1 Abstract :
Dass die Unfallversicherung reformiert werden muss, ist Stand der allgemeinen Erkenntnis.
Unterschiedlich ist jedoch die Beurteilung und Bewertung notwendiger einzelner Massnah- Es wird dargelegt, dass gegenwärtig bei der Durchführung entsprechend den
Menschenrechtskonventionen und den Rechtsstaatsprinzipien die Fairness und die soziale
Gerechtigkeit bei der Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Erfahrungen und den
Fakten im angeführten Real-Beispiel nicht gewährleistet sind. Beispielhaft sind die
gegenwärtige Beweissituation zu Lasten des Ansprucherhebenden und das Gutachterwesen,
dessen unabdingbare Unbefangenheit in Frage zu stellen ist. Dabei ist nicht unerheblich der
sich laufend ändernde Stand von Wissenschaft und Organisationserfordernissen wie der
Grundsatz der Rationalisierung und Zentralisation übergeordneter Aufgaben.
Berufskrankheiten werden u.a. von den verschiedensten Stoffen oder Stoffgemischen
verursacht, deren analytische Zusammensetzung im Einzelfall nicht eindeutig ist und deren
Wirkungsmechanismus nicht immer einwandfrei geklärt ist. Durch die Veränderung des
Einsatzes der Personen an den Arbeitsplätzen gerät die bisherige Praxis des Ermittlers nach
der Dauer-Exposition in gleichbleibender Höhe und womöglich hauptsächlich über den
Luftweg ins Visier des kritischen Untersuchers, besonders bei extrem variablen Expositionen
im Bereich der Entwicklung und der Anwendungsforschung. Die Anforderungen an die
Fachermittler der Berufsgenossenschaften (als Unfallversicherungsträger in Selbstverwaltung)
werden höher. Zudem scheint es in diesem Bereich an einer Qualitätskontrolle ausreichender
Ermittlung, Arbeitsplatzanalyse und der erstellten Ergebnisse von beauftragten Gutachtern zu
fehlen.
Im detaillierten Beispiel wird die Anerkennungsprozedur besonders an einem Fall in der
chemischen Industrie 1946, des über 20jährigen Verfahrensablaufes bis zur Anerkennung in
den verschiedensten Aspekten demonstriert. Damit werden auch die Grenzen menschenrecht- Zumutbarkeit und der Vertrauensbasis Betroffener zum Unfallversicherungsträger
aufgezeigt. Darüber hinaus dürfte die Notwendigkeit einer Verbesserung der inneren und
qualitativen Struktur der Selbstverwaltung sowie des Erfordernisses einer Fachaufsicht
bewiesen sein.
1 Detailliert zu Teil 1, siehe Seite 4; zu Teil 2 S. 30, zu Teil 3 (Zusammenfassung) S.242, zu Zitaten S. 278
2
in der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Inhaltsverzeichnis: Seite
Teil 1 Grundsätze zur Gerechtigkeit
1.1 Die soziale Aufgabe 1.2 Die Lösung über Berufsgenossenschaften 1.3 Verbesserungsmöglichkeiten im Verfahren der Anerkennung von Berufskrankheiten 1.3.1 Ermittlung 1.3.2 Organisation 1.3.3 Tabelle: Verwaltungs-Reform 1.3.4 Daten aus speziellen Bezugs-Einzelfällen 24/26 Teil 2 Kriterien der Anerkennung, Inhaltsverzeichnis 29/30
Teil 3 Die Historie des Einzelfalls 99
Quellen 304 Belege/Bilder zu Teil 3, Einzelfall 311-343
2 Als frei von Interessen einzelner oder von Gesellschafts-Gruppen etc.
3 Allgemein als infolge einer Tätigkeit als Abhängiger Erkrankter, später als Legal-Definition fortgeführt.
3
1.0 Abstract zu Teil 1.
Im Verlaufe der Menschheitsgeschichte wurde das Miteinander in der Gesellschaft immer
weiter geregelt und in staatliche Reglementierungen gefasst. Mitte des 20. Jahrhunderts wur- Rechtsstaatsprinzipien und Menschenrechtskonventionen formuliert, wozu als wesent- Grundprinzip das der Fairness in Verfahren gehört, insbesondere solchen Verfahren zur
Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Vermeiden von solchen in Verwaltungsverfah- geschaffen. Das Ungleichgewicht im Verfahren drückt sich erheblich in solchen des Er-
Die soziale Aufgabe im Ausmerzen von sozialen Ungerechtigkeiten ist sowohl historisch wie
auch ethisch und juristisch vielfach begründet. Zwangläufig muss dies auch auf das System
der Versicherungsträger und insbesondere das der Deutschen Unfallversicherung und hier
wiede-rum der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften zutreffen. Beispielhaft für eine
typische Schwachstelle im Verwaltungssystem sind hier die Gutachter, die ein Zankapfel zwi- Gewerkschaften und den BG sind wegen der Art und Gewichtung der „beweisenden“
Gutachten mit Interessensbetonung der BG als eine von den Arbeitgebern finanzierte In- denn der Rechtsanspruch auf Schadensausgleich wurde durch deren Voten und der
mangelhaften Beweisermittlung oft irreal.
Es scheinen erhebliche Lücken gegenüber dem machbaren Stand der Wissenschaft und Ver- in anderen Disziplinen zu existieren. Diese Unausgewogenheit bedarf jedoch
einer tiefergehenden Analyse und einer Beseitigungstrategie, die der Selbstverwaltung solan- nicht allein überlassen werden darf, wie der Nachweis des Fehlens solcher Schwachstellen
und einer geeigneten Überwachung nicht erbracht ist. Es muss verhindert werden, dass Ge-
Der Gedankengang zum Aufruf einer weitergehenden Reform wird dargelegt und es werden
Beispiele von Verfahrensverfahren dargestellt, aus denen der Bedarf einer grundlegenden Mo-
4
1.1 Die soziale Aufgabe.
Die Menschheit spaltet in den letzten Jahrtausenden ihrer Entwicklung sich in ihren einzelnen
„Vereinigungen“ in unterschiedliche Machtgruppen: in solche mit und ohne Macht, in Unter- nach unserem Wissen jedoch in unterschiedlicher Form. Der Sklave damaliger Zeit ist
4 in seiner Art wohl nicht mit dem der letzten Jahrhunderte identisch, eher unbestimmt , es
scheint auch kein Bedürfnis für eine solche Organisationsform bestanden zu haben bzw. man
musste sich fügen. So waren oft im Kampf Besiegte zugleich im modernen Sinne auch Ent- Aber gerade in den letzten beiden Jahrhunderten entstand in Mitteleuropa das Stre- vieler Industrie-Arbeiter nach einem Zustand, nicht wehr- und rechtlos den Arbeitgebern
ausgeliefert zu sein, woraus dann nach und nach ein immer weiter umfassendes Sozialversi- des Staates. Darin macht 2006 der Strukturanteil der (arbeitsbedingten) Un- der deutschen Bundesrepublik gerade einmal 1,5 % und der Leistungsanteil
5 (in Geldwerten) 2,6 % aus . Es ist jedoch den Kennern der Materie dieses Versicherungs-
im Verfahrensablauf bestehen, nicht zuletzt Relikte aus den Entwicklungszeiten dieses Versi- 6 cherungssystems. Dafür steht das Ziel einer sozialen Gerechtigkeit Unfallbetroffener, denn
> 92 % kommen aus dem Status des Verdachts eines arbeitsbedingten Unfalles oder einer
berufsbedingten Krankheit nicht in eine Anerkennung durch den Unfallvesicherungsträger.
Soziale Gerechtigkeit als Zielsetzung verlangt nicht nur Auflösen der Komplexität in einer
unternehmensgeprägten Organisation der Verwaltung, sondern auch ein Herunterklappen des
Oberzieles in Unterziele je nach Durchführungserfordernis und spezifischer Aufgabenerfüll- Soziale Gerechtigkeit ist komplex im gesamten relevanten Arbeitsbereich eines Be- und umfasst sowohl die Prävention (Vorbeugung gegen Schädigungsmöglichkei- als auch die Rehabilitation (Wiederherstellbemühungen auf den verbliebenen höchst- Gesundheitszustand) und die Zumutbarkeiten infolge eigenen persönlichen Ver- 4 Sklave jemand, der Besitz eines anderen ist und der meisten Rechte beraut ~ Encyclopedia Britannica, wobei eben Verfügung über einen anderen und das herrschende Rechtssystem anders ausgestaltet sind. Wichtig ist, dass ein heutiges bismarck´sches Vorsorgesystem für die Untertanen offenbar nicht existierte. www.waz.univuerzburg.de/wilhelm.pdf.
5 Fritzsche, Heinz - Klaus Pickshaus. Sozialismus 2007, Heft 10. BMAS, Sozialbudget 2006, Berlin Mai 2007. 6 Das gegenwärtige Sozialrecht gewährleistet keine soziale Gerechtigkeit, weil die Gleichwertigkeit in der Beurteilung einer gesundheitlichen Schädigung für einen Sozialleistungsanspruch aus dem Prinzip der Fremdvorsorge z.B. bei Berufskrankheiten nicht oder nur teilweise gegeben ist und der Verwaltungsablauf nicht automatisch den veränderten Gegebenheiten des Standes von Wissenschaft und Technologie und dem Grundsatz von Interessensfreiheit der beteiligten Sachverständigen und des Verwaltungsapparates angepasst wird. Vgl. hierzu Eichzenhofer, Eberhard. Sozialrecht, 6. Auflage. 2007, §§ 8, 9 und 18.
5
7 schuldens , denn das tatsächliche Einwirken einer Gefährdung ist nicht immer allein aus der
Gefährdung denkbar. Wesentliche Schwerpunkte einer möglichen Beeinträchtigung sozialer
Gerechtigkeit sind aber fast immer das Ermitteln der Sachverhalte und die Stellungnahmen
und Einschätzungen von spezifischen Sachverständigen, weshalb schon seit jeher ein enges
Verhältnis der Berufsgenossenschaften zu einem gewissen Kreis von Gutachtern sich ent-wi- konnte und gepflegt wurde. Die Gleichheit der Möglichkeiten, einen Rechtsanspruch
auf Anerkennung einer Berufskrankheit durchzusetzen, ist bei Nutzung der Rechtsnormen aus
dem Gewähren einer diesbezüglichen Selbstverwaltung mit eigener Interessensgewichtung
gestört. Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Union ruht bisher weitestgehend auf
8 Richterrecht , eine aus gesetzlich angelegter Ungleichheit der Chancen auf Beweiserstellung
entstandener Rechtsstreit landet beim Sozialgericht. Die Ungleichheit beginnt bereits damit,
dass der Betroffene meist nicht - auch oft finanziell nicht - in der Lage ist, Beweismittel zu
erheben und dass die ermittelnde Berufsgenossenschaft in der Verfahrensführung weder be- noch überprüft werden kann, auch wenn der Betroffene Anlaß hat, das (qualitativ)
ungenügende Ermitteln zu rügen.
Erst in einer höheren Stufe soziokulturellen Niveaus waren die Menschen in der Lage, ihre
Beziehungen zueinander auf eine „vernünftige“ Basis zu stellen. Erst in den letzten Jahr-hun- suchten sich die Menschen von menschenunwürdigen Behandeln anderer zu befreien
und es gelang ihnen, Rechtsstaats-Prinzipien aufzustellen, zu denen das Recht auf ein faires
9 Verfahren gehört , dem eine Reihe von verwaltungsspezifischen Eigenheiten zuzuordnen
sind wie z.B. alle Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen, ein Verfahren nicht durch Gutachten-Mehrheit in die Länge zu ziehen usw. Nach den heutigen Auffassungen über Menschenrechte
sollen sich die Menschen gerade in strittigen Rechtsfragen des Zusammenlebens in der Ge- gleichrangig gegenüberstehen, z. B. bei der Lösung problematischer Verhältnisse
von Arbeitgeber zum Arbeitnehmer, die aus der beruflichen Tätigkeit herrühren. Leider ist
dieses Problem nicht geschlossen analysiert, die Meinungen darüber gehen noch auseinander.
7 Fahrlässig oder vorsätzlich, Abgrenzung gegenüber Fehlverhalten im Arbeitsprozess. 8 Hans Jörg Sandkühler. www.unesco-phil.uni-bremen.de/texte/Kritik%20der%20Demokratie.pdf. S. 5. Eine von Dritten zu verantwortende Ungleichheit, ungleicher Berechtigung zum Beweisen. S.6 9 Europäische Menschenrechts-Konvention Nr. 5 des Europarates 4.11.1950/3.9.1953, Art. 6 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 Abs.3 GG, vgl. auch BVerfGE 26,66, 57,250,275; 69, 381, BSG, BEschl. V. 09.04.2003 AZ. B 5 RJ 140/02. Anspruch auf faires Verfahren ist wesentlich, siehe Baer. Landessozialgericht 15.03.2005 L 18 SB 145/04. Aber auch Einhaltung kontrollieren! http://europa.eu/scadplus/leg/lvb/l133214.htm. (Grünbuch der EU).
