Cand.-Ing. Marc Gilson
Vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden für
Nachtragsansprüche nach VOB/B § 2
Fachgebiet Baubetrieb und Bauproduktion
DIPLOMARBEIT
Vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen
Berechnungsmethoden für Nachtragsansprüche nach VOB/B § 2
eingereicht am 30. April 2008
Von: Cand.-Ing. Marc Gilson
Vorwort
Vorwort
Die Berechnung von Nachträgen wird in der Praxis alltäglich durchgeführt. Hierbei
ist jedoch aufgrund der Vielseitigkeit von Nachtragssachverhalten nicht immer
geklärt, nach welcher Methode vorgegangen werden soll, und nach welchem Absatz
der VOB-Paragraphen der vorliegende Fall bearbeitet werden soll.
In dieser Arbeit soll ein Überblick über die verschiedenen Berechnungsmethoden für
Nachtragsansprüche ausgearbeitet werden. Hierbei wird sowohl auf die
Unterschiede zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen auf Basis der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eingegangen, sowie die
Unterschiede in der Interpretationsweise zwischen den etablierten Fachliteraturen
aufgezeigt.
Zum besseren Verständnis werden die einzelnen Berechnungsfälle jeweils mit
Beispielen für den Leser illustriert.
Schliesslich möchte ich noch einen besonderen Dank an Herrn Prof. Dr. Dipl.-Ing.
Rolf Fillibeck sowie Herrn Dipl.-Ing. Christian Ochs richten, die meine Diplomarbeit
betreut haben, und mir bei der Arbeit jederzeit mit Rat und Tat zur Seite standen.
Marc Gilson
Inhaltsverzeichnis
5
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis...5
Abbildungsverzeichnis ...8
1. Einleitung ...9
2. Grundlagen ...11
2.1. Begriffserklärung ...11
2.1.1. Bausoll ...11
2.1.2. Bauist ...13
2.1.3. Nachtrag...13
2.1.4. Leistungsverzeichnis ...15
2.2. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)...16
2.3. Vertragstypen gemäß VOB...17
2.3.1. Einheitspreisvertrag ...18
2.3.2. Pauschalvertrag...19
2.4. Gesetzliche Grundlage und Ziel der VOB/B...20
2.5. VOB/B Paragraphen zur Regelung von Nachtragssachverhalten...22
2.6. Resümee ...25
3. Kalkulation von Baupreisen...26
3.1. Kalkulationsphasen ...26
3.1.1. Vorkalkulation ...27
3.1.2. Nachkalkulation...28
3.2. Divisionskalkulation ...28
3.3. Zuschlagskalkulation ...29
3.3.1. Kalkulation über die Angebotsendsumme ...30
3.3.2. Kalkulation mit vorgegebenen Zuschlägen...30
3.4. Aufbau der Kalkulation über die Angebotsendsumme...31
3.4.1. Einzelkosten der Teilleistungen...32
3.4.2. Gemeinkosten der Baustelle...32
3.4.3. Allgemeine Geschäftskosten ...33
3.4.4. Wagnis...33
3.4.5. Gewinn ...34
3.5. Leistungsfeststellung und Abrechnung eines Bauvertrages ...35
Inhaltsverzeichnis
6
4. Grundlagen der Nachtragsansprüche...36
4.1. Grundsätzliches...36
4.1.1. Nachtragsangebot...36
4.1.2. Nachtragsbegründung ...37
4.1.3. Nachtragskalkulation...38
4.1.4. Abrechnung und Prüfbarkeit von Nachtragsforderungen...39
4.2. Ursachen und Anspruchsgrundlagen für Nachträge...40
4.3. Übersicht § 2 VOB/B...42
4.4. Bausollabweichungen als Grundlage für Nachträge...43
5. Nachtragsansprüche bei Mengenänderungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B ...45
5.1. Grundlagen...45
Beispiel 5.1.: Gemeinkostenunterdeckung...48
5.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B...49
5.3. Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B...50
5.3.1. Auswirkung von Mengenänderung auf die EkdT ...50
5.3.2. Auswirkung von Mengenänderung auf die GkdB...52
5.3.3. Auswirkung von Mengenänderung auf die AGK...54
5.3.4. Auswirkung von Mengenänderung auf Gewinn und Verlust ...55
5.3.5. Auswirkung von Mengenänderung auf das Wagnis ...56
