Inhalt
I. Einleitung 4
II. Hilfeplanverfahren 5
1. Unterschied zwischen JWG und KJHG 5
2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 6
2.1 Grundsatz der Individualität 6
2.2 Orientierung an der Familie 6
2.3 Lebensweltorientierung 6
2.4 Qualitätsentwicklung 8
2.5 Anforderungen an die Fachkräfte 8
2.6 Verbindlichkeit 8
3. Gesetzliche Aussagen über Mitwirkung,
Hilfeplan und Zusammenarbeit 9
3.1 Recht auf Beratung 9
3.2 Wunsch- und Wahlrecht 9
3.3 Erstellung des Hilfeplans 9
3.4 Beteiligung 9
4. Maßgebliche Grundrechte 10
4.1 Elternverantwortung 10
4.2 Informationelle Selbstbestimmung 10
5. Rechtsqualität des Hilfeplans 11
5.1 Merkmale des Hilfeplans 11
5.2 Hilfeprozeß 11
5.3 „Gütekriterien“ des Hilfeplans 12
5.3.1 Überprüfbarkeit 12
5.3.2 Zukunftsorientierung 12
5.3.3 Transparenz, Verbindlichkeit und Praxisrelevanz 12
5.3.4 Vertraulichkeit 12
6. Verfahren 13
6.1 Voraussetzungen für die Erstellung eines Hilfeplans 13
6.2 Inhalte des Hilfeplans 13
6.3 Entscheidung über die Hilfeart 14
6.4 Mitwirkung 14
6.5 Beteiligung der Betroffenen 14
6.6 Auswirkungen des Hilfeplans auf die Ausübung
der elterlichen Sorge 15
6.7 Zusammenarbeit von Fachkräften, Diensten und Einrichtungen 15
6.8 Faktor „Zeit“ im Hilfeplanverfahren 15
6.9 Ablauf des Hilfeprozesses 15
6.10 Hilfeplankonferenzen 16
6.11 „Federführung“ 17
7. Jugendhilfeplanung 17
2
III. Evaluation 18
1. Die Schwierigkeit des Qualitätsbegriffs 19
2. Voraussetzung für Evaluation 20
2.1 Datenerfassung und -verarbeitung 20
2.2 „Evaluationsblickwinkel“ 21
2.3 Distanz und Ehrlichkeit 21
3. Selbstevaluation als Methode der Qualitätssicherung 22
3.1 „Vorarbeit“ für die Selbstevaluation 22
3.2 Erstellung eines Evaluationsplanes 22
3.3 Durchführung und Auswertung der Erhebung 23
3.4 „Reichweiten“ der Selbstevaluation 23
4. Evaluationsinstrumente 25
5. Evaluationskriterien 25
6. Fremdevaluation 27
6.1 Evaluation „von oben“ 27
6.2 Evaluation „von unten“ 27
6.3 Evaluation „von außen“ 27
IV. Schlußfolgerungen 28
Literaturverzeichnis 34
3
I. Einleitung
Mit der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz sind der Kinder- und Jugendhilfe neue Aufgaben übertragen worden. Seit 1991 sieht das Gesetz beispielsweise die Erstellung eines Hilfeplans vor (§ 36 SGB VIII). Mit dem Hilfeplan wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz ein Planungsinstrument geschaffen. Als solches Instrument soll der Hilfeplan nun als Grundlage für die bestmögliche Hilfe im Einzelfall dienen, denn die Palette erzieherischer Hilfen (z.B. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, SPFH, Tagesgruppe,
Vollzeitpflege, Heimerziehung, etc.) ist sehr vielfältig und differenziert geworden. Um aus der Fülle der Hilfemöglichkeiten bzw. -formen das für den konkreten Hilfebedarf im Einzelfall am besten Geeignete herauszufinden, bedarf es der Erarbeitung eines Hilfeplans. Der Hilfeplan soll jedoch nicht ohne die Beteiligung der „Betroffenen“ von statten gehen. Sowohl die Kinder und Jugendlichen als auch die Eltern sollen mit ihren Erwartungen, Vorstellungen etc. beteiligt werden. Statt sie mit Bestimmungen, die über ihren „Kopf“ getroffen wurden, zu konfrontieren, werden sie in das Hilfeplanverfahren einbezogen. Gemeinsam mit Fachkräften wird der Hilfeplan erstellt, in dem der Bedarf, die geeignete Hilfeart und die notwendigen Leistungen festgelegt werden. So sehen es jedenfalls die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe in bezug auf den Hilfeplan vor. Mitwirkung, Hilfeplan und Zusammenarbeit laut den Vorschriften der Paragraphen 36 und 37 SGB VIII gelten in den Bereichen: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige. Ziel ist die Etablierung eines Verfahrens, über das Leistungen nach dem KJHG organisiert werden sollen und daß drei wesentliche Prinzipien, nämlich die Beteiligung, die Zusammenarbeit und Fachlichkeit, realisieren soll.