6
Die Klarheit in Gleichrangigkeit gab es lange Zeitperioden in der menschlichen Gesellschafts- nicht. Vor Jahrtausenden waren die Menschen der sogenannten Unterschicht
Objekt der über ihr stehenden Gesellschaftsschicht, z.B. ein Gebrauchsgegenstand zum Schür- und Schmelzen von Erzen, zum Bau von Kolossal-Werken. Der Mensch war für die so- Oberschicht im römischen Imperium eine Sache. In Mitteleuropa offenbarte sich mit
dem Fortschreiten der Gewerbe und dem Aufkommen industrieller Fabrikation von Produkten
deutlich die Rechtsschwäche der Abhängigen, so dass sich im Deutschen Kaiserreich Mitte
des 19. Jahrhunderts die allgemeine Meinung der Abgeordneten im Reichstag durchsetzte, die
Position der lohnabhängigen Arbeitnehmer sei gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken, damit
10 wenigstens offensichtliche Mängel des Arbeitsschutzes und die daraus entstehenden Nach- für diese gemindert oder beseitigt werden müssten. Der durch einen Arbeitsunfall Ge- sollte einen durch Gesetz staatlich gesicherten Rechtsanspruch auf (einen gewis- wenn auch unbestimmten) Ausgleich erhalten. Der Grad dieses Ausgleichs änderte sich
dann historisch verschiedentlich. Die Verwirklichung der sozialen Rechtssicherung ist auch
heute noch abhängig von dem Verwaltungs-Management der Unfallversicherungsträger.
Wie immer in solchen proklamierten Zielsetzungen bringt die Durchführung Unzulänglichkei- zutage, die durch die Selbstorganisation der mit der Praxis Beauftragten durch gesetzliche
„Reformen“ oder gar durch die Rechtsprechung ausgebügelt werden müssen. Die näher mit
dem Arbeitsplatz Vertrauten sollten die verschiedenen Berufsgenossenschaften gewisserma- als Betroffenheitsvertreter sein, die in Vielzahl bis Anfang des 20. Jahrhunderts entstehen.
Man glaubte, diese Art der Selbstverwaltung würde der sozial gerechten Durchführung am be- dienen und im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung wesentlich zu einer allseits be- 11 friedigenden Lösung beitragen . Die Grenzen des Misstrauens gegenüber Simulanten und
„unechten“ Versicherungsfällen waren verschwommen. Die paritätisch besetzen Ausschüsse,
beispielsweise im Unfallrenten-Fall, bleiben oberflächlich, wenn die Beurteiler den Wirklich- nicht erkennen können, wenn die jeweilige Vorlage der Selbstverwaltung zur An- eines Rechtsanspruches weder fachlich nachgeprüft noch gründlich diskutiert wer- 10 Es seinerzeit der Grundsatz der culpa-Haftung, nur bei direktem und nachweislichem Verschulden des Arbeitgebers war eine Berechtigung für eine Schadensersatzforderung gegeben.
11 In den Eckpunkten zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, Beschluss Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 29.06.2006 www.rguv.de/fileadmin/download/info_plus/EckpunkteEndfassung.pdf heißt es im Teil A, Punkt I, Absatz 1: Das System hat sich bewährt. Die …sichern den sozialen Frieden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern… Um es zukunftsfest zu machen, muss die Organisation fortentwickelt und den Strukturveränderungen in der Wirtschaft und bei den Berufsbildern angepasst werden. Nach Teil A, Punkt IV, 2. Absatz soll zwischen den Trägern ein Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb organisiert werden. Arbeitsentwurf vom 18.04.2007 BAM&S www.gutearbeit-online.de/archiv/hintergrund/2007_entwurf_uvrg_3.pdf.
7
12 den kann. Man übersah einfach die querstehende, heute allgemein anerkannte Macht der
Wirtschaftlichkeit, die einerseits aus der Finanzierung der Berufsgenossenschaft über die Ar- und andererseits aus der Steuerung der Verwaltungskosten, die dem
strengen Regiment von Qualität und Rationalisierung gehorchen sollen, folgt. Hier fallen eben
die Zielsetzungen und Interessen der daran Beteiligten auseinander. Welche Bedeutung darf
da die soziale Gerechtigkeit noch haben?
Im Grunde war bei Entstehen der Unfallversicherung im politischen Raum eine soziale Ge- zwar ein Ziel gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerschaften, aber von An- an hatten die Arbeitgeber die Begrenzung der Haftung und der Schadensersatzpflicht im
Auge, verteufelt mit der Drohung der Gefährdung der Unternehmensexistenz und von Ar- eine historisch immer wiederkehrende Phrase. Es war unzweifelhaft damit pro- dass die Konstruktion der Selbstverwaltung in diesem Versicherungszweig über
die Finanzierung (Umlage) durch die Arbeitgeber ein genereller Ansatzpunkt für Interessens- zwischen Finanzierer und Finanziertem sein musste, denn gewöhnlich hat der Finan- einer Institution auch das Schwergewicht des Sagens und wird zum Motiv des speziellen
Auftragnehmers bei der Bewältigung der Aufgaben der Unfallversicherung, zu der eben die
13 Anerkennung einer Berufskrankheit gehört . Die Minimierung der Zahl der durch die Selbst- anerkannten Fälle ist Merkmal dieser Einstellung.
Jedes Unternehmen handelt unter dem Primat der (eigenen) Wirtschaftlichkeit ergebnisorien- nach den Prinzipien der Minimierung, d.h. dem minimalen Einsatz von Mitteln, oder dem
14 der Maximierung bei gegebenen Mitteln. Faßt man die Selbstverwaltung der Unfallversiche- 15 rungsträger als wirtschaftliches Unternehmen auf, dann sollte die Optimierung des Systems
der Selbstverwaltung unter Verwendung prozessorientierter Analysen ein Ziel sein, vor allem
16 im Rahmen des heute beliebten Schlagwortes eines „Benchmarking“ . Da die (einzelne) Be-
17 rufsgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts somit ein Unternehmen ist und eine
12 Die Arbeitnehmervertreter - meist Betriebsratsmitglieder - hatten keine detaillierte (arbeitsmedizinische) Sachkenntnis oder es war die Aktendurchsicht praktiziert worden.
13 Eine Konstruktion über privatisierte Versicherungsunternehmen ruft einen Dritten auf den Plan, der diese Leistung natürlich nicht nur allgemeinwohl-orientiert vollbringt, siehe nachfolgenden Absatz. 14 Der gewählten Zielsetzung, z.B. hohe Prävention, niedrige Fall-Zahlen für die Entschädigung. 15 § 6 Ärztliche Behandlung (1) umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der örtl. Kunst erforderlich ist und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt. Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen, HVBG u.a. Seite I/8. Stand 04/2006.
16 Satzung Deutsche Unfallversicherung vom 30.11.2007, § 2 (4) Nr.14, in: Handbuch für die Selbstverwaltung 2008. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Skt. Augustin. Besonders in Bezug auf Qualität der Arbeit. 17 derzeit branchenorientiert und mit unterschiedlichen Sitzen. Ähnlich Unfallkassen. Der übergeordnete Verband ist ein eingetragener Verein beider Anteile, in Selbstverwaltung organisiert. Der eingetragene Verein
8
dementsprechende Leitung hat, die unter bestimmten Rahmenbedingungen zwar unterschied- handlungsbegrenzt ist, so fällt ihr die ethisch-soziale Verantwortung zu und über die Or- auch die der damit zu involvierenden Mitarbeiter. Somit ist die
Leitung (oder Vorstand) für die Verursachung der erreichten sozialen Gerechtigkeit und ihrer
Rangordnung vor Wirtschaftlichkeit zuständig, was aber oft von außen nicht mehr sauber er- wird und ist. In welchem Fehlerbereich sind denn hier vorhandene Schwächen be- gravierend? Sind die Leitungen dieser Unternehmen überhaupt qualitativ ausreichend
18 für die Struktur-Strategie in Richtung auf eine soziale Gerechtigkeit geeignet?
Da oft der Sachverstand der bei dem Unfallversicherungsträger angesiedelten Mitarbeiter
selbst oft nicht genügt, werden Leistungen von Sachverständigen bzw. von durch die jewei- Berufsgenossenschaft bestellten Gutachtern z.B. im Verfahren der Anerkennung von Be- als Gehilfen zur Findung von Ergebnissen eingebettet. Der Auftraggeber für
das Gutachten haftet nämlich als Garant für Qualität für Schäden aus der Unrichtigkeit eines
Gutachtens nach dem Prinzip des Organisationsverschuldens und der Gutachter selbst für
19 Fahrlässigkeit . Der Auftraggeber müsste sich also ständig über die Unbefangenheit, die
Qualität der Gutachter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, z.B. in der Beurtei- der Geeignetheit der Mittel zur Findung von belastender Exposition am Arbeisplatz in
Abhängigkeit vom technologischen Fortschritt und der Arbeitsmarktveränderung informieren
und sich hierbei wiederum von anderen unabhängigen Beratern unterstützen lassen. Institu- ist hier in dieser Weise keine Reaktion seitens der Unfallversicherungsträger festzu- sie wehren sich instinktiv gegen das Beschneiden von Freiheit und Selbstverantwor- Sie behaupten: hier käme womöglich ein Kostendiktat seitens der Poli- 20 21 tik. Sie verweisen darauf, dass sie eine eigene Forschung in speziellen Bereichen betrei- wobei die Prioritäten-Setzung nach Bedarf jedoch nicht unbedingt mit der sozialen Auf- wirklichkeits-naher Einschätzung der Berufskrankheit im Einzelfall gleichzusetzen ist.
Sie geht offensichtlich von der Einschätzung des wirtschaftlichen Einflusses auf die Ge- der Unfälle aus, was an der Häufigkeit des Auftretens von Berufskrankheiten an Per- DGUV ein Berufsverband und damit ein Zusammenschluss von juristischen Personen öffentlichen Rechts, siehe Satzung § 2 (7); ihre einheitlich „genormten“ Handlungsweisen müssen koordiniert und von einem Controlling überwacht werden, eine in modernen Wirtschaftsunternehmen wenig rationelle Büro-Organisation.
18 wobei man allerdings die fachliche Assistenz mit berücksichtigen muss. 19 Hier abgeleitet aus dem Kommentar zu § 839a BGB, aber kaum im Sachverständigenhaftungsprozess durchsetzbar, weil die Unrichtigkeit und die grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss. BT-DS 358/02. 20 Schröder, Marina. Vorfahrt für die Selbstverwaltung nur, wenn´s der Politik ins Konzept passt. Gute Arbeit (Gewerkschaft DGB, Berlin) 5, 2007, S. 12.
21 Leitlinien für die berufsgenossenschaftliche Forschung, 13.10.2005, s. C. Forschungen zu Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, chemische und biologische Einwirkungen usw.
9
sonengruppen auszumachen ist, d.h. nach statistischen Größen. Die Individualität und Kom- 22 plexität, z.B. in der Anwendungsforschung kleiner Personenzahlen oder einzelner beson-
Deutlich wird der reale Wille zur Reformierung alter gewohnter Zöpfe an der Fassung von
23 Grundsätzen für die Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen , er bleibt hier schon
im Formalen hängen, die Verwirklichung und rationelle Verwendung der zur Verfügung ste- Mittel unter einem Ziel sozialer Gerechtigkeit scheint weder in der Delegation noch in
der Planung gesichert, die Prozeduren der verschiedenen Vorhaben sind nicht veröffentlicht
oder allgemein zugänglich. Ein externer objektiver, d.h. unabhängiger „Berater“ „höherer
Qualität“ ist nicht vorgesehen. Diese Haltung ist auch heute noch zu erkennen an der strikten
24 und prinzipiellen Ablehnung einer Fachaufsicht durch die Selbstverwaltung der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger; sie fühlt sich durch eine solche Institution eingeengt. Es liegt in
der Hand der Selbstverwaltung, eigenverantwortlich die notwendigen Effizienzgewinne zu
25 erzielen .