5.3.6. Überschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10 %...57
Beispiel 5.2.: EP Berechnung bei Mehrmengen über 110 % ...59
5.3.7. Unterschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10 % ...61
Beispiel 5.3.: EP Berechnung bei Mindermengen unter 90 % ...63
5.3.8. Ausgleichsberechnung...66
5.4. Sonderfälle: Angeordnete Mengenmehrung und Mengenminderung...68
5.5. Resümee ...69
6. Nachtragsansprüche bei Selbstübernahme gemäß § 2 Nr. 4 VOB/B...71
6.1. Grundlagen...71
6.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 4 VOB/B...72
6.3. Vergütungsanpassung nach § 2 Nr. 4 VOB/B...73
Beispiel 6.1.: Teilkündigung nach § 2 Nr. 4 VOB/B ...74
6.4. Resümee ...75
7. Geänderte Leistung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ...76
7.1. Grundlagen...76
7.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B...78
7.3. Vergütungsanpassung bei geänderten Leistungen ...79
7.3.1. Auswirkung auf die EkdT und die GkdB ...79
7.3.2. Auswirkung auf die umsatzbezogenen Gemeinkosten ...80
7.4. Resümee ...81
Inhaltsverzeichnis
7
8. Zusätzliche Leistung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B ...83
8.1. Grundlagen...83
8.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 6 VOB/B...84
8.3. Vergütungsanpassung bei zusätzlichen Leistungen ...85
8.3.1. Auswirkung auf die EkdT und die GkdB ...86
8.3.2. Auswirkung auf die umsatzbezogenen Gemeinkosten ...87
8.4. Resümee ...87
9. Abgrenzung § 2 Nr. 5 VOB/B von § 2 Nr. 6 VOB/B...89
9.1. Notwendigkeit der Abgrenzung ...89
9.2. Regeln zur Abgrenzung ...90
9.3. Vergleichende Beispiele ...91
Beispiel 9.1.: Beispiel zu § 2 Nr. 5 VOB/B...91
Beispiel 9.2.: Beispiel a) zu § 2 Nr. 6 VOB/B...93
Beispiel 9.3.: Beispiel b) zu § 2 Nr. 6 VOB/B...94
9.4. Resümee ...96
10. Ausführung von Leistungen ohne Auftrag gemäß § 2 Nr. 8 VOB/B ...97
10.1. Grundlagen...97
10.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 8 VOB/B...98
10.3. Vergütungsanpassung ...99
11. Planerische Leistungen auf Verlangen gemäß § 2 Nr. 9 VOB/B...100
11.1. Grundlagen...100
11.2. Voraussetzungen zur Anwendung des § 2 Nr. 9 VOB/B...101
11.3. Vergütung ...102
12. Literaturvergleich bei Nachtragsansprüchen nach VOB/B ...103
13. Schlussfolgerungen und Erkenntnisse...105
Abkürzungsverzeichnis...107
Literaturverzeichnis ...108
Abbildungsverzeichnis
8
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Definition des zu erstellenden Bauwerks durch das Bausoll...12
Abbildung 2: Voraussetzung für einen Nachtrag...13
Abbildung 3: Ablaufschema für einen Nachtrag ...14
Abbildung 4: Vertragstypen gemäß § 5 VOB/A...17
Abbildung 5: Phasen der Kalkulation...26
Abbildung 6: Gliederung der Kalkulation ...31
Abbildung 7: Zusammenhang zwischen den verschiedenen Kostenarten...31
Abbildung 8: Bestandteile eines Nachtragsangebotes ...36
Abbildung 9: Bausollabweichungen als Grundlage für Nachträge nach VOB/B...43
Abbildung 10: Baubegleitende Planung als Ursache für Nachträge...44
Abbildung 11: Behandlung von Mengenänderungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B ...45
Abbildung 12: Die 10 %-Risikogrenze nach § 2 Nr. 3 VOB/B ...47
Abbildung 13: Vergütungsanspruch des AN nach § 2 Nr. 4 VOB/B ...73
Abbildung 14: Unterscheidung von Zusatzleistungen ...86
1. Einleitung
9
1. Einleitung
Im Gegensatz zur verschiedenen anderen Gewerben ist es im Baugewerbe nicht
möglich alle Unbekannten (Inhalte und Umstände), die zur Herstellung eines
Bauwerks notwendig sind, im Voraus immer genau zu bestimmen. In der
Baubranche ist jedes Bauwerk ein Unikat.
