Inhaltsverzeichnis
A. Der Begriff „Verfassung“ 3
B. Die Verfassung als Symbol 4
C. Ein kurzer Rückblick: Das vormoderne Verfassungsverständnis 5
I. Antike 5
II. Mittelalter 5
D. Das neuzeitliche Verfassungsverständnis 6
I. John Locke 6
II. Charles de Montesquieu 7
III. Jean-Jacques Rousseau 8
IV. Die Federalist Papers 9
E. Wichtige Verfassungen und Verfassungsentwürfe des 18 und 19 Jahrhunderts Ein
kurzer Überblick 11
I. Nordamerika 11
II. Frankreich 12
III. Deutschland 13
F. Fazit 14
Literaturverzeichnis 15
2
A. Der Begriff „Verfassung“ Schlägt man den Begriff Verfassung im Lexikon nach findet man Definitionen wie diese aus dem Online-Lexikon von Meyers: „Verfassung, Konstitution, Grundgesetz, die Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinne ist die Verfassung eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen grundlegenden Rechtssätze über Organisation und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtsstellung des Einzelnen.[...]“ 1 Der Bergriff der Verfassung hat allerdings keine rein politische Bedeutung. Er bezeichnet auch das körperliche Befinden einer Person. Dies ist insofern interessant, als dass der Begriff bezogen auf die körperliche Verfasstheit immer normativ, das heißt wertend, erscheint. Jemand kann entweder in einer guten oder in einer schlechten Verfassung sein. Betrachtet man aber den politischen Gehalt des Wortes, so ist festzuhalten, dass der Begriff sowohl normativ als auch empirisch benutzt werden kann. 2 Liest man noch mal die obige Definition, so fällt auf, dass sie weit gefasst ist, aber dennoch Einschränkungen vornimmt. Dennoch bleibt die Bestimmung des Begriffs eher empirisch, das heißt die Verfassung wird als konkrete Staatsform eines Landes verstanden.
Normativ ist der Verfassungsbegriff dann, wenn er Vorraussetzungen, wie das Prinzip der Gewaltenteilung oder das Rechtsstaatsprinzip, an eine Grundordnung stellt, ohne die diese nicht als Verfassung zu klassifizieren ist. Eine Verfassung verbindet Recht mit Politik in diesem Sinne insofern, als dass sie eine Begrenzung der Staatsmacht errichten und damit den „Schutz der Individuen und ihrer der Politik abgewandten Lebenssphären gegen die Willkür der Herrschenden“ 3 sichern soll. Allerdings ist die Verfassung mehr als eine reine Begrenzung der Staatsmacht, auch wenn dies ihr vorrangiges Ziel sein mag.
Wie im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer herausgearbeitet werden wird, ist die empirische Verwendung des Begriffes typisch für die antike und mittelalterliche Verfassungstheorie, während der normative Begriff erst in der Neuzeit Bedeutung erlangt hat, in der moderne Verfassungen Selbst-Ordnungen des Volkes sind. 4 Dass auch ungeschriebene Verfassungen von der obigen Definition als Verfassungen im eigentlichen Sinne anerkannt werden ist mit Blick auf beispielsweise Großbritannien zwar durchaus verständlich, allerdings nicht zwangsläufig so zu verstehen. Vielmehr erscheint ein moderne Verfassungsbegriff in zwei unterschiedlichen Ausprägungen zu existieren: Auf der
1 http://lexikon.meyers.de/meyers/Verfassung
2 Vgl. Stammen, Theo, S. 321.
3 Preuß, Ulrich, S. 11.
4 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 23.
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einen Seite steht ein rational-voluntaristisches Verständnis der Verfassung, auf der anderen Seite ein historisch-evolutionäres. 5 Das bedeutet, dass für den einen Teil eine Verfassung einen Akt der durch Vernunft konzipierten (Neu-)Erschaffung einer politischen Ordnung darstellt, während sich für den anderen Teil eine Verfassung aus der Geschichte entwickelt. Ein Beispiel für das erste Verständnis ist die amerikanische Verfassung von 1787. Ein Beispiel für die zweite Ausprägung des Verfassungsbegriffes stellt Großbritannien dar, das bis heute keine geschriebene Verfassung besitzt.
Eine Verfassung ist jedoch immer ein Ausdruck von der Eigenstaatlichkeit einer Gesellschaft. Politisch gesehen ist eine Verfassung somit wohl das, was Max Weber als rationale Herrschaft versteht.
