Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Definitionen 3
2.1 Menschenhandel 3
2.2 Kindesmissbrauch 4
3. Rechtliche Grundlagen der Arbeit Europols 6
3.1 Europol-Übereinkommen 6
3.2 Aufgaben des Europäischen Polizeiamtes 7
4. Die Arbeitspraxis des Europäischen Polizeiamtes 8
4.1 Europol-Computersystem 8
4.2 Analysearbeit 8
4.3 Arbeit in den Bereichen Menschenhandel und Kindesmissbrauch 9
5. Aktuelle Lageberichte 10
5.1 Lagebericht Menschenhandel 10
5.2 Lagebericht Kindesmissbrauch 12
6. Schlussbetrachtung 13
Literaturverzeichnis 15
1. Einleitung
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges befindet sich Europa im Prozess einer tiefgreifenden Integration. Im Rahmen dieser verfolgen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter anderem das Ziel, ihren „Bürgern [einen] Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [sowie] ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten“ 1 . Auf dem Europäischen Binnenmarkt, der durch den Abbau von Handelshemmnissen und Grenzkontrollen geprägt ist, wurde es zunehmend bedeutender, für eine adäquate grenzübergreifende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit zu garantieren. Deshalb haben sich die EU-Mitgliedsstaaten „[i]n dem Bewusstsein der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben“ 2 1995 dazu entschlossen, ein Europäisches Polizeiamt (Europol) zu schaffen.
Im Rahmen dieser Arbeit soll auf die Frage eingegangen werden, inwieweit das Europäische Polizeiamt Befugnisse und Möglichkeiten hat, im Hinblick auf die Probleme des Menschenhandels und des Kindesmissbrauchs tätig zu werden. Zuerst sollen dazu die Begriffe Menschenhandel und Kindesmissbrauch definiert werden. Im Weiteren folgen eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Europäischen Polizeiamtes sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen Europols und der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels und des Kindesmissbrauchs innerhalb der Europäischen Union.
Obwohl die Themen Menschenhandel und Kindesmissbrauch häufig ein großes mediales Interesse erzeugen, gibt es kaum reguläres Schrifttum zur Arbeit Europols auf diesem Gebiet. Zur Erstellung dieser Arbeit wurden deshalb vor allem die rechtlichen Grundlagen sowie das Informationsangebot auf der Internetseite Europols 3 herangezogen. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass es keine umfangreichen Datenerfassungen in den Bereichen Menschenhandel und Kindesmissbrauch gibt, da sich diese zumeist in Graubereichen außerhalb der Gesellschaft abspielen. Auf Grund eines extrem hohen Dunkelfeldes vermag auch die Polizeiliche Kriminalstatistik die Realität in diesen Deliktbereichen nicht realitätsnah abzubilden. 4
1 Art. 29 EUV.
2 Anhang Europol-Übereinkommen (ABlEG Nr. C 316 v. 27.11.1995, S. 2-32).
3 www.europol.europa.eu
4 Vgl. Paulus, Manfred (2003): Frauenhandel und Zwangsprostitution. Tatort: Europa. Hilden. S. 24.
2
2. Definitionen
2.1 Menschenhandel
Um Menschenhandel definieren zu können, empfiehlt es sich, das „Zusatzprotokoll zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität“ (auch als Palermo-Protokoll bekannt) aus dem Jahr 2000
heranzuziehen, in dem der Begriff ausführlich definiert wird.
Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren. 5
Die von den Vereinten Nationen verwendete Begriffsbestimmung wurde in einem
Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des
Menschenhandels 6 sowie vom Europarat in einem Übereinkommen zur Bekämpfung des
Menschenhandels von 2005 7 weitestgehend übernommen.
5 Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen-
und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl 2005 II 21. v. 08.09.2005, S. 995-1006).
6 Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (ABlEG Nr. L 203 v. 01.08.2002, S. 1-4).
7 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels v. 16.05.2005.
