INHALTSVERZEICHNIS
A. EINFÜHRUNG 3
B. GESCHICHTE UND HERKUNFT DES KONZEPTS 4
I. FRÜHE WURZELN DER MEERESFREIHEIT 4
1. Allgemeines 4
2. Das römische Reich 4
3. Der vorübergehende Untergang der Freiheit der Meere 6
II. HISTORISCHE EINORDNUNG DER RENAISSANCE DER MEERESFREIHEIT 6
C. RECHTFERTIGUNG DER MEERESFREIHEIT
DURCH GROTIUS 8
I. DIE QUELLE DER FREIHEIT DER MEERE 8
II. DISKUSSION DER PORTUGIESISCHEN ANSPRÜCHE AN DEN EAST INDIES 9
III. DISKUSSION DER PORTUGIESISCHEN EXKLUSIVRECHTE AN DEM INDISCHEN
OZEAN ODER AN DER NAVIGATION AUF SELBIGEM 10
D. INHALT DER MEERESFREIHEIT NACH GROTIUS UND
GEGENSTIMMEN 11
I. INHALT DER MEERESFREIHEIT NACH GROTIUS 11
II. SELDEN UND MARE CLAUSUM 12
III. GROTIUS ALS GEGENSTIMME GEGEN SICH SELBST 12
IV. PRAKTISCHER WIDERSTAND GEGEN DIE MEERESFREIHEIT 13
E. BEWERTUNG DER MEERESFREIHEIT NACH GROTIUS
F ÜR DIE HEUTIGE ZEIT 13
2
A. Einführung
Es gibt wohl wenige vergleichbar romantisierte Konzepte wie die Freiheit der Meere. Sieht man bei diesem Begriff doch Seefahrer, die keinen sozialen Zwängen unterliegen und in Furcht vor Freibeutern, mit fernen Ländern Handel treiben oder nur von ihren Sehnsüchten und ihrer Freiheitsliebe geleitet ihren weiten Weg auf den großen Weltmeeren zurücklegen. Durchsucht man die Literatur nach diesem Topos erschlägt einen die Vielfalt der Werke, die mit dem Fernweh und Freiheitssehnsucht des Lesenden spielen. Vom neuesten „Fluch der Karibik“ über der „Alte Mann und das Meer“ bis zur wahren, aber immer wieder in Romanen aufgearbeiteten „Meuterei auf der Bounty“.
Die Realität sieht jedoch oftmals anders aus. Das Konzept der Freiheit der Meere ist seit seiner „Erfindung“ längst mehr als nur die Navigationsfreiheit fernab von jeder hoheitlichen Einflussnahme und staatlicher Souveränität. Seien es die Kernwaffentests im Pazifik, die Überfischung der Weltmeere und die Verschmutzung der Ozeanen - all dies ließ und lässt sich trefflich mit dem Grundprinzip der Freiheit der Meere rechtfertigen. Wie im Folgenden gezeigt wird, machte Grotius Theorie die Weltmeere effektiv zum „rechtlichen Vakuum“ 1 mit der Folge, dass alles was in einem solchen Vakuum nicht verboten ist (mangels bestehender Verbote nichts) denklogisch erlaubt sein musste 2 . Im Folgenden, wird die historische Herleitung der Meeresfreiheit skizziert. Danach wird die Rechtfertigung der Meeresfreiheit durch Hugo Grotius und deren Inhalt beschrieben, um mit der Bewertung dieses Konzeptes und Alternativen für die heutige Zeit und die Zukunft zu schließen.
1 Anand, „Freedom of the Seas: Past, Present and Future”, in Caminos (Hrsg.), Law of the Sea
(Aldershot, 2001), S. 268.
2 Ebenda.
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B. Geschichte und Herkunft des Konzepts
Entgegen der weitläufigen Behauptung, Grotius wäre der Erfinder oder erste Verkünder 3 der Meeresfreiheit, fand sich diese schon in weitaus früheren Zeiten. Lange Zeit bevor Hugo Grotius sein Werk zur Meeresfreiheit Mare liberum 4 im Jahre 1609 anonym veröffentlichte, fand dieses Grundkonzept Anwendung in den frühesten bekannten Traditionen.
I. Frühe Wurzeln der Meeresfreiheit
Betrachtet man die Rechtsgeschichte gerade nicht eurozentrisch und bezieht auch alte Traditionen anderer Völker mit ein, so sieht man, dass „fast alle anderen größeren Regionen der Welt (China, Indien, Naher und Mittlerer Osten, Afrika, Südamerika) zumindest rechtsähnliche Regelungen des Verkehrs zwischen Herrschaftsverbänden kannten“ 5 .