Selbst bei guter Planung und sorgfältig erstellter Ausführungsunterlagen ist oft nicht
zu vermeiden, dass während der Ausführungsphase Fehler in der Planung entdeckt
werden.
Des Weiteren wird oft der Ablauf durch Wünsche des Bauherrn oder behördliche
Einschränkungen geändert. Diese Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Planung können zu Nachtragsforderungen führen.
Ein Grossteil der Nachträge (95 %)
1
sind auf die gerade erwähnten Änderungen in
der Ausführungsplanung zurückzuführen.
Die Thematik der Nachträge spielt in der Praxis eine große Rolle, da die
Nichtdurchsetzung dem Arbeitnehmer einen Verlust bis hin zur Insolvenz bescheren
kann. Gerade in wirtschaftlich ungünstigeren Zeiten müssen die Preise knapp
kalkuliert sein, um konkurrenzfähig zu sein. In diesem Falle kann das Durchsetzen
der Nachträge entscheidend für den finanziellen Erfolg einer Baumassnahme sein.
Es liegt daher im Interesse des Auftragnehmers, Nachträge zu dokumentieren und
durchzusetzen.
Der Bauherr kann ebenfalls, in seinem Interesse, ein Nachtrag zur Verringerung der
Vergütung wegen selbst ausgeführter oder modifizierter Leistungen fordern. In
beiden Fällen liegt eine Mengen- oder Ausführungsänderung vor.
2
In dieser Arbeit werden die nach § 2 VOB/B möglichen Nachtragsansprüche
dargestellt. Die Unterschiedlichen Berechnungsmethoden werden jeweils mit einem
Beispiel verdeutlicht, wobei dieses Beispiel auf immer der gleichen Position basiert.
Dies dient der besseren Erkennung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden.
1
cf. Reister [3] S.341
2
i.A.a. Würfele/Gralla [4] S. XL
1. Einleitung
10
Des Weiteren werden die Unterschiede in der Interpretationsweise, falls vorhanden,
zwischen den etablierten Fachliteraturen in dieser Arbeit behandelt.
Dabei wurden folgende Literaturen miteinander verglichen, jeweils in ihrer
aktuellsten Auflage:
[1] Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1:
Einheitspreisvertrag
, Klaus Kapellmann / Karl-Heinz Schiffers, 5. Auflage
2006, Werner Verlag
[2] VOB Kommentar Teile A und B, Heinz Ingenstau / Hermann Korbion,
16. Auflage 2007, Werner Verlag
[3] Nachträge beim Bauvertrag, Dirk Reister, 2. Auflage 2007, Werner Verlag
[4] Nachtragsmanagement, Falk Würfele / Mike Gralla, 1. Auflage 2006,
Werner Verlag
2. Grundlagen
11
2. Grundlagen
2.1. Begriffserklärung
2.1.1. Bausoll
Grundlage aller Bauverträge ist das Werkvertragsrecht gemäß § 631 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch), welches besagt:
,,Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."
3
Damit das Verständnis beider Vertragsparteien gegenüber dem zu erstellenden
Bauwerk gleich ist, ist es erforderlich, das zu erstellende Bauwerk, und somit den
Inhalt des Vertrages, zu beschreiben. Zur Beschreibung dessen, was gebaut werden
soll hat sich der Begriff ,,Bausoll" durchgesetzt.
4
Das zu erstellende Bauwerk muss eindeutig und zweifelsfrei definiert werden.
Hierzu muss folgendes definiert werden:
·
Bauinhalt
Der Bauinhalt gibt an was gebaut wird. Hierzu sind Angaben zu jedem Bauteil
erforderlich. Hierbei müssen Aussagen zur Qualität und Quantität gemacht
werden (wird z.B. eine Ziegelwand anstelle einer Betonwand errichtet, so wird
der Bauinhalt modifiziert).
5
·
Bauumstand
Der Bauumstand definiert wie das Werk entstehen soll. Hierzu gehören
Ortsangaben der Baustelle sowie Platzverhältnisse und Angaben über die zur
Verfügung stehende Bauzeit. (Wird z.B. der Beginn der Bauarbeiten verzögert,
aufgrund von zu spät eingetroffenen Plänen, so stellt dies eine Änderung der
Bauumstände dar).
