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Inhaltsverzeichnis:
Literaturverzeichnis
2. Einleitung
3. Demokratie
3.1.Demokratiekonzeptionen
3.1. Etymologie
3.1.2. Partizipation und Repräsentation
3.2. Repräsentative versus plebiszitär-identitäre Demokratiekonzeption
3.2.1. Repräsentativ-liberale Demokratiekonzeption
3.2.2. Die identitäre Demokratiekonzeption
3.3. Weiterentwicklungen des repräsentativen Demokratiemodells
3.3.1. Die Theorie demokratischer Elitenherrschaft
3.3.2. Pluralistisch-repräsentative Demokratietheorie
3.4. Neuere kritisch-partizipatorische Demokratietheorien
3.4.1. Deliberative Demokratie
3.5. Zwischenergebnis
4. Kritische Betrachtung der repräsentativen Demokratie
4.1. Staatsangehörigkeit und Demokratie
4.1.1. Begriffserklärung
4.1.2. Funktion der Staatsbürgerschaft
4.1.3. Staatsvolk und BVerfG
4.1.4. Kritik am Staatsangehörigkeitskonzept
4.2. Parteien und Demokratie
4.2.1. Parteien und Grundgesetz
4.2.2. Parteienherrschaftskritik
4.2.3. Parteien- und nicht Politikverdrossenheit
4.3. Globalisierung und Demokratie
4.4. Zwischenergebnis
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5. Das Grundgesetz und das Verhältnis der plebiszitären und repräsentativen Elemen
5.1. Bundesgerichte und Demokratie 5.2. Auslegung von Art. 20. 2 GG 5.2.1. Grammatikalische Auslegung 5.2.2. Systematische Auslegung 5.2.2.1. Art. 29 GG 5.2.2.2. Art. 146 GG 5.2.2.3. Homogenität 5.2.2.4. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG 5.2.2.5. Art. 76 ff GG 5.2.3. Historische Auslegung 5.2.3.1. Die Weimarer Republik 5.2.3.2. Der Parlamentarische Rat 5.2.4. Wertung
5.3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Einführung plebiszitärer Elemente in d Grundgesetz
5.4. Verfassungspoltische Argumente für die Einführung plebiszitärer Elemente 5.5. Verfassungspoltische Argumente gegen die Einführung plebiszitärer Elemente 5.6. Zwischenergebnis 6. Demoskopie 6.1. Definition 6.2. Methoden der Demoskopie 6.2.1. Stichprobenerhebung 6.2.2. Fragetechnik 6.3. Historische Entwicklung der Demoskopie 6.4. Öffentliche Meinung 6.4.1. Sozialpsychologische Aspekte 6.4.1.1. Willenlose Individuen in der Masse 6.4.1.2. Öffentliche Meinung und Medien 6.4.1.3. Schweigespirale-Theorie
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6.4.2. Öffentliche Meinung und Verfassung 6.4.3. Staatsrechtliche Funktion der Demoskopie 6.4.3.1. Integrationsfunktion 6.4.3.2. Legitimationsfunktion 6.4.3.3. Kontrollfunktion 6.5. Zwischenergebnis 7. Demoskopie und Wahlen 7.1. Verfassungsrechtliche Bedeutung der Wahlen 7.2. Wählen als rationaler Entscheidungsakt 7.3. Wahlforschung
7.4. Wahlforschung als Manipulationsinstrument 7.4.1. Selbstkontrolle der Wahlforschungsinstitute 7.4.2. Wahlprüfungsgesetz i.V.m. Art. 41 GG 7.4.3. Strafrecht und Wahlen, §§ 107 ff StGB 7.4.4. Wahlaktbeeinflussung, § 32 BWG 7.5. Zwischenergebnis 8.1. Entstehungsgeschichte des § 32 II BWG 8.2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 8.3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 8.3.1. Informationsfreiheit 8.3.2. Meinungsfreiheit 8.3.3. Pressefreiheit 8.3.4. Rundfunkfreiheit 8.3.5. Zensurverbot 8.3.6. Wissenschaftsfreiheit 8.3.7. Berufsfreiheit 8.4. Zwischenergebnis 9. Fazit
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Demoskopie und konsultative Demokratie
Soziale Ordnung steht im permanenten Spannungsverhältnis zwischen Sein und Sollen. Die Tatsache, dass eine Gesellschaftsstruktur existiert, begründet noch nicht den Anspruch, dass sie in dieser Form immer gelten sollte.
Mit der Säkularisierung der westlichen Gesellschaften entfaltet die religiöse Berufung auf eine überirdische Instanz eine Schwächung der sozialen Ordnung. Die säkularisierten Menschen leiten tendenziell die Begründung für deren gesellschaftliche Ordnungsstrukturen nicht mehr von außen an sie herangetragenen ab, sondern finden ihren Ausgangspunkt in den Gesellschaften selbst.
Obwohl keine gesellschaftliche Ordnungsstruktur den idealen Gehalt der Gerechtigkeit verwirklichen kann, muss man sich von diesem Ideal leiten lassen, sonst würde die Ordnungsstruktur zusammenbrechen.
