Inhaltsübersicht
1. Vorwort über die Entwicklung der Südtirol-Frage 3
2. Einführung in das Forschungsthema 5
3. Zwischen unendlichen Außenministerkonferenzen und sogenanntem Paket
8 NA
4. Was enthält eigentlich das Paket 9
5. Von der Paketannahme im Jahr 1969 bis heute 11
6. Welche Bedeutung hat das Selbstbestimmungsrecht in der völkerrechtlichen Praxis
12
7. Kann eine Minderheit bzw eine Volksgruppe Träger des Selbstbestimmungsrechts
sein oder steht der Volksgruppe im Gegensatz zum ganzen Volk das
Selbstbestimmungsrecht nur mit eingeschränktem Inhalt zu 13
9. Stellt das Selbstbestimmungsrecht eine zusätzliche völkerrechtliche Sicherung des
Südtirol-Pakets dar 15
10. Persönliches Fazit 17
11. Bibliographie 20
12. Wichtige Personen in der Geschichte Südtirols 1918-2008 22
2 NA
1. Vorwort über die Entwicklung der Südtirol-Frage
Südtirol, das Land zwischen dem Brennerpass und der Salurner Klause, ist jener Teil des alten Kronlandes Tirol der österreich-ungarischen Habsburgermonarchie, der sich mit der italieni- schen Provinz Bozen deckt, seit diese 1948 um die benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient erweitert wurde. 1 Unter „Südtirolern“ werden diejenigen Einwohner Südtirols verstanden, deren Heimat Südti- rol ist, die vorwiegend der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, und die sich zur deutschen Kulturgemeinschaft bekennen. 2 Die Südtirol-Frage geht auf das Jahr 1919 zurück, als Südtirol durch das Friedensdiktat von Saint Germain en Laye dem Königreich Italien zugesprochen und die historische Zerreißung Tirols besiegelt wurde.
Bei der letzten österreichischen Volkszählung vor der Abtretung Südtirols im Jahre 1910 leb- ten dort 235.000 Deutsche und Ladiner und nur 7.000 Italiener. Nach der Volkszählung 1961 standen 232.717 Südtirolern und 12.594 Ladinern 128.271 Italiener gegenüber. Diese Ver- schiebung war das Resultat planmäßiger Bevölkerungspolitik. 3 Die Volkszählung von 2001 ermittelte nach Sprachgruppen 69,15 % Deutsche, 26,47 % Ita- liener und 4,37 % Ladiner. Der relativ starke Rückgang der italienischen Bevölkerung wird zum Teil damit begründet, dass viele zweisprachige Italiener sich für die deutsche Sprach- gruppe entschieden haben, da sie sich in dieser Gruppe in Südtirol künftig größere Möglich- keiten ausrechnen. Zur Volkszählung muss auch erwähnt werden, dass diese erst seit 1981 von der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung begleitet wird.
Den deutsch- und ladinischsprachigen Südtirolern stehen im italienischen Gesamtstaat rund 58,5 Millionen Italiener gegenüber; die Südtiroler stellen somit eine nationale Minderheit dar. Gemäß der amtlichen UNO-Definition ist eine Minderheit „eine nicht herrschende Gruppe innerhalb der Bevölkerung, die ethnische, religiöse oder sprachliche Traditionen oder andere erhebliche Eigenschaften besitzt, die sie deutlich von der übrigen Bevölkerung unterscheidet und die sie aufrechtzuerhalten wünscht.“ 4
1
Vgl. Artikel 3, Absatz 2 des italienischen Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948.
