1 Hinführung zu dieser Arbeit 2
2 Täuschung vor 1983 3
3 Täuschung im CIC 1983 5
3.1 Der Kanon 1098 als Ergebnis der Codexreformen 5
3.2 Schutzzweck, Nichtigkeitsgrund und Rechtscharakter 5
4 Zur Interpretation 8
4.1 Zeitliche Lage der Täuschung 8
4.2 Täuschung durch Dritte 8
4.3 Konsensfinalität und Konsenskausalität 8
4.4 Offenbarungspflicht 9
4.5 Zum Eigenschaftsbegriff 11
4.6 Störpotential suapte natura’ 12
5 Schlussfolgerungen 14
6 Literaturverzeichnis 15
1 HINFÜHRUNG ZU DIESER ARBEIT
Die Frage, wie eine Eheschließung zu bewerten ist, wenn einer der beiden Partner im Vorfeld über eine wesentliche Eigenschaft des anderen arglistig getäuscht worden ist, beschäftigte schon vor 1983 Rechtsprechung und Wissenschaft; insbesondere auf Anregung des Kirchenrechtlers Heinrich Flatten wird die so genannte ‚arglistige Täuschung’ seit 1957 diskutiert. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung machten nicht nur drastische Beispiele deutlich, sondern diese erwuchs auch aus dezidiert theologischen Überlegungen. Im Zuge des II. Vaticanums trat ein bedeutender Perspektivwechsel ein, der sich in der Kodifizierung der arglistigen Täuschung als eigenständigem Tatbestand im Gesetzbuch der Kirche manifestiert hat. Trotz einer umfangreichen wissenschaftlichen Vorarbeit kam so ein Kanon zustande, der viele Fragen - nur teilweise bewusst - offen lässt. Georg Bier weist in seiner Lizentiatsarbeit 1 darauf hin, dass beispielsweise Flattens berühmtester Musterfall nach dem c. 1098 CIC/83 keine Nichtigkeit nach sich zöge. Eine Problematik, die auch zustande kommt, weil es sich bei dem betreffenden Kanon - und besonders seinen wesentlichen, einschränkenden Elementenausweislich der Protokolle der Reformkommission, um einen Kompromisstext 2 handelt. Über den bei der Interpretation und Anwendung des Kanons auftauchenden Bestand an Problemen ist sich eine große Mehrzahl 3 der Literatur weitestgehend einig, wenn es auch in den einzelnen Sachfragen unterschiedliche Schlussfolgerungen mit unterschiedlicher Überzeugungskraft gibt. In der bereits erwähnten Lizentiatsarbeit spitzt sich die Problemlage in einer Neuformulierung des Kanons zu.
Im Spiegel der bearbeiteten Literatur 4 würde ich diesem Gedanken nicht hinzufügen wollen und können, weil neue Erkenntnisse nach Art und Umfang dieser Arbeit nicht zu erwarten sind. Ich beschränke mich also darauf, das Anliegen Flattens, seine Kodifizierung und die auftauchenden Probleme des Kanons zu referieren. Sofern es möglich ist, werde ich dazu auch jeweils persönlich Stellung beziehen, um eine abgerundete Zusammenfassung und Bewertung zu ermöglichen.
1 vgl. Bier, Georg: Probleme der Anwendung des "Dolus" in der Rechtsprechung. In: De processibus matrimonialibus 1 (1994) 135 - 201. 2 vgl. Bier, Seite 149
3 Ich habe fast alle in KALDI nachgewiesenen Artikel in deutscher und englischer Sprache in meinen Überlegungen berücksichtigt. Damit ist etwa 1/3 der Publikationen zum dolus vertreten. 4 Hier vor allem Bier und Hildegard Grünenthal, die quasi das Rückgrat dieser Arbeit bilden.
2
2 TÄUSCHUNG VOR 1983
Wer täuscht, enthält einem anderen die Wahrheit über einen Sachverhalt vor. Eine Täuschung liegt nicht erst dann vor, wenn die Unwahrheit gesagt wird, sondern auch dann, wenn durch Handeln und Auftreten dafür gesorgt wird, dass etwaige Zweifel schon im Keime erstickt oder beschwichtigt werden. Die Spannbreite der möglichen Akte ist dabei sehr weit gefasst 5 . Zur Täuschung tritt dann Arglist hinzu, wenn dieses Mittel gewählt wird, um den zu Täuschenden dadurch zu einem bestimmten Rechtsgeschäft im Sinne des Täuschenden zu veranlassen 6,7,8 .
Im Codex Iuris Kanonici von 1917 existiert keine ausdrückliche Norm 9 , die einen vor der Eheschließung arglistig getäuschten Nupturienten vor der Folge der lebenslangen Bindung in zerbrochenem Vertrauen und Schlimmerem wirksam geschützt hätte: Am Beispiel einer Bauerntochter, deren Gatte sich nach neun Jahren Ehe als Mörder ihres Vaters entpuppt und sie obendrein des Erbens wegen ehelichte 10 , regte der Tübinger Professor Heinrich Flatten an, die kanonische Gültigkeit einer solchen Ehe zu überprüfen. In seiner Antrittsvorlesung 1957 schilderte Flatten den vorliegenden Fall, die sprachlich überarbeitete Aufzeichnung der Vorlesung erschien 1958 und sein Anliegen erhielt breite Aufmerksamkeit und Zustimmung. Flatten hatte den Sachverhalt eingehend daraufhin überprüft, ob eine Nichtigkeit einer solchen Ehe irgendwo aus dem geltenden Recht abzuleiten sei: Den 'Allgemeinen Normen' des CIC/17 11 war zwar bereits die arglistige Täuschung bekannt, sie sahen aber nicht die Ungültigkeit eines so zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von Anfang an vor, sondern nur nachträgliche 'Vernichtbarkeit' durch Anfechtung. Nach katholischem Verständnis kam dieser Weg aber nicht in Frage, da er voraussetzt, dass der Rechtsakt zunächst gültig und wirksam zustande kam, aber durch einen positiven Eingriff wieder aufgelöst wird, was für die Ehe dogmatisch unmöglich war und bleibt 12 .