„Der Gesetzgeber verfolgt drei wesentliche Zielsetzungen: mehr Zusammenarbeit, mehr Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und mehr Fachlichkeit im Sinne planvoller Hilfe.“ (Hillmeier, 2000, S. 3)
Hierbei sind freie (insofern sie Leistungen im Rahmen des SGB VIII ausführen) wie auch öffentliche Träger gleichermaßen angesprochen.
Jugendhilfe ist gezwungen, sich intensiver über den Nachweis von Wirksamkeit und Qualität zu legitimieren. Gefordert werden von Trägern und Einrichtungen der Jugendhilfe eine stärkere Ausrichtung des Handelns an nachvollziehbaren Qualitäts- und Wirksamkeitskriterien sowie kontinuierlich praktizierte Verfahren zur Beurteilung und Aufrechterhaltung qualitativ hochwertiger und wirksamer Leistungen. Es werden Begriffe wie Effizienz, Effektivität, Qualitätssicherung, Selbstkontrolle, ... laut. Diese Begriffe gehören schon lange nicht mehr nur in den Bereich der Marktwirtschaft. Optimaler Mitteleinsatz, zielorientiertes Arbeiten, Planung, ..., d.h. Evaluation in der Sozialarbeit sind angesagt. Anhand dieser Hausarbeit möchte ich deshalb versuchen, einen kurzen Überblick über das Hilfeplanverfahren zu geben und seine Eignung für die Evaluation der Sozialarbeit im Alltag kritisch zu hinterfragen.
4
II. Hilfeplanverfahren
An dieser Stelle möchte ich die Wesensmerkmale des Hilfeplanverfahrens darstellen und nehme dabei immer wieder bezug auf die Publikation vom Bayerischen Landesjugendamt „Vorschlag zum Hilfeplan“, in der Hans Hillmeier Standards zum Hilfeplanverfahrens niederlegt.
1. Unterschied zwischen JWG und KJHG
Zunächst möchte ich jedoch kurz darauf eingehen, was denn nun eigentlich sich genau im Kinder- und Jugendhilfegesetz verändert hat, was die eigentlichen Neuerungen in bezug auf ein neues Verständnis der Kinder- und Jugendhilfe sind.
Die Zeit des Jugendwohlfahrtgesetzes war eng verbunden mit den Begriffen „Hilfe“ und „Kontrolle“ bzw. „Eingriff“. Mit dem KJHG änderte sich die Sichtweise. Beratung, Beteiligung, Zusammenarbeit etc. waren nun die neuen Schlagwörter. Man erkannte nun die Autonomie der Menschen und ihre Selbstverantwortung verstärkt an und realisierte, daß Hilfe getragen sein mußte von der aktiven Mitarbeit der „Betroffenen“. Die Aufgaben der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfe ließen sich nun mit den Begriffen „Beraten“, „Koordinieren“, „Begleiten“, „Unterstützen“, „Vermitteln“ etc. grob umreißen. Vor einem staatlichen Eingriff stand bzw. steht nun zunächst einmal immer die Hilfe zur Selbsthilfe. Erst nach der Reform des Jugendhilfesystems sprach man beispielsweise nicht mehr von Einrichtungen der Jugendhilfe als ordnungspolitische Eingriffsbehörde, sondern man sah sich nun in der Rolle als sozialpädagogischer Dienstleistungsanbieter. So darf das Jugendamt heute beispielsweise nicht mehr die Personensorgerechte ausüben, denn es hat (nur noch) eine beratende Funktion und die Personenrechte verbleiben bei den Eltern. Einrichtungen, Dienste etc. erhalten heute (idealtypisch) ihren Handlungsauftrag von den Eltern (selten von den jungen Menschen selbst) und nicht mehr vom Jugendamt. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe trägt (nur) die Sorge, daß der Leistungsanspruch des Bürgers den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eingelöst wird. Dafür setzt er das Hilfeplanverfahren ein. (Ohne das Wissen und die Billigung des öffentlichen Leistungsträgers ist eine Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen nicht möglich). Gefordert war bzw. ist Fachlichkeit in der Jugendhilfe. Schon deshalb muß es gelingen, „planvolles Handeln unter Beteiligung der Betroffenen und im Zusammenwirken der Fachkräfte als Regelfall zu verankern“. (Hillmeier, 2000, S.5)