6
3
§ 631 BGB (1) [www2]
4
i.A.a. Reister [3] S. 3
5
i.A.a. Kapellmann/Schiffers [1] Rdn. 2 u. 4
6
i.A.a. Kapellmann/Schiffers [1] Rdn. 2 u. 4
2. Grundlagen
12
Die Forderung nach eindeutig und zweifelsfrei definiertem Bausoll wird mittels der
Baubeschreibung, des Leistungsverzeichnisses, Plänen und Vertragsbedingungen
erfüllt. Diese Beschreibung der Leistung ist von wichtiger Bedeutung für die
Preisbildung und die Bestimmung der erforderlichen Bauzeit.
7
Werden Leistungen nach Vertragsabschluss gefordert, so kann es dadurch zu
Ansprüchen auf zusätzliche Vergütung kommen, und somit zu Nachträgen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bausoll aus Bauinhalt und
Bauumständen besteht. Verändert sich eine der beiden Teile (z.B. durch eine
Anordnung des Bauherrn), besteht die Möglichkeit auf Nachtragsforderungen. Einer
der beiden Vertragspartner kann dann eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Abbildung 1: Definition des zu erstellenden Bauwerks durch das Bausoll
7
i.A.a. Reister [3] S. 8
Bausoll
Bauinhalt
Baubeschreibung
Bauumstände
Leistungsverzeichnis
Pläne
Bauzeit (Jahreszeit)
Ortsangaben
Platzverhältnisse
Architektur
Tragwerk
Tech. Gebäudeausrüst.
Erwartete Bodenverhältnisse
Verkehrsanbindung
Strom-/Abwasseranbindung
etc.
2. Grundlagen
13
2.1.2. Bauist
Als Bauist werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Auftraggebers
bezeichnet. Während der Ausführungsphase stellt das Bauist den momentanen
Zustand des Bauwerkes dar.
2.1.3. Nachtrag
Will ein Bauauftragnehmer, durch Veränderungen die nach dem Vertragsabschluss
eingetreten sind, von seinem Auftraggeber zusätzliche Vergütung haben, so stellt er
einen ,,Nachtrag". Dies geschieht alltäglich in der Praxis. Trotzdem gibt es diesen
Begriff im Sprachgebrauch der VOB/B nicht.
8
Ein Nachtrag ist also in diesem Sinne ein über die vereinbarte Vergütung
hinausgehender Anspruch auf Anpassung bzw. Änderung der Vergütung für eine
vom Bausoll abweichende Leistung.
9
Damit es zu einem solchen Anspruch kommt, muss es eine Abweichung zwischen
der vertraglich geschuldeten Leistung und der tatsächlich ausgeführten Leistung
geben. Also eine Abweichung zwischen Bausoll und Bauist.
Abbildung 2: Voraussetzung für einen Nachtrag
In der Praxis werden Aufträge oft durch Erschwernisse komplexer. Durch diese
Erschwernisse kommt es zu einer Abweichung zwischen Bausoll und Bauist.
8
i.A.a. Kapellmann/Schiffers [1] Rdn. 1
9
i.A.a. Reister [3] S. 227 u. 228
Bauist
Bausoll
Nachtragsvoraussetzung
2. Grundlagen
14
Der Auftragnehmer formuliert unter Berücksichtigung der Erschwernisse (z.B.
Rundstütze anstelle einer Rechteckstütze) einen Nachtrag, welcher dann vom
Auftraggeber geprüft wird.
Der Ablauf eines Nachtrages ist in nachfolgendem Schema dargestellt:
Abbildung 3: Ablaufschema für einen Nachtrag
10
Nachtragsbegründung, Nachtragskalkulation sowie die Prüfung des Nachtrages
basiert auf der Grundlage der Urkalkulation.
Gemäß § 2 VOB/B muss sich die neue Vergütung nach den Grundlagen der Preis-
ermittlung, also der Urkalkulation, richten. Die Preisbestandteile werden bei der
Nachtragskalkulation, falls möglich, der Urkalkulation entnommen. Bei zusätzlichen
Leistungen, die keine unmittelbare Beziehung mehr zur Urkalkulation haben, gilt
dies jedoch nicht.
