G l i e d e r u n g
I. Vorwort 6
1.) Verbreitung und Faszination der Gottesfrieden. 6
2.) Gestalt, Wandlung und Charakter der Gottesfrieden Nordfrankreich und Flandern 6
II. Die Berührung Nordfrankreichs mit den Gottesfrieden vor 1040 7
1.) Eid von Vienne (1. Drittel des 11. Jahrhunderts) 7
2.) Friedenseid von Verdun-sur-le-Doubs (1021/1022) 8
3.) Die Friedensbemühungen der Bischöfe 9
a.) Das autoritative Gebot der Bischöfe 10
aa.) Bischof Burchard von Vienne als Märtyrer 10
bb.) Bischof Berold von Soissons und Bischof Warin von Beauvais 11
b.) Mitwirkung und Einengung durch weltliche Macht 11
aa.) Robert II., der Fromme. 12
bb.) Die Herzöge der Normandie 13
III. Friedenseide in Nordfrankreich 14
1.) Der Friede von Soissons (1023) 14
2.) Der Friede von Beauvais (1023) 15
3.) Gegenüberstellung dieser Frieden mit dem Eid von Vienne und Verdun-sur-le-Doubs 15
4.) Die Auseinandersetzung des nordfranzösischen Episkopat mit Gerhard von Cambrai 16
a.) Bischof Gerhard von Cambrai und der Friedenseid. 16
b.) Auseinandersetzung um Sinn und Wirksamkeit des Friedenseides. 19
aa.) Eidpersonen 20
bb.) Eidesformen und -inhalte 20
5.) Die Friedensübereinkunft der Amienser und Corbienser (1032/1033) 21
6.) Die Gottesfrieden der Normandie. 22
a.) Autokratischer Einfluss der weltlichen Macht auf die Gottesfriedensbewegung 23
b.) Die Rechtsgewohnheiten der Normannen 23
c.) Schlichtung der Konflikte zwischen weltlichem und geistlichem Adel 24
d.) Erstes (1042) und zweites (1061) Friedenskonzil in Caen 24
e.) Die Entwicklung der Treuga Dei 26
7.) Die Gottesfrieden um 1049 der Reimser Kirchenprovinz 27
2
IV. Friedenseide in Flandern. 29
1.) Politische Situation Flanderns. 29
2.) Der Friede von Audenarde (Oudenaarde) von 1030. 30
3.) Der Friede von Thérouanne (1063) 30
a.) Einführung der Treuga Dei durch Balduin V. und Bischof Drogo von
Th érouanne. 31
b.) Die Friedenssicherung des heiligen Arnulf. 32
4.) Erneuerung der „pax Flandrica“ und Verkündung der „lex talionis“ durch Robert II vom
27. Mai 1111 32
5.) Die Regierung unter Karl dem Guten 33
a.) Karl der Gute als Märtyrer 33
b.) Das Zurücktreten der Treuga Dei 33
6.) Das Aufgehen der Gottesfrieden im Kreuzzugfrieden. 34
V. Schlusswort 36
1.) Die klerikale Einflussnahme und Begeisterung der Massen. 36
2.) Das Fortschreiten staatlicher Organisationen 36
3.) Nachwirkung des Gottesfrieden. 36
VI. Anhang. 38
1.) Paix de Dieu (Beauvais, 1023) 38
2.) Die Übereinstimmungen der Verpflichtungsinhalte von Verdun und Beauvais: 40
3
Literaturverzeichnis
Achter, Viktor Über den Ursprung der Gottesfrieden; Krefeld; 1954.
Goetz, Hans-Werner Die Gottesfriedensbewegung im Licht neuerer
Hattenhauer, Hans Europäische Rechtsgeschichte; 3. Auflage; Heidelberg; 1999.
Hoffmann, Hartmut Schriften der Monumenta Germaniae historica; Gottesfriede und Treuga Dei; Stuttgart; 1964.
