Inhaltsverzeichnis
§ 1 Einleitung 4
§ 2 Die ideellen und die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts 6
I. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts 6
II. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. 7
1. Ablehnung des Bestehens vermögenswerter Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts durch Teile der Literatur. 7
2. Anerkennung des Bestehens vermögenswerter Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts durch die Rechtsprechung. 7
3. Stellungnahme 9
§ 3 Die Unvererblichkeit der ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts 11
I. Grundsatz der Unvererblichkeit ideeller Bestandteile des Persönlichkeitsrechts 11
II. Ausnahme von dem Grundsatz der Unvererblichkeit ideeller Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts kraft spezialgesetzlicher Regelung. 11
§ 4 Die Vererblichkeit der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts 14
I. Befürwortung eines Rechtsübergangs gem. § 1922 I BGB 14
1. Subsumtion unter den Vermögensbegriff des § 1922 I BGB 14
2. Anerkennung einer Vererblichkeit durch den BGH 15
a) Sachverhalte der Marlene Dietrich-Entscheidungen. 15
b) Entscheidungsgründe 16
II. Ablehnung eines Rechtsübergangs gem. § 1922 I BGB 18
1. Begründung der Ablehnung eines Rechtsübergangs gem. § 1922 I BGB. 18
2 Alternativvorschläge bei Ablehnung eines Rechtsübergangs gem. § 1922 I BGB 20
a) Postmortaler Persönlichkeitsschutz des Erblassers über Abwehransprüche
der Angehörigen. 20
b) Gewährung von Schadensersatzansprüchen der Angehörigen. 21
III. Stellungnahme 23
1. Notwendigkeit der Anerkennung einer Vererblichkeit zur Gewährung eines
effektiven Schutzes vor postmortalen Persönlichkeitsrechtsverletzungen 23
2. System- und Interessenwidrigkeit der Gewährung von
Schadensersatzansprüchen der Angehörigen. 25
2
3. Minimierung des Risikos einer größtmöglichen Kommerzialisierung des
Persönlichkeitsrechts des Erblassers bei Anerkennung einer Vererblichkeit. 28
4. Billigkeitserwägungen 30
§ 5 Die Rechtsstellung des Erben der vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts. 32
I. Bindung an den (mutmaßlichen) Willen des Erblassers 32
II. Besonderheiten bei Auseinanderfallen von vermögensrechtlichen Befugnissen
des Erben und ideellen Befugnissen der Angehörigen. 33
1. Problemstellung 33
2. Lösungswege 35
a) Akzeptanz des Auseinanderfallens der Befugnisse. 35
b) Bündelung der Befugnisse beim Erben. 35
c) Bündelung der Befugnisse beim Angehörigen. 36
3. Stellungnahme 36
III. Schutzdauer 40
§ 6 Zusammenfassung der Ergebnisse 43
Literaturverzeichnis. 45
3
§ 1 Einleitung
In den modernen Massenmedien werden der Name, das Bildnis und andere Persönlichkeitsmerkmale berühmter Persönlichkeiten in hohem Maße verwertet. Neben Veröffentlichungen von Exklusivfotos in der Boulevardpresse, Verwendungen des Namens prominenter Personen in Computer- und Videospielen oder als Internetdomain werden Persönlichkeitsmerkmale vor allem in der Werbung für Produkte und Dienstleistungen eingesetzt. Auch nach dem Tode der prominenten Person behalten deren Persönlichkeitsmerkmale ihre Attraktivität für die Werbebranche. Die fortwirkende Berühmtheit und Beliebtheit verstorbener Stars eignet sich hervorragend dazu, Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, um diesen ein bestimmtes Image zu verschaffen, welches vom Verbraucher mit der verstorbenen Person in Verbindung gebracht werden soll. Dieser postmortalen Personenwerbung kommt im Zuge der Vielfalt der Medien und der technischen Möglichkeit, Persönlichkeitsmerkmale in Ton und Bild einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, eine hohe wirtschaftliche Dimension zu. 1 Viele Unternehmen sind bereit, für die Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen verstorbener Berühmtheiten in der Werbung Honorare in Millionenhöhe zu zahlen. So betragen die Einnahmen aus der Vermarktung des bereits lange verstorbenen Elvis Presleys jährlich ca. 100 Millionen US Dollar. 2
Bei juristischer Betrachtung dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob in den Fällen der postmortalen Werbung mit Persönlichkeitsmerkmalen das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen betroffen ist und ob dieses als Vermögen i.S.d. § 1922 I BGB vererblich ist, sodass der Vermögenswert, der sich aus der fortwirkenden Publizität der verstorbenen prominenten Person in der Werbung ergibt, dem Erben 3 zukommt.