Unbestreitbar hat sich nicht nur die Individualität und Komplexität der individuellen Unfälle
erhöht, sondern es haben sich auch die Tätigkeitsprofile in der Arbeitswelt erheblich verän- das ursprünglich Bild „typischer“ Berufs-Krankheiten wird jetzt vermehrt durch eine
26 wechselnde Geschichte des Tätigen und seines Einsatzes verwaschen ; was ist arbeitsplatz- 22 Siehe Leitlinien, 1. Ziele der berufsgen. Forschung, bei Berufskrankheiten und in Vorbemerkung: Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse (§ 9 Abs.8 SGB VII), wobei die Aufklärung von Ursachenzusammenhängen zwischen Erkrankungshäufigkeiten bestimmter Personengruppen..relevant ist. 23 Fassung vom 03.04.2008, In. Handbuch Selbstverwaltung, Kapitel 3.2.1.II. Als Maßstäbe legt die DGUV die wissenschaftliche Qualität der Vorhaben, Verwertbarkeit der Ergebnisse für die Allgemeinheit, die praktische Arbeit der Unfallversicherungsträger sowie die sozialpolitische Prioritätensetzung im Konsens der Sozialpartner zu Grunde. IV. Über einen jeweiligen Antrag entscheidet der Hauptausschuss nach fachlicher Vorprüfung durch die zuständigen Grundsatzausschüsse. Ein Entscheidungsfluß zum Nachvollzug der Objektivität ist nicht dargestellt, auch gibt es keine Abbildung zu den Informationsflüssen. Vgl. hierzu: systematische Evaluation nach einheitlichen Grundsätzen, die heute Bestandteil der Unternehmens-Strategie sein muss. 24 Deshalb § 87, Abs.3 SGB IV auf Rechtsaufsicht des BMAS beschränkt, wobei bei Fachaufsicht ohnehin die Frage der überlegenen Fachqualität, Neutralität und der spezifischen Erfahrung ungelöst bleibt. 25 Klaus Brandner, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Beitrag zur 172. Sitzung DBT 26.06.2008, S. 18284, r. Spalte unten. (2./3. Lesung Gesetz zur Reform Deutsche Unfallversicherung = UVMG). Allerdings wird hier Gewinn auch mit dem besserer sozialer Gerechtigkeit interpretiert. 26 Aufgegriffen unter Antrag Grüne DBT DS 16/9312, 28.05.2008, Abschnitt 2.2, Abs. 3. Dieses Argument ist durch die Ablehnung im Ausschuss für Arbeit und Soziales DBT 25.06.2008 untergegangen, DS 16/9788. Ähnlich ging des der im Entwurf der Reform Unfallversicherung mit der Fachaufsicht, im § 87 Abs.3 SGB IV wurde diese auf eine Rechtsaufsicht beschränkt, das Problem der Konkretisierung der Aufgabenerfüllung - s. www.bghv.de/wir-ueber-uns/selbstverwaltung. - und der Überprüfung der Mitarbeiter-Qualität bleibt der Eigenkontrolle der Selbstverwaltung überlassen. Damit bleibt dieser Selbstverwaltung der Druck auf Erhöhung der Qualität der Infrastruktur wie in Wirtschaftsunternehmen erspart.
10
bedingte Belastung, was Vorschädigung? Was sind alternative oder beteiligte andersartige Er- Welches Expositionsprofil ist zugrunde zu legen in Dauer, Intensität welcher
schädigenden Substanzen, was macht die psychische Belastung in Furcht vor Arbeitslosigkeit
usw.? Man kann politisch nicht Mobilität der Arbeitsuchenden fordern, andererseits aber seine
27 diesbezügliche Versicherung einschränken! Wenn man die Sozialgerichtsfälle als Ausdruck
von praktizierter sozialer Gerechtigkeit nimmt, so hat sich die Hinnahme der Einsätzung der
28 Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Prinzip abstrakter Schadensbemessung etabliert,
29 Besonderheiten des Berufs des Versicherten spielen in der Regel keine Rolle.
Infolge der fortgeschrittenen Erkenntnisse der Sicherheitswissenschaften wird der Unterneh- im letzten Jahrzehnt gesetzlich zur Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung angehalten, wo- 30 bei das Verfahren dazu jedoch nicht konkretisiert ist . Wohl kann er sich fachkundig beraten
lassen, was jedoch unbestimmt ist. Deshalb können die Ergebnisse differieren, auch dann,
31 wenn Kataloge und Typisierungen den Beurteilungsvorgang unterstützen . Ein Zwang zur
Anpassung der jeweiligen Verwaltungsstruktur und -funktion an den technischen Fortschritt
und den Arbeitsmarkt-Wandel unterbleibt, er scheint unwirtschaftlich und sekundär zu sein
und ist auch eine Folge der Trägheit von Verwaltungen schlechthin. Demzufolge bleibt der
32 Stand der Vorbereitung zur normierten sozialen Gerechtigkeit im Vordergrund stecken , die
Selbstverwaltung wird eher zum internen Funktionserhalt und zum Festhalten an einer er- Monopolstellung angehalten, gegen die ein betroffener Unfallverletzter nahezu ohn-
Als weiteres Indiz einer steckengebliebenen Reform kann die Stellungnahme in DS 16/9788 zu DS 16/5616 gewertet werden, so es um die Verbesserungen bei der Anerkennungspraxis von Berufskrankheiten (in die Reform integrieren) ging. Dieser Antrag wurde gegen die Stimmen der Linken abgelehnt. Die Grünen forderten im Verfahren nochmals in der Aussprache, 172. Sitzung DBT, S. 18293 unbedingt die Berücksichtigung psychisch bedingter Erkrankungen in den Katalog berufsbedingter Krankheiten, ein weites und schwierig zu konkretisierende Gebiet, zumal hier die Gutachter schwer zu beurteilen sind. 27 Schweer, Ralf. Neue Formen der Arbeit, Begriffsbildung und Konsequenzen des berufsgenossenschaftlichen Handelns. VBG Dresden, HVBG, Fachaufsicht Organisation des Arbeitsschutzes. www.ccall.de/downloaddat/neue_formen_der_arbeit.pdf. Ohne Jahr (2008?)
28 Zunächst durch Amtsärzte der Versorgungsämter - bis zur gesetzlichen Unterscheidung von arbeitsbedingten Erwerbsminderungen zu Gesamt-Erwerbsminderungen auch aus anderen Ursachen der Behinderung. 29 Siehe: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung UVRG, 2. Teil(2007): Leistungsreform. www.drb.de/cms/index.php?id=89 Die Idee als Bemessungs-Basis des Individual-Schadensfalles die Verdiensthöhe, die noch zumutbare Tätigkeit zu nehmen, muss in der Realisierbarkeit an der Flut von gutachterlichen Stellungnahmen scheitern, wer sagt, wie lange und wo und wofür der Arbeitsmarkt als stabil angesehen werden kann? 30 Siehe Arbeitsschutzgesetz § 5 und Gefahrstoffverordnung § 7. 31 Umfassende Arbeithilfe z.B. www.bgchemie.de/medienshop Programm GefDok 32.
32 Zuweilen heißt es hinsichtlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Teilzeit-Fachkräfte sind überfordert.
11
Fazit:
>> in Teil 3 wird der spezifische Fall Trikresylphosphat-Vergiftung in der
chemischen Industrie behandelt, dort insbesondere
• Über Beurteilen und Bewerten toxischer Gifte, siehe Teil 3, Kapitel 7.4
• Über die historische Wissenslücke, siehe Teil 3, Kapitel 7.5
33 Aber auch in Bezug auf angebotene Vergleiche im Rahmen der Beendigung eines durch Blockade eines Gutachters der BG verursachten Rechtsstreites, es gibt keinen Schlichter oder Ombudsmann. Siehe Teil 3. Merkwürdige Fälle: Karl-August Skarnek: wird im Juni 1988 in der DDR als Berufskranker/Quecksilber-Vergiftungsfall anerkannt, 1994 in einem neuen Gutachten der Berufsgenossenschaft jedoch als Simulant tituliert, www.mdr.de/fakt/135943.html, S. 1. 07.06.2002
12
34 Die praktizierte Lösung über Berufsgenossenschaften .
Bei Beginn der Arbeit der Berufsgenossenschaften (BG) hatte man es mit wenigen und ekla- Arbeitsunfällen zu tun. Es herrschte in Großbetrieben eine gewisse Monotonie und
gleichbleibende Arbeitsteilung, d.h. typisierbare Arbeit vor. Es gab aber erhebliche Unter- z.B. zu Meisterbetrieben mit kleinen Arbeitnehmerzahlen und solchen zu anderen
Branchen. Diese Vielschichtigkeit bildete sich ab in der Art der Unfälle und Krankheiten,
weshalb für die Bewältigung der sozialen Aufgabe sich zahlreiche Berufsgenossenschaften
bildeten, die aber weder in der Leistungsfähigkeit in Finanzen und Abwicklung noch in der
Kompetenz bei den immer schwieriger werdenden Ursachen- und Zusammenhangsforschung
den tatsächlichen Sachverhalten gerecht zu werden drohten. Den Fachleuten der Arbeitswelt
blieb das nicht verborgen, aber ein Anpassen der Struktur des Beurteilens, Bewertens der Ge- im Bereich der BG blieb trotz der zunehmenden Fülle an toxischen Arbeitsstoffen
und Maschinen etc. aus. Offensichtlich bestand hier dafür bislang kein Bedürfnis, zumal das
35 Gefahrenpotential und deren Qualität komplex und oft schwer objektiv quantifizierbar sind .
Das Entwicklungstempo der einschlägigen Normen und Richtlinien und der (allgemein) aner- Stand von Wissenschaft (Medizin) und Technik zeugen davon. Die Vergleichbarkeit
36 von Anerkennungen in Einzelfällen ist derzeit weder gewährleistet noch gefordert, ja nicht
einmal die Nachvollziehbarkeit der verschiedenen Einzelentscheidungen ist gegeben.
Die geschichtliche Betrachtung der den medizinischen Aspekt der individuellen Belastung
bewertenden Ärzte und Fachleute offenbart Mängel im Wissen und Erkenntnisvermögen, nur
das, was letztlich nicht vernachlässigt werden kann, wird akzeptiert, zunächst nur in mono- Verursachung und Bekanntheit stofflicher Gifte. Dass das Erkenntnisvermögen und
der Wille zum Erkennen begrenzt sind, bedarf keiner Erläuterung. Allein die in der Welt un- Zeitpunkte von Gefahrstoff-Deklarationen sind Beweis dafür. Nicht wenige
von Berufskrankheit Betroffene bekamen wegen der Zuordnung zu einer Berufskrankheiten- 37 liste Liste ein Unbehagen über die Nichtanerkennung ihrer Ansprüche im Einzelfall einer
nicht gelisteten Krankheit, ja die sozialdemokratisch orientierten Parteien versuchten in der
34 Dieses historische Monopol wird als überholt, ineffizient und zu teuer bezeichnet, es wird Wettbewerb und Wahlfreiheit für die Unternehmer gefordert. Siehe: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 24.07.2007 Az. L 6 U 2/06. www.stb-web.de/fachartikel/sozialversicherung/article.php/id2403. Prüfstand: EuGH. 35 Einen Feind, den man nicht kennt, kann man nicht bekämpfen. Siehe: Kuhlmann, Albert. Einführung in die Sicherheitswissenschaft. Wiesbaden: Vieweg. 1981 S. 397/8 mit Zitat des Bundesverfassungsgerichtes der praktischen Vernunft und des bestmöglichen, NJW, 1979, S. 359. = trial and error-Erfahrung. 36 Es gibt keine Studie, Analyse dazu, z.B. nicht über die eingesetzten Gutachter, deren Gutachten und Einfluss. 37 Erstmals 1925 elf.
13
Nachkriegszeit mehrfach, die Beweislast umzukehren, scheiterten aber an den Arbeitgeber- Parteien im Auslauf des 20. Jahrhunderts gemäß dem Argument, diese würden
(wirtschaftlich) zu stark belastet und würden die Arbeitslosigkeit befördern. Somit blieb es bei
gewissen Beweiserleichterungen, denn klar waren die kritischen Punkte in der Frage der An- von Berufskrankheiten: die Basis des Beweisens war für die Betroffenen oft dra- einseitig und die von der BG häufig beauftragten Stammgutachter, die die Zusam- von Tätigkeit mit der Krankheit bestätigen mussten, richteten den Blick vornehm- auf mögliche Beweislücken oder nach ihrer Meinung vorhandene Inplausibilitäten. Die
Relation der von Ärzten gemeldeten Verdachtsfälle zu den Anerkennungen und der noch ge- Anzahl der Anerkennungen durch die Sozialgerichte spricht eine eindeutige Spra- 38 che . Es liegt daraus nahe, von einer Unausgewogenheit im Verfahren bei den BG auszu-
überhaupt noch zeitgemäß und entspricht es dem fortschreitenden Stand der Wissen- Technik und Organisation? Der durch einen Berufsunfall Betroffene darf einer ihn
benachteiligten Entscheidung widersprechen, den Klageweg über das Gericht beschreiten in
39 der Gewissheit, dass letztlich er im Beweis-Notstand verbleibt.
Gesammelte Erfahrungsberichte und objektive Untersuchungen zur Entwicklung und zum
Stand der Anerkennung und der Ursachen der Ablehnung durch die BG gibt es nicht. Ent- ist der Wille der entscheidenden Stellen, die Schwächen im Anerkennungsverfah- zu suchen, ihrer Genese nachzugehen und diese zugunsten sozialer Gerechtigkeit ab- 40 zustellen. Auch der Gesetzgeber gibt nicht zu erkennen, hier eine Änderung herbeiführen zu
wollen. Es gibt nicht einmal eine Zielsetzung in diese Richtung; es bleibt alles beim alten oder
beim Willen der Selbstverwaltung. Aus dem Katalog der Arbeitsgruppe für die Reform der
41 gesetzlichen Unfallversicherung seien hier einige Ansätze im relevanten Teil zitiert :
8. 9. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation.