2 Vgl. Artikel 27, Ziffer 2 des Staatgesetzblattes für die Republik Österreich, Nr. 303 (1920). Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das nach den 14 Punkten des amerikanischen Präsidenten Wilson zur Grundlage einer neuen Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg gemacht werden sollte, wurde ebenso wenig beachtet wie die anderorts in Europa praktizierten Minderheitenrechtsgrundsätze. Italien war schon durch den Londoner Geheimvertrag (1915) die Annexion dieser Gebiete zugesichert worden. Vgl. dazu: Ermacora, Felix: Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht Bd. II, 1978, S. 86. Schließ- lich war Südtirol der Preis, den die Alliierten für das Ausscheren Italiens aus dem Dreibund aus fremder Tasche bezahlten. 3 Vor allem unter der faschistischen Diktatur war die Südtiroler Minderheit einem groß angelegten Nationalisierungspro- gramm schutzlos ausgeliefert und lief Gefahr, auch in ihrer engeren Heimat zur Minderheit zu werden. Zu den nicht abge- schlossenen Umsiedlungsmaßnahmen aufgrund der zwischen Adolf Hitler und Benito Mussolini getroffenen Vereinbarungen (Option) vgl. Blumenwitz, Dieter: Flucht und Vertreibung, Bd. II, 1986.
4 Mitterdorfer, Karl: Volksgruppen- und Minderheitenprobleme als Ursachen internationaler Konflikte, in: Volksgruppen- recht, hrsg. von der Hanns-Seidel-Stiftung, München, 1980, S. 127 ff.
3
Wie alle Minderheitenfragen, die als Schlussfolge des Ersten Weltkrieges und seiner mehr oder weniger eigenmächtigen Grenzziehung entstanden sind, hat auch das Südtiroler Minder- heitenproblem einen starken gesellschaftlichen und soziologischen Aspekt; beide Gesichts- punkte können im Rahmen dieser Seminararbeit nicht näher verfolgt werden. Alles in allem handelte es sich in den vergangenen Jahrzehnten in Südtirol um den Kampf für und gegen einen Widerstand in Bezug auf eine Assimilierung eines anationalen Bevölkerungsteils der italienischen Staatsnation. 5
5
So zusammenfassend Ermacora, Felix: Das Minderheitenproblem in Südtirol, in: Justice dans le Monde, 1965, S. 34.
4
2. Einführung in das Forschungsthema
Im Vordergrund der Diskussion steht die internationale und völkerrechtliche Seite des Südti-
rol-Problems. Die Südtirol-Frage hat in den letzten Monaten durch das Schild „Süd-Tirol ist
NICHT Italien“, welches von der neu gegründeten Bewegung Süd-Tiroler Freiheit – Freies
Bündnis für Tirol in Gries am Brenner aufgestellt und nach mehreren Zerstörungsakten ent-
fernt wurde, im Problembereich der bilateralen Beziehung zwischen Österreich und Italien
erneut regionales Interesse gefunden. Zuvor beschäftigte das Südtirol-Problem häufig den
Europarat 6 und die Vereinten Nationen. 7 Basis des Gegensatzes war und ist hierbei der Annex
IV zum Friedensvertrag mit Italien. 8
Dieser, für Österreich vom damaligen Außenminister Karl Gruber und für Italien vom dama-
ligen Außenminister und Ministerpräsident Alcide De Gasperi am Rand der Friedensvertrags-
konferenz vereinbarte Text, erkennt die Südtiroler als nationale Minderheit an und räumt Ös-
terreich die Rolle einer völkerrechtlichen Schutzmacht ein. 9
Gemeinsames Schutzobjekt ist die deutschsprachige Minderheit. Allerdings war schon der
lokale Geltungsbereich zur Regelung von Anfang an zwischen Österreich und Italien umstrit-
ten.