1. Allgemeines
Die ersten positiven Formulierungen von Grundaspekten der Freiheit der Meere finden sich 338/337 v. Chr. als die im „Korinthischen Bund zusammengeschlossenen, von Makedonien niedergezwungenen Poleis Freiheit der Seefahrt und Unverletzlichkeit der Häfen“ 6 vereinbarten. Außerhalb dieses vereinzelten Übereinkommens galt zwar die Praxis in Kriegszeiten neutrale Schiffe unbehelligt zu lassen, um den Bedürfnissen des Seehandels entgegen zu kommen, jedoch ist dieses Verhalten wohl mehr faktisches Verhalten als völkerrechtlicher Grundsatz 7 .
2. Das römische Reich
Mit Fortschreiten der Geschichte gewann das Konzept der Meeresfreiheit dann an Form und konkretisierte sich als Grundsatz des „Völkerrechtes“ im damaligen Sinne. Das ius gentium der Römer bezeichnete dasjenige Recht, welches „bei
3 So u.a. Nussbaum, Geschichte des Völkerrechts (München, 1960), S. 123.
4 Mare liberum sive de iure quod Batavis competit as Indiacana commercia dissertatio (1609).
5 Vitzthum, „Handbuch des Seerechts“ (München 2006), S. 9, Rn. 8; so auch Anand, supra Fn.
1, S. 263.
6 Vitzthum, supra Fn. 5, S. 16, Rn. 24.
7 Ebenda S. 19, Rn. 31; S. 20, Rn. 33.
4
allen Völkern in Geltung steht“ 8 und enthielt damit auch Grundsätze, die heute dem Völkerrecht zuzuordnen wären, wie z.B. die diplomatische Immunität 9 . Zur Zeit der römischen Juristen um 2./3. Jh. n. Chr. umfasste dieses ius gentium auch meeresbezogene und damit wohl gewohnheitsrechtlich angelehnte Aspekte 10 . Schon vorher in den Werken Ciceros und auch in Ovids Metamorphosen finden sich Anspielungen auf das Prinzip der Behandlung des Meeres als frei für alle 11 . Bezugnehmend auf die Juristen des 2./3. Jh. n. Chr. besagt das Corpus Iuris Civilis (529 n. Chr.), auf Grund natürlichen Rechts sei das Meer allen gemeinsam, seine Nutzung stehe jedem Menschen zu 12 . Dies galt selbst für die Küstengewässer innerhalb der Drei-Meilen-Zone, so dass Rom von der Hochwasserlinie des Meeres an keinerlei gerichtliche Kompetenz mehr ausübte 13 . Unter Justinian galt also ein Grundsatz, welcher der modernen Freiheit der Meere bei Grotius stark ähneln sollte und mit der Konzeptualisierung von Grotius in manchem deckungsgleich ist. Percy Fenn analysierte diesen Aspekt des Corpus Iuris Civils und kam zu folgendem Schluß: “According to this body of law, then, the sea is common to all, both as to ownership and as to use. It is owned by no one. It is incapable of appropriation, just as is the air. And its use is open freely to all men” 14 . Mögen die Konzepte der römischen Rechtsdenker und Literaten jedoch noch so nah an dem modernen Begriff der Meeresfreiheit sein, es war trotz allem kein internationales Prinzip, welches man einem „internationalen Recht“ zuordnen könnte. Der Mittelmeerraum war von Rom dominiert, die zugehörigen Staaten von Rom abhängig. Eine Staatenpraxis, an der viele Staaten teilnehmen und die so eine Art von Gewohnheitsrechtswirkung erlangt, konnte unter diesen
8
Behrends
„Die Gewohnheit des Rechts und das Gewohnheitsrecht“ in Willomeit (Hrsg.) „Die
Begründung des Rechts als historisches Problem“ (München, 2000), S. 41.
9 Vgl. Vitzthum. supra Fn. 5, S. 21 Fn. 66.
10 Ebenda Rn. 38, 39.
11 Ovid, Metamorphoses, VI, 349-351 „Quid prohibetis aquis? usus communis aquarum est. Nec
solem proprium natura nec aera fecit nec tenues undas; ad publica munera ueni.“ Übersetzt:
„Was haltet ihr mich von Wasser fern? Der Genuss von Wasser ist Gemeingut. Die Natur
schuf Sonne, Luft und die zarten Wellen nicht als persönliches Eigentum; auf Gaben, die allen
zustehen, erhebe ich Anspruch.“ auf diesen Absatz beruft sich auch Grotius in Mare Liberum.
12 Vgl. Vitzthum, „Handbuch des Seerechts“, S. 22, Rn. 39.
13 Pardo, „The Law of the Sea its Past and its Future“, 63 Oregon Law Review 7, unter B. 1.
14 Fenn, “Justinian and the Freedom of the Sea”, American Journal of International Law 19,
(1925), S. 716 f. (723).
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Arbeit zitieren:
2008, Der Grundsatz der Freiheit der Meere bei Hugo Grotius als Basis für ein zukünftiges Regelungsregime, München, GRIN Verlag GmbH
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