Immobilienerwerb Schweiz
Inhaltsverzeichnis
Seite 4 Vorwort
Seite 8 Die Kantone
Seite 9 Rechtsgrundlage
Seite 11 Bewilligungsbehörde
Seite 11 Kosten für den Immobilienerwerb
Seite 20 Währung
Seite 22 Definition Grenzgänger und Aufenthalter
Seite 22 Bewilligung
Seite 28 Behörde zur Bewilligung des Aufenthaltes
Seite 31 Zollvorschriften
Seite 32 Versicherungen
Informationen für Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben
Informationen für Aufenthalter sind Kursiv gestellt
Seite 32 Übersiedlung
Seite 35 Führerschein und KFZ
Seite 40 Einfuhr
Seite 43 Tipps
Seite 48 Wegbeschreibung / Anfahrtsskizze
Die Broschüren wurde mit grösster Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Grenzg änger I N F O e V und Aufenthalter I N F O e V
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Vorwort
Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht.
Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU / EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU- / EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise.
Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte Rechtsvorschriften haben.
Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen.
Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren.
Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 28 Jahre in der B eratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz.
Der Autor Rolf Eichin
Wichtig:
− Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben. − Die Belange der Grenzgänger als Selbstständige sind in Comic Sans MS geschrieben. − Die Belange der Aufenthalter als Selbstständige sind in Comic Sans MS kursiv geschrieben.
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.
Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung.
Die Vereine
Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221. Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562.
Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben.
Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren.
Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen - telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen.
Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig.
Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“ und dort bearbeitet.
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Der Werdegang der Vereine
1991 Gründung des Grenzgänger I•N•F•O Vereins, 1992 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“, 1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell, 1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern, 1995 Eintragung im Vereinsregister, 1996 Nettolohnberechnung computergestützt, 1997 1000. Mitglied,
1998 Erste Webseite im Internet http://www.grenzgaenger.de, 1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“, 1999 Differenzkindergeld,
1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“, 2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“, 2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter, 2001 Gründung Aufenthalter I•N•F•O Verein, 2001 http://www.aufenthalter.ch,
2001 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Riesterrente auch für Grenzgänger, 2001 Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“, 2002 Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“,
2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz, 2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern, 2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung,
2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“, 2004 Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“, 2004 http://www.sachversichert.ch, 2004 http://www.krankenversichert.ch, 2004 http://www.geldberatung.ch,
2004 Broschüre „Ich bin Selbstständig und Grenzgänger oder Aufenthalter in der Schweiz“ , 2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“, 2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“,
2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz, 2005 http://www.grenzgaengerandersherum.de, 2005 http://www.verein.biz, 2005 http://www.lohnabzuege.ch, 2005 http://www.schweizjob.ch, 2005 http://www.kurzaufenthalter.ch, 2005 Expertenforum im Internet,
2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter, 2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“, 2006 http://www.niedergelassener.ch, 2006 http://www.60tageregelung.de, 2006 http://www.pensions-kassen.de,
2007 Schutz der Marken Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. durch das Europäische Markenamt, 2007 http://www.3tesaeule.ch, 2007 http://www.grenzgaengerimmobilien.de, 2007 http://www.grenzgaengerrente.de 2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten noch am gleichen Arbeitstag, schnell und kompetent:
http://www.verein.biz/formular_anfrage.htm
Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 21 pro Jahr. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit: http://www.verein.biz/wirueberuns.htm
Ein Gönnerbeitrag ist möglich:
Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I•N•F•O e. V. oder Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I•N•F•O e. V.
Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“
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Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Berechnung eines Honorars zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige.
Datenschutz
Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren L öschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtlichen Angeben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V“.
Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden.
Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) - stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Broschüren und Homepages ISBN
Ich bin Grenzgänger in der Schweiz
Ich bin Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Selbstständig und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Niedergelassener in der Schweiz ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz
Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter Ich suche einen Job in der Schweiz
60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Student in der Schweiz
Ergänzung Grenzgänger-Broschüre zur Broschüre Aufenthalter Schweiz
http://www.aufenthalter.ch http://www.niedergelassener.ch http://www.kurzaufenthalter.ch http://www.grenzgaengeranders.de http://www.geldberatung.ch http://www.pensions-kassen.de http://www.grenzgaengerimmobilien.de
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Unsere Dienstleistungen
Persönliche Beratungsgespräche •
z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter •
günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über •
RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.
