Inhaltsverzeichnis:
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I. Einleitung 2
II. Der Naturzustand in Kants Philosophie 3
1. Stand der Freiheit - Stand der Natur 3
(Mutmaßlicher Anfang der Menschengeschichte)
2. Ungesellige Geselligkeit 4
(Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht)
EXKURS : Das „Ideal des hobbes“ 6
3. Reine Vernuft - Glückseligkeit 9
(Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis)
4. Notwendiger Kriegszustand 10
(Zum ewigen Frieden)
5. Naturzustand und Eigentum 11
(Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre)
III. Der Gesellschaftsvertrag 14
IV. Schlussbemerkung 16
Literaturverzeichnis 17
1
I. Einleitung
Dass Philosophen einen Zustand reflektieren, der ihrer jeweiligen historisch-politischen Lebenswelt vorausgeht, sich also Gedanken über einen „Naturzustand“ 1 machen, ist selbst beinahe ein „Urzustand“ in der Philosophie. Bereits in der Antike war diese Vorstellung weit verbreitet, und von dort zieht sie sich wie ein roter Faden durch die Philosophie bis hin zur modernen, bürgerlichen Philosophie des 18. Jahrhunderts und noch weit darüber hinaus. 2 Von je her steht diese Vorstellung allerdings nicht alleine, sie ist als „Kontrastbild“ 3 immer mit der Idee eines Zustandes verbunden, in dem der ursprüngliche Zustand nicht mehr existiert, sondern in einem von Menschen geschaffenen Gesellschaftssystem aufgehoben ist. Freilich haben sich sowohl die Vorstellungen des „status naturalis“ als auch diejenigen eines Zustandes, der diesen überwindet, 4 in der philosophiegeschichtlichen Entwicklung stark verändert, und diese Veränderung nachzuzeichnen, würde den Rahmen dieser Auseinandersetzung sprengen, jedoch wird die Beschäftigung mit Kants Naturzustandstheorie(n) deutlich machen, dass er sich in dieser Hinsicht durchaus auch als „Erbe der neuzeitlichen Tradition verstanden hat.“ 5
Besonders der Naturzustandstheorie Thomas Hobbes’ spricht Kant selbst eine große Bedeutung zu, auf sie soll deshalb auch in einem Exkurs näher eingegangen werden. In der Hobbeschen Philosophie sieht Kant eine Möglichkeit, die Pflicht zum Ausgang aus dem Naturzustand darzulegen: Das „Ideal des hobbes“ 6 mache es möglich, zu beweisen „daß es nicht willkürlich sey, aus dem Stande der Natur herauszugehen“ 7 . Dieses Verfahren, den Naturzustand als negatives Kontrastbild zu einem rechtlichen Zustand darzustellen und somit die Notwendigkeit des Ausgangs aus dem Urzustand zu beweisen, ist allen modernen Naturzustandstheorien eigen, 8 jedoch wird es gerade darauf ankommen, wie der status naturalis bei Kant beschrieben ist, und, darauf aufbau-
1 Auch:„Urzustand“, „status naturae“ oder „status naturalis“.
2 Vgl.: Hasso Hofmann: „Zur Lehre vom Naturzustand in der Rechtsphilosophie der Aufklärung“, in: Reinhard Brandt (Hrsg.): Rechtsphilosophie der Aufklärung, Berlin/New York: de Gruyter, 1982, S. 12-46, zur antiken „Vorgeschichte“ der Naturzustandsvorstellung insbesondere S. 12-18.
3 Hasso Hofmann: „Naturzustand“, in: Joachim Ritter u.a. (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Bd. 6 (Mo-O), Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1984, Sp. 653-658, hier: Sp. 654.
4 Dies allerdings nicht notwenig historisch betrachtet. Dieser Vorgriff wird später deutlich werden, ist aber an dieser Stelle nötig, um das nahe liegende Missverständnis, der Naturzustand müsse als empirisch-historische Vorstufe zu einer rechtlich und politisch verfassten Gesellschaft verstanden werden, nicht aufkommen zu lassen.
5 Karlfriedrich Herb: „Naturzustand, Eigentum und Staat. Immanuel Kants Relativierung des ‚Ideal des hobbes‘“, in: Kant-Studien, Jg. 83, Nr. 3 (1993), S. 283-316, hier: S. 283.