Das Gerechtigkeitsempfinden der Menschen verändert sich mit der Zeit sowie aufgrund von Erfahrungen. Besagte individuelle Veränderungen verursachen gesellschaftliche Veränderungen. Immanuel Kant geht von der moralischen Autonomie des einzelnen Individuums aus und leitet eine Regelung des Zusammenlebens über die Universalisierung von Handlungsmaximen in Form des Kategorischen Imperativs ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Gesellschaft mehr ist als nur die Summe ihrer Teile, denn die Gesellschaft konstituiert sich erst durch die Verbindung ihrer subjektiven Teile. In ihr befindet sich eine dialektische Spannung zwischen Individuum und Gesellschaft sowie Sein und Sollen. Um die Effizienz und Stabilität der sozialen Ordnung zu fördern, ist es notwendig, die immerwährenden gesellschaftlichen Änderungen zu beobachten, zu analysieren und die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Handlungsorientierung der Mitglieder dieser sozialen Ordnung zu ziehen. Die ideelle stabilisierende und konfliktlösende Kraft in der Gesellschaft entsteht dabei durch gemeinsame und verbindende Überzeugungen, die aus dem rationalen Diskurs über problematische kontroverse Normen unter idealen Kommunikationsbedingungen, die eine Benachteiligung einzelner Teilnehmer verhindern und alleine die Kraft des besseren Argumentes anerkennen, resultieren .
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Die Institution Recht klärt die gegenseitigen Verhaltenserwartungen und stabilisiert die soziale Interaktion in komplexen Gesellschaften. Sie sichert die intersubjektive Handlungskoordination und bewirkt soziale Integration.
Das positive Recht sichert eine Durchsetzung mit Sanktionen und tritt insofern dem einzelnen Teilnehmer der Gesellschaft mit Zwang gegenüber. Diese Verbindung mit rechtsdurchsetzender Macht entnimmt es seiner verhaltensstabilisierenden Wirkung. Die legitimierende Kraft der Normendurchsetzung - Rechtssetzung - erhöht sich, je mehr die Rechtsnormen auf einem Einverständnis der Beteiligten - Durchsetzung - beruhen. Der Zwang der Durchsetzung der Rechtsnormen erscheint dann als legitim, wenn der Adressat sich gleichzeitig als Autor der Rechtsnorm, der er unterworfen ist, verstehen kann. Die Gesetzgebung muss jedoch selbst in einer institutionalisierten Ordnung entstehen. Der gleichberechtigte Zugang zu diesem Prozess ist wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz der gegebenen Normen.
Demokratie setzt die organisierte Macht eines Rechtsstaates und einer ihr entsprechenden Kultur voraus und garantiert die Einheit in der Vielfalt des offenen Meinungs- und Willensbildungsprozesses.
Konkreten Ausdruck finden diese Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichts in der Verfassungswirklichkeit einer freiheitlichen Demokratie, in der ausschließlich die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist - nicht in dem Sinne, dass er immer objektiv richtige Ergebnisse liefere, denn dieser Weg ist „a process of trial and error“, aber doch so, dass er durch die ständige gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultat und Ausgleich zwischen den wirksamen politischen Kräften gibt.
Normen können von den Beteiligten in einer Gesellschaft entweder aus Zwang oder aus Einsicht befolgt werden. Daher stellt die Spannung zwischen Sein und Soll, zwischen Legalität und Legitimität ein ständiges Problem dar. Man darf nicht vergessen, wer bestehen
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will, darf sich einem Wandel nicht verschließen, Tradition ohne Reform verkommt schnell zu einem verwalteten Irrtum. Demokratiedefizit
Bezüglich der Frage, was Demokratie ist, existiert keine einheitliche Lehrmeinung. Es ist eine Fülle von Definitionsversuchen vorhanden, welche meist jeweils ein Element als besonders kennzeichnend herausstellen: Volkssouveränität, allgemeine Wahlen, Gleichheit, Partizipation, Mehrheitsherrschaft, Herrschaftslimitierung und - kontrolle, d.h. Gewaltenteilung, Pluralismus, Meinungs- und Machtwettbewerb, Mehrparteiensystem, Grundrechte, Öffentlichkeit, Sozial- und Rechtsstaatlichkeit. Es sind sowohl interne als auch externe Faktoren, die die heutigen Probleme der repräsentativen Demokratien verursachen. Im Folgenden werden sehr kurz die Problematiken der Staatsvolkszugehörigkeit, des Parteienstaats und der Globalisierung in diesem Zusammenhang näher beleuchtet.
Staatsangehörigkeit und Demokratie
Das heutige Modell der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf ein bestimmtes Staatsvolk, welches die Staatsgewalt ausübt.
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung zum Kommunalwahlrecht in Schleswig-Holstein festgestellt i , dass nur Deutsche für die Bundestagswahlen wahlberechtigt sind. Seiner Ansicht nach geht es bei den Wahlen zur Volksvertretung nur um Belange des deutschen Volkes. Zum deutschen Volk gehört, wer gem. Art. 116 Abs. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Ausländer könne nicht der „politischen Schicksalsgemeinschaft“ angehören, weil er sich dieser jederzeit durch Rückkehr in den Heimatstaat entziehen könne. Nach dieser Logik muss also, wer zum Volk gehören will, sich einbürgern. Im Maastricht-Urteil des BVerfG ist ausgeführt, dass dem nationalen Parlament eigene Aufgabenfelder verbleiben müssen, in denen das Staatsvolk dem, was es - relativ homogengeistig, sozial und politisch verbindet, rechtlichen Ausdruck geben kann. Gleichartigkeit wird somit als vor-verfassungsrechtliche Grundlage der Demokratie verstanden.