38 Über alles gesehen etwa 1:5, ist der Verdacht oft unbegründet? S. Unfallverhütungsberichte Deutschland. 39 Hier im Sinne allgemeinen Begriffs. Vgl. www.unfallopfer.de
40 Im entscheidenden Gremium/Ausschuss. Allerdings wiegt hier die Mehrheit mehr als die Minderheit oder die Argumente.
41 Siehe Eckpunkte, 2006, dort Teil A, IV, S.7/8.
42 Teil A, VII. Durch Analyseprozesse lassen Rationalisierungspotentiale aufdecken. Benchmarking kann als systematische Identifizierung von Bestlösungen angesehen werden, wenn mindestens eine (theoretische) Ideal-Bezugslösung vorliegt. Bei einer Zielorientierung gibt ISO/TS 16949 eine methodische Hilfe. Hinweise sind aus dem Normungsfeld des Qualitätsmanagements zu bekommen, z.B. QS 9000 bzw. DINI-EN-‚ISO 9001/2000.
14
Der Qualitätsabstand der einzelnen Distrikte der mit Berufskrankheiten befassten Verwaltun- 43 gen ist unbekannt . Scheinbar wurden noch keine Schwachstellen-Analysen und Zertifizie-
optimales Vorbild sein kann, weil man nicht sicher sein kann, dass wirklich eine Bestlösung
für das Problem vorliegt und als Referenz genommen werden sollte. Anscheinend fehlen
44 hierzu auch die Maßstäbe und die Vorgehensweisen mit Rekursion, d.h. Lernen aus Scha- Verknüpfen von erkannten Fehlern mit der Vorsorge (Prävention), Feststellen von
Risikogrenzen und des Unterschiedes von „Stand der Technik“ und „wirtschaftlicher Vertret-
Lernen aus Erfahrung und Verwerten für die Schadensverhütung ist geboten, wenn wissen- aus allen für die Gefahrenpotenziale relevanten Erkenntnisquellen geschöpft wer- soll. Folglich gehören dazu alle Ermittlungsergebnisse, gleichgültig, ob sie als Beweis- im strengen Sinne für eine Anerkennung von der Berufsgenossenschaft als tauglich an- werden. Begründet ist dies allein schon aus der Auswertbarkeit über eine Ordnungs-Systematik und den Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wegen möglicherweise dicht unter der
Voll-Beweisgrenze liegenden Vorkommnissen. Insofern ist eine qualitativ hochwertige Er-
Wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich zu sein scheint,
dann müssen andere Methoden die offenbaren Ermittlungslücken schließen, d.h. es ist auf
45 wissenschaftlicher Basis mit einem Minimum an Fehlerrisiko schlüssig zu schätzen . Die
Schätzung muss eindeutig nachvollziehbar sein. Insofern sind (beliebte) Vorstellungen der
46 Berufsgenossenschaft von einer Ursächlichkeit im privaten Bereich und die „Bestimmung
47 48 der Höhe der Erwerbsminderung“ kritisch zu betrachten . Gerade bei Positionen der Vor-
Vermutung, wenn die Gegebenheiten außerhalb der Erfahrungswelt des Schätzenden
laufen und z.B. entgangene Gewinne zu suchen sind.
43 Es sind keine öffentlich zugänglichen Berichte ermittelt worden.
44 Siehe hierzu: Marburger, Peter. Die Regeln der Technik im Recht: Carl Heymann Verlag. 1980. § 12: Struktur und Leitprinzipien des Rechts der Sicherheitstechnik, I. Die Beurteilungsbasis.
45 Vgl. hierzu BFH, Urteil v. 02.02.1982 VIII R 65/80, Urteil v. 18.12.1984, VIII R 195/82. Analytisches Schätzen, siehe Organisationshandbuch Bundesministerium des Innern, Kapitel 6.1.8
46 SGB VII, § 9 Abs.3, „können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht gefunden werden“.
47 SGB VII § 56, Abs.2 UVRG neu. Eigentlich eine Schätzung durch den GUV-Haftpflichtversicherer, denn es heißt „ohne die infolge des Versicherungsfalles eingetretene gesundheitliche Schädigung erzielen könnte“. 48 Verstoß gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungen, s. BFH, Urteil v. 18.01.1989 S R 10/86, 21.10.1997 VIII R 18/96.
15
Die systematische Veränderung der Arbeitswelt kann unter Zuhilfenahme der ausgewerteten
Ermittllungsergebnisse und des Direktstudiums geprüft werden. Schließlich soll der Wert von
Gesundheit und Sicherheit bzw. Vorsorge und die Anspruchsabweisung kostenmäßig beurteilt
49 werden , um neue Ansätze für Verbesserungen zu erhalten.
Im Geflecht der von der Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) wahrzunehmenden Aufgaben hat die Koordination der Erfahrungen und Informa- in Richtung auf eine vorgegebene Aufgabe, z.B. der sozialen Gerechtigkeit eine zen- Bedeutung. Damit weicht der Sinn und Zweck einer solchen Versicherung von den Auf- 50 gaben sogenannter privater Versicherungen ab, die z.B. sich aus der Risiko-Einschätzung
zur Prämien-Zahlung finanzieren und somit ein Finanzierungs-Institut sind. Aber die Bear- bei der DGUV müssen dieser überhöhten Aufgabe auch gerecht werden, gerade ihnen
fallen die Verantwortung weitgehender Ermittlung der Sachverhalte und objektiver Beurtei- und Bewertung zu, wenn er sich auch sogenannter sachverständiger Hilfen bedient. Da- kann er nicht entlastet werden, vielmehr muss sogar der Staat dafür sorgen, dass die ihm
zugeteilten Aufgaben auch tatsächlich erfüllt werden. Es kann nicht bestritten werden, dass
bei einem Management das Überwachen wichtig ist und ohne dieses Kontroll-Instrument aus
51 dem Weg rationeller Zielfindung herausgeraten kann. Bei den BG fehlt eine Selbstkontrolle
und entsprechende Berichterstattung - über das bisher ausgeübte hinaus eben über die ver- Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Anmelde-Ansprüchen und einer Nach-kontrolle
von Entscheidungen selbstverantwortlicher Unter-Instanzen. Eine Analyse der sozialen
Rechtsstreite auf „verloren“ ist zu wenig, denn diese klingt wie ein Erfolg der eingeschla- BG-Strategie in Nutzung gegebenener Positionen. Warum ist dieser „Ver-lust“ an Pro-
49 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund. Unfallforschung zuletzt nicht mehr Aufgabe. Siehe: Kilger, Gerhard. Arbeitsschutzausstellungen - Bewusstseinsbildung oder Objekte der Ideologie. In: Ideologie der Objekte - Objekte der Ideologie, Naturwissenschaft, Medizin und Technik in Museen des 20. Jahrhunderts. Kassel: Georg Wenderoth, 1991. S. 123-126.
50 Methodenvergleich zwischen Versicherungsarten und Erfüllung des Staates zu sozialer Vorsorge und sozialen Ausgleich.
51 Eigentlich über den gesamten Verfahrensablauf - auch für den Betroffenen zugänglich (Akteneinsicht).
16
1.3. Einige spezifische Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des Aner- für Berufskrankheiten anhand der Verifikation
52 spezifischer Anwendungsfälle .
Die Fülle an bisher aufgetretenen Schwächen im Aufbau und im Ablauf der Verfahren durch
die Unfallversicherungsträger ist derzeit nur aus den einzeln bekannt gewordenen Fällen ab- eine Auflistung, wissenschaftliche Systematisierung und Auswertung erfolgte nicht.
Demonstriert soll daher nur der Fakt der Existenz von Schwachstellen, unabhängig von der
Frage, ob die Schwachstellen erkannt, abgestellt und auf Dauer ausgemerzt sind.
Wie in der bisherigen, so wird auch in der vorgesehenen Neufassung des „SGB VII § 9 wird
auf die (hinreichend sicheren) Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ und auf
Ursachen infolge besonderer Einwirkungen aus der versicherten Tätigkeit abgehoben, die
53 durch Angaben über Art, Dauer und Ausmaß der Einwirkung präzisiert sein müssen . Dabei
steht die Tätigkeit gesetzlich generell im durch den Unternehmer zu schützenden Bereich. Die
besonderen Einwirkungen können also nur entstehen, wenn hinreichender Schutz infolge der
Gefährdungsbeurteilung nicht besteht. Zwei Unbestimmtheiten sind somit Ausgangspunkt
aller Verfahren zur Anerkennung:
•
Hinreichende
Sicherheit medizinischer Erkenntnisse
zum Zeitpunkt des Ver-
Status 54 schaft objektiv und in einem ausgewogenen Gremium festgestellt wird, die Einzelmeinung
eines Fachmannes ist einerseits nicht Beurteilungsmaßstab und andererseits ist eine kritische
Mei-nung nicht zu unterdrücken. Eine generelle Geeignetheit und die Regelerfassung sind
55 Hilfs-mittel. Die geringe Anwendung der Kausalitätsvermutung im § 9, Abs.3 UVRG zeugt
von einem gewissen Schwierigkeitsgrad im Anerkennungs-Verfahren und einer obstruktiven
52 Weitere in der Literatur und Internet gestreut. Beispiele aus Erkrankungen toxische Encephalopathie und MCS-Syndrom. Siehe: Huber, W. - W. Krahn-Zembol. Krank durch den Beruf - Stolpersteine zur Anerkennung. 06.06.2006, S.3ff. www.umweltbedingt-erkrankte.de/umweltpolitik/15-krankdurchdenberuf. 53 § 9 Abs. 1a UVRG, Vorlagenentwurf BMAuS vom April 2007.
54 Hier insbesondere der Diagnostik und Epidemiologie, s. IQWiG, Einsatz der evidenzbasierten Medizin. 55 Becker, P. Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten. Dissertation Univ. Gießen, 2003, S. 52
17
Grund-Einstellung, die durch die Interpretation des erhöhten Maßes an Gefährdung genährt
56 wird . Dabei ist in der Sicherheitswissenschaft die Gleichung Risiko = Schadensumfang x
Eintrittswahrscheinlichkeit Gemeingut jedes Sicherheitsfachmannes, d.h. hohes Risiko infolge
hoher Toxizität (im Stoff) oder hohe Wahrscheinlichkeit infolge der Häufigkeit des Auftretens
oder Kontaktes usw. Dabei ist die Tätigkeit ohnehin hinreichend genau zu ermitteln bzw. wis- gesichert zu schätzen. Oft ist - insbesondere bei lang zurückliegender oder
wechselnder Exposition - die Exposition am Arbeitsplatz nicht mehr selbst zu ermitteln und
wird, wenn die Arbeitsanamnese (für die BG) wenig ergiebig zu sein scheint, dann hilfsweise
subjektiv geschätzt, ohne dass die Schätzungsgrundlage protokolliert wird. Die Organisation
der Berufsgenossenschaft sollte für das Ermitteln demgemäß geplant und realisiert sein, wie
auch in anderen risikogefährdeten Arbeitsbereichen der Wirtschaft. Es ist ein Unding, wenn
Spurenkonzentrationen eine wesentliche Rolle bei der haftungsbegrün-denden Kausalität
spielen, den Nachweis nicht exakt zu führen oder im Nachhinein ohne si-chere Begründung
die (einstige) Belastung quantitativ zu „schätzen“. Die Situation, dass man an den Folgen die
verursachende Exposition rekonstruieren muss, erschwert zusätzlich eine sichere Einordnung;
die klassische Toxikologie-Methodik versagt hier.
57 Hier werden einige Erfahrungen in einem Spezialfall stofflicher Intoxikation , die als An- für Modifikationen und Verbesserungen dienen können, mitgeteilt. Sie resultieren aus
58 besonderen Arbeitsplatzbedingungen , Zeiten schwierigen ärztlichen Diagnose-Standes und
einer langen Verfahrensganges mit mehreren Gutachten unterschiedlicher Reputation und
Einstellung zur Beurteilungs-Methodik. Unzweifelhaft gibt es Bereiche in der technischen
59 Anwendungsentwicklung , in denen ein absoluter Schutz insbesondere nicht möglich ist,
gewisse Gefahren nicht voraussehbar sind und es eben nicht vermeidbare Opfer der tech- Entwicklung gibt. Weiterhin unterliegt die Arbeitswelt nach hundert Jahren seit
ihrem System-Bearbeitungsbeginn einem ständig rascheren Wandel mit Zeit-/Leih- und
Fremdarbeitern, im Einzelfall enormen Arbeitsplatzwechseln und Einsätzen an kritischen
Stellen der Technik und Organisation. Das jeweilige Arbeitsumfeld wird bedarfsgerecht um-
56 Krasney, O. Berufskrankheiten - die Achillesferse der gesetzlichen Unfallversicherung? HVBGF, die soziale Unfallversicherung, Beiträge zur Standortbestimmung, Dr. Fr. Watermann zum 75. Geburtstag 1996, S. 96. 57 Altstoff (Organophosphat) nach REACH mit einst dramatischen weltweiten Erkrankungsgeschichten, siehe Bericht der WHO Genf 1990 mit nur einer deutschen Beobachterin der BG Chemie, Heidelberg. 58 In einem politischen und militärischen Zwangssystem der Nachkriegszeit in der Sowjetischen Besatzungszone. 59 Hier seien geschichtlich mit unterschiedlich langen Verzögerungszeiten bis zur „Anerkennung“ beispielhaft genannt: Röntgen- und radioaktive Strahlung, Dioxin-Emissionen, Krebsrisiken.
