Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung. 2
2. Terrorismus - Definition. 3
3. Grundrechte. 4
4. Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Deutschland 5
4.1 Erstes Anti - Terror - Paket 6
4.2 Zweites Anti - Terror - Paket 7
4.2.1 Pass- und Personalausweisrecht 8
4.2.2 Änderung des Ausländergesetzes 9
4.2.3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) 10
4.2.4 Online - Durchsuchungen 11
4.2.5 Grundrechtseingriffe durch Nachrichtendienste 12
5. Verdachtlose Polizeikontrollen 16
6. Rasterfahndung - Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit 17
7. Freiheit versus Sicherheit 19
8. Quellenverzeichnis 21
1. Einleitung
Die dem islamisch - extremistischen Umfeld Osama Bin Ladens zugeschriebenen Anschläge vom 11. September 2001 haben mit ihren spektakulären Ausmaßen und dem hohen Symbolwert ihrer Ziele den internationalen Terrorismus auch in Deutschland in das Zentrum des öffentlichen Interesses gerückt.
Der Grund dafür liegt darin, dass die Anschläge von der Bundesregierung als Angriff auf die gesamte Zivilisierte Welt gesehen wurden. Ein weiteres Motiv bezieht sich auf die lange in Deutschland als so genannte „Schläfer“ unauffällig lebenden islamischen Attentäter. Denn der Kopf der September - Attentäter, Mohammed Ata hatte über Jahre hinweg von Hamburg - Harburg aus die Ermordung Tausender im World Trade Center und Pentagon vorbereitet. 1
Die Anschläge hatten erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Innenpolitik und das Politikfeld innere Sicherheit, denn bis zu diesen Anschlägen waren die Sicherheitsorgane auf die Bekämpfung der RAF ausgerichtet. Reagierte der Staat bisher auf einen sozialrevolutionären Terrorismus, dessen Aktivisten fast nur deutsche Staatsbürger waren, stand Deutschland seit dem 11. September 2001 einem weltweit agierenden, islamischen Terrorismus gegenüber und musste den Schwerpunkt der deutschen Terrorismusbekämpfung verändern. Der Schwerpunkt lag dabei nicht auf der Verfolgung der Attentäter sondern vielmehr darin, die Anschläge im Vorfeld zu verhindern. Folglich musste deshalb der Gesetzgeber das Recht an die gesteigerte Bedrohungslage anpassen. Die durch die neue terroristische Bedrohung abgeleitete staatliche Handlungsverpflichtung zeigte allerdings schnell die Kapazitätsgrenzen der Sicherheitsbehörden. Bisher war ein Eingriff in die Grundrechte eines Bürgers nur möglich, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht. Da man nun unauffällige Schläfer unter Millionen Bürgern finden muss, kann gegen die neue unkalkulierbare Gefahr jedoch nur Schutz im Vorbereitungsstadium der Taten gewährleistet werden. 2 Um präventiv gegen den Terrorismus vorzugehen, muss der Staat in die Grundrechte der Bürger eingreifen, um sie zu schützen. Diese Arbeit zeigt, wie es dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, die Bürger vor der neuartigen Gefahr zu schützen und dennoch so selten wie nur möglich in die Freiheitsrechte jedes Einzelnen einzugreifen.
1 Vgl. Urban, J. (2006), S.213.
2 Vgl. Gall, v. C, o. J., S. 4-5.
2
2. Terrorismus - Definition
Der Begriff Terrorismus ist ein äußerst komplexes politisches Phänomen, das durch die vielfältigen und wechselnden Ausdrucksformen nicht exakt definiert werden kann. Deswegen gibt es im nationalen und internationalen Recht keine verankerte Festlegung oder verbindliche Definition des Begriffs. Es stellt auch deshalb ein Definitionsproblem dar, weil diejenigen, die über Terrorismus sprechen, nur selten das Gleiche darunter verstehen und weil radikale Organisationen, wie Al Qaida, die Hisbollah und der Islamische Dschihad, ihre entsetzlichen Mittel nicht als Terrorismus, sondern als berechtigten Widerstand sehen. So äußerte sich zum Beispiel Yassir Arafat vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen folgendermaßen: 3
„Der Unterschied zwischen dem Revolutionär und dem Terroristen […] liegt in dem Grund, warum er kämpft. Denn wer immer sich für eine gerechte Sache und für die Freiheit und Befreiung eines Landes von Eindringlingen, von Siedlern und Kolonisten einsetzt, kann unmöglich als Terrorist bezeichnet werden…“ 4
Problematisch ist auch, dass die Medien den Begriff Terrorismus mit dem Nachbarbegriff Terror gleichsetzen, denn Terror ist die staatliche Schreckensherrschaft gegen seine Bürger oder bestimmte Bürgergruppen. 5 Außerdem setzen sie Themen wie einen Bombenanschlag, die Ermordung eines Staatsmannes oder ein Massaker fälschlicherweise mit Terrorismus gleich. Den Medien ist es dabei egal, ob es sich um ein Verbrechen seitens der organisierten Kriminalität, von klassischen Verbrecherbanden oder tatsächlich um Terroristen handelt. 6
Was ist also das charakteristische Merkmal des internationalen Terrorismus? Während der Soziologe Peter Waldmann Terrorismus als Kommunikationsstrategie begreift 7 , definiert der amerikanische Terrorismusexperte Bruce Hoffmann Terrorismus als bewusste Erzeugung und Ausbeutung von Angst durch Gewalt oder die Drohung mit Gewalt zum Zweck der Erreichung politischer Veränderung. 8
