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Rentner
Inhaltsverzeichnis
Seite 4 Vorwort
Seite 8 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Seite 12 Ergänzungsleistungen (EL), Hilflosensentschädigung
Seite 13 Invalidenversicherung (IV)
Seite 15 Personalvorsorgeeinrichtung (BVG)
Seite 21 Unfallversicherung (UVG)
Seite 23 Deutsche Rente der BfA oder LVA
Seite 30 Berufsunfähigkeit
Seite 32 Rentenantrag
Seite 34 Krankenversicherung wo?
Seite 35 Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Seite 38 Testament
Erben in der Schweiz
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Seite 43 Arbeitslosigkeit
Seite 47 Steuern der Rentner
Seite 51 Betriebliche Altersvorsorge in Deutschland
Seite 52 Alterseinkünftegesetz
Seite 55 Internationale Sprechtage in Deutschland und der Schweiz
Seite 56 Wegbeschreibung / Anfahrtsskizze
Informationen für Aufenthalter sind Kursiv gestellt
Informationen für Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben
Die Broschüren wurde mit grösster Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Grenzg änger I N F O e V und Aufenthalter I N F O e V
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Vorwort
Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit dem wichtigsten Handelspartner zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene Bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht. Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU / EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, ab dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU- / EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise.
Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben.
Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, sich unbedingt persönlich vor Ort beraten zu lassen.
Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren.
Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 23 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor Rolf Eichin
Wichtig:
− Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben. − Die Belange der Grenzgänger als Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter als Selbstständige sind in Comic Sans MS kursiv geschrieben.
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung.
Die Vereine
Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben.
Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren.
Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen. Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch sind die Vereine nicht gemeinnützig.
Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“ und dort verarbeitet.
___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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Rentner
Der Werdegang der Vereine
1991 Gründung des Grenzgänger I N F O Vereins,
1992 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“,
1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell,
1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern,
1995 Eintragung im Vereinsregister,
1996 Nettolohnberechnung computergestützt,
1997 1000. Mitglied,
1998 Erste Webseite im Internet http://www.grenzgaenger.de,
1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“,
1999 Differenzkindergeld,
1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“,
2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“,
2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter,
2001 Gründung Aufenthalter I N F O Verein,
2001 http://www.aufenthalter.ch,
2001 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Riesterrente auch für Grenzgänger,
2001 Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“,
2002 Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“,
2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz,
2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern,
2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung,
2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.V. und Aufenthalter I N F O e.V.“,
2004 Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“,
2004 http://www.sachversichert.ch,
2004 http://www.krankenversichert.ch,
2004 http://www.geldberatung.ch,
2004 Broschüre „Ich bin Selbstständig und Grenzgänger oder Aufenthalter in der Schweiz“ ,
2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“,
2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“,
2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz,
2005 http://www.grenzgaengerandersherum.de,
2005 http://www.verein.biz,
2005 http://www.lohnabzuege.ch,
2005 http://www.schweizjob.ch,
2005 http://www.kurzaufenthalter.ch,
2005 Expertenforum im Internet,
2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter,
2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“,
2006 http://www.niedergelassener.ch,
2006 http://www.60tageregelung.de,
2006 http://www.pensions-kassen.de,
2007 Schutz der Marken Grenzgänger I N F O e.V. und Aufenthalter I N F O e.V. durch das Europäische Markenamt,
2007 http://www.3tesaeule.ch,
2007 http://www.grenzgaengerimmobilien.de,
2007 http://www.grenzgaengerrente.de
2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
Expertenforum : Fragen Sie uns, wir antworten noch am gleichen Arbeitstag, schnell und kompetent:
http ://www.verein.biz/formular anfrage.htm
Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 21 pro Jahr. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit:
http ://www.verein.biz/wirueberuns.htm
Ein Gönnerbeitrag ist möglich:
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I N F O e. V. oder
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I N F O e. V.
Mitgliedsbeitr äge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als
Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
b änden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“
Grenzg änger I N F O e V und Aufenthalter I N F O e V
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Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Berechnung eines Honorars zu leisten, dies nach vorheriger Anzeige.
Datenschutz
Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtlichen Angeben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V“.
Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn-und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden.
Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) - stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen, innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Broschüren und Homepages
Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Niedergelassener in der Schweiz ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz
Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter Ich suche einen Job in der Schweiz
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Student in der Schweiz
Ergänzung Grenzgänger-Broschüre zur Broschüre
Aufenthalter Schweiz
http://www.grenzgaenger.de
http://www.aufenthalter.ch http://www.niedergelassener.ch http://www.kurzaufenthalter.ch http://www.grenzgaengeranders.de http://www.geldberatung.ch http://www.pensions-kassen.de http://www.grenzgaengerimmobilien.de http://www.grenzgaengerimmobilien.de
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Unsere Dienstleistungen
Persönliche Beratungsgespräche •
z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter •
günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über •
RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
im Jahr 1993 Erfindung des D - CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger http://www.krankenversichert.de •
Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-, Haftpflicht-, •
Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. http://www.sachversichert.ch Empfehlung Schweizer Jobvermittler • 15 verschiedene Broschüren •
16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme •
100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, •
Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage zum download http://www.verein.biz Expertenforum im Internet - Fragen und Antworten http://www.verein.biz/formular_anfrage.htm •
Regelmäßige Newsletter per E-Mail •
Individuelle Vorsorgeberechnung • Vorsorgeberatung • Steuerberaterempfehlungen •
Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht •
Vier Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Freiburg, Karlsruhe, CH Kreuzlingen -Bodensee- •
täglich bis 19 Uhr zu erreichen •
Wissen und Know how seit 1985 •
Grenzgänger INFO und Aufenthalter INFO sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt •
Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel •
Quellennachweis:
Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eigenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesamt für Privatversicherungen, Bern, Schweiz, Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz,
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Saldo Verbrauchermagazin, Zürich, Schweiz, Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Kanton Schaffhausen, Schweiz
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beiträge
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 01. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt i. d. R. das aus einer Tätigkeit erzielte Bar- und Naturaleinkommen, auch Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen einschliesslich der Nebenbezüge. Zur Zeit beträgt der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 8,4 % für AHV, 1,4 % für IV (siehe unten), 0,3 % für EO (siehe unten),
zusammen 10,1 % oder 5,05 % für Arbeitgeber und 5,05 % für Arbeitnehmer.
Die monatlichen Beiträge werden vom Lohn / Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinen Beiträgen an die Ausgleichskasse bezahlt.
Beginn der Ansprüche
Nach einem Jahr Beitragszahlung entsteht ein Anspruch auf Rente bei der AHV.
Rentenalter
Für Männer liegt das Rentenalter bei 65 Jahren. Für Frauen
Vorbezug der AHV Rente und die damit verbundene Kürzung bzw. Nachbezug und Erhöhung
Rentenaufschub
Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten.
Die Höhe des Zuschlags hängt von der Aufschubsdauer ab.
auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen. Bei Widerruf des Aufschubs vor Ablauf der Minimaldauer werden die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Zuschlag und ohne Zins rückwirkend ab Anspruchsbeginn nachbezahlt
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AHV-Ausweis
Wer Beiträge bezahlt oder als Nichtbeitragspflichtiger Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis, versehen mit seiner Versichertennummer. Mit diesem Ausweis wird bestätigt, dass sein Inhaber in das Versichertenregister der AHV aufgenommen wurde.
Jede Ausgleichskasse, die für den beitragspflichtigen Versicherten ein individuelles Konto führt, wird mit ihrer Kassennummer im Ausweis eingetragen. Der Versicherungsausweis ist sorgfältig aufzubewahren.
Individueller Kontoauszug (IK)
Die AHV in Genf ist verpflichtet, binnen kurzer Zeit dem Arbeitnehmer einen individuellen Kontoauszug zu erstellen. Wichtig spätestens bei Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz. Anzugeben ist die elfstellige Versicherungsnummer online zu bestellen unter: http://www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/formulare/ci/CI_D.html
Beanstandungen von Eintragungen
Versicherte, welche die Richtigkeit der Eintragungen nicht anerkennen, können innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse begründeten Einspruch erheben. Wichtig dazu sind Zeugnisse, Lohnabrechnungen etc.
Versichertennummer
Ab 01.07.2007 wird schrittweise eine 13-stellige Sozialversicherungsnummer eingeführt, da das bestehende Nummernsystem an seine Grenzen stößt. Die heutige 11-stellige AHV-Nummer wird durch eine neue 13-stellige ersetzt. Die alte Nummer bleibt gespeichert und wird im AHV-Register mit der neuen verbunden. Durch diesen Wechsel gehen keine Daten verloren.