18
60 Die Anforderungen an die Fachkunde und Qualität des Personals in den Berufsgenossen- werden aber in Breite und Tiefe des Wissens um die gesundheitswidrigen Umstände
des Arbeitnehmers und der multifaktoriellen/multikausalen Einflüsse auf das Individuum in
Zukunft immer größer, wenn eine sachgerechte und objektiv „richtige“ Würdigung und der
61 62 Wille dazu erzielt werden soll. Gleichzeitig gewinnt der Sachverständige auf die Entschei- zur Anerkennung immer mehr an Bedeutung und von daher ist dessen Befangenheit
sorgsam auszuschließen. Das alles muss nachvollziehbar sein und bedarf einer relevanten
übergeordneten Kontrolle. Notwendig hierzu ist der Nachweis der Qualitätssicherung des
Fachpersonals, der Qualität von Prozess und Ergebnis entsprechend den Vorgaben aus Gesetz
und Selbstverwaltung. Nicht unbeachtlich ist das reibungslose Zusammenwirken aller an der
Sache Beteiligten und ggf. eine besonderen höher qualifizierten und unbefangenen Institution.
Die dargestellten Fälle sollen anregen, das Bild von Symptomatik und Typizität des Handelns
der Selbstverwaltungen der BG zu überdenken und anstoßen, hier eine unabhängige For- zu veranlassen, damit die Modernisierung der Unfallversicherung nicht in
groben Einzelsymptomen stecken bleibt.
60 In der Fachpraxis genügt für einen über der Sache stehenden nicht das allgemeine Niveau, sondern er muss sich auf den Stand von Wissenschaft und Technik beziehen, d.h. Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Disziplinen ebenso beziehen. Siehe Marburger, § 16, S. 165. Schließlich soll das Querschnittswissen den Stand gegenwärtiger Technik und Risiko-Vorsorge ggf. durch Regeln verbessern und die Kausalitäten der Haftung klären helfen.
61 Eine Strategie der Entschuldung bzw. der Maximierung der Abwehrmöglichkeiten gegen gemeldete Ansprüche sollte nicht dominieren. Diese Frage der herrschenden Motivation ist bisher nicht untersucht. 62 Insbesondere in Bezug auf den Stand der Medizin, der nicht immer eindeutig dargestellt ist und oft nur von einer Gruppe von Fach-Ärzten „bestimmt“ wird. Siehe die Äußerungen der evidenzbasierten Medizin dazu. Definition der Arbeitsmedizin: s. Beschluss des Vorstandes der DGAUM vom März 2004 (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.). Hier ist enthalten: Arbeitsmedizin handelt auf der Grundlage eines wissenschaftlich begründeten medizinischen Methodeninventars und nutzt auch Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftsdisziplinen. Ein Hinweis auf Qualität und Unbefangenheit ist nicht enthalten.
19
1.3.1 Das Ermitteln der für die Berufskrankheit relevanten Tatbestände.
In der herrschenden Auffassung ist das Ziel des Ermittelns die Erkundung des wahren Sach- 63 verhaltes , wobei eine vollständige und zutreffende Aufklärung des Sachverhalts vorausge- 64 setzt wird, soweit es der Einzelfall erfordert . Ob die durchführende Behörde über die Ermitt- 65 lung der für sie augenblicklich notwendig erscheinenden Sachfragen hinausgeht , liegt in ih- Ermessen, aber zumindest sind wohl alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, wo- offen bleiben muss, was bedeutsam ist und wer das erklärt. Von weitreichender Wirkung
ist der Fakt, dass die Behörde von sich aus die Sachverhaltsermittlung abschließt und frei in
Richtung auf ihre Entscheidung würdigt. Die ggf. im Interesse des wahren Sachverhalts not- Ablehnung eines Sachverständigen (oder Gutachters) richtet sich nach den Regeln
66 der Befangenheit in Gerichtsverfahren , wobei unter den Gutachtern allgemeine Ansicht ver- zu sein scheint, dass ein ärztlicher Sachverständiger ethisch zur „wissenschaftlichen
67 Objektivität“ angehalten ist. Eine Qualitätskontrolle dieses Verfahrensprozess-Abschnittes
findet nicht statt.
Der Anspruch auf Feststellen des wahren Sachverhaltes ist hoch und wird gefährdet allein
durch die rationalisierende Beschränkung auf die für die Anerkennung von Berufskrankheit
vermeintlich maßgebenden Umstände. Das gilt besonders für retrospektive Betrachtungen und
Einordnung in das Gesamt-Gefüge der „Umstände“. Deutlich wird das aber nur, wenn die
Plausibilitätsprüfung nach dem heutigen Stand der kognitiven Wissenschaft angewendet
wird. Sie ist eine bewährte Prüfmethode der Widerspruchsfreiheit aller relevanten Fakten und
Daten, sollte jedoch für das spezifische Anwendungsgebiet validiert sein. Zu den relevanten
Fakten gehören auch die funktionellen Zusammenhänge zu den nicht sofort sichtbaren Phäno- z.B. Druck aus einem politischen oder administrativen System zwecks Unterdrückung
einer Dokumentation von toxischen Einflüssen, um frei von Negativ-Bildern zu werden oder
aus Prinzipien der Geheimhaltung von Unternehmens-Entwicklungen. Plausibilitätsprüfungen
sind auch angebracht, wenn es um die Extraktion von Beschreibungen von Krankheitssympto- anhand von Literaturstellen geht, wenn diesen Beschreibungen keine hinreichende Ge- 63 BT-Drucks.7/910, S. 48. Der Kontext des Einzelfalles ist zu ermitteln, wenn die Datenlage auf andere Art nicht hinreichend von Lücken befreibar ist, siehe Gutachten Frau Prof. Foth v. 05.06./23.10.2007 64 Vgl. hierzu: SGB X, § 21, Absatz 1. In pflichtgemäßem Ermessen. „Die Behörde ist nicht gezwungen, die von dem Beteiligten/Betroffenen Beweismittel zu gebrauchen. BfA, 1992, Erläuterungen, S. 100. 65 Sozialgesetzbuch X, Verwaltungsverfahren, zu § 20, Abschnitt Regelungen im Einzelnen. BfA 4. Aufl. S.96. 66 SGB X, BfA, 1992, S. 105.
67 DGAUM, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.05.1985 in Dortmund, Ethische Leitlinien für Arbeitsmediziner, Punkt 3. www-dgaum.uni-rostock.de/grunds.htm#DEF2 S.2. In Punkt 11 hält man eine „gute Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften“ für angezeigt.
20
währ wissenschaftlicher Objektivität bieten wie sie dem Stand der Diagnostik von heute ent- 68 spricht. Eine Interpretation bedarf hier besonderer Sorgfalt .
In der begrifflichen Welt von Berufskrankheit wird als Voraussetzung die besondere Gefähr- des Betroffenen, z.B. gegenüber Gefahrstoffen herausgestellt, wobei dieses Maß sich ab- gegenüber dem „normalen“ Gefährdungs-Tatbestand. Dieser Begriff ist unbestimmt und
muss zur Handhabung konkretisiert werden. Historisch ist bewiesen, dass das Entscheiden
einer Behörde in dieser Frage nicht in das beliebige Ermessen eines jeweilig verantwortlichen
69 „Fachmannes“ gestellt werden darf , weshalb berufene Fachgremien in Vertretung aller In- und in Ausgewogenheit Regeln aufgestellt haben und aufstellen. Deutlich
wird die Unsicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Unternehmer oder dessen
70 Beauftragte , denn hier werden von verschiedener Seite Hilfen geboten. Ob diese individu- Ergebnisse den Grundsätzen einheitlicher Vergleichbarkeit folgen, muss derzeit bezwei- werden, obwohl der gesetzliche Zwang wenigstens zu kritischen ganzheitlichen Betrach- führt - im Gegensatz zu manchen bisherigen Einstellungen. Erwähnt sei, dass jahr- Beurteilungsmaßstäbe gleichmäßige Arbeitsplatz-Belastungen und die Grenzbe- 71 trachtung zu von Gremien gesetzte Größen waren. Diese Vereinfachung der Arbeitsplatza- dürfte im Zuge der Flexibilisierung in Industrie und Arbeitswelt eben nicht überall
übertragbar sein. Der Ermittler kann sich nicht darauf verlassen, es nur mit „typischen“ Ar- zu tun zu haben. Der Unternehmer selbst steht in solchen Fällen im ungewissen,
wenn er bei Tätigkeiten, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, „durch geeignete Beur- 72 teilungsmethoden“ die Wirksamkeit seiner getroffenen Schutzmaßnahmen nachweisen soll .
Die Ermittlungspflicht ist solange leer, als sie nicht konkretisiert wird und die Bearbeitung in
Organisations- und Ablauf-Organisation ihr nicht entspricht, wenn die Fachleute für kritische
Einzelfälle nicht über das Rüstzeug verfügen, den Sachverhalt sauber herauszuarbeiten, dieses
dokumentieren und die Ermittlung nachprüfbar machen. Das muss zwangläufig bei Auffas- 73 sungsdifferenzen zu einem unfairen Verfahren führen .
68 Z.B. hinsichtlich Rückschlusses von Krankheitssymptomen auf die Ursache.
69 Weiß, Erhard. Praktische Normungsarbeit aus der Sicht von Behörden - vom Nutzen der praktischen Normungsarbeit für Behörden. DIN-Mitt. 58(1979)8 S. 473.
70 ArbSchG v. 07.08.1996, § 5, siehe auch besonders gefährliche Arbeitsbereiche § 9. 71 Z.B. Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Luft-Schadstoffe), Dosis-Wirkungs-Beziehung. Die simple Monokausalität und Belastungs-Kontinuität ist bei Springern und Erprobungen unangebracht. Dies zeigt auch der Fortschritt in repräsentativer Probenahme, s. IQS (Institut für Qualitätssicherung) an der Bergakademie Freiberg. 72 IGF, Schutzstufe 2. www.igf-bbg.de/adobe/GefStoffV_2005_U.pdf. Eingeräumt werden für Schutzstufe 4 solche Tätigkeiten, in denen die Möglichkeit der beträchtlichen Erhöhung der Exposition vorherzusehen ist. 73 Siehe Artikel 6 der EMRK bei Streitigkeitsklärungen.
21
1.3.2 Aufbau- und Ablauf-Organisation.
Die Organisation zur zielgenauen Bearbeitung der Aufgaben der Unfallversicherung besteht
in der Aufbau- und Ablaufarbeit. Die Versicherung soll entstandenen Schaden ausgleichen,
wozu in der Verwaltung die Teilaufgaben der Ermittlung und Prüfung der Erfüllung von Vor- zu erledigen und in Erweiterung das Verhüten derartiger Schädigungen zu ver- sind. Dabei ist das Verwaltungsgeschehen rationell und wirtschaftlich zu organisieren.
Die Ablaufplanung besteht im Festlegen der Organe für die zweckmäßige Aufeinanderfolge
von Ablaufabschnitten, die für eine schnelle, logische und zielgerichtete Aufgabendurchfüh- 74 rung erforderlich sind . Dabei können eine zentrale und eine dezentrale hierarchische Struk- 75 tur sinnvoll sein. Unerlässlich ist ausreichend fachgerechtes Personal und die Darstellung in
Datenflußplänen, um auch Schwachstellen erkennen zu können. Vorbilder gibt es reichlich.
Die Aufsicht des Staates erstreckt sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Un- 76 fallversicherungsträge, d.h. das Einhalten von Gesetzen und sonstigem Recht . Das Funktio-
nationalen Bereich keinen Adressaten für Verfahrensrügen wegen Untätigkeit oder Verzöge- 77 rungen oder eine Beschwerdestelle . Eine solche ist jedoch nur brauchbar, wenn sie in der
Lage ist, wirksam Abhilfe für Mängel zu leisten. Das Ziel vernünftiger Verwaltungsarbeit
kann nur darin bestehen, wenn die Versicherten „zufrieden“ sind und sich nicht als Objekt ei- 78 ner Strategie der Abwehr von Anerkennungen betrachten müssen, weshalb volle reale Ak- 79 teneinsicht realisiert und Transparenz der Entscheidungsvorgänge anzustreben ist.
Es ist unzweifelhaft, dass eine qualitätssichernde Kontrolle des Verwaltungshandelns drin-
74 REFA, Methodenlehre der Planung und Steuerung, Teil 2. Planung. München: C. Hanser 1974/75 Abschnitt 6.1, S. 192.
75 Zusammenwirken von Technischen Aufsichtsdiensten auch anderer Institutionen, Institute und des verantwortlichen Managements.