11
10
vgl. Vorlesungsskript [6] S. 137
11
i.A.a. Würfele / Gralla [4] Rdn. 1022 u. 1023
Nachtragsbegründung
Nachtragskalkulation
Nachtragsangebot
Erschwernisse
Prüfung des Nachtrags
Verhandlung
Anerkennung / Ableh-
nung / Kompromiss
Urkalkulation
AN-Bereich
AG-Bereich
2. Grundlagen
15
2.1.4. Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der zu erbringenden Leistungen im
Rahmen eines Bauprojektes, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der zu
erbringenden Qualität. Die zu erbringende Leistungen werden nach Gewerken
aufgeteilt. Diese wiederum werden in Positionen (Teilleistungen) zerlegt um die
auszuführende Arbeit im Detail zu beschreiben.
12
Zur Vereinheitlichung und Strukturierung der Leistungspositionen wurde für die
verschiedenen Gewerke ein so genanntes Standardleistungsbuch entwickelt. Hierin
werden die einzelnen Leistungen mittels Schlüsselnummern gekennzeichnet. Dies
dient der Vereinfachung im Umgang mit EDV-Programmen.
13
Das Leistungsverzeichnis entsteht durch die Transformation der gezeichneten und
textlichen Planungsergebnisse in ein Verzeichnis von einzelnen, detailliert
beschriebenen, Teilleistungen. Jeder dieser Teilleistungen ist eine Positionsnummer
zugeordnet. Beim Einheitspreisvertrag geben die verschiedenen Bieter bei der
Angebotsabgabe Einheitspreise für die diversen Positionen an.
14
Die zu erbringende Leistung muss durch das Leistungsverzeichnis eindeutig
beschrieben sein, sodass keine unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten
gegeben sind.
Die Positionen des Leistungsverzeichnisses sind folgendermaßen aufgebaut:
15
·
Mengenangabe (z.B. 1000 m
3
)
·
Leistungsbeschrieb (z.B. Betonwand aus B 25)
·
Einheitspreis (z.B. 500
½P
3
)
12
i.A.a. Reister [3] S. 11
13
i.A.a. Reister [3] S. 12
14
i.A.a. Langen / Schiffers [9] Rdn. 18 u. 583
15
i.A.a. Kapellmann/Schiffers [1] Rdn. 104
2. Grundlagen
16
2.2. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Klauselwerk,
welches Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber sowie zum Inhalt von Bauverträgen beinhaltet.
Die VOB ist dreiteilig (VOB/A, VOB/B und VOB/C):
16
·
Teil A betrifft allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
Dies sind Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch
öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.
·
Teil B betrifft allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen. (Eine genauere Behandlung des Teil B der VOB erfolgt in
Kapitel 2.4. auf S. 20).
·
Teil C beinhaltet allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen.
Die VOB/C enthält eine Sammlung von allgemeinen technischen
Vertragsbedingungen (DIN-Normen). Schwerpunkt dieser
Vertragsbedingungen sind technische Vorschriften, welche die Ausführung
von verschiedenen Leistungen beschreiben. Wenn im Bauvertrag die Geltung
der VOB/B vereinbart ist, ist auch die VOB/C ein Bestandteil des Vertrags
(nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
Die VOB wurde 1926 eingeführt und ist seitdem ständig überarbeitet und erneuert
worden. Seit vielen Jahren hat sie sich als wichtiges Regelwerk für die Vergabe und
Durchführung von Bauleistungen bewährt. Sie dient der genaueren rechtlichen
Gestaltung eines Bauvertrages.
17
Die aktuellste Änderung wurde am 18. Oktober 2006 im Bundesanzeiger Nr. 196a
veröffentlicht.
Die VOB 2006 ist ab dem 1. November 2006 anzuwenden.
Für die Betrachtungen in dieser Diplomarbeit ist die Geltung der VOB zugrunde
gelegt, in der Fassung von 2006.
16
i.A.a. Ingenstau/Korbion [2] Einleitung Rdn. 32 ff u. Reister [3] S. 7
17
i.A.a. Reister [3] S. 6
2. Grundlagen
17
2.3. Vertragstypen gemäß VOB
Abbildung 4: Vertragstypen gemäß § 5 VOB/A
18
Grundsätzlich geht die VOB von einem Leistungsvertrag aus, d.h. dass
Bauleistungen so vergeben werden sollen, dass die Vergütung nach Leistung
bemessen wird, wobei als Regelfall vom Einheitspreisvertrag ausgegangen wird.