Die dreizehnstelligen Versichertennummern werden wie folgt abgebildet: 756.9217.0769.85
Die ersten drei Ziffern stehen für den Ländercode Schweiz. Die nächsten 9 Ziffern sind Zufallszahlen und lassen zukünftig keinerlei Rückschlüsse auf die Person zu. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer. Sie zeigt bei maschinellen Arbeitsvorgängen an, ob die Versichertennummer richtig erfasst wurde. Die neue AHV-Nummer wird automatisch mitgeteilt, frühestens jedoch im 2. Halbjahr 2007.
Beitragsrückerstattung
Die an die AHV bezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht an deutsche Rentenversicherungen überwiesen. Ebenfalls ist keine freiwillige Beitragszahlung möglich, wenn kein Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz vorliegt. Ausnahme bildet die Wohnsitznahme ausserhalb der Schweiz und der EU/EFTA Staaten.
Verjährung der Rentenansprüche
Verjährungsfrist bei der AHV, fünf Jahre nach Anspruchentstehung, d.h. mit dem 70. Lebensjahr.
Leistungsansprüche
Für den Bezug der Rente ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Anspruch auf eine Altersrente entstehen, wenn mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Basis
Die AHV- Rente soll lediglich die Basis der finanziellen Altersvorsorge im Sinne einer Existenzsicherung bilden. Anspruch auf eine Vollrente der AHV haben Arbeitnehmer, die seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung Beiträge an die AHV bezahlt haben, andernfalls wird eine Teilrente ausbezahlt.
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Rente von Verheirateten
Für den Ehepartner ist seit der 10. AHV Revision 1996 keine Ehepaarrente mehr vorgesehen. Mit der 10. AHV-Revision zum 01.01.1997 hat die Schweiz das bis dahin geltende Konzept der Ehepaarrente durch die Einführung des Individualrentensystems ersetzt.
Einkommensteilung, wenn beide Ehepartner in der Schweiz gearbeitet haben
Die Einkommen der beiden Ehepartner, während der Ehe, während einer Tätigkeit in der Schweiz, werden ihnen, je zur Hälfte, für die Berechnung der Rente gutgeschrieben. Diese Teilung erfolgt u. a. jedoch erst, wenn beide Eheleute eine Rente aus der AHV oder IV erhalten.
Einkommensteilung nur wenn beide Ehepartner AHV Rente erhalten
Ist vorläufig nur eine der Ehepartner rentenberechtigt, erfolgt die Berechnung nur aufgrund des eigenen Einkommens. Sind beide Ehepartner rentenberechtigt, darf die Summe der beiden Renten grundsätzlich 150% der maximalen Altersrente nicht übersteigen. Bisher bezogene Ehepaarrenten werden im Jahre 2001 an das neue Recht angepaßt werden; eine Verschlechterung soll dabei nicht eintreten.
Rentenantrag
Damit die Rente rechtzeitig (Anfang des Monats nach dem Geburtstag) eintrifft, muss die Beantragung der AHV-Rente mindestens vier Monate im Voraus erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das Bürgermeisteramt / AHV-Stelle an Ihrem Wohnort.
Witwenrente
Die Witwenrente beträgt 80% der AHV-Rente.
Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn im Zeitpunkt des Renteneintritts ein oder mehrere Kinder vorhanden sind oder im Zeitpunkt des Renteneintritts das 45. Lebensjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente, wenn Kinder vorhanden sind und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
bei der Scheidung die Witwe älter als 45 Jahre alt war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt ge-worden ist.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Witwenrente bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.
Witwerrente
Die Witwerrente beträgt 80 % der AHV-Rente. Vorraussetzung ein oder mehrere Kinder welche minderjährig sind.
Witwenrente für geschiedene Ehefrau
In drei Fällen erhält die geschiedene Ehefrau Witwenrente: Die Ehe dauerte mindestens 10 Jahre und es existieren gemeinsame Kinder.
Die Ehe dauerte mindestens 10 Jahre und die Ehefrau war bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt. Das jüngste Kind erreicht das 18 Lebensjahr erst nach dem 45 Geburtstag der Mutter.