Das Hilfeplanverfahren wurde letztendlich aus der Praxis entwickelt. Betont wurde hierbei besonders die Forderung nach einer schriftlich nachvollziehbaren Dokumentation systematischen Handelns und deren Überprüfbarkeit. Die Akten sollten dünner werden und die Transparenz und Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen größer. (Den Hilfeplan - auch wenn er vor 1991 noch nicht diesen Namen trug - gab es laut den Aussagen einiger Autoren schon vor der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts in modifizierter und nicht immer schriftlich fixierter Form. Schematisierte Vordrucke, Berichte, Stellungnahmen, Gutachten, Vermerke etc. füllten die Akten und Fachkräfte suchten Unterstützung, wenn sie allein nicht mehr weiter kamen oder sie sich bei Entscheidungen absichern mußten. Ob diese Vorgehensweisen den Ansprüchen von Objektivität, Fachlichkeit, Überprüfbarkeit etc. genügte, möchte ich hier an dieser Stelle bezweifeln. Mein Eindruck ist, daß man zwar viel besprach, dies aber selten verbindlich festhielt.)
5
2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem KJHG konkrete Ziele, somit sind auch die in § 36 SGB VIII genannten Verfahrensweisen für jede längerfristige Hilfe zwingend. Dem Jugendamt obliegt in jedem Fall die Gewährleistungs- und Planungsverantwortung. Hierzu gehört die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, sowie die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans.
Die Hilfen der Jugendhilfe sind als sozialrechtliche Leistung im Einzelfall normiert. Im Vordergrund stehen hierbei die Hilfesuchenden und die Adressaten der Leistung. Statt um ein eingriffsorientiertes Verständnis, geht es nun um ein Leistungsgesetz, welches von Prävention, Partizipation und Kooperation getragen wird.
2.1 Grundsatz der Individualität
Hilfe sollte nun so erbracht werden, daß man sich dabei immer an der individuellen Situation der Betroffenen zu orientieren hatte, denn nur so - da war man sich einig - kann eine Hilfe erfolgen, die dem Einzelnen entspricht, ihn in seiner Entwicklung fördert, Benachteiligung reduziert etc. Die Jugendhilfe ist bestrebt, von dem Muster abzurücken, daß typisierte Problem- und Bedarfslagen mit typisierten Hilfeformen begegnet.
2.2 Orientierung an der Familie
Hierbei geht es um einen Vorrang der elterlichen Erziehung vor staatlichen Eingriffen. Man versucht Bedingungen herzustellen, die eine Erziehung in der Familie möglich machen. Erst wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und man nicht mehr vermuten kann, daß sich die Erziehungsbedingungen in einem vertretbaren Zeitraum „erholen“, entscheidet man sich für eine Fremdunterbringung. Prinzipiell verfolgt man also zunächst den Ansatz, Erziehung und Hilfe in der Familie stattfinden zu lassen.
2.3 Lebensweltorientierung
Man sieht Kinder und Jugendliche im Kontext ihrer Lebenswelt. Kinder und Jugendliche sind in ein soziales Netz/Gefüge wie Schule, Freunde, Familie, ... eingebettet und möchte man erfolgreiche Hilfen leisten, dann muß man die Situation bzw. die Kinder und Jugendlichen in diesem Zusammenhang sehen und auch dort mit Veränderungen ansetzen. Ansonsten würde man eine Hilfe leisten, die letztendlich an der Lebenssituation und den Lebensbedingungen der Kinder und Jugendlichen vorbeigeht.
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Arbeit zitieren:
Katja Leonhardt, 2001, Das Hilfeplanverfahren in der Jugendhilfe - ein Beitrag zur Evaluation der Sozialarbeit im Alltag?, München, GRIN Verlag GmbH
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