76 Sie kümmert sich nicht um das moralisch vertretbare Handeln z.B. der Berufsgenossenschaft, wenn diese bei einem Vergleichsangebot droht, es seien bei Nichtannahme negative Folgen zu erwarten. Beispiel: § 9 (3) SGB VII, wenn die risikobelastete Tätigkeit nachgewiesen, aber Zweifel weiterhin als Begründung für eine Kürzung der Rückwärts-Anerkennung seit Antragszeit herangezogen werden. Siehe: Bundesversicherungsamt v. 07.11.2008/AZ III2-2155/08Abs. 2 u. 5. Es hält auch bei ablehnender Entscheidung des Versicherungsträgers diese für aufsichtsrechtlich vertretbar. Es ist fraglich, ob eine Fachaufsicht hier auch die Moral beanstanden würde. Damit hat ein Betroffener keinen Ansprechpartner in Fragen der Fairness. 77 Ähnlich Widerspruchsstelle, die dem Grunde nach nur gemäß Verwaltungsvorlagen arbeitet. 78 Beispiele: Verschieben der Ursachen in den „privaten“ Bereich ohne hinreichende Begründung, Leugnen von Mitbeteiligungen anderer Ursachen, Folge- und Auslöser-Theorien usw. 79 Unter der Voraussetzung, dass hier auch Telefonnotizen enthalten sind.
22
1.3.3 Verwaltungs-Reform Anerkennung Berufskrankheit aus Spezialfall-Erkenntnis-
• Für bestimmte Ablaufe Entregionalisierung der Bearbeitung
• Zentrale Steuerung der Verwaltungs-Abläufe und Kontrolle
• Statistische Auswertung sämtlicher Fälle nach Zielvorgaben und Kriterien
• Kontrollstelle für Ordnungsgemäßheit und Performance der Bearbeitung
• Vollständigkeitsgewährleistung der Akte und Akteneinsicht
• Überprüfung der hinreichenden Eignung und Qualifikation der Bearbeiter
• Überprüfung der Objektivität und Fachkenntnisse für Einzelfälle
• Sicherung der Qualität für Anamnese, Recherchen und Auswertungen,
der Spezialkenntnisse für Literatur-Recherchen (Altfälle)
• Umfassende Klärung der stofflichen und individuellen Gegebenheiten mit Zeitbezug
für den Einzelfall, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik
• Sorgfältige Arbeitsplatzanalyse und Abklärung der Veränderungen, insbesondere für
Erprobungs- und Entwicklungsstellen sowie für Zeitarbeits-Einsätzen
• Überprüfung der Vollständigkeit der Ermittlung
• Einrichtung einer Instanz für Widersprüche und Beschwerden, Gewährleistung von
Fairness im Sinne von Verfahrensdauer, Umfang der Ermittlung und Prüfung
• Beweislast-Transparenz, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
• Sind die Vermutungen auf anderweitige Verursachung hinreichend begründet?
• Einführung von Plausibilitätsprüfungen und eines Schema dafür
• Überprüfung und Gewährleistung der Unbefangenheit der beauftragten Gutachter
nach gerichtlichen Kriterien, Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit
• Im Einzelfall, kritische Untersuchung des Standes der medizinischen Wissenschaft;
beruht „herrschende Lehrmeinung“ auf einem normiertem Zustandekommen, evidenz- Medizin, Risiko- und Sicherheitswissenschaft, Berücksichtigung des Fortschrittes der Diagnose-Technik, Multikausalität
23
1.3.4a Das Verwaltungsverfahren Berufsgenossenschaft in einem Fall
Betroffener: * 1954, 1970 - 1989 tätig in Kfz-Instandsetzung der DDR, sodann ab 01.11.1990
Transportunternehmer mit eigener Kfz-Werkstatt
Krankheits-Diagnose: Plasmozytom 08.01.2001 Univers.-Klinik/Onkologie:
Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige/Antrag BKV Nr. 1303: 19.01.2001 Ursächlich: (toxische) Benzolbelastung.
81 : Folgende Punkte haben sich wichtig herauskristallisiert
• Überarbeitung der Organisationsstruktur für den Anerkennungsprozess
• Überprüfung der Daten- und Informationslage zum Entscheid
• Gewährleistung von Qualitätssicherung der Ermittlung, Rahmen- und Richt-Linien
• Überwachung der Gutachter, Gewährleistung ihrer Unbefangenheit
• Arbeitsplatz-Analysen auch für den Einzelfall, keine pauschale Übertragung.
Die in Teil 2 skizzierten Ereignisse können helfen, hierfür eine Grundlage zu schaffen.
Feststellung der Tätigkeit durch Technischen Aufsichtsdienst 12.11.2001: 25,5 Benzoljahre.
Durch BG beantragt:
Gutachten 1 (Gutachter: Prof.. Arbeitsmed. Institut) 2002
Ergebnis: Voraussetzungen zur Annahme der BK Nr. 1303 hinreichend wahrschein- Bemerkung: Sachstands-Diskussion nicht abgeschlossen,
aber Verursachungs-Wahrscheinlichkeit auch < 40 Benzoljahre, generell erhöht
Gutachten 2 (Prof. Institut für Arbeitsmedizin) 2002
Ergebnis: epedimiologische Datenlage nicht hinreichend gesichert, biologische
Plausibilität fragwürdig, evtl. Non-Hodgkin-Lymphom? Kumulative Benzoldosis zu niedrig,
keine gesicherten Anhaltspunkte (für Anerkennung)!
BG lehnt am 21.02.2003 den Antrag ab, den am 10.03.2003 eingegangen Widerspruch ebenso mit
Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003. Darauf Klage 04.09.2003 Sozialgericht.
Durch SG beantragt:
80 Sozialgericht Gießen Az. S 1 U 1775/03, Urteil gegen die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Verhandlung am 05.05.2006. 81 S. Tabelle 13-8.
24
Gutachten 5 (Prof. Arbeits- u. Sozialmed. Universität) 2005
= Beweiserhebung: Ergebnis: Plasmozytom liegt vor, fortgeschrittenes Stadium, also: >
Grenzwerte aus Mortalitäts-Statistiken
BG beantragt:
Gutachten 6 (Prof. Universitätsklinik) 2005/2006: schließt sich Gutachten 4 an
SG beantragt daraufhin Stellungnahme von Gutachter 5:
Ergebnis: Gewinnung epidemiologischer Evidenz detailliert aussichtslos,
BG beantragt beim Sozialgericht, die Klage abzuweisen, wobei sie zur Begründung hinweist auf die
Stellungnahme vom 12.07.2004 eines Prof., wonach wissenschaftlich noch nicht geklärt sei, ob Benzol
mit Sicherheit generell geeignet sei, ein multiples Myelom hervorzurufen. Außerdem verweist sie auf
das HVBG-Rundschreiben vom 25.08.2004.
Das Sozialgericht entscheidet: [Beklagte = Berufsgenossenschaft]
Unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
08.2003 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage
zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewähren.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
In der Anlage zu BKV unter Nr. 1303 sind Erkrankungen durch Benzol als Berufskrankheit bezeichnet. Eine genauere Festlegung, welche Erkrankung durch diese toxischen Belastungen hervorgerufen werden muss, ist in der Bezeichnung nicht enthalten.
Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 127, 128; 58, 76, 78). Diese steht in freier Beweiswürdigung (vgl. § 128 SGG) zur Überzeugung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bei 1 und 5 eingeholten Gutachten.
Den Entgegenhaltungen über den Stand der medizinischen Wissenschaft konnte die Kammer nicht folgen, sie sind durch Gutachten 5 widerlegt. In Bezug auf diesen Fall hätten die angezogenen Studien keine Aussagekraft auf die Zusammenhangsfrage. Allgemeine Aussagen seien nicht vorhanden, vielmehr seien weitere Forschungen durchzuführen. Das beim Kläger bestehende Plasmozytom ist mit Wahrscheinlichkeit auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen.
25
1.3.4b Das Verwaltungsverfahren in einem Fall BG Chemische Industrie
Berufskrankheit nach Anlage zu BKV Nr. 1307 (Organophosphate)
Betroffener: * 1926, ab Mitte 1945 Belegschaftsangehöriger bzw. Werkstudent Ammoniakwerk
Krankheits-Diagnose: Typhus, keine Bestätigung dafür, bei Entlassung nach 3 Wochen im Kreis-
Politischer Flüchtling aus Sowjetisch besetzter Zone
1952/1953 Stiefmutter wird als Republik-Feindin verurteilt, 1993 rehabilitiert
87 (als ehemaliger Leunawerker) Februar 1980 Vater stirbt in Halle
88 Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige/Antrag: 18.07.1985
Gutachter 1 90 Gutachter 2
Aufgrund atypischen Krankheitsverlaufes keine hinreichende Wahrschein-
92 schließt sich im wesentlichen Gutachter 2 an Gutachter 3
82 Siehe auch im Anhang 3/11-3/0 und Anlage 3/11-3/3, Absatz 1. Besonderheiten unter Teil 3, 2.0 83 Personalakte, als Werkstudent freier Einsatz durch Lenkung über Vater, siehe: Ein Ingenieur in den Leunawerken - Arthur Rabich, sein Leben und Wirken im Leunawerk 1927 bis 1964, ISBN-10 3638481921. 84 Darunter Mitte 1946 Einsatz in der Anwendungstechn. Abt. Entwicklung/Erprobung Korrosionsschutz durch Igelit-Luftschweißen, Ersatz korrosionsfester Oberflächen in Apparaten, Zeugnis ehem. Zuständiger Betriebsleiter bestätigt dies und verweist auf Sammlung der Problemfälle im Archiv der IG bei Messer-Griesheim, gegen Ende der 80iger Jahre infolge Fusion aufgelöst. - Notwendigkeitsbeleg: Küntscher, W. - H. Kilger - H. Biegler, Technische Baustähle. Halle: Wilhelm Knapp, 1952, S. 341. 85 Bestätigung Anfang 1947 durch Neurologische Klinik Universität Halle/Saale. 86 Unabdingbare Meldepflicht durch die Ärzte bestand. Gutachter
87 Letztes Hindernis wegen Haftung familiärer Mitglieder wegen politischer Einstellung gegen Regime. 88 Empfehlung durch Neurolog. Klinik Schmieder 1981/85. Im Merkblatt der BG BKK Nr. 1307 wird für ToKP ein eigenes Krankheitsbild erwähnt, aber keine näheren Angaben gemacht. Die Literaturgaben enden 1976. 89 Toxikologe Universität Münster, durch Versorgungsamt veranlasst. 90 Toxikologe Universität Würzburg, durch Berufsgenossenschaft veranlasst.
91 Durch BG Rückfrage bei Poliklinik in Leuna, Vergiftung an sich ja, aber vermutet im privaten Bereich. Lt. Zeugnis ehemaligen Betriebsleiters ist Aussagender weder kompetent noch unbegangen. Vermutung völlig irreal. Betroffener recherchiert als erfahrener wissenschaftlicher Experte alle relevanten Tatumstände. BG macht vom Angebot keinen Gebrauch von den Ergebnissen. Die Zahl der Veröffentlichungen TKP ist ungeheuer groß. 92 Institut für Arbeitsphysiologie, Dortmund.. Durch BG beauftragt
26
93 Gutachter 4 mehr für als gegen TKP-Vergiftung, keine ausreichenden Hinweise auf andere
Ursachen
SG Münster Ablehnung 1989 wegen ungenügender Beweislage
94 mit Vielfalt der Kank-1990 Sachstandsbericht der Weltgesundheitsorganisation
heits-Erscheinungen und des Einflusses der unterschiedlichen Isomere
1992/3 Landessozialgericht in Essen; nach Empfehlung Rücknahme wegen ungenü-
95 19.05.2003 TKP-Vergiftung wahrscheinlich, nimmt insbesondere Stellung zu Gutachter 5
dem Gutachten von 2 und kommt zu anderem, positiven Ergebnis.
2003 Berufsgenossenschaft Beschluss der Hauptverwaltung BG Chemie auf Wie- im Problem Trikresylphosphat-Vergiftung. Die Bezirksver-wal-
96 Gutachter 6 Von BG auf Einspruch des Betroffenen beantragt 2004. Hält TKP-2004 Vergiftung für wahrscheinlich, für Anerkennung ausreichend.
BG beauftragt Gutachter 2 mit neuem Gutachten, in dem der Gutachter 2 in
2004
Die neurologischen Befunde
dreier Kliniken sprechen für eine demyelisie-
Beschluss der Hverw. BG Chemie zur Bestellung eines neuen Gutachtens
durch eine renommierte Toxikologin,
93 Toxikologe, Universität Kiel, durch Sozialgericht beauftragt.
94 Genf, umfassender Erfahrungs-Bericht 1990. Der Ostblock ist hier jedoch weitgehend ausgeklammert. 95 Expertin für Gefahrstoffe, ehemals Beobachterin über Trikresylphosphat-Vergiftung bei der WHO. Antrag auf Wiederaufnahme von 1999 nach neuer Gesetzeslage von 1997. 96 Toxikologin Universität Düsseldorf.