Hierdurch soll ein fairer Wettbewerb erreicht werden.
19
Ist der genaue Umfang der Arbeiten bestimmbar und Änderungen eher
unwahrscheinlich, so kann auch der Pauschalvertrag angewandt werden. Man sollte
jedoch nur etwas pauschalieren, wenn der Leistungsumfang konkret zu bestimmen
ist. Dies ist allerdings in der Praxis selten der Fall.
20
Aufwandsverträge hingegen werden selten geschlossen, und dann nur für Aufträge
geringen Umfangs oder bei Arbeiten, bei denen im Vorfeld keine einwandfreie
Preisermittlung möglich ist.
21
18
vgl. Reister [3] S. 26
19
i.A.a. Reister [3] S. 26
20
i.A.a. Reister [3] S. 26
21
i.A.a. Reister [3] S. 26 u. 27
Einheitspreisvertrag
Pauschalvertrag
Stundenlohnvertrag
Selbstkosten-
erstattungsvertrag
Vertragstypen
gemäß § 5 VOB/A
Leistungsverträge
Aufwandsverträge
2. Grundlagen
18
2.3.1. Einheitspreisvertrag
Der Einheitspreisvertrag ist die in Deutschland am häufigsten angewandte
Vertragsform. Die Arbeiten werden in Teilleistungen unterteilt. Diese entsprechen
den Positionen im Leistungsverzeichnis. Diese Teilleistungen werden dann nach
Maß, Gewicht oder Stückzahl abgerechnet.
22
Beim Einheitspreisvertrag ändern sich die einmal festgelegten Einheitspreise bei der
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung nicht mehr. Auch bei Lohnerhöhungen
oder Materialpreiserhöhungen bleibt der Einheitspreis unverändert.
23
Bei der Rechnungsstellung werden die tatsächlichen Mengen, die durch ein Aufmaß
festgestellt werden, mit den Einheitspreisen multipliziert und so der Endpreis
ermittelt. Deshalb wird das Vergütungssoll erst nach Abschluss der Bauarbeiten
festgelegt. Geregelt wird dies durch § 2 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B.
24
Es sei noch bemerkt, dass einzelne Teile eines EP-Vertrages auch pauschaliert
werden können. Eine solche Teilpauschale kann z.B. sinnvoll sein, wenn ein kleiner
Teil der Bauleistung bei der Aufteilung in Positionen (z.B. Gartenhäuschen) zu
unverhältnismäßig hohem Aufwand führen würde.
Im Folgenden dieser Arbeit wird davon ausgegangen, dass es sich beim Bauvertrag
um einen Einheitspreisvertrag handelt.
22
i.A.a. Reister [3] S. 27
23
i.A.a. Kapellmann/Schiffers [1] Rdn. 105
24
i.A.a. Reister [3] S. 27
2. Grundlagen
19
2.3.2. Pauschalvertrag
Beim Pauschalpreisvertrag werden nicht die Teilleistungen abgerechnet, sondern die
Vergütung erfolgt über einen Festpreis, der alle Leistungen beinhaltet. Der Pauschal-
preisvertrag kommt zur Anwendung, wenn sich ein Bauunternehmer bereit erklärt,
vertraglich festgelegte Leistungen mit oder ohne detaillierte Baubeschreibung zu
einem Pauschalpreis durchzuführen. Der Unternehmer trägt das Risiko eventuell
erforderlicher Mehrleistungen sowie Materialpreiserhöhungen oder Lohn-
steigerungen.
25
Der Pauschalpreisvertrag mag für den Bauherren zunächst vorteilhaft erscheinen,
eine exakte Baubeschreibung ist jedoch ratsam, da ansonsten das Risiko besteht, dass
die Arbeit unkomplett oder ungenügend ausgeführt wird. Der AG riskiert somit eine
unvollständige Arbeit zu erhalten.
26
Da § 2 Nr. 2 u. 3 VOB/B nicht für Pauschalverträge gelten, entfällt hier die
Möglichkeit, Nachträge aufgrund von Mengenmehrungen oder Mengen-
minderungen zu stellen. Die Nachträge durch Selbstübernahme (§ 2 Nr. 4), geänderte
und zusätzliche Leistung (§ 2 Nr. 5 resp. Nr. 6) oder Forderungen von
Planungsunterlagen (§ 2 Nr. 9) sind jedoch genau so möglich, wie bei den
Einheitspreisverträgen. Auch § 2 Nr. 8 VOB/B (Leistungen ohne Auftrag) wird auf
Pauschalverträge angewandt.