6 Immanuel Kant: „Handschriftlicher Nachlaß“, in: ders.: Gesammelte Schriften, hg. von der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Bd. XIX: Moralphilosophie, Rechtsphilosophie und Religionsphilosophie, Berlin: de Gruyter 1971 [dritter photomechanischer Nachdruck der ersten Auflage von 1934], S. 99.
7 Ebenda, S. 100.
8 Vgl.: Peter Prechtl: „Naturzustand“, in: ders./Franz-Peter Burkhard (Hrsg.): Metzler-Philosophie-Lexikon: Begriffe und Definitionen, Weimar: Metzler, 1996, S. 352, sowie: ders.: „Gesellschaftsvertrag“, in: ders./Franz-Peter Burkhard (Hrsg.): Metzler-Philosophie-Lexikon: Begriffe und Definitionen, Weimar: Metzler, 1996, S. 191-192.
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end, wie „die eintzige affirmative äussere natürliche Pflicht: exeundum e statu naturali“ 9 begründet ist. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Naturzustandsannahme innerhalb der Kantschen Schriften zu legen, da es keinen systematischen oder gar dieses Problem abschließend behandelnden Text Kants zur Geschichtsphilosophie gibt und auch seine systematischen rechtsphilosophischen Überlegungen in der Metaphysik der Sitten nicht von den verstreuten, früheren Reflexionen zu trennen sind. Gleichwohl verdienen sie, als ausgeprägteste Darstellung von Kants Naturzustandstheorie, in dieser Untersuchung besondere Aufmerksamkeit.
II. Der Naturzustand in Kants Philosophie
1. Stand der Freiheit - Stand der Natur (Mutmaßlicher Anfang der Menschengeschichte)
Den Naturzustand als historisches Faktum zu beschreiben, ist als empirisch-wissenschaftliche Analyse unmöglich, da es keinerlei Zeugnisse davon gibt. Kant ist sich dieser Tatsache wohl bewusst und versteht seine ‚Mutmaßungen‘ zum Anfang der Geschichte der Menschheit denn auch gerade nicht als „ernsthaftes Geschäft“ 10 sondern als „bloße Lustreise“ (85). Er ist andererseits jedoch überzeugt, dass sich Erkenntnisse über den „Anfang der Menschengeschichte“ gewinnen lassen, nur eben nicht als gesicherte Fakten, sondern als Folgerungen, die sich aus anthropologischen Grundannahmen ergeben:
Gleichwohl kann das, was im Fortgange der Geschichte Menschlicher Handlungen nicht gewagt werden darf, doch wohl über den e rste n A nf an g derselben, so fern ihn die Na tur macht, durch Mutmaßungen versucht werden. Denn dieser darf nicht erdichtet, sondern kann von der Erfahrung hergenommen werden; wenn man voraussetzt, daß diese im ersten Anfange nicht schlechter gewesen, als wir sie jetzt antreffen: eine Voraussetzung, die der Analogie der Natur gemäß ist, und nichts Gewagtes bei sich führt. Eine Geschichte der ersten Entwickelung der Freiheit aus ihrer ursprünglichen Anlage in der Natur des Menschen ist daher ganz etwas anderes, als die Geschichte der Freiheit in ihrem Fortgange, die nur auf Nachrichten gegründet werden kann. (ebd.)
Der Ausgangspunkt für dieses Unterfangen müsse ein Zustand sein, indem der Mensch bereits „in seiner ausgebildeten Größe“ (86) existiert, da es nicht um eine Geschichte der Natur geht, die mit dem Anfang der Welt einsetzen müsste, sondern um eine „Geschichte der Freiheit“. 11 Diese Geschichte der ursprünglichen Entwicklung der Freiheit stellt Kant, mit lockerem Rückgriff auf die biblische Schöpfungsgeschichte dar, jener „heiligen Urkunde“ (ebd.) derer er sich bei seiner ‚Lustreise‘ „auf den Flügeln der Einbildungskraft“ (ebd.) bedienen will. 12
9 Kant: „Nachlaß“, S. 243.
10 Immanuel Kant: „Mutmaßlicher Anfang der Menschengeschichte“ [1786], in: ders.: Werkausgabe, hg. von Wilhelm Weischedel, Bd. XI Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik 1, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1977, S. 83-102, hier S. 85, die folgenden in diesem Abschnitt angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf diese Ausgabe.
