbst aus dem Rückenmark entnommen. Seit einiger Zeit schon werden sie zur Behandlung von Herzinfarkten eingesetzt.
Ein durchdringender medizinisch-therapeutischer Fortschritt ist langfristig nur mit Hilfe von embryonalen Stammzellen zu erzielen, so dass der Embryo zu Forschungszwecken notwendig ist.
1.3 Problemstellung
Die Diskussion um eine Legalisierung der embryonalen Stammzellforschung berücksichtigt nicht nur mögliche ökonomische Aussichten. Hierbei sind weitaus mehr Aspekte hinsichtlich einer Entscheidung für oder gegen diese Forschung zu erörtern. In Anlehnung an die Ausführungen von Reinhard Merkel sollen in dieser Arbeit zum einen die schützenswerten Belange des Embryos, zum anderen die Schutzbedürfnisse der Gesellschaft betrachtet werden.
Blicken wir auf erstgenannte, so bereitet die Beantwortung der Frage nach dem rechtlichen Status des Embryos Probleme. Hierzu werden im nächsten Abschnitt die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen wie das Grundgesetz, die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellgesetz dargestellt. Zweitens ist die Frage zu stellen, inwieweit eine Forschung an menschlichen Embryonen aus ethischer Sicht vertretbar ist. Findet hier moralisch eine Entwürdigung des Embryos statt, wenn dieser zu Forschungszwecken im frühesten Stadium verbraucht wird? Erst wenn es hier keinerlei Einwände gibt - und man mag vermuten, dass dies de facto nicht der Fall sein wird - keimt die Frage nach den Belangen der Gesellschaft auf, die in dieser Arbeit ausführlicher diskutiert werden. Welche Folgen könnte eine legalisierte
3
2. Gegenwärtige rechtliche Situation
verbrauchende Embryonenforschung für die Gesellschaft haben? Würden die in ihr lebenden und heranwachsenden Individuen sukzessive zur Skrupellosigkeit erzogen? Wäre der abtrünnige Weg der Gesellschaft unvermeidbar und vorprogrammiert? Das vierte Kapitel wird sich eingehend mit den möglichen Konsequenzen einer zugelassenen verbrauchenden Forschung für die Gesellschaft auseinandersetzen und zeigen, wie plausibel diese wirklich sind.
2. Gegenwärtige rechtliche Situation
Dieses Kapitel soll klären, welcher Status dem Embryo aus rechtlicher Sicht zugesprochen wird. Primär geht es um die folgende Frage: Erhält der Embryo verfassungsrechtlichen Schutz oder kommt ihm nur einfachgesetzlicher Schutz zu?
2.1 Das Grundgesetz und die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts
Beginnend mit dem verfassungsrechtlichen Fundament der Bundesrepublik Deutschland fällt der Blick direkt auf Artikel 1 des Grundgesetzes:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Bei der Betrachtung des ersten Absatzes dieses Artikels fallen die Begriffe Würde und Mensch dadurch auf, dass sie nicht greifbar scheinen, wobei sich der Ausdruck der Würde mit der Definition von Thomas Hobbes erklären lässt. Mit Würde bezeichnet Hobbes den öffentlichen Wert eines Menschen, also den Wert, der ihm vom Staat entgegen gebracht wird. 6 Der Staat verpflichtet sich, nicht mit Willkür gegen einen Menschen vorgehen zu dürfen, sondern ihm mit Respekt und Achtung gegenüber zu treten. Die Definition des Begriffs Mensch dürfte sich dagegen etwas schwieriger gestalten. Wann genau spricht man von einem Menschen? Das Grundgesetz hält sich hierzu bedeckt. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob schon vor der Geburt, erst mit Vollendung der Geburt oder in welchem Stadium vor der Geburt die Bezeichnung Mensch zutreffend ist. Somit ist unklar, ob der Embryo als Mensch bezeichnet werden kann. Wenn dieser Schritt jedoch missglückt fällt es schwer, den nächsten zu setzen. Der nächste Schritt spricht dem frühen Embryo die Menschenwürde zu, die es zu schützen bzw. nicht zu verletzen gilt. Bei den
6 Hobbes, T. (1984). Leviathan. Berlin: Suhrkamp, S. 68.
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2. Gegenwärtige rechtliche Situation
Grundrechten sind zwei subjektivrechtliche Arten zu unterscheiden: zum einen das Unterlassen von verletzendem Handeln, auch als negative Pflicht zu bezeichnen. Zum anderen muss dem Inhaber von Grundrechten Schutz gewährt werden, was als positives Handeln zu bezeichnen ist. 7 Des Weiteren kommt dem Grundrechtsträger auch noch objektivrechtlicher Schutz zu. Dieser wird in der Darstellung der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts genauer beschrieben.
Das Grundgesetz spaltet die Interessen letztendlich in zwei Gruppen: Vertreter jener Gruppe, die den frühen Embryo als Mensch definiert sehen wollen und ihm subjektivrechtlichem Grundrechtsschutz zuteilen.
Sympathisiert man jedoch eher mit der Anzahl derer, die den Unterschied zwischen frühen Embryo und Mensch für unübersehbar halten, käme dem Embryo keine Menschenwürde zu, ihm bliebe der subjektivrechtliche Schutz verwehrt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes zitiert:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit [...]“ Mit dem Ausdruck jeder ist jeder Mensch gemeint und entsprechend stellt sich hier bezüglich einer Definition die zuvor beschriebene Problematik. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit Hilfe des Grundgesetzes sich die Frage nach dem Embryo als Grundrechtsträger nicht beantworten lässt. 8
Im Gegensatz zum Grundgesetz liefert die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts eine explizite Aussage dazu, wie der Embryo bzw. das ungeborene Leben zu behandeln ist. Hierzu ist der Blick auf Leitsatz 1 des zweiten Fristenlösungsurteils der Abtreibungsproblematik aus dem Jahr 1993 zu richten.
„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand undvon ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme der Mutter begründet.“
7 Vgl. Merkel, R. (2002). Forschungsobjekt Embryo - Verfassungsrechtliche und ethische Grundlagen der
Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen. München: dtv, S. 39.
8 Ebd., S. 26 ff.
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Arbeit zitieren:
B.A. Janine Meuser, 2007, Embryonenforschung - Ethische Argumente gegen eine verbrauchende Embryonenforschung, München, GRIN Verlag GmbH
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