Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Die Nachfolgepolitik des Augustus. 3
2.1 Grundprobleme 3
2.2 Marcellus 5
3.3 Agrippa 6
3.4 Konkurrenz der „Caesares“ und Tiberius 7
3.5 Designation des Tiberius 10
3. Die Nachfolgeproblematik bei Tiberius 11
3.1 Grundprobleme 11
3.2 Germanicus und Drusus. 12
3.3 Machenschaften und Sturz Sejans 14
3.4 Designation Caligulas. 16
4. Schlussbetrachtung und Ausblick 17
5. Anhang 18
5.1 Quellenverzeichnis 18
5.2 Literaturverzeichns 18
1
1. Einleitung
Die mit Augustus beginnende Periode wird allgemein als die römische Kaiserzeit bezeichnet. Mit der Begründung des Prinzipats hatte er eine neue Staatsform geschaffen, der es auf einmalige Art und Weise gelang, monarchische und republikanische Elemente miteinander zu verschmelzen. Welche Maßnahmen Augustus sowie dessen designierter Nachfolger Tiberius ergriffen, um die Nachfolge und Fortführung des Prinzipats zu sichern, soll zum Thema der vorliegenden Arbeit werden.
Hierbei soll zunächst in Kapitel 2 eingangs auf das Wesen des Prinzipats und die Probleme, welche dieses für die Nachfolge in sich barg, eingegangen werden. Danach sollen die Maßnahmen und Vorgehensweisen von Augustus zur Regelung seiner Nachfolge näher beleuchtet werden, welche fast die gesamte zweite Hälfte seiner Herrschaft einnahmen. 1 In Kapitel 3 soll dann zum Vergleich die Regierungszeit des Tiberius, dem Nachfolger des ersten princeps, untersucht, sowie dessen trotz des geringen Zeitunterschieds zum Teil völlig anders gearteten Probleme betrachtet werden, bis er schlussendlich Caligula als Nachfolger designierte. In beiden Abhandlungen liegt der Schwerpunkt darauf, die Werdegänge der einzelnen „Thronkandidaten“ aufzuzeigen.
Abschließend sollen dann in Kapitel 4 noch einmal die wichtigsten Punkte vergleichend herangezogen werden, um ein Resümee bilden zu können.
Um den Umfang der Arbeit jedoch nicht zu überstrapazieren, müssen Einschränkungen gemacht werden. So kann z.B. die Rolle der Frauen der domus Augusta nur am Rande gestreift werden; auch das Agieren Sejans kann im dritten Kapitel nicht erschöpfend erörtert werden. Wie sich das Prinzipat im Verlauf der Jahre 27 v. bis 37 n. Chr. konstituierte und institutionalisierte, soll zudem zwar angeschnitten, jedoch nicht vertieft werden, das es hierzu einen breiteren Blick auf die Innenpolitik der principes bedürfte.
1 Vgl.: Bleicken, Jochen: Augustus. Eine Biographie. - 3. Auflage - München 1999, S. 621f. 2 Augustus. Res Gestae. übers., komm. und hrsg. v. Marion Giebel, Stuttgart, 2005, S. 35.
2
2. Die Nachfolgepolitik des Augustus
2.1 Grundprobleme
Augustus besaß Zeit seines Lebens eine eher schwache Konstitution. Er überlebte mehrere schwere Erkrankungen wie die im Jahre 23 v. Chr. 3 nur knapp und konnte deshalb nicht unbedingt damit rechnen, das für die damalige Zeit sehr hohe Alter von fast 76 Jahren zu erreichen 4 . Für sein Bestreben, der neu geschaffenen Herrschaftsordnung Dauer zu verleihen, stellte die Erbfolgeregelung daher eine zentrale Aufgabe dar. Dies barg jedoch eine Reihe von Schwierigkeiten, welche im Wesen des Prinzipats ihre Ursache hatten. Dieses sei deshalb nachfolgend grob umrissen.