27
5.06.2007 Gutachten ist erstellt. Die klärungsbedürftigen Fragen (von einem BG-Techni-
97 Gutachter 7 Nutzt zum Schließen von Datenlücken zum Thema Arbeitsplatz-Exposition
text herausselektiert werden.
26.11.2007 Anerkennung als Berufskrankheit im Vergleichsvorschlag BG Chemie.
Betroffener stimmt Vergleich zu, weil keine vernünftige Alternative vorhan-
Bescheid BG Chemie, Anrechnung der BG-Rente auf Altersrente.
97 Toxikologin, Universität Halle/Saale. 98 Siehe die Situation des dramatischen Contergan-Falles.
28
insbesondere für Schäden durch
organische Phosphorverbindung (BerKV Listen-Nr. MK 1307)
99 einige Daten am Anfang von Kapitel 10, genealogische Daten in Kapitel 6.2, siehe: www.familie-rabich.de/CD/Inhaltsverzeichnis. Hier im Anhang nur relevante Daten aus der Vergiftung.
29
2.0.0 Abstract zu Teil 2.
Verfasser war nach dem Krieg im sowjetisch geleitetem Leunawerk als Schlosser
und in handwerklicher Ausbildung zum Ingenieur, dabei auch im Sommer 1946 in der
Erprobungswerkstatt für das Luftschweißen von weichem Polyvinylchlorid, das Tri- unklarer Analyse, aber hohem Gehalt enthielt. Er erkrankte nach
Hausarzt-Vermutung an „Typhus“, was nach mehrwöchigem Krankenhaus-Aufenthalt
diagnosemäßig nicht bestätigt werden konnte. Stattdessen wurde vom werkseigenen
Ambulatorium die Bezeichnung „Polyneuritis“ gewählt, damals üblich auch für Trikre- In der Neurologischen Klinik der Universität Halle wurde die- Verdacht ebenfalls geäußert, aber wegen der politischen Schwierigkeiten von ei- Geltendmachung als beruflich bedingt abgeraten. Zu dieser Zeit gehörte der Ver-
Nach Jahrzehnten des Studiums und der Praxis als Entwicklungs- und Forschungsin- riet der Arzt in den Neurologischen Kliniken Schmieder zur Anspruchserhe- als Berufskrankheit. Weitere 2 Jahrzehnte danach offenbarten die Neurologi- Befunde die Berechtigung für eine Verursachung gemäß Berufskrankheit Nr.
1307. Der Stammgutachter der Berufsgenossenschaft Chemische Industrie hielt die
Möglichkeit für gegeben, jedoch den Nachweis für einen Vollbeweis wegen fehlender
Arbeitsplatzanalyse und des zwingenden typischen Zusammenhanges mit der TKP-Vergiftung für nicht erbracht. Andere spezifische Gutachter kamen zu einem gänzlich
anderen positiven Ergebnis. Dieser Fall führte auch über parlamentarische Initiativen
zur Änderung der Unfallversicherung in der Fassung SGB VII, § 9, Absatz 3.
Der Zeitabstand zwischen Ereignis und Anspruch ist bereits lang, aber die konträre
Diskussion über die Anerkennung in den berufsgenossenschaftlichen Instanzen mit
mehr als 2 Jahrzehnten nicht minder. Das zeigt die Grenzen der menschenrechtli-
Die ursprüngliche Fassung ist im Datei-Archiv hinterlegt. Hier folgt die überarbeitete Fassung zum Zwecke der gesonderten Veröffentlichung mit der Fassung zu diesem Zeitpunkt.
30
Das Problem der Anerkennung als Berufskranker
als Sonderproblem innerhalb der
Verfasser: Dr.-Ing. Adalbert Rabich 48249 Dülmen Dezember 2006/August 2007
100 Biographie siehe Tabelle 0, Abschnitt 11-3
31
Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen aus dem originären Entwurf:
Abschnitt Titel Seite
2.0. 2.01. 2.02. Teil 2/1: Grundsätzliches zum Problem Anerkennung als Berufskranker
0.2 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.7
1.7.1 1.7.2 1.8 Das Sachverhalts-Ermitteln, der
Gutachter,
vgl. 10-4, 10-5.3 78
1.8.1 1.8.2 1.8.3 1.8.4 1.8.5 1.9
1.10 1.11 1.12 32
Anhänge in tabellarischer Form
Zum Einzelfall Trikresylphosphat-Vergiftung BKK Nr. 1307
Nr. in diesem Bericht vergleichbar
1/1+2 Biografie des betroffenen Verfassers 11-3/0; 13-7
2 (3 Bl.) Arbeits- und Lebensumfeld Leunawerk 1945-1948 10-3/2
3 (2 Bl.) Daten aus dem Krankheitsverlauf 11-3/2; 13-1
4/1 Technisches Trikresylphosphat (TKP) 11-3/1
4/2 (3Bl.) Trikresylphosphat, Daten
5 (2Bl.) Stand der medizinischen Wissenschaft zu TKP 10-3/4
6 Verlauf der Erkrankung siehe Anhang 3 (oben) 10-3
7 (3Bl.) Verlauf des Anerkennungsverfahrens auf Berufskrankheit 10-1; 13-3
Eckpunkte der Vorgänge
8 (3 Bl.) Diagnostik zu TKP-Vergiftung, Befunde 13-4
9/1 Befundberichte 10-3/5
9/2 Befundberichte, neurologisch 13-6
10 (2 Bl.) Dieser Einzelfall als Begründung zu SGB VII, § 9, Abs.3 13-5
11/1+2 (5Bl.) Ermittlungs- und Aufklärungsmethodik, u.a. von der BG 10-2; (11-3/3)
11/3 Erkenntnis-Grundsätze vgl. 13-9
12 (2 Bl.) Gutachten, Übersicht 10-4
13 Reform-Notwendigkeit der Anerkennungsverwaltung
14/1 Problemfelder aus Erkenntnis des Einzelfalles 11-3/3
14/2 (2Bl.) 2 Problemfelder im Einzelfall 13-8
Diese Anhänge ermöglichen einen schnellen Überblick, sind aber z.T. nur näher zu erfassen, wenn die Hintergründe in der folgenden Materialsammlung studiert werden.
101 Datei BGChemFazit, 38 Seiten. 2007 - zur Reform der Unfallversicherung. Verwendung von einzelnen Tabellen in der Anlage zum Brief an die Bundesaufsicht von 2008: Anlage 1 = 11-3/1, Anlage 2 = 11-3/2 und 13-7, Anlage 3 = 11-3/3, Anlage 6 = 11-3/4.
33
Inhaltsverzeichnis von Teil 3:
Die Geschichte einer berufsbedingten Vergiftung
im Leunawerk 1946, Adalbert Rabich
als Fortsetzung von Teil 2.
Abschnitt:
2. Der Einzelfall, Geschichte einer berufsbedingten Vergiftung 99
2.0 Anmerkungen zu den Besonderheiten
2.1 Allgemeines zum Stofflichen 101
2.2 Stand von Kenntnis und Handlung beim Gift TKP 102
2.3 Übergang zum Einzelfall 104
3. Die geschichtliche Analyse 105
3.1 Weichmacher bei PVC, Trikresylphosphat
3.2 Spezifisches Arbeitsschutzumfeld 108
3.3 Der gesundheitliche Verlauf (Einzelfall) 111
4. Der Krankheitsfall als Leunawerker 113
4.1 Die Erkrankung
4.2 Behandeln, Hyperthermie-Anwendung 114
4.3 Erkennen und Bezeichnen nach Symptomen 115
5. Das Aufklären 119
5.1 Die Literatur-Recherche, die Interviews
5.2 Gutachten zur Anerkennung BK 123
5.3 Beweislast-Anforderungen, Änderung 129
5.4 BG Chemie - Sozialgerichte 134
5.5 Weitere Ermittlung BG Chemie danach 145
6. Folgen-Behandlungen 148
7. Der Überblick, das Resümee 150
7.1 Allgemeines zur Beweislage, zum Beweisen
7.2 Der Einzelfall
7.3 Die spezifische „Aufklärung“ 152
7.4 Das Beurteilen, das Bewerten der Daten 153
7.5 Die historische Lücke 155
8. Fortgang des BK-Anerkennungsverfahrens 157
8.1 Wiederaufnahme
8.2 Untersuchung Allensbach 158
34
8.3 PPS-Hypothese 160
8.4 Gutachten, Kritiken Gutachter-Gutachter 161
8.5 Weiteres Gutachten (Kahl) 162
8.6 Das Problem der Divergenz der Gutachten 164
9. Die Nachbetrachtung, der Kontext-Einbezug 168
9.1 Aufklärung
9.2 Lösung des Aufklärens 169
9.3 Gutachter 171
9.4 Die Bezirksverwaltung Köln 174
10. Anlagen:
Die Rolle der Berufsgenossenschaft, mit 5 Anlagen
178
10-1 BK-Anerkennung, Chronologie 183
10-2 1. Beweisen Anforderung, Kausalitäten, Zusammenhang 186
2. Beweis-Erleichterung vgl. 13-5
3. Beweisgrenzen 188
10-3 Der Fall, die arbeitsbedingte Erkrankung 190
1. Schädigung vgl. 13-1
2. Arbeitsplatz /-analyse (TRGS 402, Foth) 192
3. TKP 194
4. Diagnostik, Stand
5. Befunde, damals und heute vgl. 13-4 13-6
195
10-4 Gutachter, Gutachten, Gutachter-Streit 197
1. Grundsätzliches
2. Gutachten vgl. 13-2 13-4
3. Kontroversen 204
3.1 Beth-Hübner / Henschler
3.2 Kahl / Henschler 207
3.3 Gutachterliche Methodik im Visier 211
10-5 Stand der medizinischen Wissenschaft 215
10-5.1 Stand von Wissenschaft und Technik
10-5.2 Medizinische Praxis, Richtlinien, Regeln u.a. 217
(Geschichte, Rückschluss auf Ursache,
35
11 Anhänge
221
11-1 Rentenausschuß, Parteilichkeit?
11-2 Wahrscheinlichkeit als Anerkennungsmaß 224
11-3 Anlagen (Tabellen) im Charakter von Übersichten, siehe auch Abschnitt
102
13 und Sonderbericht (36 Seiten) 228
0 Biographie-Auszug des Verfassers, vgl. Nr.13-7
1 Der verursachende Stoff Trikresylphosphat 10-3.3 229
2 Erkrankungs-Zeitverlauf 13-1 13-7 230
3 Problemfelder Ermitteln, Nachweisen, Aufklären 231
Spezifische Probleme 232
4 Gesetzesrelevante Bezüge 234
5 Ein anderer Fall, FCKW 235
12. Dokumentation
236
Begründung zum Widerspruch des Ablehnungsbescheides
1. Befangenheit vgl. 13-4
2. Neurologische Befunde als Informationsquelle 237
3. Beweiserleichterung vgl. 13-5 238
4. Gutachter-Aussagen vgl. 13-2 239
13. Zusammenfassende Beurteilung (Abstract)
242
Mit konkretem Beispiel ( Einzelfall) 244
mit Anhang, 9 Tabellen 13- 247
1 Erkrankungsgeschichte 248
2. Geschichte Gutachten 249
3. Geschichte des Verwaltungsganges der Anerkennung 251
4. Befundberichte in Chronologie 254
5. Geschichte zu Beweiserleichterung SGB VII, § 9 255
6. Neurologischer Befundbericht Kliniken 256
7. Biografische Übersicht des Einzelfalles 257
8. Notwendigkeit von Verwaltungsregelungen 258
9. Ursachen der überlangen Verfahrensdauer 259
Rente wegen Berufskrankheit, Bemessung 262
Zitatsammlung, Abstract 277
Gutachten Pflege 294
14. Quellenangaben in Fußnoten ( Autorenverzeichnis) 304
15. Belege, Bilder - getrenntes Kapitel (siehe Seite 38) 311ff.
102 Datei BGChemieFazit von 2007 mit entsprechenden erweiterten Anhängen.
36
2.01. Stichwortverzeichnis (nur die bedeutenderen im Text) Abschnitt (Teil 2/3). Sind im Text mit der Suchfunktion zu entdecken.