3 Vgl. Kristin, T. (2007), S. 20-21.
4 Hoffmann, B. (2006), S.30.
5 Vgl. Woyke, W., S. 5.
6 Vgl. Kristin, T. (2007), S.21.
7 Vgl. Urban, J. (2006), S. 33.
8 Vgl. Hoffmann, B. (2006), S.56.
3
Für den internationalen Terrorismus ergeben sich sechs Charakteristika:
- vorsätzlich, systematisch geplant und zielt auf Verunsicherung und Angst ab
- psychologische Wirkung, an eine breite Öffentlichkeit gerichtet
- globale Angriffe auf willkürlich gewählte, symbolische Ziele und Personen
- terroristischer Gewaltakt bricht soziale Normen und wird als grausame Tat wahrgenommen
- Sympathie und Unterstützung von potentiellen interessierten Dritten
- Ziel: Beeinflussung des Gegners 9
Für den Begriff Terrorismus kann also folgende Definition festgehalten werden: „Es muss sich um 'terroristische Mittel' als 'Nadelstichtaktik der Gewalt' mit Bomben, Schusswaffen oder anderen Waffen handeln. Sie werden als Kommunikationsstrategie mit dem Gegner mittels Mord, Zerstörung bzw. Erzeugung von Angst und Verunsicherung benutzt. Die Gewaltanwendung muss zudem von der Gesellschaft als unverhältnismäßig wahrgenommen werden. Damit wird eine Abgrenzung zu klassischen Befreiungs- und Guerillabewegungen sowie Aufständen gegen herrschende (diktatorische) Regime, die nicht unter 'Terrorismus' fallen, möglich.“ 10
3. Grundrechte
Die individuelle Freiheit wird durch die Grundrechte in Grundgesetz geschützt, die einen lückenlosen Freiheitsschutz bezwecken. Die Grundrechte des Artikels 10 Grundgesetz (Post- und Fernmeldegeheimnis), Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (Allgemeine Handlungsfreiheit) sowie das gleichfalls unter Artikel 2 Grundgesetz fallende, vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Artikel 16a Grundgesetz (Asylrecht) sind für den Beeich der Sicherheitsgesetze besonders relevant. Verfassungsrechtlich gerechtfertigte Eingriffe in die Grundrechte sind allerdings zulässig, da sie unter einem Gesetzesvorbehalt stehen, so dass der Gesetzgeber in Grundrechte eingreifen kann. Diese Eingriffe hängen davon ab, ob sie verhältnismäßig sind, zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Erreichung des Zwecks sind. 11
9 Vgl. Twiesselmann, R. (2005), S. 17.
10 Vgl. Woyke, W., S. 12.
11 Vgl. Lepsius, O., S. 7-8.
4
Rechtsschutz gewährleistet auch der Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, nach dem jeder Person der Rechtsweg zu den Gerichten offen steht, wenn sie durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird. Bei bestimmten Eingriffen in das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 10 Abs. 2 Satz2 GG) macht das Grundgesetz Ausnahmen. An die Stelle des Rechtsweges zu den Gerichten kann die Nachprüfung durch ein parlamentarisches Kontrollgremium erfolgen, wenn es um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geht. Gerade bei den Aufgabenfeldern der Nachrichtendienste wird die gerichtliche Überprüfung durch spezielle parlamentarische Kontrollorgane ersetzt und die Grundrechtseingriffe brauchen dem Betroffenen auch nicht mitgeteilt zu werden. Er erfährt von den Eingriffen in seine Grundrechte nichts und kann deshalb keine Überprüfung einleiten. Für den Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz wurde die parlamentarische Kontrollkommission eingerichtet. Sie nimmt die Kontrollrechte stellvertretend für das Gericht und den Betroffenen wahr. Sie sichert die Geheimhaltung bei gleichzeitiger Kontrolle. 12 Diese und die im Folgenden genannten neuen gesetzlichen Regelungen, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffen wurden, wirken sich auf die individuellen Freiheitsrechte vielfältig aus.
4. Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Deutschland
Bundeskanzler Schröder machte am 12.09.2001 deutlich, dass die terroristischen Angriffe gegen die Vereinigten Staaten nicht nur ein Krieg gegen die USA, sondern ein Krieg gegen die zivilisierte Welt seien und bekräftigte, dass Deutschland uneingeschränkt an der Seite der USA stehe. Allerdings wies er auch darauf hin, dass man nicht allein auf militärische Maßnahmen zurückgreifen kann. Man benötigt ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung des Terrorismus zur Prävention und zur Krisenbewältigung, da man durch die neuen Dimensionen terroristischer Bedrohungen an die Kapazitätsgrenzen der Sicherheitsbehörden stieß. Daraufhin stellte man zwei „Anti - Terror - Pakete“ bereit, auf die im Folgenden eingegangen wird. Man entwarf das 1,5 Mrd. Euro 13 umfassende Sicherheitspaket I vom 09.11.2001, das einen repressiven Charakter hat und das Sicherheitspaket II, das heute als Terrorismusbekämpfungsgesetz seit 01.01.2002 in Kraft ist und durch präventive Schutzmaßnahmen gekennzeichnet ist. 14
12 Vgl. Lepsius, O., S. 9-10.
13 Vgl. Roell, P.: Deutschlands Beitrag zur internationalen Terrorismusbekämpfung, in: Hirschmann, K.;
Leggemann, C. (2003), S.129-130.
14 Vgl. Kristin, T. (2007), S. 74.
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Arbeit zitieren:
Ralf Schönbach, 2008, Die Bekämpfung des internationalen islamischen Terrorismus, München, GRIN Verlag GmbH
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