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In dieselbe Richtung geht es, wenn das BVerfG feststellt, dass sich erst aus den geistigbildungsmäßigen und wirtschaftlich-sozialen Gegebenheiten der sozialpsychologische Zustand, das gemeinsame „Wir-Bewusstsein“ bilden kann, das einen sich aktualisierenden Gemeinschaftswillen erst ermöglicht.
Kritik am Staatsangehörigkeitskonzept
Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind nicht nur Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit, sondern auch Millionen Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, von denen ein Großteil ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Diese „inländischen Ausländer“ gelten faktisch im Bezug auf die Bundestagswahlen als „Bürger dritter Klasse“, da es ihnen trotz langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt bleibt, an Wahlen teilzunehmen. Zwar wird behauptet, dass Ausländer sich einbürgern und somit die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können; tatsächlich ist jedoch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft von zahlreichen Bedingungen abhängig, welche dieses Vorhaben unmöglich machen.
Die weit verbreitete rechtliche Entkoppelung individueller Rechte und Pflichten von der Staatsangehörigkeit findet ihren Ausdruck in diversen Ansätzen des europäischen Demokratisierungsprozesses. Auf der einen Seite dürfen nun Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch in der Bundesrepublik Deutschland das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen wahrnehmen, sofern sie hier wohnen, und zwar gerade auch dann, wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 Abs. 1 GG besitzen. Damit ist eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit rechtlich nicht mehr haltbar, wenn alle anderen Kriterien, darunter ein dauerhafter inländischer Wohnsitz des Ausländers, vorliegen. Auf der anderen Seite zeigen die Debatten bezüglich der Einführung einer Unionsbürgerschaft, dass es angesichts der erheblichen kulturellen, sprachlichen und ethnischen Unterschiede in Europa unmöglich wäre, bezüglich der Definition der Unionsbürgerschaft das Merkmal „Homogenität“ in den Mittelpunkt zu stellen. Solange die Repräsentanten des Volkes in seinem Namen handeln, aber die Realität zeigt, dass sich die Zusammensetzung des Staatsvolkes von der Zusammensetzung der Bürger in der Gesellschaft unterscheidet, und ein Teil der Gesellschaft - nämlich die „inländischen
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Ausländer“ - kein Teilnahmerecht am Wahlverfahren hat, fällt es schwer, die Handlungen dieser Repräsentanten uneingeschränkt als demokratisch legitimiert zu bezeichnen. Ein weiteres internes Demokratiedefizit erkennt man bei der genaueren Analyse der Parteienherrschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
Parteien und Demokratie
Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG haben die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes „mit“-zuwirken und somit einen Beitrag zur Entwicklung der Demokratie zu leisten. Diesen verfassungsrechtlichen Auftrag gilt es im Folgenden kritisch zu untersuchen.
Parteienherrschaftskritik
Es ist ein offenes Geheimnis, dass manche Vertreter des Volkes im Bundestag dazu neigen, sich vielmehr an eigenen Interessen, Posten, Macht und Reichtum zu orientieren anstatt sich am Wohle des Volkes auszurichten, und statt weisungsungebunden eher überweisungsgebunden, sowie eigennützig anstatt gemeinnützig zu handeln. Die Repräsentanten des Volkes im Parlament sind tendenziell nicht daran interessiert, sich vom Zentrum der Macht zu entfernen.
Die politischen Parteien streben eine Ausweitung ihrer Machtpositionen in allen Lebensbereichen an, z.B. durch die Besetzung von Rundfunk- und Fernsehräten und somit Bestimmung über Personal und Programme der Rundfunkanstalten, über die Ministerialorganisation in Bund und Ländern, über Spitzenpositionen in der Judikative, in Aufsichtsräten und Vorständen von großen Unternehmen, Versicherungen, Banken, Sparkassen sowie Universitätsgremien.
Daher kann als internes Anzeichen für die Schwäche der Demokratie und die Beschädigung des Verhältnisses zwischen Bürger und Parteien vor allem die oben geschilderte „Ämterpatronage“ der Politiker und Parteien genannt werden.
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Auch Oligarchisierung, Hierarchisierung und Bürokratisierung schränken die innerparteiliche Beteiligung ein und blockieren Innovationen durch die Basis (Überinstitutionalisierung) ii . Die politischen Parteien halten sich für alle Fragen zuständig (Überforderung). Der Handlungshorizont der Volksparteien ist allein auf die nächste Wahlperiode bezogen, sie werden damit zu Vertretern reaktiver Politik (Perspektivlosigkeit). Die politischen Parteien haben sich mit den bestehenden Verhältnissen arrangiert (Innovationsschwäche). Aufgrund des Strebens nach Stimmenmaximierung gleichen sich die Parteien zusätzlich programmatisch immer mehr an (Alternativlosigkeit). Durch personelle Verflechtungen zwischen Politik und Staat haben sich die Parteien diesen als Monopol angeeignet (Verstaatlichung).