Mit dieser Frage setzte sich der BGH in seinen berühmten Marlene Dietrich-Entscheidungen 4 vom 1.12.1999 auseinander, in denen er bahnbrechend entschied, dass das Persönlichkeitsrecht ideelle und vermögenswerte Bestandteile enthält. Die vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts seien im Gegensatz zu den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vererblich. Die Entscheidung des BGH, die Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gem. § 1922 I BGB anzuerkennen, stieß in Teilen der Literatur
1 Vgl. insbesondere zu den wirtschaftlichen Dimensionen des Internets Duesberg, JA 2008, 270 ff.
2 Vgl. Seemann, S. 55.
3 Im Folgenden ist zur Vereinfachung von „dem Erben“ die Rede. Mit dieser Terminologie können auch
Miterben gemeint sein.
4 BGHZ 143, 214 ff. - „Marlene Dietrich“; BGH NJW 2000, 2201 ff. - „Der blaue Engel“.
4
auf scharfe Kritik. Bis heute, neun Jahre nach den wegweisenden BGH-Entscheidungen, wird die Frage mit ihren Folgeproblemen diskutiert. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden untersucht werden, ob Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers vererblich sind oder ob eine Vererblichkeit abzulehnen ist.
Dabei wird zunächst zwischen den ideellen Bestandteilen und den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts differenziert, um anschließend auf dieser Grundlage jede Komponente auf ihre Vererblichkeit zu untersuchen. Basierend auf dem gewonnenen Ergebnis wird schließlich die Rechtsstellung des Erben der vermögenswerten Bestandteile näher thematisiert, in dessen Rahmen wiederum Fragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung für die Untersuchung der Vererblichkeit von Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts essentiell ist.
Da die Werbung mit prominenten Personen die häufigste Form der postmortalen kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen darstellt, konzentriert sich die Darstellung exemplarisch auf diesen Bereich. Sofern Persönlichkeitsmerkmale Prominenter nach ihrem Tode auch außerhalb der Werbung kommerziell eingesetzt werden sollten oder auch die Persönlichkeitsmerkmale von Normalbürgern postmortal verwertet werden sollten, gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.