Janssen, Gerard Flandern; München, Zürich; 1992. Gerits, Jan
Kaufmann, Ekkehard Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis; Kassel, 1985.
Köbler, Gerhard Deutsche Rechtsgeschichte, ein systematischer Grundriss; 4. Auflage; München; 1990.
Körner, Theodor Iuramentum und frühe Friedensbewe-gung (10. - 12. Jahrhundert); Berlin; 1977.
Kroeschell, Karl Deutsche Rechtsgeschichte; Band 1; 11.Auflage; Freiburg; 1999.
Kupper, Jean-Louis Liège et l’église impériale XI - XII siècles; Liège; 1981.
Manteyer, Georges de Les Origines de la Maison de Savoie en Bourgogne 910 - 1060; 1. Auflage; Genf; 1978.
4
Mitteis, Heinrich Deutsche Rechtsgeschichte: ein Studienbuch; Bearbeitet: von Heinz Lieberich; 19. Auflage; München 1992.
Mitteis, Heinrich Das Lehnsrecht und Staatsgewalt: Untersuchungen zur mittelalterlichen Darmstadt; 1974.
Töpfer, Bernhard Volk und Kirche; zur Zeit der beginnenden Gottesfriedensbewegung in Frankreich; Berlin; 1954.
Töpfer, Bernhard Allgemeine Geschichte des Mittelalters; Berlin; 1985.
Wadle, Elmar Landfrieden, Strafe, Recht ; Zwölf Studien zum Mittelalter, Berlin, 2001.
5
I. Vorwort 1
1.) Verbreitung und Faszination der Gottesfrieden
Die Gottesfrieden brachten zuerst in Frankreich und später in Europa etwas Neuartiges hervor. Sie lassen sich nicht als Folgen einer nicht weiter erklärungsbedürftigen „Entwicklung“ deuten und auch nicht aus früheren Erscheinungen ableiten. Der besondere Raum ihrer Entwicklung ermöglichte ein Wagnis, das nur dort und auch dort nur unter Schwierigkeiten erprobt werden konnte. Dieser Raum mit all seinen politischen Konstellationen, geistlichen Obrigkeiten und einer gewaltigen religiösen Volksbewegung verdichtete die Institutionen der Vergangenheit zu einer neuen Synthese. Auf diese Verbindung, welche sich besonders in der geographischen Ausbreitung der Frieden zeigt, soll im Nachstehenden besonders eingegangen werden.
2.) Gestalt, Wandlung und Charakter der Gottesfrieden Nordfrankreich und Flandern Man hat stets über die Frage gerätselt, ob die Gottesfrieden Verträge oder Gesetze waren. Einerseits zeigten sie als „Einungen“ Vertragsgestalt, andererseits wären sie ohne den Zwang der Bischöfe nicht möglich gewesen und nahmen immer mehr den Charakter von Satzungen übergeordneter Gewalten an. Die Gottesfrieden waren in der Tat eine der wichtigsten Wurzeln abendländischer Gesetzgebung, und ihre weltlichen Nachfolger nahmen schließlich ganz die Züge staatlicher Rechtssetzung an. Es zeigt sich eindeutig eine Woge des Friedens, ausgehend von Südfrankreich und Burgund, welche teils ohne Erschütterungen und Einschränkungen übernommen, teils jedoch stark hinterfragt und modifiziert wurde. Eine Auskunft über die Entwicklung der Friedenscharaktere in dieser unersetzlichen Gottesfriedensbewegung soll in nachstehender Untersuchung erläuternd diskutiert und dargelegt werden. Besonders anschaulich zeigen sich dabei die Besonderheiten der Friedensbewegungen in Nordfrankreich und Flandern.