Weiterhin besteht die Problematik der „Gefälligkeiten“. Die Abgeordneten werden vom Staatsvolk für eine Legislaturperiode von vier Jahren gewählt. Diese Herrschaft auf Zeit hat dazu geführt, dass sich zunehmend eine Demokratie der Gefälligkeiten entwickelt hat und sich die Abgeordneten in der Praxis daran orientieren, wieder gewählt zu werden. Anstatt weisungsunabhängig zu agieren, verhalten sich die Abgeordneten gegenüber ihrer Partei, Fraktion und Regierung gefällig.
Zudem besitzen die politischen Parteien meistens auch keine langfristigen Konzepte für die tief greifenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und zivilisatorischen Herausforderungen. Sie taktieren kurzfristig mit Blick auf Wahlerfolge (Überanpassung). Die in den Programmen und der Politik der Volksparteien zum Ausdruck kommenden Interessen und Bedürfnisse lassen ein konkretes Profil vermissen, das Identifikationsmöglichkeiten bieten könnte (Übergeneralisierung).
Parteien- und nicht Politikverdrossenheit
Zwischen Sein und Sollen der Funktion der Repräsentanten des Volkes besteht eine erhebliche Diskrepanz iii . Dies wird durch die Debatte über Politikverdrossenheit deutlich iv . Einig sind sich Politiker aller Couleur in der Feststellung, dass immer mehr Bürger sich der Mitwirkungspflicht an öffentlichen Belangen entziehen und den Wahlen fernbleiben v . Bei genauerer Betrachtung sieht man, dass das Volk entgegen der Behauptung der Politikverdrossenheit weder politikmüde noch desinteressiert ist sondern parteienmüde.
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Deutlich wird dies gerade, wenn man die Zahl der politischen Initiativen und die Anzahl der Mitglieder der verschiedenen Vereine betrachtet, die nach ihrer Satzung gesellschaftlichen Aufgaben dienen vi . Viele Bürger fühlen sich nicht mehr von den Politikern in ihren Belangen vertreten, sondern denken im Gegenteil, dass die Politiker sich mehr dem eigenen Dienst widmen.
Ein weiteres Indiz ist die geringe Zahl der Mitglieder in politischen Parteien. Vor allem durch ständige interne Machtkämpfe und Manipulation der Entscheidungen durch wenige Parteimitglieder finden immer weniger Bürger Interesse, sich aktiv in den Parteien zu engagieren und verlassen diese in Richtung politischer Initiativen. Hierdurch übernehmen sie die Aufgabe der Opposition, die ihren parlamentarischen Dienst vielfach nicht vollständig ausführt.
Im Grundgesetz ist in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG niedergelegt, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Doch durch die Vormachtsstellung der politischen Parteien ist es tendenziell zu einem Objekt des parteipolitischen Handelns degradiert worden.
Globalisierung und Demokratie
Im Zuge der Globalisierung der Wirtschafts- und Kommunikationssysteme erhöht sich die Interdependenz zwischen den nationalen Regelungssystemen. Dadurch ist der politische Willensbildungsprozess der Demokratie mehr denn je von externen Faktoren beeinflusst. In Reaktion darauf entstehen in vielen Bereichen internationale Regelungen, in anderen Formen der Selbstkoordination oder der Konkurrenz zwischen den nationalen Ordnungen und Regelungsmechanismen nichtstaatlicher Art.
Die Erkenntnis, dass sich die Funktionen des Staates im Zuge der Globalisierung reduziert und gleichzeitig andere Ordnungs- und Integrationsebenen Kompetenzen hinzugewinnen, ergibt sich auch aus der staatsrechtlichen Diskussion um die Verfassung der europäischen Gemeinschaft. Nachdem die Verfassungsstaaten als Nationalstaaten ursprünglich durch die Tendenz einer Abgrenzung nach außen und nach innen gekennzeichnet waren, haben sie sich schrittweise geöffnet, wobei die internationale und gesellschaftsbezogene Offenheit Teil ihrer Identität geworden ist. Die Herausbildung neuerer politischer Entscheidungsebenen, die im
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fortgeschrittenen Stadium Rechtsgemeinschaften bilden, sind Zeichen einer Einbuße der Verfassungssubstanz.
Je mehr Entscheidungen jedoch in transnationale Gremien verlagert werden, desto größer werden die Demokratie- und Legitimationsdefizite auf staatlicher Ebene. Die Entgrenzung der Demokratie erschwert die Prozesse der demokratischen Willensbildung und der politischen Identifikation. Fazit:
Festzustellen ist, dass das Modell der parlamentarischen repräsentativen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland mit diversen Problemen konfrontiert ist.