5
§ 2 Die ideellen und die vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts
I. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
Das unter dem Einfluss der Wertentscheidungen der Art. 1 I, 2 I GG stehende Persönlichkeitsrecht 5 schützt mit seinen ideellen Bestandteilen ideelle Interessen der Persönlichkeit. 6 Ideelle Bestandteile des Persönlichkeitsrechts finden sich sowohl in dem seit 1954 7 richterrechtlich etablierten und als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB anerkannten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches als Rahmenrecht fungiert, als auch in spezialgesetzlichen besonderen Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche einzelne Ausschnitte der Persönlichkeit, die mit einem bestimmten Persönlichkeitsmerkmal in Verbindung stehen, schützen. So schützen das in § 22 KUG normierte Recht am eigenen Bild und das in § 12 BGB normierte Namensrecht vor unbefugtem Gebrauch des Bildnisses bzw. des Namens einer Person durch Dritte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber gem. § 11 UrhG in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk. Die ideellen Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dessen besonderen Ausprägungen sind typischerweise dann betroffen, wenn es um Verfälschungen des Lebensbildes oder Entstellungen der Person geht. 8 Nicht nach ökonomischen Kategorien bewertbare Faktoren wie die Ehre, das Ansehen und die Privatsphäre stehen im Rahmen der ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts als Gegenstände des Persönlichkeitsschutzes im Vordergrund. 9 Die Persönlichkeit wird insbesondere gegen die Beeinträchtigung ihres Wert- und Achtungsanspruchs geschützt. 10 Des Weiteren gewährt das ideelle Persönlichkeitsrecht etwa Schutz vor unbefugtem Eindringen in die Privatsphäre, vor der Verbreitung von Privatgeheimnissen oder vor Verletzungen der körperlichen Integrität des Leichnams. Abschließende Fallgruppen lassen sich nicht bilden, da unzählige Fallgestaltungen denkbar sind. 11
5 Nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts ergibt sich ein postmortaler Persönlichkeitsschutz
aus Art. 1 I GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 I GG steht einem Toten
nicht mehr zu. Vgl. BVerfG NJW 2006, 3409 (3409).
6 BGHZ 143, 214 (217) - „Marlene Dietrich“.
7 BGHZ 13, 334 (337) - „Leserbrief“.
8 BGHZ 128, 1 (7) - „Erfundenes Exklusivinterview“; BGH NJW 1996, 984 (985) - „Caroline von Monaco
I“; BGHZ 26, 349 (353) - „Herrenreiter“; BGHZ 30, 7 (12) - „Caterina Valente“.
9 Götting, S. 4.
10 BGHZ 143, 214 (218) - „Marlene Dietrich“.
11 Eine nicht abschließende Fallgruppenbildung findet sich beispielsweise bei Jauernig/Teichmann, § 823
BGB Rn. 67; Staudinger/Schmidt, JURA 2001, 241 (242).
6
II. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts
1. Ablehnung des Bestehens vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitrechts
durch Teile der Literatur
Insbesondere im älteren Schrifttum 12 galt es lange Zeit als unumstößlicher Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht einen ausschließlich höchstpersönlichen, ideellen Charakter aufweist und eine vermögenswerte Seite daher nicht existiert. Der Inhalt des Persönlichkeitsrechts sei auf Achtung der Würde des Menschen, auf den Schutz der Person als sittliches Wesen in der Gemeinschaft gerichtet und damit in allen Merkmalen ideeller Natur. 13 Eine Aufspaltung des Persönlichkeitsrechts sei nicht möglich, da sich die menschliche Persönlichkeit nicht in ideelle und nicht ideelle vermögenswerte Bestandteile zerlegen ließe. 14 Andernfalls würde die menschliche Würde kommerzialisiert. 15 Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht würden sich daher unvereinbar gegenüber stehen. 16
2. Anerkennung des Bestehens vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeits-
rechts durch die Rechtsprechung
Der BGH kam in seinen Marlene Dietrich-Entscheidungen zu einem entgegengesetzten Ergebnis. Der BGH hatte bereits zuvor in der Dahlke 17 - und in der Mephisto-Entscheidung 18 angedeutet, dass das Persönlichkeitsrecht neben den ideellen auch vermögenswerte Bestandteile enthält. So entschied er, dass „das Persönlichkeitsrecht- abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen- als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist“ und sprach in der Dahlke-Enscheidung von „vermögenswerten Ausschließlichkeitsrechten am Persönlichkeitsrecht“. In den Marlene Dietrich- Entscheidungen wurde schließlich wegweisend die Aufspaltung des Persönlichkeitsrechts in ideelle und vermögenswerte Bestandteile entschieden 19 . Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und dessen besondere Ausprägungen neben ideellen Bestandteilen auch vermögenswerte Be-
