Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Bestimmungen zur Königswahl in der Goldenen Bulle von 1356 2
2.1 Allgemeine Bestimmungen 2
2.2 Unerwähnte Punkte und Probleme 3
3. Die Wahl Wenzels zum römischen König 1376 4
3.1 Akteure und Wahlvorbereitungen 4
3.2 Die Wahl 7
3.3 Bewertung 7
4. Die Absetzung Wenzels 1400 8
4.1 Vorgeschichte 8
4.2 Die Absetzung 10
4.3 Bewertung 11
5. Schlussbetrachtung und Ausblick 12
6. Anhang 13
6.1 Abkürzungsverzeichnis 13
6.2 Quellenverzeichnis 13
6.3 Literaturverzeichnis 13
2
1. Einleitung
Die sogenannte Goldene Bulle von 1356 1 gilt als das wichtigste Rechtsdokument aus der Regierungszeit Karls IV. Die ihr inne wohnenden Regelungen betreffs der Königswahl bildeten bis in das Jahr 1806 hinein eine gültige Grundlage für Könige und Fürsten, um das Reich gemeinsam zu regieren und zu verwalten. Sowohl Ablauf und Durchführung der Wahl als auch die Stimmabgabe und der zeremonielle Vorgang wurden schriftlich fixiert und sollten somit als Rahmen für zukünftige Königswahlen dienen. Ob das Gesetz jedoch auch sofort rezipiert und umgesetzt wurde, wird schon länger in der Forschung diskutiert und soll auch zum Thema der vorliegenden Arbeit werden. In diesem Zusammenhang sollen die Erhebung Wenzels von Luxemburg, dem Sohne Karls IV., zum römischen König 1376 und seine Absetzung im Jahre 1400 betrachtet werden.
Da die ältere Forschung zum Thema der Wahl als überholt gilt oder die Thematik der vorliegenden Arbeit nur am Rande streift 2 , soll sie in der vorliegenden Arbeit nicht berücksichtigt werden. In der neueren Forschung hingegen gibt es offensichtlich eine Divergenz: Die älteste genutzte, sehr ausführliche Abhandlung von Lies, kommt zu dem Ergebnis, dass Karl IV. bei der Wahl „Verstöße gegen die Satzungen der Goldenen Bulle zu vermeiden suchte“ 3 In den jüngeren Publikationen hingegen wird betont, die Wahl Wenzels 1376 sei „ohne Rezeption der Goldenen Bulle“ gewesen. Dasselbe gelte für dessen Absetzung 4 . Um hier zu einem Ergebnis zu kommen, soll nachgewiesen werden, inwiefern die rechtlichen Bestimmungen der GB bei der Wahl und Absetzung Wenzels tatsächlich zur Anwendung kam. Hierzu sollen diese zuerst erläutert und im folgendem die Vorgänge bei Wahl und Absetzung beleuchtet werden. Als
Quellengrundlage dienen hierfür die von Wolfgang D. Fritz editierte Ausgabe der GB sowie die Deutschen Reichstagsakten unter König Wenzel. Um jedoch den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, müssen Einschränkungen gemacht werden.
1 im Weiteren mit GB abgekürzt; zum Begriff vgl. Hergemöller, Bernd-Ulrich. Fürsten, Herren und Städte zu Nürnberg 1355/56. Die Entstehung der „Goldenen Bulle“ Karls IV (Städteforschung, Reihe A, Bd. 13), Köln-Wien, 1983., S.1 Anm.1 dort.
2 Klare, Wilhelm. Die Wahl Wenzels von Luxemburg zum römischen König 1376 (Geschichte Bd. 5). Münster, 1990, S. 5-8.
3 Lies, Richard. Die Wahl Wenzels zum Römischen Könige in ihrem Verhältnis zur Goldenen Bulle. Kiel, 1930, S. 42.
4 Rogge, Jörg. Die deutschen Könige im Mittelalter. Wahl und Krönung, Darmstadt, 2006, S. 72-74; Vgl. Schubert, Ernst. Königsabsetzung im deutschen Mittelalter. Eine Studie zum Werden der Reichsverfassung. Göttingen, 2005, S. 350; ders. Königswahl und Königtum im spätmittelalterlichen Reich. In: ZHF 4 (1977), S. 257-338, S. 286; Petersen, Erling Ladewig. Studien zur Goldenen Bulle von 1356. In: DA 22 Köln/Graz, 1966, S. 227-253; S. 227 mit Anm. 1 dort.
3
So müssen beispielsweise die Verhandlungen mit der Kurie, welche die Wahl betrafen, außen vor gelassen werden. Auch Wenzels inaktive Politik im Reich, welche schließlich zu dessen Absetzung führte, kann nur angeschnitten, jedoch nicht vertieft werden.
2. Bestimmungen zur Königswahl in der Goldenen Bulle von 1356
Die GB wird in der neueren Forschung entgegen älteren Darstellungen 5 nahezu einhellig als Kompromiss zwischen den Kurfürsten und Kaiser Karl IV. angesehen. 6 Setzt man sich intensiver mit den ihr inne wohnenden Kapiteln auseinander, wird ersichtlich, dass nicht nur die getroffenen Regelungen, sondern auch die ausgeklammerten und verschwiegenen Problemstellungen von Bedeutung sind. Die wichtigsten und für das Thema der Arbeit relevanten Punkte sollen deshalb nachfolgend knapp erläutert werden.