Bei der Problematik der Staatsvolkszugehörigkeit geht es um die Frage der Legitimationsdefizite der politischen Entscheidungen, die die Repräsentanten im Namen des Volkes zu treffen haben, wobei aber ein großer Teil der Bevölkerung davon ausgeschlossen ist. Beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit sind Anforderungen wie Landeskenntnisse, Sprachkenntnis usw. dann kritisch zu betrachten, wenn auf diese Weise versucht wird, Homogenität im Sinne ethnischer, kultureller oder politischer Hinsicht zu kreieren. Die Staatsangehörigkeit verbindet das Individuum mit dem Souverän, dem Volk, womit Verlust und Erwerb dieser Angehörigkeit die Konstituierung der Person in großem Maße beeinflusst, spiegelt sie doch die Balance von Interessen des Subjektes und der Gemeinschaft wider. Die kulturelle, ethnische oder politische Identität auf demokratischer Grundlage darf nicht als Kriterium für die Bildung des Souveränitätssubjektes betrachtet werden, sondern ausschlaggebend sein muss die vorhandene oder nicht vorhandene Bindung an die Rechtsordnung des Staates für die Vergabe oder Vorenthaltung einer Staatsbürgerschaft. Bezüglich der Problematik der Parteienherrschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 1, S. 1 GG eine „Garantie der Mitwirkung“ der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes enthält. Da der Bürger von staatspolitischen Sachentscheidungen ausgeschlossen ist, sollten in einer Demokratie die Repräsentanten bestrebt sein, die Grundlage ihrer Entscheidungen transparent zu machen. Der Staat existiert um der Menschen willen und nicht umgekehrt, und seine Repräsentanten sollten dem Volkswillen dienen. Politische Willensbildung ist der Prozess der Formung,
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Artikulation und Geltendmachung von Bedürfnissen, Interessen und Meinungen in Bezug auf die Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung der für das Gemeinwesen konstruktiven Herrschaftsverhältnisse.
Auf Grund der Tatsache, dass die Parteien tendenziell mehr und mehr ihren Einfluss auf alle Lebensbereiche ausdehnen und verfestigen, besteht jedoch die Gefahr, dass diese Herrscher aufgrund ihrer Positionen an den Schalthebeln der Macht (mit der Möglichkeit der Gesetzgebung und der öffentlichen Haushaltsplanung) das Volk zusätzlich entmachten. Art. 21 Abs. 1, S. 1 GG enthält kein Recht auf „Ein-Wirkung“, sondern nur eine Garantie der „Mit-Wirkung“ der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes. Will man ein Teil der Probleme lösen, die durch die politischen Parteien in der Demokratie entstanden sind, haben vor allem die Parteien sich auf ihre eigentliche verfassungsmäßige Aufgabe zu besinnen. Die Politiker müssen Mut zu Bürgerinteresse zeigen und sich mit den Bürgern für das allgemeine Wohl einsetzen, statt sich an (Über-) Weisungen auszurichten. Eine der zentralen Herausforderungen transnationaler Demokratiemodelle ist in dem Umstand zu suchen, dass sich Partizipationsrechte auf globaler Ebene nicht aus der territorialen Zugehörigkeit, sondern aus der „Betroffenheit" ergeben. Betroffen sind diejenigen, die die Folgen politischer Entscheidungen tragen sollen und sich dessen bewusst sind. Weil Mehrheitsentscheidungen unter diesen Bedingungen schwer durchsetzbar sind, müssen neue legitimitätsstiftende Willensbildungsverfahren entwickelt werden. Abhilfe könnte die Erweiterung der plebiszitären Elemente schaffen. Dem Volk soll die effektive Möglichkeit gegeben werden, eine von ihm bestimmte Angelegenheit auf die legislative Agenda zu setzen, zu ändern und darüber gegebenenfalls eine Entscheidung herbeizuführen. Ausgangspunkt dieser Idee von direkter Demokratie ist aber weder die herrschaftsfreie Gesellschaft, noch das sich selbst regierende Volk, sondern ein demokratisches Repräsentativsystem in Verbindung mit dem Parlament.
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Lösungsvorschlag:
Bildeten in früheren Zeiten lediglich Privilegierte mit Besitz von Bildung, Macht und Geldern die öffentliche Meinung, so ist dies in den heutigen westlichen Ländern und so auch in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, welches eine demokratische und keine elitäre Regierungsform garantieren soll. Der Bürger trifft seine politischen Entscheidungen heute mithilfe des öffentlichen Diskurses. Er braucht zu den sachdienlichen Informationen aber auch Kenntnis über die Meinung seiner Mitbürger, um damit seine Entscheidung abzuwägen oder eine Meinung bilden zu können. Diese Information gibt dem Bürger eine Orientierungshilfe innerhalb der öffentlichen Auseinandersetzung. Die öffentliche Meinung ist mit Macht verbunden, besonders wenn eine Vielzahl von Personen die gleiche Meinung teilt und somit Druck ausüben kann, bspw. auf Arbeitgeber oder auch Volksvertreter. Sie kann jedoch genau so gut wirkungslos bleiben, wenn sie stark zersplittert ist.
Auch wenn plebiszitäre Entscheidungsformen derzeit kaum verfassungspolitisch durchsetzbar scheinen, um die Rückbindung der repräsentativen politischen Leitungsgewalt an den Volkswillen zu gewährleisten, ist es zumindest mittelfristig notwendig, ein Demokratiekonzept zu entwerfen, das eine stärkere Rückkoppelung der Repräsentanten an das Volk ermöglicht.