Gemäß der Abfassung in Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens German speaking inhabitants
of the Bolzano Province and of the neighbouring bilingual townships of the Trento Province
prüft Österreich die aktuelle italienische Provinz Bozen als den räumlichen Geltungsbereich,
nachdem die, in der Vorschrift genannten Gemeinden von der Provinz Trient losgetrennt und
6
Der politische Ausschuss der Konsulativversammlung des Europarates unter dem Vorsitz des belgischen Senatspräsidenten
Paul Struye gründete eine Unterkommission. Diese befasste sich mit der Lösung der Südtirol-Frage. Ihre Hauptaufgabe be- stand vor allem darin, die inneritalienischen und wechselseitigen Bestrebungen um die Lösung des Konfliktes zu beachten und zu fördern. Vgl. hierzu den Beschluss des politischen Ausschusses des Europarates vom 5. September 1961 sowie den „Report on the position of national minorities in Europe“, Legal Commitee by M. Struye, Europäisches Parlament – Sit- zungsdokumente, Bd. III, Nr. 1002, 1959.
7 Vgl. dazu die Südtirol-Resolution der XV. Generalversammlung 1497 (XV) Status of the German speaking element in the
Province of Bolzano (Bozen). Implementation of the Paris Agreement of September 5, 1946.
8 Das Abkommen, das am 5. September 1946 zwischen der österreichischen und italienischen Regierung zustande kam,
wurde dem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und verbündeten Mächten vom 10. Februar 1947 beigefügt und von Italien mit Gesetzesdekret vom 28. November 1947, Nr. 1430 Bestandteil des inneritalienischen Rechts; internatio- nale Quelle: UNTS Bd. 49, 1950 Nr. 747. Das Pariser Abkommen wurde in Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch und Deutsch abgefasst. Vertragssprachen des Friedensvertrages waren aber nur Englisch, Französisch, Russisch und Italienisch, sodass in den Beziehungen zwischen Österreich und Italienisch in der Regel auf die englische Fassung zurückgegriffen wird; nicht amtliche Übersetzung: „Das neue Autonomiestatut“, hrsg. von der Südtiroler Landesregierung, 13., ergänzte Auflage, 2006, S. 9 ff. Zu den sprachlichen Problemen bei der Auslegung des Vertrages siehe Weißgeber: Formulierungs-, Ausle- gungs- und Übersetzungsprobleme des Südtirol-Abkommens von 1946, in: „Sprachforum“, Zeitschrift für angewandte Sprachwissenschaft, 1961, Beiheft Nr. 1; zum Vertrag selbst siehe: Golowitsch, Helmut /Fierlinger, Walter: Kapitulation in Paris; Entstehungsgeschichte und Hintergründe des Pariser Abkommens zwischen De Gasperi und Gruber vom 5. September 1946, Graz, 1989; vgl. auch Steininger, Rolf: Autonomie oder Selbstbestimmung? Die Südtirolfrage 1945/46 und das Gru- ber-De Gasperi-Abkommen, Innsbruck, 1987.
9 Vgl. Einzelheiten bei Miehsler, Herbert: Das Gruber-De Gasperi-Abkommen und seine Auslegung, in: Franz Huter: Südti-
rol – eine Frage des europäischen Gewissens (1965), S. 385 ff.
5
an die Provinz Bozen angeschlossen wurden. 10 Genau dieser räumliche Geltungsbereich ist nach österreichischer Auffassung auch maßgeblich für das Wirkungsfeld des in Artikel 2 des oben erwähnten Abkommens angesprochenen Autonomiestatuts The populations of the above mentioned zones will be garanted the exercise of autonomous legislative and executive regio- nal power. Die erweiterte Provinz Bozen hätte demzufolge allein die Verfügungsbefugnisse erhalten müssen, mit denen die Region Trentino-Tiroler Etschland (später Trentino-Südtirol) ausgestattet wurde; in der zuletzt genannten Region stellen die Südtiroler auch eine Minder- heit dar, und die Kompetenzen der Provinzen bleiben hinter der übergeordneten Region zu- rück.