im Jahr 1993 Erfindung des D - CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger http://www.krankenversichert.de •
Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-, Haftpflicht-, •
Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. http://www.sachversichert.ch Empfehlung Schweizer Jobvermittler • 14 verschiedene Broschüren •
16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme •
100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, Bro- •
schüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage zum download http://www.verein.biz Expertenforum im Internet - Fragen und Antworten http://www.verein.biz/formular_anfrage.htm •
Regelmäßige Newsletter per E-Mail •
Individuelle Vorsorgeberechnung • Vorsorgeberatung • Steuerberaterempfehlungen •
Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht •
Vier Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Freiburg, Karlsruhe, CH Kreuzlingen -Bodensee- •
täglich bis 19 Uhr zu erreichen •
Wissen und Know how seit 1980 •
Grenzgänger INFO und Aufenthalter INFO sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt •
Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel •
Quellennachweis:
Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eigenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesamt für Privatversicherungen, Bern, Schweiz, Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz,
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Saldo Verbrauchermagazin, Zürich, Schweiz, Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Kanton Schaffhausen, Schweiz
Lörracher Strasse 50 c
79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085
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Die Kantone
Die 26 Kantone
GE GL
GR Graubünden VD Waadt
NE
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage bildet das am 16. Dezember 1983 erlassene Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BeWG), das am 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist. Im Volksmund und insbesondere in den Medien wird dieses Gesetz häufig als "Lex Friedrich" bezeichnet.
Rechtsgrundlage bildet ausserdem die Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV).
Kantonale Bestimmungen
Obligatorische Ausführungsbestimmungen über die kantonalen Behörden sowie fakultative gesetzliche Bestimmungen über die Einführung von zusätzlichen kantonalen Bewilligungsgründen und über Beschränkungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.
Kommunale Bestimmungen
Fakultative gesetzliche Beschränkungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.
Zweck des Bundesgesetzes
Das Bundesgesetz beschränkt den Grundstückserwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland. Für den Erwerb eines bewilligungspflichtigen Grundstücks bedürfen diese einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Der Vollzug des BewG ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Eine Bewilligung kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das BewG und ggf. das kantonale Gesetz vorsehen.
Für die Bewilligungspflicht und die Erteilung einer Bewilligung spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund das Grundstück erworben wird (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts, Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung von Gesellschaften). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz dem Eigentümer keinerlei Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt.
Personen im Ausland im Sinne des Bundesgesetzes
Als natürliche Personen im Ausland gelten Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA sind, noch eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen.
In dieser Broschüre beschränken wir uns auf Staatsangehörige von EU - und EFTA-Staaten mit Aufenthaltsbewilligung B und Niederlassungsbewilligung C, die eine Immobilie zur Eigennutzung kaufen wollen, eine sog. Hauptwohnung, bei Grenzgängern ggf. eine Zweitwohnung zur deutschen Hauptwohnung.
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79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085
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Erwerb von Haupt- und Zweitwohnungen von EU / EFTA Grenzgängern und Aufenthalter
Der Erwerb einer Hauptwohnung für EU / EFTA Aufenthalter oder einer Zweitwohnung durch einen EU- oder EFTA-Grenzgänger und von Wohnungen, die zusammen mit einem Betriebsgrundstück miterworben werden können, sind bewilligungsfrei.
Dies gilt auch für Grundstücke, wenn innerhalb eines Jahres mit dem Bau einer Wohnung begonnen wird. Dabei ist wichtig, dass der Erwerber oder Bauherr die Wohnung selber bewohnen muss und sie nicht vermieten darf, auch nicht teilweise.
Gleiches gilt für einen Aufenthalter mit Wohnsitz in der Schweiz, dieser kann bewilligungsfrei eine Wohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) am Ort seines Wohnsitzes erwerben, wobei die nachfolgenden Bestimmungen auch für ihn gelten.
Der bewilligungsfreie Erwerb einer Hauptwohnung kann nur unmittelbar auf den persönlichen Namen des Erwerbers erfolgen.
Die Wohnfläche kann beliebig gross sein, es darf sich aber nur um eine einzige Wohneinheit handeln. Die Fläche des Grundstücks ist ebenfalls nicht beschränkt. Sie darf aber nicht so gross sein, dass davon auszugehen ist, dass es sich um eine blosse Kapitalanlage handelt.
Im Zweifelsfall entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob der Erwerb als nichtbewilligungspflichtig zu betrachten ist oder als blosse Kapitalanlage unzulässig ist.
Wechselt der Erwerber seinen Wohnsitz, so muss er die Wohnung nicht veräussern und kann frei darüber verfügen. Er kann sie dann für sich als Zweit- oder Ferienwohnung nutzen oder an Dritte vermieten. Er kann an seinem neuen Wohnsitz eine neue Hauptwohnung erwerben, ohne dass er die erste veräussern muss.