Eine „Konsultative Demokratie“ kann für die zusammenwachsende Welt - mit Bürgern aus diversen Klassen, Herkünften, Ideologien und Weltanschauungen, die meistens partikulare Interessen anstreben und von dem Gesamtkonzept der politischen Parteien nicht mehr zu überzeugen sind - einen Ansatz für die Beseitigung der Schwäche der repräsentativen parlamentarischen Demokratie darstellen. Charakteristikum dieser Demokratieform soll die „gelenkte Volksherrschaft“ sein.
Keine repräsentative Demokratie kommt ohne Berücksichtigung der öffentlichen Meinung aus. Gleichzeitig ist auch kaum vorstellbar, dass die Massengesellschaft ohne Repräsentanten effektiv politisch gestaltet werden kann. Den Wählern müssen Problemlösungsorientierte Alternativen angeboten werden, aus denen sie, ihren Präferenzen nach, das beste politische Angebot wahrnehmen können. Daraus resultiert eine politische Mehrheit, die wiederum eine Regierung stellt.
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Repräsentanten streben nach einer Wiederwahl und sind somit abhängig von den Wählerentscheidungen. Das parlamentarisch-repräsentative System hat für seine politischen Entscheidungen langfristig dafür zu sorgen, dass das Volk seine Entscheidungen akzeptiert. Verfassungsrechtlich muss dem Volk durch die Wahlen das Recht gewährt werden, politische Entscheidungen mitzugestalten. Die Parteien, die nach der Verfassung das Recht haben, im Willensbildungsprozess mitzuwirken, haben sich somit im Interesse des Volkes zu bemühen. Dieses reziproke Verhältnis von Repräsentation und Partizipation führt dazu, dass sich die Repräsentanten - selbst wenn sie unbeliebte Entscheidungen treffen müssen - darum zu bemühen haben, das Staatsvolk von ihren Entscheidungen zu überzeugen. In der Summe entscheidet das Verhalten der Repräsentanten, ob ein Parlament Spiegelbild oder Zerrspiegel des Volksinteresses ist. Die Qualität der Demokratie hängt nicht nur davon ab, worüber Entscheidungen getroffen werden, sondern auch wie eine Entscheidung getroffen wird. Demokratie bedeutet in ihrem Kern „Regierung durch das Volk für das Volk“. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass der Volkswille im öffentlichen Willensbildungsprozess gebildet wird, bietet die Öffentlichkeit eine integrative pluralistische Funktion an, um aus den einzelnen Meinungen eine kollektive Meinung zu bilden. Die Vernetzung aller Mitglieder der Gesellschaft zu einem Volkswillen bedarf der Steuerung und Organisation, welche sich an der Komplexität entwickelter, funktional differenzierter moderner Gesellschaften orientiert.
Die Gleichheit und Freiheit der Individuen bezüglich der Teilhabemöglichkeit am Willensbildungsprozess stellt ein wesentliches Element der Demokratie dar. Das demokratische Prinzip beruht auf der Pluralität verschiedener Interessen, Willensrichtungen und Meinungen, die Unterschiede und Konflikte erkennbar machen. Erst auf dieser Basis ist die Entstehung pluralistischer Initiativen und Alternativen denkbar. Diese setzen die Meinungsäußerung voraus, um Freiheit und Offenheit des politischen Prozesses für unterschiedliche politische Anschauungen zu gewährleisten.
Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechts auf Meinungsfreiheit zeigt hinsichtlich der politischen Willensbildung, dass dieses Grundrecht selbst Ausdruck des Demokratieprinzips ist. Der Willensbildungsprozess bildet die Voraussetzung für eine Realisierung des politischen Willens des Volkes in demokratischen Wahlen und stellt den
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wichtigsten Vermittlungsmechanismus zwischen Staatsvolk und Staat dar. Er ist damit zugleich eine Grundvoraussetzung der in Art. 20 Abs. 2, S. 1 GG festgelegten demokratischen Herrschaftsstruktur.
Die in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechte wurden vom BVerfG als konstituierend für die demokratische Staatsordnung bezeichnet. Demnach ist die Förderung des Willensbildungsprozesses zugleich die Förderung des demokratischen Prinzips als Leitprinzip der Ordnung des politischen Prozesses.
Da die politische Willensbildung im (begrenzten) Kreise der Repräsentanten und deren Diskursen stattfindet und das Volk seine verfassungsrechtliche Funktion begrenzt ausübt, kann Demoskopie einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung dieses Demokratiedefizits leisten. Die Demoskopie kann in ihrer horizontalen und vertikalen Funktion den beiderseitigen Interessen der Repräsentanten und dem Volk innnerhalb der Demokratie dienen, ohne dass die Legitimität des repräsentativen Systems in Frage gestellt wird.
Die Demoskopie hat einen spürbaren Einfluss auf den politischen Willensbildungsprozess und dient somit der Vorformung, Veränderung und Verfestigung des politischen Willens in der modernen Demokratie. Weder das Volk noch die Repräsentanten dürfen in der heutigen Demokratie „allmächtige Alleinherrscher“ sein. Erforderlich ist vielmehr ein einverständliches Zusammenwirken. Bewerkstelligt wird dies durch die Demoskopie als Element der „Konsultativen Demokratie“.