Auf diese Weise wurde nach österreichischer Meinung der Vertragszweck, der Minderheit in dem autonomen Territorium die demokratische Mehrheit zu sichern und so Mängel aufzuhe- ben, denen die Minderheit im Gesamtstaat ausgesetzt ist, von Beginn an verhindert. 11 Auf die einzelnen Zweifelsfälle möchte ich in dieser Arbeit nicht eingehen. Österreich mahnte mit Einvernehmen mit den Südtirolern die Erfüllung des Pariser Vertrages an, 12 Italien verbat sich seinerseits die Einmischung in „inneritalienische“ Angelegenheiten, da es das Gruber-De Gasperi-Abkommen schon umfangreich erfüllt habe. 13 Da die Meinungsunterschiede unüberbrückbar schienen und einleitend mit dem Jahr 1956 Unruhen und aktiver Widerstand einsetzten, überreichte Österreich im Einklang mit der Südti- roler Volkspartei 14 am 5. September 1956 den Vereinten Nationen ein Memorandum zur Süd- tirol-Frage, welches die Problematik erfasste und basierend auf Artikel 14 der UN-Charta 15 den Antrag stellte, die Generalversammlung der Vereinten Nationen möge das Recht der Süd- tiroler auf Autonomie achten und eine Alternative im positiven Sinn fassen. Italien bestritt die Kompetenz der Generalversammlung. Laut Italien handelte es sich hierbei nicht um ein politi- sches Problem, sondern allenfalls um eine juristische Frage, die nur der Internationale Ge- richtshof entscheiden könne. 16
10
Vgl. Artikel 3, Absatz 2 des italienischen Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, Amtsblatt der Region vom 25. Februar 1949.
11 Vgl. dazu das Memorandum der österreichischen Bundesregierung vom 8. Oktober 1956, ferner Karl-Heinz Ritschel: Diplomatie um Südtirol (1966), S. 652.
12 Vgl. ebd., S. 293 ff.
13 Vgl. ebd., S. 661 ff.
14 Entscheidung der Landesversammlung der Südtiroler Volkspartei vom 7. November 1959, in Dolomiten vom 9. November 1959.
15 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, unabhängig davon, wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen. 16 Vgl. z. B.: Italienisches Memorandum vom 12. September 1960 zu Pkt. 68 der Tagesordnung der XV. Generalversamm- lung; ferner Text des Schreibens der italienischen Vertretung bei den Vereinten Nationen vom 10. November 1961, Doc A/SPG/55. Die Generalversammlung erkannte schließlich, gegen die Äußerungen der Westmächte, dass das Südtirol- Problem einen politischen Streit über die Existenz einer Minderheit auslöste, der in juristische Regeln gefasst ist. Der Streit über juristische Regeln löse jedoch die Frage nicht, da der Rechtskonflikt nur im Vorfeld des wahren Problems liege.
6
Die Generalversammlung fasste nach eingehenden Beratungen am 31. Oktober 1960 ein- stimmig eine Resolution 17 , die Kompromisscharakter trägt und Österreich und Italien auffor- dert, alle strittigen Fragen, die sich aus der Auslegung des Pariser Abkommens ergeben, mit friedlichen Mitteln zu lösen. Immerhin bestätigte die Resolution das Mandat Österreichs, für die Südtiroler Interessen einzutreten, und die Zweckbestimmung von Artikel 1 des Pariser Vertrages – Schutz der deutschsprachigen Minderheit, ohne allerdings eine eigene Autonomie der Provinz Bozen – ausdrücklich anzuerkennen. 18
17
Resolution 1497 (XV), diese Beschlussfassung wird bekräftigt durch eine weitere Resolution vom 28. November 1961, 1661 (XVI); die einschlägigen Dokumente der UNO zu Südtirol werden in deutscher Sprache u. a. in Strasser, Wolfgang: Österreich und die Vereinten Nationen, 1967, S. 637 ff. abgedruckt.
18 Vgl. dazu: Ermacora, Felix: Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht Bd. II, 1978, S. 87 f.
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Andreas Raffeiner, 2008, Historischer Exkurs über die rechtlichen Grundlagen der Südtirol-Frage und die Selbstbestimmungsidee für Südtirol, Munich, GRIN Publishing GmbH
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