Im Gegensatz zum späteren Dominat 5 war das Prinzipat keine Monarchie, sondern nur eine vom Senat gewährte Amtsstellung. Der Kaiser wird als princeps, als vornehmster unter den Senatoren, angesehen, jedoch von gleichem Rang 6 . Die Macht des Inhabers beruhte also auf dessen auctoritas bei Herr und Volk sowie verschiedenen außerordentlichen rechtlichen Amtsgewalten, namentlich der tribunicia potestas sowie dem imperium proconsulare. Hier soll kurz zum Verständnis auf beide Begriffe eingegangen werden: Die tribunicia potestas bezeichnete die Amtsgewalt der Volkstribune. Diese umfasste ursprünglich die Führung der plebs, das Recht auf Antragstellung vor der Volksversammlung (concilium plebis) und die Gerichtsbarkeit über politische Gegner. Volkstribune sollten Plebejern bei Übergriffen von Magistraten zu Hilfe zu eilen (auxilium ferre). Um diese wiederum selbst zu schützen, galten Volkstribune als unverletzlich (sancrosanctitas). 7 Zudem durften sie den Senat in Ausnahmefällen zu Versammlungen einberufen und diese leiten.
Der Begriff Imperium (von lat. imperare, „herrschen“, „befehlen“) umfasste im römischen Reich rechtliche Amtsbefugnisse der Magistrate. Ein Mann, der ein Imperium innehatte, besaß Macht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines Amtes, konnte aber per Veto oder Mehrheitsbeschluss durch den Inhaber eines höhergestellten Imperiums überstimmt werden.
3 Cassius Dio. Römische Geschichte. Band IV. Bücher 51-60. Übers. v. Otto Veh. Artemis & Winkler Verlag, Düsseldorf, 2007, Buch 53,30,1.
4 RGDA 34.
5 Bleicken, Jochen. Prinzipat und Dominat. Gedanken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit. Wiesbaden, 1978, S. 1.
6 ebd.
7 Bleicken, Jochen: Die Verfassung der Römischen Republik. - 7., völlig überarb. und erw. Aufl. - Paderborn : Schöningh, 1995; S. 108f..
3
Das imperium proconsulare wiederum bezeichnete die Amtsgewalt einer Person, welche die Autorität und Handlungsfähigkeit eines Magistrats besaß, ohne selbst ein Amt inne zu haben. Es handelt sich um ein Sonderimperium, welches eigentlich nur in politischen oder militärischen Ausnahmefällen vergeben wurde. 8 Augustus schaffte es erfolgreich, beide Amtsgewalten auf sich zu fokussieren: 27 v. Chr. wurde ihm das imperium proconsulare auf 10 Jahre übertragen, während er den Titel Imperator Caesar divi filius Augustus 9 erhielt. Damit war seine auctoritas größer als die eines jeden anderen Römers, selbst als jene seiner Mitkonsuln. 10 Im Jahre 23 v. Chr. wurde ihm dann für die Niederlegung seines Konsulats die tribunicia potestas im vollem Umfang übertragen und vom Volkstribunat gelöst, welches als Amt aber formal bestehen blieben. Gleichzeitig wurde das imperium des Augustus erweitert, es sollte ab sofort den Imperien anderer römischer Statthalter übergeordnet sein und auch außerhalb der Stadt Rom gelten (imperium proconsulare maius). Er erhielt dieses allerdings nie auf Lebenszeit 11 , es wurde ihm jedoch stets vom Senat verlängert. 12 Den Schlussstein bildete dann 2 v. Chr. seine Ernennung zum pater patriae. 13 Als „Landesvater“ war er nun offiziell Patron für das gesamte römische Volk und besaß damit nach damaligen Verständnis auch die Verantwortung für dieses. Obwohl an diesen Ehrentitel keine weiteren Befugnisse gebunden waren, unterstrich er Augustus auctoritas als Führer nochmals deutlich. Soweit zum Verständnis des Prinzipats.
Um den Bestand dieses Amtes zu sichern, bestand nun das Problem darin, einen Nachfolger zu finden, welcher bei Volk und vor allem dem Heer eine ähnlich große auctoritas besaß und zudem die Amtsgewalten vom Senat übertragen bekam, da diese nicht erblich waren. Augustus erklärtes Ziel war die unzweifelhafte Nachfolge in der eigenen, sprich julischen Familie. Er musste also seinen Nachfolger so aufbauen, dass dieser von Senat und Volk anerkannt wurde, ohne jenen zu offensichtlich als dynastischen Erben zu proklamieren, da dies nicht den Grundsätzen seiner res publica restituita - Propaganda entsprach. 14
8 vgl. Kienast, Dietmar. Augustus. Prinzeps und Monarch. - 3., durchges. und erw. Aufl. - Darmstadt, 1999, S. 87 mit Anm. 32 dort.