Es wird die Auffassung vertreten, dass die moderne Verfassung einen „allgemeinen Ausgangspunkt“ in den westlichen Revolutionen hat. 6 Dies ist umstritten, stimmt aber zumindest insoweit, als dass die ersten modernen Verfassungen im 17. und 18. Jahrhundert entstanden. Allerdings hat wohl jede Verfassung eine eigene nationale Entstehungs- und Verfassungsgeschichte.
B. Die Verfassung als Symbol
Verfassungsstaaten sind um festgelegte Werte herum konstituierte Gesellschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Verfassungen grundsätzlich gleich sind, denn diese Werte können (auch innerhalb des westlichen Kulturkreises) sehr verschieden sein. Nach der Meinung einiger Verfassungstheoretiker ist allen Verfassungen jedoch gemein, dass jede Konstitution auch immer einen symbolischen Charakter erfüllt, dessen Intensität und Bedeutung allerdings stark variieren kann. Dieser symbolische Charakter entstand zuerst in den Verfassungen des späten 18. Jahrhundert.
Symbolisch gesehen ist die Verfassung immer der „Ordnungs- und Sinngehalt der politischen Kultur“. 7 Die Unterscheidung des symbolischen Charakter von der unbestreitbar vorhandenen instrumentellen Funktion einer Verfassung geht zurück auf den amerikanischen Theoretiker Corwin. Dass gerade ein Amerikaner diese Unterscheidung als erster beschrieben hat, ist bei Zugrundelegung des hohen symbolischen Gehalts der amerikanischen Verfassung verständlich.
5 Vgl. Vorländer, Hans, S. 15/16.
6 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 20.
7 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 9.
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Inzwischen ist die Unterscheidung zwischen instrumentellem und symbolischen Charakter Merkmal von modernen Verfassungen. Der größte Unterschied dieser beiden Charaktere ist, dass die Symbolik einer Verfassung einen fortdauernden durchgängigen Sinn verleiht, während die instrumentelle Ausgestaltung geschichtlichen Veränderungen unterliegt. 8 Gerade die sozialen Symbole einer Verfassung konstituieren und ordnen eine Gesellschaft auf Dauer und bilden somit sozusagen einen unantastbaren Verfassungskern.
C. Ein kurzer Rückblick: Das vormoderne Verfassungsverständnis Diese Hauptseminararbeit zum Thema „Was ist eine Verfassung ?“ soll sich im Hinblick auf das Thema der Lehrveranstaltung vor allem mit dem modernen Verfassungsbegriff, wie er sich im 18. und 19. Jahrhundert entwickelt hat, beschäftigen.
Um dessen Charakter besser zu verstehen, ist jedoch ein kurzer Rückblick auf Antike und Mittelalter hilfreich.
I. Antike
Von Platon und Aristoteles wurde Verfassung als die Lehre von den Staatsformen verstanden. 9 Für Platon ist die Aristokratie (beziehungsweise die Monarchie) die beste Staatsform, der die entarteten Staatsformen der Timokratie, Oligarchie, Demokratie und Tyrannis entgegenstehen. 10 Aristoteles entwickelte ein Sechser-Schema, in dem er die verschiedenen Staatsformen grob in drei gute Verfassungen und drei schlechte Verfassungen einteilte und nach den Kriterien des Allgemeinwohls und der Zahl der Regierenden beurteilte. 11 Durch die Studien über diese sechs Staatsformen kam Aristoteles zu dem Schluss, dass nur eine Mischverfassung durch die ausgleichenden Elemente von mehreren Verfassungsarten Stabilität erzeugen könne. Die beste mögliche Verfassung sah er in der Politie, einer Mischform von Demokratie und Oligarchie. 12
II. Mittelalter
Im Mittelalter wurde vor allem die Mischverfassungstheorie des Aristoteles aufgenommen und fortentwickelt. So kreierte auch Polybios ein Schema der Verfassungen, das er allerdings zu einem Kreislaufmodell weiterentwickelte. Auch er kam, wie beispielsweise auch Cicero
8 Vgl. Gebhardt, Hans, S. 13.
9 Vgl. Vorländer, Hans, S. 13.
10 Vgl. Ottmann, Henning, Die Griechen, S. 59.
11 Vgl. Ottmann, Henning, Die Griechen, S. 196.
12 Vgl. Vorländer, Hans, S. 24.
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Pia Geisler, 2008, Theoretisches: Was ist eine Verfassung?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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