12 Mestmäcker, JZ 1958, 521 (525); Raiser, JZ 1961, 465 (471).
13 Mestmäcker, JZ 1958, 521 (525).
14 Beuthien, NJW 2003, 1220 (1222).
15 Mertens, JuS 1962, 261 (268).
16 Heimann, S. 53, 62 f.; Lehmann, S. 57; Schack, AcP 195 (1995), 594 (595); Zimmermann, S. 154.
17 BGHZ 20, 345 (350 f.) und (353 ff.).
18 BGHZ 50, 133 (157).
19 BGHZ 20, 345 (350) - „Paul Dahlke“; BGHZ 50, 133 (157) - „Mephisto“.
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standteile enthalten, die dem Schutz der kommerziellen Interessen an der Persönlichkeit dienen. 20
Die Entwicklung im Bereich der Werbebranche habe dazu geführt, dass den Persönlichkeitsmerkmalen berühmter Persönlichkeiten ein erheblicher Vermögenswert zukommt. Die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse hätten sich geändert, weshalb der Abbildung, dem Namen sowie anderen Persönlichkeitsmerkmalen wie etwa der Stimme, ein hoher Vermögenswert zukommen könne, der hauptsächlich auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit beruhe. Für die Werbebranche sei eine Werbung mit Prominenten gerade deshalb attraktiv, weil der Verbraucher mittels eines oft unbewusst erfolgenden Image-Transfers die beworbenen Produkte mit der Person des werbenden Prominenten in Verbindung bringe. Die Möglichkeiten, Persönlichkeitsmerkmale effektiv in einem hohen Ausmaß wirtschaftlich zu verwerten, würden dabei durch die immer weiter revolutionierten technischen Möglichkeiten, Persönlichkeitsmerkmale in Ton und Bild festzuhalten, vereinfacht, sodass eine Personenwerbung in den modernen Massenmedien ohne große Probleme zu realisieren ist.
Prominente könnten aus ihrer Popularität und dem damit verbundenen Image Kapital schlagen, indem sie Dritten gegen Entgelt erlauben, ihr Bildnis, ihren Namen oder andere Persönlichkeitsmerkmale in der Werbung einzusetzen. Im Rahmen der Werbung stünden häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Person im Vordergrund. Insbesondere bei einer unbefugten Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale fühle sich ein Prominenter in der Regel weniger in seiner Ehre und seinem Ansehen verletzt, als vielmehr finanziell benachteiligt. 21 Aus diesem Grunde sei es ähnlich wie im Marken- und Firmenrecht zu einer Interessenverlagerung innerhalb des Persönlichkeitsschutzes gekommen.
Das BVerfG bestätigte die Rechtsprechung des BGH, vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts anzuerkennen, in einem neueren Beschluss vom 22.8.2006. 22 Gegen die richterliche Rechtsfortbildung in den Marlene Dietrich-Entscheidungen bestünden keine ver-
20 Dieser Feststellung des BGH wurde in der Literatur überwiegend zugestimmt. Vgl. Lichtenstein, S. 86;
Forkel, LM § 823 (ah) BGB Nr. 132; Frommeyer, JuS 2002, 13 (16 f.); Götting, NJW 2001, 585 (586); Ja-
cobs, WRP 2000, 896 (897); Peukert, ZUM 2000, 710 (711); Schulze Wessel, S. 21; Ullmann, WRP 2000,
1049 (1053 f.); Vinck, LM § 823 (Ah) Nr. 131; Wagner, GRUR 2000, 717 (720); Erman/Schlüter, § 1922
Rn. 9; Schertz, S. 161; Jauernig/Stürner, § 1922 Rn. 12; Heldrich/Eidenmüller, S. 3f.;
Hk-BGB/Staudinger, § 823 Rn. 94.