Folgende Punkte wurden in der bisherigen Untersuchung bezüglich der Demoskopie und ihrer Rolle innerhalb der Demokratie festgestellt:
1. Die Demoskopie ist imstande, relativ schnell und günstig die Volksmeinung präzise abzubilden.
2. Die Demoskopie ermöglicht es dem Volk und seinen Repräsentanten zu überprüfen, ob eine bestimmte Verhaltensnorm die Chance hat, in der Rechtsgemeinschaft durchgesetzt und von ihr befolgt zu werden.
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3. Durch die Demoskopie können bei der Vorbereitung von Gesetzesentwürfen die Meinungen und Erfahrungen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Hierin ist ein Frühwarnsystem zur Sozialverträglichkeit von politischen Entscheidungen zu sehen. 4. Die Demoskopie ermöglicht in Erfahrung zu bringen, welche Resonanz die umgesetzten politischen Pläne in der Bevölkerung gefunden haben.
5. Die Demoskopie fördert den Föderalismus, weil der gelebte Föderalismus eine hohe Identifikation der Menschen mit ihren örtlichen und regionalen Rechtsgemeinschaften voraussetzt. Durch die Abbildung der Meinung der betreffenden Rechtsgemeinschaft wird die regionale und örtliche Integration gefördert.
6. Die Demoskopie fördert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der streitbaren Demokratie. Durch die Früherkennung radikaler Entwicklungen in der Gesellschaft können undemokratische oder gewaltsame Widerstandsbewegungen erkannt werden, die die Grundlage des friedlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft gefährden könnten. 7. Die Demoskopie fördert den Grundsatz des Minderheitsschutzes in der Demokratie, indem sie die Meinung von Minderheiten abbilden kann und deren Meinung in der Öffentlichkeit zum Ausdruck bringt. Hierdurch besteht die reelle Chance für Minderheiten von Presse, Parteien und Entscheidungsträgern wahrgenommen zu werden und ihre Themen im öffentlichen Diskurs zu platzieren.
8. Die Demoskopie bietet die Möglichkeit, der Oligarchie der wenigen Machthaber in den Medien entgegenzuwirken und die wirkliche Meinung des Volkes zu zeigen. Damit findet die Volksmeinung einen unmanipulierten Weg in den öffentlichen politischen Diskurs. Dies ist besonders wichtig, weil durch kommerzialisierte politische Talkshows und Berichterstattung nicht die Sachthemen im Mittelpunkt der öffentlichen Auseinandersetzung stehen, sondern Persönlichkeit und Aussehen der Kandidaten.
9. Die Demoskopie ermöglicht es, der Macht der global players entgegen zu wirken, die Druck auf die Repräsentanten des Volkes ausüben, um staatliches Handeln für den Eigennutz zu beeinflussen, denn durch die Veröffentlichung der Volksmeinung erfährt das Volk ein Stück Handlungsmacht.
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10. Die Demoskopie ermöglicht es, den Prozess der Toleranz und Zivilisierung durch gewaltfreie Konfliktslösung zu fördern, indem durch die Veröffentlichung der Volksmeinung neue Impulse für die politische Auseinandersetzung geschaffen werden. In diesem Prozess der Überzeugungsarbeit kann das Volk einen Lernprozess erfahren, in welchem zumindest andere Meinungen respektiert werden, wenn sie schon nicht akzeptiert werden. Dadurch werden kommunikative und zivilisierte Methoden zur Überzeugungsarbeit in politischen Auseinandersetzungen eine bedeutendere Rolle spielen.
11. Die Demoskopie ermöglicht Interesse und „Mit-Denken“ bei öffentlichen Themen. Durch bessere Information vergrößert sich die Chance, dass sich die Öffentlichkeit mit entsprechenden Thematiken auseinandersetzt und Entscheidungen können folglich genauer getroffen werden. Die Tatsache, dass die eigene Meinung von der Meinung des Volkes abweicht, gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, über seine Meinung zu reflektieren und sich entsprechend zu verhalten.
12. Demoskopie kann so ein Mittler zwischen den Gegnern der direkten und den Gegnern der repräsentativen Demokratie sein. Zwar kommt der Abbildung und Veröffentlichung der Volksmeinung im Rahmen der Demoskopie keine staatsrechtliche Bedeutung zu, sie kann jedoch nach der Veröffentlichung als Tatsache den Willensbildungsprozess beeinflussen. Auf diese Weise können die Vertreter der direkten und der repräsentativen Demokratie die jeweiligen Vorurteile gegenüber der Gegner-Theorie überprüfen und notfalls korrigieren. 13. Die Demoskopie dient dem Prozess der Meinungsbildung, indem die Volksmeinung abgebildet und Bürgern und Entscheidungsträgern die Möglichkeit gegeben wird, auf unterschiedliche Meinungen einzugehen. Der Ort dieser Kommunikation ist die Öffentlichkeit. Das Mittel, die Andersdenkenden für die eigene politische Überzeugung zu gewinnen, ist die Überzeugungsarbeit. Dadurch kann dem Trend der Politikverdrossenheit und dem Trend der schwindenden Akzeptanz parlamentarischer Entscheidungen entgegengewirkt werden.