11 Vgl.: Pauline Kleingeld: Geschichtsphilosophie bei Kant. Rekonstruktion und Analyse, Diss. Leiden, 1994, S. 151.
12 Daraus ist allerdings nicht zu schließen, das Kant etwa die Schöpfungsgeschichte als belastbare historische Quelle verstünde (vgl.: Kleingeld: Geschichtsphilosophie, S. 151).
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Aus dem Zustand der Rohheit und völligen Abhängigkeit von der Natur und seinen natürlichen Trieben gehe der Mensch über eine vierstufige Entwicklung - wobei er zunächst „seine Kenntnis der Nahrungsmittel über die Schranken des Instinkts“ (88) erweitert, „Sittsamkeit“ (89) entwickelt, dann das Vermögen der „Erwartung des Künftigen“ (90) ausbildet und schließlich erkennt, er selbst sei „Zweck der Natur“ (91) - in den „Stand der Freiheit“ (92) über. Eben dieser Stand der Freiheit ist jener Zustand, der Ähnlichkeiten mit dem aufweist, was Kant später - weder in dieser noch in seiner zweiten frühen geschichtsphilosophischen Schrift benutzt er den Begriff „Naturzustand“ oder eines seiner Äquivalente - „status naturalis“ nennen wird. Dieser ist weder ein vorgesellschaftlicher Zustand, noch sind die Menschen in diesem in tierischer Abhängigkeit von der Natur befangen, sondern er ist ein Zustand, in dem die Menschen ihre Vernunftfähigkeiten bereits entwickelt haben, jedoch noch keine „Geselligkeit und bürgerliche[] Sicherheit“ (97):
Der Anfang der folgenden Periode war: daß der Mensch aus dem Zeitabschnitte der Gemächlichkeit und des Friedens in den der A rbe it u nd de r Z wietr ach t, als das Vorspiel der Vereinigung in Gesellschaft überging. (95f.)
„Zwietracht“ wird hier als ein wesentliches Moment dieses status naturalis behauptet, und an ihm macht sich auch die immer nötige gedankliche Verbindung zwischen Naturzustandsannahme und der Annahme einer, diesen Zustand positiv überwindenden Gesellschaft fest. Aus den Bedürfnissen, die sich mit der Ausbildung verschiedener Lebensformen (Kant beschreibt an dieser Stelle Hirtenleben und beginnende Sesshaftigkeit) ergeben, müssten Wege geschaffen werden, die Zwietracht des Naturzustandes zu überwinden:
Daraus mußte Ku lt ur entspringen, und der Anfang der Ku ns t, des Zeitvertreibs so wohl als des Fleißes [...]; was aber das Vornehmste ist, auch einige Anstalt zur bürgerlichen Verfassung und öffentlicher Gerechtigkeit, zuerst freilich nur in Ansehung der größten Gewalttätigkeiten, deren Rächung nun nicht mehr, wie im wilden Zustande, einzelnen, sondern einer gesetzmäßigen Macht, die das Ganze zusammenhielt, d.i. einer Art von Regierung überlassen war, über welche selbst keine Ausübung der Gewalt statt fand [...]. (97)
2. Ungesellige Geselligkeit
(Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht)
Wie dieser Fortschritt in der Kultur zu denken ist, hat Kant bereits in seiner zwei Jahre zuvor erschienenen Schrift Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht dargestellt. Die wesentliche Triebfeder für jeglichen Fortschritt ist dort die als „anthropologische Faktizität“ 13 gesetzte Annahme eines „Antagonism“ 14 der Menschen, der jedoch mit der Neigung des Men-
13 AndreasBelwe: Ungesellige Geselligkeit. Kant: Warum die Menschen einander ‚nicht wohl leiden‘, aber auch ‚nicht voneinander lassen‘ können, Würzburg: Königshausen & Neumann, 2000, S. 17.
14 Immanuel Kant: „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht“ [1784], in: ders.: Werkausgabe, hg. von Wilhelm Weischedel, Bd. XI Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik 1, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1977, S. 31-50, hier: S. 37, die folgenden in diesem Abschnitt angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf diese Ausgabe.