1 Die Schreibweise folgt ausschließlich der neuen Rechtschreibung.
6
II. Die Berührung Nordfrankreichs mit den Gottesfrieden vor
1040
Die folgende Aufzeichnung legt dar, wie die Gottesfriedensbewegung von Burgund in Nordfrankreich zum ersten Mal in Erscheinung trat und welche durchschlagende Rolle den nordfranzösischen Bischöfen in dieser Gottesfriedensbewegung zukam. Seit den 20er Jahren des 11. Jahrhunderts griff die Gottesfriedensbewegung über den aquitanischen Bereich hinaus. Die Friedenseide von Vienne im ersten Drittel des 11. Jahrhunderts, von Verdun-sur-le-Doubes (1019/21) sowie die Synoden in Héry (1024) und Anse (1025) zeigen eine allmähliche Verbreitung in Burgund.
1.) Eid von Vienne (1. Drittel des 11. Jahrhunderts)
Beim Friedenseid von Vienne war der Schwörende ein Adliger, ein caballarius 2 , darüber hinaus ist eine allgemeine Vereidung der Bevölkerung unbekannt. Die Enthaltsamkeit der Feudalherren sollte den wehrlosen Bürgern zugute kommen, folglich in erster Linie den Geistlichen und vielleicht deren Begleitern, Jägern, Fischern und Schiffern, Pilgern und Witwen, ebenso Edelfrauen, die sich nicht in Begleitung ihrer Männer befanden. Besondere Anrechte wurden dem Kirchengut zuteil. An den Ländereien der Klöster sollte sich der Ritter nicht mehr Rechte aneignen, als er bereits besessen hatte und die Liegenschaften der Kirchen im Bistum Vienne sollten nicht mit malae consuetudines belastet werden. Die sogenannten consuetudines (vergl. engl.: custom; franz.: coutume) waren in der Regel alt und erträglich gewesen. Jedoch in den Wirren der Zeit hatte sich Unordnung im Recht der Abgaben ausgebreitet. Die weltlichen Herren suchten ihre Einnahmen aufzubessern und so kämpfte die Kirche gegen diese novae - malae - iniustae consuetudines 3 , um die Bauern zu schützen. Die Zusicherung, den Kirchenbesitz nicht anzutasten, ist so allgemeiner Natur, dass sie gewiss nicht nur dem Vogt, sondern allen Seigneurs des Bistums abverlangt worden ist. Die weiteren Bestimmungen regeln das Verhältnis der Barone untereinander, wobei in diesen ein erster Ansatz der Treuga Dei 4 zu erkennen ist. Am erstaunlichsten und gleichsam der modernste Zug ist dabei die Unantastbarkeit, die der waffenlose caballarius in der großen Fastenzeit genoss.
2 Hoffmann, Gottesfriede und Treuga Dei, S. 48.
3 Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, S. 215, Rn. 663.
4 Töpfer, Volk und Kirche, S. 69.
7
Wie man gegen einen Friedensbrecher einschritt, geht daraus nicht hervor, jedoch sind Umrisse einer Exekutive erkennbar. Der Ungehorsame wurde wahrscheinlich exkommuniziert, wie nach allen sonst bekannten Gottesfrieden anzunehmen ist. Darüber hinaus verlor er sein Lehen und es lässt daher anmuten, dass sich, wie in karolingischer Zeit, das allgemeine Staatsrecht über das Lehnsrecht gelegt hat 5 . Dies waren außerordentlich harte Drohungen, welche bei den Eidgenossen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Die Androhung des Verlustes menschlicher Gemeinschaft und des Seelenheils war das Äußerste, aber auch das noch einzige Mittel, um mit Hilfe kirchlicher Strafen zu bewirken, was das weltliche Recht noch nicht erzwingen konnte: den allmählichen Aufbau des Friedens im Lande, die Gesundung des öffentlichen Lebens durch Beschneidung der privaten Selbsthilfe. Darüber hinaus waren kriegerische Sanktionen vorgesehen. Die Kirche scheute sich nicht in den Kampf zu ziehen, sobald die eigenen Interessen und das Wohl der anvertrauten Bevölkerung es erforderlich machten.