Da hier also keine Abhilfe zu erwarten war, fragte Flatten, ob die arglistige Täuschung unter den Vorschriften des Irrtums zur Nichtigkeit führen könne 13 . Zwar war hier die Nichtigkeit von vornherein gegeben, aber Flattens beispielhafte Fälle, ließen sich fast nie unter den Kanon 1083 CIC/17 fassen 14 : Mit dem Irrtum über die Sklaveneigenschaft, über die auch getäuscht werden konnte, waren hier nach dem Willen des Gesetzgebers eigentliche sämtliche
5 vgl. Orsy, Ladislas: Matrimonial Consent in the New Code: Glossae on Canon 1057, 1095 - 1103, 1107. In: Jurist 43 (1983), Seite 50
6 Definition nach Ludwig Enneccerus - Hans Carl Nipperdey, AT des Bürgerlichen Rechts, 14. Aufl. 2. Hb Tü 1955, 741f übernommen nach Flatten (1957)
7 vgl. Grünenthal, Hildegard: Irrtum - arglistige Täuschung - Bedingung. Eine kanonistische Untersuchung zur neueren deutschen und römischen Eherechtsprechung. Weiden: Schuch 1994, Seite 141 8 vgl. Bier, Seite 152
9 vgl. Grünenthal, Seite 101
10 Flatten, Heinrich: Irrtum und Täuschung bei der Eheschließung nach kanonischem Recht. Paderborn. 1957, S. 9
11 c 103,104 CIC/17
12 Flatten (1957), Seite 15
13 Flatten (1957), Seite 12
14 Flatten (1957), Seite 17-22
3
Fälle ausgeschöpft 15 . Wenn es aber gelang, einen auf die Täuschung direkt rückführbaren Personenirrtum geltend zu machen 16 oder dem Täuschenden eine Quasi-Simulation nach Kanon 1086 CIC/17 nachzuweisen 17 , eröffnete sich so eine Möglichkeit der Nichtigerklärung. Zuletzt blieb nach altem Recht auch ein Ausweg 18 , wenn der Gegenstand der Täuschung eine implizite Bedingung des Getäuschten war, deren Erfüllung dieser im Moment der Konsensabgabe zu erkennen glaubte, die aber tatsächlich nicht verwirklicht war. Dabei waren aber zumindest Ansätze des Zweifels auf Seiten des Getäuschten und die Erklärung dieser Bedingung erforderlich.
Wenn also Situationen vorlagen, wie sie von Flatten beschrieben wurden, dann war der Ausbruch daraus nur in sehr wenigen Spezialfällen möglich, wenn überhaupt. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, durch diese ‚Schleichwege’ Auffangtatbestände oder tatsächliche Alternativen vorzulegen; ein dem Sachverhalt angemessener Kanon fehlt schlicht und die geschilderten Möglichkeiten stellen lediglich Notlösungen der Gerichtspraxis 19 dar. Die Bauerntochter ist also nach dem damals gültigen Recht bis zum Tod an ihren Mann, den Mörder ihres Vaters gebunden 20 . Die darin liegende Ungerechtigkeit, dass eine Ehe durch und trotz Täuschung zustande kommt, gerade, wenn das Motiv der Eheschließung jene Eigenschaft war, über die getäuscht wurde, bestimmt die Diskussion; zum anderen trat die theologische Frage hinzu warum der Gesetzgeber für jedes beliebige Geschäft Auswege vorsieht, für ein fundamental wichtiges, lebenslang bindendes, wie die Ehe, sollte es aber keines geben, selbst wenn sie bereits an der Wurzel beschädigt ist? 21 Nach Überprüfung sämtlicher 'Umwege' 22 stand fest, dass der Gesetzgeber einen Ausweg öffnen müsse 23 und, dass er es Kraft positiver Anordnung 24 auch tun kann.
15 Flatten (1957), Seite 23
16 Heimerl, Hans u. Pree, Helmut: Kirchenrecht. Allg. Normen und Eherecht. Wien. 1983, Seite 222
17 vgl. Grünenthal, Seite 101
18 vgl. Heimerl, Seite222
19 vgl. Grünenthal, Seite 106
20 Flatten (1957), Seote24
21 vgl. Grünenthal, Seite 106
22 Diese ‚Auswege’ haben auch heute noch Bedeutung, sofern ein Gericht sich auf den Standpunkt des positiven Rechtscharakters stellt und eine vor der Promulgation des neuen Kodex geschlossene oder danach unter oder mit Beteiligung von Nichtkatholiken geschlossene Ehe zu Verhandlung annimmt.
23 vgl. Grünenthal, Seite 118
24 vgl. Flattem. Heinrich: Der error qualitatis dolose causatus als Ergänzung zu c. 1083 § 2 CIC. In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 11 (1960), Seite 251.
4
Arbeit zitieren:
cand.theol. Benjamin Wasner, 2008, Canon 1098 (Arglistige Täuschung bei der Eheschließung im kanonischen Recht), München, GRIN Verlag GmbH
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