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schen zu gesellschaftlicher Verbindung korreliert: Die „ungesellige Geselligkeit“ (37) des Menschen ist der
Hang derselben, in Gesellschaft zu treten, der doch mit einem durchgängigen Widerstande, welcher diese Gesellschaft beständig zu trennen droht, verbunden ist. Hiezu liegt die Anlage offenbar in der menschlichen Natur. Der Mensch hat eine Neigung, sich zu v erge sel l sch a fte n; weil er in einem solchen Zustande sich mehr als Mensch [...] fühlt. Er hat aber auch einen großen Hang, sich zu v ere i n ze ln (isolieren); weil er in sich zugleich die ungesellige Eigenschaft antrifft, alles bloß nach seinem Sinne richten zu wollen, und daher allerwärts Widerstand erwartet, so wie er von sich selbst weiß, daß er seiner Seits zum Widerstande gegen andere geneigt ist. (37f.)
Die „ungesellige Geselligkeit“ ist der Motor für jede Entwicklung menschlicher Kultur. Nur durch den Vergleich mit anderen, durch „Ehrsucht, Herrschsucht oder Habsucht“ (38) überwindet der Mensch „seinen Hang zur Faulheit“ (ebd.) und ist andererseits, aufgrund seiner geselligen Anlage gezwungen, diesen „Antagonism“ in einer bürgerlichen Organisation der Gesellschaft gleichzeitig zu bewahren und von seinen Gefahren zu befreien:
Indem der Mensch [...] Anerkennung, Position oder Profit erstrebt oder für sich beansprucht, erhebt er sich als Einzelner über seine Mitmenschen (aktiv) und muß aber zugleich auch damit rechnen, wenn er eine solche Neigung zeigt, von den anderen isoliert zu werden (passiv). Der Zustand der Isolation aber möchte der Mensch wiederum aufheben, da er die Gesellschaft der Mitmenschen sucht. [...] Verbindung und Trennung werden zu sich wechselseitig bedingenden Prozessen: Die eine Eigenschaft, sich vergesellschaften zu wollen, könnte ohne die andere, sich zu vereinzeln, nicht bestehen. 15 Dieser zugleich von Geselligkeit und unaufhebbarem Antagonismus gekennzeichnete Naturzu-stand ist, wie der „Stand der Freiheit“, beschrieben im Mutmaßlichen Anfang der Menschengeschichte, ein Zustand „wilder Freiheit“ (40), indem die Menschen sich selbst beständig aus ihren egoistischen Handlungsmotiven heraus „Not“ (40) zufügen. Es ist deshalb für Kant nötig, aus eben diesem Zustand „wilder Freiheit“ in einen bürgerlichen Zustand einzutreten, in dem „Freiheit unter äußeren Gesetzen im größtmöglichen Grade mit unwiderstehlicher Gewalt verbunden“ (39) ist:
Das größte Problem für die Menschengattung, zu dessen Auflösung die Natur ihn zwingt, ist die Erreichung einer allgemein das Recht verwaltenden bürgerlichen Ges el l sch af t. Da nur in der Gesellschaft, und zwar in derjenigen, die die größte Freiheit, mithin einen durchgängigen Antagonism ihrer Glieder, und doch die genauste Bestimmung und Sicherung der Grenzen dieser Freiheit hat, damit sie mit der Freiheit anderer bestehen könne, - da nur in ihr die höchste Absicht der Natur [...] erreicht werden kann [...]. In diesen Zustand des Zwanges zu treten, zwingt den sonst für seine Freiheit so sehr eingenommenen Menschen die Not [...], nämlich die, welche sich Menschen untereinander selbst zufügen, deren Neigungen es machen, daß sie in wilder Freiheit nicht lange neben einander bestehen können. (39f.)
Dieses Problem des Ausgangs aus dem Naturzustand, das gleichzeitig den Freiheitsinteressen der Menschen zu widerstreben scheint und dennoch aufgrund der gegenseitigen Schädigung, die sich aus den anthropologischen Grundannahmen wie Herrschsucht und Habsucht ergibt, unvermeidlich ist, stellt für Kant das zentrale Problem der menschlichen Geschichte dar: „Dieses Problem ist zugleich das schwerste, und das, welches von der Menschengattung am spätesten aufgelöset wird.“ (40) Die selbstsüchtige Neigung des Menschen mache es un-
15 Belwe: UngeselligeGeselligkeit, S. 17f.
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Arbeit zitieren:
Roman Kuhn, 2007, ‚exeundum est e statu naturali‘ - Der „Naturzustand“ als Begründungsmodell in Kants geschichts- und rechtsphilosophischen Schriften, München, GRIN Verlag GmbH
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