Die anfänglichen Merkmale der Gottesfrieden treten erkennbar hervor: Die Kombination des dreifachen, allgemeinen Schutzes zugunsten der Geistlichen, des Kirchenguts und der pauperes ist hier ohne weiteres feststellbar. Jedoch kommen darüber hinaus keine weiteren Charakteristika, wie sie in den nachstehenden Frieden zu finden sind, zur Sprache. Zu nennen sind die Teilnahme der Laien am Beschluss und der Appell an die Reliquien. Weltliche Sanktionen gegen die Friedensbrecher treten nicht hervor und es scheint zudem die Bezeichnung einer Volksbewegung gefehlt zu haben.
2.) Friedenseid von Verdun-sur-le-Doubs (1021/1022)
Ein anderer bedeutender Schwur, dessen Text mit dem Eid von Vienne übereinstimmt, stammt aus dem Herzogtum Burgund. Dieses Gebiet war seit dem Beginn des 11. Jahrhunderts nach dem Tode des kinderlosen Herzogs Heinrich von Burgund von schweren Kämpfen heimgesucht worden, aus denen endlich 1016 König Robert als Sieger hervorging, der nun das Herzogtum mit der Krone vereinigte. Nach der Beendigung dieser langwierigen Kämpfe wurde Bischof Hugo maßgebender Berater des Königs in burgundischen Angelegenheiten und rief in diesem Zusammenhang zur Wiederherstellung und Sicherung des Friedens eine Versammlung der Bischöfe ein. Diese Friedenssynode fand 1019/1021 in der Grafschaft Châlon in Verdun-sur-le-Doubs statt. Sie stand unter der Leitung des Erzbischofs Burchard von Lyon. Neben anderen zahlreichen Interessierten nahm auch Berold von Soissons, welcher noch eine bedeutende Rolle in Nordfrankreich spielen wird, teil.
5 Vgl. Mitteis, Lehnsrecht S. 147 ff.
8
Selbst das Laienvolk sowie der Adel hatte sich in großer Zahl eingefunden. Auf den herbeigebrachten Reliquien wurde der Eid ausdrücklich abgelegt, den alle, qui caballarii sunt et arma saecularia portant, zu leisten hatten. Wer ihn verweigerte, verfiel ebenso der Exkommunikation wie der, der ihn brach 6 . Die enorme und unermüdliche Teilnahme des Volkes, geprägt durch Endzeiterwartungen und religiösen Eifer, welcher nicht zuletzt durch einen lebendigen Reliquienkult verstärkt wurde, zeugte von einer engen Beziehung zur Friedensbewegung 7 . Der Glaube an die Wunderkraft der Reliquien war unaufhörlich und daher außerordentlich weit verbreitet. Gerade weil der Heiligenkult in so hohem Maße den Gefühlen der unteren Volksschichten entsprach, konnte er für die Kirche unter bestimmten Bedingungen ein sehr geeignetes Mittel darstellen, die Laienbevölkerung stärker an die Kirche zu binden.
Dieser Eid beschränkte sich auf die caballarii, welche Waffen tragen. Sie sind es nämlich, welche in der Lage waren, den Frieden nachhaltig zu stören, denen man aber gleichfalls nur mit Waffengewalt beigekommen wäre. Somit hätte man das Ziel des Friedens nie erreicht, da die Reaktion erneut Waffengewalt gewesen wäre. Wie schon erwähnt, liegt die eidliche Verpflichtung in Form des Reliquieneides nahe 8 . Hielt man sich nicht an den Eid, so musste man den Entzug des Schutzes durch die Heiligen fürchten. Dieser Schwur war nicht mehr der ausschließliche Verpflichtungsgrund, sondern auch die bischöfliche Gebotsgewalt, welche mit der Exkommunikation für alle drohte 9 .