14. Ein solches Verfahren dient sowohl den Interessen der Normadressaten als auch der Autorität des Parlaments und der des Staates. Gesetze ohne Anwendungschance in der Bevölkerung dienen nicht der Wahrung des Rechtsfriedens. In einem freiheitlichen Gemeinwesen, das mit einem Minimum an obrigkeitlicher Reglementierung und Zwang
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auskommen möchte, ist der freiwillige Gesetzesgehorsam wesentlich. Die Demoskopie kann einen Beitrag zum Rechtsfrieden und zur Wahrung und Stabilisierung der freiheitlich demokratischen Grundordnung leisten.
15. Je mehr der Bürger informiert ist und seine Meinung im öffentlichen Willensbildungsprozess einen Raum findet, desto mehr überzeugte Demokraten finden sich im Staat. Demokratie kann nur leben, wenn Demokraten am Leben sind. Festzustellen ist, dass - beschränkt auf den verfassungstheoretischen Aspekt - die Demoskopie als Instrument demokratischer Partizipation dienen kann, dessen Einbau in eine Repräsentativverfassung wie dem Grundgesetz mit dazu beitragen könnte, im Sinne der Enquete-Kommission „Jugendprotest im demokratischen Staat“, „einen weiteren Verlust an Glaubwürdigkeit des politischen Systems zu vermeiden“. Die Demoskopie dient dem politisch inaktiven, dem „schweigenden Volk“ als Plattform, durch welche deren Meinung im Konzert der politischen Meinungen berücksichtigt werden könnten. Insbesondere ist die politische Meinung des Volkes bezüglich der Wahlen von besonderer Bedeutung. Daher ist die Veröffentlichung der Ergebnisse politischer Wahlforschung nicht nur vertikal von besonderem Interesse für die Politiker, sondern auch auf horizontaler Ebene, für die Wählenden. Dadurch kann ein wesentlicher Beitrag zur Vitalisierung der Demokratie geleistet werden.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit durch die Veröffentlichung von Wahlprognosen nicht vorliegt und § 32 II BWG verfassungswidrig ist. Welche und wie viele Informationen der Wähler verkraften kann, kann er selbst entscheiden und benötigt hierfür keinen Vormund. Nach der Auffassung des damaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten war für die deutschen Politiker die Demoskopie ein fremdes und unheimliches Verfahren (Dämoskopie) 1 , das jedoch in anderen Teilen der Welt bereits seit über hundert Jahren Bestand hatte. Ohne fundierte Informationen wurde in der damaligen Zeit dieses freiheitsberaubende Gesetz bloß aus der Furcht erlassen, dass sich Fremdes in der deutschen Gesellschaft schädigend etablieren könnte. Dies setzt sich bis heute fort. Die Abschaffung der fremdenfeindliche Gesetzte dient daher dem Erhalt und der Förderung der Demokratie.
1 Die Wortbildung „Dämoskopie“ beschreibt eine suggestive und unheimliche Macht, die den
Willen des Betroffenen bestimmt.
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Das nationale Demokratieverständnis verabschiedet sich auf leisen Sohlen von dem, was die Demokratie wesentlich ausmacht. Obwohl die demokratischen Wahlen letztlich Personenwahl bedeuteten und die einzelne Stimme, sprich der einzelne Wahlbürger, de facto bedeutungslos ist, ist sie dennoch richtungweisend, da sie Personen und Parteien entweder wieder- oder abwählt, bspw. durch die Wahl einer anderen Partei. Sie zeigt somit tatsächlich plebiszitäre Ansätze. Dieser demokratische Ansatz ist in Zukunft unter der Berücksichtigung der konsultativen Funktion der Demoskopie auszubauen.
Man darf nicht vergessen, wer bestehen will, darf sich einem Wandel nicht verschließen, Tradition ohne Reform verkommt schnell zu einem verwalteten Irrtum. Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy Frankfurt am Main, www.iranbomy.com
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CV Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy hat in Oxford, Genf,
Straßburg und Deutschland die Bereiche Wirtschaftsingenieurwesen, internationale Beziehungen und Rechtswissenschaften studiert und darin Forschungen betrieben. Er ist als Rechtsanwalt in Frankfurt tätig und gleichzeitig unterrichten er an den deutschen und ausländischen Hochschulen Völkerecht und internationale Beziehungen.
Arbeit zitieren:
Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy, 2008, Demoskopie und Demokratie - Eine verfassungsrechtliche Analyse der Wahl- und Meinungsforschung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Wahlbeeinflussung durch Demoskopie
Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Hannah Arendts Verständnis von Macht als Ergebnis politischen Handelns
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 13 Seiten
Einführung in die Wahlforschung am Beispiel der Bundestagswahl
Soziologie - Politische Soziologie, Majoritäten, Minoritäten
Seminararbeit, 17 Seiten
Seyed Shahram Iranbomy hat den Text Demoskopie und Demokratie - Eine verfassungsrechtliche Analyse der Wahl- und Meinungsforschung veröffentlicht
Seyed Shahram Iranbomy hat einen neuen Text hochgeladen
Einführung in die Methoden der...
Elisabeth Noelle-Neumann, Thomas Petersen
Herausforderungen und Grenzen
Martin Weichbold, Christof Wolf, Johann Bacher
Szenarien aus der Schweiz
Claudia Honegger, Caroline Bühler, Peter Schallberger
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