Eine Gesetzesverletzung liegt allerdings dann vor, wenn der Erwerber schon von Anfang an gar nicht die Absicht hatte, die Wohnung längerfristig selber zu bewohnen. Insbesondere dann, wenn er seinen Wohnsitz einzig aus dem Grund wechselt, um bewilligungsfrei mehrere Wohnungen erwerben zu können. Für solche Erwerbe können die zuständigen Behörden nachträglich die Bewilligungspflicht feststellen und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands anordnen.
Wegzug aus der Schweiz
Der Aufenthalter hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie ein Inländer. Das Verlassen der Schweiz bedingt keine Veräusserungspflicht.
Die Person, die ein Aufenthaltsrecht hat, aber nicht Hauptwohnsitz in der Schweiz nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer. Diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen der Schweiz. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für den Grenzgänger gelten dieselben Rechte.
Diese Ausnahme gilt jedoch ausschließlich im Hinblick auf den Erwerb einer Hauptwohnung.
Betriebsgrundstücke
Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden (z.B. Fabrikationsgebäude, Lagenhallen und -platz, Büro, Einkaufs-Center, Verkaufsladen, Hotel, Restaurant, Werkstatt, Arztpraxis), können ohne Bewilligung erworben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück dem Unternehmen des Erwerbers dient oder einem Dritten für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet oder verpachtet wird. Solche Grundstücke können somit als blosse Kapitalanlage erworben werden.
Dabei ist nicht nur der Erwerb zu Eigentum bewilligungsfrei, sondern auch der Erwerb anderer Rechte wie die Begründung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts, die Finanzierung des Grundstückserwerbs oder der Erwerb eines Schuldbriefs.
Auch der Erwerb von angemessenen Landreserven im Umfang von rund einem Drittel, in besonderen Fällen bis zur Hälfte der gesamten Fläche ist bewilligungsfrei. Im Zweifelsfall ist in der Regel die Entscheidung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde einzuholen.
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Kantonale Bewilligungsbehörden bzw. Aufsichtsbehörden
AG
Departement des Inneren, Justizabt. Sektion Grundbuch und Notariat, Bleichemattstr. 1, 5001 Aarau AI
Volkswirtschaftsdepartement, Marktgasse 2, 9050 Appenzell AR
Volkswirtschaftsdirektion, Regierungsgebäude, 9102 Herisau BE
Regierungsstatthalter (26 Amtsbezirke), Amt für wirtschaftliche Entwicklung, Münsterplatz 3, 3011 Bern BL
Bau- und Umweltschutzdirektion, Rheinstr. 29, 4410 Liestal BS
Wirtschafts- und Sozialdepartement, Amt für Miet- und Wohnungswesen, Binningerstr. 6, 4001 Basel FR
Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, Joseph-Piller-Str. 13, 1701 Freiburg GE
Département de l’économie, de l’emploi et des affaires extérieures, Case postale 3952, 1211 Genève 3 GL
Polizeidirektion, Rathausplatz 9, 8750 Glarus GR
Grundbuchinspektorat, Rohanstr. 5, 7001 Chur JU
Département de la justice et des finances, Service juridique, Rue du 24-Septembre 2, 2800 Delémont LU
Regierungsstatthalter (5 Ämter), Justiz-, Gemeinde- und Kulturdep, Bahnhofstr 15, 6002 Luzern NE
Service du registre foncier, Rue de Tivoli 22, 2003 Neuchàtel NW
Justiz- und Sicherheitsdirektion, Kreuzstr. 1, 6370 Stans OW
Amt für Raumordnung, Dorfplatz 4a, 6061 Sarnen SG
Grundbuchinspektorat, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen SH
Volkswirtschaftsdepartement, Mühlentalstr. 105, 8201 Schaffhausen SO
Amtsschreiberei-Inspektorat, Rötistr. 4, 4501 Solothurn SZ
Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstr. 15, 6431 Schwyz TG
Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Rechtsdienst, 8510 Frauenfeld TI
Ufficio dei Registri (8 Bezirke), Ufficio dei Registri di Lugano, Via Bossi 2a, 6901 Lugano UR
Volkswirtschaftsdirektion, Abt. für wirtschaftl. Entwicklung, Klausenstr. 4, 6460 Altdorf VD
Commission foncière, Section II, Avenue des Jordils I, 1000 Lausanne 6 VS
Grundbuchinspektorat, 1951, Sion ZG
Volkswirtschaftsdirektion Aabachstr. 5, 6301 Zug ZH
Bezirksrat (12 Bezirke), Volkswirtschaftsdirektion, Neumühlequai 10, 8090 Zürich
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Arbeit zitieren:
Rolf Eichin, 2008, Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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