Arbeitsplatz (einschl. Arbeitsplatzanalyse in 10) 2.01; 1.7.1; 1.10; 3.2; 3.3; 9.3; 10-3.2
Befangenheit
2.03; 1.8.2; 1.8.3; 8.2; 8.6; 9.3; 10; 11-1; 12-1
Befunde, Beweis als Problem 1.6; 8.2; 8.3; 10-2.1; 10-3.5; 12.2; 13-6
Diagnostik kommt häufig vor, u.a. 1, 1.5, 3, 5.2, 7.4, 8, 9.3, 10-3, 10-4, 10-5,
11-2
Einzelfall 2ff. (= Teil 2)
Erkenntnisse medizinische Wissenschaft 0.1; 0.2; 1.4, 1.7.1; 1.7.2; 1.9; 8.6; 9.3; 10-5 Erkrankung 2.3; 4.1; 11-3.1 Ermitteln Sachverhalt 2/1.01;2/1.1.2;1.6.1; 1.7.1; 1.8; 5.5; 7.3 u. weitere
Gift
Trikresylphosphat (Organophosphate) 2.0, 2.1, 3.1; 11-3.1
Gutachter Hyperthermie Anwendung 2.02; 4.2, siehe Kap.14
Plausibilität [viele Hinweise auf Prüfung] 1.6.4; 1.8.1; 9.3; 10; 10-4.3.3; 10-5 T.2/3
Poliomyelitis, Verdacht auf 0.2; 2.1;
4.3;5.2;7.2;7.4; 8.2; 8.3;8.4; 9.2; 9.4;10-1; 10-3.1/5; 10-4.2; 10-4.3.1; 11-1; 11-2; 12.2; 13-1; 13-4
Polyneuritis [häufig] Rentenausschuß 0.1; 11-1; 12
Sachverständiger,
auch „Gutachter“ 0.2; 1.3; 1.7; 1.8.2; 1.8.4; 5.4;10-4.2; 10-5.1
Sozialgericht Münster Stand der Wissenschaft
Trikresylphosphat
s. Gift, Weichmacher in PVC 2.1
Typhus
Typizität 1.9
Weichmacher Trikresylphosphat (s. Gift) 3.1
37
2.02. Belege/Abbildungen - im getrennten Teil (Bilder, Kapitel 11 Genealogie)
1 Übersicht Kausalkette für oTKP-Polyneuritis inkl. Beweismittel-Angabe
= Anlage B, S.3 für Petitionsausschuß DBT
2 Suche nach Archivalien (Krankheitsakten 1946-1947) Dr. Ulrich/1984 3a Bescheinigung Städtisches Krankenhaus Stadt Merseburg f. 1946 v.06.04.1948 3b Bescheinigung Psych.u.Nervenklinik Universität Halle vom 10.01.1947 4 Abschriften aus Mitteilungen Univ. Halle 10.01.1947, 05.05.1947, Universität Leipzig 03.03.47, 13.05.1947, 05.09.1947 sowie Fragmente Uni Halle 25.05.1947 Leipzig 12.02.1948 (keine offiziellen Skripten, diese sind nicht herausgegeben) (2 Blatt) 5a Krankheitsbescheinigung Ammoniakwerk Merseburg v.11.4.1947 (Ende 28.03.47) 5b Schwerkriegsbeschädigten Ausweis v. 22.06.1948 Stadt Braunschweig 6a Bescheinigung Hausarzt Dr. med. Völker, Leuna über Polyneuritis/Gesundheitsamt 6b nachgeforderte Bescheinigung Universität Leipzig 10.09.1948 (mit falschen Angaben:
1. nicht ambulant behandelt, sondern zur Diagnose, 2. gerade keine schwere Kinder- lähmung konstatiert, 3. weiterhin behandlungsbedürftig) 7 Bescheinigung Sozialamt Merseburg v.30.05.1950, Aberkennung des Status als Schwerbeschädigter gem. Befehl 89 der OSMAD v. 17.04.1947/25.07.1947 8 Bescheid LVA Braunschweig v. 20.12.1948 gem. Sozialversicherungsdirektive Nr.27 über Aberkennung des Schwerkriegsbeschädigten-Status: Zustand n. Polyneuritis 9a Amtsärztliche Bescheinigung Gesundheitsamt Merseburg vom 23.10.1947 über Er- werbsminderung von 60 % (Ursache Krankheit) 9b Bescheinigung Betriebspoliklinik Chemiewerk Leuna Dr. Ulrich v. 03.09.1948 mit Angabe als Schwerbeschädigter
10a Archiv-Dokument Medizin. Universitätsklinik Halle, Prof. Dr. Cobet v. 30.03.1948 über Zuweisung von Berufskranken an die Klinik gemäß SMAD Oberstleutnant Ser- kowa, wissenschaftliche Assistenten für die einzelnen BK
10b Besprechungsvermerk v. 12.04.1948 im Ministerium zur Schaffung eines gewerbemedizinischen Universitäts-Institutes in Halle, oTKP Dr. Hennig (3 Blatt inkl. anderer) 11 Zeugnis des DI G. Stagge, ehemals Betriebsleiter in den Kunststoffwerkstätten in Me 15 (Hauptwerkstätten des Ammoniakwerkes Merseburg) (2 Seiten + 1 Seite) 12 Ärztlicher Entlassungsbericht aus den Kliniken Schmieder Allensbach/Dr. Schmit vom 15.04.1981 mit Status nach Polyneuritis (4 Seiten)
13 Ärztliche Stellungnahme vom Hausarzt Dr. med. H. Bremer, Dülmen vom 16.05.1989 14 Ärztliche Information Wicker-Klinik/Fachklinik für Neurologie, Chefarzt Dr. Schuma- cher, Bad Wildungen v. 05.04.2004 (2 Seiten) 15 Ärztliche Information Universitätsklinikum Münster, Klinik und Poliklinik für Neurologie, Oberarzt Dr. Kiefer vom 28.07.2004 (2 Seiten) 16 Tricresyl Phosphate, Report der World Health Organization, Geneva, 1990, Environ- mental Health Criteria 110, p. 73ff. Cap. 9.2 Occupational exposure, 9.3 clinical fea- tures, 9.4 Prognosis, 9.5./9.6/9.7 Investigations - sowie 10. Evaluation of Health Risks and Effects on the Envirornment (6 Seiten) Der gesamte Report ist in Hausarchiv Akte B 64 abgelegt. Interessant: unter den Referenzen ist kein Prof. Dr. D. Henschler aufgeführt. 17 Auszug aus dem BGH-Urteil v. 02.08.1995 2 StR 221/94 - nicht enthalten, Hausar- chiv 18 Brief vom 30.06.1990 an das Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen DDR Mit Hinweis auf persönliche Archiv-Suche nach Vorlagen für VO oTKP im Gesetz- blatt DDR - nicht enthalten, Hausarchiv 19 Brief Betriebspoliklinik Leunawerke vom 05.02.1991 - nicht enthalten, Hausarchiv 20 Brief Prof. Dr. Greim an Verfasser von 1986 21 Brief BG Chemie Heidelberg, Hptverw. Vergleichsvorschlag 26.11.2007
38
Teil 2/1: Grundsätzliches zum Problem
> Anerkennung als Berufskranker durch die Berufsgenossen-
01. Das Verfahren und seine gegenwärtigen Mängel.
Der arbeitende Mensch begab sich mit seiner Tätigkeit zweifellos in Gefahr auf Leib und Le- was im 19. Jahrhundert besonders im Textilgewerbe und Bergbau festgestellt wurde. Ar- kamen zu Tode, andere erlitten durch Unfälle körperliche Schäden. In anderen Bran- begann sich ähnliches zu ereignen. Die Arbeiter standen häufig ohne Durchsetzungsver- für eine Entschädigung beim Arbeitgeber da. So sah sich der Staat gezwungen, durch
Gesetze diese Sklaverei zu beenden und eine Fürsorgepflicht zu erzwingen, wobei er auf eine
organisatorische Lösung durch die daran beteiligten hoffte. Es bildeten sich Berufsgenossen- die im gesetzlichen Rahmen branchenbezogen eine Unfallversicherung organisierten
und in Selbstverwaltung Regelungen für den Sozialausgleich trafen. Mit dem Fortschreiten
der Industrialisierung, der Ermittlungsmethoden setzte ein Lernprozess ein, der dem jeweili- Stand von Wissenschaft und Technik qualitativ unterschiedlich entsprach. Da man nicht
über ausreichend eigene Fachkräfte verfügte, mussten für den Bereich Berufskrankheiten au-
Wie in jeder Entwicklung ist diese auch hier nicht frei von Unzulänglichkeiten und Mängeln,
die jedoch in Eigenbetrachtung und Qualitäts-Eigenbewertung anders als durch Beobachtung
externer Experten herausanalysiert und kritisch beleuchtet werden. Hierzu zählen insbeson- 103 dere das objektive Ermitteln des Sachverhalts und das richterähnliche Entscheiden , wobei
die Grundlage hierfür wiederum der Ermittlungsstand der Selbstverwaltung ist. Besonders
fragwürdig erscheint im Licht moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse der Rückschluss von
104 Symptomen auf eine „typische“ Erkrankung , eine Übernahme von Literatur-Angaben ohne
spezifische Recherchen-Kritik oder Plausibilitätsprüfung, eine Arbeitsplatzanalyse mit wech- 103 Im Strafrecht gibt es einen Grundsatz „in dubio pro reo“, d.h. wenn noch Zweifel vorhanden sind, darf keine Verurteilung erfolgen. In Sozialrechtsverfahren galt lange Zeit: es durfte kein Zweifel mehr bestehen, dass der Entschädigungsanspruch berechtigt ist.
104 Beispiel: Poliomyelitis im Krankenhaus in Leipzig 1945 statt Vergiftung durch Trikresylphosphat. Ungeprüfte Alternativ-Interpretationen bei gleichem ärztlichem Befund.
39
105 selnden Umfeldern , die Annahme eines Gift-Stoffes ohne qualifizierte und verifizierte che- 106 mische Analyse u.a.
Für das Durchführen des Ermittelns eines Sachverhalts gibt es Leitmotive, so des „wahren“
107 Sachverhaltes in alle seinen Zusammenhängen oder nur soweit wie nötig, um strafrelevante
108 Fakten zur Beurteilung zu erfassen. Die These eines „bestmöglich“ ist nur im Kontext zu
verstehen, wobei nicht die ethische Verpflichtung zur Aufklärung, sondern als Rahmen die
Auswirkung auf die Kosten als Begrenzung gesetzt sein kann. Zu aufgerichteten Sicht-Schranken können gezählt werden das Abbrechen von Literatur-Recherchen, das Unterlassen
109 geeigneter spezifischer Probenahmen am Arbeitsplatz und Analysen sowie die absprache- 110 widrige Erweiterung einer Befunderhebung . Charakteristisch tritt die Haltung zutage, wenn
111 ein Stamm-Gutachter sich strikt gegen die Beweislastumkehr ausspricht und bereits eine
112 Beweiserleichterung als Tendenzumschwung zum Nachteil der Berufsgenossenschaft
betrachtet. Wenig förderlich für eine objektive Aufklärung des Sachverhaltes kann angesehen
werden, wenn Stellungnahmen von anderen Gutachtern von dem Stammgutachter einfach ab- oder einzelne Gutachten mit anderer Schlussfolgerung als der des Stammgutachters
113 ohne offenen Disput von der Berufsgenossenschaft negiert werden . Auch ist nicht förder-
und zu einer Nachkriegs-Zeit mit den Maßstäben heutiger Praxis in einer geordneten Arbeits- 114 welt herangehen.
105 Beispiel: repräsentative Probenahme bei Expositionsermittlung,, Messung durch nicht validierte Meßmethoden.
106 Henschler stellt 1960 im Fall Marokko fest, dass nicht Trikresylphosphat sondern Triarylphosphat Auslöser ist.
107 Vom Verfasser: Der Kriminalitätsprozess als Quelle für den Wirtschaftshistoriker. 2006. ISBN-10 3638474445.
108 Lt. BG Chemie im Einzelfall. Sie begnügt sich mit dem aus ihrer Sicht „Machbaren“. Siehe hierzu vom Verfasser: Die Folgen unvollständiger Information. Studie 2007. www.grin.com und „Der Wirtschaftsprüfer und seine Datenbasis“. 2005. ISBN-10 3638546195.
109 Hierzu gehört auch das Postulat der BG-Forschung, dass durch Leitsubstanzen ein „Schadstoff“ hinreichend gekennzeichnet sei, was in Anbetracht der Kombinationswirkungen und möglicher multifaktorieller Einflüsse nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Das ist eine Rationalisierung.
110 Beispiel: Die Bezirksverwaltung BG Chemie in Köln induziert eine Auslegung des elektromyographischen Befundes auf die Inkorporation von Poliomyelitis als Ursache für die Ausfälle und die Diagnose von Post-Poliomyelitis-Syndrom, was völlig außerhalb jeder Realität liegt. Es wird behauptet, das sei eigenmächtiges Vorgehen.
111 Henschler in einer Stellungnahmen zu einem Gegen-Gutachter 112 Hier insbesondere zu SGB VII, § 9, Absatz 3. 113 Beispiel: hier beschriebener Einzelfall.
114 Siehe hierzu das Rückfragenprogramm der BG Chemie vom Juli 2007 an die Gutachterin, s. Sonderbericht, Anhang 11. Hier werden gegen die Darstellung damaliger Bedingungen im Ammoniakwerk Merseburg 1946 Zweifel angemeldet, die in der Frageform zum Nachdenken anregen können, weshalb sich der Sachverständige nicht kundig gemacht hat und sogar völlig außerhalb der Realität liegt. Text der Letzt-Gutachterin dazu: Die historischen Quellen belegen, dass zu dieser Zeit und noch Dekaden später große Diskrepanz bestanden hat
40
Arbeit zitieren:
Dr.-Ing. Adalbert Rabich, 2008, Die Berufskrankheit im Spannungsfeld von Interessen, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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