9 RGDA 34; Dio 53,16,8; vgl. Bengtson, Hermann. Römische Geschichte. Republik und Kaiserzeit bis 284 n. Chr. - Sonderausg., 8. Auflage - München: Beck, 2000; S. 219.
10 RGDA 34.
11 dazu Kienast, Dietmar. Augustus. Princeps und Monarch. - 3. durchgeseh. und erw. Aufl. - Darmstadt, 1999; S. 105 f. mit Anm. 85 dort.
12 ebd., S. 119 mit Anm. 131 dort.
13 RGDA 35; C. Suetonius Tranquillus. Sämtliche Erhaltene Werke. Neu bearb. v. Franz Schön und Gerhard Walter. Magnus Verlag, Essen, 2004; Divus Augustus 58,1.
14 Kienast (1999); S. 83 mit Anm. 19 dort.
4
Erschwerend kam hinzu, dass Augustus selbst nie einen leiblichen Sohn besaß. Sein einziges Kind war seine aus erster Ehe stammende Tochter Julia. Wie Augustus diese Probleme lösen konnte, soll in den kommenden Abschnitten erläutert werden.
2.2 Marcellus
Der erste für die Nachfolge in Frage kommende Kandidat war Augustus Neffe Marcellus, der Sohn seiner Schwester Octavia. Augustus stellte ihn während des Triumphs von Actium erstmals der römischen Öffentlichkeit vor. 15 Nach einem gemeinsamen Feldzug kehrte Marcellus 25 v. Chr. im Alter von nur 17 Jahren aus Spanien nach Rom zurück und heiratete Augustus damals vierzehnjährige Tochter Julia 16 , während dieser noch in Spanien blieb, um eine Krankheit auszukurieren. Agrippa, höchster Feldherr und engster Vertrauter des Augustus, richtete stellvertretend die Hochzeit aus. 17
Als der princeps dann im Folgejahr zurückkehrte, ließ er Marcellus einige Sonderrechte zukommen, welche dessen Stellung unterstreichen sollte. Hierzu gehörte z.B. das Recht, sich 10 Jahre eher als vorgesehen für ein Konsulat bewerben zu dürfen sowie dessen Bestellung zum Aedilen. 18 Agrippa wiederum schien sich durch die Bevorzugung von Marcellus in seiner dignitas verletzt zu fühlen und wollte dessen Aufbau als Nachfolger nicht hinnehmen. 19 Um dies zu unterbinden, erhielt er von Augustus 23 v. Chr. ein außerordentliches Konsulat für den römischen Osten, welches anderen Imperien in dessen Provinzen übergeordnet sein sollte. 20 Damit stand er in der Amtsgewalt erstmals nahezu gleichauf mit Augustus, wenn auch ohne dessen überragende auctoritas.
Marcellus jedoch verstarb im selben Jahr überraschend an einer Krankheit in Baiae. 21 Augustus richtete für ihn ein Staatsbegräbnis aus und ließ ihn im neuerrichteten Mausoleum beisetzen. Die Frage des Nachfolgers war damit wieder offen. Die neuerliche Problematik lag nun darin, dass es keinen männlichen Erben aus dem julischen Stamm gab, sondern nur noch die Söhne von Augustus Frau Livia aus der Ehe mit Claudius Nero, Tiberius und Drusus. Da Augustus jedoch die Nachfolge wie eingangs erwähnt unter den Juliern suchte, setzte er alsbald eine neue Taktik an: seine Wahl fiel auf Agrippa.
15 Suet. Tib. 6,4; Dio 51,21,3.
16 Dio 53,27,5; Suet. Aug. 63,1.
17 ebd., vgl. Kienast (1999), S. 100f.
18 Dio 53,28,3.
19 Suet. Aug. 66,3.
20 vgl. Kienast (1999), S. 108 mit Anm. 98 dort.
21 Dio 53,30,4f. und 33,4.
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Maik Schilling, 2008, Das frühe Prinzipat und die Problematik der Nachfolge bei Augustus und Tiberius, München, GRIN Verlag GmbH
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