3.) Die Friedensbemühungen der Bischöfe
Die Rolle der Bischöfe, welche sich im westfränkischen Reich kontinuierlich durch die ganze Bewegung zieht, kann man als führend bezeichnen. Zweifelsohne spricht das hohe moralische Ansehen, welches die Bischöfe durch ihren Lebenswandel als Lenker ihrer Diözese inne hatten, für eine Berechtigung zur letzten rechtlichen Autorität. Insbesondere die stets festzustellende Verbindung von Friedensgebot und Exkommunikation für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Gebote befugten die Bischöfe zur schwersten religiöskirchlichen Folge.
6 Hoffmann, Gottesfriede und Treuga Dei, S. 52.
7 Goetz, G.Friedensbewegung im Licht neuer Forschung, S. 44
8 Im Vergleich zu Limoges 994 reichte die Furcht der Bevölkerung vor weiteren Gottesgeißeln und Seuchen
aus, um den Weg des Friedens nachhaltig zu beschreiten.
9 Hoffmann, Gottesfriede und Treuga Dei, S. 52.
9
a.) Das autoritative Gebot der Bischöfe
Die Teilnahmeform der Bischöfe ist überwiegend als autoritatives Gebot zu verstehen. Sie steht auch dort, wo weitere Friedenspflichten vorhanden sind. Sein Gewicht zeigt sich vielfältig, es reicht vom Gebot der Friedenspflichten generell über das Pflichtgebot, Friedensbrecher zu verfolgen und die Pflicht den Friedenseid zu leisten bis zu dem Gebot, ganz elementar zu versprechen, die Vorschriften der christlichen Glaubenslehre zu halten, welche die Friedensgebote umfassen.
Das autoritative Gebot des Bischofs erhält seine Begründung aus dem bannus episcopalis, der obrigkeitlichen Befugnis, die Strafe anzuordnen und zu verbieten. Es findet seine Rechtfertigung offenbar in der Unterwerfung des Einzelnen durch die Annahme des christlichen Glaubens. Der geistigen Welt des 11. Jahrhunderts entsprach es, das Recht auf eine neue Glaubensbasis zu stellen, dem Recht eine neue Verbindung mit der Religion zu geben 10 . Man lehrte daher, dass all diese Bestimmungen einzuhalten eine religiöse Pflicht sei.
aa.) Bischof Burchard von Vienne als Märtyrer
Der Erzbischof Bischof Burchard von Vienne trat persönlich an die Spitze der militärischen Organisation, um den Frieden nachhaltig zu sichern, was aber bei ähnlichen Vorgängen in Südfrankreich wohl nicht der Fall gewesen war. Denn die Verpflichtungen des Schwörenden wurden hinfällig, wenn dieser an einem Feldzug teilnahm, quam episcopus fecerit per istam pacem fractam 11 .
Auf seinem Epitaph wird Burchard von Vienne als Kirchenfeldherr gefeiert. Er erscheint hinter den Märtyrern der Stadt, welche ihren Bewunderer verteidigen, die Feinde niedergeworfen hat und dann mit der Lorbeerkrone in den Himmel eingezogen ist. Das Lob für diese kriegerischen Taten wird auf seinem Grabstein dem Heiligen Geist in den Mund gelegt und so pries die Zeit in aller Unbefangenheit Burchards weltliche Obhut für seine Diözese.
Wie lange die späteren Erzbischöfe von Vienne die Regelung aufrecht erhalten konnten, ist unbekannt. Wohl kann man behaupten, dass Burchard von Vienne in seiner Amtszeit die Kirche in Burgund weitgehend aus der Knechtschaft befreit hat. Burchard von Vienne war zwar selbst in den Besitz von Grafschaften gelangt, doch gegen den Adel zog er, von seinem König nicht unterstützt, den Kürzeren, sodass er sich den principes unterwerfen musste, um Schutz und Sicherheit genießen zu können.
10 V. Achter, Über den Ursprung der Gottesfrieden, S.15.
11 Manteyer, Les Origines, S. 97.
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