Die Berechnungsmethodik bei Pauschalverträgen ist jedoch anders als bei den
Einheitspreisverträgen, deswegen sind die Erläuterungen in dieser Arbeit nicht für
Pauschalpreisverträge anwendbar.
25
i.A.a. Reister [3] S. 27 ff
26
i.A.a. Würfele/Gralla [4] Rdn. 35 ff
2. Grundlagen
20
2.4. Gesetzliche Grundlage und Ziel der VOB/B
Grundlage aller Bauverträge in Deutschland ist das Werkvertragsrecht des BGB. Die
gesetzliche Ausgangsbasis für die Regelungen der VOB/B sind somit die
Bestimmungen über den Werkvertrag in den §§ 631 ff BGB.
27
Viele Vorschriften des BGB sind nicht zwingend. Sie können deshalb im Vertrag
durch Regelungen ergänzt oder angepasst werden. Zum Beispiel durch allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) wie die VOB/B. Wird die VOB/B vereinbart, werden
hierdurch einige Paragraphen des BGB ersetzt, während andere unberührt von der
VOB/B bleiben und weiterhin gelten.
28
Die VOB/B wurde entwickelt um dem Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen im
Bereich der Vertragsbedingungen für Bauleistungen gerecht zu werden. Denn das
BGB ist kein spezielles Baurecht, und ist somit in der Präzisierung von Bauwerk,
Randbedingungen, Bauzeit und Vergütung nicht ausreichend.
29
Die so erforderlichen, speziellen Regelungen werden durch die VOB/B abgedeckt.
Die VOB/B regelt die Rechte und Pflichten der Bauvertragspartner, vom Vertrags-
abschluss bis hin zur Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen. Des
Weiteren regelt die VOB/B was im Baugewerbe üblicherweise den Beteiligten
zugemutet werden kann (z.B. die Risikogrenze bei Mengenänderungen). Auch
Verjährungsfristen und Mängelansprüchsgrundlagen werden abgedeckt.
30
Die VOB/B sind vorformulierte Vertragsbedingungen und somit kein Gesetz,
sondern haben den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305
BGB.
31
,,Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. (...) "
32
.
27
i.A.a. Ingenstau/Korbion [1] vorVOB/B Rdn. 1
28
i.A.a. Ingenstau/Korbion [1] Einleitung Rdn. 4
29
i.A.a. Reister [3] S. 5 u.6
30
i.A.a. Reister [3] S. 6 u. Ingenstau/Korbion [1] Einleitung Rdn. 33
31
i.A.a. Reister [3] S. 6
32
§ 305 (1) BGB [www2]
2. Grundlagen
21
Damit die VOB Gültigkeit erhält muss dies im Vertrag vereinbart worden sein, dies
aufgrund ihres AGB-Charakters.
33
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftrag-
nehmern die Geltung der VOB zu vereinbaren, und zwar grundsätzlich ohne Ver-
änderungen. In der Praxis wird auch für private Bauverträge häufig die Gültigkeit
der VOB/B vereinbart, wenn auch mit teilweise erheblichen Änderungen.
34
Die in dieser Arbeit behandelten Nachtragssachverhalte werden durch folgende
Paragraphen der VOB/B geregelt:
·
§ 1 Art und Umfang der Leistung
·
§ 2 Vergütung
·
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
33
i.A.a. Ingenstau/Korbion [1] Einleitung Rdn. 38
34
i.A.a. Ingenstau/Korbion [1] Einleitung Rdn. 11
2. Grundlagen
22
2.5. VOB/B Paragraphen zur Regelung von Nachtragssachverhalten
Im Folgenden sind die Paragraphen der VOB/B genannt, welche bei
Einheitspreisverträgen den Nachtragssachverhalt regeln.
35
§ 1
Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als
Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (VOB/C).
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a)
die Leistungsbeschreibung,
b)
die Besonderen Vertragsbedingungen,
c)
etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d)
etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e)
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f)
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer
wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen
können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2
Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch
Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
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Quelle: [www1]
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