Witwerrente für den geschiedenen Ehemann
Der Witwer hat Anspruch auf eine Rente bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist.
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Waisenrente
Wenn Mutter oder Vater stirbt. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Kindererziehungszeiten in der Schweiz
Kindererziehungszeiten für Kinder bis 16 Jahre werden dem Ehemann und der Ehefrau geteilt zugeschrieben, d.h. Betrag multipliziert mit den Jahren der Kindererziehungszeit, abzüglich Beitragszeiten, geteilt durch 2 (pro Ehegatten).
Höhe der AHV - Rente (Stand 2005)
Die ganze einfache Altersrente beträgt maximal CHF 2.150,- im Monat; sofern das durchschnittliche massgebende Einkommen mindestens CHF 77.400,- im Jahr beträgt. Männer müssen 44 Beitragsjahre nachweisen, Frauen 41 Jahre.
Erfüllung der deutschen Rentenvoraussetzungen
Die schweizerischen Beitragsjahre werden für die Erfüllung der nach deutschem Recht vorausgesetzten fünfjährigen Wartezeit auf den Rentenanspruch angerechnet, sofern eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten vorliegt und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten überschneiden. Das Heranziehen schweizerischer Beitragszeiten ist für die Rentenhöhe nicht von Belang.
AHV / IV Monatsrenten in CHF (Stand 2005)
Die Orientierung vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung jedes Einzelfalles sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Freiwillige Weiterversicherung in der AHV/IV
Schweizer, EU und EFTA Bürger können in der freiwilligen Versicherung verbleiben, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind: Schweizer oder EU- oder EFTA Staatsbürgerrecht Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Beiträge
9,8 % vom ausländischen Erwerbseinkommen, maximal CHF 9.800 im Jahr. Der Beitritt zur schweizerischen freiwilligen Versicherung bewirkt in der Regel nicht die Befreiung von einer obligatorischen ausländischen Sozialversicherung.
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Ergänzungsleistungen (EL)
EL erhalten Aufenthalter in der Schweiz zur Deckung des Existenzminimums bei gleichzeitigem Bezug einer AHV Rente oder einer anderen Rente aus der EU. Bei Ausreise aus der Schweiz fällt diese weg.
Beantragung und Auskünfte
bei der Wohngemeinde bzw. bei der Ausgleichskasse
Anrechenbare Einkünfte jährlich
Jahresnettolohn abzüglich Freibetrag, davon zwei Drittel. Renten, Tagegelder, Alimente. Erträge aus Vermögen, Immobilien, Eigenmietwert.
Ein Zehntel des Vermögens pro Jahr, wenn Freibeträge überschritten werden, Singles CHF 25.000, Verheiratet CHF 40.000,-.
Anrechenbare Ausgaben jährlich
Lebensbedarfspauschale Singles CHF 17.640, Verheiratet CHF 26.460,-. Miete Singles CHF 13.200,- Verheiratet CHF 15.000,- maximal. Alimente. Hypothekenzinsen. Nebenkosten aus Gebäuden CHF 1.680,-.
Krankenkassenbeiträge bis zu einem Höchstsatz (je nach Kanton) z.B. BS Singles CHF 4.272,- Verheiratet CHF 8.544,-Stand 2005 Anspruch
Die Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ergibt den EL Anspruch, z.B. im Kanton BS, bei Unterschreiten der Einnahmen gegenüber den Ausgaben für Lebensbedarf, Miete und Krankenversicherung von Singles in Höhe CHF 34.772,- und Verheiratet von CHF 49.494,- entsteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. CHF 49.494,- entsteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Hilflosenentschädigung
Definition
Wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
3 Stufen
leicht CHF 422,00, mittel CHF 1095,00, schwer CHF 1.688,00 monatlich. Heimaufenthalt halbe Entschädigung, zu Hause volle Entschädigung. Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig.
Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung:
© Grenzgänger I•N•F•O e.V. und
Aufenthalter I•N•F•O e.V.
Lörracher Strasse 50 c Mülhauser Srasse 10
79541 Lörrach - Brombach 79111 Freiburg Telefon 07621 5083 Telefon 0761 7076176 Telefax 07621 5085 Telefax 0761 7076177 ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.
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Rolf Eichin, 2008, Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner, München, GRIN Verlag GmbH
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