[http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/197.htm; Zugriff am: 15.08.2008]
3
Zusätzlich kann auf das Europol-Übereinkommen verwiesen werden, in dem der Begriff
Menschenhandel ebenfalls erläutert wird. Demnach ist die Kriminalitätsform Menschenhandel
definiert als:
[…] tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material; 8
2.2 Kindesmissbrauch
Auch zur Definition des Tatbestandes des Kindesmissbrauchs kann auf eine rechtliche
Grundlage der Europäischen Union verwiesen werden. Der Rat der Europäischen Union hat
dazu am 22. Dezember 2003 einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie 9 erlassen. Darin werden die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgefordert, Unterschiede in ihren nationalen
Rechtskonzepten auszugleichen und folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe zu stellen:
Artikel 2
a) Nötigung von Kindern zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen oder Gewinnerzielung durch Kinder oder sonstige Ausbeutung von Kindern zu solchen Zwecken;
b) Anwerbung von Kindern zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen;
c) Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, soweit
i) Nötigung, Gewalt oder Drohungen angewendet werden,
ii) Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt, oder
iii) eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Macht oder des Einflusses auf das Kind missbraucht wird. 10
8 Beschluss 1999/C 26/05 des Rates zur Ergänzung der Definition der Kriminalitätsform „Menschenhandel“ im
Anhang zum Europol-Übereinkommen (ABlEG Nr. C 26 v. 30.1.1999, S. 21).
9 Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornografie (ABlEU Nr. L 13 v. 20.01.2004, S. 44-48).
10 Art. 2 Rahmenbeschluss 2004/68/JI.
4
Arbeit zitieren:
Philipp Stroehle, 2008, Europol, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Soziologie - Familie, Frauen, Männer, Sexualität, Geschlechter
Hausarbeit, 20 Seiten
Verschärfung globaler Ungleichheiten durch Exklusionsmechanismen am Be...
Soziologie - Politische Soziologie, Majoritäten, Minoritäten
Hauptseminararbeit, 25 Seiten
Militärisches Outsourcing? - Einsatz und Einfluss militärischer Sicher...
Politik - Internationale Politik - Region: Naher Osten, Vorderer Orient
Wissenschaftlicher Aufsatz, 17 Seiten
Der Marshallplan und die Interessen der USA in Europa
Als sich der Eiserne Vorhang s...
Geschichte Europa - Deutschland - Nachkriegszeit, Kalter Krieg
Hausarbeit, 13 Seiten
EU-Maßnahmen gegen Menschenhandel
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Essay, 8 Seiten
Ehe in der Fremde - Der Einfluss kulturspezifischer Rollenzuweisungen ...
Magisterarbeit, 160 Seiten
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
Seminararbeit, 27 Seiten
Brücken nach Kuba - Transnationale Austauschbeziehungen kubanischer Mi...
Magisterarbeit, 126 Seiten
Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 22 Seiten
Terrorismusbekämpfung in der EU
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Hauptseminararbeit, 22 Seiten
Die Deutschlandpolitik der Siegermacht Amerika
Der Weg in den "Kalten Kr...
Geschichte Europa - Deutschland - Nachkriegszeit, Kalter Krieg
Hausarbeit, 19 Seiten
Philipp Stroehle hat den Text Europol veröffentlicht
Philipp Stroehle hat einen neuen Text hochgeladen
Rechtsstaat, Freiheit und Sicherheit in Europa. Rule of Law, Freedom a...
Societas Iuris Publici Europae...
Julia Iliopoulos-Strangas, Oliver Diggelmann, Hartmut Bauer
Freiheit - Sicherheit - (Straf)Recht
Beiträge eines Humboldt-Kolleg...
Krisztina Karsai, Ferenc Nagy, Szomora Zsolt
Freiheit, Rechtsstaat und Sozialstaat in Europa
Forschungssymposium anlässlich...
Siegfried Magiera, Karl-Peter Sommermann
Zwischen Menschenrechten und Konfliktprävention - Der Minderheitenschu...
Der Minderheitenschutz im Rahm...
Christiane Höhn
Steuerung der betrieblichen Altersversorgung in Europa: garantierte Si...
Otto Kaufmann, Sylvie Hennion
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung von Europol
Perspektiven im EU-Vertrag und...
Gregor Srock
0 Kommentare