21 Schlechtriem, FS Hefermehl, 445 (465).
22 BVerfG NJW 2006, 3409 ff.
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fassungsrechtlichen Bedenken. Die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehöre zu den Aufgaben der Rechtsprechung. 23
3. Stellungnahme
Mit der Anerkennung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts trägt der BGH den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen der Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen Rechnung. Die Anschauung, das Persönlichkeitsrecht schütze lediglich ideelle Interessen der Person, ist nicht mehr zeitgemäß. Es liegt nahe, dass im Rahmen kommerzieller Nutzungen von Persönlichkeitsmerkmalen in den modernen Massenmedien nicht ausschließlich die in Art. 1 I GG verankerten menschlichen Idealwerte in Rede stehen, sondern es zumindest auch um den Schutz von Wirtschaftswerten geht. Dem BGH ist daher zuzustimmen, dass das Persönlichkeitsrecht neben ideellen auch vermögenswerte Bestandteile aufweist, die bei wirtschaftlicher Verwertung der Persönlichkeitsmerkmale betroffen sind. So wird die Struktur des Persönlichkeitsrechts an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst und eine Diskrepanz zwischen rechtlichen und tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgeräumt.
Die Änderung der Einschätzung des Persönlichkeitsrechts von einem rein ideellen zu einem zweispurig ausgestalteten Recht, welches sowohl ideelle als auch vermögenswerte Interessen seines Trägers schützt, stellt sich dabei nicht als eine von den Kritikern behauptete unzulässige Aufspaltung des Persönlichkeitsrechts dar. Die vom BGH angeführten Beispiele anderer Rechte zeigen, dass sich ein Rechtscharakter in der Einschätzung durch Rechtsprechung und Gesetzgebung bei Veränderung der wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Verhältnisse durchaus wandeln kann. So galt das Recht an der Firma, die einen Personennamen enthält, lange Zeit als rein ideelles Persönlichkeitsrecht. 24 Heute wird es als Vermögensrecht angesehen. Der in einer Firma enthaltene Personenname hat sich nach der Einschätzung der Rechtsordnung größtenteils von der Person des Namensträgers gelöst und wird stattdessen mit dem Unternehmen verbunden. 25 Ebenso hat sich die Marke im Vergleich zur früheren Einstufung als Persönlichkeitsrecht durch das Reichsgericht 26 mittlerweile von ihrer Bindung an die Unternehmerpersönlichkeit gelöst und sich zu einem frei verkehrsfähigen Immaterialgüterrecht entwickelt, welches übertragen und vererbt werden kann (§ 27 I MarkenG). Die Beispie-
23 BVerfG NJW 2006, 3409 (3410).
24 RGZ 9, 104 (105 f.); 58, 166 (169).
25 BGHZ 85, 221 (223).
26 RGZ 69, 401 (403); 108, 8 (9); 113, 413 (414).
9
le des Firmen- und Markenrechts verdeutlichen, dass sich ein in der Persönlichkeit liegender Vermögenswert unter dem Einfluss des Marktes herausbilden kann.
Auch das Beispiel des Urheberrechts, welches als einheitliches Mischrecht 27 ideelle Befugnisse in Form eines Urheberpersönlichkeitsrechts und vermögenswerte Nutzungs- und Verwertungsrechte in sich vereint (§ 11 UrhG), zeigt, dass die Integration kommerzieller Interessen in den Persönlichkeitsschutz der Rechtsordnung nicht fremd ist. Es stellt jedenfalls keine Besonderheit dar, dass ein Recht einen ideellen und einen vermögensbezogenen Charakter zugleich aufweist. 28
27 Gregoritza, S. 183.
28 Vgl. Forkel, GRUR 1988, 491 (496); Götting, S. 4 ff.; Ullmann, AfP 1999, 209 (210); Erman/Schlüter, §
1922 Rn. 7.
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Erik Duesberg, 2008, Die Vererblichkeit von Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts des Erblassers, München, GRIN Verlag GmbH
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