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Königserhebung sollte als Wahl durch die sieben Kurfürsten erfolgen. 7 Der Erzbischof von Mainz musste, wenn er vom Tod des Königs erfahren hatte, alle Kurfürsten innerhalb eines Monats zur Wahl nach Frankfurt am Main zu laden. 8 Zwischen Ladungsschreiben und Wahltag konnten außerdem bis zu 3 Monate liegen, damit alle Kurfürsten die Möglichkeit besaßen, an der Wahl teilzunehmen. 9 Um dies zu gewährleisten, war zudem das gegenseitige freie Geleit zum Wahlort genau geregelt. 10 Weiterhin wurde den Kurfürsten gestattet, einen Vertreter zu schicken, wenn ihnen selbst das Erscheinen verwehrt blieb. 11
Die Reihenfolge der Stimmabgabe war genau festgelegt 12 , die Kurfürsten konnten ihre Stimme auch für sich selbst abgeben. 13 Die Stimmabgabe durfte nur „absque omni pacto, stipendio, precio vel promisso“ erfolgen. 14
5 vgl. Zeumer, Karl. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV., 2 Teile (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit 2, 1-2), Weimar 1908, 1909.
6 ausführlich dazu Hergemöller (1983); dem entgegen zuletzt Schubert (2005), S.351f.; vgl. ders. (1977), S. 287 ff.
7 Bulla aurea Karoli IV. imperatoris anno MCCCLVI promulgata, bearb. v. Wolfgang D. Fritz. In: MGH Fontes iuris germanici antiqui in usum scholarum 11. Weimar, 1972 , S. 54, Z. 18-22.
8 ebd., S. 51f.
9 ebd., S. 51, Z. 12-20; S. 42, Z. 1-7.
10 ebd., S. 46-51.
11 ebd., S. 75f.
12 ebd., S. 58, Z. 11-21.
13 ebd., S. 55f.
14 ebd., S. 54, Z. 15f.
4
Der Wahlbeschluss sollte immer als einstimmig betrachtet werden. 15 Die Kurfürsten sind in der GB als „veros et legitimos sacri imperii prinicipes electore“ 16 bezeichnet und waren somit als Wahlgremium eindeutig definiert.
Um dies abzusichern, wurde festgelegt, dass die Kurfürstentümer nicht geteilt werden dürfen. 17 Zudem galt die Primogenitur, also die Erbfolge des erstgeborenen Sohnes der Kurfürsten, sofern diese Laien waren. 18 Somit konnte dafür gesorgt werden, dass die Anzahl der Stimmen sieben nicht überschritt und sich zudem nicht etwa zwei Brüder um die Stimme stritten.
Als Ort der Königswahl war Frankfurt nominiert. 19 Nach Beendigung des Wahlvorganges hatte der neugewählte König sofort die Rechte und Privilegien der Kurfürsten zu bestätigen. 20 Während der Thronvakanz sollte der Pfalzgraf bei Rhein das Reichsvikariat übernehmen, er besaß zudem während der Abhaltung von Reichstagen die Gerichtsbarkeit gegenüber dem König. 21 Es wurde außerdem festgelegt, dass sich die Kurfürsten und der König mindestens einmal jährlich zu gemeinsamen Beratungen über Reichsbelange in einer Reichsstadt einzufinden hatten. 22
2.2 Unerwähnte Punkte und Probleme
Als für die Folgezeit wichtigster Punkt der GB ist sicherlich zu verzeichnen, dass die päpstliche Approbation zur Legitimation der Herrschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Sie war damit zwar immer noch möglich, aber nicht mehr als notwendig festgelegt und fixiert. 23 Dieser für die Wahl Wenzels wichtige Punkt soll hier wie in der Einleitung angekündigt der Vollständigkeit wegen nur benannt, aber aus Gründen des Umfangs nicht vertieft werden.
Wie klar zu erkennen und auch im Proömium als Leitgedanke angeführt ist 24 , sollten die erlassenen Regelungen die Einigkeit unter den Kurfürsten fördern sowie eine einmütige Königswahl begünstigen. Insofern wurden in den Wahlkapiteln größtenteils nur Anordnungen über die Rechte und Pflichten der Kurfürsten getroffen.
15 Bulla Aurea, S. 54f.
16 ebd., S. 61, Z. 11f.
17 ebd., S. 76f.
18 ebd., S. 61, Z. 12-21.
19 ebd., S. 51, Z. 14-20.
20 ebd., S. 55.
21 ebd., S. 59f.
22 ebd., S. 68.
23 vgl. Schubert (2005), S. 349 sowie Anm. 339 und Anm. 340 dort.
24 Bulla Aurea, S. 45, Z. 21f.
5
Arbeit zitieren:
Maik Schilling, 2008, Die Rezeption der Goldenen Bulle von 1356 bei Wahl und Absetzung Wenzels von Luxemburg, München, GRIN Verlag GmbH
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